Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch KOM (2011) 385 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäisches Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 378/95 = AE-Nr. 951738

Brüssel, den 27.6.2011 KOM (2011) 385 endgültig 2011/0170 (NLE)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

Entwurf gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Vorlage beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

Begründung

1. Begründung des Vorschlags

Wasser gehört zu den Bereichen, die im EU-Umweltrecht am umfassendsten reglementiert sind. Die Anfänge der europäischen Wasserpolitik gehen auf die 1970er Jahre zurück, als erstmals einschlägige politische Programme sowie rechtlich verbindliche Vorschriften verabschiedet wurden.

Damals wurde eine erste Reihe von Rechtsvorschriften erlassen: Sie begann 1975 mit der Oberflächenwasser-Richtlinie1 und führte 1980 schließlich zur Trinkwasser-Richtlinie2. Inzwischen konnten die wissenschaftlichtechnischen Kenntnisse verbessert werden und das Konzept für die europäischen Rechtsvorschriften hat sich weiterentwickelt. Im Jahr 1988 wurden die bestehenden Rechtsvorschriften im Frankfurter Ministerseminar über das Wasser überprüft. Dabei wurden einige Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Das hat zu einer zweiten Reihe von Rechtsvorschriften im Bereich Wasser geführt.

Diese grundlegende Umgestaltung der gemeinschaftlichen Wasserpolitik und -gesetzgebung schlug sich in folgenden Rechtsvorschriften nieder: in der Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik3, die das Europäische Parlament und der Rat im September 2000 verabschiedeten und die am 22. Dezember 2000 in Kraft trat, und in einer neuen Trinkwasserrichtlinie, in der die Qualitätsanforderungen überprüft und erforderlichenfalls verschärft werden sollten.

Die Trinkwasserrichtlinie von 1980 musste nicht nur dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, sondern auch dem Subsidiaritätsgrundsatz angepasst werden, indem die Zahl der Parameter, die die Mitgliedstaaten überwachen müssen, verringert und der Schwerpunkt auf die Einhaltung der grundlegenden Qualitäts- und Gesundheitsparameter gelegt wurde.

Der Überprüfungsprozess begann 1993, als die Kommission eine Europäische Trinkwasserkonferenz in Brüssel veranstaltete, um alle an der Trinkwasserversorgung beteiligten Kreise zu konsultieren. Dies führte 1998 zu der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Diese neue Richtlinie musste bis Ende 2000 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden und ihre Anforderungen - abgesehen von einigen Ausnahmen für kritische Parameter wie Blei und Desinfektionsnebenprodukte - mussten ab Ende 2003 erfüllt werden.

Nur ein äußerst geringer Anteil der Trinkwassersysteme befindet sich in Gegenden, in denen potenzielle Quellen anthropogener radioaktiver Kontamination durch Anlagen, die radioaktive Stoffe verwenden, herstellen oder entsorgen, vorhanden sind. Die Kontamination von Trinkwasser kann durch unfallbedingte Freisetzungen von Radioaktivität oder durch unsachgemäße Entsorgungsmethoden entstehen. Für Wassersysteme, die für diese Art der Verseuchung anfällig sind, ist eine umfassende Überwachung im Hinblick auf radioaktive Kontamination vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass ihr Trinkwasser unbedenklich ist. Allerdings gibt es viele Regionen in Europa, deren geologische und hydrologische Merkmale so beschaffen sind, dass das natürliche Vorkommen radioaktiver Stoffe bedenklich ist.

Seit mehr als fünf Jahren laufen die Arbeiten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zur abschließenden Festlegung technischer Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Dazu hat ein Konsultationsprozess mit der in Artikel 31 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Sachverständigengruppe, dem gemäß der Trinkwasserrichtlinie eingesetzten Ausschuss und dem auf der Grundlage der Artikel 35 und 36 des Euratom-Vertrags eingesetzten Ausschuss von Vertretern der Mitgliedstaaten stattgefunden. Bislang sind die Anforderungen an die Überwachung von Tritium und die Gesamtrichtdosis gemäß der Ratsrichtlinie 98/83/EG nicht umgesetzt worden, da die Annahme der Änderungen der Anhänge II (Überwachung) und III (Spezifikationen für die Analyse der Parameter) noch aussteht.

Die in Anhang I Teil C festgelegten Indikatorparameter für die Radioaktivität und Tritium und die zugehörigen Überwachungsvorschriften in Anhang II der Richtlinie 98/83/EG fallen in den Geltungsbereich der Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des EURATOM-Vertrags.

Deshalb ist es gerechtfertigt, die Anforderungen an die Überwachung von Radioaktivitätswerten in einen gesonderten, nach dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt aufzunehmen, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz auf Gemeinschaftsebene zu wahren.

Daher hält die Kommission es für angemessen, auf der Grundlage des Artikels 31 des Euratom-Vertrags einen Vorschlag vorzulegen, mit dem Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt werden.

Gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 31 des Euratom-Vertrags vorgesehene Gruppe der wissenschaftlichen Sachverständigen anzuhören, wenn sie die Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen überprüft oder ergänzt. Entsprechend dieser rechtlichen Verpflichtung gab die Gruppe bereits im Juni 2008 ihre Stellungnahme ab.

Unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes in der Rechtstheorie und -praxis, wonach eine Rechtsnorm, die einen Einzelaspekt regelt, einer Rechtsnorm, die lediglich allgemeine Aspekte regelt, vorgeht (jex specialis derogat legi generali") - ersetzen die Bestimmungen der Richtlinie nach dem Euratom-Vertrag diejenigen der Richtlinie 98/83/EG in Bezug auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser.

In einem zweiten Schritt wird die Kommission die Streichung von Tritium und der Gesamtrichtdosis aus der Liste der Parameter in Anhang I Teil C der Richtlinie 98/83/EG und die Aufhebung sämtlicher Bezugnahmen auf diese Parameterwerte vorschlagen.

2. Subsidiarität Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen in Zusammenhang mit den Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Daher wird als Rechtsgrundlage der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 31 und 32, gewählt.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, soweit der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Da die Legislativbefugnisse der Gemeinschaft nach Titel II Kapitel III des Euratom-Vertrags ausschließlich sind, unterliegen sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag legt harmonisierte Mindeststandards für die Überwachung von Tritium und der Gesamtrichtdosis fest und passt die Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG hinsichtlich Radioaktivität dem jüngsten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.

- Wahl des Instruments

Die Gemeinschaft ist für die Festlegung einheitlicher Strahlenschutzvorschriften zuständig, mit denen ein hoher Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gesichert werden soll. Die Mitgliedstaaten müssen diese in ihr innerstaatliches Recht umsetzen und sie anwenden.

Eine Richtlinie ist daher am besten geeignet, ein gemeinsames Konzept für die Festlegung von Anforderungen an Radioaktivitätsparameter für die Überwachung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf den Weg zu bringen.

Daher werden harmonisierte Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für Richtlinie des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32, gestützt auf den Vorschlag der Kommission4, der gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,5 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6,nach Anhörung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Richtlinie legt Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch fest. Sie bestimmt Parameterwerte sowie Häufigkeit und Methoden für die Überwachung radioaktiver Stoffe.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates.

Artikel 3
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Wasser für den menschlichen Gebrauch mit den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG aufgeführten und den in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie zugelassenen Ausnahmen.

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/29/Euratom treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Überwachungsprogramms, um die Übereinstimmung von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit den gemäß der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Parameterwerten sicherzustellen.

Artikel 5
Parameterwerte

Die Mitgliedstaaten legen Parameterwerte für die Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einklang mit Anhang I fest.

Artikel 6
Überwachung

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine regelmäßige Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Einklang mit Anhang II, bei der geprüft wird, ob die Konzentrationen radioaktiver Stoffe die gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte nicht übersteigen.

Artikel 7
Probenahmestellen

Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine solche Probenahme denselben Messwert für die betreffenden Parameter ergibt.

Artikel 8
Probenahme und Analyse

Artikel 9
Abhilfemaßnahmen und Unterrichtung der Verbraucher

Artikel 10
Umsetzung in innerstaatliches Recht

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Parameterwerte für Tritium und Parameterwerte für die Gesamtrichtdosis für andere radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

Radioaktivität

ParameterParameterwerteEinheitAnmerkungen
Tritium100Bq/l
Gesamtrichtdosis0,10mSv/Jahr(Anm. 1)

Anmerkung 1:

Ohne Tritium, Kalium -40, Radon und Radon-Zerfallsprodukte

Anhang II
Überwachung radioaktiver Stoffe

1. Allgemeine Grundsätze und Überwachungshäufigkeit

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder Radioaktivität zur Feststellung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn er - auf der Grundlage anderer Überwachungsmaßnahmen - davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. die berechnete Gesamtrichtdosis deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt er der Kommission die Gründe für seine Entscheidung einschließlich der Ergebnisse dieser anderen Überwachungsmaßnahmen mit.

2. Tritium

Die Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium ist notwendig, wenn sich im Wassereinzugsgebiet eine Tritiumquelle befindet und anhand anderer Überwachungsprogramme oder Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass der Tritiumgehalt deutlich unter dem Parameterindikatorwert von 100 Bq/l liegt. Ist eine Überwachung im Hinblick auf Tritium erforderlich, ist sie mit der angegebenen Kontrollhäufigkeit durchzuführen.

3. Gesamtrichtdosis

Die Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf die Gesamtrichtdosis (GRD) ist notwendig, wenn sich im Wassereinzugsgebiet eine Quelle künstlicher oder verstärkter natürlicher Radioaktivität befindet und anhand anderer Überwachungsprogramme oder Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die GRD deutlich unter dem Parameterindikatorwert von 0,1 mSv/Jahr liegt. Ist eine Überwachung im Hinblick auf den Gehalt an künstlichen Radionukliden erforderlich, ist sie mit der in der Tabelle angegebenen Kontrollhäufigkeit durchzuführen. Ist eine Überwachung im Hinblick auf den Gehalt an natürlichen Radionukliden erforderlich, legen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen unter Berücksichtigung aller einschlägigen verfügbaren Informationen über zeitlich bedingte Schwankungen des Gehalts an natürlichen Radionukliden in verschiedenen Arten von Gewässern fest. Je nach den voraussichtlichen Schwankungen kann die Überwachungshäufigkeit von einer einzelnen Kontrollmessung bis zu der angegebenen Kontrollhäufigkeit reichen. Ist nur eine einzelne Kontrollmessung im Hinblick auf natürliche Radioaktivität erforderlich, ist vorzuschreiben, dass eine erneute Kontrolle zumindest dann erfolgen muss, wenn bei der Versorgung eine Veränderung eintritt, die sich voraussichtlich auf die Radionuklidkonzentrationen im Trinkwasser auswirkt.

Wenn Methoden zur Beseitigung von Radionukliden aus dem Trinkwasser angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass ein Parameterwert nicht überschritten wird, sind die Kontrollen mit der angegebenen Häufigkeit durchzuführen.

Werden die Ergebnisse von anderen Überwachungsprogrammen oder Untersuchungen als den nach Unterabsatz 1 vorgeschriebenen verwendet, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie eingehalten wird, teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Gründe für seine Entscheidung einschließlich der Ergebnisse dieser anderen Überwachungsprogramme bzw. Untersuchungen mit.

4. Die Kontrollen

im Rahmen der Überwachung sind mit der in der folgenden Tabelle angegebenen Häufigkeit durchzuführen:

Tabelle
Häufigkeit der Kontrollen zur Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz bereitgestellt wird

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers
(Anm. 1 und 2)
m3
Anzahl der Proben pro Jahr
(Anm. 3)
≤ 100(Anm. 4)
> 100 ≤ 1 0001
> 1 000 ≤ 10 0001
+ 1 pro 3 300 m3/Tag und
Teil
davon, bezogen auf die
Gesamtmenge
> 10 000 ≤ 100 0003
+ 1 pro 10 000 m3/Tag und
Teil davon, bezogen auf die
Gesamtmenge
> 100 00010
+ 1 pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

Anmerkung 1:

Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anmerkung 2:

Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers können die Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-Kopf- Wasserverbrauch von 2 l ansetzen.

Anmerkung 3:

Nach Möglichkeit sollten die Probenahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.

Anmerkung 4:

Die Häufigkeit wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

Anhang III
Probenahmeverfahren und Analysemethoden

1. Überprüfung auf Einhaltung der Gesamtrichtdosis (GRD)

Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung des Parameterindikatorwerts für die GRD - mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radon-Zerfallsprodukte - Prüfmethoden für die Bruttoalphaaktivität und die Bruttobetaaktivität verwenden.

Liegen die Bruttoalpha- und die Bruttobetaaktivität unter 0,1 Bq/l bzw. 1,0 Bq/l, kann der Mitgliedstaat davon ausgehen, dass die GRD unter dem Parameterindikatorwert von 0,1 mSv/Jahr liegt, und es sind keine weiteren radiologischen Untersuchungen erforderlich, wenn nicht aus anderen Informationsquellen bekannt ist, dass bestimmte Radionuklide in dem Wasserversorgungssystem vorhanden sind und voraussichtlich zu einer GRD von über 0, 1 mSv/Jahr führen.

Liegt die Bruttoalphaaktivität über 0,1 Bq/l oder die Bruttobetaaktivität über 1,0 Bq/l, wird eine Analyse auf spezifische Radionuklide verlangt. Welche Radionuklide zu messen sind, legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen über mögliche Radioaktivitätsquellen fest. Da erhöhte Tritiumwerte ein Anzeichen darauf sein können, dass andere künstliche Radionuklide vorhanden sind, sollten Tritium, die Bruttoalphaaktivität und die Bruttobetaaktivität in derselben Probe gemessen werden.

Statt der oben erläuterten Bruttoalpha- und Bruttobetaaktivitätsüberprüfung können die Mitgliedstaaten beschließen, andere zuverlässige Prüfmethoden für Radionuklide verwenden, mit denen Radioaktivität in Trinkwasser angezeigt wird. Wenn eine der Aktivitätskonzentrationen 20 % der Referenzkonzentration übersteigt oder wenn die Tritiumkonzentration ihren Parameterwert von 100 Bq/l übersteigt, ist eine Analyse zusätzlicher Radionuklide erforderlich. Welche Radionuklide zu messen sind, legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen über mögliche Radioaktivitätsquellen fest.

2. Berechnung der Gesamtrichtdosis (GRD)

Die GRD ist die effektive Folgedosis für eine Inkorporation während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Wasserversorgungssystem nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radon-Zerfallsprodukten. Die GRD wird berechnet anhand der Radionuklidkonzentrationen und der Dosiskoeffizienten für Erwachsene aus Anhang III Tabelle A der Richtlinie 96/29/Euratom oder aktuellerer, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates anerkannter Angaben. Trifft die folgende Formel zu, kann der Mitgliedstaat davon ausgehen, dass die GRD unter dem Parameterindikatorwert von 0, 1 mSv/Jahr liegt und keine weitere Untersuchungen erforderlich sind:

Ein Bild

dabei

Ci(obs)= beobachtete Konzentration des Radionuklids i
Ci(ref) = Referenzkonzentration des Radionuklids i
n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

Trifft die Formel nicht zu, gilt der Parameterwert nur als überschritten, wenn die Radionuklide ein ganzes Jahr lang in ähnlichen Aktivitätskonzentrationen ständig vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, wie viele neue Probenahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die gemessenen Werte für eine durchschnittliche Aktivitätskonzentration über ein ganzes Jahr repräsentativ sind.

Referenzkonzentrationen für Radioaktivität in Trinkwasser1

UrsprungNuklidReferenzkonzentration
natürlichU-23823,0 Bq/l
U-23422,8 Bq/l
Ra-2260,5 Bq/l
Ra-2280,2 Bq/l
künstlichC-14240 Bq/l
Sr-904,9 Bq/l
Pu-239/Pu-2400,6 Bq/l
Am-2410,7 Bq/l
Co-6040 Bq/l
Cs-1347,2 Bq/l
Cs-13711 Bq/l
I-1316,2 Bq/l

Für folgende Radioaktivitätsparameter sollen die spezifizierten Leistungsmerkmale gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der spezifizierten Nachweisgrenze zu messen.

ParameterNachweisgrenze (Anm. 1)Anmerkungen
Tritium10 Bq/lAnm. 2, 3
Bruttoalpha Bruttobeta0,04 Bq/l 0,4 Bq/lAnm. 2, 4
Anm. 2, 4
U-2380,02 Bq/lAnm. 2, 6
U-2340,02 Bq/lAnm. 2, 6
Ra-2260,04 Bq/lAnm. 2
Ra-2280,08 Bq/lAnm. 2, 5
C-1420 Bq/lAnm. 2
Sr-900,4 Bq/lAnm. 2
Pu-239/Pu-2400,04 Bq/lAnm. 2
Am-2410,06 Bq/lAnm. 2
Co-600,5 Bq/lAnm. 2
Cs-1340,5 Bq/lAnm. 2
Cs-1370,5 Bq/lAnm. 2
I-1310,5 Bq/lAnm. 2

Anmerkung 1:
Die Nachweisgrenze sollte berechnet werden gemäß ISO/DIS 11929-7: "Determination of the detection limit and decision thresholds for ionising radiation measurements - Part 7: Fundamentals and general applications " mit Abweichungswahrscheinlichkeiten 1. und 2. Art von jeweils 0, 05.
Anmerkung 2:
Messunsicherheiten sollten berechnet und gemeldet werden als vollständige Standardunsicherheiten oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1, 96 gemäß dem ISO-Leitfaden "Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement " (ISO, Genf 1993, korrigierter Nachdruck Genf, 1995).
Anmerkung 3:
Die Nachweisgrenzefür Tritium liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.
Anmerkung 4:
Die Nachweisgrenzenfür die Bruttoalpha- und die Bruttobetaaktivität liegen bei 40 % der Prüfwerte von 0, 1 bzw. 1, 0 Bq/l.
Anmerkung 5:
Diese Nachweisgrenze gilt nur für routinemäßige Überprüfungen; für eine neue Wasserquelle, für die plausibel ist, dass Ra-228 20 % der Referenzkonzentration übersteigt, liegt die Nachweisgrenzefür die erste Kontrolle bei 0, 02 Bq/l für spezifische Messungenfür das Nuklid Ra-228. Dies gilt auch, wenn eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.
Anmerkung 6:
Der niedrige Wert der spezifizierten Nachweisgrenze für U ist auf die Berücksichtigung der chemischen Toxizität von Uran zurückzuführen.