Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings

A. Problem und Ziel

Neben Vermeidungs- und Anpassungsstrategien wird in den letzten Jahren verstärkt sog. Geo-Engineering (oder auch Climate-Engineering) zur Bekämpfung des Klimawandels diskutiert. Besonders im Fokus steht das marine Geo-Engineering, bei dem die negativen Folgen des durch den Menschen verursachten Klimawandels durch Manipulationen von natürlichen Prozessen der Meeresumwelt begrenzt werden sollen.

Für einen Maßnahmentyp des marinen Geo-Engineerings - die Meeresdüngung - sind bereits zahlreiche Feldversuche durchgeführt worden. Ziel der Meeresdüngung ist die Reduktion der Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre. Durch gezielte Düngung der Meere soll ein Algenwachstum stimuliert werden. Nach dem Ableben der Algen sollen diese als Träger des gebundenen CO₂ auf den Meeresboden sinken und dort natürliche CO₂-Senken bilden. In einem vor der Küste British Columbias in Kanada durchgeführten kommerziellen Eisendüngungsexperiment wurden 2012 rund 100 Tonnen Eisensulfat in das offene Meer eingebracht. Ziel war es, die dortigen Lachsbestände zu erhöhen. Mit einer rein wissenschaftlichen Zielsetzung und in kleinem Maßstab wurde unter deutscher Beteiligung zuletzt 2009 das sog. LOHAFEX-Experiment durchgeführt, bei dem im Südatlantik sechs Tonnen Eisensulfat in einem 300 Quadratkilometer großen Versuchsgebiet ausgebracht wurden.

Da schädigende Effekte auf die Meeresumwelt durch Vorhaben des marinen Geo-Engineerings einschließlich der Meeresdüngung nicht ausgeschlossen werden können und die tatsächliche Eignung als Klimaschutzmaßnahme nicht belegt ist, soll in diesem Gesetzentwurf eine Regelung im Sinne des Vorsorgeansatzes und im Geiste der im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Nachhaltigkeitsziele geschaffen werden.

Seit 2008 unterlag die Meeresdüngung nach verschiedenen internationalen Verträgen internationalen Moratorien. Aufgrund des Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Londoner Protokoll) am 18. Oktober 2013 eine Änderung des Londoner Protokolls und legten international verbindliche Regelungen zum marinen Geo-Engineering fest. Die Änderungen der Entschließung LP.4(8) treten 60 Tage nach Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft.

B. Lösung

Durch das Ratifikationsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Änderungen geschaffen werden.

C. Alternative

Keine. Bei einem Verzicht auf die Vorbereitung eines Gesetzgebungsverfahrens könnte die Bundesrepublik unter Druck geraten, wenn erneut Meeresdüngungsaktivitäten unter deutscher Beteiligung oder in deutschen Meeresgewässern stattfinden sollten und keinerlei Kontrolle unterliegen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten. Insbesondere sind keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten zu erwarten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zusätzliche Kosten für die Verwaltung sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten bzw. Auswirkungen auf das Preisniveau sind derzeit nicht ersichtlich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2018
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Sehr geehrter Herr Präsident,
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Entschließung findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich, wie das zugrundeliegende Londoner Protokoll, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil das Übereinkommen Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält, die sich auch an die Länder richten. Die innerstaatliche Umsetzung der Verpflichtungen aus der Entschließung bleibt einem Ausführungsgesetz vorbehalten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt anzugeben.

Schlussbemerkung

Durch die Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 werden keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte verursacht.

Aufgrund der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaft bzw. Auswirkungen auf das Preisniveau aufgrund der Entschließung sind nicht zu erwarten.

Das Vertragsgesetz schafft die Voraussetzungen für die Genehmigung der Änderungen des Londoner Protokolls aufgrund der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013. Die materiellen Pflichten, die sich aus der Entschließung ergeben, werden durch das Gesetz und die Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings in das nationale Recht umgesetzt. Durch das Ausführungsgesetz und die dazugehörige Verordnung entsteht ein geringer Mehraufwand auf der Ebene der Verwaltung des Bundes. Der entstehende Erfüllungsaufwand wurde dazu in der Begründung zum Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings dargelegt. Der Mehraufwand an Sach- und Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

Für Länder und Kommunen entstehen keine Mehrbelastungen.

Entschließung LP.4(8) über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings (angenommen am 18. Oktober 2013)

(Übersetzung)

Die Achte Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 - eingedenk der Zielsetzungen des Protokolls vom 7. November 1996 zum Londoner Übereinkommen ("Londoner Protokoll"), welche die Erhaltung der Meeresumwelt sowie ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung umfassen;

1 Siehe auch Erläuterungstext in Absatz 4.12 des Berichts der Sitzung der Vertragsparteien.

Anlage

Änderungen des Artikels 1 und neuer Artikel 6bis und neue Anlagen 4 und 5

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Folgender neuer Absatz wird eingefügt:

"5bis Der Ausdruck "marines Geo-Engineering" bezeichnet einen vorsätzlichen Eingriff in die Meeresumwelt, der zum Ziel hat, natürliche Prozesse zu manipulieren und dadurch unter anderem den durch den Menschen verursachten KlimA Änderungen und/oder ihren Auswirkungen entgegenzuwirken, und der nachteilige Folgen haben kann, insbesondere wenn diese Folgen weitreichend, lang anhaltend oder schwerwiegend sind."

Folgender neuer Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6bis
Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings

Folgende neue Anlage wird angefügt:

"Anlage 4
Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings

1 Meeresdüngung.

1 Der Ausdruck "Meeresdüngung" bezeichnet jede Tätigkeit, die von Menschen in der vorrangigen Absicht durchgeführt wird, die Primärproduktivität der Ozeane anzuregen. Der Ausdruck "Meeresdüngung" umfasst nicht die herkömmliche Aquakultur oder die marine Aquakultur oder die Schaffung künstlicher Riffe..2 Alle Tätigkeiten der Meeresdüngung, bei denen es sich nicht um die in Absatz .3 genannten Tätigkeiten handelt, sind verboten..3 Eine Erlaubnis für eine Tätigkeit der Meeresdüngung kann nur dann erwogen werden, wenn die Tätigkeit unter Berücksichtigung eines spezifischen Bewertungsrahmens für das Absetzen als rechtmäßige wissenschaftliche Forschung bewertet wird."

Folgende neue Anlage wird angefügt:

"Anlage 5
Bewertungsrahmen für Stoffe, die für das Absetzen nach Anlage 4 in Frage kommen

Allgemeines

1 Zweck dieses Rahmens ist es,.1 die in Anlage 4 aufgeführten Tätigkeiten zu bewerten und.2 als Grundlage für die Entwicklung spezifischer Bewertungsrahmen für die in Anlage 4 aufgeführten Tätigkeiten zu dienen.

2 Die spezifischen Bewertungsrahmen, die für die in Anlage 4 aufgeführten Tätigkeiten des Absetzens entwickelt worden sind, müssen den Anforderungen dieser Anlage genügen und können weitere Leitlinien für die Bewertung und die Erteilung von Erlaubnissen vorsehen.

3 Erfüllen die Vertragsparteien die Bestimmungen eines von den Vertragsparteien verabschiedeten spezifischen Bewertungsrahmens, so gilt dies als Einhaltung dieser Anlage durch die betreffenden Vertragsparteien.

Beschreibung der Tätigkeit

4 Zunächst ist festzustellen, ob es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine unter die Auflistung in Anlage 4 fallende Tätigkeit handelt und ob sie nach der genannten Anlage erlaubt werden darf. Für diese Feststellung bedarf es einer vollständigen Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Zwecks und unter Einbeziehung aller Phasen. Außerdem ist eine Beschreibung der Arbeitsverfahren in den verschiedenen Phasen und der (gegebenenfalls) anfallenden Abfälle in der jeweiligen Phase erforderlich.

5 Bei dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, dass

6 Eine ausführliche Beschreibung und Kennzeichnung des abzusetzenden Stoffes und all seiner Bestandteile ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung der geplanten Tätigkeit und bildet die Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann. Wenn die geplante Tätigkeit so unzureichend gekennzeichnet ist, dass eine ordnungsgemäße Bewertung nicht vorgenommen werden kann, darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden.

Wissenschaftliche Meeresforschung im Zusammenhang mit marinem Geo-Engineering

7 Mögliche Techniken des marinen Geo-Engineerings können spezifische wissenschaftliche Meeresforschung erfordern, um unter anderem

8 Für eine solche spezifische Tätigkeit der wissenschaftlichen Meeresforschung gelten folgende Kriterien:

9 Die Absätze 4 und 6 finden auch auf die wissenschaftliche Meeresforschung Anwendung.

Konsultation

10 Wenn eine Tätigkeit des Absetzens, für die eine Vertragspartei eine Prüfung beantragt, Auswirkungen auf ein Seegebiet haben kann, in dem ein anderer Staat nach dem Völkerrecht befugt ist, Hoheitsrechte auszuüben, oder auf ein anderes Seegebiet, das nicht zum Hoheitsbereich eines Staates gehört, sollen die möglicherweise betroffenen Länder und einschlägigen regionalen zwischenstaatlichen Übereinkünfte und Abmachungen benannt und eine entsprechende Notifikation abgegeben werden sowie Pläne für fortlaufende Konsultationen über die möglichen Auswirkungen erarbeitet und die wissenschaftliche Zusammenarbeit gefördert werden.

11 Die Vertragsparteien sollen die Antragsteller der aufgeführten Tätigkeiten ermutigen, frühzeitige Konsultationen mit den Betroffenen einzuleiten, damit sie sich vor der Einreichung der Anträge mit allen Fragen befassen können. Wenn ein Antrag eingereicht wird, richten die Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren mit allen einschlägigen Betroffenen auf nationaler und internationaler Ebene ein. Dieses Konsultationsverfahren findet parallel zum Bewertungsverfahren und vor der endgültigen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis statt. Unbeschadet des Völkerrechts soll die Zustimmung aller Länder mit Hoheitsrechten oder Interessen in der von möglichen Auswirkungen betroffenen Region eingeholt werden. Wenn die Tätigkeit des Absetzens Auswirkungen auf ein Gebiet haben kann, das Gegenstand einer regionalen zwischenstaatlichen Übereinkunft oder Abmachung ist, soll das Verfahren eine Konsultation mit der zuständigen Regionalorganisation beinhalten, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren regionalen Zielen und Vorschriften sicherzustellen.

12 Die Vertragsparteien sollen die Ratschläge unabhängiger internationaler Sachverständiger oder einer unab hängigen internationalen beratenden Sachver ständigengruppe zu Anträgen auf in Anlage 4 aufgeführte Tätigkeiten prüfen, insbesondere in den Fällen, in denen Absatz 10 Anwendung findet. Die Ratschläge können sich auf wissenschaftliche, technische, soziale oder wirtschaftliche Aspekte des Antrags beziehen. Sie müssen gegebenenfalls eine durch unabhängige Gutachter desselben Fachgebiets vorgenommene Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und Daten auf ihre wissenschaftliche und technische Qualität beinhalten. In den Fällen, in denen Absatz 10 Anwendung findet, können die möglicherweise betroffenen Länder diese Ratschläge bei unabhängigen internationalen Sachverständigen oder einer unabhängigen internationalen beratenden Sachverständigengruppe einholen.

Angaben für die Bewertung

13 Für jedes Bewertungselement des nachstehenden Rahmens ist ein standardmäßiger Satz von Angaben erforderlich, und zwar im Einzelnen für - die Wahl des Ortes, an dem das Absetzen erfolgen soll,

Wahl des Ortes, an dem das Absetzen erfolgen soll

14 Um sich mit der Wahl des Ortes, an dem das Absetzen erfolgen soll, zu befassen, benötigen die Vertragsparteien gegebenenfalls folgende Angaben, damit sie die Wahl des Ortes bzw. der Orte beurteilen und begründen können:

Bewertung der Stoffe, die in die Meeresumwelt abgesetzt werden sollen

15 Bei der Kennzeichnung und Bewertung der Stoffe, die in die Meeresumwelt abgesetzt werden sollen, einschließlich ihrer Bestandteile ist gegebenenfalls Folgendes zu berücksichtigen:.1 Herkunft, Gesamtmenge, Form und durchschnittliche Zusammensetzung sowie Verbleib;.2 physikalische, chemische, biochemische und biologische Eigenschaften;.3 Toxizität;.4 physikalische, chemische und biologische Beständigkeit;.5 Ansammlung und biologische Umwandlung in biologische Materialien oder Ablagerungen.

Bewertung möglicher Auswirkungen

16 Aus der Bewertung der möglichen Auswirkungen muss sich eine "Auswirkungshypothese" ergeben, das heißt eine prägnante Darstellung der zu erwartenden Folgen der Tätigkeit des Absetzens innerhalb des Gebiets, in dem die Tätigkeit stattfindet, und innerhalb des von möglichen Auswirkungen betroffenen Gebiets einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen. Sie bildet die Grundlage für eine Entscheidung, ob die geplante Tätigkeit genehmigt oder abgelehnt wird oder eine Abänderung der Tätigkeit vorgeschlagen wird, sowie für die Festlegung der Risikomanagement- und -minderungsmaßnahmen und der Vorschriften für die Umweltüberwachung.

17 In die Bewertung der möglichen Auswirkungen sollen Informationen über die Eigenschaften der geplanten Tätigkeit des Absetzens, über die Bedingungen am geplanten Ort oder an den geplanten Orten, über alle maßgeblichen Stoffströme sowie über alle geplanten Konstruktionstechniken einfließen. Bei der Bewertung sind die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf die Struktur und Dynamik des Meeresökosystems, einschließlich der Empfindlichkeit der Arten, Populationen, Gemeinschaften, Lebensräume und Abläufe sowie auf Annehmlichkeiten und andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres zu nennen. Dabei sind auch die Art, der zeitliche und räumliche Rahmen sowie die Dauer der zu erwartenden Auswirkungen auf der Grundlage angemessener und vorsichtiger Annahmen zu bestimmen.

18 Eine Analyse der geplanten Tätigkeit des Absetzens ist vor dem Hintergrund einer Bewertung der folgenden Aspekte durchzuführen: Risiken für die menschliche Gesundheit, Umweltkosten, Gefahren (einschließlich Unfälle), Wirtschaftlichkeit sowie Ausschluss künftiger Nutzungen. Die kumulativen Auswirkungen wiederholter Tätigkeiten oder anderer Tätigkeiten können ebenfalls eine maßgebliche Erwägung darstellen. Wenn sich aus einer solchen Bewertung ergibt, dass für die Bestimmung der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit des Absetzens keine ausreichenden Informationen vorliegen, so darf diese Tätigkeit nicht weiter erwogen werden.

19 Jede Bewertung der möglichen Auswirkungen muss mit einer Stellungnahme enden, ob eine geplante Tätigkeit genehmigt oder abgelehnt wird oder eine Abänderung der Tätigkeit vorgeschlagen w i.d.R. sikomanagement

20 Risikomanagementverfahren sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Umweltrisiken so weit wie möglich auf ein Mindestmaß beschränkt werden, unter anderem durch Minderung und Notfallplanung, und dass größtmöglicher Nutzen erzielt wird und von einem Vorsorgeansatz ausgegangen wird.

21 Die Risikomanagement- oder -minderungsstrategien müssen für die betreffenden Risiken geeignet sein. Sie können von einer Vertragspartei als zusätzliche Bedingungen auferlegt oder als fester Bestandteil in den Antrag aufgenommen werden. Die Strategien können auch zeitliche, räumliche oder betriebstechnische Einschränkungen umfassen.

22 Die Notfallplanung muss auch als Reaktion auf Überwachungsmaßnahmen in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen sich die Auswirkungshypothese als unzutreffend erweist. Dies kann die Einstellung der Tätigkeiten des Absetzens beinhalten.

Überwachung

23 Es ist ein planvoll ausgearbeitetes Überwachungssystem erforderlich; es soll sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Auswirkungen berücksichtigen und nach Möglichkeit ermitteln, ob die Tätigkeit ihren Zweck erfüllt hat.

24 Zweck der Überwachung ist es, zu überprüfen, ob die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden (Einhaltungsüberwachung) und ob die Annahmen, die während der Überprüfung der Erlaubnis und während der Auswahl des Ortes zugrunde gelegt wurden, zutrafen und ausreichten, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen (Feldüberwachung). Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass solche Überwachungsprogramme eindeutig festgelegte Ziele haben. Art, Häufigkeit und Umfang der Überwachung hängen von der Auswirkungshypothese sowie von den voraussichtlichen lokalen und regionalen Folgen ab.

25 Die Überwachung dient auch dazu, das von Auswirkungen betroffene Gebiet zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Veränderungen sich im vorhergesagten Bereich bewegen. Die Festlegung der als Bezugsgröße dienenden Ausgangsbedingungen im Vorfeld einer Tätigkeit des Absetzens sowie die Überwachung von Kontrollstandorten sind für die fortlaufende Überwachung und die Feststellung aller Auswirkungen, die über die vorhergesagten hinausgehen, von wesentlicher Bedeutung.

Erlaubnis und Genehmigungsbedingungen

26 Eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis wird nur dann getroffen, wenn.1 die Bewertung zufriedenstellend abgeschlossen worden ist und gezeigt hat, dass es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine unter die Auflistung in Anlage 4 fallende Tätigkeit handelt und dass sie nach der genannten Anlage erlaubt werden darf;.2 die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, ihren Zweck zu erfüllen. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass für die geplante Tätigkeit die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchführung des Arbeitsprogramms zur Verfügung stehen, bevor mit dieser begonnen wird; dies schließt alle Genehmigungsbedingungen, die z.B. Minderung, Notfallplanung und Überwachung vorschreiben, ein;.3 alle Beurteilungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen zufriedenstellend abgeschlossen sind;.4 die Risikomanagement- und Überwachungsvorschriften festgelegt worden sind;.5 Bedingungen vorliegen, die so weit wie möglich sicherstellen, dass die Beeinträchtigung und Schädigung der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt und größtmöglicher Nutzen erzielt wird;.6 die Konsultationsvorschriften nach den Absätzen 10, 11 und 12 erfüllt sind;.7 festgestellt worden ist, dass die durch die geplante Tätigkeit verursachte Verschmutzung der Meeres-umwelt so weit wie möglich verhütet oder auf ein Mindestmaß beschränkt wird und deshalb nicht den Zielen des Protokolls widerspricht.

27 Wenn keine ausreichenden Informationen vorliegen, um die Feststellungen nach Absatz 26 zu treffen, fordert die zuständige Behörde weitere Informationen an, bevor sie eine Entscheidung trifft, oder sie erteilt keine Erlaubnis.

28 Die Erlaubnis soll so weit wie möglich sicherstellen, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Meeres-umwelt vermieden, die Beeinträchtigung und Schädigung der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt und größtmöglicher Nutzen erzielt wird. Jede erteilte Erlaubnis muss Bedingungen enthalten, aus denen unter anderem Folgendes hervorgeht:.1 Typ und Herkunft der abzusetzenden Stoffe;.2 Ort(e), an dem bzw. an denen das Absetzen erfolgen soll;.3 zur Durchführung der Tätigkeit des Absetzens anzuwendende Methoden;.4 Vorschriften in Bezug auf Risikomanagement, Überwachung und Berichterstattung;.5 gegebenenfalls Entfernung und/oder Beseitigung/Wiederverwendung/Verwertung von Gegenständen nach Beendigung der Tätigkeit des Abset-zens.

29 Erlaubnisse sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, wobei besonderes Augenmerk auf die Ergebnisse der Überwachung, die Ziele der Überwachungsprogramme und einschlägige Forschung zu richten ist. Die Überprüfung der Überwachungsergebnisse gibt Aufschluss darüber, ob die Programme vor Ort fortgesetzt, abgeändert oder beendet werden müssen, und ermöglicht fundierte Entscheidungen in Bezug auf eine Fortsetzung, Änderung oder Aufhebung von Erlaubnissen. Die Überwachung stellt bei künftigen Genehmigungsentscheidungen einen wichtigen Rückmeldungsmechanismus für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeres-umwelt dar.

Berichterstattung

30 Über die Ergebnisse jeder Bewertung und die Dokumentation zu jeder erteilten Erlaubnis ist dem Sekretariat Bericht zu erstatten und die Ergebnisse und die Dokumentation sind öffentlich verfügbar zu machen, sobald oder kurz nachdem die Entscheidung getroffen wird. Anschließend soll das Sekretariat die Vertragsparteien unterrichten."

Folgeänderungen

Nachstehend werden die Folgeänderungen aufgeführt:

Artikel 1 Absatz 9 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"Der Ausdruck "Erlaubnis" bezeichnet eine im Voraus und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.2, Artikel 6bis oder Artikel 8 Absatz 2 erteilte Genehmigung."

Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"Bei der Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien beim Schutz der Umwelt gegen das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen oder gegen das Absetzen von Stoffen für Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings, für die eine Erlaubnis nach Anlage 4 erwogen werden kann, von einem Vorsorgeansatz aus."

Artikel 9 Absatz 1.2 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Erlaubnis eingebrachten Abfälle oder sonstigen Stoffe und, sofern möglich, über die tatsächlich eingebrachten oder nach Artikel 6bis abgesetzten Mengen sowie über den Ort, den Zeitpunkt und die Methode des Einbringens oder Absetzens;".

Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"Die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen nach diesem Protokoll Erlaubnisse für Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen oder nach Artikel 6bis für das Absetzen oder nach Artikel 8 Absatz 2 für die Verbrennung auf See vorgesehen sind und die".

Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"Bei der Erteilung von Erlaubnissen befolgen die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden Artikel 4 und Artikel 6bis und solche zusätzlichen Kriterien, Maßnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich ansehen."

Artikel 10 Absatz 1.2 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder sonstige Stoffe zum Zweck des Einbringens, oder der Verbrennung oder des Absetzens nach Artikel 6bis auf See laden;".

Artikel 10 Absatz 1.3 erhält folgende Fassung:

"auf alle Schiffe, Luftfahrzeuge und Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerke, von denen ein Einbringen, oder eine Verbrennung oder ein Absetzen nach Artikel 6bis auf See in Gebieten angenommen wird, in denen sie nach dem Völkerrecht befugt ist, Hoheitsrechte auszuüben."

Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und in Abstimmung mit anderen zuständigen internationalen Organisationen zum Zweck der Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen oder Absetzen von Stoffen für Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings verursachten Verschmutzung, wie in diesem Protokoll vorgesehen, die bilaterale und multilaterale Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen ...".

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Auf den Sitzungen oder Sondersitzungen nehmen die Vertragsparteien eine laufende Überprüfung der Durchführung dieses Protokolls vor und bewerten seine Wirksamkeit mit dem Ziel, erforderlichenfalls Mittel zur Verstärkung der Maßnahmen, die auf die Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen und Verbrennen oder Absetzen nach Artikel 6bis von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See verursachten Verschmutzung abzielen, zu benennen.

Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien auf ihren Sitzungen oder Sondersitzungen".

Hinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Die Unterstreichungen und Streichungen sind nicht Teil des neuen Wortlauts, sondern kennzeichnen lediglich die gegenüber der bisherigen Fassung geänderten Textstellen.

Denkschrift

A. Allgemeines

Durch Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 haben die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls das marine Geo-Engineering rechtlich verbindlich geregelt. Die Entschließung, mit großem Engagement seitens Deutschland vorangetrieben, beinhaltet die Regulierung der Meeresdüngung mit der präventiven Kontrolle der wissenschaftlichen Anwendung und dem Verbot ihrer kommerziellen Nutzung. Gleichzeitig enthält sie eine Rahmenregelung, um weitere marine Geo-Engineering-Techniken mit nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erfassen. Zum ersten Mal im internationalen Recht sind dabei Kriterien zur Bestimmung eines Forschungsvorhabens sowie die zwingende Konsultation potentiell betroffener Staaten normiert worden.

Bisher haben zwei Staaten die Änderung des Londoner Protokolls ratifiziert. Die Änderung tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, nachdem zwei Drittel der Vertragsstaaten die Änderungen ratifiziert haben.

Mit einer frühzeitigen Ratifizierung des Protokolls erwirbt die Bundesrepublik Deutschland die Legitimation, ihre Politik zur weiteren Verbesserung des Meeresumweltschutzes unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange mit Nachdruck zu verfolgen. Die Bundesregierung beabsichtigt durch die Aufnahme der Regelungen in das Londoner Protokoll, die kommerzielle Meeresdüngung zu verhindern und insbesondere adäquate Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben zu schaffen.

B. Besonderes

Die Einzelheiten der Änderungen der Entschließung LP.4(8) über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings ergeben sich aus der Anlage.

Zur Anlage

Zu Artikel 1

In Artikel 1 wird Absatz 5bis eingefügt, der die Begriffsbestimmung des marinen Geo-Engineerings enthält.

Zu Artikel 6bis

Der neu eingefügte Artikel 6bis enthält Regelungen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten zum marinen Geo-Engineering zu beachten sind. Die Vorschrift beinhaltet grundsätzlich ein Absetzverbot von Stoffen, beinhaltet jedoch auch einen Genehmigungsvorbehalt für die in Anlage 4 aufgeführten Tätigkeiten. Die für die Erlaubniserteilung zu prüfenden Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 5. Letztlich kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit nicht den Zielen des Londoner Protokolls widerspricht.

Zu Anlage 4

Anlage 4 enthält die Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings, die unter Erlaubnisvorbehalt stehen. Derzeit ist dies einzig die unter Nummer 1 genannte Meeresdüngung. Nummer 1.1 enthält eine Definition der Meeresdüngung.

Nach Nummer 1.3 kann die Meeresdüngung nur erlaubt werden, wenn es sich dabei um rechtmäßige wissenschaftliche Forschung handelt. Meeresdüngung zu kommerziellen Zwecken ist damit ausgeschlossen.

Zu Anlage 5

Anlage 5 enthält den Bewertungsrahmen für Stoffe, die für das Absetzen nach Anlage 4 in Frage kommen.

Um überhaupt festzustellen, ob es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine unter die Auflistung in Anlage 4 fallende Tätigkeit handelt, bedarf es nach Nummer 4 zunächst der vollständigen Beschreibung.

Nach Nummer 5 ist bei dem Antrag unter anderem auch der Nachweis zu erbringen, dass die geplante Tätigkeit nicht der bloßen Beseitigung von Stoffen oder Gegenständen dient sowie die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchführung der Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

Weiterhin ist nach Nummer 6 erforderlich, den abzusetzenden Stoff ausführlich zu beschreiben, da sonst eine ordnungsgemäße Bewertung nicht vorgenommen werden kann.

Die Nummern 7 und 8 definieren Kriterien für die wissenschaftliche Meeresforschung. Insbesondere dürfen wirtschaftliche Interessen keinen Einfluss auf die Durchführung und Planung der Tätigkeiten haben.

Das Konsultationsverfahren ist in Nummer 10 bis 12 geregelt. Sind Auswirkungen auf ein Seegebiet eines anderen Staates nicht ausgeschlossen, sollen mit diesem Staat frühzeitig Konsultationen stattfinden. Das Konsultationsverfahren findet parallel zum Bewertungsverfahren vor der endgültigen Erteilung der Erlaubnis statt.

Nummer 13 enthält die Angaben, die für die Bewertung erforderlich sind und die zwingend im Antrag des Vorhabenträgers enthalten sein müssen.

Hinsichtlich der Wahl des Ortes, an dem das Absetzen von Stoffen erfolgen soll, sind die in Nummer 14 genannten Angaben erforderlich.

Um den Stoff, der abgesetzt werden soll, bewerten zu können, legt Nummer 15 Voraussetzungen fest.

Nummer 16 beinhaltet die "Auswirkungshypothese", also eine prägnante Darstellung der zu erwartenden Folgen der Tätigkeit des Absetzens von Stoffen innerhalb des Gebietes.

Der Vorhabenträger muss nach Nummer 20 bis 22 ein Risikomanagement erstellen, um die Umweltrisiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dieses muss auch eine Notfallplanung enthalten und den Vorsorgegrundsatz berücksichtigen.

Die Inhalte des Überwachungssystems regeln Nummer 23 bis 25. Es ist dabei zu überprüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden (Einhaltungsüberwachung) und ob die Annahmen, die während der Überprüfung der Erlaubnis und während der Auswahl des Ortes zugrunde gelegt wurden, zutrafen und ausreichten, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen (Feldüberwachung).

Die Nummern 26 bis 29 legen die Voraussetzungen fest, unter denen eine Erlaubnis bzw. Genehmigung für das Vorhaben erteilt werden kann.

Dem Sekretariat des Londoner Protokolls ist nach Nummer 30 zu jeder erteilten Erlaubnis Bericht zu erstatten.