Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13535 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte - Drucksache 17/11268 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 467/12 (PDF)

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Wörter "ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

2. § 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen."

4. Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden."

5. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe "303" durch die Angabe "303a" ersetzt.

6. § 26a wird wie folgt gefasst:

" § 26a Vergütung des vorläufigen I nsolvenzverwalters

7. § 27 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist."

9. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben

10. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

11. In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern."

13. § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln."

14. § 88 wird wie folgt geändert:

15. § 114 wird aufgehoben

16. In § 174 Absatz 2 werden die Wörter "Handlung des Schuldners" durch die Wörter "Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" "ersetzt.

17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort "Handlung" die Wörter ", aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" eingefügt.

18. § 270 wird wie folgt geändert:

19. In § 274 Absatz 1 werden die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

20. § 287 wird wie folgt geändert:

21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a bis 289 ersetzt:

" § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts

§ 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

§ 288 Bestimmung des Treuhänders

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.

§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt."

22. § 290 wird wie folgt geändert:

23. § 291 wird aufgehoben

24. § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen."

25. § 294 wird wie folgt geändert:

26. In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter "in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt.

27. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter "in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt.

28. § 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a ersetzt:

" § 297 Insolvenzstraftaten

§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

29. In § 299 wird die Angabe " §§ 296, 297" durch die Angabe "den §§ 296, 297, 297a" und werden die Wörter "Laufzeit der Abtretungserklärung" durch das Wort "Abtretungsfrist" ersetzt.

30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt:

" § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

31. § 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;".

32. § 303 wird wie folgt geändert:

33. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

" § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,

Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

34. Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten Abschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:

"Neunter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren" .

35. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils wird gestrichen.

36. § 305 wird wie folgt geändert:

37. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten Teils wird gestrichen.

38. Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben

39. In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 " gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 289, 296, 297 und 300" durch die Wörter " §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 882b wird wie folgt geändert:

2. § 88 2e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle; BR-Drs. 263/12] wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben

2. In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrec htliche Vergütungsverordnung vom 19 August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10 werden jeweils die Wörter "Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren" durch die Wörter "Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren" ersetzt

3. § 11 wird wie folgt geändert:

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro."

5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe " § 56 Absatz 2" durch die Angabe " § 56a" ersetzt.

6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden."+

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 102 § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 " gestrichen.

2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103 ... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

"Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem... [einsetzen::Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 21 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 99 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden.

§ 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 93 3Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 2 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, anzuwenden."

3. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 eingefügt:

"Artikel 107
Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S 2230), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

" § 66a Kündigung im Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben."

3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:

" § 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft.

Artikel 1 Nummer 11 und 12 Artikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.3