Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Änderung der MKS-Verordnung werden Schutzmaßnahmen eingeführt, die es insbesondere im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof, während des Transports und an Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden.

Zudem erfolgt eine Anpassung der Anforderungen an Laboratorien und vergleichbare Einrichtungen, die mit dem MKS-Virus arbeiten. Um die Milch-Güteverordnung auch im Seuchenfall weiter anwenden zu können, wird zur Klarstellung eine entsprechende Ausnahmeregelung eingefügt.

Die Änderungen der Verordnung haben sich im Rahmen von MKSTierseuchenübungen als notwendig erwiesen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit der Änderung der MKS-Verordnung ergeben sich grundsätzlich für die betroffene Wirtschaft (Halter von Wiederkäuern) Kosten für Ausschlussuntersuchungen, die einzuleiten sind, soweit bestimmte Frühwarnkriterien erfüllt sind. Für eine Untersuchung fallen Kosten in Höhe von etwa 69 Euro an.

Des Weiteren entstehen Kosten aufgrund der Probeentnahme durch den Tierarzt, die sich in Abhängigkeit von der Anzahl der zu untersuchenden Tiere allerdings pro Tier reduziert.

Für den Fall, dass in einer Schlachtstätte die Tötung und unschädliche Beseitigung nicht für MKS empfängliche Tierarten angeordnet wird, würden sich weitere Kosten ergeben. In Frage kommen hier insoweit primär Equiden, deren Fleisch dann nicht vermarktet werden könnte, da es unschädlich beseitigt werden müsste. Unterstellt man, dass sich bei einem MKS-Ausbruch in der betroffenen Schlachtstätte ein Pferd befinden würde, das statt geschlachtet getötet und unschädlich beseitigt werden müsste, würde sich ein Verlust von etwa 1600 Euro (angenommenes Schlachtgewicht von 400 kg und 4 Euro Erlös/kg Schlachtgewicht) ergeben.

Außerdem wird für den betroffenen Betrieb im Falle der Notimpfung eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde eingefügt (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c). Diese Mitteilung kann elektronisch erfolgen. Der Zeitaufwand dürfte sich im Hinblick auf die Zusammenstellung der Unterlagen sehr unterschiedlich gestalten, da er abhängig ist von der Größe des Bestandes. Im Mittel wird von einem Aufwand von etwa 30 Minuten pro Bestand ausgegangen. Wenn also z.B. die empfänglichen Tiere in 2.000 Beständen geimpft werden, würden Kosten von etwa 19.300 Euro entstehen (30 Minuten x durchschnittlicher Stundensatz von 19,30 Euro x 2.000).

Schließlich entstehen der Wirtschaft Kosten für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. nach § 10 Absatz 6a, Absatz 10 oder 11 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 4). Unterstellt man für die Erstellung einer Ausnahmegenehmigung einen Zeitaufwand von 10 Minuten, ergeben sich bei einem Stundensatz für den gehobenen Dienst von 35,10 Euro Kosten von 5,85 Euro.

Der Verordnungsentwurf begründet einen Anwendungsfall der One in, One out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Eine Kompensation dieses Erfüllungsaufwandes kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über Entlastungen kompensiert, die mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts erzielt werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten.

F. Weitere Kosten

Der Verwaltung entstehen vor dem Hintergrund der kostendeckenden Gebührenerhebung (z.B. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen) keine Kosten.

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 11. Mai 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Vom .... 2017

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5 Buchstaben b und d, Nummer 8 Buchstabe a und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 14, Nummer 15, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 25, davon Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 13 auch in Verbindung mit Nummer 23, sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die zuletzt durch Artikel 382 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

"Früherkennung 2a".

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Früherkennung

Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern

3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung ".

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. § 9 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet

8. § 12 wird wie folgt geändert:

9. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "Richtlinie 2003/85/EG" die Wörter "oder eine virologische Untersuchung" eingefügt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

11. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

12. § 28 wird wie folgt geändert:

13. § 33 wird wie folgt geändert:

14. In § 33a Absatz 1 werden die Wörter "MKS-Virus" durch die Wörter "lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

15. § 34 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Änderung der Maul- und Klauenseuche-Verordnung werden Schutzmaßnahmen eingeführt, die es insbesondere im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden.

