Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/11181 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) - Drucksache 19/4674, 19/5414 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 20.09.19
Erster Durchgang: Drucksache. 430/18 (PDF)

1. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 21 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. § 28a wird wie folgt geändert:

4. In Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:

"1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet,

1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,".

5. In Artikel 42 § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ihrer Nutzung" durch die Wörter "der Nutzung von Wohnungen" ersetzt.

6. Artikel 47 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

"16. § 26 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung." "

7. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 81 wird wie folgt geändert:

9. Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

"aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn

Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen entsprechend." "

10. In Artikel 89 Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 22" durch die Angabe "Nummer 21" ersetzt.

11. Artikel 112 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 112
Änderung des Heimarbeitsgesetzes

Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.

2. § 7 Satz 2 wird aufgehoben."

12. In Artikel 121 Nummer 3 wird die Angabe " § 41 Satz 3" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

13. Artikel 123 wird wie folgt geändert:

14. Artikel 132 Nummer 23 wird aufgehoben.

15. Artikel 135 wird wie folgt geändert:

16. Artikel 154 wird wie folgt geändert:

17. Nach Artikel 154 wird folgender Artikel 154a eingefügt:

"Artikel 154a
Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften

Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften] wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter "eines Ausweises" durch die Wörter "einer eID-Karte" ersetzt.

2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrssteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach

1. § 18 des Personalausweisgesetzes,

2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder

3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind." "

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: