Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)

A. Problem und Ziel

Am 1. Juli 2017 tritt das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, in der Prostitution tätige Menschen zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken, fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Gesundheit zu schaffen sowie Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen. Das Gesetz führt erstmals Vorgaben für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und für die Prostitutionstätigkeit ein. Kernelemente des Gesetzes sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und einer Anmeldepflicht für die Prostitutionstätigkeit.

Derzeit liegen keine oder nicht belastbare statistische Angaben zum Prostitutionsgewerbe vor. Zudem sind nur wenige Schätzungen von Fallzahlen verfügbar. Dies ist dadurch bedingt, dass das Prostitutionsgewerbe bisher in einem juristischen Graubereich und einem Milieu gesellschaftlicher Stigmatisierung lag.

So waren in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag am 30. September 2014 in Deutschland (Arbeitsort) lediglich 61 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte unter der Berufsgattung "Berufe für personenbezogene Dienstleistungen - fachlich ausgerichtete Tätigkeiten", die der Prostitution zugeordnet sind, gemeldet. Da die Mehrzahl der Prostituierten ihre Tätigkeit nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, ist diese Zahl kaum aussagekräftig. Laut der Untersuchung "Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes" aus dem Jahr 2007 sind etwa drei Viertel der Prostituierten selbständig tätig. Zudem sind Prostituierte bei der Sozialversicherung oftmals nicht unter der Berufsbezeichnung "Prostituierte" gemeldet, um ihre Tätigkeit anonym zu halten.

Die Schätzungen zu der Anzahl an Prostituierten in Deutschland weichen teilweise stark voneinander ab; sie reichen von 150.000 bis 700.000 Personen. Das Fehlen von Daten und statistischen Erkenntnissen hat die fachliche Diskussion in den letzten Jahren erheblich erschwert.

Das Prostituiertenschutzgesetz sieht daher vor, über bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit der Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes und der Anmeldung der Prostitutionstätigkeit Erhebungen als jährliche Bundesstatistik durchzuführen. Diese

Daten sollen als Grundlage für die weitere fachliche Diskussion dienen und unter anderem dazu beitragen, den Bedarf an Unterstützungsangeboten künftig planen zu können. Für die Verbesserung der Situation von Menschen in der Prostitution ist es von besonderer Bedeutung, dass an ihre jeweiligen Bedarfe und ihre Lebenssituation angeknüpfte Beratungs- und Unterstützungsangebote vorhanden sind und dass sie Zugang zum Hilfesystem finden. Die Prostitutions-Statistikverordnung macht es sich zur Aufgabe, die Umsetzung der gesetzlichen Anmelde- und Erlaubnispflicht statistisch zu erheben und die Daten aufzubereiten, um erstmals valide Zahlen für den Bereich der Prostitution zu erhalten. Die Bundesstatistik kann jedoch nur die bestehenden Verwaltungsvorgänge abbilden. Eine "Dunkelfeldforschung" ist hierdurch nicht zu erreichen.

Mit der erstmaligen Erhebung belastbarer Daten über das Prostitutionsgewerbe und zur Zahl der in diesem Bereich tätigen Personen kann das Erscheinungsbild des Prostitutionsgewerbes mit seinen unterschiedlichen Ausprägungsformen in Deutschland erstmals abgebildet werden. Die erhobenen Daten verbessern zugleich die Grundlagen zur Planung der für die Umsetzung der Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes erforderlichen Ressourcen.

B. Lösung

§ 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

Mit der Prostitutions-Statistikverordnung wird die Grundlage für die Veröffentlichung einer Bundesstatistik nach § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes geschaffen.

Aufwände, die bei den Prostituierten (Normadressat Bürgerinnen und Bürger) und den Gewerbetreibenden (Normadressat Wirtschaft) durch die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und beim Vollzug (Normadressat Verwaltung) für das Anmelde- und Erlaubnisverfahren entstehen, sind bereits im Prostituiertenschutzgesetz spezifiziert und bleiben daher im vorliegenden Fall außer Betracht.

Folglich verbleibt der Aufwand der Behörden für die Übermittlung der erhobenen Daten an die statistischen Landesämter sowie deren Aufwände für die Aufbereitung und Weiterleitung der Daten an das Statistische Bundesamt. Schließlich benötigt das Statistische Bundesamt zum Erstellen der Bundesstatistik ebenfalls Ressourcen.

Im Bereich des Prostitutionsgewerbes gibt es bisher wenige bis gar keine Fallzahlen. Soweit möglich werden hier daher die Fallzahlen aus der Erfüllungsaufwandsschätzung des Gesetzentwurfes verwendet.

Im Rahmen der Bundesstatistik werden insgesamt vier einzelne Statistiken durchgeführt, die aus sechs Teilstatistiken bestehen: zwei Statistiken über die Prostitutionstätigkeit, zwei Statistiken über das Prostitutionsgewerbe, eine Statistik über Prostitutionsveranstaltungen und eine Statistik über Prostitutionsfahrzeuge. Die Bundesstatistik soll jährlich veröffentlicht werden. Für das erste Berichtsjahr 2017 ist lediglich eine Stichtagserhebung zum 31. Dezember für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit und für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe vorgesehen.

Tabelle 1: Zusammenfassung der Ergebnisse - Änderung des Erfüllungsaufwands

Normadressat
ErfüllungsaufwandBürgerinnen Bürgerund WirtschaftVerwaltung
Einmalig+ 1,2 Mio. Euro
Jährlich+ 2,32 Mio. Euro

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entstehen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 2,32 Millionen Euro sowie ein einmaliger Aufwand von rund 1,2 Millionen Euro. Der jährliche Aufwand entfällt zu etwa 2,16 Millionen Euro auf die Länder und Kommunen sowie zu rund 0,16 Millionen Euro auf den Bund. Der einmalige Aufwand entfällt zu etwa 0,77 Millionen Euro auf die Länder und Kommunen sowie zu rund 0,43 Millionen Euro auf den Bund.

Die für das Statistische Bundesamt erforderlichen Mittel werden aus dem Einzelplan 17 in den Einzelplan 06 umgeschichtet.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 5. Mai 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)

Vom ...

Auf Grund des § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Umfang der Erhebungen

Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über:

§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:

§ 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang:

§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:

§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:

§ 6 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

§ 7 Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

§ 8 Auskunftspflicht

§ 9 Übermittlung, Löschung

§ 10 Regelung für das Jahr 2017

Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. Dezember erhoben.