Zudem erfolgt eine Anpassung der Anforderungen an Laboratorien und vergleichbare Einrichtungen, die mit dem MKS-Virus arbeiten. Um die Milch-Güteverordnung auch im Seuchenfall weiter anwenden zu können, wird zur Klarstellung eine entsprechende Ausnahmeregelung eingefügt.

Die Änderungen der Verordnung haben sich im Rahmen von MKS-Tierseuchenübungen als notwendig erwiesen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Grundsätzlich ergeben sich für die betroffene Wirtschaft (Halter von Wiederkäuern) Kosten für Ausschlussuntersuchungen, die einzuleiten sind, soweit bestimmte Frühwarnkriterien erfüllt sind. Für eine Untersuchung fallen Kosten in Höhe von etwa 69 Euro an, die sich in Abhängigkeit von der Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Tier reduziert (Probeentnahme durch den Tierarzt (bei einem einzelnen Rind in Abhängigkeit von der Probe zwischen 4,58 Euro und 5,72 Euro; bei einer Reihenentnahme 3,44 Euro je Tier; weiter fällt eine Bestandsgebühr von 28,63 Euro in Beständen von bis zu 20 Tieren an, bei mehr als 20 Rindern 1,44 Euro je weiteres Rind; Versand der Probe etwa 5 Euro; Untersuchung und Befundung durch die Untersuchungseinrichtung etwa 30 Euro).

Für den Fall, dass in einer Schlachtstätte die Tötung und unschädliche Beseitigung nicht für MKS empfängliche Tierarten angeordnet wird, um eine indirekte Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, fallen weitere Kosten an. In Frage kommen hier insoweit nur Equiden, deren Fleisch dann nicht vermarktet werden könnte, da es unschädlich beseitigt werden müsste. 2014 wurden in Deutschland 8526 Pferde inländischer Herkunft und 166 Pferde ausländischer Herkunft, insgesamt also 8692 Pferde, geschlachtet.

Unterstellt man, dass sich bei einem MKS-Ausbruch in der betroffenen Schlachtstätte ein Pferd befinden würde, das statt geschlachtet getötet und unschädlich beseitigt werden müsste, würde sich ein Verlust von etwa 1600 Euro (angenommenes Schlachtgewicht von 400 kg und 4 Euro Erlös/kg Schlachtgewicht) ergeben.

Außerdem wird für die betroffene Wirtschaft im Falle der Notimpfung eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde eingefügt (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c). Diese Mitteilung kann elektronisch erfolgen. Der Zeitaufwand dürfte sich im Hinblick auf die Zusammenstellung der Unterlagen sehr unterschiedlich gestalten, da er abhängig ist von der Größe des Bestandes. Im Mittel wird von einem Aufwand von etwa 30 Minuten pro Bestand ausgegangen. Wenn also z.B. die empfänglichen Tiere in 2.000 Beständen geimpft werden, würden Kosten von etwa 19.300 Euro entstehen (30 Minuten x durchschnittlicher Stundensatz von 19,30 Euro x 2.000).

Schließlich entstehen der Wirtschaft Kosten für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. nach § 10 Absatz 6a, Absatz 10 oder 11 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 4). Unterstellt man für die Erstellung einer Ausnahmegenehmigung einen Zeitaufwand von 10 Minuten, ergeben sich bei einem Stundensatz für den gehobenen Dienst von 35,10 Euro Kosten von 5,85 Euro.

Der Verordnungsentwurf begründet einen Anwendungsfall der One in, One out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Eine Kompensation dieses Erfüllungsaufwandes kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über Entlastungen kompensiert, die mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts erzielt werden.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten.

Weitere Kosten

Der Verwaltung entstehen vor dem Hintergrund der kostendeckenden Gebührenerhebung (z.B. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen) keine Kosten.

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit der Änderung der MKS-Verordnung werden Schutzmaßnahmen eingeführt, die es der zuständigen Behörde am Schlachthof, während des Transports und an Grenzkontrollstellen ermöglicht, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden. Die Feststellung des Erregers der MKS, einer hochkontagiösen Tierseuche, an den genannten Orten stellt eine besonders große Gefahr der Weiterverschleppung dar. Durch die Regelungen werden somit die landwirtschaftlichen Betriebe vor einem Eintrag des Erregers geschützt. Die vorgenannten Regelungen dienen damit einer nachhaltigen, produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft und sind von der Managementregel Nummer 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie umfasst.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (neuer § 2a)

Die frühzeitige Erkennung einer Tierseuche ist Voraussetzung für die Vermeidung einer Verbreitung/Verschleppung. Die MKS äußert sich als Allgemeinerkrankung u.a. mit hohem Fieber und in der Folge mit einem Milchrückgang. Später kommt es zur Ausbildung von Aphten insbesondere auf der Zungen- und Maulschleimhaut mit dem dann typischen "Schmatzen" und vermehrten Speicheln. Jungtiere erkranken häufig unter schweren allgemeinen Symptomen und sterben innerhalb von 12 bis 30 Stunden an den Folgen einer Herzmuskelentzündung ("Tigerherz"); dadurch erklärt sich die bei Jungtieren höhere Mortalität. Die MKS-Ausbrüche im Vereinigten Königreich 2001 haben die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen (direkte und indirekte Schäden von mehr als 10 Mrd. Euro) deutlich gemacht. Insoweit ist es konsequent, den Tierhalter bei Eintreten bestimmter Umstände in einem bestimmten Zeitraum (hier sieben Tage) zu verpflichten, über eine Untersuchung das Vorliegen von MKS ausschließen zu lassen. Geeignete labordiagnostische Methoden, die in den Untersuchungseinrichtungen der Länder etabliert sind, stehen zur Verfügung. Von der Vorschrift sind als empfängliche Tiere nur Wiederkäuer umfasst, da für die ebenfalls empfänglichen Schweine seit langem § 8 der Schweinehaltungshygieneverordnung gilt.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 3 (§ 3)

Im Ergebnis verschiedener MKS-Seuchenübungen hat sich gezeigt, dass die bisherige Forderung nach einer Überprüfung des Bestandsregisters und Kennzeichnung der Tiere auf Konformität nicht zu leisten ist. Insoweit soll auf diese Forderung verzichtet und durch eine Zählung des aktuell im Bestand befindlichen Viehs ersetzt werden, zumal dies nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/85/EG auch nicht gefordert w i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 4 (§ 7)

Mit Buchstabe a soll sichergestellt werden, dass auch im Falle der Feststellung von MKS nicht für MKS empfängliche Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem betroffenen Betrieb verbracht werden können.

Mit Buchstabe b erfolgt eine Anpassung an die Richtlinie 2003/85/EG. Unter amtlicher Überwachung muss dann Milch und Fleisch, welche bzw. welches einer Behandlung unterzogen wurde, die das Virus der MKS sicher abtötet, nicht mehr zurück gerufen und unschädlich beseitigt werden.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12, 13 und 14 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 5 (§ 9)

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der redaktionellen Anpassung im Hinblick auf das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten aus einem oder in einen Betrieb im Sperrbezirk.

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird eine mögliche Reglementierung von Pferden im Sperrbezirk auf die Vorgaben der Richtlinie 2003/85/EG beschränkt und somit dem EU-Recht angepasst.

Mit Buchstabe b wird Absatz 7 aufgrund der Änderungen des § 10 (siehe zu Nummer 6 Buchstabe d redaktionell angepasst.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12 und Nummer 23des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 6 (§ 10)

Bei den Änderungen unter Buchstabe a handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die materiell rechtlichen Änderungen aufgrund der Aufhebung der Richtlinien 64/433/EWG, 91/495/EWG und 94/65/EWG/EG im Zusammenhang mit der Neuregelung des Lebensmittelhygienepaketes.

Mit der Änderung des Absatzes 4 (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) werden die Kriterien für den Transport von Milch, die von Tieren aus dem Sperrbezirk gewonnen wurde, konkretisiert. Sie entsprechen insoweit den Regelungen an Transportfahrzeuge, mit denen Milch, die von Tieren aus dem Sperrbezirk gewonnen wurde und die zu einem Verarbeitungsbetrieb außerhalb des Sperrbezirks transportiert werden soll. Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) wird gestrichen, da es keiner speziellen Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen von Rohmilch aus dem Sperrbezirk in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe bedarf, weil in § 10 Absatz 4 Nummer 1 bereits das Inverkehrbringen von Milch und somit auch von Rohmilch, unabhängig vom Sperrbezirk, genehmigt werden darf.

Die Änderungen unter Buchstabe c dienen der Gewährleistung der Untersuchung von Milch im Rahmen der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) vom 09. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) und geben somit der zuständigen Behörde die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen für das Verbot des Verbringens von Rohmilchproben zu erteilen.

Die mit Buchstabe d eingefügten neuen Absätze 10 und 11 regeln die bisher fehlenden Ausnahmemöglichkeiten für die Verwendung von Fleisch, welches entweder in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht wurde, oder von Tieren gewonnen wurde, welche in diesem Zeitraum aus dem Sperrbezirk verbracht worden s i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 13 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 7 (§ 11)

Mit dem neu eingefügten Absatz 5 wird der zuständigen Behörde die nötige Befugnis gegeben, im Seuchenfall auch im Beobachtungsgebiet das Verbringen sowie die künstliche Besamung und den Deckbetrieb von Tieren nicht empfänglicher Arten zu beschränken oder zu verbieten. Im Hinblick auf das Verbringen von Pferden wird insoweit auf die Regelungen der Richtlinie 2003/85/EG verwiesen.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummern 8 (§ 12)

Mit Buchstabe a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, anzuordnen, dass Rinder unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Schlachthof im Beobachtungsgebiet geschlachtet werden können.

Mit Buchstabe b erfolgt eine Anpassung der möglichen Ausnahmegenehmigungen für die Untersuchung von Milch für das Beobachtungsgebiet entsprechend des neu eingefügten Absatz 6a in § 10 (siehe Nummer 6 Buchstabe c).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 12, Nummer 13 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 9 (§ 14)

Erweiterung der Untersuchungsmöglichkeiten um eine "virologische Untersuchung", da bei frischen Infektionen möglicherweise noch keine Antikörper nachweisbar s i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 10 (§ 16)

Einerseits wird § 16 Absatz 2 Nummer 2 redaktionell angepasst und andererseits sollen bestimmte Rinder aus Gründen des Arbeitsschutzes von der Kennzeichnung nach einer Impfung gegen MKS ausgenommen werden, weil durch bestimmte Arten der Haltung eine Gefahr für Leib und Leben der kennzeichnenden Person besteht (z.B. Impfung von Mastbullen in der Endmast, Mutterkühen in extensiver Haltung). Zudem wird die Regelung erweitert um eine Mitteilungspflicht, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, den Immunstatus der empfänglichen Population einschätzen zu können (wie viele Tiere wurden in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits geimpft). Die Kenntnis des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer ist u.a. erforderlich, um im Falle eines Impfzwischenfalles oder im Falle unerwünschter Wirkungen exakt zu wissen, welcher Impfstoff ursächlich war (Buchstabe a).

Mit der Neufassung der Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 (Buchstabe b) wird die Möglichkeit, eine Suppressivimpfung im Falle des Ausbruchs der MKS durchführen zu können, klarer gefasst, um den Erfordernissen des Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG Rechnung zu tragen. Danach ist eine Suppressivimpfung in einer Schutzzone (= Sperrbezirk) möglich, soweit für die empfänglichen Tiere des Betriebes zumindest die Tötung angeordnet worden ist. Ein Ausbruch als Voraussetzung zur Durchführung einer Suppressivimpfung ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 Buchstabe a und b und Nummer 23 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummern 11 (§ 18)

Redaktionelle Anpassungen an die materiell rechtlichen Änderungen aufgrund der Aufhebung der Richtlinien 64/433/EWG, 91/495/EWG und 94/65/EWG/EG im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Lebensmittelhygienepaketes.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 12 (§ 28)

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird für die zuständige Behörde die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Verdachtes auf Maul- und Klauenseuche die Tötung von nicht empfänglichen Tieren, die aber gleichwohl als Überträger des MKS-Virus fungieren können, anzuordnen. Mit Dreifachbuchstabe bbb (Nummer 4) werden für eine Grenzkontrollstelle oder eine Schlachtstätte Regelungen zur Desinfektion von Einstreu und Dung vorgegeben. Eine entsprechende Regelung fehlte bisher. Die neue Nummer 5 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Nummer 4.

Bauarttechnisch bedingt ist die Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen problematisch, sodass es im Wesentlichen darauf ankommt, die Behältnisse bzw. den Frachtraum, in denen bzw. in dem Tiere transportiert worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren. Mit der Erweiterung des § 28 Absatz 1 (Doppelbuchstabe bb) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zur Desinfektion solche Desinfektionsmittel einzusetzen, die neben der Wirksamkeit auch die entsprechende Materialverträglichkeit (nicht korrosiv) aufweisen. Die Erweiterung ist insoweit erforderlich, da sich die Bezugnahme auf die Richtlinie 2003/85/EG in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf Desinfektionsmaßnahmen im Seuchenbestand bezieht, die für ein Flugzeug im Hinblick auf die Zeitdauer oder die Art des Desinfektionsmittels nicht anwendbar sind, weil die dort einzusetzenden Desinfektionsmittel lediglich auf Wirksamkeit, nicht jedoch auf Materialverträglichkeit geprüft sind. Im Übrigen ist ein Flugzeug kein "Betrieb", weder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG noch im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung.

Mit Buchstabe b soll sichergestellt werden, dass Tiere nicht empfänglicher Arten und Erzeugnisse eine Schlachtstätte oder eine Grenzkontrollstelle nur dann verlassen dürfen, wenn vorher eine Reinigung und Desinfektion stattgefunden hat. Dies dient der Verhinderung einer möglichen Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche.

Mit Buchstabe c (Erweiterung des Absatzes 2) werden die Regelungen im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen im Falle des Verdachtes auf MKS auch für den Fall der amtlichen Feststellung der MKS anwendbar gemacht.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe b und d, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 15, Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 25 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 Buchstabe b des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 13 (§ 33)

Neben redaktionellen Anpassungen wird klargestellt, welche unterschiedlichen Anforderungen beim Arbeiten mit dem Virus der MKS-Virus vom nationalen Referenzlabor oder von den sonstigen Laboratorien und Einrichtungen, die nicht mit lebendem Virus der MKS arbeiten, erfüllt werden müssen.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Nummer 14 (§ 33a) Redaktionelle Anpassung

Zu Nummer 15 (§ 34)

Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die materiellrechtlich geänderten Regelungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Tiergesundheitsgesetzes.

Zu Artikel 2

Vor dem Hintergrund der umfänglichen Änderungen ist es angezeigt, die MKS-Verordnung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2887:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Maul- und Klauenseuche - Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwandkeine Auswirkungen
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand davon Bürokratiekostengeringfügiger Anstieg 19.300 Euro /9,65 je Fall
Verwaltung Erfüllungsaufwand:geringfügiger Anstieg
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Das Regelungsvorhaben führt weitere Schutzmaßnahmen ein und passt bestehende Maßnahmen an, die es insbesondere im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) in einem Schlachthof, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden. Zudem erfolgt eine Anpassung der Anforderungen an Laboratorien und vergleichbare Einrichtungen, die mit dem MKS-Virus arbeiten. In Deutschland ist im Jahr 1988 der letzte Fall von MKS aufgetreten. Weitere Änderungen sind redaktionell.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die betroffene Wirtschaft (Halter von Wiederkäuern) ergeben sich bei Verdacht auf MKS

Kosten für Untersuchungen. Für eine Untersuchung fallen Kosten von rd. 70 Euro pro untersuchtes Rind an, die sich aber bei weiteren untersuchten Rindern reduzieren. Sollten nicht für MKS empfängliche Tiere getötet und beseitigt werden müssen, um eine Verschleppung zu verhindern, entstünde ein Verlust von ca. 1.600 Euro je Tier.

Außerdem wird eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde im Falle einer Notimpfung von Tieren eingeführt. Der Tierhalter muss der zuständigen Behörde die Registrierungsnummer des Betriebes, das Datum der Impfung, den verwendeten Impfstoff und die Ohrmarkennummern der geimpften Tiere mitteilen. Das Ressort geht von einem durchschnittlichen Aufwand von etwa 30 Minuten pro Bestand aus. Unter der Annahme, dass die empfänglichen Tiere in 2000 Beständen geimpft werden müssten, steigen die Bürokratiekosten für die betroffene Wirtschaft durch die Mitteilungsverpflichtung um 19.300 Euro.

Gebühren können für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entstehen, beispielsweise für das Inverkehrbringen von Fleisch und Milch.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Der Vollzugsaufwand der Länder erhöht sich geringfügig, da auch bei bloßem Verdacht auf MKS weitergehende Maßnahmen möglich sind. Aufgrund der Tatsache, dass die MKS seit 1988 in Deutschland nicht aufgetretenen ist, erhöht sich der Erfüllungsaufwand allenfalls geringfügig. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde entstehen keine zusätzlichen Kosten, da hierfür Gebühren erhoben werden.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin