Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)

Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend Berlin, den 1. Juni 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII verpflichtet, erstmalig zum 1. Juli 2007 die Kostenbeiträge der Kostenbeitragsverordnung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe* dem durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelt anzupassen.

Die Anpassung ist im Wege einer Änderungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorzunehmen.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat mein Haus die erforderliche Anpassung geprüft. Dabei hat sich ergeben, dass sich das durchschnittlich verfügbare Arbeitseinkommen im Zeitraum seit Geltung der Kostenbeitragsverordnung nur so geringfügig geändert hat, dass der ermittelte Anpassungsfaktor zu keiner Änderung der derzeit geltenden Kostenbeiträge führt.

Aus diesem Grund wird dem Bundesrat keine Änderungsverordnung nach § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zugehen. Die Kostenbeitragsverordnung wird deshalb - soweit. sich nicht aus anderen Gründen ein Änderungsbedarf ergibt - bis zum nächsten Änderungszeitpunkt, dem 1. Juli 2009, unverändert fortgelten.


Mit freundlichen Grüßen
Gerd Hoofe

* Vgl. Bundesrats-Drucksachen
648/05(neu) HTML PDF und
648/05(B) HTML PDF