Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
(Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)

A. Problem und Ziel

Am 1. Juli 2017 wird das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der in der Prostitution tätigen Menschen, die Stärkung ihres Selbstbestimmungsrechts und die Bekämpfung von Kriminalität in der Prostitution. Kernelemente sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und die Einführung einer Anmeldepflicht für Prostituierte.

Das Prostituiertenschutzgesetz sieht in § 3 die Pflicht zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter und in § 5 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vor. Die Anmeldepflicht für Prostituierte wird durch das Prostituiertenschutzgesetz eingeführt. Die Anmeldung hat bei der Behörde zu erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben.

§ 34 des Prostituiertenschutzgesetzes regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Anmeldeverfahrens erhobenen Daten und ihre Übermittlung an andere Behörden. Wegen der länderübergreifenden Wirkungen des Anmeldeverfahrens und zur Ermöglichung der Datenübermittlung auch zwischen Behörden verschiedener Länder sind zu bestimmten Einzelheiten des Anmelde- und Datenübermittlungsverfahrens bundeseinheitliche Regelungen erforderlich.

B. Lösung

§ 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens und der Datenübermittlung nach § 34 des Prostituiertenschutzgesetzes regelt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht über den durch das Prostituiertenschutzgesetz verursachten Aufwand kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht unmittelbar durch das Prostituiertenschutzgesetz. Er kann über die im Gesetzentwurf gemachten Angaben (BT-Drs. 18/8556, S. 2 f.) hinaus nicht spezifiziert werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 5. Mai 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV) einschließlich der Anlage zu § 2 - Anmeldebescheinigungen und Aliasbescheinigungen - mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)

Vom ...

Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift

§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild

§ 3 Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung

§ 4 Angabe zu den Tätigkeitsorten

§ 5 Wechsel der Zuständigkeit der Behörde

Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwiegend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll. Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.

§ 6 Datenübermittlung

§ 7 Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten

Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den [Datum der Ausfertigung]
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch die Rechtsverordnung wird die Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, die Gestaltung der Anmelde- und Aliasbescheinigung sowie die Übermittlung der im Anmeldeverfahren erhobenen Daten an andere Behörden geregelt. Dies ist wegen der länderübergreifenden Wirkungen des Anmeldeverfahrens und zur Ermöglichung der Datenübermittlung auch zwischen Behörden verschiedener Länder notwendig.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung regelt die Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung, das Verfahren ihrer Änderung oder Verlängerung, die Datenübermittlung zwischen der Anmeldebehörde und den für die weiteren angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden sowie die Löschung der übermittelten Daten in den für die Tätigkeitsorte zuständigen Behörden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungskompetenz

Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung findet sich in § 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung von Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes und zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34 des Prostituiertenschutzgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung schafft die rechtliche Grundlage für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anmeldepflicht, die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Anmelde- und Aliasbescheinigung und bundeseinheitliche Regelungen zur Datenübermittlung unter den zuständigen

Behörden. Sie führt damit zu einer Rechtsvereinheitlichung und zur Rechts- und Verfahrensvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Rechtsverordnung entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem sie dazu beiträgt, die Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes zu erreichen. Die Regelungen stärken mittelbar den sozialen Zusammenhalt, indem Armut und sozialer Ausgrenzung von in der Prostitution Tätigen soweit wie möglich entgegengewirkt werden und ihnen so bessere Chancen eröffnet werden sollen, am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben gleichberechtigt teilzuhaben (MMR 9). Des Weiteren sollen mit der Rechtsverordnung in Konkretisierung des Prostituiertenschutzgesetzes mittelbar Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden (MMR 4) und Kriminalität bekämpft werden (Indikator 15).

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein über den durch das Prostituiertenschutzgesetz verursachten und in dem Gesetzentwurf (BT-Drs.18/8556, 2f.) dargestellten hinausgehender Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die durch die Verordnung angestrebte Vereinheitlichung des Anmeldeverfahrens erleichtert den Betroffenen die Erfüllung ihrer Anmeldeverpflichtung und steigert die Akzeptanz des Verfahrens. Die Vorgabe bundeseinheitlich gestalteter Anmelde- und Aliasbescheinigungen dient den für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden als Erleichterung bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens sowie bei der ordnungsbehördlichen Kontrolle.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung ist nicht befristet, weil das Prostituiertenschutzgesetz ebenfalls keine Befristung vorsieht und wegen der Ziele der Verordnung eine Befristung nicht in Betracht kommt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes soll dessen Evaluation einsetzen. Im Rahmen dieser Evaluation werden auch Verfahrensaspekte und damit auch die Regelungen der Verordnung betrachtet.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift)

Zu Absatz 1

§ 4 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) legt die zur Anmeldung erforderlichen Angaben und Nachweise im Einzelnen fest.

§ 7 ProstSchG regelt, dass bei der Anmeldung ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen ist. Ein Bedarf für ein bundeseinheitliches Anmeldeformular oder für zusätzliche Bestimmungen zu Angaben und Nachweisen besteht daher nicht. Auslegungsbedürftig erscheint jedoch, was unter Angaben zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts und zur Zustellanschrift zu verstehen ist. Wegen der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes setzt eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des ProstSchG) voraus, dass die anmeldepflichtige Person entsprechend gemeldet ist. Auch dazu sind Angaben zu machen. Insbesondere muss für die Behörde nachvollziehbar sein, dass die anmeldepflichtige Person unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Zu Absatz 2

Eine Zustellanschrift im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 4 ProstSchG setzt voraus, dass die anmeldepflichtige Person unter dieser Anschrift für die Behörde zu erreichen ist. Dies ist deshalb nicht selbstverständlich, weil eine Zustellanschrift nur angegeben werden kann, wenn es nicht die Anschrift der Wohnung der anmeldepflichtigen Person ist. Es sind daher Angaben zu machen, ob es sich um die Adresse einer mit der anmeldepflichtigen Person verwandten oder bekannten Person, einer vertretungsbefugten Person oder einer Hilfsorganisation handelt, oder andere geeignete Angaben, die eine Erreichbarkeit plausibel erscheinen lassen.

Zu § 2 (Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild)

Der Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung ist in § 6 ProstSchG abschließend festgelegt. Regelungsbedürftig sind jedoch ihre Herstellung und ihre Gestaltung. Wegen der bundesweiten Gültigkeit ist eine bundeseinheitliche Gestaltung zweckmäßig. Die Bescheinigung muss fälschungssicher sein und das Lichtbild ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 ProstSchG untrennbar mit der Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung zu verbinden. Diese Voraussetzungen lassen sich am besten durch die Bedruckung eines auf fälschungssicherem Papier hergestellten Vordrucks gewährleisten, der in der ausstellenden Behörde in einem Druckvorgang mittels Tintenstrahldrucker bedruckt wird. Das jeweilige Lichtbild, das den Anforderungen von § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung entsprechen muss, ist dazu in eine Druckdatei umzuwandeln.

Zu § 3 (Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt für alle nach dem ProstSchG vorgesehenen Änderungen sowie für die Fälle des Verlusts der Bescheinigung oder der notwendigen Berichtigung von Schreibfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten die Erstellung einer neuen Bescheinigung. Damit wird sichergestellt, dass die Fälschungssicherheit der Bescheinigung nicht durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen aufgehoben werden kann. Eine Änderung oder Ergänzung der Eintragungen durch Dritte wird dadurch verhindert, dass bei der Erstellung der Bescheinigung nicht genutzte Schreibfelder als leer gekennzeichnet werden (siehe Anlage).

Zu Absatz 2

Die Geltungsdauer der Anmeldebescheinigung ist in § 5 Absatz 4 ProstSchG geregelt und nur bei ihrer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 ProstSchG neu festzusetzen. Deshalb bestimmt Absatz 2 nur für diese gesetzlich geregelten Fälle die Eintragung einer neuen Gültigkeitsdauer in die nach Absatz 1 neu ausgestellte Anmeldebescheinigung. In allen anderen Fällen ist in die neue Bescheinigung die ursprünglich von der Ausstellungsbehörde festgesetzte Geltungsdauer einzutragen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Einziehung der bisherigen Bescheinigung bei Ausstellung einer neuen Bescheinigung, um zu verhindern, dass mehrere Anmeldebescheinigungen für dieselbe Person in Umlauf kommen können. Damit ist auch geregelt, dass nach einem Verlust von der oder dem Prostituierten selbst oder von einer anderen Person wiedergefundene Anmeldebescheinigungen, nach ihrer Ersetzung durch ein neues Dokument, der Ausstellungsbehörde zu übergeben sind.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt, dass die Regelungen über die Neuausstellung der Anmeldebescheinigung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend auch für die Aliasbescheinigung gelten.

Zu § 4 (Angabe zu den Tätigkeitsorten)

Zu Absatz 1

Die anmeldepflichtige Person hat nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ProstSchG bei der Anmeldung die Länder oder Kommunen anzugeben, in denen die Tätigkeit geplant ist. Dabei können beliebig viele Länder oder Kommunen benannt werden. Die Bescheinigung kann nicht so gestaltet werden, dass alle Länder und alle Kommunen in die Bescheinigung aufgenommen werden können. Der in dem Vordruck für diesen Zweck vorgesehene Platz wird jedoch für die praktischen Anforderungen als ausreichend erachtet. Zudem sind wegen der örtlich unbegrenzten Gültigkeit der Bescheinigung einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten an nicht angemeldeten Tätigkeitsorten unschädlich.

Zu Absatz 2

Die anmeldepflichtige Person hat nach § 4 Absatz 5 ProstSchG anzuzeigen, wenn sie diese Planung ändert. Wird die Planung nicht geändert, führt eine zum Beispiel aus besonderem Anlass ausgeübte Tätigkeit an einem nicht angezeigten Ort nicht zur (nachträglichen) Anzeigepflicht.

Zu § 5 (Wechsel der Zuständigkeit der Behörde)

Die Vorschrift stellt klar, dass nur eine Änderung des Tätigkeitsortes oder -gebiets, in dem die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, zu einem Zuständigkeitswechsel der Anmeldebehörde führt. Satz 2 regelt das Verfahren bei einem (zufälligen) Zusammentreffen des Zuständigkeitswechsels und des Verlusts der Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.

Zu § 6 (Datenübermittlung)

Zu Absatz 1

Die anmeldepflichtige Person meldet die Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 ProstSchG bei der Behörde an, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Die anmeldepflichtige Person hat darüber hinaus anzugeben, in welchen Ländern oder Kommunen eine Tätigkeit geplant ist. Werden Kommunen benannt, sind dies angemeldete Tätigkeitsorte im Sinne von § 34 Absatz 6 ProstSchG. Die Angabe eines Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, hat jedoch wegen ihrer Unbestimmtheit nicht die Qualität der Anmeldung eines konkreten Tätigkeitsortes. Bei der Auslegung von § 34 Absatz 6 ProstSchG ist zu beachten, dass der Gesetzgeber es für gerechtfertigt hält, auf die personenbezogenen Daten von Prostituierten die Maßstäbe für die Verarbeitung besonderer (sensibler) personenbezogener Daten anzuwenden (BT-Drs. 18/8556, 97). Deswegen ist an die nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesdatenschutzgesetzes für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen generell geforderte Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Stelle ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn die oder der Prostituierte bei der Anmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 ProstSchG weitere Kommunen angibt, in denen sie oder er die Ausübung der Tätigkeit plant, soll die Information, dass diese Person an diesem konkreten Ort der Prostitution nachgehen will, mit Blick auf den behördlichen Schutzauftrag den dort für die Anmeldung zuständigen Behörden in gleicher Weise zu Verfügung stehen wie der Anmeldebehörde. Deshalb bestimmt § 34 Absatz 6 ProstSchG die Datenübermittlung an diese Behörden.

Zu Absatz 2

Die Entscheidung, ob die Daten aus der Anmeldung an die Anmeldebehörden oder an die Überwachungsbehörden der angemeldeten Tätigkeitsorte zu übermitteln sind, steht gemäß § 34 Absatz 6 ProstSchG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Typischerweise erscheint aus Gründen der Datensparsamkeit und aufgrund der geschilderten Maßstäbe für die Verarbeitung besonderer (sensibler) personenbezogener Daten eine Übermittlung nur an die nach Abschnitt 2 ProstSchG zuständigen Anmeldebehörden erforderlich. Eine zusätzliche Übermittlung der Anmeldedaten an die nach Abschnitt 5 ProstSchG zuständigen Behörden (Überwachungsbehörden) erscheint nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf dieser Behörden besteht, so zum Beispiel, wenn mit Blick auf eine mögliche Gefahr für die anmeldepflichtige Person Anlass für eine Sachverhaltserforschung bezüglich der § 5 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 ProstSchG genannten Merkmale besteht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Datenübermittlung bei Ausstellung einer geänderten Bescheinigung auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 ProstSchG oder einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Datenübermittlung mittels standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. Ein solches Verfahren dient dem Schutz der besonderen (sensiblen) personenbezogenen Daten und ist daher aus datenschutzrechtlichen Gründen einem Austausch in Papierform vorzuziehen. Das Verfahren und die zu beachtenden Standards können jedoch erst festgelegt werden, wenn die zuständigen Behörden in den Ländern und ihre elektronische Ausrüstung und die dort üblichen Verfahren feststehen. Die zu treffenden Verfahrensentscheidungen können entweder zwischen den Ländern durch eine Verwaltungsvereinbarung oder nach Abstimmung mit den Ländern durch Ergänzung von Absatz 3 erfolgen.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 wird geregelt, dass in einer Übergangszeit längstens bis zum 30. Juni 2020 Daten über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder in Papierform übermittelt werden können.

Zu § 7 (Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten)

Die Vorschrift regelt die Löschung der übermittelten Daten durch die für die weiteren angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden. Diese haben die übermittelten Daten wie selbst erhobene Daten zu behandeln und zu löschen.

Zu § 8 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage (zu § 2)
Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung

Vorbemerkungen

1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:

Trägermaterial: speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv "Blütenkelch".

Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt.

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

2. Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:

Die zuständigen Behörden tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift der ausstellenden Person ein und verwenden zur Personalisierung des Dokumentes den Schriftfont "UnicodeDoc" im Fettdruck. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Zur Erschwerung von Fälschungen ist Folgendes sicherzustellen:

5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:

DatenfelderSeiteFeldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung
Schriftgröße 1
Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm (10pt)
Lichtbild 35 x 45 mm3
Name226 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1)
Vorname226 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1)
Aliasname226 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Geburtsdatum210 Zeichen im Format: TT.MM.JJJJ
Geburtsort226 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Staatsangehörigkeit23 Zeichen2 pro Zeile, 1 Zeile
Länder / Kommunen526 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen (insgesamt 442 Zeichen1)
Gültig bis410 Zeichen im Format TT.MM.JJJJ
Ausstellende Behörde426 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Unterschrift ausstellende Personmanuell4
Verwaltungsnummer426 Zeichen3 pro Zeile, 1 Zeile

6. Muster

Außenseite

Innenseite