Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 soll die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) systemkonform vereinfacht sowie transparenter und flexibler gestaltet werden. Außerdem sollen noch stärkere Anreize zum kostengünstigen und qualitätsbewusstem Bauen in ihr verankert werden. Der Bundesrat hat die letzte Novellierung der HOAI im Jahr 1996 mit Prüfaufträgen an die Bundesregierung verbunden und die Bundesregierung in seinem Beschluss vom 6. Juni 1997 in Verbindung mit der Entschließung vom 14. Juli 1995 aufgefordert, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten und Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen.

Dies war auch Anlass, um durch ein Forschungsgutachten (Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure der TU Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) die Situation des Berufsstandes und die Bedingungen für die HOAI klären zu lassen. Seine Ergebnisse fließen in die Reform der HOAI ein. Nach dem Berichtsergebnis ist die HOAI vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig.

Mit der Reform der HOAI soll der Wettbewerb gefördert und der Bürokratieabbau vorangebracht werden. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Honorarordnung in einen verbindlichen Teil und eine Anlage mit Kann-Vorschriften (ausgenommen die verbindlich geltenden Objektlisten) geteilt, um Auftraggeber/Auftraggeberinnen sowie Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen mehr Freiraum zur Vertragsgestaltung zu lassen. Dies ist vor allem bei der Beauftragung moderner komplexer Planungsprozesse bedeutsam. Die Büros werden konsequenter als bisher zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation und Vertragsgestaltung angehalten, was auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer verstärkten Auslandsorientierung gerade von mittelständischen Büros beiträgt.

Der Verordnungsentwurf enthält wesentliche Vereinfachungen und ist ein einfacheres, transparenteres Regelungsmodell. Die verbindlichen Regeln sollen unerfahrene Bauherren angesichts der asymmetrischen Informationslage zwischen Planern und Bauherren schützen und dienen damit dem Verbraucherschutz.

Die Ausweisung unverbindlicher Empfehlungen in der Anlage soll ein Orientierungsgeländer sein, um den Übergang von verbindlichen Regelungen in die Freivereinbarkeit abzufedern.

Die neue HOAI berücksichtigt auch Vorgaben der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen am Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2006.

Diese Richtlinie regelt in Artikel 14 und 15 die Niederlassungsfreiheit (für Dienstleistungserbringer). Die Vorgabe von festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen ist in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern anderer Mitgliedstaaten nur insoweit zulässig, als sie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen ist (Artikel 15 Absatz 3 b der Dienstleistungsrichtlinie).

Wie im Erwägungsgrund 40 der Richtlinie ausgeführt wird, umfasst der Begriff des Allgemeininteresses u.a. auch Gründe des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung sowie die Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes.

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Anforderungen, zum Beispiel an die Beachtung von festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen, verhältnismäßig in dem Sinne sind, dass sie nicht durch minder einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können.

Die Honorarordnung für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen ist eine Rechtsverordnung und beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs im Bereich der Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde (BT-Drs. 010/543, S. 4 und BT-Drs. 010/1562, S. 5). Eine hohe Planungsqualität im Bauwesen dient dem Schutz der Interessen von Bauherren, Nutzern und Eigentümer von Gebäuden aller Art wie auch dem Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich ihrer baukulturellen Qualität und ihren erheblichen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger.

Auf den Märkten für Planungsleistungen existieren teilweise Informationsasymmetrien zwischen Anbietern/Anbieterinnen und Nachfragern/Nachfragerinnen von Planungsleistungen; insbesondere sind einmalige Nachfrager/Nachfragerinnen von Planungsleistungen mangels Erfahrung vielfach nicht in der Lage, die Qualitäten angebotener Planungsleistungen bei Auftragserteilung einzuschätzen (dazu der Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen in der Mitteilung KOM (2004) 83 endg. der Kommission vom 9. Februar 2004, Seite 10). Insofern können Mindest- und Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen.

Zwar können Mindesthonorare die Mitglieder eines Berufsstandes nicht davon abhalten minderwertige Dienstleistungen zu erbringen; doch hat der EuGH im sog. Cipolla-Urteil vom 5. Dezember 2006 festgestellt, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass solche Honorare helfen, in einem Markt mit einer großen Anzahl zugelassener und praktizierender Angehöriger der freien Berufe, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden, der zu Billigangeboten führen könnte was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte.

Da diese Verordnung keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, berücksichtigen die vorliegenden Regelungen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 3) geht über die Niederlassungsfreiheit hinaus.

Hier ist ein allgemeines Behinderungsverbot für die vorübergehende Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit vorgesehen. Der Schutz der Dienstleistungsrichtlinie umfasst nach Artikel 16 Absatz 1 diejenigen Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung erbringen, das heißt, das Behinderungsverbot schützt Planer mit Bürositz im Ausland. Nach Artikel 16 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie können Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein. Diese Rechtfertigungsgründe sind abschließend, der Verbraucherschutz ist in Artikel 16 der Richtlinie nicht genannt.

Unbestritten ist, dass Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie auf die HOAI anwendbar ist und dass staatliches Preisrecht die Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich beschränkt. Die jüngsten Feststellungen des EuGH im Cipolla-Urteil untermauern dass Mindest- und Höchstsätze Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit darstellen.

In Bezug auf die HOAI gibt Artikel 16 Dienstleistungsrichtlinie vor, dass es den Mitgliedstaaten verboten ist, Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/-Ingenieurinnen mit (ausschließlichem) Sitz im Ausland die Anwendung der HOAI vorzuschreiben es sei denn, dass einer der oben genannten Rechtfertigungsgründe greift. Die HOAI wird nach allgemeiner Auffassung aus den in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt nicht gerechtfertigt.

Deshalb ist die HOAI nur dann mit Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie konform, wenn ausschließlich im Ausland niedergelassene Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Der hieraus folgenden sog. Inländerdiskriminierung stehen keine europarechtlichen Gründe entgegen. Auf EU-Ebene gehen die Rechtsprechung des EuGH und der herrschenden Meinung im europarechtlichen Schrifttum jedenfalls einhellig von der Zulässigkeit einer Inländerdiskriminierung aus, da die Gemeinschaftsgrundrechte des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) keine Anwendung bei reinen Inlandssachverhalten finden, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.

Klarzustellen ist hier aber, dass die Richtlinie einen Auslandssitz nur in engen Grenzen anerkennt: immer wenn ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur/eine Ingenieurin seine/ihre Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt, gilt er/sie als in Deutschland niedergelassen, kann sich also nicht auf Artikel 16 berufen (siehe Erwägungsgrund 37 und Artikel 4 Nummer 4 der Dienstleistungsrichtlinie).

Auf nationaler Ebene ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland an dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie der Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes zu messen.

Es besteht ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff wegen der Bindung inländischer Büros an die Mindestsätze. (vgl. BVerfGE vom 26. September 2005, -1 BvR 82/03 -). Der Eingriff ist aber sachlich gerechtfertigt Die Beschränkung der Unterschreitung der Mindestsätze für Architekten/-Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen mit Sitz im Inland greift in die in Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein, weil sie inländische Planer/Planerinnen daran hindert, ihre Honorare frei zu vereinbaren.

Außerdem stellt die Beschränkung der Anwendung der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland in Ansehung eines etwaigen Preiswettbewerbs mit ausschließlich im Ausland ansässigen Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen einen Nachteil für Planer/Planerinnen mit Inlandsbezug dar. Eine Benachteiligung von Inländern ist aber nicht per se unzulässig (vgl. BVerwG, NJW 2005, 1736).

Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und die Regelung verhältnismäßig ist. Das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks muss geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren (BVerfGE 76, 196 (207); 85, 248 (259)).

Die Honorarordnung für Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen als Rechtsverordnung mit Zustimmung der Länder beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist ausweislich der Gesetzesmaterialien zu der entsprechenden Norm in der Ermächtigungsgrundlage die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde (BT-Drs. 010/543, S. 4 und BT-Drs. 010/1562, S. 5).

Die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeit der Architekten/-Architektinnen stellt insoweit ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar. Diese Erwägungen bestehen unverändert fort. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie soll daher an den verbindlichen Mindesthonorarsätzen der HOAI festgehalten werden. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet da sie den Architekten/Architektinnen und Ingenieuren/Ingenieurinnen jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der

Architekten/Architektinnen bewähren muss.

Die Einschränkung der Wettbewerbschancen inländischer Architekten/-Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen muss auch zumutbar sein. Sie richtet sich nach dem Ausmaß des Wettbewerbsnachteils, wobei zunächst darauf abzustellen ist, inwieweit eine Konkurrenzsituation überhaupt gegeben ist. Von Seiten der Spitzenverbände des Berufstandes wird rechtstatsächlich der reale Wettbewerb durch ausländische Anbieter im Bereich der HOAI als statistisch praktisch nicht messbar bezeichnet. Neuere Untersuchungen belegen empirisch die unverändert geringe Marktdurchdringung durch ausländische Anbieter bei Planungsleistungen in Deutschland. Auch künftig ist mit einer signifikanten Änderung der Wettbewerbssituation aus folgenden Gründen nicht zu rechnen:

Nach den Feststellungen des Statusberichts 2000plus (Kapitel 2-49) ist die Vielfalt der Honorarberechnung in anderen europäischen Mitgliedstaaten so groß, dass eine Vergleichbarkeit zwischen ihnen kaum herzustellen ist. Die Feststellung einer Konkurrenzsituation setzt eine vergleichende Betrachtung von Leistung und Honorierung voraus, die nach den Ermittlungen des Gutachters angesichts der großen Unterschiede kaum möglich ist.

Zu beachten sind auch die Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung, insbesondere das nationale Bauordnungsrecht und die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Planer nach dem Werkvertragsrecht. In anderen Rechtsordnungen ist demgegenüber überwiegend Dienstleistungsrecht maßgeblich. Beide Faktoren lassen den deutschen Markt für ausländische Architekten und Ingenieure als weniger attraktiv erscheinen. Gegen die Vergabe an ausländische Planungsanbieter sprechen außerdem Praktikabilitätsgründe, da vor allem öffentliche Auftraggeber sich bei Planungsvergaben in Deutschland praktisch ausschließlich am System der HOAI orientieren und deren Leistungsphasen, Vertragskonditionen und Honorarfestsetzungen zugrunde legen.

Dazu treten die Auswirkungen der Sprachbarriere, da die Planungsaufgaben eine intensive Kommunikation zwischen Auftaggeber und Auftragnehmer erfordern.

Auch die Ausbildungsstandards im In- und Ausland divergieren stark.

Nennenswerter Wettbewerb findet sich daher allenfalls bei Großprojekten außerhalb der HOAI-Tafelwerte oder begrenzt auf die unmittelbare Nachbarschaft zu den Landesgrenzen.

Aus diesen Gründen liegt die geringfügige Einschränkung der Wettbewerbschancen inländischer Anbieter im Hinblick auf die Schutzzwecke der HOAI im zumutbaren Rahmen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und ist dem Preisrecht zuzuordnen. BMWi ist für das Preisrecht federführend zuständig. Der Verordnungsentwurf hält die Vorgaben der Verordnungsermächtigung ein, so dass eine Änderung des "Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen" vom 4. November 1971, geändert durch Gesetz vom 12. November 1984, nicht notwendig ist.

In Bezug auf die Regelung der Beratungsleistungen bleibt der Verordnungsentwurf hinter den Vorgaben der Verordnungsermächtigung zurück. Die Ermächtigungsgrundlage gibt dem Verordnungsgeber zwar die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung, sie legt ihm aber keine Pflicht zu ihrem Erlass auf. Dem Verordnungsgeber ist deshalb erst recht freigestellt, Teile der bisherigen HOAI, auch wenn sie in der Ermächtigung genannt sind, ungeregelt zu lassen beziehungsweise als unverbindliche Empfehlungen im Anhang zu regeln. Auch der Statusbericht kommt zum Ergebnis, dass "dem Verordnungsgeber aus der Ermächtigungsgrundlage keine Verpflichtung erwächst, alle vorkommenden Architekten- und Ingenieurleistungen zu regeln" (Statusbericht 2000plus, Kapitel 9, Seite 3). Der Verordnungsgeber muss nur den Zweckerwägungen folgen, die der Gesetzgeber im ermächtigenden Gesetz angelegt hat.

Der Gesetzgeber wollte ursprünglich mit der Neuordnung des Honorarrechts für Ingenieur- und Architektenleistungen eine Senkung der Baukosten erreichen, um dem 1970/1971 feststellbaren starken Anstieg der Mieten entgegenzuwirken.

III. Wesentliche Regelungen im Überblick

Die Mindest- und Höchstsätze bleiben erhalten; ebenso die Honorarzonen, das heißt Schwierigkeitsgrade bei Planungen, als Kriterium für eine sachgerechte Bemessung der Honorarhöhe. Auf die Einführung neuer Leistungsbilder wird bisher verzichtet. Die Aktualisierung bestehender Leistungsbilder bleibt einer nächsten Novellierungsstufe vorbehalten. Die übrigen Änderungen dienen der Entschlackung der HOAI, die sich - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bisherigen HOAI - auf preisrechtliche Regelungen beschränken soll. Schuldrechtliche Elemente entfallen in der Neufassung so weitgehend wie möglich.

Auch wenn der Verordnungstext keine Befristung der Geltungsdauer enthält, sollte die HOAI spätestens nach fünf Jahren vom Verordnungsgeber überprüft werden.

Damit wird für alle Beteiligten eine ausreichende Erprobungsphase im Umgang mit den Neuerungen der HOAI gewährleistet. Die Kombination von bewährten Regelungen und dem Wegfall von Preisbeschränkungen zugunsten der Vertragsfreiheit in einem abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau der neuen Gestaltungsmöglichkeiten. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der EU sollte sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der HOAI setzen.

Die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes trägt dem Gender Mainstreaming (§ 42 Absatz 5 Satz 2 GGO) Rechnung.

Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland

Neu ist, dass der Anwendungsbereich der HOAI zukünftig ausdrücklich auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt wird. Dies beruht auf den Vorgaben des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie soll die Verbindlichkeit der HOAI unvermindert beibehalten bleiben. Zweck der Mindestsätze der HOAI ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde. Diese Erwägungen bestehen unverändert fort.

2. Deregulierung der Beratungsleistungen

Zukünftig entfällt die Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen in der HOAI. Eine staatliche Preisvorgabe soll es nur noch für Planungsleistungen geben, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungsleistungen im Wirtschaftsleben. Eine Deregulierung der Beratungsleistungen ist auch im Preisrecht anderer freier Berufe aufgegriffen worden: Mit dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 1. Juli 2006 die staatliche Preisregulierung für Beratungsleistungen entfallen. Mit dem Wegfall der verbindlichen Preisregelungen für Beratungsleistungen werden weitere Freiräume für die Vertragsgestaltung geschaffen.

3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells

Mit der Einführung des neuen Baukostenberechnungsmodells wird einer Forderung des Bundesrates entsprochen und die Abkopplung von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Die Honorarermittlung basiert nunmehr auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung, die anhand der abgeschlossenen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) erstellt wird. Entgegen der bisherigen Honorierung werden die Leistungsphasen 5 bis 9 anstatt auf Basis der anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag oder der Kostenfeststellung ebenfalls auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung ermittelt. Damit wird der Forderung des Bundesrates nach einer Abkoppelung von den tatsächlich festgestellten Baukosten Rechnung getragen.

Solange noch keine Entwurfsplanung als Voraussetzung für eine Kostenberechnung vorliegt kann wie bisher das Honorar auf Basis der Kostenschätzung vorläufig ermittelt werden. Die anrechenbaren Kosten werden für die Leistungsbereiche, in denen in der Verordnung hierauf Bezug genommen wird, nach der DIN276 nach § 4 Absatz 1 Satz 3 berechnet.

Neben der Ermittlung des Honorars anhand der anrechenbaren Kosten besteht zukünftig auch die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung. Damit kann auch bereits in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung getroffen und im Sinne einer verbindlichen Kostenobergrenze festgelegt werden. Um keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierenden Honorare zu fixieren, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung zum Beispiel auf Basis der DIN 18205 ermittelt werden kann. Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt in der Regel eine fachkundige Auftraggeberin oder einen fachkundigen Auftraggeber voraus. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit aufgenommen worden.

4. Honorarerhöhungen

Die bisherigen Tafelwerte wurden seit 1996 nicht mehr erhöht. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale 10%ige Anhebung der Honorare geboten.

Gestrichene Vorschriften (Alle unter Punkt 5 folgenden §§ beziehen sich auf die geltende HOAI)

§ 4a (Abweichende Honorarermittlung)

Der bisherige § 4a wird gestrichen. Der bisherige Satz 1 des bisherigen § 4a geht sinngemäß in § 6 Absatz 2 (Baukostenvereinbarungsmodell) ein. Satz 2 des bisherigen § 4a wird in § 7 Absatz 5 übernommen.

§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren)

Die Regelung des geltenden § 6 zu den Stundensätzen wird ersatzlos gestrichen, um den Planern mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen. Auch im Statusbericht wird der Wegfall der Stundensätze als Alternative dargestellt (Kapitel 10, Seite 20).

§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung)

Der geltende § 21 wird gestrichen. Für den Fall, dass der Auftrag nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird sollte mit der bisherigen Regelung der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer der Mehraufwand für die längeren Zwischenintervalle vergütetet werden. Da nicht stets alle Leistungsphasen zwingend beauftragt werden, findet die Vorschrift vor allem dann Anwendung, wenn eine Vollbeauftragung vorliegt.

Mit der Streichung der Vorschrift bezweckt der Verordnungsgeber die Bereinigung der HOAI von vertraglichen Regelungen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien, bei Bedarf, insbesondere wenn die Objektüberwachung beauftragt wurde eine freie Vereinbarung nach dem Vorbild des bisherigen § 21 zu treffen.

§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)

Die Regelung ist durch die allgemeine Regelung des § 6 Absatz 1, nach der sich das Honorar unter anderem nach dem jeweiligen Leistungsbild und bei Bauten im Bestand nach den §§ 35 und 36 richtet, bereits erfasst.

Die Beweislast für die Minderung des Aufwands liegt beim Auftraggeber, da es sich bei der Regelung des Absatz 2 um eine Ausnahme zu Absatz 1 handelt. Es ist offen gelassen, wie die Minderung zu erfolgen hat. Da der Vorschrift praktisch keine Bedeutung zukommt, wurde diese gestrichen.

In einer zweiten Novellierungsstufe ist geplant die Leistungsbilder strukturell zu überarbeiten. Hierzu gehören auch die zunehmend an Bedeutung gewinnenden Leistungen von Planen und Bauen im Bestand. Der Statusbericht kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Regelung nur eine klarstellende Funktion habe und daher an dieser Stelle entfallen könne.

§ 25 Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)

Die Vorschrift wird gestrichen, da Absatz 1, wonach keine parallele Honorarberechnung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildendem Ausbau zulässig ist systemwidrig ist. Nach der HOAI werden alle Leistungsbilder getrennt honoriert. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Statusberichts (Kapitel 10, Seite 45).

§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)

Der geltende § 26 HOAI wird gestrichen, da die Regelung keine klare Honorarregelung enthält. Ferner sind alle Vorschriften zu streichen, die sich in der Praxis in preisrechtlicher Hinsicht als bedeutungslos erwiesen haben oder Leistungen nur kursorisch ansprachen, ohne dass dabei ein klares Leistungsbild entsteht. Die Streichung entspricht weitgehend den Streichungsvorschlägen des AHO(Ausschuss der Verbände und Kammern und Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) vom 19. September 2003, dessen Einschätzung der Verordnungsgeber in diesem Punkt teilt.

Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)

Die bisherigen §§ 28 bis 34 werden aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zur Streichung des bisherigen § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.

Die Regelung zu § 32 Winterbau kann entfallen, da durch die Umstellung auf die DIN276 in der Fassung vom Dezember 2008 die Bauwerks-Baukonstruktionskosten KG 300 unter der KG 397 - Zusätzliche Maßnahmen - auch den Winterbauschutz umfassen.

§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)

Diese Regelung ist seit 1977 in der HOAI enthalten und nicht mehr zeitgemäß. Die EDV-Anwendung ist heute Standard und deshalb mit den Regelungen über die Honorare der Leistungen abgegolten. Sollten zusätzliche, spezielle EDV-Leistungen erforderlich sein, können diese auf Grund einer gesonderten, freien Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber honoriert werden.

§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)

Die Vorschrift wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. Mangels Preisbestimmung hat die Vorschrift keinen materiellen Regelungsgehalt.

§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)

Die Vorschrift wird gestrichen, weil die darin enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind. Die bisherigen Regelungen der §§ 20 und 39, auf die verwiesen wird, sind in den Allgemeinen Teil der Neufassung aufgenommen worden und gelten ohne Verweisung für den Besonderen Teil unmittelbar. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 36 und 38 Absatz 8 gehen ins Leere, da die Vorschriften gestrichen wurden.

§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)

Die Vorschrift wird gestrichen; sie verwies auf den bisherigen § 48 (Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien). Bisher richtete sich die Honorarermittlung bei landschaftspflegerischen Begleitplänen einerseits nach den beiden Schwierigkeitsstufen für Umweltverträglichkeitsstudien und andererseits nach den Honorartabellen für Landschaftspläne und Grünordnungspläne.

Unklar war dabei, wie die Honorare zwar nach den Tabellen für Landschaftspläne berechnet wurden, die drei Honorarzonen vorgeben, im bisherigen § 48 aber nur zwei Schwierigkeitsstufen (es wurde auf § 48 verwiesen) vorgesehen waren.

Deshalb richtet sich die Honorarermittlung zukünftig nicht nach den Schwierigkeitsstufen des gestrichenen Leistungsbildes Umweltverträglichkeitsstudien, sondern nach den Honorarzonen, die jetzt mit den jeweiligen Honorartabellen korrespondieren. In § 26 der Neufassung wird festgelegt, dass die Honorare entweder nach § 28 oder § 29 zu berechnen sind. Entsprechend gelten die Bestimmungen zur Ermittlung der Honorarzonen in den jeweiligen Absätzen 3 der Verweisungsvorschriften. Dies entspricht der Forderung des Bundesrates und der Koalitionsvereinbarung nach mehr Transparenz.

§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)

Die Regelung wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen.

§ 57 (Örtliche Bauüberwachung)

Die Vorschrift wurde aus dem verbindlichen Teil gestrichen. Der bisherige § 57 ergänzt die Leistungsphase 8 des geltenden § 55, in dem nur die Bauoberleitung erfasst wird.

Die dabei fehlende örtliche Bauüberwachung regelte der bisherige § 57 in den Absätzen 1 und 2. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 - für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 - für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt.

§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)

Die Vorschrift wird gestrichen, da sie in § 9 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde.

§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)

Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61 "in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird" (Kapitel 10, Seite 59).

Teil VIIa: Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)

Teil VIIa besteht nur aus der Vorschrift des bisherigen § 61a und wird aufgehoben.

Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61a "in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird" (Kapitel 10, Seite 59).

§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)

Der geltende § 66 Absatz 1 und 3 wird gestrichen, da die Regelung im Zusammenhang mit § 11 geregelt und im allgemeinen Teil vorangestellt wurde.

Die Änderung folgt einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seiten 69 und 40).

Absatz 2 wurde gestrichen, weil sich die Vorschrift auf Aufträge über mehrere Gebäude mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone bezieht. Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone waren zusammenzufassen und das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Auch im Rahmen des Baukostenberechnungsmodells dürfte die Berechnung der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten (§ 6) stets eine Einzelfallbetrachtung bleiben, für die das Preisrecht keine Vorgaben machen kann.

Absatz 4 lässt eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent zu, wenn keine Änderung bei Aufträgen über mehrere Tragwerke und bei Umbauten keine Änderung der Tragwerksplanung erforderlich ist. Nach § 11 Absatz 2 ist eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent vorgesehen.

§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)

Die Vorschrift wurde an dieser Stelle gestrichen; in § 48 Absatz 5 wurde eine vergleichbare Regelung auf der Grundlage der Empfehlungen des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 63) eingefügt.

Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen. Die Neuregelung folgt einem Vorschlag des Statusberichts.

IV. Gesetzesfolgen

Durch die Begrenzung des verbindlichen Anwendungsbereichs der HOAI auf die bisherigen Leistungsbereiche der bisherigen Teile II und V - IX wird der geltende gesetzlich geregelte Leistungsumfang zudem verringert. Die Vergabe von Beratungsleistungen kann anhand der Empfehlungen im Anhang zukünftig frei vereinbart werden.

Für den weiterhin durch die HOAI geschützten Bereich sind Anhebungen der Tafelwerte um pauschal 10 Prozent vorgesehen.

In der Anlage 1 zur HOAI sind auch für die sogenannten Beratungsleistungen unverbindliche Mindest- und Höchstpreise als Orientierungswerte aufgenommen worden. Auch diese Werte sind pauschal um 10 Prozent angehoben worden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Ausgaben für diese Leistungen bei den Auftraggebern/Auftraggeberinnen weitgehend entsprechend erhöhen.

Die jährlichen Mehrkosten betragen für die Gebietskörperschaften insgesamt rund 290 Millionen Euro, davon für den Bund rund 80 Millionen Euro, für die Länder rund 35 Millionen Euro und für die Gemeinden rund 175 Millionen Euro.

Es werden keine Informationspflichten geändert, neu eingeführt oder aufgehoben.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zur Überschrift

Bisher lautete die Überschrift der abgelösten Honorarordnung: "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure". Neu soll die Überschrift der Honorarordnung lauten: "Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen".

Die Änderung der Überschrift trägt dem Gender Mainstreaming Rechnung.

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1.

Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland setzt eine Vorgabe des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie um, nach der die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten zu achten haben (dazu ausführlich oben unter Teil A, Punkt Allgemeines der Begründung).

Für die Anwendbarkeit der HOAI kommt es auf den Sitz an, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird. Hat ein Architekt/eine Architektin oder ein Ingenieur / eine Ingenieurin sowohl Niederlassungen im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann jeweils nur auf den Sitz abgestellt werden, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird. So ist im Falle eines mehrfachen Sitzes ein "Sitz im Inland" im Sinne des § 1 nur dann gegeben, wenn die vereinbarte Leistung von diesem inländischen Sitz aus erbracht wird.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Der bisherige § 3 entspricht weitgehend dem neuen § 2.

Die Änderung der Begriffsbestimmung für Objekte wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst. Da in der Praxis die Auslegung des Begriffs Gebäude häufig Probleme bereitet hat (zum Beispiel, ob eine Bahnhofsüberdachung ein Gebäude ist), wurde der Begriff anhand der Definition der Musterbauordnung konkretisiert.

Bisher musste es sich bei der Eingruppierung der Leistungen als Umbauten oder Umgestaltungen nach Nummer 6 um "wesentliche" Eingriffe in Konstruktion oder Bestand handeln. Durch die Streichung des Begriffes "wesentliche" wird der Anwendungsbereich ausgeweitet. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der bisherigen Regelungen des § 10 Absatz 3 a - über die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz und des § 24 - Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden, die in der neuen Regelung des § 35 - Leistungen im Bestand aufgenommen wurde.

Die Streichung der Nummern 8 und 9 ist Folgeänderung zur Streichung des geltenden § 26, in dem festgelegt war, dass Honorare für Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen als Zeithonorar zu berechnen sind.

Die Definition von "Einrichtungsgegenständen" und "integrierten Werbeanlagen" in den Nummern 8 und 9 kann daher entfallen.

Die Anfügung von § 2 Nummer 12 gibt eine Inhaltsbestimmung für die Generalklausel "Allgemein anerkannte Regeln der Technik" vor (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3., neu bearbeitet Auflage 2008, Rn. 255). Diese Definition knüpft an die nachfolgende Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 2 - anrechenbare Kosten - an, in dem festgelegt wird, dass die anrechenbaren Kosten nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln sind.

Die Nummern 13 und 14 definieren die Begriffe "Kostenschätzung" und "Kostenberechnung", auf deren Grundlage nach § 6 das Honorar vereinbart werden soll. Der Kostenschätzung liegt unter anderem eine Schätzung der Mengen zugrunde. Diese kann auch auf Grund von Bezugseinheiten (zum Beispiel Kubikmeter umbauter Raum) ermittelt werden. Der Kostenberechnung liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde.

In der neuen Nummer 15 wird der Begriff der Honorarzone definiert.

Zu § 3 (Leistungen und Leistungsbilder)

§ 3 setzt sich aus den Vorschriften der geltenden §§ 2, 5 und 15 zusammen und gibt die neue Struktur der HOAI, die zukünftig aus einem verbindlichem Teil und einem Anhang besteht, wieder. Er verweist auf die ergänzenden Empfehlungen des Anhangs.

Absatz 1 legt fest, dass die Honorare für Leistungen im verbindlichen Teil geregelt und die Beratungsleistungen im Anhang zur HOAI enthalten sind.

Absatz 2 legt fest, dass Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, in den Leistungsbildern erfasst werden. Klarzustellen ist hier, dass nicht alle Leistungen in den Leistungsbildern grundsätzlich bei jedem Objekt zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind.

Dieser Vorbehalt manifestiert sich im Verordnungstext durch die Worte: "Im Allgemeinen".

Nach Absatz 3 entfällt in der Neufassung die Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wurde bislang nur geregelt, in welchen Fällen sich der Architekt oder Ingenieur mit dem Grundhonorar begnügen musste. Ob der Architekt oder Ingenieur ein zusätzliches Honorar berechnen darf, richtet sich nach den vertraglichen Voraussetzungen. Die Zuordnung der HOAI in verschiedene Leistungsarten als besondere, außergewöhnliche oder zusätzliche Leistungsarten hatte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vertragsrechtlichen Konsequenzen, da die HOAI keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Verträgen enthält (BGH vom 24.10.1996, VII ZR 283/95). Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung der Höhe des Honorars.

Im Bereich der Besonderen Leistungen in der Anlage 2 zur HOAI besteht die Möglichkeit der freien Vereinbarung. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Statusberichts.

Die Leistungsbilder gliedern sich nach den Absätzen 4 - 6 in die bisherigen Leistungsphasen. Die allgemeinen Regelungen zu den Leistungen und Leistungsbildern werden in den jeweiligen Leistungsbereichen durch die spezifischen Regelungen zu den Leistungsbildern und die Anlagen 4 - 14 ergänzt.

Systematisch wird die allgemeine Begriffsbestimmung der Leistungsphasen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauüberwachung) sowie Objektbetreuung und Dokumentation) in den Allgemeinen Teil vorgezogen, um Wiederholungen im Verordnungstext zu vermeiden.

Da in verschiedenen bisherigen Leistungsbildern der Teile V und VI festgelegt war dass die Ergebnisse der Leistungsphasen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber abzustimmen sind, wurde diese Regelung in den neuen Allgemeinen Teil (§ 3 Absatz 4 bis 6) vorgezogen. Die Abstimmung der Ergebnisse einer jeden Leistungsphase soll kontinuierlich erfolgen und damit zu einem transparenten Vertragsablauf führen. Sie stellt keine Teilabnahme der Leistung dar.

Die Streichung des bisherigen § 5 Absatz 4 ist eine Folgeänderung zu § 3, nach dem Regelungen zu Besonderen Leistungen im verbindlichen Teil der HOAI entfallen sind. Die Bezugnahme auf Besondere Leistungen im Honorarrecht hat keine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten. Der BGH (BGH vom 24.10.1996, VII ZR 283/95) hat klargestellt, dass für Besondere Leistungen, für die schriftlich kein Honorar vereinbart wurde, zwar eine Leistungspflicht besteht, aber wegen des bisherigen § 5 Absatz 4 ohne schriftliche Vereinbarung keine weitere Vergütung durchgesetzt werden konnte. Insofern hatte die gestrichene Regelung keinen materiellrechtlichen Regelungscharakter.

Die Streichung des bisherigen § 5 Absatz 5 ist Folgeänderung zu § 3.

Zu § 4 (Anrechenbare Kosten)

§ 4 baut auf der Regelung des bisherigen § 10 zu den anrechenbaren Kosten auf.

Absatz 1 verweist auf die DIN 276 und anerkannte Regeln der Technik. Neben Teilen des Baurechts in den Bauordnungen der Länder beziehen sich auch andere gesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel § 55 Bundesbergbaugesetz oder § 3 Arbeitsstättenverordnung, auf die anerkannten Regeln der Technik.

Da die Kosten der öffentlichen Auftraggeber im Bereich Tiefbau anhand von Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) ermittelt werden, die sich nicht unter den Begriff "fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik" subsumieren lassen wurde die Regelung um den Zusatz "nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften)" ergänzt.

Absatz 1 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 2.

Absatz 2 regelt, dass als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise gelten. Der Honorarberechnung soll grundsätzlich der tatsächliche Bauwert zugrunde liegen.

Daher enthält Absatz 2 eine Sonderregelung zur Höhe der Kosten für die Fälle, in denen Leistungen oder Lieferungen unter besonderen Bedingungen nicht zu ortsüblichen Preisen erbracht werden. In diesen Fällen, die auch im Wesentlichen bereits in § 6 Absatz 2 der GOA 1950 behandelt wurden, sollen als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise angesetzt werden.

Der geltende § 10 Absatz 2 regelt die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenermittlung nach der DIN 276. Die Regelung über die anrechenbaren Kosten wurde in § 2 Nummer 13 und 14 und § 4 Absatz 1 aufgenommen.

§ 4 Absatz 1 Satz 2 legt einen Maßstab für die Kostenermittlung fest.

Die Verweisung auf die DIN 276 wird vor allem zur Klarstellung in die Verordnung aufgenommen.

Der bisherige § 10 Absatz 3 regelt, was unter anrechenbare Kosten fällt, und wird inhaltlich in § 4 Absatz 2 übernommen. Bisher gab es in den meisten Teilen der HOAI(§§ 52 Absatz 3; 62 Absatz 3; 69 Absatz 4; 78 Absatz 2; 81 Absatz 4; 86 Absatz 4 und 97 Absatz 3) Regelungen zu den anrechenbaren Kosten. Der Regelungsinhalt aller bisherigen Vorschriften wurde in der Neufassung in § 4 Absatz 2 im Allgemeinen Teil gebündelt.

Geregelt wird unter anderem, dass Einsparungen nicht zu Lasten der anrechenbaren Kosten gehen dürfen, die die Grundlage zur Ermittlung des Honorars bilden. Der Architekt/die Architektin beziehungsweise der Ingenieur/die Ingenieurin ist zwar verpflichtet, Vergünstigungen bei der Beschaffung von Bauleistungen oder -lieferungen an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin weiterzugeben, solche Einsparungen wirken sich aber nicht reduzierend auf den Arbeitsaufwand des Planerin/der Planerin aus. Folglich sollen solche Einsparungen nicht zu einer Minderung des Honorars führen dürfen.

Zu § 5 (Honorarzonen)

Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade wurden im Teil 1 in § 5 gebündelt. Für Leistungen bei Gebäuden gelten nach Absatz 1 weiterhin fünf Honorarzonen und umfasst die Objektplanung in Teil III vollständig, von der Fachplanung in Teil IV aber nur die Tragwerksplanung.

Abweichend von den fünf Honorarzonen für Bauvorhaben und Bauleitplanung werden deshalb in Absatz 2 die drei Honorarzonen für Landschaftspläne und die Planung der Technischen Ausrüstung geregelt.

Absatz 3 regelt die Honorarzonen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsrahmenplänen.

Um ein Bauvorhaben allerdings in eine der Honorarzonen einordnen zu können, bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die bisherigen Bewertungsmerkmale werden in den jeweiligen Regelungen über die Honorare der Leistungen der Neufassung und die zugehörigen Objektlisten werden in der Anlage 3 je nach Leistungsbild beibehalten.

Zu § 6 (Grundlagen des Honorars)

Die Neufassung des § 6 baut auf den geltenden § 10 Absatz 1 auf.

In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, wie das Honorar zu ermitteln ist. Das Honorar ermittelt sich aus den anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung und, soweit diese noch nicht vorliegt, auf Grundlage der Kostenschätzung. Planerische Grundlage für die Kostenberechnung ist die abgeschlossene Entwurfsplanung und für die Kostenschätzung die Vorplanung.

Durch den Verzicht auf die Anpassung der anrechenbaren Kosten auf Basis des Kostenanschlags beziehungsweise der Kostenfeststellung wird eine Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Davon unbenommen sind Honoraranpassungen auf Grund durch Anweisungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin verursachte Änderungen des Leistungsumfangs gemäß § 7 Absatz 5.

Um auch in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung, beziehungsweise Kostenberechnung vorliegen eine Honorarvereinbarung zu ermöglichen, sieht Absatz 2 optional die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung vor. Damit keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierende Honorare fixiert werden, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung, zum Beispiel auf Basis der DIN 18205, ermittelt werden kann.

Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt außerdem voraus, dass beide Vertragspartner über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit der Honorarermittlung aufgenommen worden. Da die Honorarermittlung des Teils II auf Verrechnungseinheiten oder Flächengrößen basiert, wurden diese Honorarermittlungsmaße in § 6 ergänzt. Die Verrechnungseinheiten resultieren aus der Anzahl der Einwohner.

Mit der Neuregelung wird der Forderung des Bundesrates in seiner Entschließung vom 14. Juli 1995 (BR-Drs. 399/95 ), die Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten abzukoppeln, Rechnung getragen.

Die Neuregelung führt zu einer Vereinfachung der Honorarabrechnung und für die öffentlichen Auftraggeber/Auftraggeberinnen auch zu einer besseren Planbarkeit von Bauvorhaben im Haushalt. Die Leistungsbilder, Honorartafeln und Honorarzonen bleiben als Ermittlungsgrundlagen erhalten.

Die Verweisung auf die jeweilige Honorartafel wurde in § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils übernommen und gilt zukünftig nicht nur für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

Insgesamt wird die Vorschrift auf den notwendigen Regelungsinhalt hin gekürzt, um eine bessere Handhabbarkeit der HOAI zu erreichen, wie sie durch den Bundesrat gefordert wurde.

Zu § 7 (Honorarvereinbarung)

§ 7 orientiert sich an der Regelung des bisherigen § 4, in dem die Rahmenbedingungen für die Honorarvereinbarung festgelegt werden.

Regelungsinhalt in Absatz 1 ist wegen der Vorgabe im Artikelgesetz wie bisher das Gebot der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung.

Die Honorierung von Leistungen, die auf anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte beruhen, wird zukünftig im Allgemeinen Teil in Absatz 2 geregelt. Sie ist nach der Neuregelung frei vereinbar und unterliegt nicht den Preisregelungen der HOAI.

Ausnahmefälle, in denen die Mindestsätze nach Absatz 3 Satz 1 unterschritten werden können, liegen zum Beispiel dann vor, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.

Enge Bindungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer, persönlicher Art können ausreichen ein Ausnahmefall kann auch angenommen werden, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, zum Beispiel ein Rahmenvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Architekten.

Absatz 3 Satz 2 des geltenden § 4 wurde in § 7 Absatz 4 weitgehend übernommen aber als redaktionelle Folgeänderung zur Regelung der Besonderen Leistungen im Anhang an die neue Systematik der HOAI angepasst.

Absatz 4 übernimmt die geltende Regelung im bisherigen § 4 Absatz 3 Satz 1, die auch vom Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Ermächtigungsnorm) in den §§ 1 Absatz 3 Nummer 3 und 2 Absatz 3 Nummer 3 vorgegeben wird.

Absatz 5 stellt klar, dass der dem Honorar zugrunde liegende Vertrag auch im weiteren Verlauf des Verfahrens anzupassen ist, wenn sich auf Grund von Anforderungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin der Leistungsumfang mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten ändert. Die Formulierung der neuen Regelung als Anspruch statt als abdingbare Regelung entspricht einem Vorschlag des AHO. Berücksichtigt werden können aber nur Änderungen auf Grund von Anforderungen des

Auftraggebers/der Auftraggeberin, da ansonsten der Abkoppelungseffekt des Baukostenberechnungsmodells konterkariert würde.

Absatz 6 fasst die Regelungen der bisherigen §§ 37 Absatz 5, 45 a Absatz 5 und 49 c Absatz 4 zusammen, die die Prozentsätze für die Bewertungen der Leistungsphase 1 in der Flächenplanung regeln. Da die Leistungsphase 1 in diesen Fachteilen keine fixen Prozentsätze hat, sondern "Vonbis"-Spannen enthält regelt der § 7 Absatz 6 Satz 2 den Fall fehlender schriftlicher Vereinbarung. Danach gelten in solchen Fällen nur die Mindestprozentsätze als vereinbart.

In Absatz 7 wird eine optionale Bonus-Malus-Regelung, wie sie vom Bundesrat in seiner Entschließung am vom 6. Juni 1997 (BR Drucksache. 399/95 ) gefordert wurde, eingeführt. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass die Parteien ein Bonus-Honorar bis zu 20 Prozent des vorab festgelegten Honorars vereinbaren können, wenn die Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar bis zu 5 Prozent des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Änderungen der anrechenbaren Kosten auf Grund der Baupreisindizes bleiben hiervon unberührt.

Es ist festzuhalten, dass die bisherige Bonus-Malus-Regelung des geltenden § 5 Absatz 4a nur Bonus-Regelungen für Kostenunterschreitungen enthält, aber keine Malus-Regelungen bei Kostenüberschreitungen. Insofern entspricht die bisherige Regelung nicht in Gänze den Anforderungen des Bundesrates nach Bonus- und Malus-Regelungen.

Wegen der Vorgaben in der Ermächtigungsnorm (§§ 1 Absatz 2 Satz 2 und 2 Absatz 2 Satz 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen), einen gerechten Interessensausgleich zwischen Auftraggebern/Auftraggeberinnen und Auftragnehmern/Auftragnehmerinnen zu schaffen, ist der Verordnungsgeber gehalten entsprechende Korrektive einzubauen.

Auch wenn die Minderung des Honorars bei Kostenüberschreitung möglicherweise eine Unterschreitung der Mindestsätze (gemessen an den tatsächlich festgestellten Kosten) zur Folge haben kann, ist dies trotzdem durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Denn die Ermächtigungsgrundlage lässt in Ausnahmefällen eine Mindestsatzunterschreitung zu. Es ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich der Sanktionsregelung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird.

Zu § 8 (Berechnung des Honorars in besonderen Fällen)

§ 8 basiert auf der Regelung des bisherigen § 5 zur Berechnung des Honorars in besonderen Fällen. Die Regelung im geltenden § 5 Absatz 2 Satz 1, dass soweit nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden, auch nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden dürfen wurde im Absatz 1 übernommen.

Der geltende § 5 Satz 3 wurde gestrichen, da die Verweisung auf den bisherigen § 10 Absatz 4 keinen eigenen Regelungsgehalt hat. § 5 Absatz 4a wurde nicht aufgenommen. Die Regelung zur optionalen Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde allgemein in § 7 Absatz 7 aufgenommen.

Zu § 9 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)

Die Vorschrift bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Vereinbarung eines höheren Honorars, wenn die Anfertigung der Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben werden. Hierdurch soll dem besonderen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin Rechung getragen werden, der entstehen kann, wenn diese Leistungen als Einzelleistungen erbracht werden.

Bisher waren Erhöhungen bei Einzelvergaben von Vorplanung oder Entwurfsplanung nicht nur im geltenden § 19, sondern verstreut auch in anderen Vorschriften des Besonderen Teils der HOAI enthalten (dazu geltende § 19 Absatz 1 bis 3 für Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen, § 37 Absatz 4 für Flächennutzungspläne, § 58 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen und § 75 für die technische Ausrüstung). Höhere Honorarsätze bei Einzelvergabe alleine für die Vorplanung sahen auch die bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46 Absatz 3 in Bezug auf Landschaftspläne und Grünordnungspläne vor.

Der bisherige § 75 (Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung) bot den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Vereinbarung eines höheren Honorars, wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin mit der Anfertigung bestimmter Leistungsphasen als Einzelleistung beauftragt wurde. Um die Regelungen zur Einzelvergabe zu bündeln, werden sie zukünftig in § 9 als Bestandteil des Allgemeinen Teils vorangestellt.

Absatz 1 und 2 gibt, wie die bisherigen Vorschriften auch, nur Honorarhöchstsätze vor. Diese berechnen sich mit Ausnahme der Einzelleistung "Objektüberwachung" bei Gebäuden, entsprechend der bisherigen Systematik der HOAI, aus den Leistungsbewertungen der jeweiligen einzelnen Leistungsphasen zuzüglich der Leistungsbewertung der vorangegangenen Leistungsphase (zum Beispiel Honorarhöchstsatz Vorplanung als Einzelleistung ergibt die Leistungsbewertung Vorplanung zuzüglich der Leistungsbewertung Grundlagenermittlung). Für die als Einzelleistung beauftragte Objektüberwachung bei Gebäuden wurden die Prozentsätze des bisherigen § 19 Absatz 4 übernommen.

Absatz 3 entspricht materiellrechtlich den bisherigen §§ 45a Absatz 4 und 46 Absatz 3. Darin wird das Honorar für die Vorplanung als Einzelleistung bei Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen von 50 Prozent auf 60 Prozent angehoben. Damit wird die rechtssystematische Bündelung und Straffung der bisherigen Einzelregelungen erreicht.

Zu § 10 (Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen)

§ 10 baut auf dem geltenden § 20 auf und ist aus Teil II "Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten" in den allgemeinen Teil vorgezogen worden. Diese Rechtssystematik entspricht weitgehend einem Vorschlag des Statusberichts 2000plus (Zusammenfassung Z14).

§ 10 soll im Fall von verschiedenen Leistungen, die dennoch Teil eines Auftrags sind zu einer angemessenen Honorierung von mehreren Vor- oder Entwurfsplanungen führen. Die Möglichkeit freier Vereinbarung soll den Beteiligten mehr Verhandlungsspielraum geben, das Honorar an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Zu § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)

§ 11 entspricht der Regelung im geltenden § 22.

Die Vorschrift gilt auch für Fachplanungen. Die Begriffe "Tragwerke" und "Anlagen der technischen Ausrüstung" wurden nur deshalb nicht ausdrücklich eingefügt, weil sie von den Objekten nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 1 umfasst werden.

Da gleiche Verhältnisse auch gleicher Regelungen bedürfen, sollen diese Fälle für alle betroffenen Leistungsbilder zukünftig einheitlich im § 11 im Allgemeinen Teil der Verordnung geregelt sein.

Absatz 1 gilt im Allgemeinen Teil generell für mehrere Objekte. Dies führt zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes und zu einer Straffung der uneinheitlichen Regelungen in der bisherigen HOAI (zum Beispiel §§ 18, 22, 23 und 25).

Absatz 1 Satz 2 entspricht dem Vorschlag des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 40). Dort ist festgestellt, dass sich ein Bezug auf den bisherigen § 22 unter anderem bei den Leistungen der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen findet. Die Gutachter halten es für richtig, dass ein Zusammenfassen von im Wesentlichen gleichartigen Objekten derselben Honorarzone, die im gleichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet wurden, bei allen Objektplanungs- und Fachplanungsleistungen gebündelt vorzunehmen ist, auch wenn dies zum Teil eine Honorarverschlechterung zur Folge hat. Insgesamt führe jedoch die Regelung in einer Gesamtschau mit den Absätzen 3 und 4 zu mehr Einzelfallgerechtigkeit.

Absatz 2 stimmt im Wesentlichen mit dem geltenden § 22 Absatz 2 überein, ist jedoch allgemeiner gefasst, weil er auch auf andere Leistungsbilder anwendbar sein soll. Die Wiederholungsabminderungen sind jedoch weiter geführt als bisher.

Beispiele für gleiche oder im Wesentlichen gleichartige Objekte können spiegelgleiche Gebäude, Serienbauten oder Objekte nach Typenplanung sein.

Der bisherige § 22 Absatz 3 wurde nicht in die Neuregelung des § 11 übernommen. Dies entspricht einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 42) Darin wurden Honorarminderungen bei mehreren Aufträgen durch mehrere Auftraggeber/Auftraggeberinnen festgelegt. Auch andere Freiberufler wiederholen für verschiedene Auftraggeber/Auftraggeberinnen ähnliche oder gleiche Leistungen, ohne dass deshalb eine Honorarminderung eintreten würde. Insofern folgt der Verordnungsgeber hier der Empfehlung des Statusberichts 2000plus und lässt die Honorarminderungsregelungen ersatzlos entfallen.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Absatz 4. Er ist allgemeiner gefasst und gilt zukünftig für alle Leistungsbereiche. Bei einem neuen Auftrag, welcher wesentliche Ersparnisse auf Grund bereits erbrachter Leistungen zu einem anderen Auftrag zwischen den Vertragsparteien erwarten lässt, ist die geltende Regelung angepasst worden.

Absatz 4 ergänzt die Regelung des bisherigen § 22 insofern, dass § 11 Absatz 1 bis 3 nur für die Objektplanung, nicht aber für die Flächenplanung gilt, da diese sich grundlegend von der Objektplanung unterscheidet; dies wird mit Satz 1 ausdrücklich klargestellt. Um aber Doppelhonorierungen bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu vermeiden, soll nach Absatz 4 Satz 2 in Fällen, in denen Erkenntnisse anderer Planungen, insbesondere Bestandsaufnahmen und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g Baugesetzbuch herangezogen werden (dazu auch § 2 Absatz 4 Satz 6 Baugesetzbuch), das Honorar angemessen reduziert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pläne von dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin oder von einer anderen Person aufgestellt worden sind.

Soweit Bestandsaufnahme und Bewertung aus vorausgehender Planung genutzt werden führt dies unabhängig davon, wer diese Bewertung seinerzeit vorgenommen hat, zu einer Verringerung des Aufwands. Deshalb ist es sachgerecht dass das Honorar in diesen Fällen entsprechend reduziert ist, nicht zuletzt um Nachteile des Verbrauchers wegen Doppelhonorierungen zu vermeiden. Insofern entspricht die Regelung der Vorgabe der Ermächtigungsnorm, einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen Auftraggeber/-Auftraggeberin und Auftragnehmer/Auftragnehmerin vorzusehen und stärkt die Argumentation gegenüber der EU, die HOAI sei eine verbraucherschützende Mindest- und Höchstpreisverordnung.

Zu § 12 (Planausschnitte)

§ 12 beruht auf dem geltenden § 39 und wird in den Allgemeinen Teil der HOAI eingefügt. Die Vorschrift regelt die Honorierung bei Teiländerungen von

Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen. In solchen Fällen wird das Planerhonorar reduziert und nur auf der Grundlage des zu bearbeitenden Planausschnittes angesetzt. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 39 Satz 1 wurde in § 12 nahezu wortgleich übernommen. Die Einfügung in den Allgemeinen Teil war erforderlich weil in der bisherigen Fassung eine Vielzahl von Vorschriften (zum Beispiel § 41 Absatz 6, § 44) auf den bisherigen § 39 verwiesen.

Die Einfügung in den Allgemeinen Teil dient dazu, den Verordnungstext transparenter zu machen, da Verweisungen obsolet werden. § 12 soll wegen seiner rechtssystematischen Einordnung im Allgemeinen Teil unmittelbar für diejenigen Regelungen im Besonderen Teil gelten, bei denen ein Sachzusammenhang besteht. Der geltende § 39 Satz 2 (Zeithonorar) wurde nicht übernommen. Die Vereinbarung von Zeithonoraren ist zukünftig frei.

Zu § 13 (Interpolation)

§ 13 entspricht dem bisherigen § 5a.

Zu § 14 (Nebenkosten)

§ 14 basiert auf der Regelung des bisherigen § 7 zur Regelung von Nebenkosten.

Das Wort "Auslagen" wurde im Interesse einer durchgängig einheitlichen Sprachregelung gestrichen. Das Wort "Auslagen" legt die unzutreffende Schlussfolgerung nahe dass es sich hierbei um sog. durchlaufende Posten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln könnte. Von den in dieser Vorschrift geregelten Nebenkosten sind aber grundsätzlich Auslagen nicht erfasst.

Änderungen redaktioneller Art berücksichtigen das Gender Mainstreaming.

Im Hinblick auf die Vertragsklarheit und zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten über Art und Umfang der Vergütung von Nebenkosten, soll aber die Festlegung, ob auf eine Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise verzichtet werden soll, wie bisher, mit Auftragserteilung vertraglich vereinbart werden.

Der bisherige § 7 Absatz 2 Nr. 8 wurde als Folgeänderung zur Streichung der Zeithonorare im bisherigen § 6 gestrichen. Darin waren die Nebenkosten für Vermessungsfahrzeuge und andere Messfahrzeuge im Fall einer Zeithonorarvereinbarung geregelt. Zeithonorare sollen zukünftig frei vereinbar sein.

Zu § 15 (Zahlungen)

§ 15 entspricht der Regelung des geltenden § 8.

Der geltende § 8 Absatz 1 über die Fälligkeit der Zahlungen wurde ursprünglich in die HOAI aufgenommen, um mangelhaft formulierte Verträge durch klare Abrechnungsgrundlagen, zum Beispiel Fälligkeitsregelung, zu ergänzen. Die Regelung ergänzt die §§ 641 und 646 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der bisherige § 8 Absatz 2 zu Abschlagszahlungen wird im Wesentlichen beibehalten. Mit der Aufnahme der Alternative, dass Abschlagszahlungen zu den vereinbarten Zeitpunkten vom Auftragnehmer gefordert werden können, sollen die Vertragsparteien angehalten werden, Höhe und Zeitpunkt von Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in ihren Verträgen zu vereinbaren. Nur für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, kann der Auftragnehmer wie bisher in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen einfordern. Auch nach § 632a BGB können zwar Abschlagszahlungen vereinbart werden; diese können aber nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangt werden. Die Leistungsphasen dürften im Regelfall kaum als in sich abgeschlossene Teile eines Werkes anzusehen sein, insofern würden Planer und Planerinnen erst nach vollständigem Abschluss und Abnahme ihrer Leistung Honorar verlangen können.

Absatz 3 zur Regelung der Fälligkeit von Nebenkosten wird beibehalten.

Absatz 4, in dem festgestellt wird, dass andere Zahlungsweisen schriftlich vereinbart werden können, wird ebenfalls beibehalten.

Zu § 16 (Umsatzsteuer)

§ 16 entspricht dem bisherigen § 9, der materiellrechtlich weitgehend beibehalten wird.

In den Honorartafeln sind anrechenbare Nettobaukosten ausgewiesen.

Es wird klar gestellt, dass die Nebenkosten netto weiter zu berechnen sind. Die Nebenkosten werden als Entgeltbestandteil mit der auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer belastet. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin können die in den bezogenen Nebenleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Wirtschaftlich trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin die Umsatzsteuer auf die Netto-Nebenkosten; er oder sie soll dagegen nicht mit der Umsatzsteuer der Brutto-Nebenkosten belastet werden.

Mit dem Aufgreifen der sogenannten "Kleinunternehmerregelung" des § 19 Umsatzsteuergesetzes wird klargestellt, dass die dort geregelte Verfahrensvereinfachung auch für den Anwendungsbereich der HOAI gelten soll.

Die Regelung zur Abschlagszahlung wurde gestrichen, weil diese ohnehin nur die geltende umsatzsteuerrechtliche Regelung in der HOAI wiederholt hat.

Absatz 2 stellt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Auslagen klar. Echte Auslagen, das heißt umsatzsteuerrechtlich durchlaufende Posten, sind keine Nebenkosten. Die bisherige Formulierung in der HOAI war insoweit ungenau.

Die materiellrechtliche Beibehaltung der geltenden Regelung entspricht dem Ziel des Verordnungsentwurfs, kleinere Büros und Existenzgründer weiterhin zu stärken.

Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 1 Bauleitplanung

Zu § 17 (Anwendungsbereich)

§ 17 entspricht dem geltenden § 35 und definiert den Anwendungsbereich der HOAI für städtebauliche Leistungen. Die Verweisung im geltenden § 35 auf den bisherigen § 42 wurde gestrichen, da sie sich auf besondere Leistungen, die zukünftig im Anhang der HOAI enthalten sind, bezieht.

Zu § 18 (Leistungsbild Flächennutzungsplan)

Das Leistungsbild Flächennutzung enthält die Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin, die im Allgemeinen für die Vorbereitung sowie die Erstellung der für den Flächennutzungsplan notwendigen Ausarbeitungen und Planfassungen erforderlich sind. § 18 fasst die Regelungen im geltenden § 37 wie folgt zusammen:

Die bisherigen Leistungsphasen werden beibehalten. Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 37.

Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 20 bewertet. Die Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung Die Chancen der Planungsbüros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/-Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 4 geregelt und entsprechen dem bisherigen § 37 Absatz 2. Die Darstellung der Besonderen Leistungen ist gänzlich entfallen, da diese im Anhang der HOAI enthalten sind.

Absatz 2 nimmt inhaltlich dem bisherigen § 37 Absatz 3 auf. Da die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen gerade bei kleineren Aufträgen regelmäßig in keinem Verhältnis zu der Höhe des Honorars steht, wurde die Anzahl auf 5

Sitzungsteilnahmen reduziert und darüber hinaus für Planneuaufstellungen die freie Vereinbarung der Honorare geregelt.

Der bisherige § 37 Absatz 5 wurde nicht in § 18 übernommen; die Vorschrift hielt die Vertragsparteien bisher zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphase 1 und 2 an. Die Vertragsparteien mussten vor der Erbringung der Leistung dieser Leistungsphasen schriftlich eine Bewertung vorgenommen haben, andernfalls wurde die Leistung nur mit 11 Prozent des Honorars des bisherigen § 38 bewertet. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem § 7 Absatz 6 im Allgemeinen Teil (sofern keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist, gelten die jeweiligen Mindestprozentsätze) und ist deshalb obsolet.

Zu § 19 (Leistungsbild Bebauungsplan)

Die Prozentsätze der Bewertung entsprechen der Regelung im bisherigen § 40.

Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 21 bewertet. Die Tafelwerte sind um 10 Prozent erhöht.

Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Die Chancen der Planungsbüros auf ein auskömmliches Honorar werden verbessert. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, auch den berechtigten Interessen der Architekten und Ingenieure Rechnung zu tragen.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in der Anlage 5 geregelt. Die Darstellung der Besonderen Leistungen wurde nicht übernommen, da diese in der Anlage 2 zur HOAI enthalten sind.

Absatz 2 verweist auf § 18 Absatz 2 und nimmt neu auch für Bebauungspläne die Regelung zu der Anzahl, der mit dem Honorar anbgegoltenen Sitzungsteilnahmen auf.

Zu § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)

§ 20 entspricht dem geltenden § 38 und enthält folgende, für die Ermittlung des Honorars maßgeblichen Messwerte: Verrechnungseinheiten, Mindest- und Höchstsätze und Teilleistungssätze.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: "Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen".

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 38 Absatz 2. In Flächennutzungsplänen können nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch nicht nur Bauflächen, sondern auch Baugebiete festgesetzt werden. Deshalb wurden die Ansätze, von denen bei der Ermittlung des Honorars auszugehen ist, ergänzt.

Die bisherigen Regelungen des geltenden § 38 zu den Honoraren für Leistungen bei Flächennutzungsplänen werden weitgehend beibehalten, mit folgenden

Abweichungen:

Der bisherige § 38 Absatz 6 Satz 1 wird in § 20 Absatz 6 übernommen.

Der bisherige § 38 Absatz 6 Satz 2, nach dem die Vertragsparteien die Möglichkeit erhalten anstelle des Mindesthonorars von 2.300 Euro ein Zeithonorar zu vereinbaren wird gestrichen. Eine solche Vereinbarung konnte bisher dazu führen dass der Mindestsatz unterschritten wurde. Da die Vorschrift insofern keinen verbindlichen Mindestsatz vorschrieb, sondern faktisch eine freie Vereinbarkeit einräumte, ist sie gestrichen worden. Mit der Streichung wird die Rechtslage eindeutiger, der Verordnungsgeber verzichtet hier auf Regulierung.

Anstelle des bisherigen § 38 Absatz 6 wurde auf der Grundlage des bisherigen § 36a Absatz 2 eine Reglung zur Ermittlung der Honorarzone eingefügt. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 36a Absatz 2 bleibt zukünftig in § 20 Absatz 8 in der HOAI erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, also die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt.

Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Flächennutzungsplänen wurden in Absatz 7 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.

Der bisherige § 38 Absatz 7 wird nicht in § 20 übernommen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, bereits in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen ist.

Der bisherige § 38 Absatz 8 wird nicht in § 20 übernommen, da er lediglich eine klarstellende vertragliche Regelung, aber keine Preisregelung, enthält. Es geht, ähnlich wie im ebenfalls gestrichenen bisherigen § 21 um die Honorierung des Mehraufwandes bei zeitlicher Trennung der Auftragsausführung. Während der bisherige § 21 sich auf die Ausführungszeit bezog, wurde der bisherige § 38 Absatz 8 auf den Planungszeitraum der Flächennutzungspläne bezogen. Für den Mehraufwand sollte ein Pauschalhonorar vereinbart werden dürfen. Durch die Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Den Parteien bleibt die Möglichkeit einer entsprechenden Pauschalvereinbarung weiterhin unbenommen.

Der Verzicht auf den bisherigen § 38 Absatz 9 in § 20 folgt den Erwägungen zur Streichung von Absatz 8. Nach dem bisherigen Absatz 9 kann ein Zuschlag frei vereinbart werden, wenn eine Umstrukturierung von Flächennutzungsplänen in baulicher, verkehrstechnischer, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist. Durch die Streichung der Vorschrift wird dies nicht verhindert. Die Vorschrift wird aus der HOAI gestrichen, da sie keine Preisregelung enthält.

Der bisherige § 38 Absatz 10 wurde gestrichen, da er inhaltlich auf den Regelungsgehalt des § 10 im Allgemeinen Teil der Neufassung verweist. Dort geht es um die Vergütung von Leistungen für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen.

Eine Verweisung auf Vorschriften des Allgemeinen Teils, die ohnehin für den Besonderen Teil der HOAI gelten, ist rechtssystematisch nicht erforderlich.

Zu § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)

§ 21 entspricht dem geltenden § 41 und regelt die Honorierung für Leistungen bei Bebauungsplänen

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: "Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen".

Die Verweisung auf § 19 statt auf den bisherigen § 40 ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Die Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Bebauungsplänen sind in § 19 enthalten. Die Honorartafel zum geltenden § 41 bezieht sich in der Neufassung auf § 21. Die bisherigen Tafelendwerte der Honorartafel werden beibehalten.

§ 21 weicht in folgenden Punkten vom geltenden § 41 ab:

Der geltende § 41 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz, der eine Aufforderung zur Prüfung der Honorarzonen enthält, wurde gestrichen. Die Vorschrift ist deshalb überflüssig, weil in § 7 Absatz 5 festgelegt ist, dass das Honorar durch nachträgliche Vereinbarungen verändert werden kann, wenn sich im Laufe der Durchführung eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ergibt, dass noch weitere Leistungen erbracht werden müssen. Hierüber ist als Nachtrag zum Vertrag eine weitere schriftliche Vereinbarung einschließlich Honorarvereinbarung zulässig.

Der bisherige § 41 Absatz 3, in dem geregelt war, dass zu dem Honorar für bestimmte Bebauungspläne, an die besondere Anforderungen gestellt werden, ein Zuschlag frei vereinbart werden konnte, wird nicht übernommen. Mit der Streichung wird die Rechtslage eindeutiger: der Verordnungsgeber verzichtet hier auf Regulierung. Da die Vorschrift lediglich einen klarstellenden Regelungsgehalt hat ohne eine Preisregelung zu treffen, entspricht die Streichung der Forderung des Bundesrates, die HOAI zu vereinfachen. Die Möglichkeit, einen solchen Zuschlag frei zu vereinbaren, bleibt den Vertragsparteien auch nach der neuen Rechtslage erhalten.

Über die Verweisung in Absatz 3 auf § 20 Absatz 7 bis 9 bleibt der bisherige § 39a, der eine Regelung zur Ermittlung der Honorarzonen enthält und auf den bisherigen § 36a verweist, erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt, die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Zur Einordnung in die Honorarzonen bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die bisherigen Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Bebauungsplänen finden sich in § 20 Absatz 7 bis 9 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 wieder.

Der bisherige § 41 Absatz 4 wurde im neuen § 21 Absatz 4 aufgenommen. Da in der HOAI zukünftig keine Stundensätze und damit Zeithonorare vorgegeben werden wurde § 41 Absatz 4 Satz 2 entsprechend gestrichen.

Der bisherige § 41 Absatz 5 wird gestrichen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen ist.

Der bisherige § 41 Absatz 6 wurde gestrichen, da die in ihm enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind:

Der bisherige § 20 (Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen) wurde als § 10 in den Allgemeinen Teil der HOAI aufgenommen und gilt ohne Verweisung für den Besonderen Teil.

Die Verweisung auf den bisherigen § 38 Absatz 8 geht ins Leere, da die Vorschrift gestrichen wurde.

Die Verweisung auf den bisherigen § 39 (Planausschnitte) ist nicht erforderlich, da die Vorschrift als § 12 im Allgemeinen Teil der Neufassung ohne Verweisung auf den Besonderen Teil der HOAI in den Fällen gilt, in denen ein Sachzusammenhang besteht.

Abschnitt 2 Landschaftsplanung

Zu § 22 (Anwendungsbereich)

§ 22 definiert den Anwendungsbereich der HOAI für landschaftsplanerische Leistungen und beruht auf dem geltenden § 43. Die Verweisung auf den bisherigen § 50 entfiel, da sie sich auf besondere Leistungen, die im Anhang der HOAI enthalten sind, bezieht.

Der bisherige § 43 Absatz 2 Nummer 3 wurde in Absatz 2 ohne die Umweltverträglichkeitsstudie übernommen. Die Umweltverträglichkeitsstudie (geltender § 48a) wird zukünftig im Anhang enthalten sein.

Zu § 23 (Leistungsbild Landschaftsplan)

Mit den Landschaftsplänen werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Text, Karten und Begründung dargestellt. Der geltende § 45a (Leistungsbild Landschaftsplan) wird neu in § 23 und in der Anlage 6 geregelt.

Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der HOAI nicht mehr geregelt, da den Vertragsparteien schon nach dem bisherigen § 45a Absatz 3 die Honorarvereinbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wurde. Deshalb gab es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 28 bewertet.

Die Darstellung der Besonderen Leistungen wird nicht übernommen, da diese im Anhang zur HOAI enthalten sind.

Der bisherige § 45a Absatz 3, der den Parteien eine freie Honorarvereinbarung über die genehmigungsfähige Planfassung freistellt, wurde gestrichen. Er hat keinen materiellen Regelungsgehalt; die freie Vereinbarung bleibt den Parteien auch nach der Streichung möglich.

Der bisherige § 45b Absatz 4 wurde gestrichen, da eine entsprechende Regelung in § 7 Absatz 2 (neu) vorgezogen wurde.

Der gestrichene bisherige § 45a Absatz 5 enthielt die Vorschrift, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphase 1 zu bewerten ist, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlt. Die bisherige Regelung sollte die Vertragsparteien zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphasen 1 und 2 anhalten, andernfalls wurde die Leistung nur mit einem Satz von 21 Prozent des Honorars bewertet. Die Vorschrift wird wegen § 7 Absatz 6, der im Fall einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung bestimmt, dass die Mindestsätze gelten, überflüssig.

Der bisherige § 45a Absatz 6, der freie Honorarvereinbarungen über den bisherigen Honorarrahmen in Leistungsphase 2 hinaus ermöglicht, wird gestrichen. Die Regelung betrifft das Vertragsrecht, nicht aber die preisregulierten Leistungen nach der HOAI. Die Möglichkeit, ein zusätzliches Honorar für die Aufbereitung von Datenmaterial zu vereinbaren, wird durch die Streichung nicht ausgeschlossen. Gemäß der Empfehlung des Statusberichts (Kapitel 10, Seite 52), der diese Regelung eher als Zusatzleistung qualifiziert, werden diese Leistungen unter den Besonderen Leistungen im Anhang unter Punkt 2.3.2 aufgenommen.

Der bisherige § 45a Absatz 7 wurde in § 23 Absatz 3 wortgleich übernommen.

Darin wird geregelt, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin für das Honorar nach § 28 nur an bis zu sechs Sitzungen teilnehmen muss. Darüber hinausgehende Sitzungen werden nicht mehr vom in der HOAI preisregulierten Leistungsbild erfasst und unterliegen der freien Honorarvereinbarung.

Zu § 24 (Leistungsbild Grünordnungsplan)

§ 24 und die zugehörige Anlage 7 entsprechen dem geltenden § 46.

Die Vorschrift behandelt das Leistungsbild beim Grünordnungsplan, der im Maßstab des Bebauungsplans erstellt wird und der nach dem übergeordneten Recht entweder die Grundlage für einen Bebauungsplan bildet, Bestandteil des Bebauungsplans wird oder im Ausnahmefall ein Plan mit eigenem Rechtscharakter ist. Was in den Landschaftsplänen großflächig an Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung dargestellt wird, wird in den Grünordnungsplänen für einen kleineren Bereich planintensiver und konkreter erfasst.

Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die Leistungen in vier Leistungsphasen, anstatt wie bisher in fünf. Die bisherige Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) wird in der HOAI nicht mehr geregelt, da den Vertragsparteien schon nach der Verweisung im bisherigen § 46 Absatz 4 auf den bisherigen § 45a Absatz 3 den Parteien die Honorarvereinbarung für die Leistungsphase 5 ausdrücklich freigestellt wird. Deshalb gab es auch keine Bewertung der Leistungsphase 5 im bisherigen § 45a Absatz 1. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, bleiben unverändert. Die Bewertung entspricht der bisherigen Regelung. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 29 bewertet.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der bisherigen Regelung des § 46 Absatz 2. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten. Der bisherige § 46 Absatz 3 wurde gestrichen und ist in einer entsprechenden Regelung, nämlich § 9 im allgemeinen Teil enthalten.

Nach dem bisherigen § 46 Absatz 4 galten bisher § 45a Absatz 3, 5 bis 7 entsprechend. § 24 Absatz 3 entspricht der Verweisung auf den geltenden § 45a Absatz 7. Darin ist geregelt, dass die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen mit dem Honorar nach § 28 abgegolten ist. Darüber hinausgehende Sitzungen werden nicht mehr vom in der HOAI verpreisten Leistungsbild erfasst und unterliegen der freien Honorarvereinbarung. Die "entsprechende" Anwendung der Vorschrift bedeutet auch hier die Anwendung der zum Grünordnungsplan gehörenden Honorartafel in § 29.

Die Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 3 betrifft Zeithonorare und geht ins Leere wegen Streichung der Verweisungsvorschrift. Die Verweisung im bisherigen § 46 auf den bisherigen § 45a Absatz 5 regelte, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphase 1 und 2 bei Landschaftsplänen zu bewerten waren, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlte. Die Vorschrift wurde gestrichen, stattdessen bestimmt § 7 Absatz 6 Satz 2 im Allgemeinen Teil nunmehr, dass bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze gelten.

Zu § 25 (Leistungsbild Landschaftsrahmenplan)

§ 25 und die zugehörige Anlage 8 entsprechen dem geltenden § 47.

Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zum Landschaftsrahmenplan, der sich vom Landschaftsplan dadurch unterscheidet, dass er sich nicht auf den örtlichen Planungsbereich beschränkt, sondern große Planungsgebiete betrifft, für die überörtliche Maßnahmen in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege darzustellen sind.

Die Definition des Landschaftsrahmensplans im bisherigen § 47 Absatz 1 wurde gestrichen da sie in Leistungsphase 3 des Leistungsbildes enthalten ist und auch § 15 Bundesnaturschutzgesetz schon Rahmen gebende Regelungen vorgibt. Die inhaltliche Ausgestaltung ist den Ländern überlassen, die teilweise rechtlich davon in ihren Landesnaturschutzgesetzen Gebrauch gemacht haben. Insoweit ist eine weitere Definition in der HOAI überflüssig.

Die Leistungsphasen 1 bis 4 des bisherigen § 47 Absatz 2 sind inhaltlich erhalten geblieben. In der Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) des geltenden § 47 Absatz 2 fehlt eine Darstellung der Grundleistung. Als besondere Leistung wurde die Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung aufgeführt. Die Bewertung der Grundleistung lehnt sich an die Bewertung der Grundleistung für Landschafts- und Grünordnungspläne an. Dementsprechend wurde die Grundleistung ergänzt. Im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan gibt es daher zukünftig vier definierte Leistungsphasen.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der bisherigen Regelung. Der bisherige § 47 Absatz 4 wurde inhaltlich unverändert in § 25 übernommen.

Redaktionelle Folgeänderung ist, dass auf § 30 statt auf den bisherigen § 47a verwiesen wird.

Der bisherige § 47 Absatz 5 eröffnete die Möglichkeit, über den Honorarrahmen in Leistungsphase 1 Honorarvereinbarungen zu treffen und lehnte sich an den bisherigen § 45a Absatz 6 an, der ebenfalls gestrichen wurde.

Gemäß der Empfehlung des Statusberichts zu § 45a Absatz 6 wird diese Regelung eher als Zusatzleistung qualifiziert und unter den Besonderen Leistungen in der Anlage 2 aufgenommen.

Zu § 26 (Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan)

§ 26 und die zugehörige Anlage 9 entsprechen dem geltenden § 49a.

Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu landschaftspflegerischen Begleitplänen, die in Verbindung mit landschaftsverändernden Vorhaben, wie Verkehrsbauten, Gewässerausbau, Deponien, Abgrabungen oder Flurbereinigungsvorhaben, in Auftrag gegeben werden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft können entweder punktuellen linien- oder flächenhaften Charakter besitzen.

Leistungsphase 2 enthält eine Bestandsbewertung. Definiert wird die Bestandsbewertung als das Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie das Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen beziehungsweise die Vorbelastung von Natur und Landschaft.

Entsprechend der Neuregelung im Allgemeinen Teil gliedern sich die bisherigen fünf Leistungen wie bisher in fünf Leistungsphasen. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach Absatz 3, der auf die §§ 28, 29 verweist, bewertet. Die Verweisungen in Absatz 3 auf die Honorartafeln für Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind redaktionell angepasst. Die Prozentsätze, mit denen die Leistungen bisher bewertet waren, sind unverändert.

Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht der Regelung im bisherigen § 49a. Der Grundgedanke des bisherigen § 49a Absatz 3 Satz 2 wurde in § 26 Absatz 3 Satz 2 beibehalten. Die darin bisher geregelte Möglichkeit, anstelle eines Honorars nach Satz 1 ein Zeithonorar zu vereinbaren, wurde an die Systematik der neuen HOAI angepasst. Es wurde berücksichtigt, dass Zeithonorare in der Neufassung der HOAI nicht geregelt sind. Deshalb besteht hier zukünftig alternativ die Wahlmöglichkeit, das Honorar frei zu vereinbaren. Die Änderung des Satz 2 schließt damit die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars weiter ein.

Zu § 27 (Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan)

§ 27 und die zugehörige Anlage 10 entsprechen dem geltenden § 49c.

Die Vorschrift regelt das Leistungsbild zu Pflege- und Entwicklungsplänen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften, insbesondere für Schutzgebiete und schützenswerte Landschaftsbestandteile, aufzustellen sind.

Die Begriffsbestimmung für Pflege- und Entwicklungspläne des bisherigen § 49c Absatz 1 wurde gestrichen. Solche Begriffsbestimmungen ergeben sich aus landesgesetzlichen Festlegungen (zum Beispiel § 7 VO der Bezirksregierung Hannover in Verbindung mit §§ 24, 28c, 29 und 30 Niedersächsisches Naturschutzgesetz oder auf Grund von Verordnungen auf Basis der Ermächtigungsgrundlagen in §§ 37, 45 Bayerisches Naturschutzgesetz), so dass diese in der HOAI nicht erforderlich sind.

Absatz 1 beruht auf dem geltenden § 49c Absatz 2 und behält die bisherigen vier Leistungsphasen bei. Alle Leistungsphasen sind in Prozentsätzen der Honorare nach § 31 bewertet.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 49c Absatz 3. Die Beschreibung des Leistungsbildes deckt sich im Wesentlichen mit der bisherigen Regelung. Die Darstellung der Besonderen Leistungen ist gänzlich entfallen, da diese im Anhang der Neufassung der HOAI enthalten sind.

Der bisherige § 49c Absatz 4 wurde gestrichen und enthielt die Vorschrift, mit welchem Prozentsatz die Leistungsphasen 1 bis 3 zu bewerten waren, wenn vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung fehlte. Die Regelung hielt die Vertragsparteien zur rechtzeitigen Vereinbarung über die Bewertung der Leistungsphasen an und ist nunmehr im Allgemeinen Teil in § 7 Absatz 6 enthalten nach dem bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze gelten.

Zu § 28 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen)

§ 28 regelt die Honorierung bei Landschaftsplänen und basiert im Wesentlichen auf dem bisherigen § 45b.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift nur noch: "Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen".

Die Verweisung auf § 23 anstatt auf § 45a ist redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen zu den Honoraren für Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in § 23 enthalten. Die Honorartafel zum bisherigen § 45b bezieht sich jetzt auf § 28.

Die Absätze 3 und 4 des bisherigen § 45b sind in § 28 nicht übernommen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, die außerhalb der Tafelwerte liegen frei vereinbar sein sollen, in den § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde. Für die Festlegung von Mindest- oder Höchstsätzen für solche Aufträge wird kein Bedarf gesehen: Außerhalb der Tafelwerte sollen den Vertragsparteien keine weiteren Einschränkungen für ihre Vereinbarungen auferlegt werden. Dies entspricht auch der Systematik der HOAI, dass Mindest- und Höchstsätze abschließend durch die Honorartafeln festgelegt werden.

Absatz 3 enthält zukünftig die Regelung zur Ermittlung der Honorarzone des bisherigen § 45. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut enthalten waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, im neuen § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Für die Einordnung in die Honorarzonen bedarf es konkreter Bewertungsmerkmale. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Landschaftsplänen des geltenden § 45 wurden in § 28 Absatz 3 zusammengefasst; dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.

Zu § 29 (Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen)

§ 29 basiert auf dem bisherigen § 46a, der die für die Ermittlung des Honorars maßgeblichen Bemessungsgrößen enthält: die Verrechnungseinheiten, die Mindest- und Höchstsätze und die Teilleistungssätze.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift nur noch: "Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen".

Die Verweisung auf § 24 anstatt auf den bisherigen § 46 ist eine redaktionelle Folgeänderung Die Honorartafel zum bisherigen § 46a bezieht sich jetzt auf § 29.

Der bisherige § 46a Absatz 4 wird gestrichen, da der darin enthaltene Regelungsgedanke, dass Aufträge, deren Werte außerhalb der Tafelwerte liegen, frei vereinbar sein sollen, in § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde.

Der bisherige § 46a Absatz 4a wird zu § 29 Absatz 5. Der bisherige § 46a Absatz 5 wurde folgerichtig zur Erhaltung der Honorarzonen beibehalten und wird zu § 29 Absatz 4.

Zu § 30 (Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen)

§ 30 regelt die Honorierung bei Landschaftsrahmenplänen und entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 47a.

Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet. Daher heißt es in der Neufassung der Überschrift: "Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen".

Die Verweisung in Absatz 1 auf § 25 anstatt auf den bisherigen § 47a ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 47a bezieht sich zukünftig auf § 30.

Der bisherige § 47a Absatz 2 wird zu § 30 Absatz 2 und verweist anstatt auf den bisherigen § 45b Absatz 2 zukünftig auf § 28 Absatz 2 in dem festgelegt ist, dass die Honorare nach der Gesamtfläche des Plangebietes in Hektar zu berechnen sind. Die Streichung der übrigen Verweisungen in Absatz 2 ist Folgeänderung zur Streichung der Absätze 3 und 4 des geltenden § 45b.

Die Bewertungsmerkmale des geltenden § 47a Absatz 3 bleiben in § 30 Absatz 3 in gestraffter Form erhalten.

Zu § 31 (Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen)

§ 31 regelt die Honorierung bei Pflege- und Entwicklungsplänen und entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 49d. Die Überschrift wurde an die neue Systematik der HOAI angepasst, die nicht mehr zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterscheidet.

Die Verweisung in Absatz 1 auf § 27 anstatt auf den bisherigen § 49c ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die Honorartafel zum bisherigen § 49d bezieht sich in der Neufassung auf § 31.

Der bisherige § 49d Absatz 2 wurde unverändert in Absatz 2 übernommen.

Der bisherige § 49d Absatz 3 wurde gestrichen, da die Verweisung auf den bisherigen § 45b Absatz 3 und 4 ins Leere geht. Die Verweisungsvorschriften wurden nicht in die Neufassung der HOAI aufgenommen.

Der Regelungsgehalt des geltenden § 49b bleibt weitgehend im § 31 Absatz 3 erhalten. Da in der bisherigen HOAI insgesamt elf Vorschriften zu den Honorarzonen verstreut waren, wurde ihr gemeinsamer Regelungsgehalt, das heißt die Beschreibung der Schwierigkeitsgrade, in § 5 des Allgemeinen Teils vorangestellt. Die Bewertungsmerkmale für die Einordnung in die Honorarzonen bei Pflege- und Entwicklungsplänen werden in § 31 Absatz 3 und 4 zusammengefasst dies entspricht der Forderung des Koalitionsvertrages nach Vereinfachung und mehr Transparenz.

Teil 3 Objektplanung

Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten

Zu § 32 (Besondere Grundlagen des Honorars)

Im Teil 3 werden die Leistungsbilder von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten von den Freianlagen getrennt. Die Neuregelungen zu den Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft. Die Besonderen Leistungen bei der Objektplanung sind zukünftig in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

In der Überschrift in § 32 wurde das Wort "Besondere" als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a wurde gestrichen und inhaltlich durch eine weitere Fassung der Regelung des § 35 berücksichtigt.

Die Beschreibung der anrechenbaren Kosten wurde neu strukturiert, indem zunächst alle anrechenbaren Kosten aufgelistet werden, wodurch auf eine lange Aufzählung der "nicht anrechenbaren" Kosten verzichtet werden konnte. Darüber hinaus wurden diejenigen Leistungen aufgeführt, die grundsätzlich zu den nicht anrechenbaren Kosten gehören, soweit der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin sie nicht plant oder an ihrer Planung oder Beschaffung mitwirkt.

In Absatz 1 ist für die Kosten der Baukonstruktion die Kostengruppe 300 der DIN 276 zugrunde zu legen. Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 4 Satz 1 und betrifft die nur bedingt anrechenbaren Kosten. Hier ist die DIN 276 KG 400 zugrunde zu legen. Danach sollen die anrechenbaren Kosten bei solchen Objekten, die einen besonders hohen Anteil an technischer Ausrüstung oder Einbauten haben, in ein angemessenes Verhältnis zur Leistung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gebracht werden. Plant der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin die Leistungen der Technischen Ausrüstung fachlich oder überwacht er oder sie fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistung ein Honorar neben dem Honorar nach Absatz 2 vereinbart werden.

Die sonstigen anrechenbaren Kosten setzen sich aus den Kosten in Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG 400) zusammen.

Absatz 3 stimmt weitgehend mit der Regelung des bisherigen § 10 Absatz 5 überein. Auf die bisherige Aufzählung der Kosten, die bei der Berechnung der Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten bedingt oder nicht anrechenbar sind, wird verzichtet. Die Regelung ist hier so auszulegen, dass hier die DIN 276, KG 100, 200, 600 und 700 einschlägig sein soll.

Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen § 18 Satz 2 und enthält eine Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des Absatz 3.

Der im bisherigen § 18 Satz 2 geregelte Ausnahmefall, wonach auf eine getrennte Berechnung von Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen bei Freianlagen verzichtet werden kann, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro zum Gegenstand hätte, stellt eine Entlastung für die Vertragspartner dar. Bei sehr niedrigen anrechenbaren Kosten, die noch weit unterhalb der Tabelleneinstiegswerte liegen, sind damit keine separaten vertraglichen Vereinbarungen erforderlich.

Zu § 33 (Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten)

§ 33 und die zugehörige Anlage 11 übernehmen weitgehend die Teile des bisherigen § 15 Absatz 1 und legen fest, was generell zum Leistungsbild der Objektplanung gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Die Anlage 11 regelt die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase und gibt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 15 Absatz 2.

Zu § 34 (Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten)

§ 34 regelt die Honorierung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten und lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 16 Absatz 1 an. Darin wird auf die Honorartafel für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten verwiesen.

Der zukünftige Standort der Vorschrift im Besonderen Teil ist rechtssystematisch an die neue HOAI angepasst. Die Honorartafel zum bisherigen § 16 bezieht sich zukünftig auf § 34. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht, was im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung führt. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen sowie Ingenieuren und Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.

In Absatz 2 bleiben die Bewertungsmerkmale des geltenden § 11 Absatz 3 zu Honorarzonen in den Honorarvorschriften für Leistungen bei Gebäuden im Besonderen Teil in ihrer Grundstruktur erhalten. Die Neuregelungen zu den Honorarzonen werden gebündelt und gestrafft.

Die Bewertungsmerkmale des bisherigen § 14a Absatz 1 zu Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten sind in Absatz 3 eingefügt. Die Objektlisten für Gebäude und raumbildende Ausbauten wurden im Anhang unter den Punkten 3.1 und 3.3 eingegliedert.

Die Konzentration der Vorschriften trägt den Forderungen der Koalitionsvereinbarung und des Bundesrates nach Vereinfachung und Transparenz Rechnung.

§ 35 (Leistungen im Bestand)

§ 35 bündelt die Vorschriften zu Umbauten und Modernisierungen der geltenden §§ 10 Absatz 3a, 24, 25 Absatz 2, 59, 66 Absatz 5 und 76 und regelt die Möglichkeit, Zuschläge für die Planung von Umbauten und Modernisierungen zu vereinbaren.

Die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 3a hat in der Vergangenheit vielfach zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Es wurde daher eine Zusammenführung der bisherigen Regelungen vorgenommen. Um auch Änderungen an der vorhandenen Bausubstanz in der Regelung zum Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde zum einen die Definition der Umbauten in § 2 Nummer 6 weiter gefasst und die Marge, in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent, statt bisher 20 bis 33 Prozent, erweitert.

Die in der geltenden HOAI verstreuten Regelungen werden zusammengefasst und mit einem einheitlichen Höchstsatz größere Spielräume zur Vertragsgestaltung geschaffen. Die bisher verordnete Höhe der Umbauzuschläge richtete sich nach Erfahrungswerten, ohne dass eine wissenschaftliche Untersuchung die Frage der Angemessenheit dieser Werte bestätigen konnte. Schon der Bundesrat hat bei der Einführung der Mindestzuschlagsfiktion Bedenken gehabt, diese (pauschale Erhöhung) bei Objekten für alle Schwierigkeitsgrade einzuführen. Deshalb wurde die Mindestzuschlagsfiktion letztlich in der bisherigen HOAI auf Leistungen "ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad" begrenzt. Dem Verordnungsgeber liegen auch jetzt, außer Erfahrungswerten, keine fundierten Untersuchungen zum erhöhten Aufwand beim Planen und Bauen im Bestand vor.

Zwar hat der Statusbericht 2000plus (Kapitel 9, Seite 37) festgestellt: "Es ist deshalb nicht abschließend zu klären, ob die Honorarbestimmung beim Planen und Bauen im Bestand zur Zeit aufwandsgerecht ist, abgesehen von den Möglichkeiten der Vereinbarung von Besonderen Leistungen, soweit diese ergänzend oder ersetzend zu den Grundleistungen der auf Neubauten ausgerichteten Leistungsbilder erforderlich werden." Die Vorschrift soll gleichwohl beibehalten werden, nicht zuletzt, weil sie Bestandteil der geltenden HOAI ist, sondern auch um der gestiegenen Bedeutung des Bauens im Bestand Rechnung zu tragen.

Die Neufassung verbessert aber die Anwendbarkeit der Regelung durch eine klare Zuordnung zur Honorarzone. In der bisherigen Regelung wurde nur auf den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad Bezug genommen, der nach der amtlichen Begründung zur geltenden HOAI regelmäßig bei Honorarzone III liegt. Da zukünftig auch kleinere Eingriffe mit der Neuregelung erfasst werden sollen, gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent. Die Neuregelung bezieht sich insofern unmittelbar auf die Honorarzone. Damit soll dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen und mehr Rechtssicherheit erreicht werden.

Im Ergebnis geht es darum, zwischen den Vertragsparteien einen ausgewogenen vertraglichen Interessensausgleich zu finden, der den Schwierigkeiten des jeweiligen Einzelfalls gerecht wird.

Zu § 36 (Instandhaltungen und Instandsetzungen)

§ 36 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der geltenden §§ 27 und 60 zur Honorierung von Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Vorschrift wird aus der gleichen Erwägung wie zu § 35, der Bedeutung des Bauens im Bestand Rechnung zu tragen, beibehalten. Die Neufassung soll die Vorschriften bündeln und so eine klarere Struktur schaffen.

Abschnitt 2 Freianlagen

Zu § 37 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 37 entspricht im Wesentlichen der geltenden Vorschrift des § 10, soweit sie Freianlagen betrifft.

In der Überschrift des § 37 wurde das Wort "Besondere" als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Absatz 1 stimmt mit dem bisherigen § 10 Absatz 4a überein und enthält bestimmte Kosten, die bei Freianlagen anrechenbar sind. Die Vorschrift dient insbesondere zur Abgrenzung von Freianlagen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

Der Bezug auf Außenanlagen meint Außenanlagen im Rahmen der Gebäudeplanung nach DIN 276 KG 500. Grundsätzlich findet nach § 37 Absatz 1 wie bisher auch eine Anrechenbarkeit der Kosten statt, soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Objekte plant.

Absatz 2 übernimmt die Regelung des geltenden § 10 Absatz 6 und ist eine Sonderregelung für Freianlagen, die auf § 32 Absatz 3 verweist.

Die auf die Kosten des Objekts entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

Absatz 3 enthält eine Einschränkung zu § 11 Absatz 1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger als 7 500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des § 32 Absatz 3 für Außenanlagen. Die Regelung stimmt mit dem bisherigen § 18 Satz 2 überein.

Zu § 38 (Leistungsbild Freianlagen)

Die Vorschrift übernimmt die Teile des geltenden § 15, soweit sie das Leistungsbild für Freianlagen regeln. Nicht erfasst werden hier die Leistungen zu landschaftspflegerischen Ausführungsplänen im Straßenbau. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist Absatz 1 auf § 33, in dem das Leistungsbild bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten geregelt wird.

Die Absätze 1-2 und die Anlage 11 regeln, was generell zum Leistungsbild Freianlagen gehört und in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert. Die Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben. Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Zu § 39 (Honorare für Leistungen bei Freianlagen)

§ 39 beruht auf dem geltenden § 17 und regelt die Honorierung für Leistungen bei Freianlagen. Die Honorartafel zum bisherigen § 17 bezieht sich zukünftig auf § 39.

Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht.

In Absatz 2 ist der Regelungsgehalt des geltenden § 13 Absatz 1 enthalten.

Die Vorschriften zu Honorarzonen bei Freianlagen (bisher § 13) werden in gestraffter Form in Absatz 2 bis 4 eingefügt. Die zugehörige Objektliste findet sich unter Punkt 3.2 im Anhang.

Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

Zu § 40 (Anwendungsbereich)

§ 40 übernimmt den geltenden § 51 Absatz 1 und beschreibt den Anwendungsbereich der HOAI für Ingenieurbauwerke.

Zu § 41 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 41 übernimmt den geltenden § 52 in den Teilen, die nicht schon im allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind und die Ingenieurbauwerke betreffen.

In der neuen Überschrift wurde das Wort "Besondere" als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

In den Kosten der Baukonstruktion sind die anrechenbaren Kosten des Baugrundstücks, einschließlich des Erwerbs und des Freimachens, andere einmalige Abgaben für die Erschließung, die Vermessung und Vermarktung, der Kunstwerke - soweit sie nicht wesentliche Bestandteil des Objekts sind -, Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau, Entschädigungen und Schadensersatzleistungen sowie die Baunebenkosten nicht enthalten.

Die sonstigen anrechenbaren Kosten in Absatz 2 setzen sich aus den Kosten in § 32 Absatz 1 bis 3 abzüglich der Kosten für Technische Anlagen (DIN 276 KG 400) zusammen.

Der bisherige § 52 Absatz 1 konnte ersatzlos entfallen, da die dort enthaltenen Regelungen bereits in § 6 des Allgemeinen Teils enthalten sind. Der bisherige § 52 Absatz 2 Satz 1, der festlegt, dass anrechenbare Kosten bei Ingenieurbauwerken die Herstellungskosten des Objekts sind, wurde auf die Kosten der Baukonstruktion bezogen. Die Kosten der Baukonstruktion umfassen nicht die bisher separat aufgeführten nicht anrechenbaren Kosten (siehe Anmerkung zum entfallenen Absatz 6).

Die Verweisung im bisherigen § 52 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 entfällt da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat.

Der bisherige § 52 Absatz 6 wird nicht in § 41 übernommen, da in der Systematik des Verordnungstextes nur die anrechenbaren Kosten und die gegebenenfalls anrechenbaren Kosten (soweit hierfür zum Beispiel Planungsleistungen übernommen werden) dargestellt werden.

Der bisherige § 52 Absatz 7 wird zu Absatz 3 und stellt anrechenbare Kosten dar, die in der Regel nicht und nur dann anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin die Anlagen oder Maßnahmen plant oder ihre Ausführung überwacht.

Der bisherige § 52 Absatz 8 wird nicht in die Neufassung aufgenommen. Die Verweisung auf die bisherigen §§ 20 und 22 entfällt, da die Regelungen bereits in §§ 10 und 11 des Allgemeinen Teils enthalten sind und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil haben. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 21 und 23 gehen ins Leere, da sie in der Neufassung gestrichen wurden.

Der bisherige § 52 Absatz 9 wurde gestrichen, da darin lediglich die Möglichkeit zur freien Vereinbarung eingeräumt wird, ohne dass die Vorschrift eine Preisregelung enthält. Wie in der bisherigen Regelung auch, unterliegen zum Beispiel selbstständige Rad- und Gehwege auch weiterhin nicht der HOAI; dies wird auch in § 44 Nummer 1 ausdrücklich festgestellt. Durch die Streichung wird die Möglichkeit zur freien Vereinbarung nicht berührt.

Zu 42 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)

§ 42 und die zugehörige Anlage 12 übernehmen die Regelungen des geltenden § 55.

Absatz 1 verweist auf § 33 Absatz 1 und legt damit fest, was generell zum Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gehört. Geregelt wird darin auch, in welche Prozentsätze sich die Leistung des Planers in den einzelnen Leistungsphasen aufgliedert.

Die Besonderen Leistungen sind entsprechend der neuen Systematik in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Die Anlage 12 legt eine detaillierte Aufschlüsselung über die im Regelfall erforderlichen Leistungen fest und ordnet diese in neun Leistungsphasen ein. Die Beschreibung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung im § 55 Absatz 2.

Die Leistungsphase 8 - Bauoberleitung umfasst nicht die bisher in § 57 geregelte örtliche Bauüberwachung. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 - für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 - für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt.

Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,3 bis 3,5 v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 41 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können hiervon abweichend ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren.

Der geltende § 55 Absatz 4 wurde unter den Besonderen Leistungen berücksichtigt.

Danach können die Vertragsparteien schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren dass bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nr. 1-3 und 5 die Leistungsphase 5 abweichend von § 42 Absatz 1 Nr. 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % bewertet wird wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Diese Möglichkeit berücksichtigt, dass schwierige wasser-, abwasser- und abfalltechnische Objekte einen extrem hohen Aufwand erfordern, der mit dem Teilleistungssatz für die Ausführungsplanung (§ 42 Absatz 1 Nr. 5) von 15 % nicht gedeckt ist.

Des weiteren wird klargestellt, dass die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerke gem. § 40 Nr. 1-3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, eine Besondere Leistung darstellt.

Auch der geltende § 55 Absatz 5 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.8.9 in der Anlage zur HOAI übernommen.

Zu § 43 (Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken)

§ 43 regelt die Honorierung für Leistungen bei Ingenieurbauwerken. Sie lehnt sich an die Regelung des bisherigen § 56 an. Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung. Dies ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich.

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Darstellung der Bewertungsmerkmale des bisherigen § 53 Absatz 2.

In Absatz 3 wurde die Punktebewertung des bisherigen § 53 Absatz 3, anhand derer Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen, auf die Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind, einer bestimmten Honorarzone zugeordnet werden können, übernommen.

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

Zu § 44 (Anwendungsbereich)

§ 44 beschreibt, was unter Verkehrsanlagen zu verstehen ist. Darin wird der Anwendungsbereich für Verkehrsanlagen erfasst. Die Ausnahme von Freianlagen von Verkehrswegen durch Verweis auf die Definition von Freianlagen wurde gegen eine konkrete Aufzählung der Ausnahmen, die selbstständige Rad-, Gehund Wirtschaftswege umfassen, ausgetauscht. Dies soll der besseren Handhabung der Regelung dienen und Rechtsunsicherheiten vermeiden.

Anlagen des Schienenverkehrs nach § 44 Nummer 2 schließen Seilbahnen, Standseilbahnen und Magnetschwebebahnen mit ein.

Zu § 45 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 45 beruht im Wesentlichen auf dem geltenden § 52, soweit er Verkehrsanlagen betrifft und enthält Sondervorschriften über die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen .

Absatz 1 verweist auf § 41 (siehe dort).

Absatz 2 und 3 übernimmt die Regelungen des geltenden § 52 Absatz 4 und 5.

Damit werden die Vorschriften für Verkehrsanlagen aus systematischen Gründen in einer Vorschrift zusammengefasst.

Absatz 2 betrifft sämtliche Verkehrsanlagen und Absatz 3 gilt nur für Straßen und Bahnanlagen. Sind bei Straßen und Bahnanlagen sowohl Absatz 2 als auch Absatz 3 anwendbar, sind die Kosten zunächst nach § 42 zu ermitteln. Von diesen Kosten sind dann nur die in Absatz 3 festgelegten Prozentsätze anrechenbar.

Die Vorschrift regelt die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen auf der Basis der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9.

Zu § 46 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)

§ 46 und die zugehörige Anlage 12 stimmen mit der Vorschrift des bisherigen § 55 überein soweit dieser für Verkehrsanlagen galt. Der geltende § 55 betrifft Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.

Die Regelungen für das Leistungsbild für Verkehrsanlagen verweisen in § 46 auf § 42. Die Leistungen betreffen Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen. Deshalb wird in Absatz 3 auf die §§ 35 und 36 Absatz 2 verwiesen. Damit sollen die Vorschriften über Umbauten und Modernisierungen sowie Instandhaltung und -setzung entsprechend gelten. Die geltende HOAI enthielt diese Regelungen in den §§ 59 und 60.

Zu § 47 (Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen)

§ 47 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 56 und übernimmt auch die dazugehörige Honorartafel, in der die Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen geregelt sind.

Die Tafelwerte werden um 10 Prozent angehoben.

Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

Der neue Teil 4 (Fachplanung) setzt sich weitgehend aus den bisherigen Teilen: "Teil VIII: Leistungen bei der Tragwerksplanung" und "Teil IX: Leistungen bei der Technischen Ausrüstung" zusammen. Die Regelungen werden systematisch in zwei Abschnitte: "Abschnitt 1 - Tragwerksplanung" und "Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung" aufgeteilt.

Zu § 48 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 48 regelt die Leistungen bei der Tragwerksplanung und übernimmt den geltenden § 62 in den Teilen, die nicht schon im Allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind und die Tragwerksplanung betreffen.

In der Überschrift wurde das Wort "Besondere" als Klarstellungshinweis eingefügt.

Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Absatz 1 legt als anrechenbare Kosten auch 55 Prozent der Kosten der Bauwerk- und Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der technischen Anlagen fest. Hier ist die DIN 276 KGen 300 und 400 zugrunde zu legen. Der Prozentsatz der technischen Anlagen wurde gemindert, da die KG 400 umfangreicher als die bisherigen Kostenanteile sind. Der exakte Minderungsfaktor lässt sich rechnerisch nur vorläufig in der HOAI festlegen und sind daher nach den Feststellungen eines Gutachtens abschließend festzustellen.

Der geltende § 62 Absatz 1 und 2 werden hier nicht übernommen, da die Regelungen in § 6 in den Absätzen 1 und 2 enthalten sind. Die Verweisung im geltenden § 62 Absatz 3 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 wurde gestrichen, da die Regelung in § 4 Absatz 2, also dem Allgemeinen Teil enthalten ist und sich somit eine Verweisung erübrigt.

Die Verweisungen im geltenden § 62 Absatz 3 auf die bisherigen §§ 21 und 32 wurden gestrichen, da sie wegen der Streichungen der Verweisungsvorschriften (§§ 21 und 32) ins Leere gehen. Die Verweisungen auf die DIN 276 im geltenden § 62 Absatz 4, 5 und 7 können entfallen, da in § 4 Absatz 1 Satz 2 generell geregelt wird, dass die Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik und der DIN276 zu ermitteln sind.

Absatz 2 entspricht der Regelung des geltenden § 62 Absatz 5.

Absatz 3 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz 6.

Absatz 4 beruht auf dem geltenden § 62 Absatz 7.

Absatz 5 lehnt sich an die Regelung im bisherigen § 67 Absatz 2 an. Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen.

Der geltende § 62 Absatz 8 wird zu Absatz 6 und verweist als redaktionelle Folgeänderung anstatt auf den bisherigen § 64 zukünftig auf § 49.

Zu § 49 (Leistungsbild Tragwerksplanung)

§ 49 und die zugehörige Anlage 13 entsprichen dem geltenden § 64. Das Leistungsbild Tragwerksplanung enthält die tragwerksplanerischen Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke.

Absatz 1 enthält die Besonderheit, dass die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Absatz 1 Nummer 6 und 7, konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen und sonstige Einzelbauwerke, entfallen, weil sie im Leistungsbild der Objektplanung Ingenieurbauwerke im neuen Abschnitt III in § 42 enthalten sind. Materiellrechtlich entspricht dies aber unverändert der bisherigen Regelung in § 64 Absatz 1.

Die bisherigen Leistungsphasen 1 bis 6 bleiben erhalten. Die Leistungsphasen 7 bis 9 wurden nicht in den verbindlichen Teil der HOAI übernommen, da sie ohne Bewertung und insofern preisrechtlich nicht reguliert waren. Die in den Leistungsphasen 7 bis 9 enthaltenen besonderen Leistungen bleiben aber in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Der geltende § 64 Absatz 2 wurde im Wesentlichen unverändert übernommen.

Darin wird im zimmermannsmäßigen Holzbau die Kürzung der Honorare für Leistungsphase 5 vorgeschrieben, weil der Aufwand dagegen im Ingenieurholzbau im Durchschnitt besonders hoch ist. Der moderne Ingenieurholzbau unterscheidet sich wesentlich vom Zimmermannsholzbau durch neue Produkte und Anschlusstechniken.

Die Grundleistungen des § 64 Absatz 3 wurden in Absatz 3 übernommen.

Der geltende § 64 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.9.10 in der Anlage 2 zur HOAI übernommen.

Absatz 4 verweist auf die Regelung zu Leistungen im Bestand in § 35. Dies ersetzt die geltenden Regelung des § 66 Absatz 5. Ergänzend wurde ein Verweis Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 2 aufgenommen.

Zu § 50 (Honorare für Leistungen bei der Tragwerksplanung)

§ 50 entspricht dem geltenden § 65.

Die Tafelwerte werden um 10 Prozent erhöht. Dies führt im Ergebnis zu einer Honorarerhöhung und ist wegen der Preisentwicklung seit der letzten Novellierung der HOAI erforderlich. Insofern erfüllt der Verordnungsgeber hier die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage, den berechtigten Interessen der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen Rechnung zu tragen.

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 63 wird in Absatz 2 und 3 übernommen.

Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des bisherigen § 63 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 gebündelt. Für Leistungen bei der Tragwerksplanung gelten nach § 5 Absatz 1 weiterhin fünf Honorarzonen. Bei den Leistungen zur Tragwerksplanung bleiben die Bewertungsmerkmale erhalten.

Die Darstellung der Honorarzonen gemäß § 63 wird in Absatz 2 und 3 übernommen.

Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung

Zu § 51 (Anwendungsbereich)

§ 51 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 68.

In Absatz 1 wird der preisrechtlich regulierte Anwendungsbereich der "Technischen Ausrüstung" festgelegt.

Der Anwendungsbereich umfasst nach DIN 276 acht Anlagengruppen.

Die Technischen Anlagen in Außenanlagen, ausgenommen Anlagen nach Abschnitt III (Ingenieurbauwerke), wurden nicht aufgenommen, da diese Kosten nicht zwangsläufig zum Leistungspaket gehören und daher nicht generell berücksichtigt werden müssen. Die Leistung wird aber optional über § 52 Absatz 3 erfasst.

Der geltende § 68 Satz 2 ist inhaltlich im § 52 Absatz 3 aufgenommen worden.

Zu § 52 (Besondere Grundlagen des Honorars)

§ 52 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 69.

Der bisherige § 69 regelt die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung und wird nur in den Teilen, die nicht schon im Allgemeinen Teil der Neufassung geregelt sind, in § 52 übernommen.

In der neuen Überschrift wurde das Wort "Besondere" als Klarstellungshinweis eingefügt. Damit soll deutlich werden, dass diese Regelungen neben den allgemeinen Grundlagen des Honorars in § 6 im Allgemeinen Teil gelten.

Absatz 3 legt die nicht anrechenbaren Kosten fest, soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese Leistungen nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.. Bei der Ermittlung der Kosten ist für die nichtöffentliche Erschließung im Rahmen einer Gebäudeplanung ist die DIN 276 KG 230 und für die Technischen Anlagen in Außenanlagen die DIN 276 KG 540 zugrunde zu legen.

Der geltende § 69 Absatz 1 findet sich in Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 wieder. Der geltende § 69 Absatz 2 wurde neu in § 54 Absatz 3 anschließend an die Darstellung der Honorarzonen eingefügt.

Die Verweisung des geltenden § 69 Absatz 4 auf den bisherigen § 10 Absatz 3 entfällt da die Regelung bereits in § 4 Absatz 2 enthalten ist und somit ohne Verweisung Geltung für den Besonderen Teil hat. Die Verweisung auf den bisherigen § 10 Absatz 3a entfällt und ist durch den Verweis im neuen § 53 Absatz 4 erfasst.

Absatz 2 knüpft an die Regelung des § 11 an und stellt nochmals für den Bereich der technischen Anlagen klar, dass Anlagen einer Anlagengruppe, soweit sie im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant werden und als Teil eines Gesamtsystems betrieben oder genutzt werden können, als eine Gesamtanlage zu berechnen sind.

Die Regelung des bisherigen § 69 Absatz 6 wird in Absatz 4 beibehalten, da ansonsten eine Vergütung von Leistungen der Technischen Ausrüstung, die innerhalb fester Baukonstruktionen verlaufen, nicht gewährleistet wäre. Bauwerksund Baukonstruktionskosten sind nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

Die Verweisungen des geltenden § 69 Absatz 7 auf die bisherigen §§ 20 und 22 sind überflüssig, da die Regelungen zukünftig im Allgemeinen Teil in den §§ 10 und 11 geregelt sind; die bisherigen §§ 21, 23 und 32 wurden gestrichen, insofern gehen diese geltenden Verweisungen ins Leere und wurden als redaktionelle Folgeänderung nicht in § 52 übernommen. Der Verweis auf § 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen wurde in § 53 Absatz 4 berücksichtigt.

Zu § 53 (Leistungsbild Technische Ausrüstung)

§ 53 und die zugehörige Anlage 14 entsprechen dem geltenden § 73.

Das Leistungsbild Technische Ausrüstung im bisherigen § 73 hat die Leistungsbeschreibung der Technischen Ausrüstung zum Gegenstand. Die Leistungsphasen 1 bis 9 sind inhaltlich erhalten geblieben.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 73 Absatz 2 und enthält eine Sonderregelung für die Bewertung der Leistungsphase 5. Sofern bei der Vergabe dieser Leistungsphase das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, wird sie wegen des geringeren Leistungsumfangs mit einer entsprechend niedrigeren Bewertung versehen. Die Regelung sieht einen Wert von 14 Prozent anstatt 18 Prozent vor. Im Ergebnis ist die Bewertung der Leistungsphase 5 im Verhältnis zwischen bisheriger und zukünftiger Regelung unverändert.

Die Anlage 14 übernimmt den geltenden § 73 Absatz 3 inhaltlich unverändert.

Die Besonderen Leistungen sind in der Anlage 2 zur HOAI enthalten.

Der geltende § 73 Absatz 4 wurde als Besondere Leistung unter Punkt 2.11.8 in der Anlage 2 zur HOAI übernommen.

Absatz 3 verweist auf die §§ 35 und 36, die Regelungen zu Umbauten und Modernisierungen sowie Instandsetzungen und Instandhaltungen. Damit wird die bisherige Regelung des geltenden § 76 übernommen.

§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)

§ 54 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 74. Die Tafelwerte wurden um 10 Prozent erhöht.

Der geltende § 74 Absatz 2 wird als redaktionelle Folgeänderung gestrichen, da die Verweisungen auf die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 16 ins Leere gehen.

In Absatz 2 werden die Bewertungsmerkmale des geltenden § 71 Absatz 2 (Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung) identisch übernommen. Dies entspricht der neuen Systematik zur Regelung der Honorarzonen.

Die bisherige HOAI enthielt insgesamt elf, im besonderen Teil verstreute Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen. Durch die Honorarzonen wird die Schwierigkeit eines Bauvorhabens bewertet. Die Schwierigkeitsgrade des bisherigen § 71 Absatz 1 wurden im Allgemeinen Teil in § 5 Absatz 2 gebündelt.

Für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung gelten nach § 5 Absatz 2 weiterhin drei Honorarzonen.

In Absatz 3 wird der bisherige § 69 Absatz 2 übernommen. Die Objektlisten des bisherigen § 72 wurden unter Punkt 3.6 im Anhang aufgenommen.

Zu § 55 (Übergangsvorschrift)

Der bisherige § 103 wurde als § 55 gefasst.

Die Absätze 2 bis 6 des bisherigen § 103 mussten nicht in die Neufassung aufgenommen werden, da die Neufassung in § 55 festlegt, dass die Vorschriften der bisherigen HOAI für solche Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten vereinbart wurden weiter gelten. Das gilt auch für etwaige Fälle, die noch unter die Übergangsvorschriften im bisherigen § 103 Absätze 2 bis 6 fallen könnten.

Zu § 56 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.

Auf eine fixe Außerkrafttretensregelung der Neufassung wurde im Verordnungstext verzichtet. Gleichwohl soll die HOAI nach einer Erprobungsphase überprüft werden. Vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklungen in der EU hat sich der Verordnungsgeber ein Zeitziel zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der HOAI gesetzt. Als ausreichende Erprobungsphase im Umgang mit den Neuerungen der HOAI wird ein Zeitraum von maximal fünf Jahren angesehen. Die Kombination von bewährten Regelungen und dem Wegfall von Preisbeschränkungen zugunsten der Vertragsfreiheit in einem solchen abgegrenzten Zeitfenster ermöglicht eine Gesamtschau der neuen Gestaltungsmöglichkeiten.

Die von der EU-Kommission geplante Dienstleistungsrichtlinie könnte sich zukünftig auf den Adressatenkreis der HOAI auswirken. Nach Artikel 15 des Richtlinienentwurfs sind Preisregelungen anhand von Kriterien zu rechtfertigen, die im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH basieren.

Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es sinnvoll, die HOAI in regelmäßigen, festgelegten Zeiträumen zu überprüfen und gegebenenfalls an die Rechtsentwicklung in der EU anzupassen.

Zu den Anlagen:

Die Anlagen 1 und 2 behalten bisherige Regelungen und Tafelwerte, die in der novellierten HOAI gestrichen wurden, als unverbindliche Regelungen bei. Die Regelungen in den Anlagen 1 und 2 sollen für die praktischen Anwender als Orientierungshilfe auch zukünftig zur Verfügung stehen.

Die Anlagen 3 - 14 enthalten verbindliche Regelungen. Anlage 3 umfasst die Objektlisten. Die Anlagen 4 - 14 ergänzen die Regelungen zu den Leistungsbildern der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49, 53 und beinhalten die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase.

Die Beratungsleistungen sind umfassend geregelt, das heißt, sie enthalten auch die im Sachzusammenhang mit ihnen stehenden Besonderen Leistungen und Orientierungswerte. Als Beratungsleistungen werden die Leistungsbilder des Teils VI §§ 48, 48 a und 48b und der Teile X bis XIII der bisher geltenden Fassung, das heißt Umweltverträglichkeitsstudie, thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische Leistungen als unverbindliche Regelungen in die Anlage aufgenommen.

Die Besonderen Leistungen der verbindlich geregelten Planungsleistungen sind in der Anlage 2 zusammengestellt.

Die weiterhin verbindlich geltenden Objektlisten zu Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten (§§12, 14 und 14b), Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung zur Einordnung in die Honorarzonen wurden konzentriert in der Anlage 3 zusammengestellt.

Im Einzelnen:

Beratungsleistungen

§§ 48a, 77 bis 100 (Umweltverträglichkeitsstudie, Leistungen für Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie vermessungstechnische Leistungen)

Die Neufassung der HOAI regelt nur noch Planungsleistungen und lässt alle gutachterlichen Leistungen, beziehungsweise besondere Beratungsleistungen wie Thermische Bauphysik, Leistungen für Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessung entfallen.

Durch die Beschränkung auf Flächenplanung, Objektplanung und Fachplanung wird die HOAI erheblich vereinfacht. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs führt zu vermehrter Vertragsfreiheit und ermöglicht Verbrauchern und Planern, flexibel auf die Verhältnisse des Marktes zu reagieren. Gleichzeitig werden die Vertragsparteien zu sorgfältiger Vertragsgestaltung in diesen Bereichen angehalten. Die HOAI bot bisher nur einen unzureichenden Anhalt für Vertragsgestaltungen; dies entsprach im Übrigen gar nicht ihrem Zweck.

Bei der Grenzziehung zwischen Planungsleistungen und Beratungsleistungen soll eine möglichst scharfe Trennlinie gezogen werden. Sofern bestimmten Leistungsbildern nach unterschiedlicher Interpretation ein Anteil von Planungsleistungen zugeordnet werden könnte, war für die Beibehaltung in der HOAI entscheidend, dass es sich um überwiegend reine Planungsleistungen handelte.

Unter Planung versteht man den systematischen Prozess zur Festlegung von Zielen und künftigen Handlungen. Planung bedeutet damit regelmäßig die Schaffung von etwas Neuem.

Ein Gutachten dagegen ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen Sachverständigen. Ein Gutachten enthält eine allgemeine vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel und beinhaltet damit regelmäßig die Bewertung des Ist-Zustandes. Ein Gutachten wird im Regelfall der Beratung dienen deshalb werden diese Leistungen als Beratungsleistungen qualifiziert.

Bei dem Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie des geltenden § 48a handelt es sich um eine Beratungsleistung. Der bisherige § 48a regelte das Leistungsbild zur Umweltverträglichkeitsstudie, das heißt einem Gutachten, das im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt wird. Die verbindlichen Regelungen der HOAI sollen dagegen nur die Planungsleistungen umfassen. Vermessungsleistungen gehen zwar einer Planung voraus, sie sind jedoch nicht als eigenständige Planung anzusehen. Insofern sind Vermessungsleistungen, die nach dem Selbstverständnis der Branche das Zusammenfügen technischer Daten, Planungswerke, Satzungen und sonstiger Gesetzesregelungen sind, als gutachterliche Leistungen anzusehen und nicht als Planungen zu definieren.

Auch die Akustik und die Geotechnik werden nach der neuen Systematik nicht mehr in der HOAI geregelt, sondern dürfen in Zukunft frei vereinbart werden. Hier gilt es im Blick zu halten, dass nicht die Leistungen selbst aufgegeben werden sollen sondern nur ihre Verpreisungen in einer staatlichen Verordnung.

Besondere Leistungen

In der Anlage 2 sind die Besonderen Leistungen als Kann-Vorschriften der Leistungsbilder Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Landschaftsplan, Pflegeund Entwicklungsplan, Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Technische Ausrüstung und Tragwerksplanung enthalten. Die Vertragsparteien können sich an dem jeweiligen Katalog orientieren und die Honorare dafür frei vereinbaren.

Objektlisten

Gemäß § 5 ist die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten vorzunehmen. In der Anlage 3 sind die Objektlisten der Leistungsbilder Gebäude, Freianlagen, raumbildende Ausbauten, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Anlagen der Technischen Ausrüstung enthalten.

Leistungsbilder

In den Anlagen 4 bis 14 sind die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase der §§ 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 42, 49 und 53 geregelt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 447:
Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter