Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz
(AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/13522, 17/13562 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG) - Drucksachen 17/12603, 17/13036 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 095/13 (PDF)

Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AI FM-U msetzu ngsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Ausschüttungsreihenfolge

Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 10 wird wie folgt geändert:

11. § 11 wird wie folgt geändert:

12. In § 12 Satz 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 1" durch die Angabe " § 23 Absatz 1" ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

14. § 14 wird wie folgt geändert:

15. § 15 wird wie folgt geändert:

16. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft

(1) § 15 gilt für offene Investmentkommanditgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3 entsprechend.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

18. In § 17 werden die Wörter " § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 317 Absatz 1 Nummer 4 und § 319 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

19. § 17a wird wie folgt geändert:

20. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften".

21. Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

" § 18 Personen-Investitionsgesellschaften

Personen- Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.

§ 19 Kapital-Investitionsgesellschaften

22. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21 und 23.

23. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds

Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlagebedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investitionsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen das Bundeszentral amt für Steuern das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. Dabei ist der Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Absatz 1d Satz 3 zu beachten.

§ 1 Absatz 1d Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil an der Investitionsgesellschaft als veräußert und der Anteil an einem Investmentfonds als angeschafft. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsantei ls und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet."

24. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 5
Anwendungs- und Übergangsvorschriften".

25. § 21 wird wie folgt geändert:

26. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

27. § 23 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile, die Feststellung, ob die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht, sowie die Veröffentlichung dieser Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die Überprüfung erfolgt auf Antrag einer L andesfinanzbehörde oder durch Stichproben;".

2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung;".

Artikel 3
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen."

2. Dem § 205 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"h) die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".

Artikel 5
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt geändert:

3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 17 wird folgender Absatz 13 angefügt:

(13) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 angelegt werden.

§ 4 Absatz 4 Nummer 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland" durch die Wörter "externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 7
Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes

Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird das Wort "Wagniskapitalbeteiligungs-," gestrichen.

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 16 wird das Wort "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften," gestrichen.

4. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ", inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen" durch die Wörter "und inländisches Investmentwesen" ersetzt.

5. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 16f wird wie folgt geändert:

7. § 16g Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen."

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben d bis f wie folgt gefasst:

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort "Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt."

2. § 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

4. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 34 Absatz 10b Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, werden die Wörter "Veranlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014 enden" durch die Wörter "Veranlagungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2015 enden" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 117b die folgende Angabe eingefügt:

" § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten".

2. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt:

" § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

§ 150

Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8 und 9 gilt für die Übermittlung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern entsprechend.

3. Nach § 379 Absatz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

"1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

Artikel 14
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Dem § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt."

Artikel 15
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Nach § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt."

Artikel 16
Inkrafttreten

(3) Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b und Artikel 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.