§ 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den [Datum der Ausfertigung]
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch die Prostitutions-Statistikverordnung wird die Durchführung einer Bundesstatistik zur Erhebung von Daten über die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes geregelt. Dies ist notwendig, um bundesweit erstmals statistische Merkmale in diesem Bereich zu erheben. Die Messbarkeit des Umsetzungserfolges des Prostituiertenschutzgesetzes ist von der Qualität der erhobenen statistischen Daten abhängig. Nur auf der Grundlage aussagekräftiger und fundierter Daten kann erstmals eine Bestandsaufnahme erfolgen und daran anknüpfend die weitere Entwicklung verfolgt werden. Durch die erhobenen Daten werden Fakten und Zahlen für die weitere Diskussion, die Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen und für die Planung notwendiger Unterstützungsangebote ermittelt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung sieht vor, dass die noch durch die zuständigen Landesministerien zu benennenden Behörden in den Ländern die Angaben dem jeweils zuständigen statistischen Landesamt übermitteln. Die statistischen Ämter der Länder leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die Einzeldaten zu.

Dabei darf die zuständige Behörde personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form an die statistischen Landesämter weiterleiten. Insofern ist der Schutz der besonders sensiblen personenbezogenen Daten gewährleistet. Auch der Umfang der Erhebungen wird unter Rücksichtnahme auf die besonderen Gegebenheiten im Prostitutionsgewerbe auf das Notwendigste beschränkt. Es werden insgesamt vier Statistiken durchgeführt, die aus sechs Teilstatistiken bestehen. Diese notwendige Begrenzung auf ein aussagefähiges Mindestmaß an statistischen Erhebungen führt auch dazu, den Bürokratieaufwand bei den betroffenen Behörden vor Ort so gering wie möglich zu halten.

Im Zusammenhang mit der Anmeldung der Prostitutionstätigkeit werden sechs reguläre Erhebungsmerkmale sowie einmalig ein Erhebungsmerkmal zur Übergangsregelung erfasst. Merkmale, zu denen im Kontext der Anmeldung verpflichtende Angaben im Prostituiertenschutzgesetz nicht vorgesehen sind, wie zum Beispiel Angaben zum Geschlecht der anmeldepflichtigen Personen, können durch die Bundestatistik nicht abgebildet werden.

Im Zusammenhang mit der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes werden ebenfalls sechs reguläre und ein einmaliger Sachverhalt zur Übergangsregelung erhoben sowie drei Sachverhalte zur Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und zwei Merkmale im Zusammenhang mit der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung.

Eine regionalisierte Bundesstatistik mit bundeseinheitlichen Erhebungskriterien ist im Interesse bundesweit einheitlicher Erhebungsstrukturen erforderlich.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung ist § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zur Führung einer Bundesstatistik.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Rechtsverordnung bildet die rechtliche Grundlage für die konkrete Ausgestaltung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Rechtsverordnung entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem sie dazu beiträgt, Erkenntnisse über die Ausübung der legalen Prostitution zu erlangen und somit den Stand der Umsetzung der Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes erfassen zu können. Damit stärken die Regelungen mittelbar den sozialen Zusammenhalt, indem Armut und soziale Ausgrenzung von in der Prostitution Tätigen soweit wie möglich entgegengewirkt werden und ihnen so bessere Chancen eröffnet werden sollen, am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben gleichberechtigt teilzuhaben (MMR 9). Zugleich unterstützt die Rechtsverordnung mittelbar auch die Erreichung der Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes, wie die Vermeidung von Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit (MMR 4) und die Bekämpfung von Kriminalität (Indikator 15).

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Im Folgenden werden die Aufwände der Verwaltung zur Erstellung der Bundesstatistik dargestellt.

Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

FallzahlZeitaufwand in MinutenLohnsatz / Stunde in EuroPersonalkosten in EuroSachkosten in Euro
3601933,053.7681.361

Die Angaben der Prostituierten und der Gewerbetreibenden müssen von den zuständigen Behörden jährlich an das zuständige statistische Landesamt versendet werden. Es wird angenommen, dass die zu erhebenden Daten in elektronischer Form bei den Behörden verfügbar sind, da sie Teil des Fachverfahrens sind. Für solche Verfahren gibt es auf kommunaler Ebene Wartungsverträge, welche Anpassungen der Software beinhalten. Demnach wird davon ausgegangen, dass keine einmaligen Umstellungsaufwände entstehen. An die statistischen Landesämter werden sechs Datensätze verschickt.

Fallzahl: Für die Zwecke dieser Berechnung wird angenommen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt 2 und 3 des Prostituiertenschutzgesetzes weitgehend auf der Ebene der kreisfreien Städte und der Kreise erfolgen wird. Laut Gemeinderegister gibt es insgesamt rund 400 Kreise und kreisfreie Städte. Die Landesregierungen können auf Grundlage von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für das ganze Gebiet oder Teile einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000 ein Verbot der Prostitution erlassen (Sperrbezirk). Es kann daher nicht angenommen werden, dass jeder Kreis eine Stelle zur Anmeldung der Prostituierten einrichtet. Mangels vorliegender Erkenntnisse über die Anzahl an Sperrbezirken in Deutschland muss eine Schätzung vorgenommen werden. Es wird daher angenommen, dass in etwa 10 Prozent der angenommenen Fallzahl ein Sperrbezirk vorliegt.

Zeitaufwand: Der Zeitaufwand von 19 Minuten pro Fall setzt sich aus folgenden Tätigkeiten zusammen:

Lohnsatz: Die Erhebung und Übermittlung der Daten kann sowohl vom mittleren als auch vom gehobenen Dienst durchgeführt werden. Es wird daher je zur Hälfte der Lohnsatz des gehobenen Dienstes in den Kommunen in Höhe von 38,20 Euro pro Stunde und des mittleren Dienstes in den Kommunen in Höhe von 27,90 Euro pro Stunde angenommen; dies ergibt einen durchschnittlichen Lohnsatz in Höhe von 33,05 Euro pro Stunde.

Sachkosten: Neben einer Sachkostenpauschale von 0,20 Euro pro Minute fallen keine weiteren Sachkosten an.

Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

FallzahlZeitaufwand in MinutenLohnsatz / Stunde in EuroPersonalkosten in EuroSachkosten in Euro
141.624.000532.000

Die Daten der zuständigen Behörden müssen von den 14 statistischen Landesämtern plausibilisiert, aufbereitet und an das Statistische Bundesamt versandt werden. Es wird angenommen, dass der jährliche Aufwand pro Landesamt in etwa dem des geschätzten Aufwandes des Statistischen Bundesamtes (siehe Vorgabe 3) entspricht.

Einmaliger Umstellungsaufwand:

FallzahlZeitaufwand in MinutenLohnsatz / Stunde in EuroPersonalkosten in EuroSachkosten in Euro
1304.000102.000

Der Prozess muss einmalig eingerichtet und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Hierbei wird angenommen, dass die Landesämter eine gemeinsame Lösung entwickeln und diese dann anwenden. Wie beim jährlichen Aufwand wird angenommen, dass dieser Aufwand dem des Statistischen Bundesamtes entspricht (siehe Vorgabe 3), hier aber nur einmalig zum Tragen kommt.

Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

FallzahlZeitaufwand in MonatenLohnsatz / Stunde in EuroPersonalkosten in EuroSachkosten in Euro
212123.00038.000

Die Daten der statistischen Landesämter müssen vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden. Hierzu sind verschiedene Prozessschritte wie beispielsweise die Datengewinnung und -aufbereitung, das Analysieren der Ergebnisse und deren Verbreitung notwendig. Nach Aussage des Fachreferates werden hierzu pro Jahr zwei Stellen des gehobenen Dienstes (E9b) benötigt. Die Personal- und Sachkosten ergeben sich aus diesen Angaben.

Einmaliger Umstellungsaufwand:

FallzahlZeitaufwand in MinutenLohnsatz / Stunde in EuroPersonalkosten in EuroSachkosten in Euro
326.000102.000

Für die erstmalige Planung und Einrichtung der Bundesstatistik wurden 24 Personenmonate des höheren Dienstes (E13) und 36 Personenmonate für den gehoben Dienst (E9b) ermittelt. Insgesamt entstehen hierdurch Personalkosten in Höhe von etwa 326 Tausend Euro.

Hierbei entstehen neben den Sachkosten für die Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (circa 4 Tausend Euro) und für Fortbildungen und Informationsmaterial für Dritte (circa 2 Tausend Euro) auch Kosten durch die Sachkostenpauschale für die Beschäftigten in Höhe von etwa 96 Tausend Euro.

Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017

Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen:

FallzahlZeitaufwand in MonatenLohnsatz / Stunde in EuroPersonalkosten in EuroSachkosten in Euro
271.29588.894

Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:

FallzahlZeitaufwand in MonatenLohnsatz / Stunde in EuroPersonalkosten in EuroSachkosten in Euro
19.3336.333

Für das Berichtsjahr 2017 soll es eine Stichtagserhebung zur Prostitutionstätigkeit mit weniger Merkmalen sowie zum Prostitutionsgewerbe geben. Der Stichtag ist der 31. Dezember 2017. Dieser Aufwand fällt nur einmalig an.

Näherungsweise wird ein Sechstel des Aufwands für die reguläre Erstellung der vier Statistiken und zwei Stichtagserhebungen angenommen. Da der Umfang geringer ist, wird eine Abrundung vorgenommen. Das ergibt einen Aufwand von insgesamt rund 386.000 Euro.

Die für das Statistische Bundesamt erforderlichen Mittel werden aus dem Einzelplan 17 in den Einzelplan 06 umgeschichtet.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die zu erwartenden Ergebnisse der Bundesstatistik schaffen eine verlässliche Datenlage und dienen damit als Grundlage für die Weiterentwicklung der Ausgestaltung des Hilfesystems und der Rechtslage im Bereich der gewerblichen Prostitution.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Prostitutions-Statistikverordnung ist nicht befristet, da das umzusetzende Prostituiertenschutzgesetz ebenfalls keine Befristung vorsieht und wegen der Ziele der Verordnung eine Befristung nicht in Betracht kommt. Eine gesonderte Evaluierung der Verordnung findet nicht statt; die Wirkungen dieser Verordnung werden im Rahmen der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes (NKR-Nr. 3452) betrachtet. Die im Rahmen der Bundesstatistik erhobenen Daten werden zur Evaluierung des Prostituiertenschutzgesetzes herangezogen. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes soll dessen Evaluation einsetzen. Ferner ist vorgesehen, dass zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Zwischenbericht auf der Grundlage der durch die Bundesstatistik erhobenen und verfügbaren Daten vorlegt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Umfang der Erhebungen)

Die Vorschrift legt fest, dass die in den Nummern 1 bis 4 genannten Statistiken als Bundesstatistik geführt werden. Rechtsgrundlage für die Erhebungen ist § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Insgesamt werden vier Statistiken als Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz geführt: Statistik über die Prostitutionstätigkeit (Nummer 1), über das Prostitutionsgewerbe (Nummer 2), über Prostitutionsfahrzeuge (Nummer 3) und über Prostitutionsveranstaltungen (Nummer 4). Die Gliederung der Statistiken erfolgt in Anlehnung an den Aufbau der statistisch zu erfassenden Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes. Bei der Statistik über die Prostitutionstätigkeit und über das Prostitutionsgewerbe werden zudem als Teilstatistik jeweils Erhebungen zu einem bestimmten Stichtag vorgenommen.

Die Teilstatistiken sollen ausschließlich Auskunft über die Anzahl an gültigen Anmeldungen und Erlaubnissen zum Stichtag geben. Stichtagsdaten haben den Vorteil, dass sie für Nutzerinnen und Nutzer häufig leicht nachvollziehbar und anschaulich sind. Das Ausweisen sowohl von Stichtagsdaten als auch von Erhebungen über das laufende Jahr ermöglicht zudem die Prüfung der Stichtagsbestände im Rahmen einer Plausibilitätsbetrachtung.

Die Statistiken werden als Sekundärstatistik mittels einer Vollerhebung durchgeführt.

Zu Nummer 1

Über die Erhebungen nach Nummer 1 werden zwei Teilstatistiken durchgeführt - im laufenden Jahr und zum Stichtag am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Absatz 1 Satz 2). Ermächtigungsgrundlage ist § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

§ 3 des Prostituiertenschutzgesetzes regelt die generelle Pflicht zur Anmeldung der Prostitutionstätigkeit.

Mit der Statistik nach Nummer 1 sollen insbesondere die Anzahl der ausgestellten, versagten und verlängerten Anmeldebescheinigungen erfasst werden. Die Erhebungen lassen Rückschlüsse auf die Anzahl der legal in Deutschland tätigen Prostituierten zu. Es werden nur die Prostituierten statistisch erfasst, die der gesetzlichen Pflicht zur Anmeldung ihrer Tätigkeit nachkommen. Die Dunkelziffer derjenigen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, kann damit nicht abgebildet werden. Die Statistik bildet nur bestehende Verwaltungsvorgänge ab. Gerade zu Beginn der Einführung der Anmeldepflicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anmeldung aufgrund mangelnder Kenntnis von der gesetzlichen Pflicht unterbleibt.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 werden zwei Teilstatistiken über das Prostitutionsgewerbe durchgeführt - im laufenden Jahr und zum Stichtag am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 2). Der Begriff des Prostitutionsgewerbes wird im Prostituiertenschutzgesetz als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen eingeführt und in vier Fallgruppen typisiert. Als Prostitutionsgewerbe gelten nach § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes neben Prostitutionsstätten auch Prostitutionsfahrzeuge, -veranstaltungen und vermittlungen. Mit § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes wird für die beschriebenen Fallgruppen eine Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eingeführt.

Die Statistik über das Prostitutionsgewerbe erhebt unter anderem die Zahl der Anträge und der erteilten sowie versagten Erlaubnisse als auch die Anzahl an Versagungen, Rücknahmen und Widerrufen und deren Gründe.

Da es bislang weder aussagekräftigen Erkenntnisse über die Zahl der in Deutschland tätigen Prostitutionsgewerbebetriebe noch eine ausdifferenzierte Darstellung nach Betriebsarten gibt, soll die Statistik hierzu erstmals statistische Erkenntnisse liefern.

Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 wird eine Statistik über Prostitutionsfahrzeuge durchgeführt. Im Unterschied zu der Statistik über das Prostitutionsgewerbe nach Nummer 2 soll mit dieser Statistik die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges statistisch erhoben werden. Grund hierfür ist, dass zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges neben der Beantragung und Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb des Fahrzeugs - deren statistische Erhebung nach Nummer 2 erfolgt - auch die Anzeige der Aufstellung des Fahrzeuges bei der vor Ort zuständigen Behörde erforderlich ist, § 21 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Mit dieser Statistik können Erkenntnisse darüber gewonnen werden, an welchen Orten Prostitutionsfahrzeuge aufgestellt, mithin betrieben, werden. Die Prostitutionsgewerbestatistik nach Nummer 2 liefert hierüber keine Daten.

Zu Nummer 4

Nach Nummer 4 wird eine Statistik über Prostitutionsveranstaltungen durchgeführt. Im Unterschied zu der Prostitutionsgewerbestatistik nach Nummer 2 soll mit dieser Statistik nur die Anzeigen der Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung statistisch erhoben werden. Dies ist erforderlich, weil zur Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung neben der Beantragung einer Erlaubnis auch die Anzeige der Durchführung bei der vor Ort zuständigen Behörde erforderlich ist, § 20 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Die Statistik dient der Erfassung von Daten über die räumliche Lokalisation von Prostitutionsveranstaltungen.

Zu § 2 (Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit)

§ 2 beinhaltet die Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit.

Die Vorschrift regelt die zu erhebenden Merkmale und damit den Inhalt der Statistik über die Prostitutionstätigkeit. Welche Sachverhalte Gegenstand der Erhebungen über die Prostitutionstätigkeit sind, gibt § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit §§ 3 bis 6 des Prostituiertenschutzgesetzes vor.

Maßgeblich für die zu erfassenden Daten sind die Begriffsbestimmungen aus dem Prostituiertenschutzgesetz. Nach § 2 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes sind Prostituierte Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen, unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist (§ 2 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes).

Auf Grund der durch die Anmeldebescheinigung erfassten Daten lassen sich Rückschlüsse auf die Anzahl, den Ort der Tätigkeit und die Altersstruktur der in Deutschland tätigen Prostituierten ziehen. Für jeden der in Nummer 1 bis 7 geregelten Vorgänge wird ein separater Datensatz erfasst.

Zu Nummer 1

Nummer 1 erfasst die ausgestellten, verlängerten und abgelehnten Anmeldebescheinigungen im Sinne von § 5 des Prostituiertenschutzgesetzes. Abgelehnte Verlängerungen nach § 5 Absatz 5 Satz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes werden ebenfalls nach Nummer 1 als Ablehnung der Anmeldebescheinigung erfasst.

Nach § 5 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person innerhalb von 5 Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus. Die Ablehnung der Erteilung der Anmeldebescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist gesetzlich vorgesehen, wenn das Wohl der anmeldepflichtigen Person in so gravierender Weise gefährdet erscheint, dass auf behördlicher Seite zunächst eine Pflicht zur Veranlassung von Schutzmaßnahmen ausgelöst wird.

§ 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes sieht vor, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine persönliche Verlängerung der Anmeldebescheinigung erforderlich ist.

Zu Nummer 2

Nummer 2 erfasst das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person. Mit diesem Merkmal wird das Alter der Prostituierten erhoben; dies ermöglicht die Abbildung einer Altersverteilung der in der Prostitution tätigen Personen. Die Angabe dient der Prüfung, ob es sich um eine heranwachsende Person zwischen dem vollendeten

Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 werden die Länder oder Kreise und kreisfreien Städte erfasst, in denen die anmeldepflichtige Person plant, tätig zu werden. Zur Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Prostituiertenschutzgesetzes müssen Angaben darüber gemacht werden, in welchen Ländern oder Kommunen die zur Anmeldung erschienene Person plant, die Prostitution künftig auszuüben. Die genannten Länder oder Kommunen werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Die Angaben sind nach dem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) bis auf Kreisebene zu erfassen.

Zu Nummer 4

Nach Nummer 4 wird der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 erhoben. Auskunftspflichtige Behörde ist bei der Statistik über die Prostitutionstätigkeit die Behörde, welche die Anmeldebescheinigung ausstellt. Nach § 3 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes müssen Personen, die der Prostitution nachgehen möchten, die Tätigkeit bei der Behörde anmelden, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Der Sitz der ausstellenden Behörde gibt Aufschluss über den vorwiegenden Tätigkeitsort der anmeldepflichtigen Person. Die Angaben werden nach dem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) auf Kreisebene dargestellt.

Zu Nummer 5

Erhebungsmerkmal nach Nummer 5 ist die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person. Die Staatsangehörigkeit ist bei der Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Prostituiertenschutzgesetzes anzugeben. Personen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit sind im Rahmen der Statistik als Deutsche zu erfassen, unabhängig vom Vorliegen weiterer Staatsangehörigkeiten. Die Angaben sind nach dem Schlüssel der Staatsangehörigkeiten des Statistischen Bundesamtes zu erfassen. Eine einheitliche Verschlüsselung ist notwendig für eine vergleichbare und effiziente Verarbeitung der Angaben.

Zu Nummer 6

Nummer 6 legt als Erhebungsmerkmal die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren fest. Die Anmeldebescheinigung hat für Personen ab 21 Jahren eine zeitlich befristete Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und für Personen unter 21 Jahren eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Etwas anderes gilt nur für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes der Prostitution nachgegangen sind und sich erstmalig bis zum 31. Dezember 2017 anmelden müssen: Hier hat die erteilte Anmeldebescheinigung abweichend von der regulären Gültigkeitsdauer für Personen ab 21 Jahren eine einmalig verlängerte Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Für darauffolgende Verlängerungen gelten die oben genannten Regelungen zur Gültigkeitsdauer (§ 37 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes).

Zu Nummer 7

Das Erhebungsmerkmal nach Nummer 7 erfasst die Anmeldungen von Personen, die bei der Anmeldung angegeben haben, bereits vor dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes der Prostitution nachgegangen zu sein. Das Prostituiertenschutzgesetz sieht in § 37 Absatz 1 für diese Personen eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Anmeldung vor. Eine belastbare Aussage über die Zahl der bereits vor Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes in Deutschland tätigen Prostituierten kann dadurch nicht getroffen werden. Da eine Anmeldung für bereits tätige Prostituierte bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen muss, wird das Erhebungsmerkmal ausschließlich im ersten Berichtsjahr erfasst (§ 10).

Zu § 3 (Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe)

§ 3 beinhaltet die Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe nach § 1 Nummer 2.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und der Antrag auf Verlängerung, die Erteilung der Erlaubnis und die Erteilung der Verlängerung und die Versagung der Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes zu erfassen. Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bedarf auch die Verlängerung einer befristet erteilten Erlaubnis eines Antrages, sodass nach Nummer 1 sowohl der Erlaubnisantrag als auch der Verlängerungsantrag statistisch erhoben werden. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und der Antrag auf Verlängerung werden gemeinsam statistisch erfasst. Außerdem wird die Erteilung der Erlaubnis und die Erteilung der Verlängerung gemeinsam erfasst.

Nach Nummer 1 wird ebenfalls die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 14 des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst. Die Versagung der Verlängerung wird als Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und nicht als gesondertes Merkmal erfasst. Die Gründe für die Versagung werden als separates Erhebungsmerkmal nach Nummer 3 erfasst.

Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung sind die zu erhebenden Vorgänge jeweils getrennt nach der jeweiligen Fallgruppe - Prostitutionsstätte (Buchstabe a), Prostitutionsveranstaltung (Buchstabe b), Prostitutionsfahrzeug (Buchstabe c) und Prostitutionsvermittlung (Buchstabe d) - zu erfassen.

Zu Buchstabe a

Erfasst werden nach Buchstabe a die Anträge, Erlaubnisse, Verlängerungen und Versagungen für das Betreiben einer Prostitutionsstätte. Als Prostitutionsstätte gelten nach § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes Gebäude, Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Erfasst werden jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierten, gewerbsmäßig betriebenen Betriebsstätten.

Zu Buchstabe b

Nach Buchstabe b werden die Anträge, Erlaubnisse, Verlängerungen und Versagungen für die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst. Als Prostitutionsveranstaltung gelten Veranstaltungen, die für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet sind und bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Dieses Prostitutionsgewerbe bildet eine Sonderform, da es nicht an eine feste Betriebsstätte geknüpft sein muss. Die Veranstaltung kann auch in Räumen stattfinden, die ansonsten nicht für Zwecke der Prostitution genutzt werden. Als Prostitutionsveranstaltungen gelten auch Veranstaltungen, bei denen Teilnehmende pauschal Eintritt gegen Entgelt erhalten und an Prostituierte ein pauschales Entgelt für die Veranstaltung gezahlt wird. Es ist nicht notwendig, dass alle Teilnehmenden in die sexuellen Handlungen einbezogen sind.

Die Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung kann sowohl für eine einmalige Veranstaltung als auch für mehrere gleichartige Veranstaltungen (beispielsweise regelmäßig einmal im Monat) beantragt werden. Erfasst werden nach Buchstabe b beide Arten der Erlaubnis.

Zu Buchstabe c

Buchstabe c erfasst die Anträge, Erlaubnisse, Verlängerungen und Versagungen für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges. Als Prostitutionsfahrzeug nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden. Insbesondere gehören dazu auch Wohnmobile, Wohnwagen oder ähnliche Fahrzeuge, die für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Ein vom Kunden bzw. von der Kundin genutztes eigenes oder fremdes Fahrzeug, welches zum Zweck der Prostitution genutzt wird, stellt kein Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dar.

Zu Buchstabe d

Auch Prostitutionsvermittlungen sind Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und fallen als solche in den Erhebungsbereich der Prostitutionsgewerbestatistik. Buchstabe d erfasst Anträge auf Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis ebenso wie Versagungen für den Betrieb einer Prostitutionsvermittlung.

Eine Prostitutionsvermittlung betreibt, wer in gewerblicher Form gezielt Personen mit dem Ziel der Erbringung sexueller Dienstleistungen vermittelt. Darunter fällt beispielsweise der Betrieb eines Escortservice. Nicht notwendig ist, dass bereits im Voraus feststeht, ob und welche sexuellen Handlungen mitvereinbart sind. Es kommt darauf an, ob die Kundschaft aufgrund des Gesamtbildes der konkreten Umstände oder aufgrund der Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen annehmen durfte, dass zu den angebotenen Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 sind die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 23 des Prostituiertenschutzgesetzes zu erheben.

Zu Nummer 3

Nummer 3 regelt als Erhebungsmerkmal Gründe für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis. Um den bürokratischen Aufwand in einem angemessenen Rahmen zu halten, werden nur einige wesentliche Gründe statistisch erfasst. Für alle nicht in den Buchstaben a bis d genannte Gründe wird ein Auffangtatbestand gebildet, der alle weiteren Gründe ohne inhaltliche Zuordnung statistisch erfasst. So kann neben Erkenntnissen über die Häufigkeit der Versagung, der Rücknahme und des Widerrufs zugleich ein differenziertes Bild über die wichtigsten Gründe erstellt werden.

Zu Buchstabe a

Nach Buchstabe a wird als Grund zur Versagung der Erlaubnis die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst. Danach wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b regelt als Erhebungsmerkmal die Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach wird die Erlaubnis versagt, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vorliegen.

Das Betriebskonzept verstößt gegen § 26 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, wenn der Betreiber oder die für den Betreiber handelnden Personen Prostituierten unzulässige Weisungen im Sinne von § 3 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Unzulässig sind auch sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß sexueller Dienstleistungen. Erfasst werden vom Weisungsverbot beispielsweise Vorgaben durch Hausordnungen oder ähnliches sowie mündliche Einzelfallanweisungen, die sich auf die Art und Weise oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen beziehen. So stellen Vorgaben zur Kleiderordnung oder die Vorgabe, dass Prostituierte sich nur vollständig unbekleidet präsentieren dürfen, eine unzulässige Weisung nach § 26 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes dar. Sieht ein für den Erlaubnisantrag vorgelegtes Betriebskonzept solche Regeln vor, führt dies zur Versagung des Erlaubnisantrags.

Erfasst wird auch die Versagung wegen eines Verstoßes des Betriebskonzepts gegen das Verbot des Betreibers, überhöhte Forderungen für die Vermietung von Räumen einschließlich zugehöriger Nebenleistungen, für eine Vermittlungstätigkeit oder sonstige Leistungen zu stellen. Finden sich im Betriebskonzept Anhaltspunkte auf wucherähnliche Vertragskonstellationen, so ist die Erlaubnis zu versagen.

Zu Buchstabe c

Buchstabe c regelt als Erhebungsmerkmal die Rücknahme der Erlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes. Diese hat dann zu erfolgen, wenn bekannt wird, dass bei der Erteilung der Erlaubnis Versagungsgründe nach § 14 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vorlagen, die Erlaubnis mithin gar nicht hätte erteilt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn der Betreiber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt war oder ihm die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehlte.

Zu Buchstabe d

Buchstabe d erfasst den Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes) oder von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes).

Zu Buchstabe e

Buchstabe e erfasst alle nicht in den Buchstaben a bis d genannten Gründe für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf.

Zu Nummer 4

Als Erhebungsmerkmal wird nach Nummer 4 der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erfasst. Auskunftspflichtig für die in Nummer 1 genannten Sachverhalte ist die für das Prostitutionsgewerbe zuständige Behörde, die von den Ländern bestimmt wird. Die Angaben werden nach dem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) auf Kreisebene dargestellt.

Der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde ist für die Gewerbeformen Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsvermittlung zwingend zu erheben, da der Ort des Betriebes für die Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsvermittlung nicht aussagekräftig und effizient erfasst werden kann. Für die Prostitutionsfahrzeuge kommt es daneben auf den Ort der Aufstellung an, der über die Prostitutionsfahrzeugstatistik nach § 1 Nummer 3 erfasst wird.

Zu Nummer 5

Nummer 5 erfasst als Erhebungsmerkmal den Ort der Prostitutionsstätte. Dies ist erforderlich, um eine regionale Statistik erstellen zu können, da der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde, die die Erlaubnis erteilt, keine Aussage über den Ort der Prostitutionsstätte beinhaltet. Die Angaben sind nach dem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) auf Kreisebene zu erfassen.

Zu Nummer 6

Nach Nummer 6 wird das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung der Erlaubnis erfasst. Es ist das Jahr der letzten Erlaubniserteilung oder Verlängerung zu erfassen. Die Erhebungen werden ausschließlich im Rahmen der Stichtagserhebung (§ 7 Absatz 2) und nicht für die Erhebungen im Laufe des Berichtsjahres erfasst.

Zu Nummer 7

Statistisch erfasst wird nach Nummer 7 die Übergangsregelung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes. Erhebungsmerkmal ist die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, welches bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben wurde und dementsprechend im Sinne eines Bestandsschutzes unter die Übergangsregelung fällt.

Das Erhebungsmerkmal wird ausschließlich im ersten Berichtsjahr erhoben.

Zu § 4 (Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge)

§ 4 beinhaltet die Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge. Die Sachverhalte, die Gegenstand der Prostitutionsfahrzeugstatistik sind, gibt § 35 Absatz 1 Nummer 8 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes vor.

Über die Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe hinaus besteht zusätzlich eine Anzeigepflicht nach § 21 des Prostituiertenschutzgesetzes für das Aufstellen von Prostitutionsfahrzeugen. Ist die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt, so kann das Fahrzeug am geplanten Ort in Übereinstimmung mit der Erlaubnis aufgestellt werden, es sei denn, es erfolgt eine behördliche Untersagung nach § 21 Absatz 4 und 5 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 wird die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 21 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst.

Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 legt fest, dass die Angabe des Aufstellungsortes als Teil der Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes zu erfassen ist. Die Angaben sind nach dem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) auf Kreisebene zu erfassen.

Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 sind die Untersagungen der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Absatz 4 und 5 des Prostituiertenschutzgesetzes zu erfassen.

Die zuständige Behörde hat die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs zu untersagen, wenn einer der Gründe nach § 14 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz vorliegt. Die Aufstellung kann untersagt werden, wenn dessen Betrieb gegen § 21 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz verstößt oder wenn die Anzeige nach § 21 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde (§ 21 Absatz 4 und 5 des Prostituiertenschutzgesetzes).

Zu § 5 (Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen)

Die Vorschrift trifft nähere Regelungen zur Ausgestaltung der Statistik über Prostitutionsveranstaltungen nach § 1 Nummer 4.

Zu Nummer 1

Nummer 1 erhebt die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung bei der vor Ort zuständigen Behörde nach § 20 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Anzeige hat vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu erfolgen.

Handelt es sich um mehrere gleichartige Veranstaltungen, für die eine einzige Erlaubnis erteilt wurde, so ist trotzdem jede Veranstaltung vier Wochen vor ihrer Durchführung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Insofern wird trotz der Gleichartigkeit und Regelmäßigkeit der Veranstaltung die Anzeige für jede Durchführung separat erfasst, da es sich jeweils um eine eigene Veranstaltung handelt, die statistisch als solche zu erfassen ist.

Zu Nummer 2

Nummer 2 legt den Ort der Veranstaltung als Erhebungsmerkmal fest. Dies ist erforderlich, um eine regionalisierte Statistik zu erhalten. Die Angaben sind nach dem amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) auf Kreisebene zu erfassen.

Zu § 6 (Hilfsmerkmale)

§ 6 benennt die Hilfsmerkmale für die notwendige Überprüfung und Zuordnung des Datenmaterials. Die Vorschrift trägt dem Gebot von § 9 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes Rechnung, wonach Hilfsmerkmale für die Erfassung im Gesetz festzulegen sind. Die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Hilfsmerkmale sind für die zuverlässige Durchführung der Erhebungen erforderlich.

Die Aufzählung der Hilfsmerkmale entspricht dem vom Bundesstatistikgesetz geforderten Regelungsumfang. Wegen der grundsätzlichen Identifizierungsmöglichkeit dürfen die erfassten Hilfsmerkmale nur so lange wie nötig mit den Erhebungsmerkmalen verbunden bleiben. Das bedeutet, dass die Hilfsmerkmale so schnell wie möglich getrennt bzw. gelöscht werden müssen (vgl. §§ 10, 12 des Bundesstatistikgesetzes).

Zu Nummer 1

Die in Nummer 1 geregelten Hilfsmerkmale (Behördenbezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden nach § 8 Absatz 1 Satz 2) sind notwendige Angaben für die technische und organisatorische Durchführung der Erhebungen und unterliegen daher der Auskunftspflicht.

Zu Nummer 2

Bei dem in Nummer 2 geregelten Hilfsmerkmal (Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person) handelt es sich um eine freiwillige Angabe. Die zuständigen Behörden sind über die in Nummer 1 hinausgehenden Angaben nicht auskunftspflichtig.

Zu § 7 (Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die jährliche Durchführung der Bundesstatistik. Erstes Berichtsjahr ist das Jahr 2017, für das § 10 abweichende Regelungen trifft.

Der Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres. Entscheidend für die Zuordnung zum laufenden Jahr ist das Datum des jeweiligen Verwaltungsvorgangs. Dies ist bei Erteilungen, Ablehnungen und Verlängerungen der Anmeldungsbescheinigung sowie bei Erlaubniserteilungen, -ablehnungen und -verlängerungen der Tag der Verwaltungsentscheidung. Bei der Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges ist es der Tag des vermerkten Anzeigeeingangs und bei Untersagungen der Tag der Verwaltungsentscheidung. Bei der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung ist der Tag des vermerkten Anzeigeeingangs entscheidend, unabhängig von dem geplanten Durchführungsdatum der Veranstaltung.

Nach Absatz 1 Satz 2 ist der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 der 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

Zum Stichtag am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zusätzlich zu Satz 1 zu erheben: das Geburtsjahr (§ 2 Nummer 2), die Länder oder Kreise und kreisfreien Städte, in denen die Tätigkeit geplant ist (§ 2 Nummer 3), der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde (§ 2 Nummer 4), die Staatsangehörigkeit (§ 2 Nummer 5) und die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung in Jahren (§ 2 Nummer 6). Erhebungsmerkmale nach § 2 Nummer 1 werden nicht bei der Stichtagserhebung erfasst. Mit der Stichtagserhebung dieser Merkmale (§ 2 Nummer 2 bis 6) sollen nur gültige Anmeldungen erfasst werden.

Ebenfalls sind die Angaben über den Sitz der ausstellenden Behörde und den Ort der Prostitutionsstätte zum Stichtag am 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erheben (§ 3 Nummer 4 und 5). Mit der Stichtagserhebung dieser Merkmale sollen nur gültige Erlaubnisse zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, aufgeteilt nach den Gewerbearten (§ 3 Nummer 1 Buchstaben a - d), erfasst werden. Erhebungsmerkmale nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden nicht bei der Stichtagserhebung erfasst.

Zu Absatz 2

Die Erhebungen nach § 3 Nummer 6 (Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung) werden ausschließlich im Rahmen der Stichtagserhebung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) und nicht für die Erhebungen im Laufe des Berichtsjahres erfasst.

§ 8 (Auskunftspflicht)

Zu Absatz 1

Gemäß § 15 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) hat die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.

§ 35 des Prostituiertenschutzgesetzes als die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift, regelt in seinem Absatz 2 die Auskunftspflicht der zuständigen Behörde zur Erhebung der für die Führung der Bundesstatistik erforderlichen Daten. Nach Absatz 1 Satz 1 sind die zuständigen Behörden auskunftspflichtig, und zwar gegenüber den statistischen Ämtern der Länder (Absatz 2). Satz 2 regelt, dass die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 zuständigen Behörden auskunftspflichtig sind. Nicht auskunftspflichtig sind die Prostituierten als anmeldepflichtige Personen sowie die Prostitutionsgewerbetreibenden als antragstellende Personen und Erlaubnisinhaber.

Satz 3 legt fest, dass die Angaben nach § 6 Nummer 2 freiwillige Angaben sind.

Zu Absatz 2

Als Stichtag für die Meldung der Daten wird der 28. Februar des Folgejahres festgelegt.

Zu § 9 (Übermittlung, Löschung)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 übermitteln die statistischen Landesämter die Einzeldaten an das Statistische Bundesamt. Dabei handelt es sich um die ihnen gemäß § 35 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes anonymisiert übermittelten personenbezogenen Daten.

Ohne das Vorliegen von Einzeldaten werden nach der bisherigen Praxis Zusatzaufbereitungen erstellt, indem in der Regel eine einheitliche Programmierung vom Statistischen Bundesamt vorgegeben wird, die statistischen Ämter der Länder anschließend die Aufbereitung der Einzeldaten für das jeweilige Bundesland vornehmen und das Statistische Bundesamt schließlich die Länderergebnisse zusammenstellt. Diese Verfahrensweise bei Zusatzaufbereitungen bedarf eines hohen Abstimmungsbedarfs zwischen dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder. Das Verfahren ist somit störanfällig. Um schneller vor allem politisch erforderliche Zusatzaufbereitungen erstellen zu können, ist die Übermittlung von Einzeldaten an das Statistische Bundesamt notwendig. Dies ist auch mit einer Verringerung des Durchführungsaufwands für die Zusatzaufbereitungen verbunden. Zudem werden die statistischen Landesämter entsprechend entlastet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht den fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden vom Statischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern Tabellen mit statistischen Daten zu erhalten, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung der Daten dient der Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften sowie zum Zweck der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen. Für Tabellen, deren Felder nur einen einzigen Fall ausweisen, ist eine Übermittlung der Daten nur dann möglich, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte oder im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene aufbereitet sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz.

Die Durchführung der statistischen Erhebung erfolgt bei den statistischen Landesämtern. Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen ist es daher erforderlich, dass die statistischen Landesämter die Kontaktdaten der auskunftspflichtigen Behörden erhalten.

Die Vorschrift regelt, dass die für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Ministerien der Länder den statistischen Landesämtern Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Behörden übermitteln.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass die Pflicht zum Löschen erhobener Daten durch die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt besteht. Die Einzeldaten müssen spätestens zehn Jahre nach der Erhebung gelöscht werden. Die Löschungsfrist von 10 Jahren berücksichtigt unter anderem die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung wissenschaftlicher Studien, Zeitreihen und Evaluationen.

Zu § 10 (Regelung für das Jahr 2017)

Im ersten Berichtsjahr 2017 werden abweichend von § 7 einmalig nur die Stichtagserhebungen nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 durchgeführt. Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.

Gerade für den Beginn der Umsetzung des Gesetzes bis Ende 2017 ist es von großer Bedeutung, diese Anfangsphase statistisch zu erheben und auszuwerten, um belastbare Aussagen über das Anlaufen der neuen gesetzlichen Regelungen zu erhalten. Da die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes und vor allem die Einrichtung der zuständigen Behörden vor Ort eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, ist im ersten Jahr ausschließlich die Durchführung der Stichtagserhebung vorgesehen. Die frühzeitige Datenerhebung ist jedoch auch notwendig, für die Erstellung eines Zwischenberichts zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes, der zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes anhand der bis dahin vorhandenen Daten vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegt werden soll.

Satz 2 legt fest, dass die Erhebungsmerkmale nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 nur im ersten Berichtsjahr 2017 erhoben werden, da es sich um die Erfassung von Übergangsregelungen handelt. Nach § 2 Nummer 7 werden die Anmeldungen der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, erfasst (§ 37 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes). Nach § 3 Nummer 7 wird die Anzeige eines bereits vor Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes betriebenen Prostitutionsgewerbebetriebes erfasst. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen (§ 37 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes).

Zu 11 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Länder und Kommunen
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand:
150.000 Euro 430.000 Euro
2,2 Mio. Euro 770.000 Euro
EvaluierungDie Wirkungen dieser Verordnung werden im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes (NKR-Nr. 3452) betrachtet.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Das vorliegende Regelungsvorhaben zielt auf die Schaffung einer belastbaren Bundesstatistik zum Prostitutionsgewerbe. Die damit gewonnenen validen Daten und statistischen Erkenntnisse sollen die fachliche Diskussion und damit die Planung bedarfsorientierter Beratungs- und Unterstützungsangebote und damit den Zugang zum Hilfesystem erleichtern. Gleichzeitig soll die Prostitutions-Statistikverordnung auch die Umsetzung der gesetzlichen Anmelde- und Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz statistisch erheben.

II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürgern.

Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.

Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen) Bund

Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Bund liegt bei 430.000 Euro. Davon entfallen 406.000 Euro auf die Entwicklung und Einrichtung einer Bundesstatistik beim Statistischen Bundesamt. Hierfür wurden 24 Personenmonate für den höheren Dienst (E13), und 36 Personenmonate für den gehobenen Dienst (E9b) angesetzt (Personalkosten: 304.000 Euro, Sachkosten: 102.000 Euro).

Weitere 26.000 Euro entfallen auf die Aufbereitung der einmaligen Stichtagserhebung zur Prostitutionstätigkeit und Prostitutionsgewerbe zum 31. Dezember 2017 (Personalkosten: 19.300 Euro, Sachkosten: 6.300 Euro).

Der jährliche Erfüllungsaufwand für den Bund wird auf insgesamt 150.000 Euro geschätzt und ergibt sich ausschließlich aus der Entwicklung einer Lösung für die Datengewinnung, Aufbereitung, Ergebnisanalyse und Verbreitung durch das Statistische Bundesamt (Personalkosten: 116.000 Euro, Sachkosten: 38.000 Euro).

Länder und Kommunen

Der einmalige Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen liegt bei 770.000 Euro. Davon entfallen 406.000 Euro auf die Entwicklung einer gemeinsamen Lösung für den Versand der Daten durch die Landesämter. Der Aufwandsschätzung dieser IT-Umstellung basiert auf dem Aufwand des Statistischen Bundesamtes in gleicher Höhe (Personalkosten: 304.000 Euro, Sachkosten: 102.000 Euro). Weitere 360.000 Euro entfallen auf die (einmalige) Stichtagserhebung zur Prostitutionstätigkeit und Prostitutionsgewerbe zum 31. Dezember 2017 (Personalkosten: 271.000 Euro, Sachkosten: 89.000 Euro).

Der jährliche Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen beläuft sich auf ca. 2,2 Mio. Euro und ergibt sich fast ausschließlich aus der Aufbereitung und Versendung der Daten durch die 14 statistischen Bundesländer an das Statistische Bundesamt (Personalkosten: ca. 1,6. Mio. Euro, Sachkosten 530.000 Euro).

Weitere ca. 5.100 Euro jährlich entstehen durch den elektronischen Versand der Daten durch die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte, wobei die Erhebung und elektronische Speicherung dieser Daten bereits Teil der Fachverfahren ist (360 Fälle, 19 min pro Fall, 33,05 Euro pro Stunde, Personal- und Sachkosten pro Fall: 14,25 Euro). Da die Softwareanpassungen seitens kommunalen Ebene bereits in IT-Wartungsverträgen enthalten sind, fällt zusätzlicher Erfüllungsaufwand hierfür nicht an.

II.2. Evaluierung

Die Wirkungen dieser Verordnung werden im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes (NKR-Nr. 3452) betrachtet.

III. Votum

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin