Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - COM (2011) 828 endg.; Ratsdok. 18010/11

Europäische Kommission
Brüssel, den 26.6.2012
C(2012) 4327 final

Herrn Horst Seehofer
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3 - 4
D-10117 Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union {KOM (2011) 828 endg.}.

Die Lärmbelastung im Umland von Flughäfen ist ein heikles Thema; häufig entsteht auf lokaler Ebene erheblicher politischer Druck. Gleichzeitig bilden Flughäfen und Flugsicherung ein äußerst wichtiges Glied des Verkehrsnetzes für die europäischen Bürger. In einem solchen Netz können Entscheidungen eines Flughafens beträchtliche Auswirkungen auf andere Flughäfen oder die Leistungsfähigkeit des gesamten europäischen Luftverkehrsnetzes haben.

Die Kommission hat die verschiedenen technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte sorgfältig geprüft und einen ausgewogenen Verordnungsvorschlag erarbeitet, der sowohl lokalen Belangen als auch der Netzdimension Rechnung trägt.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll der Kommission die Befugnis übertragen werden, überprüfen zu können, ob alle Schritte des zu einer Betriebsbeschränkung führenden Entscheidungsprozesses korrekt abgelaufen sind. Allerdings wäre dies nur möglich, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass die geplante Maßnahme die Sicherheit beeinträchtigen, den Wettbewerb erheblich verzerren oder die Effizienz des Netzes schwächen würde.

In Ausnahmesituationen muss die Kommission eingreifen können, bevor eine Maßnahme zur Anwendung gelangt. Die Dauer der Aussetzung ist auf sechs Monate begrenzt. Die von der Kommission wahrgenommene Qualitätskontrolle ersetzt in keiner Weise die Ermessensbefugnisse der Mitgliedstaaten. Weiterhin sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, Lärmschutzstandards festzulegen, die Lärmüberwachung zu regeln und über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen zu entscheiden.

Des Weiteren ist zu bemerken, dass diese Befugnis der Kommission bereits in einem größeren Zuständigkeitsrahmen' vorhanden ist und der in Rede stehende Vorschlag ein spezifisches Verfahren strukturiert und die Aussetzungsfrist begrenzt. In diesem Sinne trägt der Vorschlag dazu bei, die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu präzisieren und die Rechtsunsicherheit für lokale Behörden zu verringern.

Ich hoffe, dass diese Erläuterungen die in Ihrer Stellungnahme vorgetragenen Bedenken zerstreuen und freue mich auf eine Fortsetzung des politischen Dialogs mit dem Bundesrat über dieses wichtige Thema.

Mit freundlichen Grüßen

Siehe Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABI. L 293 vom 3L10.2008).

Siehe BR-Drucksache 799/11(B) HTML PDF