Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes
(PAngG)

A. Problem und Ziel

Anbieterinnen und Anbieter von Schlüsseldiensten öffnen in Notfällen Haustüren, tauschen Schlösser aus und helfen damit ganz allgemein den Bürgerinnen und Bürgern in Not. Allerdings verzeichnen die Verbraucherzentralen in Deutschland seit Jahren ein hohes Aufkommen an Beschwerden über unangemessen hohe Entgelte für die Inanspruchnahme von Schlüsseldiensten. Die vorhandenen Regelungen im Preisangabengesetz beschränken sich im Wesentlichen auf die Angabe durch die Unternehmen von Preisen vor Ort, d.h. in einer Situation, in der sich ausgesperrte Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig bereits in einer Notlage befinden, die von unseriösen Schlüsseldiensten ausgenutzt werden kann. Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor diesen unseriösen Schlüsseldiensten ist daher unbefriedigend.

B. Lösung

Das Gesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit eröffnet wird, die Schlüsseldienste dazu zu verpflichten, ihre aktuellen Preisverzeichnisse bei den zuständigen Behörden zum Zwecke der Veröffentlichung und der Preistransparenz zu hinterlegen. Die konkrete Verpflichtung selbst kann dann gemäß der üblichen Systematik der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnung entnommen werden.

C. Alternativen

Zum wirksamen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sind keine milderen Maßnahmen ersichtlich, die gleich geeignet wären.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die vorgesehene Veröffentlichung der Informationen durch die Behörden im Internet verursacht einen lediglich geringen zusätzlichen Aufwand. Die Informationen werden durch die Unternehmen bereitgestellt. Es handelt sich bereits um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne von § 38 Gewerbeordnung und es werden keine über die Veröffentlichung hinausgehenden zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse geschaffen.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Da bereits Preisverzeichnisse zu erstellen und vorzuzeigen sind, erhöht sich der durch die zusätzliche Hinterlegung bei den Behörden entstehende Aufwand für die Unternehmen nur unerheblich.

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PAngG)

Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 25. Juni 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PAngG)

sowie den ebenfalls beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung (PAngVO) * zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlagen gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer

* siehe Drucksache 376/20 (PDF)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PAngG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Preisangabengesetzes

Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

"Unternehmen des Gewerbezweiges im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Gewerbeordnung, die Leistungen als Schlüsseldienste anbieten, können verpflichtet werden, in jeweils aktueller Fassung ihre Geschäftsadresse sowie ein Preisverzeichnis im Sinne der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung bei den für die Preisangabenverordnung zuständigen Behörden zu hinterlegen. Diese Informationen können zum Zweck der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften verarbeitet werden und sind durch die Behörden im Internet zu veröffentlichen. § 1 gilt entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel der Regelung ist es, die Preistransparenz im Bereich der Schlüsseldienste zu erhöhen und so die Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor unangemessen hohen Entgelten durch unseriöse Schlüsseldienste zu schützen.

Die Regelung sieht vor, dass die Unternehmen verpflichtet werden können, regelmäßig die Informationen bei den Behörden zu hinterlegen, die diese dann veröffentlichen. Die konkrete Verpflichtung selbst kann dann gemäß der üblichen Systematik der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnung entnommen werden.

Die Veröffentlichung nach der PAngVO in Verbindung mit dem PAngG umfasst bisher nur eine Veröffentlichung durch die Anbieterinnen und Anbieter selbst (vgl. § 1 S. 1 PAngG: "beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern"; § 3 Abs. 1 S. 1 PAngG: "zuständige Behörde" ist nicht der "zur Preisangabe Verpflichtete"), nicht aber durch die Behörden. Daher ist für diese Art der Veröffentlichung eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. zur Überschreitung der Verordnungsermächtigung BVerfGE 65, 248 ff.).

Durch Hinterlegung der Preisverzeichnisse bei den Behörden mit dem Ziel der Veröffentlichung wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert, seriöse Schlüsseldienste zu finden, ohne seriöse Schlüsseldienste über Gebühr zu belasten oder in das marktwirtschaftliche Prinzip freier Preisbildung durch die Unternehmen einzugreifen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der gesetzlichen Änderung wird geregelt, dass die Schlüsseldienste zur regelmäßigen Hinterlegung ihrer aktuellen Preisverzeichnisse und Geschäftsadresse auch bei den zuständigen Behörden zu den in § 1 PAngG genannten Zwecken verpflichtet werden können.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"). Dazu gehören nach der Rechtsprechung alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solches regeln (BVerfGE 8, 149; 26, 254; 28, 146; 29, 409). Dazu gehören auch Regelungen zum Verbraucherschutz oder Vorschriften über Preisbildung und Preisüberwachung, soweit hier nicht schon eine Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("Bürgerliches Recht") besteht. Letzteres scheidet aus, da es hier nicht um materielles, sondern nur formelles Preisrecht geht. Geregelt wird im Wesentlichen nur die Art und Weise, wie Preise ausgezeichnet und angekündigt werden (sog. Preisordnungsrecht). Die Kompetenz für die Verpflichtung zur Angabe der Geschäftsadresse dient dem Verbraucherschutz und folgt ebenfalls aus Art. 74 Nr. 11 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung der in dem Gesetzentwurf angesprochenen Fragen zu Preisangaben bei Schlüsseldiensten ist im gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Wie Marktuntersuchungen der Verbraucherzentralen und Berichte der Bundesnetzagentur zeigen, handelt es sich bei unseriösen Schlüsseldiensten um ein bundesweites Problem. Diese bieten ihre Leistungen häufig nicht nur länderübergreifend, sondern auch unter Vortäuschen einer geographischen Präsenz vor Ort an, um entsprechende Kosten abzurechnen (vgl. BNetzA, Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2016/2017, S. 145, Tätigkeitsbericht 2018/2019, S. 145). Unterschiedliche Regelungen zu der Art und Weise, wie Preise hier ausgezeichnet und angekündigt werden, wären daher kontraproduktivom

Aufgrund des Regelungsstandortes im PAngG und dem Verzicht des Bundes auf weitergehende Vorgaben zum Informationsaustausch im Rahmen der Preistransparenz bei Schlüsseldiensten (vgl. Art. 72 Abs. 1 S. 1 GG) bzw. der generellen Zuständigkeit der Länder für den Vollzug von Bundesgesetzen (Art. 83 GG) ist es den Ländern unbenommen, weitere Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Behörden bei der Preistransparenz zu treffen bzw. besondere Zuständigkeiten festzulegen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL) und RL 2006/123/EG (Dienstleistungs-RL), sowie völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die vorgesehene Veröffentlichung der Informationen durch die Behörden im Internet verursacht einen lediglich geringen zusätzlichen Aufwand. Es handelt sich bereits um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne von § 38 Gewerbeordnung und es werden keine über die Veröffentlichung hinausgehenden zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse geschaffen. Zudem besteht nach § 1 Abs. 1 OZG künftig ohnehin die Verpflichtung, Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

Da bereits Preisverzeichnisse nach der PAngVO zu erstellen und vorzuzeigen sind, erhöht sich der durch die zusätzliche Hinterlegung bei den Behörden entstehende Aufwand für die Unternehmen nur unerheblich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Preisangabengesetzes)

Mit der Änderung können aus dem Bereich der Gewerbezweige "Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste" (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GewO), die Schlüsseldienste zur regelmäßigen Vorlage ihrer aktuellen Preisverzeichnisse bei den zuständigen Behörden verpflichtet werden. Ebenso gilt dies für eine Geschäftsadresse, um zu gewährleisten, dass die Anschrift des Schlüsseldienstes festgestellt werden kann.

Der Zweck der Veröffentlichung entspricht § 1 PAngG. Es geht um die Unterrichtung und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Förderung des Wettbewerbs sowie die Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften.

Verlangt wird, dass die notwendigen Unterlagen in jeweils aktueller Fassung vorliegen, damit sicher gestellt ist, dass auch regelmäßig Aktualisierungen vorgenommen werden.

Durch die Verweisung auf § 1 wird sichergestellt, dass die Verordnungsermächtigung auch hier gilt. Bislang umfasst diese Verordnungsermächtigung nur Fallgestaltungen, bei denen Preisangaben gegenüber Letztverbraucherinnen und -verbrauchern oder Auskünfte durch die Behörden verlangt werden können. Die

Erweiterung des Anwendungsbereiches der Verordnungsermächtigung ist erforderlich, damit verordnet werden darf, dass die Informationen der Schlüsseldienste auch bei den Behörden zu hinterlegen sind und im Internet veröffentlicht werden müssen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.