Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz - VersorgNG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz - VersorgNG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die wirkungsgleiche Übertragung des bereits in Kraft getretenen Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes auf die Versorgung sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Abschlagszahlungen zu schaffen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Fristablauf: 08.07.05
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz - VersorgNG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1

wird die Angabe "die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe "die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

5. § 14a wird wie folgt geändert:

6. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

7. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

8. In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

wird das Wort "Tätigkeiten" durch das Wort "Nebentätigkeiten" ersetzt.

9. § 46 wird wie folgt geändert:

10. In § 47a Abs. 1 wird die Zahl "71,75" durch die Zahl "71,13" ersetzt.

11. In § 50a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.

12. § 50c wird wie folgt geändert:

13. § 50e wird wie folgt geändert:

14. § 52 wird wie folgt geändert:

15. § 53 wird wie folgt geändert:

16. In § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 und 5

wird jeweils die Zahl "71,75" durch die Zahl "71,13" ersetzt.

17. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

18. § 56 wird wie folgt geändert:

19. § 66 wird wie folgt geändert:

20. § 69 wird wie folgt geändert:

21. § 69a wird wie folgt geändert:

22. Dem § 69c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

23. § 69e wird wie folgt gefasst:

§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1. Die Absätze 3 bis 5 und 8, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,39" jeweils die Zahl "70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,13" die Zahl "75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,77825" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,371" tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,39" jeweils die Zahl "70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,13" die Zahl "75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,77825" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl "2,371" die Zahl "2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem Anpassungsfaktor 31.12.2002

1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,976578
5.0,969458
6.0,962390
7.0,955374

Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 ermittelt ist, und für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 1. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,9484 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(5) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nach der siebten und vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlichrechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(6) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(7) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(8) In den Fällen des § 36 Abs. 1 gelten unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 bis 5 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(9) Auf Versorgungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, ist § 53 Abs. 7 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen unbeachtlich ihrer Steuerpflicht nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit andauert. Satz 1 gilt nicht für gelegentliche Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit.

(10) Auf Versorgungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, ist § 55 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die nach dem Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Alterssicherung der Landwirte erworben wurden."

24. Nach § 69e wird folgender § 69f eingefügt:

§ 69f Übergangsregelungen aus Anlass der Änderungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten in der Beamtenversorgung

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2006 eingetreten sind, sind § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind, vermindert sich die Höchstgrenze der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Zeitpunkt derVersetzung in den RuhestandUmfang der Verminderung der Höchstgrenze der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 vor dem ... geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung in ... Tagen
1.2.20065
1.3.200610
1.4.200615
1.5.200620
1.6.200625
1.7.200630
1.8.200635
1.9.200640
1.10.200645
1.11.200650
1.12.200655
1.1.200760
1.2.200765
1.3.200770
1.4.200775
1.5.200780
1.6.200785
1.7.200790
1.8.200795
1.9.2007100
1.10.2007105
1.11.2007110
1.12.2007115
1.1.2008120
1.2.2008125
1.3.2008130
1.4.2008135
1.5.2008140
1.6.2008145
1.7.2008150
1.8.2008155
1.9.2008160
1.10.2008165
1.11.2008170
1.12.2008175
1.1.2009180
1.2.2009185
1.3.2009190
1.4.2009195
1.5.2009200
1.6.2009205
1.7.2009210
1.8.2009215
1.9.2009220
1.10.2009225
1.11.2009230
1.12.2009235
1.1.2010240

25. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

26. In § 91 Abs. 2 Nr. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

27. Dem § 107b wird folgender Absatz angefügt:

Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In § 11a Abs. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

6. § 23 wird wie folgt geändert:

7. § 26 wird wie folgt geändert:

8. § 26a wird wie folgt geändert:

9. § 27 wird wie folgt geändert:

10. § 38 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

11. In § 42 Abs. 1 Satz 1

wird die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

12. In § 44 Abs. 2 Satz 1

wird die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 2 oder 3" ersetzt.

13. In § 45 Abs. 1 Nr. 3

wird in der Klammer die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

14. In § 47 Abs. 1 Satz 1

wird in der Klammer die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe " § 11 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

15. § 49 wird wie folgt geändert:

16. § 53 wird wie folgt geändert:

17. In § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5

wird jeweils die Zahl "71,75" durch die Zahl "71,13" ersetzt.

18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

19. § 55b wird wie folgt geändert:

20. In § 59 Abs. 4

wird die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

21. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

22. In § 63g Satz 1

werden nach der Angabe " § 63c Abs. 1" die Wörter "oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung" eingefügt.

23. In § 70 Abs. 1 Satz 1

werden die Wörter "nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.

24. § 72 wird wie folgt geändert:

25. § 74 wird wie folgt geändert:

26. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

27. Die Überschrift nach § 92a wird wie folgt gefasst:

28. § 92b wird wie folgt geändert:

29. § 94 wird wie folgt geändert:

30. § 94a wird wie folgt geändert:

31. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

32. Dem § 96 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

33. Nach § 96a werden die Überschrift und § 97 wie folgt gefasst:

§ 97

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1. Die Absätze 3 bis 5 und 7, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, § 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,13" die Zahl "75" tritt. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 74 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,39" jeweils die Zahl "70" tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,13" jeweils die Zahl "75" tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.

3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,77825" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,371" tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 55 Abs. 2 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,13" die Zahl "75" tritt. § 55b Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,77825" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl "2,371" die Zahl "2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,39" jeweils die Zahl "70" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 31.12.2002Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,976578
5.0,969458
6.0,962390
7.0,955374

Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,9484 vervielfältigt; § 26 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Versorgungsbezüge, die unter Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 festgesetzt sind. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(5) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nach der siebten und vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlichrechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(6) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(7) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3 bis 5 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden.

(8) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge:

KalenderjahrErhöhungsbetrag
20020
200366
2004132
2005198
2006264
2007330
2008396
2009462

2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.

(9) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(10) Auf Versorgungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, ist § 53 Abs. 5 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen unbeachtlich ihrer Steuerpflicht nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit andauert. Satz 1 gilt nicht für gelegentliche Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit.

(11) Auf Versorgungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, ist § 55a Abs. 1 Satz 2 in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die nach dem Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist § 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Alterssicherung der Landwirte erworben wurden."

34. Nach § 98 werden folgende Überschrift und folgender § 99 angefügt:

§ 99

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2006 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind, vermindert sich die Höchstgrenze der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem ...Umfang der Verminderung der Höchstgrenze der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung in Tagen
1.2.20065
1.3.200610
1.4.200615
1.5.200620
1.6.200625
1.7.200630
1.8.200635
1.9.200640
1.10.200645
1.11.200650
1.12.200655
1.1.200760
1.2.200765
1.3.200770
1.4.200775
1.5.200780
1.6.200785
1.7.200790
1.8.200795
1.9.2007100
1.10.2007105
1.11.2007110
1.12.2007115
1.1.2008120
1.2.2008125
1.3.2008130
1.4.2008135
1.5.2008140
1.6.2008145
1.7.2008150
1.8.2008155
1.9.2008160
1.10.2008165
1.11.2008170
1.12.2008175
1.1.2009180
1.2.2009185
1.3.2009190
1.4.2009195
1.5.2009200
1.6.2009205
1.7.2009210
1.8.2009215
1.9.2009220
1.10.2009225
1.11.2009230
1.12.2009235
1.1.2010240

Artikel 3
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

In § 7 Satz 1 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800), zuletzt geändert durch ..., wird die Angabe "ab 1. Januar 2017" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Versorgungsrecht" das Wort "zumindest" und nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" die Angabe "in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

"A. Gesetze

Artikel 7
Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung

Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe " § 26 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 bis 4 und 10" ersetzt.

2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

2. Berufsförderungsverordnung vom ... .

3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722).

4. Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch .... .

5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093)."

Artikel 7a
Änderung des Bundesministergesetzes

Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

2. § 20 wird wie folgt geändert:

3. In § 21a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe " § 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7b
Gesetz über Einmalzahlungen in den Jahren 2005 bis 2007 - Einmalzahlungsgesetz 2005 bis 2007 (EzG 2005) -

Kapitel 1

Einmalzahlungen im Bund

§ 1 Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen des Bundes erhalten in den Jahren 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Die Ansprüche entstehen in Teilbeträgen; im Jahr 2005 in drei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100 Euro und in den Jahren 2006 und 2007 in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150 Euro.

(2) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag entsteht, wenn jeweils an mindestens einem Tag der jeweils maßgebenden Monate Juli, Oktober und Dezember 2005 sowie April und Juli der Jahre 2006 und 2007 Anspruch auf Dienstbezüge durch den Bund besteht.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend ist jeweils das Verhältnis am 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember 2005 sowie am 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007.

§ 2 Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen

Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund gilt § 1 entsprechend.

§ 3 Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen des Bundes erhalten in den Jahren 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

(2) Der Anspruch auf die jeweilige Zahlung entsteht, wenn jeweils an mindestens einem Tag des Monats Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 Anspruch auf Anwärterbezüge des Bundes besteht.

§ 4 Zahlung

(1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach den §§ 1, 2 oder 3 entsteht für die Berechtigten nur einma1. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den §§ 1, 2 oder 3 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats entscheidend.

(2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Dienst gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

(3) Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes unberücksichtigt. Sie sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) Bei Berechnungen nach den §§ 1 und 2 sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile eines Cents von 0,5 und mehr aufzurunden.

Kapitel 2

Einmalzahlungen in den Ländern

§ 5 Übertragung der Regelungskompetenz

Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz entsprechende Einmalzahlungen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zu regeln.

Artikel 8
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes, das Bundesministerium der Verteidigung den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(3) Mit Wirkung vom 1. Juni 2005 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nr. 2,

2. Artikel 2 Nr. 3,

3. Artikel 2 Nr. 4,

4. Artikel 2 Nr. 11,

5. Artikel 2 Nr. 12,

6. Artikel 2 Nr. 13,

7. Artikel 2 Nr. 14,

8. Artikel 2 Nr. 20,

9. Artikel 2 Nr. 21. 10.Artikel 7b.

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 3,

2. Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe c,

3. Artikel 1 Nr. 24,

4. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a,

5. Artikel 2 Nr. 32.

Begründung

zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz - VersorgNG)

A. Allgemeiner Teil

I.Notwendigkeit und Ziele

1. Notwendigkeit einer nachhaltigen und generationengerechten Reform der Versorgung

Bereits die in den Jahren 1996 und 2001 vorgelegten Versorgungsberichte der Bundesregierung haben gezeigt, dass die Versorgung ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung von den Auswirkungen des demografischen Wandels in unserer Gesellschaft betroffen ist. Darüber hinaus wird die Versorgung durch die spezifische personelle Ausweitung des öffentlichen Dienstes seit den 1970er Jahren belastet, die seinerzeit eine Folge der gestiegenen gesellschaftlichen Anforderungen an den Staat war. Aufgrund dieser Entwicklungen werden die Versorgungsausgaben in den kommenden Jahrzehnten weiter deutlich ansteigen und einen wachsenden Teil der gesamtwirtschaftlichen Leistung und der Steuereinnahmen in Anspruch nehmen. Diese Problematik wird auch durch den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung erneut belegt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich in der Versorgung ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufgabe, die Finanzierung der Altersversorgung auf eine langfristig sichere Grundlage zu stellen. Notwendig ist eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik. Die Menschen müssen sich auf einen gesicherten Lebensunterhalt im Alter verlassen können.

Die Aufgabe umfasst die Verpflichtung, ständig zu überprüfen, ob die bereits eingeleiteten Maßnahmen ausreichen und ob ggf. weitere Maßnahmen zur langfristigen Stabilisierung der Alterssicherung zu ergreifen sind.

Bei den erforderlichen Reformen aller Alterssicherungssysteme muss weiterhin der Grundsatz der Generationengerechtigkeit beachtet werden. Dies gilt für die steuerfinanzierte Versorgung ebenso wie für die beitrags- und steuerfinanzierte gesetzliche Rentenversicherung. Die aus der demografischen Entwicklung resultierenden wachsenden Belastungen können daher nicht allein den im Erwerbsleben stehenden Beitrags- und Steuerzahlern der jüngeren Generation aufgebürdet werden. Um die aktive Generation nicht zu überfordern, muss den steigenden Versorgungsausgaben auch durch Maßnahmen begegnet werden, die die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und die versorgungsnahen Jahrgänge und damit die ältere Generation einbeziehen. Auf diese Weise werden die unvermeidlichen Lasten gerecht zwischen Jung und Alt verteilt.

2. Wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgung

Es besteht weithin Übereinstimmung, dass Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung in engem zeitlichen Zusammenhang wirkungsgleiche Maßnahmen in den anderen ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Alterssicherungssystemen wie der Versorgung zur Folge haben müssen. Dies ergibt sich aus der gleich gelagerten Problemsituation der demografischen Entwicklung ebenso wie aus Gesichtspunkten der sozialen Symmetrie.

Demgemäß sind Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung schon in der Vergangenheit wirkungsgleich auf die Versorgung übertragen worden.

3. Langfristige Sicherung des Leistungsniveaus der Versorgung

Die wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die überwiegend die Leistungsseite betreffen, dämpft den Anstieg der Versorgungsausgaben und trägt damit wesentlich zur Stabilisierung der Versorgung bei. Mit der gleichzeitigen Zuführung der eingesparten Mittel zu den Versorgungsrücklagen von Bund und Ländern wird auch die Finanzierung der Versorgung weiter gestärkt.

Über die wirkungsgleiche Übertragung von leistungskürzenden Maßnahmen hinaus sind Maßnahmen auf der Finanzierungsseite der Versorgung erforderlich, um das der allgemeinen Entwicklung angepasste Leistungsniveau der Versorgung langfristig zu sichern. Die Vorausberechnungen des Dritten Versorgungsberichts zeigen, dass die Versorgungsproblematik sich entgegen früheren Annahmen nicht nach dem Jahre 2025 entschärft. Die zur Entlastung der öffentlichen Haushalte für die Jahre der höchsten Belastung vorgesehenen Versorgungsrücklagen reichen daher nicht aus.

Um das Leistungsniveau der Versorgung langfristig zu sichern, wird die Bundesregierung für neu berufene Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten künftig Versorgungsrückstellungen bilden und einem dauerhaften Versorgungsfonds zuführen. Dazu ist ein ergänzender Gesetzentwurf für den Bundesbereich in Vorbereitung. Die Bundesregierung folgt damit dem Land Rheinland-Pfalz, das diese Lösung bereits seit 1996 erfolgreich praktiziert. Die Bildung von Versorgungsrückstellungen für neu berufene Beamtinnen und Beamte bietet sich auch für die übrigen Länder zur nachhaltigen Finanzierung der Versorgung an.

II. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf umfasst neben der wirkungsgleichen Übertragung der Maßnahmen des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 weitere Änderungen des Versorgungsrechts. Insgesamt sieht der Entwurf folgende Schwerpunkte vor:

1. Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 auf die Versorgung

Der Nachhaltigkeitsfaktor tritt kumulativ zu der Abflachung des Rentenanstiegs hinzu, die mit der Rentenreform 2001 festgelegt worden ist. Nach Modellrechnungen wird der Rentenanstieg durch den Nachhaltigkeitsfaktor voraussichtlich wie folgt gedämpft:

Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass die Anpassung der Versorgungsbezüge in gleichem Maße gedämpft wird wie die Rentenanpassung. Sie bedient sich gesetzestechnisch des vorhandenen Instrumentariums des Versorgungsänderungsgesetzes 2001.

Bereits nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird eine Absenkung des Versorgungsniveaus erreicht. Der Höchstruhegehaltssatz wird schrittweise weiter abgesenkt und bei jährlichen Versorgungsanpassungen voraussichtlich im Jahre 2010 noch 71,13 Prozent betragen. Dies entspräche der bis dahin zu erwartenden Absenkung des Bruttorentenniveaus.

Die zur Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors vorgesehenen Änderungen erfassen - rentengleich - sämtliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Bestand und Neuzugang). Die Unfallversorgung und die Mindestversorgung bleiben davon unberührt.

Die durch die Dämpfung des Anstiegs der Versorgungsbezüge eingesparten Mittel werden den Versorgungsrücklagen von Bund und Ländern zugeführt.

2. Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Maßnahmen) bisher bis zu drei Jahren mit maximal 75 Prozent des Durchschnittseinkommens rentenerhöhend berücksichtigt. Soweit es sich um Schul- und Hochschulbesuch handelt, verlieren diese Ausbildungszeiten durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit einer vierjährigen Übergangsfrist schrittweise ihre unmittelbar rentenerhöhende Wirkung. Damit wird die Besserstellung von Versicherten beseitigt, die infolge ihrer akademischen Ausbildung und die damit regelmäßig verbundenen besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können.

In der Versorgung können Hochschulausbildungszeiten (nicht jedoch Zeiten an allgemeinbildenden Schulen) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die wirkungsgleiche Übertragung des Wegfalls der unmittelbar rentenerhöhenden Wirkung von Hochschulausbildungszeiten bedeutet, dass auch in der Versorgung künftig Hochschulausbildungszeiten nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können.

Da die Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung systembedingt mit dem Einkommen aus dem letzten Amt bewertet werden und nicht nur - wie in der Rente - mit maximal 75 Prozent eines Durchschnittseinkommens, hätte ein völliger Wegfall dieser Zeiten in der Versorgung eine erhebliche Diskrepanz zwischen rentenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Auswirkungen zur Folge. In der Rente können einem Akademiker mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten höchstens 58,79 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2004 von 26,13 Euro) verloren gehen. Demgegenüber würde das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe des letzten Amtes in absoluten Beträgen in weit höherem Umfange gekürzt, und zwar in der Besoldungsgruppe A 13 um rund 216 Euro, in der Besoldungsgruppe A 15 um ca. 265 Euro und in der Besoldungsgruppe B 9 um rund 452 Euro, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht 40 Dienstjahre geleistet hat. Für jedes über 37 Dienstjahre hinaus geleistete Jahr würde die Kürzung um 1/3 geringer ausfallen.

Um der Maßgabe einer wirkungsgleichen Übertragung der Rentenmaßnahmen auf die Versorgung gerecht zu werden, erfordern die systembedingten Unterschiede der Bewertung und

Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung folgende Übertragungsregelungen:

3. Weitere Änderungen

Neben den Maßnahmen zur Übertragung des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes auf die Versorgung enthält der Entwurf weitere Änderungen, insbesondere:

4. Einmalzahlungen in den Jahren 2005 bis 2007

Die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten sind zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2004 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) angepasst worden.

Ausgehend von dem am 9. Februar 2005 in Potsdam vereinbarten Tarifergebnis für die Beschäftigten im Bund sieht dieses Gesetz in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Einmalzahlungen zur Anpassung der Bezüge vor. Wie im Tarifbereich sollen beim Bund die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Amtsbezügen Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 300 Euro in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erhalten, Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten jeweils 100 Euro.

Die Übertragung des Tarifergebnisses zur Einmalzahlung wird den Ländern für ihr Personal zur eigenverantwortlichen Regelung freigestellt. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen eines jeden Landes flexibel Rechnung tragen zu können, werden die Länder ermächtigt, die Einmalzahlungen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 eigenständig zu bestimmen.

Auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst-, Amts- und Anwärterbezügen des Bundes werden die tarifvertraglichen Vereinbarungen inhalts- und wirkungsgleich übertragen. Mit der Übernahme wird der Gleichklang bei der Bezügeentwicklung gesichert und zugleich die Einheit des öffentlichen Dienstes gestärkt.

III. Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte

Eine amtsangemessene Versorgung bleibt auch nach wirkungsgleicher Übertragung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes auf die Versorgung weiter gewährleistet.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Versorgung stützt sich, soweit ausschließlich Bundesbedienstete betroffen sind, auf Artikel 73 Nr. 8 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz) und, soweit die Versorgung von Beamtinnen und Beamten der Länder und Gemeinden angesprochen ist, auf Artikel 74a Abs. 1 GG (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Versorgung betrifft die Artikel 1, 3, 4 und 6 dieses Gesetzes.

Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Soldatenversorgungsrechts stützt sich auf Artikel 73 Nr. 8 GG.

Für weitere gesetzliche Regelungen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 105 Abs. 2 und Artikel 106 Abs. 3 GG.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist nach Artikel 72 Abs. 2 GG erforderlich. Danach hat der Bund in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen. Hier sind die Regelungen zur "Wahrung der Wirtschaftseinheit" erforderlich. Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, 63). Dies ist hier gegeben, da bundeseinheitliche Strukturen mittelfristig einen Kostenwettbewerb um das Personal verhindern. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland wäre aber durch einen Kostenwettbewerb gefährdet. Vom Bundesrecht abweichende günstigere oder ein abgesenktes Versorgungsniveau nicht nachvollziehende Landesregelungen könnten dazu führen, dass selbst finanzschwache Länder in einen Personalkostenwettlauf mit finanzstarken Bundesländern eintreten, um einen "brain drain" zwischen den Ländern zu verhindern. Dies könnte die Versorgungs- und damit die Personalkostenhaushalte einzelner oder vieler Länder unfinanzierbar machen, was letztlich über den Finanzausgleich Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland haben könnte. Derartige Szenarien haben in der historischen Erfahrung letztlich zur Vereinheitlichung der Besoldungs- und Versorgungsregelungen geführt. Daraus und aus den Feststellungen des Dritten Versorgungsberichts der Bundesregierung ist zum anderen ableitbar, dass angesichts der immer größer werdenden Bedeutung des Personalkostenanteils in den öffentlichen Haushalten eine ungeordnete Entwicklung des Versorgungsrechts in Bund und Ländern die notwendige Stabilisierung im Versorgungsrecht gefährden würde. Nur die durch ein in Bund und Ländern einheitliches Versorgungsrecht gesteuerte einheitliche Entwicklung der Personalkosten im Versorgungsbereich trägt zu einer ungefährdeten Funktionsfähigkeit des gesamten deutschen Wirtschaftsraumes bei. Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Letztlich könnte eine unzureichende Umsetzung von Maßnahmen in anderen Alterssicherungssystemen durch die Länder dazu führen, dass wegen des hohen Personalkostenanteils in einzelnen oder allen Länderhaushalten Haushaltsdefizite auftreten, die wegen des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern zu einer Gefährdung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Bundesgebiet führen.

Darüber hinaus ist eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Die "Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit" betrifft unmittelbar institutionelle Voraussetzungen des Bundesstaats und erst mittelbar die Lebensverhältnisse der Bürger. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG erst dann, wenn sie eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (BVerfGE 106, 62, 63). Eine bundesgesetzliche Regelung ist nur zulässig, wenn gerade durch unterschiedliches Recht in den Ländern eine Gefahrenlage entsteht. Das wäre z.B. der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse zwischen den Ländern in einer unerträglichen Weise auseinander entwickeln (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02).

Hier besteht insbesondere die Gefahr, dass bei weiterhin grundsätzlich einheitlichen Bezahlungsstrukturen von Land zu Land divergierende Versorgungssysteme die Rechtsanwendung so beeinträchtigen würden, dass eine für den Anwender überschaubare Rechtsanwendung nicht mehr sichergestellt werden könnte. Danach wäre zu befürchten, dass eine funktionierende Rechtsgemeinschaft im Versorgungsrecht wegen der Unübersichtlichkeit des Normenbestandes und der begleitenden Verwaltungsvorschriften und Erlasse in Bund und Ländern nicht mehr gewährleistet werden könnte. Hinzu kommt, dass es keine äquivalenten Rahmenbedingungen zum einen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Bund und Ländern und zum anderen für Rentnerinnen und Rentner einerseits und für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger andererseits mehr gäbe. Es bestünde die erhebliche Gefahr, dass weitere Reformen des öffentlichen Dienstrechts auf dem Gebiet der Versorgung nicht einheitlich in Bund und Ländern umgesetzt würden. Damit könnten die verschiedenen Versorgungsrechte in Bund und Ländern dazu führen, dass es keine gleichen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen mehr gäbe. So könnte eine parallele Entwicklung von Rentenniveau und Versorgungsniveau nicht mehr sichergestellt werden. Vielmehr gäbe es in Bund und Ländern unterschiedliche, nicht nur voneinander, sondern auch von der Entwicklung im größten deutschen Alterssicherungssystem abgekoppelte Rechtsentwicklungen. Damit einher ginge eine das bundesstaatliche Alterssicherungsgefüge unerträglich beeinträchtigende Auseinanderentwicklung der großen Alterssicherungssysteme, die zum einen der rechtlichen Parallelentwicklung in den Sicherungssystemen zuwider liefe und zum anderen über nicht mehr wirkungsgleiche Be- und Entlastungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in den jeweiligen Sicherungssystemen zu gesamtwirtschaftlichen, gesamtgesellschaftlichen und damit gesamtstaatlichen Verwerfungen führen könnte.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)

Es wird klargestellt, dass auch der neben Witwen- oder Waisengeld zu zahlende Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 3 zu den Versorgungsbezügen gehört.

Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 neu)

Es wird klargestellt, dass es sich bei der Einmalzahlung um einen Versorgungsbezug handelt.

Zu Nummer 3 (§ 12 Abs. 1 Satz 1)

Durch Artikel 1 Nr. 13 und 55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) wurden die §§ 74 und 263 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geändert. Dies führt zu einer Konzentration der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung auf Fachschulen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie einer Begrenzung der Bewertung bzw. Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate. Danach werden die bewerteten drei Jahre der schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) nach Vollendung des 17. Lebensjahres nach einer vierjährigen Übergangsregelung nur noch als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um einen Schul- oder Hochschulbesuch handelt. Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Hochschulausbildungszeiten beseitigt, die - bei typisierender Betrachtung - bereits durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen konnten. Für Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bleibt es hingegen bei der rentenrechtlichen Bewertung. Deshalb werden Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch weiterhin mit bis zu 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet - maximal für 36 Monate. Durch eine Begrenzung der Bewertung bzw. Höherbewertung von beruflichen und schulischen Ausbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate wird eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert.

Die Änderungen bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Rentenrecht sind - wie in der Begründung zur RV-Nachhaltigkeitsgesetzgebung ausgeführt - wirkungsgleich auf die Versorgung zu übertragen. Bestimmend für die Notwendigkeit wirkungsgleicher Maßnahmen in Rente und Versorgung sind die sich auf die Finanzierung dieser Alterssicherungssysteme auswirkenden gleich gelagerten Herausforderungen aus der allgemeinen demographischen Entwicklung.

In der Versorgung werden bisher Zeiten einer Hochschulausbildung, nicht jedoch Zeiten der allgemeinen Schulbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. In Übertragung der Maßnahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes werden die Zeiten einer Hochschulausbildung weiterhin als ruhegehaltfähige Dienstzeit bewertet, allerdings nur noch in einem Umfang berücksichtigt, der einen verhältnismäßigen Gleichklang der absoluten Kürzungsbeträge in Rente und Versorgung gewährleistet.

Damit wird auch in der Versorgung das Ziel verfolgt, eine überproportionale Besserstellung derjenigen Beamtinnen und Beamten zu beseitigen, die bei typisierender Betrachtung durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Versorgungsanwartschaften aufbauen können. Die aufgrund der akademischen Ausbildung gesteigerten Versorgungsanwartschaften zeigen sich bei der Versorgung aufgrund des Systems zum einen in der Berücksichtigung der Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und zum anderen in der Versorgung aus dem letzten Amt. Aus der unterschiedlichen Systematik des Rentenrechts und des Versorgungsrechts folgt außerdem, dass der Wegfall der unmittelbar rentenerhöhenden Wirkung von Hochschulausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in jedem Einzelfall zu einer Rentenkürzung führt, während in der Versorgung von der zeitlichen Einschränkung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten diejenigen Beamtinnen und Beamten nicht betroffen sind, die auch ohne die Ausbildungszeiten den Höchstruhegehaltssatz nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreichen.

Aufgrund der gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung systemimmanent höheren Bewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung ergeben sich für eine Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten bei den Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Auswirkungen:

Die Rente einer Akademikerin oder eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten kann um bis zu 58,79 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2004 von 26,13 Euro) geringer ausfallen. Zur wirkungsgleichen Übertragung dieser Rentenmaßnahmen kann nur ein Teil der in der Versorgung bisher noch berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten von drei Jahren wegfallen. So wird erreicht, dass zum einen die Systematik der Versorgung im Hinblick auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufrechterhalten bleibt und zum anderen der Rente in absoluten Beträgen vergleichbare monetäre Kürzungen bei den Pensionen folgen.

Bei der vorgesehenen Streichung von 240 Tagen der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten ergeben sich für Pensionärinnen und Pensionäre in ausgewählten Besoldungsgruppen (nach dem Stand des BBVAnpG 2003/2004 und unter Zugrundelegung des dritten Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 3 bei einer verheirateten Beamtin oder einem verheirateten Beamten) folgende finanzielle Auswirkungen:

BesoldungsgruppeKürzungsbetrag in Euro
A 1349,98
A 1454,31
A 1561,24
A 1668,14
B 375,17
B 689,19
B 9104,46

Das gilt allerdings nur, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht 40 Dienstjahre geleistet hat. Für die über 39,34 Dienstjahre hinaus geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit würde die Kürzung geringer ausfallen.

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese Pensionskürzungsbeträge an die Anpassungen geknüpft und damit dynamisch. Im Übrigen wird mit dieser Regelung zusätzlich sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, so dass aus höheren Besoldungsgruppen berechnete Pensionen auch stärker von den Kürzungen betroffen werden.

Die Neuregelung verkürzt die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Entsprechend der Rentenregelungen bleiben Zeiten einer Fachschulausbildung weiterhin bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig. Zusammen dürfen die für Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zu berücksichtigenden Zeiten allerdings die Grenze von drei Jahren nicht übersteigen.

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit begegnet in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlich weder vor dem Hintergrund des Alimentationsprinzips noch im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes durchgreifenden Bedenken.

Besoldung und Versorgung müssen im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung der Beamtinnen und Beamten gesehen werden (vgl. BVerfGE 70, 69 79; 21, 329 344; 39, 196 200). Artikel 33 Abs. 5 GG sichert den Beamtinnen und Beamten ein durch ihre Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestandes ihres Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt. Die Beamtinnen und Beamten haben sich ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich zu erdienen. Während der Zeiten der Hochschulausbildung leisten die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst. Dieser Umstand erlaubt dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums Eingriffe in die Ruhegehaltswirksamkeit von Ausbildungszeiten. Ohnehin lässt sich für eine Einbeziehung in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus dem Alimentationsprinzip keine Verpflichtung ableiten.

Der aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes erwachsenden Notwendigkeit angemessener Übergangsregelungen wird durch die Regelungen des § 69f Rechnung getragen. Die Vorschrift lehnt sich an die Rentenregelungen an, die in § 263 Abs. 3 SGB VI eine über einen Zeitraum von vier Jahren gestreckte und in Monatsschritten erfolgende Abschmelzung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten vorsehen.

Zu Nummer 4 (§ 14)

Zu Buchstabe a (§ 14 Abs. 1 Satz 1)

Die Vorschrift enthält in Verbindung mit den Übergangsregelungen in § 69e die wirkungsgleiche Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen zum Nachhaltigkeitsfaktor durch das Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) auf die Versorgung.

In der Rentenversicherung wird durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (§§ 68, 255a, 255e, 255f SGB VI, Artikel 1 Nr. 11, 50, 52 und 53 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ein Nachhaltigkeitsfaktor in die Rentenanpassungsformel aufgenommen. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll durch Wiedergabe der Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern eine sachgerechte Aufteilung der finanziellen Belastungen auf Beitragszahlende, Rentnerinnen und Rentner gewährleisten. Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt damit die sich verlängernde Lebenserwartung und den Geburten- und Erwerbstätigenrückgang, die die Rentenfinanzen belasten. Der Nachhaltigkeitsfaktor kann erstmals bei einer Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 zur Anwendung kommen.

Neben der Veränderung der Relation Rentner / Beitragszahler enthält der Nachhaltigkeitsfaktor einen Parameter a, über den zusätzlich das Erreichen eines Beitragssatzziels von 22 Prozent im Jahr 2030 gesteuert wird. Mit diesem Wert werden die Rentnerinnen und Rentner unmittelbar zu 1/4 an der Veränderung der Relation beteiligt.

Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt nach den dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz zu Grunde liegenden Annahmen voraussichtlich eine Dämpfung der Rentenanpassung um rund acht Prozentpunkte bis 2030 und damit auch eine

Absenkung des Rentenniveaus. Die RV-Nachhaltigkeitsgesetzgebung nimmt allerdings gleichzeitig einen das Rentenniveau dämpfenden Teil der Rentenreform 2001 (2. Stufe) wieder zurück. Demgemäß werden die Regelungen des § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Übertragung der 2. Stufe der Rentenreform 2001 durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit diesem Gesetz geändert.

Der Begründung zum Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist zu entnehmen, dass die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung in engem zeitlichen Zusammenhang wirkungsgleiche Maßnahmen in den anderen ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Alterssicherungssystemen zur Folge haben sollen, um die Finanzierbarkeit dieser Systeme sicherzustellen. Dies gelte auch für den Bereich der Versorgung. Zu berücksichtigen sei hier, dass bereits eine Reihe von Kosten dämpfenden Maßnahmen mit Konsequenzen für die Altersversorgung eingeleitet worden sind.

Die Übertragungsmaßnahmen in der Versorgung knüpfen daher konsequent an die zuletzt mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeleiteten Maßnahmen an. Sie erfolgen in der Übergangsvorschrift des § 69e durch - rentengleiche - weitere Abflachung der linearen Erhöhungen und führen - so wie das RV-Nachhaltigkeitsgesetz die Regelungen der Rentenreform 2001 fortschreibt - gegenüber den Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zu weiteren Veränderungen der bisherigen Steigerungssätze und des Höchstruhegehaltssatzes. Weiter vermindert werden zunächst aber nur die noch nicht erfolgten fünf Versorgungsanpassungen aus dem Programm des Versorgungsänderungsgesetzes 2001. Ab der achten Anpassung, d.h. bei unterstellter jährlicher Anpassung der Versorgungsbezüge wirken sich die in Absatz 1 Satz 1 genannten neuen Sätze ab dem Jahr 2010 voll aus. Der Vomhundertsatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt danach 1,77825 und der neue Höchstruhegehaltssatz 71,13 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die neuen Ruhegehalts- und Höchstruhegehaltssätze werden auch auf andere Steigerungssätze wie z.B. die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a und die Ruhegehaltssätze der besonderen Ruhegehaltsskala für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit nach § 66 Abs. 2 übertragen. Die Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4) bleibt unberührt.

Wie sich aus der neuen Evaluationsklausel des § 69e Abs. 5 in Anlehnung an die Rentenregelungen ergibt, sind durch die mit diesem Gesetz erfolgenden Versorgungsmaßnahmen die notwendigen Anpassungen der Versorgung an die geänderten gesamtwirtschaftlichen Rahmenumstände aber noch nicht abgeschlossen. Vielmehr sind im Lichte der Rentenentwicklung aufgrund der Nachhaltigkeitsgesetzgebung, der Gesamtsituation in den Versorgungssystemen, insbesondere der Ausgabenentwicklung ggf. erforderliche Änderungen und Nachjustierungen rechtzeitig vor der achten auf den 31. Dezember 2002 (d.h. der fünften auf den 1. Januar 2005) folgenden Versorgungsanpassung zu beschließen.

Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der nach Artikel 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums keine durchgreifenden Bedenken.

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfGE 81, 363, 375; 99, 300, 314 ff., st. Rspr.). Aus Artikel 33 Abs. 5 GG folgt ein Anspruch auf eine amtsangemessene Versorgung.

Die amtsangemessene Versorgung richtet sich nach dem Inhalt des der Beamtin oder dem Beamten übertragenen statusrechtlichen Amtes, dem Dienstrang und der damit verbundenen Verantwortung (BVerfGE 21, 329, 345; 56, 146, 164). Die Versorgung muss sich zudem an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards orientieren (BVerfGE 56, 146, 165; 60, 94, 115). Damit erweist sich der Begriff der Amtsangemessenheit als wertungsoffen, was auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum gesetzgeberischen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Besoldung und Versorgung bestätigt wird.

Letztlich hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit (etwa BVerfGE 56, 353, 359 für die Besoldung; etwa BVerfGE 76, 256, für die Versorgung). Das Alimentationsprinzip setzt der Regelungsfreiheit des Gesetzgebers nur Grenzen, wenn die Regelungen dazu führen, dass das Alimentationsprinzip gänzlich ausgehöhlt wird. Auch der "einmal erworbene öffentlichrechtliche Versorgungsanspruch" ist nicht in seiner vollen Höhe als

Die Bemessung des Ruhegehaltes richtet sich nach dem letzten innegehabten Amt (BVerfGE 61, 43, 58). Dies entspricht dem Grundsatz der Amtsangemessenheit. Soweit - wie hier - eine lineare Absenkung aller Versorgungsbezüge erfolgt, wird die strukturelle Komponente der Amtsangemessenheit gewahrt.

Die verfassungsrechtliche Grenze einer Absenkung der gegenwärtigen Versorgung wäre nur erreicht, wenn die übrig bleibende Versorgung im Verhältnis zu den gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und sozialen Sicherungssysteme, nicht mehr als den beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen angemessen angesehen werden könnte. Damit verbleibt dem Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst - und Versorgungsbezüge "ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamtinnen und Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Dabei muss jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts generalisieren und enthält daher unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfGE 76, 256, 295), wie dies hier die parallelen Problemstellungen sämtlicher sozialen Sicherungssysteme darstellen.

Für die Versorgung wird dieser Befund getragen von den Erkenntnissen des Dritten Versorgungsberichts der Bundesregierung. Im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren ansteigende Belastung durch Versorgungskosten ist eine Neubewertung der bereits vorliegenden

Erkenntnisse geboten. Dem Erfordernis der langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen kommt überragende und vorrangige Bedeutung zu. Wenn deutliche Einsparungen auf der Ausgabeseite der öffentlichen Haushalte überall unumgänglich sind, kann der Bereich des Versorgungsrechts nicht ausgenommen werden, in dem - wie die Vorausberechnungen zum Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung ausweisen - zur Sicherung der Versorgungsleistungen Einschränkungen unausweichlich notwendig sind.

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert nicht den Erlass gesetzlicher Vorschriften, die sich für die Betroffenen ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken und eine Einschränkung bisher eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242, 243). Der Vertrauensschutz geht nicht so weit, die oder den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigte oder Begünstigten vor jeder Enttäuschung ihrer oder seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfGE 67, 1, 15; 71, 255, 272; 76, 256, 350).

Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die neuen Regelungen zur Pensionsformel erst nach einem Übergangszeitraum, wie er in § 69e Abs. 3 bis 5 beschrieben wird, ihre volle Wirkung entfalten. Damit können sich die vorhandenen und neu hinzukommenden Versorgungsberechtigten auf die neue Rechtslage einstellen. Vertrauen schützend wirkt sich auch der Übergangsmechanismus des § 69e Abs. 3 bis 5 aus. Denn es werden nicht Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich die Anpassungen und damit Erhöhungen der Versorgung maßvoll verringert.

Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 4 Satz 3)

Es handelt sich um eine rückwirkende Cent genaue Betragsumstellung auf Euro und damit eine Folgeänderung zu den Regelungen des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306).

Zu Buchstabe c (§ 14 Abs. 5 Satz 1)

Es handelt sich um die gesetzgeberische Klarstellung der Verwaltungspraxis. Versorgungssystematisch bezieht sich der Begriff "erdientes Ruhegehalt" auf die Anwendung aller Elemente, aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, somit auch der Versorgungsabschlagsregelungen des Absatzes 3.

Zu Buchstabe d (§ 14 Abs. 6 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 5 (§ 14a )

Zu Buchstabe a (§ 14a Abs. 1 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) bedingten Änderungen. Hiermit wurden wichtige sozialversicherungsrechtliche Veränderungen für die Neuordnung am Arbeitsmarkt auf Empfehlung der Hartz - Kommission umgesetzt. Danach wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres geltende bisherige rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze umgestaltet. Bisher lag die Grenze statisch bei 325 Euro im Monat, jetzt ist sie auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2 415 Euro) festgelegt worden und nimmt damit an deren Entwicklung tei1.

Zu Buchstabe b (§ 14a Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14a Abs. 2 Satz 1)

Zum einen wird ein redaktionelles Versehen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 berichtigt. In der Regelung ist systematisch von der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auszugehen. Zum anderen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14a Abs. 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Nummer 6 (§ 20 Abs. 1 Satz 3)

Es wird klargestellt, dass § 50e bei der Festsetzung des Witwengeldes nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis können keine rentenrechtlichen Lücken auftreten, weil Hinterbliebenenrenten insoweit nicht vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind.

Zu Nummer 7 (§ 24 Abs. 1 Satz 2)

Es wird klargestellt, dass § 50e bei der Festsetzung des Waisengeldes nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis können keine rentenrechtlichen Lücken auftreten, weil Hinterbliebenenrenten insoweit nicht vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind.

Zu Nummer 8 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Es handelt sich um die Klarstellung, dass dienstunfallrechtlich nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nur die dort genannten Nebentätigkeiten abgesichert sind.

Nummer 9 (§ 46)

Zu Buchstabe a (§ 46 Abs. 2)

Die bisher in Absatz 2 Satz 2 zitierte Rechtsgrundlage gilt nach der Modifizierung durch Artikel 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) nur noch für Dienstunfälle und nicht mehr für Arbeitsunfälle, für deren Bereich die §§ 104 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die einschlägigen Regelungen vorsehen. Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung.

Zu Buchstabe b (§ 46 Abs. 4 Satz 1)

Die Ergänzung in Absatz 4 Satz 1 ist erforderlich, um die neben Unfallfürsorgeleistungen gewährten Leistungen aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, die für der Europäischen Union zugewiesene Beamtinnen und Beamte seitens der Kommission abgeschlossen wird, anrechnen zu können.

Nummer 10 (§ 47a Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Nummer 11 (§ 50a Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 12 (§ 50c)

Zu Buchstabe a (§ 50c Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nicht in den von der Niveauabsenkung ausgenommenen Fällen gewährt (§ 50c Abs. 1 Satz 3 und § 69e Abs. 5 Satz 3). Das amtsabhängige Mindestwitwengeld ist um einen Kinderzuschlag zu erhöhen, da es nicht von der Niveauabsenkung des Witwengeldes ausgenommen ist.

Zu Buchstabe b (§ 50c Abs. 4)

Der Regelung bedarf es nicht. Zum einen gehört der Kinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 zur Versorgung, so dass Gegenstand von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensregelungen das um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld ist. Zum anderen ist in § 69e Abs. 5 Satz 3 die Gewährung von Kinderzuschlägen zum nicht abgesenkten Witwengeld ohnehin ausgeschlossen.

Zu Nummer 13 (§ 50e)

Zu Buchstabe a (§ 50e Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 50e Abs. 1 Satz 1

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 50e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 50e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 50e Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Buchstabe b (§ 50e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Zu Nummer 14 (§ 52)

Zu Buchstabe a (§ 52 Abs. 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Eine dynamische Verweisung auf die rentenrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs vermeidet eine fortlaufende Korrektur.

Zu Buchstabe b (§ 52 Abs. 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 15 (§ 53)

Zu Buchstabe a (§ 53 Abs. 2 Nr. 3)

Bei der Regelung handelt es sich zum einen um eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative. Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag in Höhe von 71,13 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie des Betrages in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße ( § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

Zum anderen handelt es sich um eine Folgeänderung aus dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Hiermit wurden wichtige sozialversicherungsrechtliche Veränderungen für die Neuordnung am Arbeitsmarkt auf Empfehlung der Hartz - Kommission umgesetzt. Danach wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres geltende bisherige rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze umgestaltet. Bisher lag die Grenze statisch bei 325 Euro im Monat, jetzt ist sie auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2 415 Euro) festgelegt worden und nimmt damit an deren Entwicklung tei1.

Die Neuregelung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, wird an die vergleichbaren Regelungen bei Renten angepasst. Die versorgungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze für den genannten Personenkreis beträgt damit derzeit 345 Euro (= 1/7 von 2.415 Euro).

Zu Buchstabe b (§ 53 Abs. 7)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 53 Abs. 7 Satz 1)

Mit der Neuregelung wird nicht mehr ausschließlich an die steuerrechtlichen Einkommensbegriffe angeknüpft. Vielmehr soll Einkommen aus den genannten Einkunftsarten nur dann auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, wenn den Einkünften eine eigene Beschäftigung oder Tätigkeit der oder des Versorgungsberechtigten zugrunde liegt. Damit werden im Rahmen dieser Einkunftsarten reine Kapitalbeteiligungen von der Anrechnung ausgenommen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 53 Abs. 7 Satz 2 neu)

Die Regelung stellt - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anrechnungsfrei. Ausnahmsweise wird aber ein der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger im Hinblick auf ihre oder seine Tätigkeit zufließender Gewinn aus einer Kapitalgesellschaft angerechnet. Dazu bedarf es allerdings einer nicht oder nicht angemessen vergüteten Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers für die Kapitalgesellschaft. Letztlich soll die Neuregelung damit missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten vermeiden, bei denen tätigkeitsbezogenes Einkommen der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger zur Vermeidung einer Anrechnung als Kapitalertrag gewährt wird. Von der Vorschrift werden auch ausgeschüttete oder thesaurierte Gewinne aus Kapitalgesellschaften erfasst, soweit sie verdecktes Tätigkeitsentgelt darstellen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 53 Abs. 7 Satz 3 neu)

Der neu gefasste Satz 3 enthält gegenüber der bisherigen Reglung vier Abweichungen:

Zu Nummer 16 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 und 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Nummer 17 (§ 55 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (§ 55 Abs. 1 Satz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 neu)

Mit der Regelung werden auch die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte von der Ruhensregelung des § 55 erfasst.

Nach den Grundsätzen der Versorgung sind sämtliche Formen von Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, wozu wegen des hohen Bundeszuschusses auch die Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gehören. Auch die höchstrichterliche

Rechtsprechung hält es für zulässig, wenn Rentenleistungen, die auf einem zulässigen Nebenerwerb beruhen, auf die Versorgung angerechnet werden. Letztlich soll jede Beamtin und jeder Beamte durch Anrechnungsregelungen so gestellt werden, als sei sie oder er lebenslang nur als Beamtin oder

Beamter tätig gewesen. Dabei bleiben die anderweitigen Versorgungsleistungen unangetastet. Nur die individuelle Gesamtversorgung, die bereits alle sozialen Komponenten enthält, bleibt begrenzt.

Die Regelung folgt den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2001 (BT-Drucksache 014/7018 Nr. 10) und der Aufforderung des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Protokoll Nummer 29 vom 25. Januar 2002 Punkt 5f der Tagesordnung).

Übergangsregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes enthält § 69e Abs. 10.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Buchstabe b (§ 55 Abs. 1 Satz 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den entsprechenden Regelungen des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403). Damit werden im Rahmen der Anrechnung die auf ein Rentensplitting unter Ehegatten zurückzuführenden Rententeile ähnlich wie beim Versorgungsausgleich außer Betracht gelassen.

Zu Nummer 18 (§ 56)

Zu Buchstabe a (§ 56 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Buchstabe b (§ 56 Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 50 Abs. 5 nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798).

Zu Buchstabe c (§ 56 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Buchstabe d (§ 56 Abs. 8 neu)

Die Neuregelung stellt entsprechend bisheriger Verwaltungspraxis klar, dass der Ruhensbetrag nach § 56 von den Versorgungsbezügen abzuziehen ist, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 53 bis 55 ergeben.

Zu Nummer 19 (§ 66)

Zu Buchstabe a (§ 66 Abs. 2 Satz 1)

Die Änderungen passen den Sockel-Ruhegehaltssatz, auf dem die besondere Versorgungsstaffel der Beamtinnen und Beamten auf Zeit aufbaut, an die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeleitete und mit diesem Gesetz fortgeführte Niveauabsenkung an. Die Neuregelungen stellen damit sicher, dass auch für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 70 eintreten, ein abgesenkter Sockel-Ruhegehaltssatz gilt. Bei der Berechnung der Amtszeitversorgung darf es zu keiner Besserstellung der später eintretenden Versorgungsfälle gegenüber den in der Übergangszeit festgesetzten Ruhegehältern kommen.

Zu Buchstabe b (§ 66 Abs. 8 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Buchstabe c (§ 66 Abs. 9 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 3.

Zu Nummer 20 (§ 69)

Zu Buchstabe a (§ 69 Abs. 1 Nr. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)

Die Regelung stellt klar, dass die in Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 enthaltenen Besitzschutzregelungen für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährleistet bleiben.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3)

Die Regelung stellt aus verwaltungsökonomischen Gründen sicher, dass die anteilige Berechnungsweise in § 14a Abs. 2 Satz 4 auf die Bestandsfälle nicht anzuwenden ist.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 neu)

Die Regelung stellt klar, dass die Bezüge der am 31. Dezember 1976 entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Versorgungsbezüge auf Grund eines Kriegsunfalls von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Zu Buchstabe b (§ 69 Abs. 4 Satz 2)

Zum einen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zum anderen wird sichergestellt, dass auch auf Altfälle die Regelung zur Einschränkung der Mindestbelassung beim Bezug von Verwendungseinkommen aus vergleichbarer Besoldungs- und Vergütungsgruppe anzuwenden ist. Ferner wird mit der Regelung im angefügten Halbsatz die Niveauabsenkung nach diesem Gesetz für die Zeit ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 im Rahmen des zeitbezogenen Ruhens nach § 56 Abs. 1 in den Fällen berücksichtigt, in denen die Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Zu Nummer 21 (§ 69a)

Zu Buchstabe a (§ 69a Nr. 1)

Die Regelung stellt klar, dass die in Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 enthaltenen Besitzschutzregelungen für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährleistet und Empfängerinnen und Empfänger von Kriegsunfallversorgung von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und dieses Gesetzes ausgenommen bleiben. Darüber hinaus wird aus verwaltungsökonomischen Gründen sichergestellt, dass die anteilige

Berechnungsweise in § 14a Abs. 2 Satz 4 auf die Bestandsfälle nicht anzuwenden ist. Weiterhin wird sichergestellt, dass auch auf Altfälle die Regelung zur Einschränkung der Mindestbelassung beim Bezug von Verwendungseinkommen aus vergleichbarer Besoldungs- und Vergütungsgruppe anzuwenden ist.

Zu Buchstabe b (§ 69a Nr. 5)

Die Regelung berücksichtigt zum einen die Niveauabsenkung nach diesem Gesetz für die Zeit ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 im Rahmen des zeitbezogenen Ruhens nach § 56 Abs. 1 in den Fällen, in denen die Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist. Zum anderen wird aus verwaltungsökonomischen Gründen sichergestellt, dass die anteilige Berechnungsweise in § 14a Abs. 2 Satz 4 auf die Bestandsfälle nicht anzuwenden ist.

Zu Nummer 22 (§ 69c Abs. 5 Satz 4 neu)

Die Regelung berücksichtigt die Niveauabsenkung nach diesem Gesetz für die Zeit ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach

§ 70 im Rahmen des zeitbezogenen Ruhens nach § 56 Abs. 1 in den Fällen, in denen die Vorschrift in einer früheren Fassung anzuwenden ist.

Zu Nummer 23 (§ 69e)

Der neu gefasste § 69e enthält neben den Übergangsregelungen zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 die aus Anlass dieses Gesetzes erforderlichen Übergangsregelungen im Hinblick auf die Absenkung des Versorgungsniveaus.

Die materiellen Übertragungsregelungen zum rentenrechtlichen Nachhaltigkeitsfaktor sind in den neu gefassten Absätzen 1 bis 5 enthalten. Auf der Basis der bisher erreichten dritten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die den Anstieg der Versorgungsbezüge dämpfenden Anpassungsfaktoren zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entsprechend der Dämpfung des Rentenanstiegs durch den Nachhaltigkeitsfaktor aufgestockt. Dies ergibt bei unterstellter jährlicher Anpassung der Versorgungsbezüge eine Reduzierung des in den Regelungen des Absatzes 4 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommenden Höchstruhegehaltssatzes auf 71,13 vom Hundert im Jahre 2010. Für eine Übergangsphase zwischen der siebten und achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung werden diese Regelungen in Absatz 5 um eine Evaluationsklausel ergänzt. Diese sichert den Gleichklang der Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowohl für die Zeit bis zur achten als auch für die Zeit nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung.

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Die Übergangsregelung des Absatzes 1 stellt sicher, dass die am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger grundsätzlich von den Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und dieses Gesetzes nicht betroffen sind. Ausgenommen davon sind Anpassungsmaßnahmen an frühere gesetzliche Änderungen sowie zur Übertragung der Rentenreformen, insbesondere die Regelungen zur stufenweisen Abflachung der acht auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 70 und die Regelungen zur Einschränkung der Mindestbelassung beim Bezug von Verwendungseinkommen aus vergleichbarer Besoldungs- und Vergütungsgruppe.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift bestimmt für nach dem 31. Dezember 2001 eintretende Versorgungsfälle die Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts, soweit dies als Grundlage für die schrittweise Abflachung der acht auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassungen erforderlich ist. Mit dem Satz 2 wird sichergestellt, dass in dem Zeitraum von der ersten bis zur achten Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 eine schrittweise Abflachung der Leistung nach § 50e parallel zu den sonstigen Abflachungsmaßnahmen erfolgt. Satz 3 stellt den vorübergehenden Charakter des Absatzes 2 sicher.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift überträgt die in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vorgenommene schrittweise Berücksichtigung des Aufwands für die zusätzliche Altersvorsorge bei den Rentenanpassungen wirkungsgleich auf die Versorgung. Dies geschieht durch eine geringere Anpassung der Versorgungsbezüge bei den linearen Erhöhungen. Darauf aufbauend wird das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) nachgezeichnet.

Satz 1 beinhaltet die wesentliche Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a. Die Regelung bewirkt durch Einführung eines sich schrittweise verändernden Berechnungsfaktors eine Verminderung der Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Durch die Übertragungsmaßnahmen werden Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in gleichem Umfang betroffen wie die Rentnerinnen und Rentner durch Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenforme1. Ausgenommen von den Maßnahmen sind nach Satz 2 lediglich die amtsabhängige und die amtsunabhängige Mindestversorgung sowie die entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 1.

Im Interesse eines möglichst geringen Aufwands bei der praktischen Durchführung der Umstellung für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und - bei unterstellter jährlicher Anpassung - bis zum Jahr 2010 in den Ruhestand tretenden Beamtinnen und Beamten erfolgt die schrittweise Verminderung mittels eines Anpassungsfaktors. Dadurch vermindern sich die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem sich auch der versorgungsrechtliche Steigerungssatz und der Höchstruhegehaltssatz bei einer unmittelbaren Absenkung dieser Sätze vermindern würden. Die Auswirkungen, die diese Maßnahmen auf den Steigerungssatz sowie den Höchstruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 haben, ergeben sich aus der folgenden Übersicht (dabei wird eine Steigerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von 1,5 v. H. angenommen):

ab der Anpassung nach dem 31.12.2002....entspricht einem
Anpassungsfaktor vonHöchstruhegehaltssatz von (§ 14 Abs. 1 Satz 1) vom HundertSteigerungssatz von (§ 14 Abs. 1 Satz 1) vom Hundert
1.0,9945874,591,86484
2.0,9891774,191,85469
3.0,9837573,781,84453
4.0,97657873,241,83108
5.0,96945872,711,81773
6.0,96239072,181,80448
7.0,95537471,651,79133

Satz 3 bestimmt, dass die Regelungen nach Satz 1 ebenfalls Anwendung auf die Ruhensvorschriften der §§ 53 bis 56 sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger finden, denen die in Satz 3 genannten Bezüge zustehen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Kommunalbedienstete, in der Regel Arbeiterinnen und Arbeiter, die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten, und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die nach altem Recht vor dem Jahr 1977 schuldlos geschieden worden sind.

Der Satz 4 bezieht die Anpassungszuschläge, die pauschal zur Angleichung der Versorgungsbezüge an Erhöhungen der Dienstbezüge der aktiven Beamtinnen und Beamten gewährt wurden, und den Strukturausgleich als Ausgleich für strukturelle Besoldungsverbesserungen bei der aktiven Beamtenschaft in die Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 ein.

Der letzte Satz des Absatzes 3 wurde durch das Gesetz zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen von den Einkommensanpassungen 2003/2004 (Anpassungsausschlussgesetz) eingefügt und stellt sicher, dass für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die von den Versorgungserhöhungen 2003/2004 nach § 71 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgenommen sind, die ersten drei Abflachungsschritte nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 aus den Jahren 2003 und 2004 in einem Zuge und unabhängig von einer linearen Versorgungserhöhung erfolgen.

Zu Absatz 4

Die Regelung gibt den Rechtszustand an, der sich nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassung nach § 70 und damit dem Abschluss der Anpassungsmaßnahmen nach Absatz 3 ergeben wird. Von diesem Zeitpunkt an gelten uneingeschränkt die mit diesem Gesetz veränderten Ruhegehaltssätze bzw. Höchstgrenzen.

Der jeweilige Ruhegehaltssatz der Versorgungsempfängerinnen und

(75 vom Hundert = 100 %, 71,13 vom Hundert = 94,84 %) vermindert sein. Die Verminderung gegenüber dem alten Höchstruhegehaltssatz beträgt 3,87 Prozentpunkte (75 vom Hundert ./. 71,13 vom Hundert). Davon entfallen 3,25 Prozentpunkte auf die Maßnahmen der 1. Stufe des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und 0,62 Prozentpunkte auf die ersten Maßnahmenschritte zur Übertragung des rentenrechtlichen Nachhaltigkeitsfaktors auf die Versorgung.

Der sich danach ergebende neue Ruhegehaltssatz wird der Versorgungsempfängerin und dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage der Vorschrift mitgeteilt. Die dementsprechend ermittelten Versorgungsbezüge bilden die Basis künftiger Anpassungen.

Zu Absatz 5

Mit der Regelung wird eine parallele Entwicklung insbesondere der beiden großen Alterssicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt. Mit der Revisionsklausel wird erreicht, dass Rente und Versorgung sich im Gleichklang entwickeln und fortgeschrieben werden. Mit Ablauf der siebten Übertragungsstufe wird festzustellen sein, ob die mit diesem Gesetz angestrebte wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformmaßnahmen erreicht wurde und die erwarteten Kosten- und Belastungswirkungen eingetreten sind bzw. künftig eintreten werden. Der Gesetzgeber wird dann vor allem unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der dann gegebenen Situation in den öffentlichrechtlichen Versorgungssystemen, insbesondere der Entwicklung der Versorgungsausgaben die notwendigen Schlüsse zu ziehen und ggf. die erforderlichen Änderungen zu beschließen haben.

Zu den Absätzen 6 bis 8

Die Übergangsvorschriften waren inhaltlich im Wesentlichen unverändert aus der Gesetzgebung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zu übernehmen. In Absatz 8 wird allerdings klargestellt, dass auch die auf § 66 Abs. 2 beruhende Versorgung eines Beamten auf Zeit nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht von der Regelung des § 69e Abs. 4 erfasst wird.

Zu Absatz 9

Es handelt sich um eine Besitzschutzregelung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die im Zeitpunkt der Einbeziehung der steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen in die Anrechnungsregelungen eine solchermaßen entschädigte Tätigkeit ausüben.

Zu Absatz 10

Satz 1 der Übergangsregelung stellt sicher, dass bis zum Tag des Inkrafttretens abgeschlossene Fälle von Rentenanrechnungen aus Anlass der Neuregelungen zur Einbeziehung der Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG-Renten) in die Ruhensregelung des § 55 nicht betroffen sind.

Durch Satz 2 der Übergangsregelung wird der Teil der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte von der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 ausgenommen, der auf rentenrechtlichen Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte beruht, die bis zum Inkrafttreten des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes erworben wurden. Hiermit wird dem Vertrauensschutz derjenigen Versicherten der Alterssicherung der Landwirte Rechnung getragen, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage weiterhin Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte gezahlt und damit dort Anwartschaften erworben haben, obwohl sie wegen einer parallel ausgeübten Tätigkeit im Beamtenverhältnis in der Alterssicherung der Landwirte ein Befreiungsrecht gehabt hätten. Die zur Alterssicherung der Landwirte gezahlten Beiträge sind rechtlich betrachtet Pflichtbeiträge. Wegen des bestehenden Befreiungsrechts sind sie faktisch wie eine Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu werten. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der aus dem Arbeitsleben erwachsenen Überversorgung ist es sachgerecht, Renten aus einer Pflichtversicherung auf Antrag genau wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln (BVerfGE 76, 256 336). Mit der Übergangsregelung sollen diejenigen Versorgungsempfänger geschützt werden, die im Vertrauen auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom bestehenden Befreiungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.

Unter die Übergangsregelung fallen demzufolge auch Renten wegen Todes, soweit sie sich aus dem Teil der Versichertenrente ableiten, der nicht der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 unterliegt.

Zu Nummer 24 (§ 69f neu)

Die Übergangsregelung schließt sich an die in dieser Fassung ab 1. Januar 2010 geltenden Neuregelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 66 Abs. 9 Satz 1 an und trägt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, der im Beamtenverhältnis seine besondere Ausprägung durch Artikel 33 Abs. 5 GG erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303 345; 67, 1 14; st. Rspr.).

Grundsätzlich können die Beamtin und der Beamte - wie jede Staatsbürgerin, jeder Staatsbürger - nicht darauf vertrauen, dass eine für sie oder ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass die Rechtsverhältnisse, unter denen sie oder er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, auf ewig erhalten bleiben (BVerfGE 70, 69 84 m.w.N.). Die Frage, welche Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für die Bemessung der Versorgungsansprüche berücksichtigt werden, ist vom Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit in unterschiedlicher und wechselvoller Weise gelöst worden (z.B. Festsetzung auf drei Jahre ab 1. Juli 1997 auf Grund des Artikels 4 Nr. 4 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)). Im Hinblick auf diese durchaus wechselvolle Geschichte der Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit konnten die Beamtinnen und Beamten ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand gerade dieser gesetzlichen Regelungen nicht bilden.

Nach der rentengleichen Übergangsregelung des § 69f wird die zeitlich beschränkte Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Schonung vorgenommen. Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen dieses Gesetzes betroffenen Beamtinnen und Beamten wird eine Übergangsfrist eingeräumt, damit sie sich auf die neue Lage einstellen können.

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Die Übergangsregelung des Absatzes 1 stellt sicher, dass die Neuregelungen dieses Gesetzes über die zeitliche eingeschränkte Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung in der Versorgung - entsprechend den rentenrechtlichen Regelungen - nicht bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Versorgungsfälle gelten, die vor dem 1. Januar 2006 eingetreten sind. Diese Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hat Bestand auch für die Festsetzung der daraus abgeleiteten künftigen Hinterbliebenenbezüge.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift bestimmt für nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Versorgungsfälle die Anwendung des bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Rechts als Grundlage für die in Monatsschritten erfolgende Verminderung der Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 66 Abs. 9 Satz 1. Die Auswirkungen auf den Umfang der Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung ergeben sich aus der im Gesetz ausgewiesenen Übersicht.

Damit wird sichergestellt, dass in der Zeit von 2006 bis 2009 die möglichen Auswirkungen in der Versorgung den höchstmöglichen Wirkungen auf die Rente in absoluten Beträgen nahe kommen.

Zu Nummer 25 (§ 85 Abs. 6 Satz 5 neu)

Es wird klargestellt, dass für die Berechnung die neuen Rundungsvorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 anzuwenden sind.

Zu Nummer 26 (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 neu)

Es wird klargestellt, dass die Vorschriften über die Niveauabsenkung nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 und diesem Gesetz auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung nach einer entpflichteten Hochschullehrerin oder einem entpflichteten Hochschullehrer anzuwenden sind.

Zu Nummer 27 (§ 107b Abs. 6 neu)

Die Regelung stellt sicher, dass eine Versorgungslastenteilung bei der Reaktivierung eines im (einstweiligen) Ruhestand befindlichen Beamten nicht von der Zustimmung des früheren Dienstherrn abhängt, weil eine ohne Vereinbarung erfolgende Übernahme beim neuen Dienstherrn zu ungerechtfertigten Mehrbelastungen führen würde. Insofern ist die Neuregelung der Regelung in § 107c ähnlich, ohne allerdings die dortige Altersbegrenzung vorzusehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Zu Buchstabe a (§ 5 Abs. 7 Satz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Neufassung des Berufsbildungsgesetzes.

Zu Buchstabe b (§ 5 Abs. 11 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 3 (§ 11a Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 4 (§ 12)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 5 (§ 14 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (§ 14 Abs. 1 Nr. 6)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 1 Nr. 10)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Nummer 6 (§ 23)

Zu Buchstabe a (§ 23 Abs. 1 Satz 1)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 23 Abs. 4)

Es handelt sich um Anpassungen an die entsprechenden Regelungen in § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Zu Nummer 7 (§ 26)

Zu Buchstabe a (§ 26 Abs. 1 Satz 1)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a wird verwiesen. Übergangsregelungen enthält § 97.

Zu Buchstabe b (§ 26 Abs. 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Buchstabe c (§ 26 Abs. 3

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (§ 26 Abs. 3 Satz 1 und 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a. Entsprechend der Abflachung des Ruhegehaltssatzes sind auch die Erhöhungszuschläge für die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, stufenweise zu vermindern. Auf die Übergangsregelung des § 97 wird verwiesen.

Zu Buchstabe d (§ 26 Abs. 4 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a. Entsprechend der Abflachung des Ruhegehaltssatzes sind auch die Erhöhungszuschläge für Offiziere, die als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, stufenweise zu vermindern. Auf die Übergangsregelung des § 97 wird verwiesen.

Zu Buchstabe e (§ 26 Abs. 8 Satz 1)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c wird verwiesen.

Zu Buchstabe f (§ 26 Abs. 9 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 8 (§ 26a)

Zu Buchstabe a (§ 26a Abs. 1 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 26a Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Nummer 9 (§ 27)

Zu Buchstabe a (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 8.

Zu Buchstabe b (§ 27 Abs. 4 Satz 3)

Es handelt sich um eine Maßnahme im Rahmen des vom Bundeskabinett beschlossenen Projekts Rechtsbereinigung. Durch die unmittelbare Verweisung in § 27 auf die Berufskrankheiten-Verordnung wird die bisherige Verordnung zu § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) entbehrlich und kann aufgehoben werden (vgl. Artikel 8).

Zu Nummer 10 (§ 38 Abs. 4)

Zu Buchstabe a (§ 38 Abs. 4 Satz 3)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 38 Abs. 4 Satz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 4 SVG bleiben bei der Prüfung eines Anspruchs auf die erhöhte Ausgleichszahlung Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 3 und 4 SVG unberücksichtigt. Das Urlaubsgeldgesetz und das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, auf die in § 53 Abs. 3 und 4 SVG bisher verwiesen wurde, sind durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehoben worden. In § 38 Abs. 4 SVG soll nun allgemein auf Einkünfte im Sinne des durch Artikel 15 des genannten Gesetzes vom 10. September 2003 geänderten § 47 Abs. 3 SVG verwiesen werden, der eine jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung vorsieht.

Zu Nummer 11 (§ 42 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 12 (§ 44 Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 13 (§ 45 Abs. 1 Nr. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 14 (§ 47 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 15 (§ 49)

Zu Buchstabe a (§ 49 Abs. 4)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 49 Abs. 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 16 (§ 53)

Zu Buchstabe a (§ 53 Abs. 2 Nr. 3)

Im Hinblick auf die Höchstgrenzenregelung für Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 53 Abs. 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 53 Abs. 5 Satz 1)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 53 Abs. 5 Satz 2 neu)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 53 Abs. 5 Satz 3 neu)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird verwiesen.

Zu Nummer 17 (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Nummer 18 (§ 55a Abs. 1)

Zu Buchstabe a (§ 55a Abs. 1 Satz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 neu)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe b (§ 55a Abs. 1 Satz 7)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Nummer 19 (§ 55b)

Zu Buchstabe a (§ 55b Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Buchstabe b (§ 55b Abs. 3)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Buchstabe c (§ 55b Abs. 7 Satz 3 Nr. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Buchstabe d (Absatz 8 neu)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe d wird verwiesen.

Zu Nummer 20 (§ 59 Abs. 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Zu Nummer 21 (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu der Neufassung des § 11 durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz.

Nummer 22 (§ 63g Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b.

Zu Nummer 23 (§ 70 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 24 (§ 72)

Zu Buchstabe a (§ 72 Abs. 1 Satz 3)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 72 Abs. 4)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Nummer 25 (§ 74)

Zu Buchstabe a (§ 74 Abs. 1 )

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 74 Abs. 1 Satz 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 74 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Buchstabe b (§ 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird verwiesen.

Zu Nummer 26 (§ 91a Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a.

Zu Nummer 27 (Überschrift nach § 92a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 27.

Zu Nummer 28 (§ 92b)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 1 Nr. 27.

Zu Nummer 29 (§ 94)

Zu Buchstabe a (§ 94 Abs. 1 Nr. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5)

Die Regelung stellt sicher, dass Versorgungsbezüge, die aufgrund eines Kriegsunfalls gewährt werden, von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und dieses Gesetzes ausgenommen sind. Der bisherige Satz 5 wird gestrichen, um die Vorschrift an die entsprechende Regelung in § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes anzupassen.

Zu Buchstabe b (§ 94 Abs. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a. Im Übrigen wird zur Anwendung des § 55b Abs. 1 SVG auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b verwiesen.

Zu Nummer 30 (§ 94a)

Zu Buchstabe a (§ 94a Nr. 1)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 94a Nr. 5)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b wird verwiesen.

Zu Nummer 31 (§ 94b Abs. 5)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 25 wird verwiesen.

Zu Nummer 32 (§ 96 Abs. 5)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 22 wird verwiesen.

Zu Nummer 33 (§ 97)

Der neu gefasste § 97 enthält neben den Übergangsregelungen zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 die aus Anlass dieses Gesetzes erforderlichen Übergangsregelungen im Hinblick auf die weitere Absenkung des Versorgungsniveaus. Hierzu wird allgemein auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 verwiesen.

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)) wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 2 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Absatz 3

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Absatz 4

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 4 BeamtVG) wird verwiesen. Darüber hinaus wird - wie in Absatz 3 - mit Satz 2 sichergestellt, dass die nach § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 festgesetzte Mindestversorgung von der Absenkung des Versorgungsniveaus ausgenommen ist.

Zu Absatz 5

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 5 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Absatz 6

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 7 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Absatz 7

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 8 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Absatz 8

Absatz 8 bleibt unverändert.

Zu Absatz 9

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 6 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Absatz 10

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 9 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Absatz 11

Auf die entsprechende Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e Abs. 10 BeamtVG) wird verwiesen.

Zu Nummer 34 (§ 99 neu)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 24 wird verwiesen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 23 und Artikel 4.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 23. Um den Aufbau der Versorgungsrücklagen zu stärken, wird mit der Regelung des neuen § 14a Abs. 3 angeordnet, dass den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern im Zeitraum der ersten bis zur dritten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Besoldung und Versorgung zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderungen der Versorgungsausgaben durch die Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und im Zeitraum ab der vierten bis zur achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Besoldung und Versorgung 100 vom Hundert der Verminderungen der Versorgungsausgaben durch die Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 69e des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzuführen sind. Diese Regelung dient dazu, trotz der Aussetzung des Aufbaus der Versorgungsrücklagen für acht Anpassungen bei den Versorgungsrücklagen das vorgesehene Volumen aufzubauen und die Sondervermögen durch weitere Zuführungen zu stärken. Mit der Zuführung der Ersparnisse aus den Rentenübertragungen zur Versorgungsrücklage wird zudem erreicht, dass die Minderausgaben, die sich in den Versorgungshaushalten aus dem abgeflachten Anstieg der Versorgungsbezüge ergeben, zu einem erheblichen Teil für die Zukunftssicherung genutzt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 1 Nr. 23. Durch die Änderung wird klargestellt, dass es für die Zugehörigkeit zu einer der in § 10a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG genannten begünstigten Personengruppen ausreichend ist, wenn das betreffende Versorgungsrecht eine entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes geltenden Fassung vorsieht.

Zu Artikel 6 (Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2 Nr. 9 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c.

Zu Nummer 2 (Anlage zu § 1 Abs. 1)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sowie zu den Artikeln 1 und 20 Abs. 8 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926).

Zu Artikel 7 (Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2 Nr. 10 Satz 1 und 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a.

Zu Nummer 2 (Anlage zu § 1 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Angabe zu A. Gesetze)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sowie zu Artikel 20 Abs. 8 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926).

Zu Buchstabe b (Angabe zu B. Rechtsverordnungen)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Neufassung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334) und ihre Änderung durch Artikel 3 des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom ...(BGBl. I S. ...), zur Neufassung der Berufsförderungsverordnung vom .... (BGBl. I S. ...), zur Neufassung der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) und ihre Änderung durch Artikel 4 des

Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ... ), zu Artikel 8 dieses Gesetzes sowie zu Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093).

Zu Artikel 7a (Änderung des Bundesministergesetzes)

Mit Artikel 7a werden insbesondere die rentenrechtlich veranlassten Änderungen in der Beamtenversorgung nach Artikel 1 dieses Gesetzes übertragen auf die Versorgung aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis des Bundes als:

a. Mitglied der Bundesregierung,
b. Parlamentarische Staatssekretärin / Parlamentarischer Staatssekretär,
c. Bundesbeauftragte(r) für den Datenschutz,
d. Beauftragte(r) für das Stasi-Unterlagen-Gesetz,
e. Wehrbeauftragte(r) des Deutschen Bundestages.

Aufgrund bestehender Verweise ist die Änderung weiterer Gesetze zu öffentlichrechtlichen Amtsverhältnissen nicht erforderlich.

Im Einzelnen:

Zu Nummer 1 Buchstaben a und b (§ 15 Abs. 3)

In Übereinstimmung mit der Änderung in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die Ruhegehalts- und Steigerungssätze der Ministerversorgung abgesenkt.

Zu Nummer 2 (§ 20)

Zu Buchstabe a (§ 20 Abs. 2a)

Die Regelung erweitert die Anrechnungstatbestände um private Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen für die Bezieherinnen und Bezieher von Ruhegehalt (für Übergangsgeld ist eine entsprechende Regelung vorhanden - § 14 Abs. 6) - und um Renten für die Bezieherinnen und Bezieher von Ruhegehalt und Übergangsgeld. Abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes soll als Höchstgrenze das unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 sich ergebende Ruhegehalt bzw. der jeweilige Betrag des Übergangsgeldes nach § 14 Abs. 3 Satz 1, bei gleichzeitigem Bezug von Übergangsgeld und Ruhegehalt der nach Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Betrag, gelten. Die aus § 21a Abs. 5 sich ergebende Übergangsregelung zur Absenkung des Versorgungsniveaus wird im Rahmen des Höchstruhegehaltes berücksichtigt.

Nach der Gesetzessystematik erfolgt die Anrechnung der genannten Leistungen (Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, Renten) vorrangig beim Übergangsgeld. Die Regelung in Satz 4 stellt dabei sicher, dass eine Anrechnung der Leistungen auf das Ruhegehalt insoweit unterbleibt, als diese Leistungen bereits das Übergangsgeld mindern.

Von der Neuregelung werden nur Mitglieder der Bundesregierung erfasst, die nach dem 1. September 2005 erstmalig in ein öffentlichrechtliches Amtsverhältnis berufen werden.

Zu Buchstabe b (§ 20 Abs. 3)

Durch die redaktionellen Ergänzungen gelten die Anrechnungsregelungen für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die erstmalig nach dem 1. September 2005 in ein öffentlichrechtliches Amtsverhältnis berufen werden, entsprechend auch für deren Hinterbliebene.

Zu Buchstabe c (§ 20 Abs. 5)

Da die Neuregelung des § 20 Abs. 2a Mitglieder der Bundesregierung erfasst, die nach dem 1. September 2005 erstmalig in ein öffentlichrechtliches Amtsverhältnis berufen werden, gilt die bestehende Anrechnung privater Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Fällen, in denen ein Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung vor Erreichen einer vierjährigen Amtszeit zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, fort.

Zu Nummer 3 (§ 21a Abs. 5 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 23 (§ 69e BeamtVG).

Zu Artikel 7b (Gesetz über Einmalzahlungen in den Jahren 2005 bis 2007)

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Kapitel 1 (Einmalzahlungen im Bund)

Nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 9. Februar 2005 erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese wird im Jahr 2005 in drei und in den Jahren 2006 und 2007 in zwei Teilbeträgen gezahlt. Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes erhalten in den Jahren 2005 bis 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 100 Euro, die mit den Julibezügen dieser Jahre gezahlt wird.

Dieses Ergebnis wird inhalts- und wirkungsgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst-, Amts- und Anwärterbezügen des Bundes übertragen.

Zu § 1 (Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt für die Jahre 2005, 2006 und 2007 den Empfängerkreis, die Höhe und die Aufteilung der Einmalzahlung in Teilbeträgen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der jeweiligen Teilbeträge. Entscheidend ist, dass jeweils an mindestens einem Tag der maßgebenden Monate ein Anspruch auf Dienstbezüge vorliegt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund der Anspruch auf Dienstbezüge nur an einem Tag besteht.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Einmalzahlung für diejenigen Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die im jeweils maßgeblichen Monat teilzeitbeschäftigt sind. Sie erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Entscheidend für die Berechnung ist der Teilzeitquotient am jeweils Ersten des für den Teilbetrag der Einmalzahlung maßgeblichen Monates. Besteht an diesem Tag eine Vollzeitbeschäftigung, besteht Anspruch auf die ungekürzte Einmalzahlung.

Zu § 2 (Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen)

Die Vorschrift regelt für den Bereich des Bundes die Gewährung von Einmalzahlungen an die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund entsprechend den Regelungen des § 1.

Zu § 3 (Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die Höhe der Einmalzahlung für die Anwärterinnen und Anwärter.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anspruchsvoraussetzungen der Einmalzahlung.

Zu § 4 (Zahlung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält eine Konkurrenzregelung, durch die sichergestellt werden soll, dass die Einmalzahlung den Berechtigten im jeweils maßgebenden Monat nur einmal gewährt wird. Im Falle des Zusammentreffens mehrere Ansprüche nach den §§ 1, 2 oder 3 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats entscheidend. Die Regelung erfasst z.B. auch Anwärterinnen und Anwärter, die im Laufe des Monats Juli der Jahre 2006 und 2007 aus dem Anwärterverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe wechseln.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift stellt klar, dass den Zahlungen nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Dienst gleich stehen, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen. Dies gilt auch für eine Einmalzahlung einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft sowie ihrer Verbände.

Zu Absatz 3

Satz 1 verdeutlicht, dass die Einmalzahlungen bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere auch für die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands, die auf die Einmalzahlungsbeträge nicht anzuwenden ist.

Satz 2 stellt klar, dass die Einmalzahlungen bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen sind.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt, dass für die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen die allgemein geltenden kaufmännischen Rundungsvorschriften anzuwenden sind.

Zu Kapitel 2 (Einmalzahlungen in den Ländern)

Zu § 5 (Übertragung der Regelungskompetenz)

Mit der Regelung werden die Länder ermächtigt, die Einmalzahlung eigenständig regeln. Damit wird sichergestellt, dass die Länder ihren wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen für ihr Personal flexibel Rechnung tragen können.

Zu Artikel 8 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

Es handelt sich um eine Maßnahme im Rahmen des vom Bundeskabinett beschlossenen Projekts Rechtsbereinigung. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nr. 9 wird verwiesen.

Zu Artikel 9 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Regelung ist erforderlich, um in Zukunft die Änderung und Aufhebung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung durch Rechtsverordnung zu ermöglichen.

Zu Artikel 10 (Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes)

Wegen der nicht unerheblichen Änderung sollen das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Verteidigung ermächtigt werden, die sich auf Grund der Änderungen nach dem Stand vom (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) ergebenden Neufassung jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der durch dieses Gesetz geänderten Regelungen.

C. Finanzieller Teil

Zusätzlich zu den Einsparungen, die sich aus den Versorgungsreformen seit Anfang der 1990er Jahre ergeben, werden die Versorgungsausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden nochmals erheblich gesenkt. Die einzusparenden Ausgaben der öffentlichen Haushalte könnten durch die Einzelmaßnahmen von knapp 58 Mio. Euro im Jahre 2006 auf ca. 365,3 Mio. Euro im Jahre 2010 ansteigen und insgesamt bis 2010 1,03 Mrd. Euro betragen.

Nicht abschließend quantifizierbare Kosteneinsparungen ergeben sich aus der gesetzlichen Einbeziehung der Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte in die versorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften. Diesen Einsparungen stehen geringe Mindereinnahmen in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber, die aufgrund der Defizitdeckung nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom Bund zu tragen sind.

Von den einzusparenden Ausgaben entfallen auf einzelne Maßnahmen:

1. Jährliche Ausgabenminderungen bis 2010 durch Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors (kumuliert jeweils gegenüber dem Ausgangsjahr)

JahrBundLänderGemeindenzusammen
jährlich in Mio. Euro
200610,237,45,853,4
200720,476,811,8109,0
200830,8118,418,0167,2
200941,3162,224,2227,7
201051,9208,430,8291,1
zusammen154,6603,290,6848,4

Den Berechnungen liegen folgende Annahmen zugrunde:

2. Jährliche Ausgabenminderungen durch verminderte Berücksichtigung der Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für den höheren Dienst bis 2010

JahrBundLänderGemeindenzusammen
jährlich in Mio. Euro
20060,43,10,43,9
20071,613,21,416,2
20083,526,73,033,2
20096,044,24,754,9
20108,359,66,374,2
zusammen19,8146,815,8182,4

Den Berechnungen liegen folgende Annahmen zugrunde:

Die Einsparungen aus den unter 1. und 2. erwähnten Maßnahmen fließen vollständig in die Versorgungsrücklagen und entlasten damit kurzfristig nicht die Versorgungshaushalte des Bundes (Ep1. 33) und der Länder und Gemeinden. Die Stärkung der Versorgungsrücklagen trägt aber zur langfristigen Entlastung der Versorgungshaushalte bei.

Finanzielle Auswirkungen der Einmalzahlungen

Im Bereich des Bundes (ohne Post und Bahn) entstehen durch die Einmalzahlungen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Mehrkosten in Höhe von insgesamt 291 Mio. Euro (je 97 Mio. Euro in 2005, 2006 und 2007).

D. Preiswirkungsklausel

Die vorgesehenen Änderungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die messbare Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten. Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht, da sich die Neuregelungen ausschließlich auf die bisherigen und zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beschränken. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht benötigt. Die mit der Umsetzung des Gesetzes intendierten Entlastungen der Gebietskörperschaften bei ihren Versorgungsaufwendungen dürften nicht ausreichen, um mittelbar messbare, preisrelevante Effekte zu generieren.

E. Relevanzprüfung

Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

F. Stellungnahmen der Gewerkschaften

Folgenden Verbänden wurde Gelegenheit gegeben, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen:

Deutscher Beamtenbund (DBB)

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

Deutscher Richterbund (DRB)

Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)

Deutscher Bundeswehrverband (DBwV)

Der Gesetzentwurf wurde am 9. und 10. Mai 2005 mit den Spitzenorganisationen der Verbände erörtert. Dabei wurden ausdrücklich die bereits im Vorfeld der Beteiligungsgespräche erreichten Annäherungen der Standpunkte insbesondere zum Zeitraum der Nachhaltigkeitsübertragung und zur wirkungsgleichen Übertragung der Neubewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Rente begrüßt. Dies sowie die Beteiligungsgespräche können als ein positives Signal für das weitere Gesetzgebungsverfahren gewertet werden.

Zur Frage der Einkommensentwicklung in den Jahren 2005 bis 2007 haben die Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Strukturreformgesetz Stellung genommen und auf den erforderlichen Gleichklang zwischen den materiellen Regelungen der Tarifeinigung von Potsdam vom 9. Februar 2005 und dem Beamtenrecht hingewiesen. Die Gewerkschaften begrüßen die zeitnahe und wirkungsgleiche Übernahme der tariflich vereinbarten Einmalzahlungen für die aktiven Beamtinnen und Beamten und Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter im Bundesbereich. Hingegen wenden sich die Verbände nachdrücklich dagegen, die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von diesen Einmalzahlungen auszunehmen.

DBB

Allgemein

Der DBB stellt ausdrücklich auf das zwischen dem Bundesminister des Innern, dem Vorsitzenden der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Bundesvorsitzenden des dbb, Beamtenbund- und tarifunion vereinbarte

Eckpunktepapier "Neue Wege im öffentlichen Dienst" ab, in dem anerkannt wurde, dass Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Dazu seien die Maßnahmen systemkonform auszugestalten und dürften nicht durch Überkompensationen zu Benachteiligungen jetziger und künftiger Versorgungsempfänger führen. In dieser Zielsetzung sieht der DBB die Leitlinie des vorliegenden Gesetzentwurfs.

Der DBB weist darauf hin, dass bei einer wirkungsgleichen Übertragung in den Auswirkungen die Besonderheiten der zu vergleichenden Systeme Berücksichtigung finden müssten. Zu beachten sei insbesondere, dass

Im Besonderen

Dem Ansatz der Bundesregierung, mit dem Nachhaltigkeitsfaktor die Funktionsfähigkeit des Rentensystems in Zukunft zu erhalten, stimmt der DBB zu. Zur Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors werde strukturell und zeitlich ein Weg beschritten, den die Rentenreform gehe. Die Übertragungsmaßnahmen seien systemkonform und beinhalteten keine offensichtliche Überkompensation. Problematisch sei die Umsetzung allerdings im Hinblick auf den Charakter der Beamtenversorgung als Vollversorgung. Der DBB fordert Übergangsregelungen für vorhandene Versorgungsempfänger und versorgungsnahe Jahrgänge hinsichtlich der Übertragung der Maßnahmen des Nachhaltigkeitsfaktors.

Zur Beschränkung der Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten merkt der DBB an, dass mit dem Gesetzentwurf eine wirtschaftlich gleichwertige Maßnahme zu den Rentenregelungen angestrebt wurde. Der DBB fordert diesbezüglich aber, dass der in der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens bewirkte Einkommensverlust von 58,79 € für alle Besoldungsgruppen die betragsmäßige Obergrenze bilden solle.

Allgemein weist der DBB in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Hochschulausbildung sowohl im System der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Beamtenversorgung nicht mehr angemessen honoriert werde, weshalb die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Akademiker neben den im Vergleich zur freien Wirtschaft eingeschränkten Bezahlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten um einen weiteren Gesichtspunkt verschlechtert werde.

Die vorgesehene Anrechnung von Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen auf das Ruhegehalt wird vom DBB unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller mit öffentlichen Mitteln finanzierten Altersvorsorgesysteme grundsätzlich begrüßt. Der DBB hält aber eine Ergänzung für erforderlich, wonach keine anrechenbare Rente aus landwirtschaftlicher Alterssicherung vorliegt, wenn der Versicherte im Durchschnitt mehr als die Hälfte der Beiträge selbst mit eigenen Mitteln aufgebracht hat.

Für das Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Rente regt der DBB die Aufnahme einer Änderungsregelung zur Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes für lebensältere Beamte mit Ost-Besoldung an.

Bei der Absenkung des für eine vorübergehende Erhöhung nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehenen Ruhegehaltssatzes sei zu bedenken, dass bei Beamten mit besonderen Altersgrenzen (Polizei, Feuerwehr, Strafvollzug) eine besondere Härte entstehe.

Die Ersetzung der 325 €-Grenze durch die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in den jeweiligen Vorschriften werde grundsätzlich begrüßt. Sinnvoller sei allerdings eine einheitliche Anpassung der Hinzuverdienstgrenze sowohl im Versorgungs- als auch im Rentensystem auf die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von 400 €.

Die Anrechnung von Gewinnen aus Tätigkeiten des Ruhestandsbeamten in Kapitalgesellschaften, für die keine oder keine angemessene Vergütung gezahlt wird, begegne der Sache nach keinen grundsätzlichen Bedenken. Problematisch erscheint dem DBB jedoch, dass die Ermittlung eines auf die Tätigkeit entfallenden Entgelts schwierig und mit außerordentlichem Verwaltungsaufwand verbunden - wenn nicht gar praktisch unmöglich - sein dürfte.

Positiv bewertet der DBB die Klarstellung und Nachvollziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Negativabgrenzung zum Begriff des Erwerbseinkommens. Für wünschenswert und sachgerecht hält es der DBB, auch solche Aufwandsentschädigungen einzubeziehen, die in angemessener Höhe für Tätigkeiten in Verbänden und gesellschaftlichen Institutionen gezahlt werden.

Der DBB begrüßt nachdrücklich die vorgesehene Verdoppelung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage, die sich aus den Minderausgaben der Versorgungshaushalte auf Grund des abgeflachten Anstiegs der Versorgungsbezüge ergeben, als wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung.

DGB

Allgemein

Der DGB beschreibt in seiner Stellungnahme zunächst die durch die demographische Entwicklung und durch die personelle Ausweitung des öffentlichen Dienstes seit den 1970er Jahren geprägte Ausgangslage der Gesetzgebung, die die Versorgungssysteme und damit die öffentlichen Haushalte in den nächsten Jahrzehnten belastet. Dies sei nicht von den Beamtinnen und Beamten "verschuldet".

Das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten sei unmittelbarer Ausfluss des in Artikel 33 des Grundgesetzes geschützten Berufsbeamtentums mit einer lebenslangen amtsangemessenen Alimentationszusage für die Dauer des Dienstverhältnisses und im Ruhestand. Besoldung und Versorgung basierten auf einheitlichen Grundlagen, während die Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf vollständig anderen Grundlagen beruhten und über die Beitragsleistung nur einen mittelbaren Bezug zueinander haben würden.

Die Bifunktionalität der Beamtenversorgung (Regel- und Zusatzsicherung in einem System) und das Gebot der Einheitlichkeit von Besoldung und Versorgung seien zu beachten, wenn Einschränkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung übertragen werden sollen.

Umstritten sei, ob die Problemstellungen in andersartigen sozialen Sicherungssystemen, z.B. im beitragsgestützten System der gesetzlichen

Rentenversicherung, sachliche und plausible Gründe für eine Beschränkung der Alimentation der Beamtinnen und Beamten im Ruhestand darstellen und ob das durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 angestrebte Höchstversorgungsniveau noch als amtsangemessene Versorgung anzusehen sei. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung stehe aus. Sollten die verfassungsrechtlichen Bedenken des DGB gegenüber dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt werden, werde zu prüfen sein, ob sich hieraus für die Übertragung des Rentenrechts durch dieses Gesetz Schlussfolgerungen ergäben.

Systemunterschiede müssten unbedingt bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Das eigenständige Versorgungssystem der Beamtinnen und Beamten müsse erhalten bleiben und könne nur im Rahmen des jetzigen Verfassungsrechts weiterentwickelt werden. Das Erfordernis der Systemkonformität bedeute, dass systemimmanente, möglichst unkomplizierte und wenig verwaltungsaufwändige Lösungen anzustreben seien. Allerdings seien systemkonforme Anpassungen bei der Beamtenversorgung im Interesse des gesellschaftlichen Konsenses über den Fortbestand eines leistungsfähigen Berufsbeamtentums sowie des sozialen Friedens hinzunehmen, soweit die den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zugemuteten Einschränkungen sich im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Rechte hielten und sie nicht stärker belasteten als die Bezieher gesetzlicher Renten. Nicht hinzunehmen wären Sonderopfer.

Im Besonderen

Der im Gesetzentwurf gewählte Ansatz einer gleichen prozentualen Kürzung sei - vorbehaltlich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung - zu akzeptieren. Der DGB nehme insofern die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes zur Kenntnis.

Für eine "wirkungsgleiche" Übertragung der Rentenreform 2004 auf die Beamtenversorgung sei es erforderlich, Modelle zu finden, die ähnlich wie die neue Rentenanpassungsformel flexibel auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren. Durch die Möglichkeit der Nachjustierung sei dem Rechnung getragen und eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger vermieden worden.

Aus gewerkschaftlicher Sicht sei die Streichung von Ausbildungszeiten in allen Systemen der Alterssicherung ein Fehler und verfassungsrechtlich bedenklich.

Wenn es allerdings bei der vorgesehenen Regelung des Gesetzentwurfes bleibe, werde nach Einschätzung des DGB ein annähernder finanzieller Gleichklang von Renten- und Versorgungsrecht auf der Belastungsseite erreicht.

Der DGB beklagt, dass weiterhin - wie schon bei früheren Versorgungsreformen - ein erkennbares Gesamtkonzept fehle, wie die auf die öffentlichen Haushalte zukommenden Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten langfristig auf ausreichendem Versorgungsniveau gesichert und eine entsprechende Kapitaldeckung erreicht werden könne. Vor diesem Hintergrund werden die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgungsrücklagen begrüßt, aber noch nicht für ausreichend gehalten. Der DGB begrüßt daher ausdrücklich die Anhebung der Zuführungsquote zu den Versorgungsrücklagen von Bund und Ländern auf 100 v.H. der Verminderungen der Versorgungsausgaben zwischen der vierten und achten Anpassung.

Im Zusammenhang mit der grundsätzlich unterstützten Zielsetzung der Eindämmung von Frühpensionierungen fordert der DGB, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Daten zur Anzahl der Anträge auf späteren Ruhestandseintritt durch Beamtinnen und Beamte und der Anzahl von Erst-, Zweit- und Drittanträgen zur Verlängerung erhoben werden können.

Der DGB fordert weiter, die Bestimmungen über die Versorgungsabschläge nach § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung in Verbindung mit § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes rückwirkend aufzuheben, da ihrer Anwendung Europarecht entgegenstünde. Dies gelte auch für die Regelungen zur ratierlichen Kürzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, weil hier die beanstandete Diskriminierung in gleicher Weise stattfinde.

Wie bereits anlässlich der Gesetzgebung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 fordert der DGB ferner, die mit der Rentenreform 2001 eingeführte jährliche Renteninformation auch auf das Versorgungsrecht zu übertragen.

Der DGB begrüßt die Übernahme der rentenrechtlichen Bezugsgröße des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in das Beamtenversorgungsgesetz.

DRB

Der DRB lehnt den Gesetzentwurf ab.

Der DRB weist darauf hin, dass die auf den früheren Verschlechterungen der Versorgung aufbauende Regelung zur Versorgungsniveauabsenkung verfassungsrechtlich in hohem Maße zweifelhaft sei. Die durch Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ließen es nicht zu, die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter mit den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen.

Weil der Dritte Versorgungsbericht der Bundesregierung noch nicht vorgelegt worden sei, fehle es an einer wissenschaftlichen Grundlage dafür, die Versorgung gegenüber dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 erneut abzusenken. Der Umfang der Maßnahmen der Rentenreform 2004, der allein als Begründung für eine jetzt schon notwendige weitere Senkung des Versorgungsniveaus herangezogen werden könne, sei zahlenmäßig nicht belegt.

Die Reduzierung der Anrechnungszeiten treffe nur die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, also diejenigen, die im wesentlichen ohne staatliche Leistungen studieren, während diejenigen, die im gehobenen Dienst auf Kosten des Staates eine Fachhochschulausbildung absolvierten, diese Ausbildungszeiten auch auf die Versorgung in vollem Umfang angerechnet bekämen. Dieses versorgungsrechtliche "Sonderopfer" zu Lasten des "höheren Dienstes" ließe sich nicht rechtfertigen.

Zu verweisen sei letztlich auf die zahlreichen Einschnitte in der Alimentation, die in den letzten Jahren stattgefunden hätten. Nehme man die Kürzung der Hochschulzeiten hinzu, sei es zweifelhaft, ob der Bund und die Länder ihrer Aufgabe, für eine amtsangemessene Versorgung zu sorgen, gerecht würden.

CGB

Der CGB lehnt den Gesetzentwurf ab.

Nach seiner Auffassung bleibt völlig unberücksichtigt, dass die Beamtinnen und Beamten durch die ohnehin niedrigere Besoldung gegenüber den anderen im öffentlichen Dienst Beschäftigen regelmäßig an den Versorgungskosten beteiligt sind. Der Gesetzentwurf lasse zudem die Auswirkungen der zahlreichen Reformen in der Beamtenversorgung seit den 1990er Jahren außer Betracht, die bereits das Versorgungsniveau vermindert haben und durch die die Beamtinnen und Beamten in Vorleistung gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern getreten seien.

Unabhängig davon lehnt der CGB die im Rahmen des Gesetzentwurfs vorgesehene Möglichkeit des Nachjustierens ab. Er beklagt darüber hinaus, dass der Gesetzentwurf keine Regelung darüber enthalte, dass sich über 40 Jahre hinaus zurückgelegte Dienstjahre versorgungssteigernd auswirken können.

DBwV

Allgemein

Der DBwV verkenne nicht, dass aufgrund der vorgegebenen demografischen Entwicklung ein Reformbedarf an sowohl kurz- als auch langfristig wirkenden Maßnahmen bestehe, um die Alterssicherungssysteme zu stabilisieren und in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. Der Verband verweigere sich daher grundsätzlich nicht den dafür erforderlichen Schritten und dem Gedanken, dass alle Teile der Gesellschaft dazu einen Beitrag erbringen müssen. Der DBwV könne jedoch eine gesetzliche Regelung nur dann mittragen, wenn diese unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, der sich für die Angehörigen der unteren und mittleren Besoldungsgruppen (und deren Hinterbliebene) ergebenden besonderen Härten sowie der durch die Transformation der Streitkräfte zur Einsatzarmee bedingten Veränderung des soldatischen Berufsbildes Differenzierungen vornehme. Dem werde der vorgelegte Gesetzentwurf nicht gerecht.

Im Besonderen

Es begegne erheblichen Zweifeln, ob eine Dämpfung des Rentenanstiegs in der Gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach überhaupt einer wirkungsgleichen Übertragung auf das Versorgungsrecht zugänglich sei. Der Gesetzentwurf lasse außer Acht, dass die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts und damit des Rentenanstiegs völlig unbestimmt sei.

Demgegenüber bewirke eine Minderung des Höchstruhegehaltssatzes eine von vornherein genau bestimmte Niveauabsenkung, die - einmal beschlossen - trotz Nachjustierungsklausel bei realistischer Betrachtung schwerlich wieder korrigiert werden würde.

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken an der Möglichkeit einer wirkungsgleichen Übertragung, sei diese jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der Gesetzentwurf wie bereits das Versorgungsänderungsgesetz 2001 die sog. Bifunktionalität des Versorgungsrechts vollkommen negiere. Die vorgesehene Übertragung einer Absenkung des Rentenniveaus bedeute für die Ruhestandssoldaten eine Überkompensation, da der fiktive Anteil einer betrieblichen Altersversorgung nicht ausgenommen werde.

Darüber hinaus fehle es an der Wirkungsgleichheit und Systemgerechtigkeit, weil sich das Bruttorentenniveau nicht mit dem Höchstruhegehaltssatz vergleichen ließe. Eine dem Nachhaltigkeitsfaktor vergleichbare Wirkung sei eher durch die Versorgungsrücklagen herbeizuführen. Es bestehe mithin keine Notwendigkeit und keine Rechtfertigung zur Veränderung des (Höchst-) Ruhegehaltssatzes.

Der Dienstgeber schulde eine Versorgung, die sich an den letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen orientiere und auch im Ruhestand einen nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes (Dienstgrades) und unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewährleiste. Es erscheine bereits sehr zweifelhaft, ob die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 geregelte Absenkung des Ruhegehaltssatzes auf höchstens 71,75 v. H. noch damit vereinbar sei. Umso bedenklicher sei es, nunmehr die Schere zwischen letzten Dienstbezügen und höchstmöglicher Versorgung nochmals auszuweiten.

Der Gesetzentwurf sehe wie schon das Versorgungsänderungsgesetz 2001 weder für Ruhestandssoldaten noch für ruhestandsnahe Soldaten einen wirksamen Vertrauensschutz vor und beziehe sie undifferenziert in die Kürzungsmaßnahmen ein. Damit würde eine gesetzliche Maßnahme die ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestalteten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes verletzen. Die Ruhestandssoldaten / ruhestandsnahen Soldaten seien unverhältnismäßig hart betroffen. Für sie bestehe keinerlei Möglichkeit zur Kompensation. Der

DBwV fordert daher eine Übergangsregelung, die Ruhestandssoldaten und Ruhestandsnahe von der Absenkung des Ruhegehaltssatzes ausnimmt.

Die mit dem Wandel zur Einsatzarmee verbundene Veränderung des soldatischen Berufsbildes sowie die dabei zu berücksichtigende Einkommensstruktur der Streitkräfte werde nicht abgebildet. Der DBwV fordert daher eine Abmilderung für die Angehörigen der unteren und mittleren Besoldungsgruppen, weshalb der Verband eine deutliche Anhebung des Einmalausgleichs gemäß § 38 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes unter gleichzeitiger Aufhebung der dafür gesonderten Hinzuverdienstregelung vorschlägt. Gleiches müsse für Gruppen von Betroffenen gelten, die von vornherein regelmäßig nur einen geringen Ruhegehaltssatz erwerben könnten. Denkbar wäre auch die doppelte Anrechnung von Zeiten der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung.

Die Fortentwicklung der Alterssicherungssysteme im Gleichklang dürfe sich nicht nur auf Einschnitte beziehen, sondern müsse auch positive Punkte berücksichtigen. Es müsse daher auch Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten ermöglicht werden, über die "Riester-Förderung" hinaus eine "betriebliche Altersversorgung" aufzubauen. Zudem solle auch in der Versorgung ermöglicht werden, zurückgelegte Dienstzeiten wie im Rentenrecht unbegrenzt versorgungssteigernd zu berücksichtigen.

Zur Herstellung der vollen Wirkungsgleichheit mit den Rentenmaßnahmen fordert der DBwV im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten die betragsmäßige Einbuße beim Ruhegehalt für alle Besoldungsgruppen durch den in der Rente höchstmöglichen Kürzungsbetrag zu deckeln. Zudem bedürfe die vorgesehene Regelung einer Öffnungsklausel, wonach der jeweilige Dienstgeber im Einzelfall über die gesetzlich vorgesehene Regelung hinaus zusätzliche Zeiten anerkennen dürfe. Ansonsten bestünde im Bereich der Streitkräfte die erhebliche Gefahr eines Attraktivitätsverlustes.

Der DBwV fordert für die aus der ehemaligen NVA übernommenen Soldaten die an sich in § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Hinzuverdienstgrenzen auch im Rahmen des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes zugrunde zu legen. Auch im Bereich des § 38 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes müsse die

Hinzuverdienstmöglichkeit im Falle eines Ausgleichs für die Angehörigen der unteren und mittleren Besoldungsgruppen erweitert werden.

Der DBwV kritisiert, der Gesetzentwurf sehe eine Verschlechterung bei der Mindesthöchstgrenze im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen für Soldaten vor, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind. Für eine solche Maßnahme zur Eindämmung von Frühpensionierungen bestehe jedoch im soldatischen Bereich keinerlei Veranlassung.

Der DBwV begrüßt die Modifizierung der Definition des Erwerbseinkommens zur Bestimmung eines auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Hinzuverdienstes sowie die Ermöglichung des Werbungskostenabzugs für nicht selbständig Beschäftigte. In diesem Zusammenhang fordert der DBwV eine gesetzliche Klarstellung, inwieweit steuerrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten auch versorgungsrechtlich nicht als Umgehungstatbestand gewertet werden.

Zudem fordert der DBwV eine gesetzliche Umkehrung der Anrechnungsreihenfolge beim Zusammentreffen von Versorgung aus einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung und nationalen Versorgungsbezügen, Renten und Hinzuverdienst.

Zu den Stellungnahmen ist zu bemerken:

Dass die Bundesregierung ein Gesamtkonzept verfolgt, zeigen die verschiedensten Maßnahmen zur Sicherung der sozialen Sicherungssysteme. Dazu gehören auch die wirkungsgleichen Übertragungen der Rentenreformen auf die öffentlich finanzierten Versorgungssysteme. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass stets alle Maßnahmen durch ein und dasselbe Gesetz erfolgen. Dementsprechend sind weitere Reformkonzepte zur nachhaltigen Sicherung der Versorgung und ihrer Finanzierungsgrundlagen wie zum Beispiel die Novellierung des Versorgungsrücklagegesetzes einschließlich der Einrichtung eines Versorgungsfonds des Bundes in Vorbereitung.

Verfassungsrechtlichen Bedenken am Übertragungskonzept des Gesetzentwurfs ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber sich mit diesem

Gesetzentwurf - ebenso wie mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001, an dessen Regelungen bei der Übertragung des Nachhaltigkeitsfaktors angeknüpft wird - im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums im Versorgungsrecht hält. Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge seinen weiten Spielraum des politischen Ermessens genutzt, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamtinnen und Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Die Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger richtet sich auch nach der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Dass sich dieses Umfeld gewandelt hat, zeigen insbesondere die Feststellungen des Dritten Versorgungsberichts, der von der Bundesregierung zeitgleich vorgelegt wird und die analytisch - prognostischen Grundlagen der Reformgesetzgebung liefert. Im Rahmen der dort dargestellten gewandelten Verhältnisse werden die lediglich in ihrem Anstieg veränderten Versorgungsbezüge ihrer Aufgabe gerecht, den Beamtinnen und Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Möglicherweise entstehende Härten sind hinzunehmen, weil die Gesamtregelung durch die gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen vorgegeben und von den parallelen Problemstellungen sämtlicher sozialen Sicherungssysteme getragen ist.

Der Einbeziehung aller Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die Reformmaßnahmen steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Dieser bezieht sich ohnehin nicht auf den zukünftigen Anstieg der Bezüge. Dessen ungeachtet hindert der Grundsatz des Vertrauensschutzes den Gesetzgeber nicht am Erlass von Vorschriften, die sich für bestimmte Betroffene ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken und eine Einschränkung bisher eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen. Außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, hat die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen unverändert erhalten bleiben. Im Übrigen entsprächen Regelungen zum Besitzstandsschutz nicht den zu übertragenden Rentenreformen 2001 und 2004.

Einwendungen, die den Regel- und Zusatzversorgungscharakter der Versorgung ansprechen, können insofern nicht durchgreifen, als nicht alle zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Zusatzversorgungssystemen teilhaben. Und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt, dass sie neben den Leistungseinschränkungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Folgen der Tarifverträge Altersversorgung vom 1. März 2002 zu tragen haben, mit denen sich die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung verständigt haben. Insofern kann von "Sonderopfern" keine Rede sein.

Im Rahmen der Übertragung des Wegfalls der rentenerhöhenden Wirkung von Hochschulausbildungszeiten ist zu berücksichtigen, dass die Verfassung ein durch Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestandes des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt schützt. Die Beamtin und der Beamte haben sich die Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich zu erdienen. Während der Hochschulausbildung wird aber grundsätzlich kein Dienst geleistet. Dies erlaubt dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums auch Eingriffe in die Ruhegehaltswirksamkeit von Ausbildungszeiten. Ausbildung wird aber auch weiterhin honoriert. Auch darin zeigt sich, dass die Maßnahmen der Rentenreform 2004 systemkonform übertragen wurden. Dies bedingt auch, dass durch einen Wegfall anrechnungsfähiger Zeiten wegen der Versorgung aus dem letzten Amt Beamtinnen und Beamte mit Ämtern in höheren Besoldungsgruppen betragsmäßig stärker betroffen sind als Beamtinnen und Beamte mit Ämtern in niedrigeren Besoldungsgruppen. Gerade dies ist aber ein Element sozialen Ausgleichs. Soweit der gehobene Dienst seine Ausbildung im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) zurücklegt, liegt darin ein sachlicher Grund für die Nichteinbeziehung des gehobenen Dienstes in diese Übertragungsmaßnahmen.

Die Einbeziehung der Landwirtschaftsrenten in die Anrechnungsregelungen wird mit großzügigen, dem Vertrauensschutz Rechnung tragenden Übergangsregelungen begleitet.

Wenn im Rahmen der Neugestaltung der Anrechnungsregelungen ein erhöhter Verwaltungsaufwand beklagt wird, so ist zu bedenken, dass die Regelungen auf die Umsetzung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückzuführen sind. Im Übrigen dürften

Anschlussforderungen zur Ausdehnung des Negativkatalogs innerhalb der anrechnungsfreien Einkünfte weder verwaltungsökonomisch noch fiskalisch zu rechtfertigen sein. Bei der gesetzlichen Bestimmung der Anrechnungsreihenfolge war die sachlich gerechtfertigte durchgängige Verwaltungspraxis zu beachten.

Soweit weiterer Regelungsbedarf (Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Erhebung weiterer Versorgungsdaten, Aufhebung der Regelungen über den sog. Versorgungsabschlag alter Art etc.) gesehen wird, ist dem an dieser Stelle schon entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs grundsätzlich durch Maßnahmen der Rentenreformen 2001 und 2004 veranlasst sind. Die Prüfung und etwaige Umsetzung weiteren Änderungsbedarfs muss anderen Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben. Im Hinblick auf die geforderten Versorgungsinformationen kann auf bestehende Internetangebote verwiesen werden.

Zu den Übertragungsmaßnahmen passen wegen der verfassungsrechtlich bedingten und mit fiskalischen Sonderproblemen belasteten besonderen Situation der Versorgung grundsätzlich keine die Leistungsseite ausweitenden Regelungen. Dies betrifft vornehmlich die Forderung im Hinblick auf Änderungen bei Hinzuverdienstmöglichkeiten. Auch müssen sich die versorgungsrechtlichen Maßnahmen gesetzestypisch auf abstrakt - generelle Regelungen beschränken. Weitergehendes muss dem ggf. über Verwaltungsvorschriften zu lenkenden Vollzug überlassen bleiben.

Hinsichtlich der gewerkschaftlichen Einwendungen gegen die ausbleibende Einmalzahlung für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen verweist die Bundesregierung auf die Entwicklung der Renten. Sie betont, dass danach den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern kein Sonderopfer zugemutet wird.