Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020)

A. Problem und Ziel

Die Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erfolgt auf Grundlage der §§ 50 - 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung des Monitorings können in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden, die im Benehmen mit dem Ausschuss Monitoring vorbereitet werden.

Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 geregelt. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift legen die zu beprobenden Lebensmittelgruppen, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände, die grundsätzlich zu analysierenden Stoffgruppen sowie die Gesamtuntersuchungszahlen und deren Aufteilung auf die Länder fest.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Kosten. Bürokratiekosten aus Informationspflichten für Unternehmen werden nicht eingeführt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die AVV enthält Informationspflichten für die Verwaltung. Diese waren entsprechend schon in der nun abzulösenden AVV-Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 enthalten. Insofern werden durch diese AVV keine Änderungen gegenüber schon bestehender Regelungen vorgenommen.

Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen keine Mehrkosten.

Die Länder haben folgende Mehrkosten auf Grund dieser Verwaltungsvorschrift angemeldet:

Thüringen mindestens 58.120 € (Personalkosten 25.000 €, Sachkosten mindestens 33.120 €), Bremen 5.000 €, Saarland 65.000 €.

Die vorstehenden Kosten werden als jährliche Mehrkosten angegeben, einmalige Kosten werden nicht mitgeteilt.

Folgende Länder geben an, keine oder keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin gemeinsam mit Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. August 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016-2020)

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ausschuss Monitoring

§ 2 Expertengruppen

§ 3 Monitoringplan 2016 - 2020

§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings

§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 7 Handbuch

Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften, Analysenmethoden und Hinweise zur Datenübermittlung. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr im Internet zur Verfügung.

§ 8 Datenübermittlung

§ 9 Berichterstattung

§ 10 Aufhebung der AVV Monitoring 2011-2015, Übergangsvorschrift

Die AVV Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 (BAnz Nr. 198 vom 29.12.2010 S. 4364ff) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2015 insoweit weiter anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Anlage 1 (zu § 3)
Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeitraum 2016 bis 2020

BundeslandEinwohnerzahl
[Mio.];
Stand
12/20123
Anteil an der Gesamtzahl an Untersuchungen [%]Anzahl an Untersuchungen an LebensmittelnAnzahl an Untersuchungen an kosmetischen MittelnAnzahl an Untersuchungen an Bedarfsgegenständen
Baden-Württemberg10,5713,1311816666
Bayern12,5215,5513997878
Berlin3,384,193772121
Brandenburg2,453,042741515
Bremen0,650,817344
Hamburg1,732,151941111
Hessen6,027,476723737
Mecklenburg- Vorpommern1,601,991791010
Niedersachsen7,789,668694848
Nordrhein- Westfalen17,5521,801962109109
Rheinland- Pfalz3,994,964462525
Saarland0,991,2311166
Sachsen4,055,034532525
Sachsen- Anhalt2,262,812531414
Schleswig- Holstein2,813,493141717
Thüringen2,172,702431313
Insgesamt80,521009000500500

Anlage 2: (zu § 3)
Übersicht über die im Monitoring 2016 bis 2020 grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel

Lebensmittel
Milch und Milchprodukte (außer Käse)
Kuhmilch 3,5 % Fett, ultrahocherhitzt
Joghurt 10% Fett
Sahne, sauer 10% Fett
Butter Vollfett/ Süßrahm
Käse
Gouda mind. 45% Fett i.Tr.
Emmentaler mind. 45% Fett i. Tr.
Camembert/Brie mind. 45% Fett i.Tr.
Gorgonzola/Roquefort mind. 45% Fett i. Tr.
Harzer Käse
Frischkäse mind. 45% Fett i.Tr., natur
Schafskäse (Feta) mind. 45% Fett i.Tr., natur
Eier
Ei Huhn frisch
Fleisch, Säuger
Rind
Kalb
Schaf/Ziege
Schwein
Kaninchen/Hase
Wild-Fleisch, Säuger
Wildschwein
Reh/Hirsch
Damwild
Innereien, Säuger
Rind Leber
Kalb Leber
Lamm/Schaf Leber
Schwein Leber
Rind Niere
Schwein Niere
Fleisch/ Innereien, Geflügel
Huhn
Pute
Lebensmittel
Ente
Geflügelleber Huhn
Tierische Fette
Gänseschmalz
Schwein Flomen
Muscheln
Miesmuscheln
Krustentiere
Nordsee-Garnele (Nordsee-Krabbe)
Riesengarnele (Gamba, King Prawn)
Fisch
Süßwasserfische
Wels
Forelle (Fettgehalt mittel, Zucht)
Pangasius (Fettgehalt mittel, Zucht)
Salzwasserfische
Lachs (Fettgehalt hoch, Zucht)
Hering (Fettgehalt hoch, Wild)
Thunfisch frisch (Fettgehalt hoch, Wild)
Thunfisch Konserve in eigenem Saft
Rotbarsch (Fettgehalt mittel, Wild)
Scholle (Fettgehalt gering, Wild)
Alaska Seelachs (Fettgehalt gering, Wild)
Getreide und -produkte (außer Reis)
Weizenkörner
Weizen Kleie
Weizen Flocken
Weizen Mehl
Nudeln Hartweizen
Dinkel
Mais Korn
Mais Mehl
Gerste Korn
Roggen Körner
Roggen Mehl
Lebensmittel
Hafer Korn
Haferflocken
Buchweizen
Backwaren
Frühstückszerealien
Reis
Reis geschält (Langkorn)
Vollkornreis (Reis ungeschält)
Hülsenfrüchte (getrocknet)
Linse braun (ungeschält)
Linse rot (geschält)
Bohnen
Erbsen
Sojabohnen
Kichererbsen
Kartoffeln
Kartoffel, roh, ungeschält
Pflanzliche Fette
Olivenöl
Sonnenblumenöl
Rapsöl
Kürbiskernöl
Maiskeimöl
Erdnussöl
Margarine Vollfett
Ölsamen und Samenkerne
Kürbiskerne
Sonnenblumenkerne
Mohn
Sesam
Leinsamen
Pinienkerne
Nüsse u.ä. (Schalenobst)
Erdnüsse
Haselnüsse ganz und gemahlen

Lebensmittel
Pistazien
Mandeln
Walnüsse
Paranuss
Pilze
Wildpilz nach Angebot
Mischpilze getrocknet
Zuchtpilz Champignon
Gewürze und Salz
Speisesalz
Paprika Pulver
Kurkuma
Pfeffer schwarz
Getränke u.ä.
Bier
Wein rot
Wein weiß
Apfelsaft
Orangensaft
Traubensaft
Birnensaft
Kirschsaft(nektar)
Aprikosensaft(nektar)
Gemüsesaft Tomate
Kaffee Bohnen gemahlen
Tee Blätter getrocknet
Kräutertee getrocknet
Mineralwasser
Süßwaren u.ä.
Schokolade mind. 80% Kakaoanteil
Kakaopulver entölt
Honig
Obst frisch und getrocknet
Rhabarber
Kernobst
Apfel
Birne
Steinobst
Lebensmittel
Aprikose
Aprikosen getrocknet
Pfirsiche
Kirschen
Pflaumen
Beeren
Erdbeere
Himbeeren
Brombeeren
Weintrauben
Rosinen, Sultaninen, Korinthen
Johannisbeeren
Wildfrüchte
Preiselbeere/Kronsbeere
Südfrüchte
Ananas
Avocado
Banane
getrocknete Datteln
getrocknete Feigen
Kiwi
Mango
Wassermelone
andere Melonen
Zitronen
Orange /Apfelsine
Grapefruit
Mandarinen
Gemüse frisch und getrocknet
Algen/ Kräuter
Algen getrocknet
Basilikum
Dill
Petersilie
Oregano
Oregano getrocknet
Rosmarin
Schnittlauch
Lebensmittel
Salatgemüse
Kopfsalate
Endivien
Feldsalat
Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)
Blattgemüse
Spinat
Kohlgemüse
Blumenkohl
Broccoli
Kohlrabi
Rosenkohl
Weißkohl
Grünkohl
Sprossen- und Lauchgemüse
Spargel
Porree
Zwiebeln
Frühlingszwiebeln
Knoblauch
Fruchtgemüse/ Hülsengemüse
Aubergine
Gurken
Paprika
Tomaten
Kürbisse
Zucchini
Bohne grün
Erbse grün
Zuckermais (Gemüsemais)
Wurzel- und Knollengemüse
Karotten
Knollensellerie
Radieschen
andere verarbeitete Lebensmittel
Sojasoße
Tofu
Senf (Würzpaste)

Begründung:

Allgemeines Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings nach § 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für die Jahre 2016 bis 2020 geregelt. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden im Benehmen mit dem Ausschuss Monitoring nach § 52 LFGB vorbereitet und legen die in den Jahren 2016 bis 2020 im Monitoring zu untersuchenden Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, Stoffgruppen und die Gesamtuntersuchungszahl der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände sowie deren Aufteilung auf die Länder fest.

Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

Dem Bund entstehen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Mehrkosten.

Drei Länder haben folgende Mehrkosten auf Grund dieser Verwaltungsvorschrift angemeldet:

Einmalige Investitionskosten: 0 €,

Jährliche Personalkosten und Sachkosten: ca. 128.120 €.

Dreizehn Länder geben an, keine oder keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten.

Der Wirtschaft und hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift bereits deswegen keine zusätzlichen Kosten, weil sie sich nicht an die Wirtschaft richtet.

Pflichten - insbesondere Bürokratiekosten aus Informationspflichten - für Unternehmen und Pflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Informationspflichten für die Verwaltung. Diese waren entsprechend schon in der nun abzulösenden AVV-Monitoring 2011-2015 vom 15. Dezember 2010 enthalten. Insofern werden keine Änderungen gegenüber bestehenden Regelungen vorgenommen.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

Aspekte der Nachhaltigkeit

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden Regelungen getroffen, um Risikoquellen frühzeitig zu erkennen, wodurch der gesundheitliche Verbraucherschutz gestärkt wird. Die Erkenntnisse des Monitorings werden in einem Bericht erfasst und ausgewertet. Durch dessen Publikation wird eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit gewährleistet.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3284:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Wirtschaftkein Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:ca. 128.000 Euro
Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der RegelungFestlegung der Erzeugnisse, der Methodik, des Gesamtumfangs und von Länderquoten bei der Untersuchung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen auf gesundheitsgefährdende Stoffe
Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und EvaluierungBefristung der Festlegung auf fünf Jahre
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Das bundesgesetzliche Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet die Länder zur Untersuchung bestimmter Erzeugnisse auf gesundheitsgefährdende Stoffe (Monitoring). Das LFGB ermächtigt das BMEL, im Benehmen mit einem Ausschuss von Landesvertretern die Auswahl der Erzeugnisse, die Methodik des Monitorings, die Gesamtuntersuchungszahlen sowie deren Verteilung auf die Länder durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) festzulegen. Derzeit gilt die AVV für die Jahre 2011 bis 2015; das Regelungsvorhaben soll den Zeitraum 2016 bis 2020 abdecken.

Das Regelungsvorhaben begründet für Bürger und Wirtschaft keine Pflichten.

Drei Bundesländer erwarten für 2016 bis 2020 zusätzlichen Erfüllungsaufwand/Jahr.

BundeslandErfüllungsaufwand
Bremen5.000 Euro
Thüringen58.000 Euro
Saarland65.000 Euro

Die übrigen dreizehn Länder rechnen nicht mit nennenswerten Mehrkosten im Verhältnis zur Vorgängerregelung.

Wie die Vorgängerregelung soll auch die neue AVV auf fünf Jahre befristet werden, weil sich nach Ablauf dieses Zeitraums die Erzeugnispalette geändert haben wird.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin