Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)

A. Problem und Ziel

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet eine umfassende Gesundheitsversorgung für alle versicherten Bürgerinnen und Bürger. Ihre Leistungsfähigkeit und finanzielle Stabilität sind auf Grund der positiven Wirtschaftsentwicklung in Deutschland gesichert. Die Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen entwickeln sich positiv. Der Gesundheitsfonds und ein großer Teil der Krankenkassen konnten erhebliche Rücklagen aufbauen. Damit besteht das Potential, Versicherte bei den Sozialbeiträgen zu entlasten.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Versicherten paritätisch getragen, die Beitragsbelastung der Selbstständigen mit geringem Einkommen spürbar gesenkt, Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen bereinigt werden und ein Teil der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen, die aus Beitragsmitteln erzielt wurden, den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern wieder zu Gute kommen und für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen genutzt werden. Dadurch kann eine Beitragsentlastung von rund 8 Milliarden Euro jährlich erreicht werden.

Außerdem soll die soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit verbessert werden. Sie sollen sich nach Ende ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können und übergangsweise einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten.

B. Lösung

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und den Beschäftigten bzw. von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert.

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die anhand der monatlichen Bezugsgröße jährlich angepasst wird. Die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags entspricht dem 40. Teil dieser Bezugsgröße. Da viele Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer damit finanziell überfordert sind, wird die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags auf den 80. Teil der monatlichen Bezugsgröße halbiert. Das würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1 141,88 Euro (anstatt 2 283,75 Euro) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindestbeitrag von monatlich 171,28 Euro bedeuten würde. Die Umsetzung erfolgt zum 1. Januar 2019, um die Betroffenen zeitnah zu entlasten.

Der in den letzten Jahren überproportionale statistische Anstieg der Beitragsschulden bei den Krankenkassen ist weitgehend auf Fälle ungeklärter Mitgliedschaften zurückzuführen. Daher wird ein Beendigungstatbestand für freiwillige Mitgliedschaften geschaffen, wenn der Verbleib von Mitgliedern ungeklärt ist, sowie flexiblere Möglichkeiten für die Beitragsfestsetzung bei fehlender Mitwirkung der Betroffenen vorgesehen. Zur Reduzierung bereits bestehender Beitragsschulden sollen die Krankenkassen ihre Mitgliederbestände um "ungeklärte passive" Mitgliedschaften und damit verbundene Beitragsschulden bereinigen. Die für die aufzuhebenden Mitgliedschaften erhaltenen Zuweisungen im Risikostrukturausgleich (RSA-Zuweisungen) müssen an den Gesundheitsfonds zurückgezahlt werden.

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

Angesichts der Entwicklung der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen sollen vorhandene Spielräume für Entlastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler über die Absenkung der Zusatzbeiträge stärker genutzt werden. Es gibt keinen Grund, von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern, also von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und den Mitgliedern, hohe Zusatzbeiträge zu verlangen, wenn die Rücklagen einer Krankenkasse die notwendigen Höchstreserven übersteigen. Deshalb werden für die Finanzreserven gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. gesenkt werden können. Die Abbaumechanismen greifen nach einer RSA-Reform ab dem Jahr 2020.

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

Der Aktienanteil für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen der Krankenkassen, der Unfallversicherungsträger und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Hierdurch wird ein Gleichlauf mit dem Versorgungsrücklagegesetz des Bundes erzielt.

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Die generellen Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung werden dazu um ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung erweitert. Zudem erhalten ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

Beitragsentlastung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung:

Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Rentnerinnen und Rentner werden durch die Maßnahmen des Gesetzes mit einem Volumen von insgesamt etwa 8 Milliarden Euro jährlich entlastet. Davon entfallen auf die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags rund 6,9 Milliarden Euro, auf die Entlastung der Selbstständigen durch die Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage etwa 0,8 Milliarden Euro und auf die möglichen Beitragssenkungen durch den teilweisen Abbau der Überschüsse der Krankenkassen ab dem Jahr 2020 jährlich rund 1/2 bis 3/4 Milliarden Euro.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Parität

Der Bund als Arbeitgeber wird durch die paritätische Beitragsfinanzierung um jährlich rund 30 Millionen Euro belastet. Die Mehrausgaben sind in den jeweiligen Einzelplänen aufzufangen. Zudem ergeben sich Mehrausgaben im Rahmen des Zuschusses des Bundes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Höhe von jährlich rund 6 Millionen Euro. Die zusätzlichen Erstattungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werden im Jahr 2019 jährlich rund 25,5 Millionen Euro betragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR im Jahr 2019 rund 13,2 Millionen Euro erstattet. Der Bund trägt gemäß § 215 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Defizit in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch die künftige paritätische Finanzierung des Zusatzbeitragssatzes sind deshalb in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2019 jährliche Mehrausgaben des Bundes in Höhe von etwa 40 Millionen Euro zu erwarten. Die Mehrausgaben des Bundes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie bei der knappschaftlichen Rentenversicherung sind im Einzelplan 11 aufzufangen. Die Mehrbelastungen des Bundes aus dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sind in den Einzelplänen 11 und 60 aufzufangen. Die Änderung der Beitragsbemessung bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte führt beim Bundeszuschuss für die Altenteiler in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu Mehrausgaben von weniger als 10 Millionen Euro jährlich, die im Einzelplan 10 aufzufangen sind. Die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages führt zu einer Absenkung des Beitragssatzes der Mitglieder zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und zu Beitragsmindereinnahmen ab dem Jahr 2019 von jährlich mindestens 20 Millionen Euro. Daraus können ab dem Jahr 2020 im Rahmen der Risikoausgleichsleistungen des Bundes zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Mehrbelastungen in dieser Höhe für den Bund entstehen.

Die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge führt durch die Beitragssatzsenkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem geringeren Sonderausgabenabzugsvolumen und damit zu Steuermehreinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Gleichzeitig führt diese Maßnahme zu zusätzlichen Betriebsausgaben bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die zu Steuermindereinnahmen in ähnlicher Größenordnung führen.

Die Länder und Kommunen als Arbeitgeber werden durch die Einbeziehung bei der Tragung der Zusatzbeiträge jährlich um rund 500 Millionen Euro belastet.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben über ihren Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner durch die paritätische Finanzierung Mehrbelastungen von jährlich rund 1,5 Milliarden Euro zu tragen.

Selbstständige

Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung durch geringere Beitragseinnahmen für Selbstständige im Jahr 2019 Mindereinnahmen in Höhe von etwa 800 Millionen Euro. Der sozialen Pflegeversicherung entstehen dadurch, dass die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch bei ihr erfolgt, Mindereinnahmen von etwa 135 Millionen Euro.

Die Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige führt durch das verminderte Sonderausgabenabzugsvolumen zu Steuermehreinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer in einer Größenordnung von 100 Millionen Euro jährlich.

Finanzreserven

Der Abbau der Rücklagen bei den Krankenkassen ermöglicht ab dem Jahr 2020 Beitragssenkungen in einem Volumen von jährlich etwa 1 bis 1,5 Milliarden Euro. In Folge ergeben sich entsprechende Mindereinnahmen bei den Krankenkassen.

Beitragsschulden

Im Rahmen der Bereinigung von Mitgliedskonten von "ungeklärten passiven" Mitgliedern sind auch deren Beitragsschulden zu bereinigen. Die Bereinigung ist faktisch keine Mindereinnahme für die gesetzliche Krankenversicherung, weil diese Beitragsschulden nicht beigetrieben werden können und rein fiktiver Natur sind.

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Nach dem Ende der Dienstzeit erhalten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Dieser wird anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet, wodurch dem Bund Mehrausgaben in Höhe von etwa 9,7 Millionen Euro jährlich entstehen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Parität

Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entsteht im Rahmen der regelmäßigen Datenmeldungen an die Krankenkassen kein neuer Erfüllungsaufwand. Die einmaligen Umstellungskosten wegen der erforderlichen Softwareanpassung der Abrechnungssysteme werden als gering eingeschätzt.

Selbstständige

Die deutliche Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige entlastet diese von Bürokratie. Die bisher erforderliche Antragstellung für die Härtefallregelung und die Sonderregelung für Existenzgründer entfällt zukünftig. Entlastet werden insofern mindestens 200 000 Selbstständige, die unter die bisherige Härtefallregelung fallen, von einem Zeitaufwand von jeweils etwa 27 Minuten und Sachkosten. Dementsprechend ist von einer Verringerung des Erfüllungsaufwandes für Selbstständige im Umfang von rund 2,9 Millionen Euro auszugehen.

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben eine Entlastung in Höhe von 2,9 Millionen Euro dar.

Darüber hinaus entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die zuvor genannte Entlastung der Selbstständigen entfällt vollständig auf Bürokratiekosten. Das Gesetz enthält darüber hinaus keine neuen Informationspflichten, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft verursachen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Parität

Die einmaligen Umstellungskosten, wegen der erforderlichen Softwareanpassung der Abrechnungssysteme, sofern sie im Einzelfall von der Verwaltung selber durchzuführen sind, werden als gering eingeschätzt. Zudem ist davon auszugehen, dass diese durch die Gesetzesänderung entstehenden Umstellungskosten in vielen Fällen je nach Gestaltung von den IT-Wartungsverträgen erfasst sind.

Selbstständige

Die deutliche Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige entlastet die Krankenkassen beim Verwaltungsaufwand. Die bisherige aufwändige Prüfung der Voraussetzungen für die Härtefallregelung und die Sonderregelung für Existenzgründer entfällt zukünftig. Bei etwa 200 000 Selbstständigen, die unter die bisherige Härtefallregelung fallen, entfällt für die Bearbeitung bei den Krankenkassen ein Verwaltungsaufwand von etwa 10 Minuten pro Fall. Daraus ergibt sich eine Verringerung der Verwaltungskosten im Umfang von etwa 1,6 Millionen Euro.

Beitragsschulden

Der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht bei Bereinigung des Mitgliederbestands um "ungeklärte passive" Mitgliedschaften nur ein geringer Verwaltungsaufwand, da auf vorhandene Informationen zurückgegriffen werden kann. Gleichzeitig entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der mit der Weiterführung der Mitgliedskonten verbunden wäre. Dem Bundesversicherungsamt entsteht für Ermittlung und Bescheidung zurückzuzahlender RSA-Zuweisungen ein geringer Verwaltungsaufwand. Für die Prüfdienste des Bundes und der Länder entsteht ebenfalls nur ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Prüfung der Bestandsbereinigung im Rahmen der üblichen Vor-Ort-Prüfungen der Krankenkassen durchgeführt werden soll.

Soweit aus dem Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden dem Bund Erfüllungsaufwand entsteht, wird dieser innerhalb des jeweils betroffenen Einzelplans eingespart.

Finanzreserven

Der Abbau der Finanzreserven bei einigen Krankenkassen führt zu keinem messbaren Erfüllungsaufwand. Die anfallenden Aufgaben fallen unter die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Krankenkassen, wie etwa die Anpassung der Satzung aufgrund einer erforderlichen Senkung des Zusatzbeitragssatzes.

Altersrückstellungen

Den Sozialversicherungsträgern entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Insgesamt wird von einer Entlastung im Verwaltungsaufwand ausgegangen. Für die Festsetzung und Einpflege des neuen Beitragszuschusses in das Zahlungssystem entsteht ein Mehraufwand von etwa 90 000 Euro jährlich. Dagegen entfällt die Bearbeitung der Beihilfeanträge der ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ihrer Angehörigen. Dies führt zu einer Entlastung in Höhe von etwa 305 000 Euro jährlich. Somit führt die Regelung zu einer Einsparung im Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 215 000 Euro jährlich.

F. Weitere Kosten

Parität

Die Wiederherstellung der vollständigen paritätischen Finanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bedeutet für die Wirtschaft ab dem Jahr 2019 eine Mehrbelastung von rund 4,9 Milliarden Euro jährlich.

Selbstständige

Die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung bedeutet eine Entlastung der selbstständig Berufstätigen ab dem Jahr 2019 in Höhe von rund 800 Millionen Euro jährlich.

Finanzreserven

Der Abbau der Finanzreserven bei einzelnen Krankenkassen kann durch Senkung bzw. Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes zu einer rechnerischen Entlastung der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 über drei Jahre in der Größenordnung von jährlich rund 1/4 bis 1/2 Milliarden Euro führen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.18

Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I. S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können."

2. In § 171b Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

3. In § 171e Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "20 Prozent" ersetzt.

4. § 188 wird wie folgt geändert:

5. § 191 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 240 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 aufgrund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung."

7. Dem § 242 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange deren nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse den nach § 260 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Betrag überschreiten."

8. § 260 wird wie folgt geändert:

(4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a den nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen.

(5) Die Absätze 2a und 4 sind ab dem 1. Januar 2020 und nur dann anzuwenden, wenn der Risikostrukturausgleich gemäß § 268 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2019 gesetzlich fortentwickelt wurde."

9. In § 261 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und darf höchstens das Einfache" gestrichen.

10. Dem § 268 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Der Risikostrukturausgleich ist unter Berücksichtigung der Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019 gesetzlich fortzuentwickeln."

11. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu überführen."

12. Folgender § 323 wird angefügt:

" § 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4

(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 11 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen.

(2) Mitgliedschaften, die nach § 188 Absatz 4 begründet wurden, sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt und den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr die Versichertentage der Mitgliedschaften, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden. Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften je Berichtsjahr, die die Kriterien des Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

(4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung durch die Krankenkassen bereits abgegeben wurde, ermittelt das Bundesversicherungsamt einen Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesversicherungsamt und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 30 Absatz 2 Satz 6 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren."

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 240 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4. § 248 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes."

5. § 249 wird wie folgt geändert:

6. § 249a wird wie folgt geändert:

7. § 257 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenversicherung" die Wörter "zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 172c Absatz 1a Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "20 Prozent" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 25 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2757) geändert worden ist, werden die Wörter "Abs. 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

In § 7 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. 1 S. 579), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. 1 S. 2500) geändert worden ist, wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "20 Prozent" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1 S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. 1 S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

"Ist das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse das Mitglied schriftlich darauf hinzuweisen, dass es im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen kann."

2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte."

3. § 39 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt abweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

4. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte."

5. Folgender § 66 wird angefügt:

" § 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3

(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 11 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu überprüfen.

(2) Mitgliedschaften, die nach § 22 Absatz 3 begründet wurden, sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Krankenversicherung" die Wörter "zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 153 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "zuzüglich des" das Wort "hälftigen" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99 folgende Angabe zu § 100 eingefügt:

" § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung".

2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

3. Folgender § 100 wird angefügt:

" § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

" § 11b Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nach

(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, soweit sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Krankenversicherungsbeiträge für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung niedriger als der Beitrag, der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten wäre, wird als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse nicht zustehen."

3. Nach § 105 wird folgende Gliederungseinheit 18 angefügt:

"18. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 106

Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 12
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeilhilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. 1 S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. 1 S. 626) geändert worden ist, wird das Wort "Übergangsgebührnisse," gestrichen.

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2, 3, 5, 7 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 8, 9, 10, 11 und 12 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet eine umfassende Gesundheitsversorgung für alle versicherten Bürgerinnen und Bürger. Ihre Leistungsfähigkeit und finanzielle Stabilität sind auf Grund der positiven Wirtschaftsentwicklung in Deutschland gesichert. Die Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen entwickeln sich positiv. Der Gesundheitsfonds und ein großer Teil der Krankenkassen konnten erhebliche Rücklagen aufbauen. Damit besteht das Potential, Versicherte bei den Sozialbeiträgen zu entlasten.

Das Gesetz zielt darauf ab, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Versicherten paritätisch getragen, die Beitragsbelastung der Selbstständigen mit geringem Einkommen spürbar gesenkt, Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen bereinigt werden und ein Teil der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen, die aus Beitragsmitteln erzielt wurden, den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern wieder zu Gute kommen und für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen genutzt werden. Dadurch kann eine Beitragsentlastung von rund 8 Milliarden Euro jährlich erreicht werden.

Außerdem soll die soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit verbessert werden. Sie sollen nach Ende ihrer Dienstzeit zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten können und übergangsweise einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und den Beschäftigten bzw. von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Rentenversicherung beteiligen sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz sowie hälftig an den bisher vom Mitglied allein zu tragenden Beiträgen nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Die Umsetzung erfolgt zum 1. Januar 2019 aufgrund der notwendigen Vorlaufzeit für die zur Meldung verpflichteten Stellen (Krankenkassen, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern).

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die anhand der monatlichen Bezugsgröße jährlich angepasst wird und im Jahr 2018 bei 2 283,75 Euro liegt. Dies entspricht dem 30-fachen des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße.

Durch die Veränderungen des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren hat sich auch die selbstständige Tätigkeit verändert. Viele Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind daher mit dem derzeitigen Mindestbeitrag überfordert. Um die bisherige jährliche Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anhand der Bezugsgröße weiterhin zu gewährleisten wird in § 240 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der maßgebliche Anteil zur Berechnung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vom 40. Teil auf den 80. Teil der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt. Im Jahr 2018 würde dies einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1 141,88 Euro und einem durchschnittlichen Mindestbeitrag von 171,28 Euro entsprechen.

Die bestehenden Regelungen zur abweichenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Härtefälle und Existenzgründer (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, 1 522,50 Euro pro Monat) werden entbehrlich, da diese Konstellationen bereits von der neuen deutlich darunter liegenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige abgedeckt werden.

Die Umsetzung erfolgt zum 1. Januar 2019, um die Betroffenen zeitnah zu entlasten.

3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden

Der überproportionale Anstieg der Beitragsrückstände bei den Krankenkassen (bei freiwillig Versicherten im Dezember 2017 insgesamt 6,3 Milliarden Euro; monatlich etwa 120 Millionen Euro mehr) in den letzten Jahren ist weitgehend auf das Zusammenwirken der obligatorischen Anschlussversicherung und der Einstufung zum Höchstbeitrag als Rechtsfolge der Nichtmitwirkung der betroffenen Person bei der Feststellung ihrer tatsächlich beitragspflichtigen Einnahmen durch Vorlage von Einkommensnachweisen zurückzuführen. Zur Lösung wird vorgeschlagen, die Begründung einer freiwilligen Versicherung über die obligatorische Anschlussversicherung auf Fälle geklärten Aufenthalts zu beschränken, einen Beendigungstatbestand für freiwillige Mitgliedschaften zu schaffen, wenn Mitglieder unauffindbar sind, sowie flexiblere Anpassungsmöglichkeiten für die Einstufung zum Höchstbeitrag wegen Nichtmitwirkung bei der Beitragsfestsetzung zu ermöglichen. Zur Reduzierung bereits bestehender Beitragsschulden sollen die Krankenkassen ihre Mitgliederbestände um "ungeklärte passive" Mitgliedschaften und damit verbundene Beitragsschulden bereinigen. Die für die aufzuhebenden Mitgliedschaften erhaltenen RSA-Zuweisungen müssen an den Gesundheitsfonds zurückgezahlt werden.

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

Angesichts der Entwicklung der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen und einer erkennbar mangelnden Bereitschaft zahlreicher Krankenkassen, vorhandene Spielräume für Beitragssatzsenkungen im Sinne ihrer Versicherten zu nutzen, sind gesetzliche Maßnahmen nötig, die die Krankenkassen stärker als bisher veranlassen sollen, ihre Finanzreserven abzubauen und die Mitglieder über die Absenkung der Zusatzbeiträge zu entlasten. Dazu werden für die Finanzreserven der Krankenkassen und für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (analog zur gesetzlichen Rentenversicherung) gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und automatische Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung wieder zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. gesenkt werden können. Die Abbaumechanismen greifen nach einer RSA-Reform ab dem Jahr 2020.

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

Der Aktienanteil für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen der Krankenkassen, der Unfallversicherungsträger und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Hierdurch wird ein Gleichlauf mit dem Versorgungsrücklagegesetz des Bundes erzielt.

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Die generellen Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung werden dazu um ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung erweitert. Zudem erhalten ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

Beitragsentlastung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung:

Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Rentnerinnen und Rentner werden durch die Maßnahmen des Gesetzes mit einem Volumen von insgesamt etwa 8 Milliarden Euro jährlich entlastet. Davon entfallen auf die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags rund 6,9 Milliarden Euro, auf die Entlastung der Selbstständigen durch die Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage etwa 0,8 Milliarden Euro und auf die möglichen Beitragssenkungen durch den teilweisen Abbau der Überschüsse der Krankenkassen ab dem Jahr 2020 jährlich rund 1/2 bis 3/a Milliarden Euro.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung).

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zu den Soldatinnen und Soldaten folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 8 des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Gesetz trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Dies betrifft insbesondere die Beendigungstatbestände für freiwillige Mitgliedschaften in der obligatorischen Anschlussversicherung, wenn Mitglieder unauffindbar sind, die flexibleren Möglichkeiten der Beitragsfestsetzung bei fehlender Mitwirkung der Betroffenen und die Bereinigung der Mitgliederbestände der Krankenkassen um "ungeklärte passive" Mitgliedschaften und damit verbundene Beitragsschulden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts der Bürgerinnen und Bürger und der Beschäftigung sowie der Lebensqualität und Gesundheit im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Das Gesetz zielt mit seinen beitragsrechtlichen Regelungen auf eine gemeinsame und gleichwertige Verantwortung von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern für die solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Form paritätischer Beiträge und auf eine Beitragsentlastung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Selbstständigen mit geringem Einkommen.

Das Gesetz wurde unter Berücksichtigung der Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie im Hinblick auf die Nachhaltigkeit geprüft, seine Wirkung entspricht einer nachhaltigen Entwicklung. Er entspricht insbesondere der Managementregel 10 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, indem der soziale Zusammenhalt durch vorbeugende Maßnahmen gegen Armut und durch Beteiligung aller Bevölkerungsschichten an der wirtschaftlichen Entwicklung gestärkt wird.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben sich finanzielle Auswirkungen insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung und den Bund. Daneben sind mit dem Gesetz finanzielle Auswirkungen für Länder und Kommunen verbunden.

Parität

Der Bund als Arbeitgeber wird durch die paritätische Beitragsfinanzierung um jährlich rund 30 Millionen Euro belastet. Die Mehrausgaben sind in den jeweiligen Einzelplänen aufzufangen. Zudem ergeben sich Mehrausgaben im Rahmen des Zuschusses des Bundes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Höhe von jährlich rund 6 Millionen Euro. Die zusätzlichen Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen aus der Überführung der Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen werden im Jahr 2019 insgesamt rund 16 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund 6,8 Millionen Euro, auf die Länder 9,2 Millionen Euro) betragen. Die zusätzlichen Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen der überführten und nicht überführten Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme der neuen Länder werden im Jahr 2019 insgesamt rund 9,5 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund rund 5,5 Millionen Euro, auf die Länder rund 4 Millionen Euro) betragen. Der Bund trägt gemäß § 215 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) das Defizit in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch die künftige paritätische Finanzierung des Zusatzbeitragssatzes sind deshalb in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2019 jährliche Mehrausgaben des Bundes in Höhe von etwa 40 Millionen Euro zu erwarten. Die Mehrausgaben des Bundes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie bei der knappschaftlichen Rentenversicherung sind im Einzelplan 11 aufzufangen. Die Mehrbelastungen des Bundes aus den Erstattungen für Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen sind im Einzelplan 11 und aus den Erstattungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen im Einzelplan 60 aufzufangen.

Durch die Änderung der Beitragsbemessung bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ergeben sich geringere Beitragseinnahmen. Dies führt beim Bundeszuschuss für die Altenteiler in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu Mehrausgaben von weniger als 10 Millionen Euro jährlich, die im Einzelplan 10 aufzufangen sind. Die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages führt zu einer Absenkung des Beitragssatzes der Mitglieder zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und zu Beitragsmindereinnahmen ab dem Jahr 2019 von jährlich mindestens 20 Millionen Euro. Daraus können ab dem Jahr 2020 im Rahmen der Risikoausgleichsleistungen des Bundes zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Mehrbelastungen in dieser Höhe für den Bund entstehen.

Die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge führt durch die Beitragssatzsenkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem geringeren Sonderausgabenabzugsvolumen und damit zu Steuermehreinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Gleichzeitig führt diese Maßnahme zu zusätzlichen Betriebsausgaben bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die zu Steuermindereinnahmen in ähnlicher Größenordnung führen.

Die Länder und Kommunen als Arbeitgeber werden durch die Einbeziehung bei der Tragung der Zusatzbeiträge jährlich um rund 500 Millionen Euro belastet.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben über ihren Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner durch die paritätische Finanzierung der Zusatzbeiträge folgende Mehrbelastungen zu tragen.

Jahr2019202020212022
in Milliarden Euro
Belastung der allgemeinen Rentenversicherung1,41,41,51,5
Belastung der knappschaftlichen Rentenversicherung0,040,040,040,04

Der Bundesagentur für Arbeit entstehen für die Beitragszahlung keine Mehraufwendungen.

Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hat das Gesetz keine unmittelbaren finanziellen Folgen.

Selbstständige

Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung durch geringere Beitragseinnahmen für Selbstständige im Jahr 2019 Mindereinnahmen in Höhe von etwa 800 Millionen Euro.

Der sozialen Pflegeversicherung entstehen dadurch, dass die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch bei ihr erfolgt, Mindereinnahmen von etwa 135 Millionen Euro.

Die Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige führt durch das verminderte Sonderausgabenabzugsvolumen zu Steuermehreinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer in einer Größenordnung von 100 Millionen Euro jährlich.

Finanzreserven

Der Abbau der Rücklagen bei den Krankenkassen ermöglicht ab 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren Beitragssenkungen in einem Volumen von jährlich etwa 1 bis 1,5 Milliarden Euro. In Folge ergeben sich entsprechende Mindereinnahmen bei den Krankenkassen. Da einige Krankenkassen auch bei Abschaffung ihres Zusatzbeitrags einen längeren Zeitraum zum Abbau ihrer Reserven benötigen, dürfte es auch danach noch zu Beitragssenkungen kommen - allerdings in sehr deutlich reduziertem und nicht quantifizierbarem Umfang.

Beitragsschulden

Im Rahmen der Bereinigung von Mitgliedskonten von "ungeklärten passiven" Mitgliedern sind auch deren Beitragsschulden zu bereinigen. Die Beitragsschuldenbereinigung bedeutet jedoch faktisch keine Mindereinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung, weil diese Beitragsschulden bei freiwilligen Mitgliedern, deren Aufenthalt seit Beginn der Mitgliedschaft unbekannt ist, die höchstwahrscheinlich nie Kenntnis von ihrer Mitgliedschaft erhalten, die nie bei der Klärung ihrer Beitragsfeststellung mitgewirkt und nie Beiträge gezahlt und Leistungen in Anspruch genommen haben, nicht beigetrieben werden können und daher rein fiktiver Natur sind.

Altersrückstellungen

Den Sozialversicherungsträgern entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Nach dem Ende der Dienstzeit erhalten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Dieser wird anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet, wodurch dem Bund Mehrausgaben in Höhe von etwa 9,7 Millionen Euro jährlich entstehen.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Parität

Den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern entsteht im Rahmen der regelmäßigen Datenmeldungen an die Krankenkassen kein neuer Erfüllungsaufwand. Die einmaligen Umstellungskosten wegen der erforderlichen Softwareanpassung der Abrechnungssysteme werden als sehr gering eingeschätzt.

Die einmaligen Umstellungskosten, wegen der erforderlichen Softwareanpassung der Abrechnungssysteme, soweit sie im Einzelfall von der Verwaltung selber durchzuführen sind, werden als gering eingeschätzt. Zudem ist davon auszugehen, dass diese durch eine Gesetzesänderung entstehenden Umstellungskosten in vielen Fällen je nach Gestaltung von den IT-Wartungsverträgen erfasst sind.

Selbstständige

Die deutliche Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige entlastet die Krankenkassen beim Verwaltungsaufwand. Die bisherige aufwändige Prüfung der Voraussetzungen für die Härtefallregelung und die Sonderregelung für Existenzgründer entfällt zukünftig. Bei etwa 200 000 Selbstständigen, die unter die bisherige Härtefallregelung fallen, entfällt für die Bearbeitung bei den Krankenkassen ein Verwaltungsaufwand von etwa 10 Minuten pro Fall. Daraus ergibt sich eine Verringerung der Verwaltungskosten im Umfang von etwa 1,6 Millionen Euro.

Darüber hinaus werden auch die Selbstständigen von Bürokratie entlastet, da die bisher erforderliche Antragstellung für die Härtefallregelung und die Sonderregelung für Existenzgründer zukünftig entfällt. Entlastet werden insofern mindestens 200 000 Selbstständige, die unter die bisherige Härtefallregelung fallen, von einem Zeitaufwand von etwa 27 Minuten und Sachkosten. Dementsprechend ist von einer Verringerung des Bürokratieaufwandes für Selbstständige im Umfang von rund 2,9 Millionen Euro auszugehen.

Im Sinne der,One in one out`-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben eine Entlastung in Höhe von 2,9 Millionen Euro dar.

Finanzreserven

Der Abbau der Finanzreserven bei einigen Krankenkassen führt zu keinem messbaren Erfüllungsaufwand. Die anfallenden Aufgaben fallen unter die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Krankenkassen, wie etwa die Anpassung der Satzung aufgrund einer erforderlichen Senkung des Zusatzbeitragssatzes.

Beitragsschulden

Der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht im Rahmen der Bereinigung des Mitgliederbestands um "ungeklärte passive" Mitgliedschaften ein als relativ gering einzuschätzender Verwaltungsaufwand, da auf vorhandene Informationen in den IT-Systemen der Krankenkassen zurückgegriffen werden kann. Gleichzeitig werden die Krankenkassen von erheblichem Verwaltungsaufwand entlastet, der mit der Weiterführung dieser Mitgliedskonten verbunden wäre, wie zum Beispiel weiteren Ermittlungstätigkeiten zum Aufenthalt, gegebenenfalls Mahnschreiben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Für die Ermittlung und Bescheidung der von den Krankenkassen zurückzuzahlenden RSA-Zuweisungen für die aufgehobenen Mitgliedschaften entsteht dem Bundesversicherungsamt (BVA) geringfügiger Verwaltungsaufwand. Da die Prüfung der Bestandsbereinigung im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen der Versichertenzeiten nach § 42 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) durchgeführt werden soll, verursacht diese für die Prüfdienste des Bundes und der Länder ebenfalls nur geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

Altersrückstellungen

Den Sozialversicherungsträgern entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Schon bei den bisherigen Aktienanlagen muss ein entsprechendes Anlagerisikomanagement gewährleistet sein.

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Insgesamt wird von einer Entlastung im Verwaltungsaufwand ausgegangen. Für die Festsetzung und Einpflege des neuen Beitragszuschusses in das Zahlungssystem entsteht ein Mehraufwand von etwa 90 000 Euro jährlich. Dagegen entfällt die Bearbeitung der Beihilfeanträge der ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ihrer Angehörigen. Dies führt zu einer Entlastung in Höhe von etwa 305 000 Euro jährlich. Somit führt die Regelung zu einer Einsparung im Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 215 000 Euro jährlich.

5. Weitere Kosten

Parität

Die Wiederherstellung der vollständigen paritätischen Finanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bedeutet für die Wirtschaft eine Mehrbelastung ab dem Jahr 2019 von rund 4,9 Milliarden Euro jährlich.

Selbstständige

Die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung bedeutet eine Entlastung der selbstständig Berufstätigen ab dem Jahr 2019 in Höhe von rund 800 Millionen Euro jährlich.

Finanzreserven

Der Abbau der Finanzreserven bei einzelnen Krankenkassen kann durch Senkung bzw. Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes zu einer rechnerischen Entlastung der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 über drei Jahre in der Größenordnung von jährlich rund '/a bis 1/2 Milliarden Euro führen.

Aus der veränderten Tragung der Beiträge ergeben sich wegen des im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt geringen Umfangs der finanziellen Be- und Entlastungen isoliert betrachtet allenfalls geringe, nicht quantifizierbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau.

Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen im Gesundheitssektor werden nicht hervorgerufen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit dem Gesetz keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

Auswirkungen auf die demografische Entwicklung ergeben sich aus den im Gesetz vorgesehenen Änderungen nicht.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen erfolgt nicht.

Die Übergangsregelung in § 323 SGB V, die eine einmalige Bereinigung der bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften für den zurückliegenden Zeitraum zwischen August 2013 und dem Inkrafttreten des Gesetzes vorsieht, ist nicht befristet. Nach vollständiger Durchführung der Bestandsbereinigung ist die Aufhebung der Vorschrift zu prüfen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung SGB V)

Zu Nummer 1 (§ 16)

Die Krankenkassen werden verpflichtet, bei Vorliegen von Beitragsrückständen in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass Beiträge im Falle der Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise durch Jobcenter oder Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Die Regelung gewährleistet, dass möglicherweise hilfebedürftige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung frühzeitig und ohne eigene Nachfrage über die Ansprüche auf Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) informiert werden und in der Folge entsprechende Ansprüche möglichst frühzeitig geltend machen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Mitglieder in Unkenntnis der Rechtslage erst verspätet Hilfen beantragen und bis dahin Beitragsrückstände aufbauen.

Zu Nummer 2 (§ 171b)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 14. Durch Einfügung eines neuen § 260 Absatz 2 Satz 2 ändert sich die Satzzählung.

Zu Nummer 3 (§ 171e)

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) ist den Krankenkassen in Anlehnung an den Versorgungsfonds des Bundes nach § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung die Möglichkeit eröffnet worden, einen begrenzten Anteil des Deckungskapitals von bis zu 10 Prozent für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen. Seither ist es möglich, mit Blick auf die langfristige Anlage höhere Erträge zu erzielen und das Anlageportfolio stärker zu diversifizieren. Die Verlustrisiken werden begrenzt durch die Vorgabe eines passiven, indexorientierten Anlagemanagements.

Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) hat für die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes einen Aktienanteil von jeweils bis zu 20 Prozent eingeführt (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und § 15 Satz 2 des Versorgungsrücklagegesetzes). Diese Erhöhung des Aktienanteils soll auch für die Altersrückstellungen der Krankenkassen nachvollzogen werden. Sie eröffnet mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten größere Spielräume bei der Anlageentscheidung der Krankenkassen und damit die Chance auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt. Dem Grundsatz der Anlagesicherheit nach § 80 Absatz 1 SGB IV ist von den Krankenkassen bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des passiven, indexorientierten Managements Rechnung zu tragen. Hierzu haben sie ein angemessenes Risikomanagementsystem zu unterhalten. In der Praxis werden die gesetzlichen Vorgaben zur Risikominimierung von den Krankenkassen durch eigene Anlagerichtlinien konkretisiert, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anhebung des Aktienanteils auch unter Berücksichtigung der Verlustrisiken sachgerecht.

Zu Nummer 4 (§ 188)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 Satz 1 und 2 kraft Gesetzes ohne die Mitwirkung der oder des Versicherten begründet, wenn ein Versicherungspflichtverhältnis oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet und die oder der Versicherte nicht wirksam und fristgerecht ihren oder seinen Austritt erklärt. Dabei musste nach bisheriger Rechtslage die Krankenkasse vom Bestehen einer Mitgliedschaft auch dann im Zweifel ausgehen, wenn sie nach Ausschöpfung der vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht klären konnte, ob das Mitglied durch Verzug ins Ausland den Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts verlassen hat. Grundsätzlich sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches gemäß § 30 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nämlich nur auf diejenigen Personen anzuwenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches haben. Entscheidend für die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist danach im Regelfall nicht die Staatsangehörigkeit der oder des Betroffenen, sondern deren oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Neuregelung gewährleistet, dass freiwillige Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig nicht mehr als obligatorische Anschlussversicherung begründet oder aufrecht erhalten werden, wenn die Krankenkasse weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts feststellen kann.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung an die Vorschrift des § 30 Absatz 1 SGB I.

Zu Doppelbuchstabe cc

Redaktionelle Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa (geänderte Satzzählung).

Zu Buchstabe b

Um die einheitliche Auslegung und Anwendung der in den neuen § 181 Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4 vorgeschriebenen Ermittlungspflichten sicherzustellen, wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermächtigt, hierzu Regelungen zu erlassen. Diese sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen.

Zu Nummer 5 (§ 191)

Zu den Buchstaben a und b

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe c.

Zu Buchstabe c

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet kraft Gesetzes, wenn ein in § 191 vorgesehener Beendigungstatbestand erfüllt ist. Die Neuregelung schafft einen weiteren Tatbestand, bei dessen Vorliegen freiwillige Mitgliedschaften enden.

Der neue Beendigungstatbestand in Nummer 4 sieht vor, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes endet, wenn anzunehmen ist, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts nicht mehr besteht. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten zum einen das Mitglied in keiner Weise aktiv ist und weder Beiträge zahlt noch Leistungen durch das Mitglied oder familienversicherte Angehörige in Anspruch genommen wurden und zum anderen der Krankenkasse die Ermittlung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme von Leistungen setzt bereits nach dem Wortlaut voraus, dass die Leistung konkret und individuell für die Versicherte oder den Versicherten erbracht wird. Dies ist zum Beispiel bei pauschalen Zahlungen pro Versicherten oder Umlagen nicht der Fall. Sollte im Einzelfall eine freiwillige Mitgliedschaft nach dem neuen Beendigungstatbestand in Nummer 4 enden, obwohl die oder der Betroffene tatsächlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches hat, geht damit für die Betroffene oder den Betroffenen keine unbillige Härte einher. Ungeachtet der Verletzung ihrer oder seiner Mitwirkungspflichten und ihrer oder seiner insoweit geminderten Schutzwürdigkeit, ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 rückwirkend neu zu begründen, sodass für die Betroffene oder den Betroffenen ein durchgehender Krankenversicherungsschutz wieder hergestellt ist.

Zu Nummer 6 (§ 240)

Die Neuregelung betrifft die Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der freiwilligen Mitglieder. Weisen diese ihre beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht nach, müssen sie gemäß § 240 Absatz 1 Satz 2 Beiträge nach einem fiktiven Bemessungsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 und damit den Höchstbeitrag zahlen. Freiwillige Mitglieder sollen dadurch angehalten werden, die ihnen obliegende gesetzliche Pflicht, bei der Feststellung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen durch Vorlage von Einkommensnachweisen mitzuwirken, zu erfüllen. Wird der Nachweis niedrigerer Einnahmen nach bestehender Rechtslage nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Festsetzung des Höchstbeitrages erbracht, müssen diese Mitglieder Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 leisten, auch wenn dies nicht ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Nach bisheriger Rechtslage ist in diesen Fällen eine Änderung dieser Beitragseinstufung grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht mehr für vergangene Zeiträume möglich. Nunmehr werden flexiblere Anpassungsmöglichkeiten für die Einstufung zum Höchstbeitrag wegen Nichtmitwirkung bei der Beitragsfeststellung geschaffen.

Die Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es dem freiwilligen Mitglied durch Nachweis geringerer Einnahmen die Festsetzung zum Höchstbeitrag für vergangene Zeiträume zu ändern. Die Krankenkassen haben bislang in ihrer Verwaltungspraxis regelmäßig Beitragsbescheide mit einer Nebenbestimmung versehen, die eine bis zu drei Monate rückwirkende Anpassung der Beitragsfestsetzung ermöglicht. Durch die Neuregelung erhält das Mitglied nunmehr die gesetzlich vorgesehene Option, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Zwangsfestsetzung von Höchstbeiträgen geringere Einnahmen nachzuweisen und eine rückwirkende Reduzierung der Beitragslast für diese nachgewiesenen Zeiträume zu erreichen. Damit soll vermieden werden, dass nur aufgrund eines zu engen Zeitfensters für die Nachreichung von Nachweisen "fiktive" und häufig nicht realisierbare Beitragsschulden entstehen oder weiter aufgebaut werden. Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 SGB IV auf die rückständigen Beiträge wird in diesen Fällen nach Satz 5 nur hinsichtlich der korrigierten Beitragsforderung erhoben. Werden die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge nach Absatz 4a vorläufig festgesetzt, sind die dortigen Regelungen als speziellere Normen vorrangig anzuwenden.

Die Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 4 sieht darüber hinaus eine rückwirkende Korrektur der Beitragsfestsetzung auf den Höchstbeitrag in den Fällen vor, in denen das Mitglied zwar nach wie vor nicht den Nachweis geringerer Einnahmen erbringt, jedoch aufgrund hinreichender Anhaltspunkte klar ist, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils einschlägige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Entsprechende Anhaltspunkte dafür können z.B. das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder der Sozialhilfe nach SGB XII sein. Auch die im Wege einer fruchtlosen Vollstreckung der bestehenden Beitragsforderung festgestellte Vermögenslosigkeit des Mitglieds kann ein entsprechendes Indiz sein. Die Krankenkasse sollte zudem weitere Informationen über das jeweilige Mitglied und die Familienverhältnisse prüfen, bevor sie eine rückwirkende Anpassung der Beiträge vornimmt. Die "hinreichenden Anhaltspunkte" stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der grundsätzlich von der zuständigen Krankenkasse eigenverantwortlich ausgelegt und angewandt werden muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen hierzu einheitliche Vorgaben abstimmen werden.

Die Regelung gilt zeitlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung. Die rückwirkende Anpassung der Beiträge auf den Mindestbeitrag dient dem Abbau "fiktiver" Beitragsschulden und setzt für die Betroffenen Anreize, den korrigierten Beitragsforderungen nachzukommen. Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 SGB IV auf die rückständigen Beiträge wird in diesen Fällen nach Satz 5 nur hinsichtlich der korrigierten Beitragsforderung erhoben.

Zu Nummer 7 (§ 242)

Die Regelung sieht ein temporäres Verbot der Anhebung des Zusatzbeitragssatzes vor und ergänzt damit die Neuregelungen in den §§ 260 und 261. Diese verpflichten die Krankenkassen, ihre Finanzreserven aus Rücklagen und Betriebsmitteln abzubauen, mit dem Ziel, diese zugunsten der Mitglieder über die Zusatzbeitragssätze abzubauen, wenn sie die nach § 260 Absatz 2 maßgebliche Obergrenze überschreiten. Die Krankenkassen dürfen nach Satz 4 daher ihre Zusatzbeiträge solange nicht anheben, wie ihre Finanzreserven die zulässige Obergrenze überschreiten. Maßgeblich für die Prüfung der Aufsichtsbehörden, ob die definierte Obergrenze zum Zeitpunkt einer geplanten Zusatzbeitragsanhebung überschritten wird, sind die nicht für laufende Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage, die in den zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkasse gemäß § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV) ausgewiesen werden.

Mit der Regelung wird dem besonderen rechtlichen Charakter der Sozialversicherungsbeiträge Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus, dass sich Sozialversicherungsbeiträge "durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung" auszeichnen (siehe hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005, Az. 2 BvF 2/01). Hinsichtlich der Bemessung der Beiträge stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest:

"Die Beiträge sind gemäß § 220 Absatz 1 SGB V so zu bemessen, dass sie die vorgesehenen Ausgaben decken.

Zu hohe Beiträge sind zwingend zu verringern, zu niedrige zu erhöhen (vgl. § 220 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 SGB V)." Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Bemessung der Zusatzbeiträge (vgl. § 242 Absatz 1 Satz 3 SGB V).

Zu Nummer 8 (§ 260)

Zu Buchstabe a

Betriebsmittel sind nach § 81 des Vierten Buches in Verbindung mit § 260 kurzfristig verfügbare Mittel, die der Versicherungsträger zum Bestreiten seiner laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereithalten muss. Die hierfür verwendeten Betriebsmittel sollen nach derzeitigem Recht dabei grundsätzlich im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das 1,5-fache der nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse vorgesehenen Monatsausgabe nicht übersteigen (§ 260 Absatz 2). Die Regelung ist bislang als Soll-Vorschrift ausgestaltet, so dass im Einzelfall Ausnahmen zulässig sein können. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass eine Reihe von Krankenkassen in zunehmendem Maße Finanzreserven vorhalten, die diesen Wert deutlich übersteigen, ohne diese zugunsten niedrigerer Zusatzbeiträge zu vermindern.

Die in § 260 vorgesehene Obergrenze ist in der Gesamtschau mit der Regelung in § 261, der die besonderen Grenzwerte für die Rücklagen bestimmt, als Obergrenze der nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklagen zu verstehen. Damit wird für die Obergrenze eine Ist-Regelung ohne Ermessensspielraum geschaffen.

Die nach § 260 gesetzlich zulässige Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen bestehend aus Betriebsmitteln zuzüglich der Rücklagen wird auf einen Höchstbetrag in Höhe des 1,0-fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse abgesenkt. Dadurch sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven deutlich stärker abzubauen als bisher. Die bislang geltende Obergrenze für Betriebsmittelreserve und Rücklagen in Höhe des 1,5-fachen einer durchschnittlichen Monatsausgabe resultiert aus einer Zeit, in der die Krankenkassen neben dem Ausgabenrisiko auch noch das Einnahmerisiko zu tragen hatten. Seit Einführung des Gesundheitsfonds ist das Einnahmerisiko von den Krankenkassen auf den Gesundheitsfonds übergegangen. Unerwartete konjunkturell bedingte unterjährige Beitragsmindereinnahmen gehen seit dem Jahr 2009 vollständig zu Lasten des Gesundheitsfonds und werden durch die Liquiditätsreserve aufgefangen. Die Krankenkassen erhalten die vorab zugesicherten Zuweisungen in monatlich gleichen Teilbeträgen. Insofern sind sie auch von den unterjährigen Schwankungen der Einnahmen nicht mehr betroffen. Die bestehende Obergrenze entspricht daher nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf der Krankenkassen, um ihre konstante Leistungsfähigkeit sicherzustellen und wird daher auf einen Betrag des 1,0-fachen der durchschnittlichen Monatsausgaben nach dem Haushaltsplan der Krankenkassen abgesenkt.

Für Krankenkassen mit weniger als 50 000 Mitgliedern zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung können die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Antrag eine höhere Obergrenze festlegen, soweit dies erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Krankenkasse Zusatzbeitragssätze unterhalb des Durchschnitts erhebt und dadurch bei weiterer Absenkung der Zusatzbeitragssätze dem Ausgabenrisiko sprunghafter erheblicher Mitgliederzuwächse und einer veränderten Risikostruktur der Versicherten ausgesetzt ist.

Zu Buchstabe b

Um erhebliche Beitragssatzsprünge bei einzelnen Krankenkassen zu vermeiden, wird den Krankenkassen ein schrittweises Abschmelzen auf die neue Obergrenze von 1,0 Monatsausgaben innerhalb von drei Haushaltsjahren ermöglicht. Abzubauen ist dabei pro Jahr mindestens ein Betrag in Höhe eines Drittels des Überschreitungsbetrags. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag diese Frist um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel voraussichtlich nicht innerhalb dieses Zeitraums durch einen Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift sieht vor, dass Krankenkassen, die ihre Finanzreserven entsprechend den vorgegebenen Fristen nach Absatz 2a nicht abgebaut haben und die nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zulässige Obergrenze weiterhin überschreiten, den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen haben. Auf diese Weise sollen Krankenkassen mit ganz erheblichen Finanzreserven dazu gebracht werden, diese konsequent abzubauen, und ihren Zusatzbeitrag so festzusetzen, dass der Aufbau neuer Finanzreserven verhindert wird, um eine Auszahlung an den Gesundheitsfonds zu vermeiden. Nach erfolgter Abführung an den Gesundheitsfonds haben die Krankenkassen auch weiterhin die Vorgaben nach Absatz 2a zu beachten. Übersteigen die Finanzreserven erneut das 1,0-fache der nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse vorgesehenen Monatsausgabe, hat die Krankenkasse nach Absatz 2a somit im Regelfall erneut drei Jahre Zeit, die Mittel abzubauen.

Die Finanzreserven sind auch Ergebnis des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein wesentliches Gestaltungselement dieses Wettbewerbs ist der Risikostrukturausgleich (RSA). Die Koalitionspartner haben vereinbart, den RSA unter Berücksichtigung der Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des RSA mit dem Ziel eines fairen Wettbewerbs weiterzuentwickeln. Die finanziellen Auswirkungen dieser Reform müssen für die Krankenkassen vor dem Einsetzen der Verpflichtung zum Abschmelzen der Finanzreserven abschätzbar sein. Daher wird diese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2020 angewendet und nur, wenn bis zum 31. Dezember 2019 eine RSA-Reform nach § 268 Absatz 5 erfolgt ist.

Zu Nummer 9 (§ 261)

Durch die klarstellende Regelung einer Obergrenze für Finanzreserven, bestehend aus Rücklagen und den nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigten Betriebsmitteln, wird eine gesonderte Obergrenze für Rücklagen mangels praktischer Relevanz entbehrlich.

Zu Nummer 10 (§ 268)

Das im November 2017 durch den Wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des RSA vorgelegte Sondergutachten zu den Wirkungen des RSA hat u.a. gezeigt, dass im RSA systematische Über- und Unterdeckungen auf Versichertengruppenebene bestehen. Eine ungleiche Verteilung dieser Versichertengruppen auf die Krankenkassen kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Darüber hinaus untersucht der Wissenschaftliche Beirat im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit derzeit die regionale Verteilungswirkung des RSA. Auf der Grundlage dieser Gutachten ist der RSA mit dem Ziel eines fairen Wettbewerbs weiterzuentwickeln. Da die zukünftige Ausgestaltung des RSA die Finanzsituation der Krankenkassen beeinflusst, soll diese Reform vor dem Einsetzen des Abbaus der Finanzreserven nach § 260 erfolgen.

Zu Nummer 11 (§ 271)

Durch die Regelung wird eine gesetzliche Grenze für die maximale Höhe der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 50 Prozent einer Monatsausgabe eingeführt. Das entspricht im Jahr 2018 rund 9 1/2 Milliarden Euro. Eine Obergrenze ist bislang gesetzlich nicht geregelt, vielmehr darf die Liquiditätsreserve lediglich eine Mindestreserve von 25

Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds (2018 rund 4,6 Milliarden Euro) nicht unterschreiten (§ 271 Absatz 2 Satz 3).

Durch die Regelung können eine unnötige Anhäufung überschießender Finanzmittel im Gesundheitsfonds vermieden, die Finanzmittel an die Krankenkassen zur Senkung der Zusatzbeiträge weitergegeben und Anlageverluste des Gesundheitsfonds in Niedrigzinsphasen reduziert werden. Die Regelung setzt voraus, dass die voraussichtliche Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag abzüglich der gesetzlich vorgesehenen voraussichtlichen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für die Folgejahre überschreitet. Maßgeblich hierfür ist die Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 im Folgejahr. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die überschüssigen Mittel schrittweise jährlich bis zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu überführen. Somit steht mehr Geld für die Zuweisungen an die Krankenkassen zur Verfügung und wirkt sich dämpfend auf die Höhe der zu erhebenden Zusatzbeiträge aus.

Zu Nummer 12 (§ 323)

Die neue Übergangsvorschrift in § 323 dient dem Ziel, den Bestand an freiwilligen Mitgliedschaften, die im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 entstanden sind, im Gleichklang mit den Neuregelungen in § 188 Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4 zu bereinigen.

Die zum 1. August 2013 eingeführte obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4, wonach freiwillige Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes und ohne die Mitwirkung der oder des Betroffenen begründet werden, hat zu "ungeklärten passiven" Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt. Die Nichtmitwirkung eines freiwilligen Mitglieds bewirkt des Weiteren die Festsetzung von Höchstbeiträgen gemäß § 240 Absatz 1 Satz 2. Es ist davon auszugehen, dass der seit dem Jahr 2013 zu beobachtende, dynamische Anstieg der Beitragsschulden der freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen das Ergebnis des Zusammenwirkens aus der Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung sowie Zwangseinstufungen zu Höchstbeiträgen ist. Dementsprechend ist anzunehmen, dass ein erheblicher Anteil der statistisch erfassten Beitragsschulden dieser Mitgliedergruppe "fiktiver" Natur ist und nicht realisiert werden kann. Durch die rückwirkende Bestandsbereinigung "ungeklärter passiver" Mitgliedschaften kann das derzeitige Niveau der Beitragsschulden erheblich reduziert und realistischer abgebildet werden. Fälle, in denen zunächst Kontakt zum Mitglied bestand und erst im Laufe der Mitgliedschaft abgebrochen ist, unterliegen nicht dieser Sonderregelung zur Bestandsbereinigung. Diese sind vielmehr unter den Voraussetzungen der neuen Nummer 4 in § 191 zu beenden.

Die Regelung umfasst neben den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Mitgliedschaften auch solche nach § 188 Absatz 4 begründeten Mitgliedschaften, die vor Einführung der sogenannten Saisonarbeitnehmerregelung in § 188 Absatz 4 zwischen Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung entstanden sein können. Denkbar sind Fallkonstellationen, in denen eine saisonale Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde und die damit einhergehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses und Rückkehr der oder des Betroffenen in ihr oder sein Heimatland zur Begründung von freiwilligen Mitgliedschaften nach § 188 Absatz 4 geführt hat, die die Voraussetzungen des § 323 Absatz 2 erfüllen. Die bei erneuter Aufnahme der saisonalen Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches erfolgende Arbeitgeberanmeldung stellt keinen Kontakt zum Mitglied im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Aufhebung dieser Mitgliedschaftszeiten nach § 188 Absatz 4 hat für die Betroffene oder den Betroffenen keine belastende Wirkung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 wird unter typisierender Betrachtung davon ausgegangen, dass während dieser Zeiten kein Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches gegeben war. Dem Grundsatz des räumlichen Geltungsbereichs der Regelung des SGB V entsprechend hätte grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden. Aufgrund der weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 besteht auch kein schutzwürdiges Interesse der oder des Betroffenen an diesen Mitgliedschaftszeiten. Insofern sind diese Zeiten zu bereinigen.

Die Krankenkassen werden verpflichtet, alle freiwilligen Mitgliedschaften nach § 188 Absatz 4 zu überprüfen und rückwirkend aufzuheben, wenn zum einen die Krankenkasse seit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte und das Mitglied weder Beiträge gezahlt hat, noch Leistungen durch das Mitglied oder familienversicherte Angehörige in Anspruch genommen wurden. Die Inanspruchnahme von Leistungen setzt bereits nach dem Wortlaut voraus, dass die Leistung konkret und individuell für die Versicherte oder den Versicherten erbracht wird. Dies ist zum Beispiel bei pauschalen Zahlungen pro Versicherten oder Umlagen nicht der Fall. An einem Kontakt zum Mitglied fehlt es insbesondere dann, wenn der Aufenthalt im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts nicht festgestellt werden konnte bzw. keinerlei Mitwirkung des Mitglieds erfolgt ist. Der Versand eines Schreibens beispielsweise zur Klärung der versicherungs- und beitragsrechtlichen Verhältnisse stellt für sich genommen keinen Kontakt zum Mitglied dar. Vielmehr muss die Ermittlung, ob Zugangshindernisse (z.B. durch Wohnungswechsel, Ortsabwesenheit) im konkreten Einzelfall bestanden haben, nachweisbar sein (z.B. durch entsprechende Aktenvermerke). Dies ist für die Krankenkassen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand feststellbar.

Diese Vorgaben stellen sicher, dass nur solche freiwilligen Mitgliedschaften aufzuheben sind, bei denen kein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen am Fortbestand der Mitgliedschaft besteht. Sollte im Einzelfall eine freiwillige Mitgliedschaft rückwirkend aufgehoben worden sein, obwohl die oder der Betroffene tatsächlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialrechts hat, geht damit für die Betroffene oder den Betroffenen keine unbillige Härte einher. Ungeachtet der Verletzung ihrer oder seiner Mitwirkungspflichten und ihrer oder seiner insoweit geminderten Schutzwürdigkeit ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 rückwirkend neu zu begründen, sodass für die Betroffene oder den Betroffenen ein durchgehender Krankenversicherungsschutz wieder hergestellt ist.

Ist nach dieser Übergangsvorschrift in § 323 eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend aufzuheben, entfallen die insoweit entstandenen Beitragsschulden. Darüber hinaus sind die entsprechenden Versichertenzeiten nicht mehr für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu berücksichtigen. Die Krankenkassen haben Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die aufzuhebenden Mitgliedschaften erhalten, ohne dass diesen Zuweisungen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von GKV-Leistungen durch die Versicherten gegenüberstand. Insofern sieht die Übergangsvorschrift auch die Korrektur von bereits erhaltenen Zuweisungen vor. Auch wenn dies teilweise für Zeiträume erfolgt, für die das BVA den korrigierten Jahresausgleich bereits durchgeführt hat, steht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot einer Verpflichtung der Krankenkassen zur Zuweisungsrückzahlung nicht entgegen. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot schützt in erster Linie die mit den Grundrechten verbürgte Freiheit des einzelnen Bürgers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte nicht für Krankenkassen, da diese nur organisatorisch verselbstständigte Teile der Staatsgewalt sind und der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung ausüben. Es fehlt ihnen die besondere Zuordnung zu dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich. Die Krankenkassen können sich auch nicht außerhalb von Grundrechten auf Vertrauensschutz berufen, da ihnen die Verfassung eine eigenständige und unabhängige Stellung nicht zuweist, die hinsichtlich der durch das Rechtsstaatsprinzip geschützten Interessen der eines Grundrechtsträgers vergleichbar ist und entsprechenden Schutz genießt. Zudem ist die Zuweisungskorrektur auch im Hinblick auf vergangene Zeiträume die zwingende Folge der Bereinigung des Mitgliederbestandes. Mit der Übergangsvorschrift soll gerade rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne Begründung von "ungeklärten passiven" Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hätte. Es wäre widersprüchlich, die Krankenkassen zur rückwirkenden Aufhebung von Mitgliedschaften, für die keine Ausgaben aufgrund von Leistungsinanspruchnahme entstehen konnten, zu verpflichten, ihnen aber gleichzeitig die für diese Mitgliedschaften erhaltenen Zuweisungen zu belassen. Der Gesetzgeber würde in diesem Fall eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Krankenkassen, die eine Vielzahl von aufzuhebenden Mitgliedschaften in ihrem Bestand hatten, hinnehmen. Ein sachlicher Grund hierfür ist, insbesondere mit Blick auf den erheblichen Anstieg der Anzahl der freiwilligen Mitgliedschaften nach § 188 Absatz 4, nicht ersichtlich.

Mit Absatz 3 wird eine Sondermeldung für die am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen eingeführt. Die Krankenkassen melden je Berichtsjahr die nach Abschluss der Bestandsbereinigung aufgehobenen Mitgliedschaftsverhältnisse und die zugehörigen versichertenbezogenen Versichertenzeiten an das BVA und die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen (Prüfdienste). Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den Prüfdiensten je Berichtsjahr alle Mitgliedschaftsverhältnisse nach § 188 Absatz 4, in denen das Mitglied weder Beiträge geleistet noch Leistungen in Anspruch genommen hat. Diese Datenmeldung ist erforderlich, um den Prüfdiensten die Überprüfung der nicht im Rahmen der Bestandsbereinigung aufgehobenen Mitgliedschaften mit Blick auf das Merkmal der Kontaktherstellung zu ermöglichen. In der Verfahrensbestimmung des BVA kann vorgesehen werden, dass die Prüfdienste für das Berichtsjahr 2018 eine gesonderte Meldung der Mitgliedschaftsverhältnisse, die nach § 30 Absatz 4 Satz 1 RSAV gemeldet wurden und die Kriterien nach Absatz 3 Satz 2 erfüllen, erhalten. Die Sondermeldung hat bis zum 15. Juni 2019 zu erfolgen, damit eine zeitnahe Festlegung von Bereinigungsbeträgen durch das BVA erfolgen kann. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei versichertenbezogenen Daten werden durch die Vorgaben zur Pseudonymisierung gewahrt. Für die Vor-Ort-Prüfung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestandsbereinigung durch die Prüfdienste ist die Herstellung des Versichertenbezuges erforderlich. Hinsichtlich der technischen Fragen der Erhebung und Übermittlung der Daten sowie der Verfahren (auch der Herstellung des Versichertenbezugs) bestimmt das BVA für das Bereinigungsverfahren nach Absatz 4 das Nähere nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, für das Prüfverfahren nach Absatz 5 nach Anhörung der Prüfdienste und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. In den Verfahrensbestimmungen ist vorzusehen, dass für den jeweiligen Zweck nicht benötigte Daten nicht übermittelt werden. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung der Krankenkassen zur Datenmeldung nach § 30 RSAV unberührt.

Mit der Regelung in Absatz 4 wird sichergestellt, dass Zuweisungen, die Krankenkassen für nach Absatz 1 und 2 aufzuhebende Mitgliedschaften erhalten haben, an den Gesundheitsfonds zurückerstattet werden. Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich noch nicht durchgeführt wurde, sind die Datenmeldungen der Krankenkassen nach § 30 RSAV entsprechend anzupassen. Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die hierfür letzte Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz RSAV bereits abgegeben wurde, wird das BVA ermächtigt, einen Bereinigungsbetrag zu ermitteln und diesen gegenüber den Krankenkassen durch Bescheid geltend zu machen. Die Berechnung des Bereinigungsbetrags erfolgt unter Zugrundelegung der Grundpauschale sowie der Zu- und Abschläge der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppen der aufgehobenen Mitgliedschaften aus dem jeweiligen Ausgleichsjahr. Eine Korrektur des Einkommensausgleichs nach § 270a sowie der mitgliederbezogenen Veränderung der Zuweisungen nach § 41 Absatz 2 RSAV erfolgt nicht. Der Bereinigungsbetrag ist an den Gesundheitsfonds zu erstatten und wird im nächsten Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RSAV hinzugerechnet.

Mit der Regelung in Absatz 5 werden die Prüfdienste beauftragt, im Rahmen einer Sonderprüfung spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen, ob die Krankenkassen die Vorgaben zur Bestandsbereinigung nach Absatz 1 und 2 ordnungsgemäß und vollumfänglich eingehalten haben. Die Prüfung kann bei allen Krankenkassen zunächst als systematische Prüfung erfolgen, in der anhand inhaltlicher Kriterien festgestellt werden kann, ob das von der jeweiligen Krankenkasse gewählte Vorgehen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bestandsbereinigung nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt. Stellen die Prüfdienste als Ergebnis der systematischen Prüfung fest, dass die von den Krankenkassen gewählte Vorgehensweise der Bestandsbereinigung entweder nicht nachvollziehbar dokumentiert ist oder die Dokumentation auf gravierende Mängel bei der Vorgehensweise schließen lässt, schließt sich eine Vollprüfung der Datenmeldung nach Absatz 3 Satz 2 an. In dieser Vollprüfung stellen die Prüfdienste versichertenbezogen bei denjenigen Mitgliedern, die Bestandteil der Meldung nach Absatz 3 Satz 2, nicht aber Bestandteil der Meldung nach Absatz 3 Satz 1 sind, fest, ob diese die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen und daher aufzuheben sind. Die Vollprüfung kann auch direkt ohne systematische Prüfung erfolgen. Auf Grundlage dieser Feststellung legt das BVA einen Korrekturbetrag fest. Im Übrigen bleiben die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 sowie die Befugnisse der Aufsichtsbehörden unberührt. Die Geltendmachung eines Aufschlags wirkt Anreizen entgegen, die Bestandsbereinigung nicht vollumfänglich vorzunehmen und das Ergebnis der Sonderprüfung abzuwarten. Die Verlängerung der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 30 Absatz 2 Satz 6 RSAV ist für die RSA-Datengrundlage des Berichtsjahres 2013 erforderlich, um den Prüfdiensten ausreichend Zeit für ihre Überprüfung der Bestandsbereinigung zu geben. Im Übrigen bleiben die Verpflichtungen der Krankenkassen nach § 30 Absatz 2 Satz 6 RSAV unberührt.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung SGB V)

Zu Nummer 1 (§ 9)

Zu Buchstabe a

Mit dem Ziel, eine bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zu erreichen, gewährleistet die Regelung allen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit das Recht, sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu können.

Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung lässt die bisherigen Möglichkeiten des Zugangs zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit unberührt. Nach bisherigem Recht können sich Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst nur unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Eine Versicherungspflicht entsteht zumeist dann, wenn ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist jedoch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a regelmäßig ausgeschlossen. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und vor der Dienstzeit zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden jedoch auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13). Liegen die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vor, ist ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bislang grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie bereits während ihrer Dienstzeit eine freiwillige Mitgliedschaft in Form der Anwartschaftsversicherung nach § 240 Absatz 4b geführt haben.

Das neue Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung trägt der besonderen Situation von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Rechnung. Um den Bedarf an militärischem Personal flexibler gestalten zu können, wurden mit dem Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 die bis dahin geltenden Höchstverpflichtungszeiten auf 25 Jahre angehoben sowie das Einstiegsalter grundsätzlich nicht mehr beschränkt. Infolgedessen ist bereits jetzt und mit steigender Tendenz in der Zukunft damit zu rechnen, dass Soldatinnen und Soldaten auf Zeit bei Dienstzeitende ein höheres Alter haben und insofern der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung erschwert sein könnte.

Vor diesem Hintergrund sichert das Beitrittsrecht zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung allen ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitliches Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist gleichzeitig gewährleistet, dass Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sich nach Ende ihrer Dienstzeit grundsätzlich auch für eine private Krankenversicherung entscheiden können, zu der sie gegebenenfalls während ihrer Dienstzeit Anwartschaften finanziert haben.

Zu Buchstabe b

Der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit anzuzeigen. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst endet der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und die aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unterliegen nunmehr grundsätzlich der in Deutschland geltenden Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall. Eine Entscheidung über den Krankenversicherungsschutz muss demnach zeitnah getroffen werden, sodass die regelmäßige Anzeigefrist von drei Monaten für das Beitrittsrecht zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung angemessen ist.

Zu Nummer 2 (§ 10)

In dem zu streichenden Satz ist bisher geregelt, dass für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder in Tagespflege betreut, pauschalierend keine hauptberufliche Selbstständigkeit anzunehmen ist, um eine beitragsfreie Familienversicherung zu ermöglichen bzw. bei freiwilliger Versicherung nicht die höhere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Tätige anzuwenden. Wegen dieser Sonderregelung hatten bisher freiwillig versicherte Tagespflegepersonen jedoch auch keinen Anspruch darauf, die Absicherung mit gesetzlichem Krankengeld wählen zu können, weil dafür eine hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit Voraussetzung ist (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die zu streichende Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet und wird ab 1. Januar 2019 gegenstandslos. Die Streichung dient somit der Rechtsbereinigung.

Infolge des Auslaufens der krankenversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für Tagespflegepersonen sind für diesen Personenkreis die allgemeinen Kriterien zur Feststellung der Hauptberuflichkeit maßgebend, wie sie für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen gelten. Dementsprechend werden Tagespflegepersonen unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder im Einzelfall als hauptberuflich selbstständig zu betrachten sein, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Einzelnen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt.

Da für hauptberuflich Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, die Beitragsbemessung nach bisheriger Rechtslage in der Regel mindestens auf der Grundlage eines Einkommens in Höhe des kalendertäglich 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße erfolgte, profitieren insoweit die Tagespflegepersonen regelmäßig von der Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in § 240 Absatz 4 für hauptberuflich Selbstständige. Zusätzlich ist sichergestellt, dass die bisher unter die befristete pauschalierende Regelung gefallenen Tagespflegepersonen zur Absicherung eines Einkommensausfalls im Krankheitsfall nun auch den gesetzlichen Krankengeldanspruch (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) wählen können.

Zu Nummer 3 (§ 240)

Die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einnahmen werden bei Selbstständigen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts festgelegt. Dies ermöglicht Selbstständigen anders als abhängig Beschäftigten eine gewisse Gestaltbarkeit ihres Einkommens, zum Beispiel den Abzug von Betriebsausgaben. Die besonderen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen für freiwillig versicherte Selbstständige dienen daher der Beitragsgerechtigkeit gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen das Bruttoarbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.

Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich Selbstständige erfolgt die Beitragsbemessung nach bisheriger Rechtslage mindestens auf der Grundlage eines Einkommens in Höhe des kalendertäglich 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht für das Jahr 2018 einem Betrag von 2 283,75 Euro. Unterschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, ist gleichwohl ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von derzeit durchschnittlich 342,56 Euro zu leisten. In Härtefällen sowie als Existenzgründer können freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige, die nachweislich weniger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage verdienen, bei ihrer Krankenkasse eine Beitragsreduzierung erwirken. In diesem Fall gilt bislang eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße von 1 522,50 Euro (im Jahr 2018), der monatliche Mindestbeitrag beträgt dann durchschnittlich 228,38 Euro.

Die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hat zu einer Veränderung der Lebens- und Einkommenssituation bei den Selbstständigen geführt. Die tatsächlichen Einkünfte von hauptberuflich Selbstständigen unterschreiten häufiger die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Absatz 4 Satz 2. Um Selbstständige mit geringeren Einkünften künftig erheblich zu entlasten, wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige nahezu zu halbiert und auf 80. Teil der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt.

Zu Buchstabe a

Die Absenkung auf den 80. Teil der monatlichen Bezugsgröße tritt nach Artikel 13 Absatz 2 zum 1. Januar 2019 in Kraft und würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige in Höhe von 1 141,88 Euro entsprechen. Bezogen auf das Jahr 2018 würde sich die monatliche Mindestbeitragsbelastung dadurch von durchschnittlich 342,56 Euro auf durchschnittlich 171,28 Euro monatlich reduzieren. Die bisherige Regelung für Existenzgründer wird ersatzlos gestrichen, da auch diese Gruppe von der geänderten niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrundlage profitiert.

Zu Buchstabe b

Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben, da mit der Absenkung der Mindestbeiträge für hauptberuflich Selbstständige zugleich auch die bestehende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Härtefälle in Höhe von derzeit 1 522,50 Euro deutlich unterschritten und damit obsolet wird.

Die Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bedeutet somit sowohl für Selbstständige mit geringeren Einkünften als auch für Existenzgründer eine erhebliche Entlastung. Für Letztere bedeutet die vereinbarte Absenkung sogar eine deutliche Entlastung über die Existenzgründungsphase hinaus. In Verbindung mit dem seit 1. Januar 2018 geltenden Beitragsverfahren für freiwillig versicherte Selbstständige, nach dem deren Beiträge grundsätzlich erst vorläufig und erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr endgültig festgelegt werden, wird damit krankenversicherungsrechtlich eine Regelung geschaffen, die sich so weit wie möglich an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Selbstständigen orientiert. Gleichzeitig bedeutet die Absenkung eine erhebliche Entlastung der Krankenkassen von Verwaltungsaufwand, der insbesondere mit der Prüfung der bisherigen Härtefallregelung (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 1 522,50 Euro) verbunden war.

Satz 6 wird in Folge der Änderung zu Nummer 2 (Änderung des § 10) aufgehoben.

Zu Nummer 4 (§ 248)

Im geltenden Recht sind die Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Landabgaberenten nach dem ALG mit Ausnahme einer Übergangshilfe bei der Bemessung der Beiträge aus diesen Renten und Landabgaberenten den Empfängerinnen und Empfängern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 Absatz 1 Satz 1 gleichgestellt. Die Schaffung der paritätischen Finanzierung der Beiträge für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wird hiermit auch für die Versicherungspflichtigen nachvollzogen, die eine Rente oder Landabgaberente von der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen. Da nur der halbe Beitragssatz bei der Rentenempfängerin oder dem Rentenempfänger erhoben wird, kann die Regelung nicht wie für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beitragstragung erfolgen, sondern muss beim Beitragssatz vorgenommen werden. Durch die Änderung wird zusammen mit der Änderung in § 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte die Gleichbehandlung der Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Landabgaberenten der landwirtschaftlichen Alterskasse erreicht, unabhängig davon, ob sie in der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Zu Nummer 5 (§ 249)

Zu Buchstabe a

Nach bislang geltender Rechtslage tragen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 13 gemäß § 249 Absatz 1 Satz 1 die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz. Den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz hat die versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin oder der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer selbst zu tragen.

Mit der Rechtsänderung wird erreicht, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden und somit auch der bisherige Zusatzbeitrag paritätisch finanziert wird.

Zur Umsetzung wird in § 249 Absatz 1 geregelt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sich hälftig an den Krankenversicherungsbeiträgen der Mitglieder zu beteiligen haben. Damit erfasst die Neuregelung aufgrund der Regelung in § 220 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz auch die kassenindividuellen Zusatzbeiträge nach § 242. Die Regelung gilt aufgrund der Verweisung in § 257 Absatz 1 auf § 249 auch für den Beitragszuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für abhängig Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und daher freiwillig gesetzlich versichert sind.

Die Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird die zu Buchstabe a erläuterte paritätische Tragung des Zusatzbeitragssatzes gleichermaßen auch bei Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 SGB IV umgesetzt.

Zu Nummer 6 (§ 249a)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung des § 249a Satz 1 wird auch für die Versicherungspflichtigen, die eine gesetzliche Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, eine paritätische Finanzierung der Beiträge nachvollzogen. Die Rentenversicherungsträger haben die Hälfte der vom Mitglied zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge, d.h. einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu tragen. Bei der Umsetzung der paritätischen Finanzierung des Zusatzbeitrages können die Rentenversicherungsträger das sogenannte Kontoauszugsverfahren nach § 255 Absatz 1 Satz 2 anwenden. Dadurch wird Verwaltungsaufwand vermieden, in dem in der überwiegenden Zahl der Fälle von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Rentenversicherungsträger abgesehen werden kann.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in § 249a Satz 2 trifft eine Regelung für die beitragsfreie Waisenrente nach § 48 SGB VI, für die der Rentenversicherungsträger weiterhin die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nunmehr einschließlich des Zusatzbeitrags trägt, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte.

Zu Nummer 7 (§ 257)

Zu Buchstabe a

Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit dem neuen Tatbestand der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.

Nehmen ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, führt dies bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach tritt insbesondere dann keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, wenn unmittelbar im Anschluss an die Dienstzeit über 55-jährige ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Treten diese Beschäftigten jedoch nach dem neuen § 9 Absatz 1 Nummer 8 der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied bei, müssten sie nach der bisherigen Rechtslage die aus dem Arbeitsentgelt zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung allein tragen. Darin liegt eine Ungleichbehandlung der betroffenen ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ihrer Arbeitgeber gegenüber anderen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten und deren nach § 257 Absatz 1 zum Beitragszuschuss verpflichteten Arbeitgeber, für die belastbare Differenzierungskriterien nicht vorliegen. Daher ist die Regelung zum Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 für den Personenkreis der ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 als freiwilliges Mitglied beigetreten sind, entsprechend anzuwenden.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Änderung des § 257 Absatz 2 Satz 2 wird die Einbeziehung des Zusatzbeitrags in die Berechnung des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Beitragsanteils auch für diejenigen abhängig Beschäftigten nachvollzogen, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben bzw. auf Grund der Regelung nach § 6 Absatz 3a versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag erstreckt sich folglich auf die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, höchstens jedoch in der Höhe der Hälfte des Beitrages, den die oder der Beschäftigte für ihre oder seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Damit wird sichergestellt, dass die Höhe des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss für diesen Personenkreis vergleichbar mit der Höhe des Beitrags des Arbeitgebers für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Artikel 3 (Änderung des SGB VI)

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Neuregelung der Beitragstragung nach § 249a SGB V, nach der auch für die Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB V beziehen, eine paritätische Tragung der Beiträge (einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags) nachvollzogen wird.

Dadurch erhalten ab dem 1. Januar 2019 auch Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen erhöhten Beitragszuschuss, da sich der Rentenversicherungsträger hälftig an den Aufwendungen beteiligt, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V) zuzüglich kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (§ 242 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben. Entsprechendes gilt auch für Rentnerinnen und Rentner, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, mit der Besonderheit, dass anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) maßgebend ist.

Die Regelung des § 247 Satz 3 SGB V, wonach für krankenversicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an gelten, wird im § 106 Absatz 2 SGB VI hinsichtlich des Beitragszuschusses für die freiwillig krankenversicherten Rentnerinnen und Rentner nachvollzogen. Das hat auch zur Folge, dass der Zuschuss nach § 106 Absatz 2 SGB VI von den Rentenversicherungsträgern mit Wirkung vom 1. Januar 2019 an auf der Grundlage des jeweils im November 2018 maßgeblichen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu berechnen ist. Eventuelle Änderungen der Zusatzbeitragssätze, die nach dem 30. November 2018 wirksam werden, wirken sich bei der Berechnung des Zuschusses - wie bislang schon bei krankenversicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern - erst mit einer zweimonatigen Verzögerung und damit frühestens ab dem 1. Februar 2019 aus. Eine Übergangsregelung für die Berechnung der Zuschüsse an freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentnerinnen und Rentner für den Monat Januar 2019 und - falls sich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2019 ändert - für den Monat Februar 2019 ist damit nicht erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung des § 172c SGB VII)

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) ist den Unfallversicherungsträgern in Anlehnung an den Versorgungsfonds des Bundes nach § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung die Möglichkeit eröffnet worden, einen begrenzten Anteil des Deckungskapitals von bis zu 10 Prozent für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen. Seither ist es möglich, mit Blick auf die langfristige Anlage höhere Erträge zu erzielen und das Anlageportfolio stärker zu diversifizieren. Die Verlustrisiken werden begrenzt durch die Vorgabe eines passiven, indexorientierten Anlagemanagements.

Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) hat für die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes einen Aktienanteil von jeweils bis zu 20 Prozent eingeführt (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und § 15 Satz 2 des Versorgungsrücklagegesetzes). Diese Erhöhung des Aktienanteils soll entsprechend der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 171e Absatz 2a Satz 2 SGB V (Artikel 1 Nummer 3) auch für die Altersrückstellungen der Unfallversicherungsträger nachvollzogen werden. Sie eröffnet mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten größere Spielräume bei der Anlageentscheidung der Unfallversicherungsträger und damit die Chance auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt. Dem Grundsatz der Anlagesicherheit nach § 80 Absatz 1 SGB IV ist von den Unfallversicherungsträgern bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des passiven, indexorientierten Managements Rechnung zu tragen. Hierzu haben sie ein angemessenes Risikomanagementsystem zu unterhalten. In der Praxis werden die gesetzlichen Vorgaben zur Risikominimierung von den Unfallversicherungsträgern durch eigene Anlagerichtlinien konkretisiert, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anhebung des Aktienanteils auch unter Berücksichtigung der Verlustrisiken sachgerecht.

Zu Artikel 5 (Änderung des § 25 SGB XI)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des Satzes 3 in § 10 Absatz 1 SGB V.

Zu Artikel 6 (Änderung des § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) ist der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Anlehnung an den Versorgungsfonds des Bundes nach § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung die Möglichkeit eröffnet worden, einen begrenzten Anteil des Deckungskapitals von bis zu 10 Prozent für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen. Seither ist es möglich, mit Blick auf die langfristige Anlage höhere Erträge zu erzielen und das Anlageportfolio stärker zu diversifizieren. Die Verlustrisiken werden begrenzt durch die Vorgabe eines passiven, indexorientierten Anlagemanagements.

Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) hat für die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes einen Aktienanteil von jeweils bis zu 20 Prozent eingeführt (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und § 15 Satz 2 des Versorgungsrücklagegesetzes). Diese Erhöhung des Aktienanteils soll entsprechend der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 171e Absatz 2a Satz 2 SGB V (Artikel 1 Nummer 3) auch für die Altersrückstellungen der SVLFG nachvollzogen werden. Sie eröffnet mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten größere Spielräume bei der Anlageentscheidung der SVLFG und damit die Chance auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt. Dem Grundsatz der Anlagesicherheit nach § 80 Absatz 1 SGB IV ist von der SVLFG bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des passiven, indexorientierten Managements Rechnung zu tragen. Hierzu hat sie ein angemessenes Risikomanagementsystem zu unterhalten. In der Praxis werden die gesetzlichen Vorgaben zur Risikominimierung von der SVLFG durch eine eigene Anlagerichtlinie konkretisiert, die vom Bundesversicherungsamt als zuständiger Aufsichtsbehörde überprüft werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anhebung des Aktienanteils auch unter Berücksichtigung der Verlustrisiken sachgerecht.

Zu Artikel 7 (Änderung des KVLG 1989)

Zu Nummer 1 (§ 8)

Folgeänderung zum neuen § 16 Absatz 3b SGB V. Die landwirtschaftliche Krankenkasse wird verpflichtet, bei Vorliegen von Beitragsrückständen in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass Beiträge im Falle der Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise durch Jobcenter oder Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass Mitglieder in Unkenntnis der Rechtslage erst verspätet Hilfen beantragen und bis dahin Beitragsrückstände aufbauen.

Zu Nummer 2 (§ 22)

Folgeänderung zu § 188 Absatz 4 SGB V. Die Neuregelung gewährleistet, dass freiwillige Mitgliedschaften in der landwirtschaftlichen Krankenkasse künftig nicht mehr im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung begründet oder aufrecht erhalten werden, wenn die Krankenkasse weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts feststellen kann.

Zu Nummer 3 (§ 39)

Im geltenden Recht sind die Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Landabgaberenten nach dem ALG mit Ausnahme einer Übergangshilfe bei der Bemessung der Beiträge aus diesen Renten und Landabgaberenten den Empfängerinnen und Empfängern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt. Die Schaffung der paritätischen Finanzierung der Beiträge für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wird hiermit auch für die Versicherungspflichtigen nachvollzogen, die eine Rente oder Landabgaberente von der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen. Da nur der halbe Beitragssatz bei der Rentenempfängerin oder dem Rentenempfänger erhoben wird, kann die Regelung nicht wie für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beitragstragung erfolgen, sondern muss beim Beitragssatz vorgenommen werden. Durch die Änderung wird parallel zur Änderung in § 248 SGB V die Gleichbehandlung der Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Landabgaberenten der landwirtschaftlichen Alterskasse erreicht, unabhängig davon, ob sie in der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Da die landwirtschaftliche Krankenkasse keinen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhebt, ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz anzuwenden.

Zu Nummer 4 (§ 48)

Durch die Änderung wird auch für die Versicherungspflichtigen, die eine gesetzliche Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB V beziehen, eine paritätische Finanzierung der Beiträge nachvollzogen. Die Rentenversicherungsträger haben die Hälfte der vom Mitglied zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge, d.h. einschließlich des für die landwirtschaftliche Krankenkasse geltenden durchschnittlichen Zusatzbeitrags zu tragen. Die Änderung gilt für die Beitragsberechnung der landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, der mitarbeitenden Familienangehörigen und der Altenteiler, soweit diese Versicherten eine Rente nach § 228 SGB V beziehen.

Zu Nummer 5 (§ 66)

Die neue Übergangsvorschrift dient ebenso wie die vergleichbare Vorschrift in § 323 SGB V dem Ziel, den Bestand an freiwilligen Mitgliedschaften, die im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 22 Absatz 3 entstanden sind, im Gleichklang mit den Neuregelungen in § 22 Absatz 3 und § 191 Nummer 5 SGB V zu überprüfen. Da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Risikostrukturausgleich teilnimmt, sind die in § 323 Absatz 3 bis 5 SGB V enthaltenen Regelungen für die landwirtschaftliche Krankenkasse entbehrlich.

Zu Artikel 8 (Änderung des § 35a ALG)

Folgeänderung zur Änderung des § 39 KVLG 1989 und des § 248 SGB V, durch die die Beitragserhebung bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten und Landabgaberenten nach dem ALG an die paritätische Finanzierung der Beiträge aus Renten nach § 228 SGB V angepasst wird. Auch beim Beitragszuschuss für freiwillig oder privat krankenversicherte Rentner soll der Zusatzbeitrag berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Bürokratiekosten soll der durchschnittliche Zusatzbeitrag zugrunde gelegt werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)

Es handelt sich um Folgeregelungen zur Neuregelung der Beitragstragung nach § 249 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Sie bewirken, dass auch für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten eine paritätische Tragung der Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags) nachvollzogen wird. Auch beim Beitragszuschuss für freiwillig oder privat krankenversicherte Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten soll der Zusatzbeitrag berücksichtigt werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2

Die bisherige Regelung, wonach ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse einen Anspruch auf Beihilfe hatten, ist nicht mehr zeitgemäß. Personen, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis lediglich eine zeitlich begrenzte Übergangsversorgung erhalten, bezogen so typische Fürsorgeleistungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Derartige Leistungen stehen sonst nur Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Versorgung auf Lebenszeit zu. Mit der Einführung eines Beitrittsrechts zur gesetzlichen Krankenversicherung in Artikel 2 Nummer 1 und 7 (Änderungen in den §§ 9 und 257 SGB V) wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Ein Beihilfeanspruch ist nicht mehr erforderlich, da sie bereits über eine ausreichende Absicherung auf der Grundlage anderer Normen verfügen.

Zu Nummer 3

Da Personen, die bereits Anspruch auf Beihilfe haben, regelmäßig das neue Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht nutzen können, ist für diese Fälle eine Übergangsregelung nach dem neuen § 100 erforderlich.

Zu Artikel 11 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2

Die in den zurückliegenden Jahren erheblichen Veränderungen der dienstlichen und beruflichen Werdegänge der Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten Jahren führen dazu, dass Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten mit deutlich höherem Lebensalter ausscheiden. Dies ist u.a. auf die höheren Verpflichtungsreichweiten (bis zu 25 Jahre) sowie die steigende Zahl von lebensälteren Seiteneinsteigern zurück zu führen. Dadurch entstehen für die Betroffenen zunehmend nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Probleme beim Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Krankenversicherung der Rentner. Dieser besonderen Situation ehemaliger Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten soll durch die Schaffung eines einheitlichen Zugangsrechts zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begegnet werden. Allen ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit wird das Recht gewährt, sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu können. Zugleich wird der Beihilfeanspruch, der derzeit während des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse besteht, gestrichen. Dennoch bleibt die aktive Entscheidung für den Weg in die private Krankenversicherung als Option erhalten. Zum Wegfall des Beihilfeanspruchs ist den Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach ihrem Ausscheiden keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen unabhängig davon, ob sie sich nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gesetzlich oder privat versichern, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren, um die derzeitige Netto-Leistungshöhe für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen weitgehend zu erhalten. Dieser, der besonderen Situation ehemaliger Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten geschuldete Ausgleich wird durch die Übernahme der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Grundlage der Übergangsgebührnisse durch den Dienstherrn in Form eines Zuschusses geschaffen. Sollte ein für eine private Krankenversicherung gezahlter Beitrag niedriger sein als der auf Basis der Übergangsgebührnisse und dem ermäßigten Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung ermittelte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, wird nur der hälftige, niedrigere Beitrag zur privaten Krankenversicherung gezahlt. Aufgrund der Aufhebung des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes ist die durchgängige Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen sicherzustellen.

Zu Nummer 3

§ 11b stellt eine Neuregelung der Absicherung der Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen für den Krankheitsfall dar. Es ist daher sachgerecht, einen in der Zukunft liegenden Stichtag für das Inkrafttreten vorzusehen. Damit wird neuen Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfängern Zeit eingeräumt, sich umfassend über die neue Rechtslage zu informieren. Außerdem benötigen die die Übergangsgebührnisse zahlenden Stellen Zeit, die Änderung im Antrags- und Abrechnungsverfahren vorzubereiten. Vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen haben ihre Krankenversicherung auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage geregelt. Für diesen Personenkreis ist der Wechsel in das neue System daher nicht erforderlich.

Zu Artikel 12 (Änderung der Bundesbeihilfeverordnung)

Die Änderung ist eine Folgeänderung in der Bundesbeihilfeverordnung zu Artikel 10 Nummer 2 (Änderung in § 31 des Soldatengesetzes). Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Rechtsbereinigungen nach Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten zum 1. Januar 2019 in Kraft, nachdem die Frist für die Geltung der Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2018 abgelaufen ist.

Das spätere Inkrafttreten der beitragsrechtlichen Regelungen in Artikel 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7 (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) sowie Artikel 3 und 7 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 8 und 9 zum 1. Januar 2019 stellt sicher, dass Krankenkassen, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger die Regelungen technisch und organisatorisch mit der notwendigen Vorlaufzeit umsetzen können.

Für den Systemwechsel des Krankenversicherungsschutzes von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit nach Artikel 2 Nummer 1 und 7 (Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb) sowie Artikel 10, 11 und 12 ist eine ausreichende Vorbereitungszeit notwendig, die ein sofortiges Inkrafttreten nicht erlaubt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:
Jährliche Entlastungausschließlich aus
Informationspflichten
-2,9 Mio. Euro
Weitere Kosten:
im Saldo3,7 Mrd. Euro
Verwaltung
Jährliche Entlastungausschließlich aus
Informationspflichten:
-1,8 Mio. Euro
"One in one out"-Regelung der Bundesre- gierungIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein Out von 2,9 Mio. Euro dar.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand sowie die Weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit vorliegendem Gesetzentwurf sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Wirtschaft

Die Wirtschaft wird um jährlich rund 2,9 Mio. Euro entlastet.

Diese ergibt sich für rund 200.000 selbstständige Berufstätige, die aufgrund des Wegfalls der Härtefallregelung und der Sonderregelung für Existenzgründer künftig keinen entsprechenden Antrag mehr stellen müssen (-27 Min. je Fall, 32,20 Euro/h).

Die Umstellung der Abrechnungssysteme aufgrund der paritätischen Zusatzbeitragsberechnung dürfte nur geringfügige Auswirkungen haben.

Verwaltung

Die Verwaltung (Gesetzliche Krankenversicherung) wird ebenfalls aufgrund des Wegfalls der Härtefallregelung und der Sonderregelung für Existenzgründer um 1,6 Mio. Euro (-10 Min. je Fall, 36,00 Euro/h) entlastet.

Zudem wird das Bundesverwaltungsamt (BVA) aufgrund der Festsetzung und Einpflege des neuen Beitragszuschusses (anstelle der bisherigen Beihilfe) mit jährlichem Mehraufwand von 90.000 Euro belastet. Dagegen entfallen rund 305.000 Euro aufgrund des Wegfalls der Bearbeitung für die Beihilfeanträge von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ihrer Angehörigen. Im Saldo wird das BVA demnach um geschätzte 215.000 Euro entlastet.

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit dürften ebenfalls aufgrund des Wegfalls der Beihilfeanträge in diesem Zusammenhang entlastet werden, wenn sie sich für den Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. Der Eintritt ist dem BVA anzuzeigen.

Die Maßnahmen zur Reduzierung der Beitragsschulden dürften nur geringfügige Auswirkungen auf die Verwaltung haben.

Insgesamt wird die Verwaltung um rund 1,8 Mio. Euro entlastet.

II.2 Weitere Kosten

Insgesamt werden die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (Arbeitnehmer, selbstständig Beschäftigte (Wirtschaft), Rentnerinnen und Rentner) im Saldo um -8,3 Mrd. Euro im Jahr entlastet.

Die Entlastung verteilt sich wie folgt:

Paritätische Finanzierung-6,9 Mrd. Euro
Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige-0,8 Mrd. Euro
Mögliche Beitragssenkung durch den
teilweise Abbau der Finanzreserven aus
Zusatzbeiträgen in den Jahren 2019 - 2021
-0,6 Mrd. Euro

Im Gegenzug wird die Wirtschaft als Arbeitgeber aufgrund der paritätischen Finanzierung des Zusatzbeitrages mit 4,9 Mrd. Euro belastet. Wie der obigen Übersicht entnommen werden kann, werden selbstständig Beschäftigte durch die Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage um 0,8 Mrd. Euro sowie durch eine mögliche Beitragssenkung im Zusammenhang mit einem Abbau der Finanzreserven aus Zusatzbeiträgen bei einzelnen Krankenkassen um 0,4 Mrd. Euro entlastet. Daher wird der Normadressat Wirtschaft im Saldo insgesamt mit 3,7 Mrd. Euro im Jahr durch weitere Kosten belastet.

Für den übrigen Betrag der paritätischen Finanzierung kommen der Bund (0,03 Mrd. Euro), die Länder und Kommunen (0,5 Mrd. Euro) in ihrer Funktion als Arbeitgeber sowie Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (1,4 Mrd. Euro) auf.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand sowie die Weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter