Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13496 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 17/12856 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 031/13 (PDF)

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S.1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus.""

3. Nach Artikel 5 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine gerichtliche Entscheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort genutzt werden:

4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: