Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 171. Sitzung am 3. Juli 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/20714(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen - Drucksachen 19/13398, 19/14623 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 24.07.20
Erster Durchgang: Drucksache. 400/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "in Sachsen" durch die Wörter "im Freistaat Sachsen" ersetzt.

b) § 4 wird wie folgt geändert:

c) In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe "Artikeln 91a," die Angabe "91b" eingefügt.

d) § 6 wird wie folgt geändert:

e) § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt."

f) § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Nach dem 31. Dezember 2042 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt."

g) In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort "geregelt" die Wörter "die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedarf" eingefügt:

h) § 11 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

(2) Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehen Mittel verteilen sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich entfallenden oder bereits entfallenden Beschäftigung und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten wie folgt:

Niedersachen erhält darüber hinaus für das ehemalige Braunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Millionen Euro. Der Freistaat Thüringen erhält für den Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle sowie der Beendigung des Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braunkohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger Land."

i) § 12 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken an denen der Steinkohlesektor ein erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:

(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden."

j) In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort "geregelt" die Wörter "die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedarf" eingefügt:

k) § 15 wird wie folgt geändert:

l) § 17 wird wie folgt geändert:

m) § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten."

n) Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:

" § 24 Transparenz zur Sicherstellung ausreichender Planungskapazitäten

(1) Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestandteil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Nummer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor. Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haushaltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind, die eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne Konkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.

(2) Nimmt der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. Liegt keine zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht überarbeitet und erneut vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Autobahn GmbH des Bundes, den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-Bundesamt die dafür notwendigen Informationen einholen."

o) Der bisherige § 24 wird § 25 und in Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Bundesbehörden" die Wörter "sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und die Sozialpartner" eingefügt.

p) Der bisherige § 25 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

q) Der bisherige § 26 wird § 27.

r) Anlage 4 wird wie folgt geändert:

2. In Artikel 2 Nummer 2 wird die Bezeichnung der laufenden Nummer 1 wie folgt gefasst:

"A1 Dreieck Hamburg-Südost - Hamburg-Harburg".

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

"Artikel 4
Änderung des Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetzes

Das Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetz vom 22. März 2020 (BGBl I S. 640) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung

Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Kohleregionen zulassen:

Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 2 Satz 1" die Wörter "oder § 2a Satz 1" eingefügt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe " § 2 Satz 1" die Wörter "oder § 2a Satz 1" eingefügt.

6. In § 11 Absatz 2 wird nach dem Wort "Bundeswasserstraßen" das Wort "Bundesfernstraßen" eingefügt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.