Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "für das Beitrittsgebiet geltenden" gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "abgesenkt nach den für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben."

Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze aus dem Jahr 2003 (Gesetz vom 24. Juli 2003, BGBl. I S. 1526) ist der Lastenausgleich in der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften neu gestaltet worden. Mit Blick auf die Auswirkungen der allgemeinwirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere des Wandels von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft und der zunehmenden Globalisierung, auf das branchengegliederte System der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich ist die solidarische Lastenverteilung zwischen den Gewerbezweigen gestärkt worden. Die finanziellen Belastungen auch für strukturschwache Branchen konnten gesenkt werden, ohne damit den Grundsatz der branchenbezogenen Lastenverteilung aufzuheben.

Der neu gestaltete Lastenausgleich hat sich insgesamt bewährt. Der anhaltende Wegfall von Arbeitsplätzen insbesondere in der Bauwirtschaft hatte jedoch einen weiteren Rückgang der Beschäftigtenzahl und damit der Lohnsummen zur Folge (Rückgang der Zahl der Beschäftigten im Bauhauptgewerbe im Jahr 2004 um rd. 6 Prozent). Dem stehen im Wesentlichen unverändert hohe Rentenaltlasten aus früheren Versicherungsfällen gegenüber. Hierdurch hat sich bei einzelnen Berufsgenossenschaften und Gewerbezweigen die negative finanzielle Tendenz fortgesetzt. Trotz der erhöhten Ausgleichsmittel sind die Unternehmen der Bauwirtschaft immer noch von deutlich überdurchschnittlichen Beitragsbelastungen betroffen (bis zu 10 Prozent des Bruttoentgelts).

Der Lastenausgleich bedarf daher einer Nachsteuerung. Hierzu sieht Artikel des Gesetzes folgende Maßnahmen vor:

Durch diese Maßnahmen kann im Rahmen des bestehenden Lastenausgleichsverfahrens eine spürbare und nachhaltige Entlastung hoch belasteter Berufsgenossenschaften erreicht werden. Gleichzeitig wird eine Verknüpfung zwischen einer angemessenen finanziellen Eigenbeteiligung der Mitgliedsunternehmen ausgleichsberechtigter Berufsgenossenschaften und der Mehrbelastung der Mitgliedsunternehmen der anderen Berufsgenossenschaften hergestellt.

Die Bundesregierung trägt damit dem Beschluss des Bundesrates vom 23. Mai 2003 (BR-Drs. 231/03 (PDF) - Beschluss) Rechnung, in dem der Bundesrat gefordert hat, die Entwicklung der Beitragsbelastung in der Bauwirtschaft und in anderen hoch belasteten Branchen sowie des Lastenausgleichs insgesamt zu beobachten und den Ausgleich gegebenenfalls anzupassen.

Die Regelungen zum Lastenausgleich werden durch weitere Maßnahmen zu einer solidarischeren Lastenverteilung ergänzt:

Artikel 2 betrifft die Höhe des Ausgleichs für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet. Es wird klargestellt, dass die Höhe des Ausgleichs sich auch weiterhin nach der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes für das Beitrittsgebiet berechnet, wie sie sich aus den Maßgaben des Einigungsvertrages ergibt.

Der Bund hat für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - "Sozialversicherung".

Artikel 1 des Gesetzentwurfs (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) betrifft den Lastenausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Der Lastenausgleich ist Teil des Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Bestandteil des Systems der Sozialversicherung.

Artikel 2 betrifft die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs. Das Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet regelt die Folgen von Dienstunfällen in der ehemaligen DDR, für die die Betroffenen nach dem dortigem Sozialversicherungssystem Leistungen aus drei Sonderversorgungssystemen erhalten hatten. Um eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Personengruppen in den alten Bundesländern zu vermeiden, wurde von einer unmittelbaren Überleitung dieser Leistungen in die gesetzliche Unfallversicherung abgesehen und stattdessen ein daneben stehendes Leistungssystem geschaffen, das wie die Unfallversicherung zum Erwerbs- und Gesundheitsschadenausgleich bedürftigkeitsunabhängige Leistungen für beruflich verursachte Gesundheitsschäden erbringt. Die Regelung dieser Ansprüche im Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ist demnach ebenfalls der Sozialversicherung zuzuordnen.

Für die durch den Gesetzentwurf erfassten Maßnahmen besteht das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 72 Abs. 2 GG).

Die Regelungen zum Lastenausgleich sind zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei einer Durchführung des Lastenausgleichs durch die Länder bestünde die Gefahr, dass die für den Ausgleich erforderlichen Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften nicht einheitlich festgelegt würden. Eine solche Rechtszersplitterung hätte zur Folge, dass der Lastenausgleich nicht durchgeführt werden kann. Gleiches würde im Falle der Untätigkeit der Länder gelten. Deshalb wird der Lastenausgleich bereits seit seiner Einführung im Jahr 1963 gemäß § 181 SGB VII von dem bundesweit zuständigen Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften als einheitliches Verfahren über die Ländergrenzen hinweg durchgeführt.

Regelungsmaterie des Artikels 2 ist das seit der Wiedervereinigung entwickelte Recht des Dienstbeschädigungsausgleichs. Dieses Recht ist einer punktuellen Regelung durch die Länder ebenfalls entzogen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass den betroffenen Personen unterschiedliche Bedingungen und unterschiedliche Leistungskataloge für den Dienstbeschädigungsausgleich zur Verfügung gestellt würden. In Versicherungssystemen ist jedoch, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Versicherten im Wesentlichen Gleichbehandlung zu garantieren, was bei unterschiedlichen oder fehlenden Regelungen in den Ländern nicht zu erreichen ist. Gleiches muss für Systeme bedürftigkeitsunabhängiger Leistungen gelten, die den bundeseinheitlichen Versicherungssystemen angeglichen sind.

Frauen und Männer sind von dem Gesetzentwurf weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich betroffen.

Die Änderungen des Lastenausgleichsverfahrens sind für die Wirtschaft insgesamt kostenneutra1. Gleichwohl werden durch den neuen Ausgleich bestimmte Branchen, insbesondere die Bauwirtschaft, bzw. die zugehörigen Unternehmen entlastet, während andere Branchen bzw. Unternehmen entsprechend stärker belastet werden. Der finanzielle Umfang ist nicht näher quantifizierbar, da er im Wesentlichen von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Gewerbezweigen abhängt. Ob bei den Regelungsadressaten (Unternehmen), die durch die Neuregelung des Lastenausgleichsverfahrens bis auf weiteres entweder be- oder entlastet werden, infolgedessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen über- oder unterschritten werden, die sich erhöhend oder reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend oder -reduzierend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Diese geringfügigen, kosteninduzierten Einzelpreisveränderungen dürften auch vor dem Hintergrund des relativ geringen Gesamtvolumens des Lastenausgleichs in Höhe von rd. 0,46 Mrd. Euro (2003) - dies entspricht rd. 6 % des Gesamtvolumens der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften (2003: rd. 7,6 Mrd. Euro) - jedoch keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau induzieren.

Durch die Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet entstehen keine Mehrkosten für Bund und Länder. Ohne die Regelung ist mit Mehrkosten von rund 1,3 Mio. Euro jährlich sowie Nachzahlungen von bis zu 5,5 Mio. Euro zu rechnen. Hiervon sind keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten. Einerseits ist das Volumen der vermiedenen Ausgaben bei den öffentlichen Haushalten sehr klein, andererseits sind die damit korrespondierenden Leistungskürzungen auf einen vergleichsweise kleinen Leistungsempfängerkreis (weniger als 10.000 Personen) beschränkt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 118)

Folgeänderung zum neuen § 176 Abs. 5. Die Regelung stellt sicher, dass die Ausgleichszahlungen nur den Unternehmen zugute kommen, die den vor der Vereinigung ausgleichsberechtigten Teilen der neuen Berufsgenossenschaft angehören.

Zu Nummer 2 (§ 153)

Die neue Regelung ermöglicht es den gewerblichen Berufsgenossenschaften, bei der Beitragsbemessung stärker den Maßstab der Arbeitsentgelte der Versicherten zu berücksichtigen. Damit wird das innerberufsgenossenschaftliche Solidarprinzip gestärkt. Künftig dürfen bestimmte Rentenlasten ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr allein entgeltbezogen auf die Unternehmen umgelegt werden, z.B. wenn diesen Lasten infolge der Einstellung von Unternehmen keine 1aufenden Beitragszahlungen mehr gegenüberstehen. Unternehmen sind in diesem Sinn eingestellt, wenn die unternehmerische Tätigkeit endgültig und dauerhaft eingestellt worden ist; der bloße Wechsel der Person des Unternehmers stellt wie in § 164 Abs. 2 des Gesetzes keine Einstellung dar.

In den besonderen Umlageanteil können alle oder nur Teile dieser Lasten einbezogen werden. Der Umlageanteil ist auf 30 vom Hundert der Gesamtaufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen begrenzt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die besondere branchenbezogene Verantwortlichkeit der einzelnen Gewerbezweige für die von ihnen verursachten Unfalllasten sowie die mit der Gefahrtarifgestaltung verbundenen Präventionsanreize auch unter Berücksichtigung der gewerbezweigübergreifenden Solidarität innerhalb der Berufsgenossenschaft erhalten bleiben.

Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Zu Nummer 3 (§ 176)

Zu Buchstabe a (§ 176 Abs. 1)

Der neu gefasste Absatz 1 räumt einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit der neuen Nr. 2 einen eigenständigen Anspruch auf Lastenausgleich gegen die übrigen Berufsgenossenschaften ein, wenn ihr Rentenlastsatz das Dreifache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes aller Berufsgenossenschaften übersteigt. Dies ermöglicht es Berufsgenossenschaften mit überdurchschnittlich hohen Rentenlasten, die entsprechend hohen Beitragsbelastungen in einzelnen Gewerbezweigen abzumildern.

Die Begünstigung ist aber an finanzielle Eigenleistungen der betreffenden Berufsgenossenschaft gebunden. Sie muss einen Anteil von mindestens 20 vom Hundert der in § 153 Abs. 4 definierten Rentenaltlasten ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr allein entgeltbezogen auf ihre Mitgliedsunternehmen umlegen. Hierdurch können finanziell hoch belastete Gefahrgemeinschaften durch innerberufsgenossenschaftliche Solidarität, das heißt einen internen Solidarausgleich, entlastet werden.

Die Regelung stellt damit eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Gedanken der branchenübergreifenden Solidarität aller Berufsgenossenschaften und dem internen Solidarausgleich der in einer Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Gewerbezweige her. Nur bei einer finanziell stärkeren Heranziehung der niedrig belasteten Gewerbezweige der Berufsgenossenschaft selbst können diese Ausgleichsmittel von anderen Berufsgenossenschaften eingefordert werden. Zum Schutz vor Überforderung der niedrig belasteten Gewerbezweige ist das von der internen Solidarität erfasste Volumen auf 30 vom Hundert der Rentenaltlasten begrenzt.

Der unfallunabhängige Umlageanteil bedarf nach § 153 Abs. 4 des Gesetzes eines besonderen Beschlusses der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft. Dieser Beschluss ist jeweils im laufenden Umlagejahr zu fassen, da andernfalls auf bestimmte Gewerbezweige und damit auf deren Unternehmen nachträglich zusätzliche Belastungen umgelegt würden.

Satz 2 begrenzt den externen Ausgleichsbetrag auf das Volumen des internen Solidarausgleichs. Dies entspricht der beabsichtigten Verknüpfung zwischen einer angemessenen finanziellen Eigenbeteiligung der Mitgliedsunternehmen ausgleichsberechtigter Berufsgenossenschaften und der Mehrbelastung der Mitgliedsunternehmen der anderen Berufsgenossenschaften.

Zu Buchstabe b (§ 176 Abs. 3)

Der neue Satz 2 regelt die interne Verteilung der Ausgleichsbeträge. Die Ausgleichsbeträge vermindern das Umlagesoll der Berufsgenossenschaft und führen so zu einer Reduzierung der Aufwendungen, die unter Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt werden. Unternehmen mit höherer Gefahrklasse werden damit gegenüber Unternehmen mit geringerer Gefahrklasse überproportional entlastet. Dies entspricht der Zielsetzung des branchenübergreifenden Lastenausgleichsverfahrens, hochbelastete Gewerbezweige finanziell zu stützen.

Zu Buchstabe c (§ 176 Abs. 5)

Der neue Absatz 5 enthält eine besondere Regelung zur Durchführung des Lastenausgleichs beim Zusammenschluss von Berufsgenossenschaften. Zur Erleichterung von Fusionen wird den Berufsgenossenschaften die Möglichkeit eingeräumt, die im Zeitpunkt der Fusion bestehenden Begünstigungen im Lastenausgleich nach Absatz 1 oder 2 für die ausgleichsberechtigten Teile der vereinigten Berufsgenossenschaft aufrecht zu erhalten. Durch die Voraussetzung der Ausgleichsberechtigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 mit den dort enthaltenen hohen Belastungsgrenzen - Rentenlastsatz 4,5 bzw. Entschädigungslastsatz 5,0 - ist sichergestellt, dass diese begünstigende Regelung einen eng gefassten Ausnahmetatbestand für die Fusion mit sehr hoch belasteten Berufsgenossenschaften darstellt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet)

Mit der Änderung des § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet wird klargestellt, dass die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs sich nach wie vor nach der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) berechnet, wie sie sich aus den Maßgaben des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 für das Beitrittsgebiet (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a, BGBl. II S. 889 ff./1067) in Verbindung mit § 84a Satz 1 BVG ergibt. Dagegen ist die in § 31 BVG ausgewiesene höhere Grundrente gemäß § 84a Satz 3 BVG den Kriegsbeschädigten und Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vorbehalten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Satz 1 ordnet für Artikel 2 das Inkrafttreten zum 1. Januar 1997 an. Dies ist erforderlich, um eine von dem Willen des Gesetzgebers abweichende Rechtsprechung zu korrigieren. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 23.09.2003, Az: B 4 RA 54/02) ist die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 31 BVG und damit nach der Höhe der so genannten Grundrente "West" zu bemessen. Diese Auslegung entspricht nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, wie er in § 2 Abs. 1 Dienstbeschädigungsausgleichgesetz seinen Ausdruck gefunden hat. Danach ist der Dienstbeschädigungsausgleich "in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" zu leisten. Nach der Gesetzesbegründung setzt die Vorschrift "die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs durch eine Verweisung auf die jeweilige Höhe der in den neuen Bundesländern geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz fest" (BT-Drs. 013/4587 S. 12). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber für diese zum 1. Januar 1997 eingeführte Leistung mit der Rechtsfolgenverweisung bewusst und gewollt eine Differenzierung zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern beabsichtigt hat. Mit der Neuregelung wird der Wille des Gesetzgebers, wie er von Anfang an bestanden hat, klarer ausgedrückt.

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Klarstellung nicht entgegen. Die vor dem BSG-Urteil ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte hatte die unter Zugrundelegung des § 84a BVG bei Grundrenten im Beitrittsgebiet festgestellte Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs bestätigt, von daher war die BSG-Entscheidung nicht von vornherein zu erwarten. Auch nach diesem Urteil ist die Diskussion nicht beendet, da neue erstinstanzliche Entscheidungen die BSG-Entscheidung in Frage stellen.