Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017

A

1. Zu § 2 Nummer 3 ProstStatV

§ 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,"

Begründung:

In § 2 Nummer 3 ProstStatV sollte entsprechend dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und der Prostitutionsanmeldeverordnung die Formulierung "die Länder oder Kommunen, in denen..." gewählt werden. Insbesondere liegen die Daten auch EDV-technisch in der durch das ProstSchG vorgesehenen Form vor.

2. Zu § 9 Absatz 2 ProstStatV

§ 9 Absatz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Gegen die Regelung in § 9 Absatz 2 ProstStatV sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken.

Gerade bei einer Verwendung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften (siehe Begründungstext) ist bei weitem nicht ausgeschlossen, dass derartige Auswertungen auch und gerade in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Beinhalten dann - je nach Ausgestaltung und betroffener Felder - die statistischen Tabellen auch nur einzige Fälle, so ist die Gefahr einer Re-Identifizierungsmöglichkeit nicht auszuschließen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dabei entscheidend, dass personenbezogene Daten den datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen. Personenbezogen sind aber Informationen nicht nur dann, wenn mit Ihnen der Name, das Geburtsdatum oder die Anschrift oder vergleichbare direkt identifizierende Merkmale verbunden sind; auch aus dem Inhalt (siehe oben: zum Beispiel: seltene Staatsangehörigkeit) kann sich eine Beziehbarkeit ergeben. Der Erwägungsgrund 26 der Datenschutzrichtlinie wie auch der Datenschutzgrundverordnung erläutert zur Frage der Identifizierbarkeit, dass alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, das heißt für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Gerade der oft betonte hohe Schutzbedarf der betroffenen Personen und ihrer Daten führt hier nicht zu einer lediglich niedrigen Schwelle, bei deren Erreichen schon von anonymen Daten ausgegangen werden kann. Ob die laut Begründungstext vorgesehene Einschränkung, dass "eine Übermittlung der Daten nur dann möglich [ist], wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte oder im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene aufbereitet sind" ausreicht, um eine solche Personenbeziehbarkeit hinreichend auszuschließen, ist zweifelhaft (Stichwort zum Beispiel: exotische Staatsangehörigkeit).

B

3. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat ferner, nachstehende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat stellt fest, dass der zweite Absatz der Begründung zu § 3 Nummer 3 Buchstabe b ProstStatV (vgl. Seite 15 der Vorlage) nicht zum Anwendungsbereich der Verordnung gehört und dementsprechend nicht zu berücksichtigen ist.

Begründung:

Die Ausführungen, wann ein Betriebskonzept gegen das ProstSchG verstößt, gehören nicht in diese Rechtsverordnung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich derzeit bewusst gegen eine Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 ProstSchG entschieden. Dort wäre der Ort, Versagungsgründe näher zu definieren. Außerdem bedarf dies noch einer eingehenden inhaltlichen, fachlichen Diskussion, die im Rahmen des bestehenden Bund-Länder Austausches zur Umsetzung des ProstSchG noch zu führen ist.