Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12125 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung - Drucksache 18/11613 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 09.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 065/17 (PDF)

1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt."

3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

,Artikel 5
Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Dem § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: