Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Problem und Ziel

Im Jahr 2018 wurden auf Grund extremer Witterungsverhältnisse und der daraus resultierenden Futterknappheit die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung dahingehend geändert, dass die Futternutzung (Beweidung und Schnittnutzung) des Aufwuchses auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen wurden, erlaubt wurde. Voraussetzung war, dass die zuständigen Behörden der Länder die entsprechenden Gebiete allgemein oder im Einzelfall als Gebiete mit Futterknappheit auswiesen. Die Regelung war auf das Jahr 2018 beschränkt. In diesem Jahr zeigen sich in zahlreichen Gebieten Deutschlands auf Grund anhaltender Trockenheit wiederum Anzeichen einer erheblichen Futterknappheit, auch bedingt durch die Ernteverluste im Jahr 2018. Es ist daher sachgerecht, die gleiche Regelung auch für das Jahr 2019 zu treffen.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung

C. Alternativen

Keine. Ein Verzicht auf die Verordnung wäre zwar möglich, aber nicht sachgerecht.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Aus der Verordnung ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Aus der Verordnung ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten keine

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Ländern entstehen geringfügige Kosten durch die Ausweisung von Gebieten mit witterungsbedingtem Futtermangel.

F. Weitere Kosten

Keine

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Bundeskanzleramt Berlin, 21. August 2019
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Vom ...

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

§ 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2019 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2019 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."

Artikel 2
Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

§ 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz. AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die

auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach der Trockenheit im Jahr 2018 herrscht auch in diesem Jahr in Deutschland in vielen Gebieten eine außergewöhnliche Trockenheit. Dies führt auch unter Berücksichtigung der Ernteverluste im Jahr 2018 und den dadurch bedingten geringen Futtervorräten zu einer erneuten Futterknappheit. Als Beitrag zur Behebung der Futterknappheit wurde im letzten Jahr durch eine Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung die Möglichkeit eröffnet, Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen wurden, auch für Futterzwecke (Schnittnutzung und Beweidung) zu nutzen. Diese Regelung war auf das Jahr 2018 beschränkt. Angesichts der vergleichbaren Situation ist es angebracht, diese Möglichkeit auch für das Jahr 2019 zu eröffnen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die für das Jahr 2018 getroffene Regelung sah vor, dass die Länder im Einzelfall oder allgemein Gebiete ausweisen konnten, in denen auf Grund der Witterungsverhältnisse Futterknappheit herrscht. In diesen Gebieten konnten Landwirte dann Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen waren, über die sonst geltenden Einschränkungen hinaus sowohl für die Beweidung durch alle Tierarten als auch für die Schnittnutzung nutzen. Durch die vorliegende Verordnung wird diese Regelung auf das Jahr 2019 bzw. im Falle der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung auf den Anfang des Jahres 2020 übertragen.

III. Alternativen

Es könnte darauf verzichtet werden, eine entsprechende Regelung wie 2018 einzuführen. Angesichts der vergleichbaren Situation in Bezug auf Trockenheit und Futterknappheit wäre dies aber nicht sachgerecht.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung leistet keinen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Verordnungsänderung ist auf Vereinbarkeit mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft worden. Die Regelung ist im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Nachhaltigkeitsregel 4 c), wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein muss, wird berücksichtigt.

Die vorgesehene Regelung soll als Beitrag zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit den Landwirtinnen und Landwirten angesichts außergewöhnlicher Naturumstände die Möglichkeit einer Verbesserung bei der Futterversorgung eröffnen. Dies geschieht im Rahmen der EU-Vorgaben, die die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Greening der Direktzahlungen zu beachten haben. Es handelt sich zudem nur um eine befristete Ausnahmeregelung für das laufende Jahr von den in Deutschland insoweit allgemein geltenden Vorgaben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund und Ländern entstehen durch die Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Nach Angaben der Länder soll, soweit von § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Gebrauch gemacht wird, eine allgemeine Ausweisung von Gebieten mit witterungsbedingter Trockenheit erfolgen. Ein Antragsverfahren ist nicht beabsichtigt. Es entstehen durch diese Verordnung daher keine Kosten für die Wirtschaft.

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Den Ländern entstehen geringfügige Kosten durch die Ausweisung von Gebieten mit witterungsbedingtem Futtermangel.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VI. Befristung; Evaluierung

Die Anwendung der vorliegenden Änderungsverordnung ist auf das Jahr 2019 bzw. den Anfang des Jahres 2020 beschränkt. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es handelt sich lediglich um eine befristete Ausnahmereglung für das laufende Jahr auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsumstände.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, sind gemäß § 31 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mindestens vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Dezember dieses Jahres auf der Fläche zu belassen. Nach den allgemeinen Regelungen des § 31 Absatz 3 ist in dieser Zeit nur eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Absatz 4 eröffnete im Jahr 2018 den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit, allgemein oder im Einzelfall Gebiete mit witterungsbedingter Futterknappheit auszuweisen, in denen neben der Beweidung mit Schafen und Ziegen auch eine Beweidung durch andere Tierarten oder eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig war. Durch die Verordnungsänderungen wird die Regelung auf das Jahr 2019 übertragen.

Zu Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

§ 5 Absatz 6 legt über die sich aus § 31 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ergebenden Verpflichtungen fest, dass Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen sind, über den 31. Dezember eines Jahres bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres bestehen bleiben müssen, bzw. bei Vorliegen einer entsprechenden Landesverordnung bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres. In dieser Zeit ist nur eine Beweidung zulässig. Im Jahr 2018 wurde als Folgeänderung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung auch die Schnittnutzung in diesem Zeitraum ermöglicht. Durch die Änderungen des § 5 Absatz 6 Satz 5 wird diese Möglichkeit auf den Anfang des Jahres 2020 übertragen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.