Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

A. Problem und Ziel

Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) werden der Rentenversicherung die Rentenanteile erstattet, die aufgrund der Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung zu zahlen sind.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören nach der AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜGErstV) neben den Rentenleistungen selbst auch Leistungen zur Teilhabe und Verwaltungskosten, die durch das AAÜG begründet sind.

Im Gegensatz zu den zu erstattenden Rentenanteilen, die anhand der Ist-Aufwendungen abgerechnet werden, wird der Erstattungsbetrag für die Leistungen zur Teilhabe pauschal ermittelt. Hierzu wird ein Verhältniswert aus dem Anteil der nach dem AAÜG zu erstattenden Rentenleistungen an den gesamten Rentenausgaben des Beitrittsgebiets für das jeweilige Kalenderjahr gebildet. Dieser Anteil wird auf die Gesamtausgaben der Leistungen zur Teilhabe im Beitrittsgebiet des entsprechenden Kalenderjahres übertragen und bestimmt so die Höhe der erstattungspflichtigen Reha-Leistungen. Der aus dem Verhältniswert der anteiligen AAÜG-Rentenlasten gewonnener Verteilungsmaßstab für die pauschale Ermittlung der erstattungspflichtigen AAÜG-Reha-Leistungen ist angesichts der kontinuierlich rückläufigen Entwicklung der Versicherten mit Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht mehr sachgerecht.

Bei der Abrechnung von Verwaltungskosten, die der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) für die Durchführung des AAÜG entstehen, sind in den vergangenen Jahren erhebliche Umsetzungsprobleme entstanden. Diese führten dazu, dass eine Abrechnung zum Teil erst mehrere Jahre später erfolgen konnte. Die Ermittlung der erstattungsfähigen Verwaltungskosten ist auch nach Auffassung des Bundesrechnungshofs mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Weiterhin gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen auch Ausgaben für Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), die zum Beispiel auf Grund der Nachzahlungen von Leistungen nach dem AAÜG infolge von höchstrichterlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen entstehen. Da AAÜG-bedingte Zinsen von der DRV Bund nicht gesondert erfasst werden können, werden diese gegenwärtig unter anderem auf Basis pauschaler Berechnungen erstattet.

B. Lösung

Die neben den Rentenleistungen erstattungsfähigen Aufwendungen werden künftig in einem neuen und sachgerechten pauschalierten Abrechnungsverfahren geregelt. Damit wird eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreicht und die bestehenden Probleme bei der Bestimmung der erstattungsfähigen Aufwendungen gelöst. Der rückläufigen Entwicklung der Versicherten mit Anwartschaften nach dem AAÜG wird mit einer moderaten jährlichen Minderung des Erstattungsbetrages der erstattungsfähigen AAÜGLeistungen zur Teilhabe sowie der erstattungsfähigen AAÜG-Verwaltungskosten und Zinsen Rechnung getragen. Hierdurch wird eine transparente Abschmelzung sämtlicher AAÜG-Verwaltungsaufwendungen bis zum Jahre 2035 sichergestellt. Bis dahin werden sich alle heutigen Versicherten mit Anwartschaften nach dem AAÜG im Rentenbezug befinden und die verwaltungsmäßige Umsetzung des AAÜG wird für die DRV Bund abgeschlossen sein.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Umstellung des Verfahrens zur Erstattung der Leistungen zur Teilhabe werden der Bund und die neuen Länder auf Grund der sinkenden Erstattungspflichten entlastet. Gegenüber dem Erstattungsbetrag für das Jahr 2013 in Höhe von rund 92,3 Millionen Euro sinkt der Erstattungsbetrag im Jahr 2016 auf 80 Millionen Euro. Der Deutschen Rentenversicherung entstehen im Vergleich zum bisherigen Erstattungsverfahren entsprechende Mindereinnahmen.

Die Umstellung des Verfahrens zur Erstattung der Verwaltungskosten und der Zinsen verursacht keine Mehr- oder Minderausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderungen kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderungen kein Erfüllungsaufwand. Ebenso entstehen der Wirtschaft keine Bürokratiekosten, da keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund und die neuen Länder ergeben sich keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. Durch die neuen pauschalen Abrechnungsverfahren entfällt die Pflicht der DRV Bund, Informationen und Datenmaterial für die Verwaltungskosten- und Zinsabrechnung bereitzustellen.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ausgeschlossen.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

Staatsminister bei der Bundeskanzlerin Berlin, 27. August 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun

Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Erstattung der Verwaltungskosten

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) werden der Rentenversicherung die Rentenanteile erstattet, die auf der Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung beruhen.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören nach der AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜGErstV) neben den Rentenleistungen selbst auch Leistungen zur Teilhabe sowie Verwaltungskosten, die durch das AAÜG begründet sind.

Im Gegensatz zu den zu erstattenden Rentenanteilen, die anhand der Ist-Aufwendungen abgerechnet werden, wird der Erstattungsbetrag für die Leistungen zur Teilhabe pauschal ermittelt. Der Verhältniswert, in dem die nach dem AAÜG zu erstattenden Rentenleistungen zu den gesamten Rentenausgaben des Beitrittsgebiets für das jeweilige Kalenderjahr stehen wird auf die Gesamtausgaben der Leistungen zur Teilhabe im Beitrittsgebiet des entsprechenden Kalenderjahres übertragen. Der aus dem Verhältniswert der anteiligen AAÜG-Rentenlasten gewonnene Verteilungsmaßstab für die pauschale Ermittlung der erstattungspflichtigen AAÜG-Reha-Leistungen ist angesichts der kontinuierlich rückläufigen Entwicklung der Versicherten mit Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht mehr sachgerecht.

Bei dem gegenwärtigen Abrechnungsverfahren zur Erstattung der Verwaltungskosten bestanden in den vergangenen Jahren erhebliche Probleme, die auf die Durchführung des AAÜG entfallenden Aufwendungen zu bestimmen und abzugrenzen.

Weiterhin gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen auch Ausgaben für Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), die zum Beispiel auf Grund der Nachzahlungen von Leistungen nach dem AAÜG infolge von höchstrichterlichen Entscheidungen bzw. Gesetzesänderungen entstehen. Da AAÜG-bedingte Zinsen von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nicht gesondert erfasst werden können, werden diese gegenwärtig unter anderem auf Basis pauschaler Berechnungen erstattet.

Zudem werden Regelungen mit Wirkung für die Zukunft rechtsbereinigend aufgehoben, die keine praktische Wirkung mehr entfalten, sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Neuregelung beinhaltet zum einen die sachgerechte Anpassung der ursprünglichen Regelungen zur Finanzierungsverantwortung für Reha-Leistungen an Versicherte der früheren Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR sowie eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung des bisherigen Abrechnungs- und Erstattungsverfahrens. Die Neuregelung sieht eine pauschale Festlegung der Erstattungsbeträge vor. Im Hinblick auf die rückläufige Entwicklung der Anzahl der Versicherten mit Anwartschaften nach dem AAÜG ist eine moderate jährliche Abschmelzung bis zum Jahr 2035 vorgesehen. Bis dahin werden sich alle heutigen Versicherten mit Anwartschaften nach dem AAÜG im Rentenbezug befinden und die verwaltungsmäßige Umsetzung des AAÜG für die DRV Bund abgeschlossen sein.

III. Alternativen

Da die derzeitigen Regelungen die Entwicklung der Versicherten mit Anwartschaften nach dem AAÜG nicht widerspiegeln und unverhältnismäßig verwaltungsaufwändig sind, bestehen keine Alternativen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Neuregelung erleichtert die Abrechnung der Erstattungsansprüche der DRV Bund gegenüber dem Bund. Zudem wird ein Beitrag zur Planungssicherheit für die entsprechenden Haushaltstitel bei Bund und den neuen Ländern sowie der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Pauschalierung und Abschmelzung der Erstattungsbeträge ist mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Umstellung des Verfahrens zur Erstattung der Leistungen zur Teilhabe werden der Bund und die neuen Länder auf Grund der sinkenden Erstattungspflichten entlastet. Gegenüber dem Erstattungsbetrag für das Jahr 2013 in Höhe von rund 92,3 Millionen Euro sinkt der Erstattungsbetrag im Jahr 2016 auf 80 Millionen Euro. Der Deutschen Rentenversicherung entstehen im Vergleich zum bisherigen Erstattungsverfahren entsprechende Mindereinnahmen.

Die Umstellung des Verfahrens zur Erstattung der Verwaltungskosten und der Zinsen verursacht keine Mehr- oder Minderausgaben.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Änderungen kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderungen kein Erfüllungsaufwand. Ebenso entstehen der Wirtschaft keine Bürokratiekosten, da keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

Für den Bund und die neuen Länder ergeben sich keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. Durch die neuen pauschalen Abrechnungsverfahren entfällt die Pflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund, Informationen und Datenmaterial für die Verwaltungskosten- und Zinsabrechnung bereitzustellen.

5. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ausgeschlossen.

6. Weitere Folgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

VI. Befristung; Evaluation

Mit dieser Änderungsverordnung wird geregelt, dass die Erstattung für Leistungen zur Teilhabe und Verwaltungskosten mit dem Jahr 2035 ausläuft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung)

Zu Nummer 1

Seit April 2004 leistet der Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss zu den Beiträgen der Rentner zur privaten ( § 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) oder gesetzlichen ( § 59 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]) Pflegeversicherung. Entsprechend erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Aufhebung des § 106a SGB VI.

Zu Buchstabe b

Die Erstattungen für Leistungen zur Teilhabe werden für das Jahr 2016 auf 80 Millionen Euro festgelegt und danach je Jahr um 4 Millionen Euro abgeschmolzen, um dem kontinuierlichen Rückgang der auf dem AAÜG beruhenden Anwartschaften der Versicherten Rechnung zu tragen. Im Jahr 2035 sind damit letztmalig entsprechende Erstattungen zu leisten.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung wird einer Forderung des Bundesrechnungshofs Rechnung getragen. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten sind in den vergangenen Jahren erheblich zurückgegangen. Zudem konnte die Ermittlung der erstattungsfähigen Verwaltungskosten nur mit erheblicher Verzögerung erfolgen. Für einzelne Posten erfolgt die Abrechnung bereits jetzt nach pauschalen Sätzen (Personalkostensätze des Bundes). Es ist daher transparenter und erheblich unbürokratischer, die Verwaltungskosten künftig mit pauschalen Beträgen abzugelten, solange nicht aufgrund besonderer Rechtsprechung oder Gesetzgebung neue Verwaltungsaufwendungen oder Zinsen in erheblichem Umfang entstehen und nachgewiesen werden. Da die Aufwendungen für Verwaltungskosten in den kommenden Jahren weiter zurückgehen werden, ist es gerechtfertigt den pauschalen Erstattungsbetrag jährlich zu vermindern. Ab dem Jahr 2021 wird die Angemessenheit des Erstattungsbetrags mit Blick auf die Entwicklung der Fallzahlen regelmäßig überprüft.

Mit den pauschalen Erstattungsbeträgen für Leistungen zur Teilhabe und Verwaltungskosten sind auch Zinsen, die durch das AAÜG begründet sind, sowie Aufwendungen, die der DRV Bund für die Auszahlung der Renten durch Dritte in Rechnung gestellt werden, abgeholten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Änderungen sollen mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR. 3361: Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
ErfüllungsaufwandKeine Auswirkungen
VerwaltungDurch die neuen Abrechnungsverfahren
Erfüllungsaufwand:reduziert sich der Erfüllungsaufwand der Rentenversicherung in nicht quantifizierbarer Höhe.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Verfahren zur Ermittlung der erstattungspflichtigen AAÜG-Reha-Leistungen vereinfacht werden. Die Leistungen beruhen auf Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR. Zukünftig sollen die erstattungsfähigen Leistungen in einem neuen und sachgerechten pauschalierten Abrechnungsverfahren geregelt werden, um das Verfahren zu vereinfachen. Die Pauschale wird bis zum Jahr 2035 abgeschmolzen, da sich bis dahin alle heutigen Versicherten mit entsprechenden Anwartschaften in Rentenbezug befinden werden.

Wie hoch die Einsparungen bei der Deutschen Rentenversicherung sein werden, lässt sich nicht beziffern.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin