Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen COM (2012) 350 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 849/93 = AE-Nr. 933284,
Drucksache 652/00 = AE-Nr. 002793,
Drucksache 535/08 (PDF) = AE-Nr. 080572 und
Drucksache 811/10 (PDF) = AE-Nr. 101051

Europäische Kommission
Straßburg, den 3.7.2012
COM (2012) 350 final
2012/0168 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 185 final}
{SWD(2012) 186 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeines

Seit Verabschiedung der OGAW-Richtlinie im Jahr 1985 wurden die darin enthaltenen Bestimmungen für Verwahrstellen, deren Pflichten in mehreren allgemeinen Grundsätzen formuliert sind, nie geändert. Die zentrale OGAW-Bestimmung besagt, dass alle Vermögenswerte eines OGAW-Fonds einer Verwahrstelle anvertraut werden müssen. Diese haftet nach dem nationalen Recht für Verluste, die infolge einer Vernachlässigung ihrer Pflichten eintreten. In der OGAW-Richtlinie wird lediglich ein Fahrlässigkeitsstandard angewandt, davon abgesehen wird zur Spezifizierung dieser Pflichten auf nationale Rechtsvorschriften verwiesen. Dies lässt erheblichen Spielraum für abweichende Interpretationen des Umfangs der Pflichten der Verwahrstelle und der Haftung im Falle der fahrlässigen Ausübung dieser Pflichten. Dadurch haben sich in der Europäischen Union unterschiedliche Konzepte entwickelt und genießen OGAW-Anleger in verschiedenen Rechtsordnungen nicht den gleichen Schutz.

Welche Auswirkungen diese unterschiedlichen nationalen Konzepte auf den Haftungsstandard haben können, zeigte sich deutlich im Anschluss an die Lehman-Pleite1 und den Madoff-Betrug. Vor allem der Fall Madoff hatte in einigen EU-Mitgliedstaaten besonders akute Auswirkungen. In einem Fall verlor ein Fonds, der als Feeder-Fonds für Madoff fungierte, rund 1,4 Mrd. EUR. Der enorme Umfang des Madoff-Betrugs blieb lange Zeit unentdeckt, weil die Verwahrstelle die Verwahrung der Vermögenswerte an den von Bernard Madoff verwalteten US-Broker "Bernard Madoff Investment Securities" übertragen hatte. Gleichzeitig war Bernard Madoff der Verwalter und als Broker für den Erwerb von Finanzinstrumenten für den Fonds zuständig. Der Fall Madoff hat einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit OGAW-Fonds aufgeworfen. Unter welchen Bedingungen darf beispielsweise eine Verwahrstelle, die für einen OGAW-Fonds handelt, die Verwahrung von Vermögenswerten an einen Unterverwahrer delegieren? In der aktuellen Fassung der OGAW-Richtlinie sind die Bedingungen für die Übertragung der Verwahrung nicht geregelt.

Die Madoff-Affäre verdeutlicht auch das Problem von Interessenkonflikten. Inwieweit darf der Verwalter eines Investmentfonds zur gleichen Unternehmensgruppe gehören wie der Unterverwahrer, dem die Verwahrung übertragen wird? Kann wirklich davon ausgegangen werden, dass ein Fondsmanager immer im Interesse der Anleger handelt, wenn der Verwalter gleichzeitig Unterverwahrer der erworbenen Vermögenswerte ist? Im Hinblick auf Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Verwahrstelle entstehen können, wird in der OGAW-Richtlinie lediglich das allgemeine Prinzip formuliert, dass Unternehmen nicht einen OGAW-Fonds verwalten und gleichzeitig als dessen Verwahrstelle agieren können. Die Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmungen für Interessenkonflikte, die sich ergeben können, wenn Verwaltung und Verwahrung an ein und denselben Dritten übertragen werden.

Schließlich ließ der Fall Madoff auch einige generelle, offene Fragen des OGAW-Rahmens zutage treten, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Hauptverwahrers bei Übertragung der Verwahrung an einen Unterverwahrer. Da die OGAW-Richtlinie hierzu keine strikten und schnell anwendbaren Regeln enthält, wird die Frage der Haftung im Falle der Übertragung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt.

Die Madoff-Affäre rückte einen wichtigen Aspekt stärker in den Vordergrund: die OGAW-Bestimmungen für Verwahrstellen sind nämlich trotz des sich wandelnden Investitionsumfelds gleich geblieben. OGAW können heute in ein breites Spektrum von Finanzanlagen investieren, die eine höhere Komplexität aufweisen und auch außerhalb der EU (z.B. in Schwellenländern) aufgelegt und verwahrt werden können. Die Portfolios werden dadurch zunehmend heterogen und international.

Folglich werden Vermögenswerte immer häufiger in Unterverwahrung gegeben, um den Anlagestrategien der Fonds gerecht zu werden. Der Madoff-Betrug zeigte, dass die Nutzung von Netzen im Falle der Unterverwahrung erhebliche Risiken birgt. Verluste auf Ebene der Unterverwahrung können z.B. durch Betrug, Fahrlässigkeit oder Konkurs des Unterverwahrers entstehen. Im jetzigen OGAW-Rahmen ist nicht eindeutig geklärt, welchen Pflichten die Verwahrstelle bei der Auswahl und Überwachung des Unterverwahrers unterliegt. Somit entsteht Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, inwieweit die Verwahrstelle für Verluste auf Ebene der Unterverwahrung haftet.

Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission vor, Anlegerentschädigungssysteme auf OGAW-Anleger zu erweitern. Durch die Änderungen der Richtlinie 97/9/EG sollten Situationen erfasst werden, in denen eine Verwahrstelle für Verluste von OGAW haftet, aber nicht zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten in der Lage ist. Hierdurch soll der Schutz von OGAW-Anlegern weiter verbessert werden. Bisher wurde der Vorschlag allerdings noch nicht vom Rat übernommen und wird weiter verhandelt.

Die Finanzkrise hat auch gezeigt, dass die in Finanzinstituten gemeinhin angewandten Vergütungs- und Anreizsysteme Wirkung und Umfang der Krise noch verstärkten. Die Vergütungspolitik leistete kurzfristig orientierten Entscheidungen Vorschub und schuf Anreize für das Eingehen übermäßiger Risiken.

Schließlich analysierte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Aufsichtsbehörden (mittlerweile Europäische Aufsichtsbehörden) nationale Sanktionsregelungen und stellte dabei Abweichungen und Schwachpunkte fest, die negative Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts, die Wirksamkeit der Finanzaufsicht und letztlich auf Wettbewerb, Stabilität und Integrität der Finanzmärkte und des Verbraucherschutzes haben könnten. Deshalb schlug die Kommission in ihrer Mitteilung "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor"2 vom 9. Dezember 2010 die Festlegung gemeinsamer EU-Mindeststandards für bestimmte Schlüsselthemen vor, um die nationalen Sanktionsregelungen besser aufeinander abzustimmen und zu stärken. Die Kommission hat solche gemeinsamen, an die Eigenheiten der einzelnen Branchen angepassten Vorschriften in all ihre aktuellen Vorschläge für sektorale EU-Vorschriften aufgenommen (Eigenkapitalrichtlinie IV, MiFID, Marktmissbrauch-Richtlinie, Transparenz-Richtlinie). Die Ausweitung dieser Arbeiten auf den OGAW-Rahmen ist in diesem Prozess ein natürlicher ergänzender Schritt.

Dieser Vorschlag ist Teil eines umfassenderen legislativen Pakets, das darauf abzielt, das Vertrauen der Verbraucher in das Finanzsystem wiederherzustellen. Das Paket besteht aus zwei weiteren Teilen. So wird erstens die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung gründlich überarbeitet, um sicherzustellen, dass Kunden beim Kauf von Versicherungsprodukten ein hohes Maß an Schutz genießen. Zweitens soll die Transparenz auf dem Markt für Kleinanleger verbessert werden (Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte).

1.2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung

1.2.1. Konsultation interessierter Kreise

Am 3. Juli 2009 leitete die Kommission eine Konsultation über OGAW-Verwahrstellen ein. Dieser folgte ein "Feed-Back Statement" im November des gleichen Jahres 3. Die Ergebnisse der Konsultation wurden durch technische Beiträge der ESMA ergänzt und in der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt.

Am 9. Dezember 2010 leiteten die Kommissionsdienststellen eine zweite öffentliche Konsultation über die OGAW-Verwahrfunktion und die Vergütung von Managern ein, auf die bis zum 31. Januar 2011 reagiert werden konnte. Insgesamt gingen 58 Beiträge ein, in denen die Revisionsinitiative mehrheitlich breite Unterstützung fand; dies gilt insbesondere für die Klärung der Verwahrfunktionen und die regulatorische Vereinfachung im Zuge der vorgeschlagenen Abstimmung auf die AIFM-Richtlinie4. Zur Frage der Haftung der Verwahrstellen nahmen die Beteiligten dagegen eine kritischere Haltung ein5. Die Zusammenfassungen der Rückmeldungen auf beide Konsultationen wurden in Anhang 2 der Folgenabschätzung aufgenommen.

Zur Frage von Verwaltungssanktionen wird in dem Bericht den Antworten auf einen von den Kommissionsdienststellen erstellten und an den Europäischen Wertpapierausschuss sowie die ESMA übermittelten Adhoc-Fragebogen Rechnung getragen. Eine Zusammenfassung der Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen findet sich in Anhang 7 der Folgenabschätzung.

1.2.2. Folgenabschätzung

Der Schwerpunkt der Folgenabschätzung liegt auf fünf Themen: Eignung zur Verwahrstelle, Kriterien für die Übertragung der Verwahrung, Haftung für Verluste verwahrter Finanzinstrumente, Vergütung von OGAW-Verwaltern und Sanktionen bei Verstößen gegen OGAW-Bestimmungen.

Eignung zur Verwahrstelle

Der aktuelle OGAW-Rahmen bietet keine ausreichende Deutlichkeit hinsichtlich der Einrichtungen, die als Verwahrstelle für OGAW-Fonds fungieren können. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 verfügen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Einrichtungen als OGAW-Verwahrstellen geeignet sind, über einen erheblichen Ermessensspielraum; die Einrichtungen müssen jedoch die Anforderungen von Artikel 23 Absatz 2 erfüllen (d.h. einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen).

Dies hat in den Mitgliedstaaten zu uneinheitlichen Konzepten geführt: Von den 17 Mitgliedstaaten, die nur Kreditinstitute als Verwahrstellen zulassen, haben 12 spezifische Kapitalanforderungen als Voraussetzung für die Wahrnehmung von Verwahrtätigkeiten oder anderen OGAW-Verwahrfunktionen formuliert. In Mitgliedstaaten, in denen auch andere juristische Personen als Kreditinstitute OGAW-Verwahrstelle sein dürfen, verlangen nur drei von den Verwahrstellen die Erfüllung ergänzender Kapitalanforderungen.

Nationale Abweichungen hinsichtlich der juristischen Personen, die als Verwahrstelle für einen OGAW-Fonds tätig sein dürfen, könnten zu erheblicher Rechtsunsicherheit und einem uneinheitlichem Anlegerschutz führen. Werden zudem andere juristische Personen als Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ohne Auflagen in Form bestimmter Mindestkapitalanforderungen als Verwahrstellen zugelassen, so erwachsen daraus erhebliche Risiken im Hinblick auf die Ressourcen, über die diese juristischen Personen verfügen.

Bezüglich der Einrichtungen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie hinsichtlich Beaufsichtigung und Kapitalanforderungen ausreichende Garantien liefern, um die Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen zu können, wurden drei Harmonisierungsoptionen geprüft. In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass sowohl Kreditinstitute als auch regulierte Wertpapierfirmen im Hinblick auf Beaufsichtigung, Eigenkapitalanforderungen und wirksame Überwachung ausreichende Garantien bieten, um als OGAW-Verwahrstellen zu fungieren. Bei anderen Einrichtungen (z.B. Anwaltskanzleien, Notare) wird nicht angenommen, dass sie diese Garantien bieten, so dass diese, wenn sie als OGAW-Verwahrstelle tätig werden wollen, erst zur regulierten Wertpapierfirma werden müssen. Da es sich bei den meisten OGAW-Verwahrstellen ohnehin bereits um Kreditinstitute oder regulierte Wertpapierfirmen handelt, beträfe die gewählte Option somit nur eine kleine Minderheit von Dienstleistungserbringern, die über keine Zulassung verfügen. Notare und Anwaltskanzleien könnten auf ihren angestammten Geschäftsbereichen selbstverständlich weiterhin als Verwahrstellen für andere als OGAW-Fonds fungieren (z.B. für kleine Wagniskapital- und private Kapitalanlagefonds, die selten in notierte Wertpapiere investieren).

Übertragung der Verwahrung

Mit den 2001 vorgenommenen Änderungen der OGAW-Richtlinie wurde das Spektrum der für OGAW in Frage kommenden Vermögenswerte auf neue Klassen von Vermögenswerten erweitert 6. Deshalb investieren OGAW-Verwalter im Vergleich zum Jahr 1985 heute in einer viel größeren Anzahl von Ländern und in komplexere Instrumente. Mit den zunehmenden Anlagemöglichkeiten in Rechtsordnungen von Drittländern wächst auch die Notwendigkeit zur Beauftragung von Unterverwahrern in diesen Rechtsordnungen.

Dachfonds, Derivative (Optionen, Swap-Geschäfte, Futures/Termingeschäfte) oder sonstige abgeleitete Finanzinstrumente (OTC). Siehe Richtlinie 2007/16/EG unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:079:0011:0019:DE:PDF

Während sich das Spektrum der in Frage kommenden Investitionsinstrumente somit deutlich erweitert hat, ist in der OGAW-Richtlinie nicht festgelegt, welche Voraussetzungen für die Übertragung der Verwahrung durch die Verwahrstelle an einen Unterverwahrer gelten. Dieser Mangel an Klarheit betrifft sowohl die Voraussetzungen für die Übertragung (z.B. objektiver Grund für die Übertragung, Grad der Sachkenntnis bei der Auswahl des Unterverwahrers, Intensität der ständigen Überwachung des Unterverwahrers) als auch die Bedingungen, unter denen die Verwahrung im Ausnahmefall an Verwahrer eines Drittlands übertragen werden darf, die die Beaufsichtigungs- und Überwachungsstandards nicht erfüllen.

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass bei der Übertragung der Verwahrung bestimmte Sorgfaltsvorschriften hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von Unterverwahrern sowie der Überwachung von deren Tätigkeiten gelten sollten. Im seltenen Fall, dass im Rahmen einer OGAW-Anlagestrategie Investitionen in Finanzinstrumente vorgesehen sind, die in Ländern begeben werden, die eine Verwahrung vor Ort vorschreiben und in denen kein Verwahrer tätig ist, der die oben genannten Übertragungsanforderungen und Aufsichtsstandards erfüllt, sollte die Übertragung vorbehaltlich der Erfüllung strenger Auflagen dennoch erlaubt sein.

Haftung

Laut Artikel 24 der OGAW-Richtlinie haftet die Verwahrstelle für Verluste von verwahrten Finanzinstrumenten nur, wenn diese durch eine "schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle" verursacht worden sind. Diese juristischen Begriffe wurden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt, was zu einem uneinheitlichen Anlegerschutz führte. Einige Mitgliedstaaten wenden eine so genannte "strenge" Haftungsregelung an, der zufolge die Verwahrstelle unmittelbar zur Erstattung der verlorenen Vermögenswerte an den OGAW verpflichtet ist, während andere Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass ein Verlust nicht zwangsläufig eine schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle und damit deren Haftung impliziert. Der Haftungsstandard ist somit nicht in allen Mitgliedstaaten gleich.

Besonders relevant ist die Haftungsfrage bei einer Übertragung der Verwahrung. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 wird die "Haftung der Verwahrstelle [ ... ] nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt." Darüber hinaus enthält die OGAW-Richtlinie jedoch keine weiteren Bestimmungen über die Haftung für Verluste von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung Dritten übertragen wurde.

Zu dieser Frage wurde lediglich der allgemeine Grundsatz in Artikel 22 Absatz 2 formuliert, der den Mitgliedstaaten großen Ermessensspielraum lässt. So verlangen einige Mitgliedstaaten nur die Überwachung des Unterverwahrers; die Verwahrstelle haftet nicht für Verluste, wenn sie nachweisen kann, dass sie ihre Überwachungspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hat (Fahrlässigkeitsstandard). Andere Mitgliedstaaten verlangen dagegen unabhängig von einem eventuellen Verstoß gegen Überwachungspflichten eine Erstattung der Vermögenswerte. Der Fall Madoff verdeutlichte den grundlegenden Unterschied zwischen einer strengen Haftung und Fahrlässigkeitsstandards.

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass ein "strenger Haftungsstandard", dem zufolge Verwahrstellen unabhängig von Fehlverhalten oder Nachlässigkeit zur Erstattung von Verlusten verwahrter Instrumente verpflichtet sind, zu einem hohen Maß an Anlegerschutz und zu einem in der gesamten EU einheitlichen Standard beitragen könnte. Im Interesse der Kleinanleger sollte die Haftung für Verluste verwahrter Instrumente auf einem einheitlichen EU-Standard basieren, der eine "strenge Haftung" für die Erstattung verlorener Instrumente auf Kosten des Hauptverwahrers vorschreibt, und zwar ohne Möglichkeit des Haftungsausschlusses im Falle der Übertragung der Verwahrung.

Vergütung

Da die Vergütung von OGAW-Verwaltern zumindest teilweise von der Ertragsstärke des Fonds abhängt, besteht für diese ein Anreiz zur Erhöhung des Portfoliorisikos, um den potenziellen Ertrag zu steigern. Allerdings zieht der höhere Risikograd für die Fondsanleger auch ein höheres Verlustrisiko nach sich, als aufgrund des mitgeteilten Risikoprofils des Fonds zu erwarten wäre. Die Vergütungsstrukturen können zudem so ausgelegt sein, dass die Manager zwar an den erzielten Erträgen, nicht aber den erlittenen Verlusten teilhaben, was weitere Anreize für riskantere Strategien bietet. Ferner werden die Vergütungsstrukturen in den Emissionsunterlagen des Fonds nur selten offengelegt, so dass die Verwalter den Anlegern kaum Rechenschaft über die Verknüpfung der Bezüge der Geschäftsleitung mit dem Fondsertrag ablegen müssen.

Es ist geplant, für die OGAW-Verwaltungsgesellschaften eine Anforderung einzuführen, der zufolge die Vergütungspolitik mit einem soliden Risikomanagement des OGAW-Fonds und mit bestimmten Mindestgrundsätzen für die Vergütung vereinbar sein soll. Zudem würde von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft eine angemessen detaillierte Offenlegung der Höhe der im Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen im Jahresbericht des OGAW-Fonds verlangt.

Sanktionen

Eine von der Kommission durchgeführte Analyse der nationalen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der OGAW-Richtlinie ergab drei besonders auffällige Feststellungen:

Als Strategie wurde eine Mindestharmonisierung der Sanktionsregelungen vorgegeben. Diese soll erreicht werden durch

Diese Sanktionsregelung würde für einen Katalog von Verstößen gegen die wichtigsten Anlegerschutzklauseln der OGAW-Richtlinie gelten.

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Bestimmungen über die Pflichten der Verwahrstelle

In Bezug auf die zentralen Verwahrungs- und Überwachungspflichten der Verwahrstelle wird im Entwurf folgende Änderung von Artikel 22 der OGAW-Richtlinie vorgeschlagen:

Laut Artikel 22 Absatz 1 wird für jeden OGAW-Fonds eine einzige Verwahrstelle beauftragt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Fonds nicht mehrere Verwahrstellen haben kann.

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 wird die Beauftragung einer Verwahrstelle in einem schriftlichen Vertrag bestätigt.

In Artikel 22 Absatz 3 wird eine Liste der Überwachungspflichten der Verwahrstellen von OGAW in Vertragsform und von OGAW in Unternehmensform vorgeschrieben. Diese Pflichten umfassen die Prüfung, ob bei Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Aufhebung von OGAW-Anteilen die anwendbaren Bestimmungen angewandt werden, ob jeder Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird, ob die Erträge des Investmentfonds gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden und eine Berechnung des Werts der OGAW-Anteile nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft gewährleistet ist, und ob den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft Folge geleistet wird.

Artikel 22 Absatz 4 enthält detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows. Durch diesen Absatz soll sichergestellt werden, dass die Verwahrstelle einen Überblick über alle Vermögenswerte des OGAW, einschließlich seiner Barmittel, hat. Ferner soll verhindert werden, dass im Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds ohne Wissen der Verwahrstelle ein Geldkonto eröffnet wird. Dadurch soll die Gefahr der betrügerischen Übertragung von Geldmitteln vermieden werden. In diesem Absatz wird ferner eine Trennungspflicht eingeführt, der zufolge für einen OGAW gehaltene Finanzinstrumente in den Büchern der Verwahrstelle getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des OGAW erkannt werden müssen; dies soll bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.

Artikel 22 Absatz 5 führt eine Unterscheidung zwischen 1) Verwahrpflichten für Finanzinstrumente, die die Verwahrstelle verwahren darf, und 2) Pflichten der Eigentumsprüfung für die anderen Arten von Vermögenswerten ein. Ein Verweis auf die Verwahrung materiellen Vermögens wie Immobilien oder Waren ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da solche Vermögenswerte derzeit nicht für OGAW-Portfolios in Frage kommen.

Der neue Artikel 25 Absatz 2 enthält eine Reihe üblicher Verhaltensregeln sowie Bestimmungen über die Vermeidung und Handhabung von Interessenkonflikten.

Artikel 26b führt vor diesem Hintergrund neue Durchführungsmaßnahmen ein, durch die detaillierte Bedingungen für die Wahrnehmung von Überwachungs- und Verwahrfunktionen der Verwahrstelle beschreiben werden, einschließlich

2.2. Bestimmungen für die Übertragung

In Artikel 22 Absatz 7 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Unterverwahrer übertragen darf. Die Bedingungen und Anforderungen für die Delegierung der Verwahrpflichten einer OGAW-Verwahrstelle an Dritte sind im Wesentlichen an die der AIFM-Richtlinie angepasst.

Artikel 26b überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Spezifizierung der anfänglichen und ständigen Sorgfaltspflichten, einschließlich der Pflichten bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, zu erlassen.

2.3. Bestimmungen über die Eignung als OGAW-Verwahrstelle

Angesichts der unterschiedlichen nationalen Eignungskriterien, die aktuell für die Tätigkeiten von Verwahrstellen gelten, wird im Entwurf eine Änderung von Artikel 23 Absatz 2 durch Aufnahme einer erschöpfenden Liste der als Verwahrstelle geeigneten juristischen Personen vorgeschlagen. Als OGAW-Verwahrstellen sollen ausschließlich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugelassen werden. Artikel 23 enthält Übergangsbestimmungen für OGAW, die juristische Personen beauftragt haben, die nicht mehr als Verwahrstelle tätig sein dürfen.

2.4. Haftungsbestimmungen

In Artikel 24 Absatz 1 wird die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle bei Verlust eines in Verwahrung gehaltenen Finanzinstrument geklärt. Diesem Absatz zufolge ist die OGAW-Verwahrstelle bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für verlorene Vermögenswerte ist ausschließlich dann vorgesehen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust "auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können," zurückzuführen ist. Zudem wird klargestellt, dass bei Verlust von Vermögenswerten die OGAW-Verwahrstelle generell dazu verpflichtet ist, dem OGAW "unverzüglich" Finanzinstrumente gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten.

Artikel 26b sieht die Durchführungsmaßnahmen zur Klärung bestimmter technischer Fragen wie der Bedingungen, unter denen ein verwahrtes Instrument als Verlust zu betrachten ist, vor.

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 wird die Haftung der Verwahrstelle nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil ihrer Verwahrpflichten einem Dritten übertragen hat. Das heißt, die Verwahrstelle muss bei Verlust von verwahrten Instrumenten diese auch dann zurückgeben, wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer auftritt. Wie oben bereits ausgeführt, ist beim Verlust von Vermögenswerten, die bei einem Unterverwahrer eintreten, kein weiterer (regulatorischer oder vertraglicher) Haftungsausschluss vorgesehen.

Laut Artikel 24 Absatz 2 haftet die Verwahrstelle damit - im Gegensatz zu Artikel 21 Absatz 12 der AIFM-Richtlinie - auch im Falle der Übertragung und ohne die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses für die Rückgabe des Instruments. Diese stärkere Haftung im Falle der Übertragung der Verwahrung erscheint angesichts der großen Vielzahl und des Kleinanlegercharakters von OGAW-Anteilinhabern gerechtfertigt. Die Einführung einer Regelung, der zufolge die Verwahrstelle wie in der AIFM-Richtlinie die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungssausschlusses hat, wird nicht als optimal geeignet betrachtet. In ähnlicher Weise wäre es nicht angemessen, die Haftung der Verwahrstelle ausschließen zu können, wenn Vermögenswerte an einen Unterverwahrer übertragen werden, der die Übertragungskriterien nicht erfüllt.

2.5. Rechtsmittel

Artikel 24 Absatz 5 regelt die Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle. Die Rechte der Anleger von OGAW in Unternehmensform und in Vertragsform werden angeglichen, so dass diese Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle je nach Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhaber mittelbar oder unmittelbar (über die Verwaltungsgesellschaft) geltend machen können.

2.6. Vergütung

Die vorgeschlagenen Artikel 14a und 14b reflektieren die aktuelle Vergütungspolitik für Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen. Die dort beschriebenen Grundsätze sollten auch für OGAW-Verwalter gelten, und zwar unabhängig davon, ob der OGAW in Form einer Investmentgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird.

2.7. Sanktionen und Maßnahmen

Die Artikel 99a bis 99e reflektieren die aktuelle horizontal ausgerichtete Politik für Sanktionen und Maßnahmen im Finanzdienstleistungssektor und beschreiben ein gemeinsames Konzept für die wichtigsten Verstöße gegen die OGAW-Richtlinie. Artikel 99a enthält eine Liste dieser wichtigsten Verstöße und eine Beschreibung der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, zu denen die zuständigen Behörden im Falle erheblicher Verstöße befugt sein sollten.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Da für die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine zusätzlichen Mittel und Stellen erforderlich sind, hat der Vorschlag keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zugedachten Aufgaben fallen unter den bestehenden Aufgabenbereich dieser Behörde, so dass die im bereits genehmigten Finanzbogen für Rechtsakte für diese Behörde vorgesehenen Ressourcen und Stellen ausreichen, um die Wahrnehmung der Aufgaben zu ermöglichen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank8, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

(1) Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt:

"Artikel 14a

Artikel 14b

(2) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 und"

(3) Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

(4) Artikel 23 wird wie folgt geändert:

(5) Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

(6) Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des OGAW und seiner Anleger.

Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden."

(7) Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

(8) Folgende Artikel 26a und 26b werden hinzugefügt:

"Artikel 26a

Die Verwahrstelle übermittelt den für sie zuständigen Behörden, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW auf Anfrage alle Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie benötigen könnten.

Artikel 26b

(9) Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 13, 14, 14a und 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben."

(10) Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.

(11) Artikel 69 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Der Jahresbericht enthält ferner

(12) Artikel 98 wird wie folgt geändert:

(13) Artikel 99 erhält folgende Fassung:

"Artikel 99

(14) Die folgenden Artikel 99a, 99b, 99c, 99d und 99e werden eingefügt:

"Artikel 99a

Artikel 99b

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntgabe den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, machen die zuständigen Behörden die auferlegten Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 99c

Artikel 99d

Artikel 99e

(15) Folgender Artikel 104a wird eingefügt:

"Artikel 104a

(16) Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12, 14, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26b genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem [ ... ] übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a."

(17) Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die in den Artikeln 12, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden."

(18) Anhang I wird dem Anhang dieser Richtlinie zufolge geändert.

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang

Anhang I Schema A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten;

2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Identität des Beauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten "