Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)

Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 2 Nummer 3 ProstStatV

§ 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,"

Begründung:

In § 2 Nummer 3 ProstStatV sollte entsprechend dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und der Prostitutionsanmeldeverordnung die Formulierung "die Länder oder Kommunen, in denen..." gewählt werden. Insbesondere liegen die Daten auch EDV-technisch in der durch das ProstSchG vorgesehenen Form vor.

Der Bundesrat hat ferner nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat stellt fest, dass der zweite Absatz der Begründung zu § 3 Nummer 3 Buchstabe b ProstStatV (vgl. Seite 15 der Vorlage) nicht zum Anwendungsbereich der Verordnung gehört und dementsprechend nicht zu berücksichtigen ist.

Begründung:

Die Ausführungen, wann ein Betriebskonzept gegen das ProstSchG verstößt, gehören nicht in diese Rechtsverordnung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich derzeit bewusst gegen eine Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 ProstSchG entschieden. Dort wäre der Ort, Versagungsgründe näher zu definieren. Außerdem bedarf dies noch einer eingehenden inhaltlichen, fachlichen Diskussion, die im Rahmen des bestehenden Bund-Länder Austausches zur Umsetzung des ProstSchG noch zu führen ist.