Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 116. Sitzung am 3. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/5415 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes - Drucksachen 18/4654, 18/5051 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 25.09.15
Erster Durchgang: Drucksache. 123/15 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 11 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 11
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21a Satz 2 wird der Angabe " § 493" die Angabe " § 492 Absatz 4a," vorangestellt und wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters gelten" ersetzt.

2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert: