Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Punkt 55g der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vorzulegen, in dem die Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG um Regelungen zur Anwendung und Bestimmung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors erweitert wird.

Begründung:

Netzentgelte für die Nutzung der Energieversorgungsnetze werden seit dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) bestimmt.

Die ARegV ist auf Grund der Ermächtigungsgrundlage nach § 21a Absatz 6 Satz 1 EnWG erlassen worden, welche die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, in der Einzelheiten zur Einführung und Durchführung der Anreizregulierung geregelt werden können.

In zahlreichen bei den Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren ist strittig, wie einzelne Vorschriften der ARegV auszulegen sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erstmals mit zwei Beschlüssen vom 29. Juni 2011 zu einzelnen Vorschriften der ARegV entschieden. Wie der Mitteilung Nr. 114/2011 der Pressestelle zu entnehmen ist, findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die in § 9 ARegV vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und ist daher unzulässig.

Da nach dieser Rechtsprechung der in § 9 ARegV geregelte generelle sektorale Produktivitätsfaktor mangels Rechtsgrundlage keine Anwendung mehr findet, sondern allein die allgemeine Geldwertentwicklung nach § 8 ARegV, wird die Regulierungsformel weitgehend entwertet, da der generelle sektorale Produktivitätsfaktor erhebliche Auswirkungen auf die Erlösobergrenzen hat.

Die Einfügung schafft daher eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung des notwendigen netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Anreizregulierung.