Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Ablösung der Betriebsordnung für pharmazeutische Unternehmer

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Ablösung der Betriebsordnung für pharmazeutische Unternehmer

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. Mai 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen

§ 3 Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und Gute fachliche Praxis

§ 4 Personal

§ 5 Betriebsräume und Ausrüstungen

§ 6 Hygienemaßnahmen

§ 7 Lagerung und Transport

§ 8 Tierhaltung

§ 9 Tätigkeiten im Auftrag

§ 10 Allgemeine Dokumentation

§ 11 Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung

Abschnitt 3
Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft

§ 12 Personal in leitender und in verantwortlicher Stellung

§ 13 Herstellung

§ 14 Prüfung

§ 15 Kennzeichnung

§ 16 Freigabe zum Inverkehrbringen

§ 17 Inverkehrbringen und Einfuhr

§ 18 Rückstellmuster

§ 19 Beanstandungen und Rückruf

§ 20 Aufbewahrung der Dokumentation

Abschnitt 4
Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft

§ 21 Organisationsstruktur

§ 22 Herstellung

§ 23 Prüfung

§ 24 Kennzeichnung

§ 25 Freigabe zum Inverkehrbringen

§ 26 Inverkehrbringen und Einfuhr

§ 27 Rückstellmuster

§ 28 Beanstandungen und Rückruf

§ 29 Aufbewahrung der Dokumentation

Abschnitt 5
Sondervorschriften

§ 30 Ergänzende Regelungen für Fütterungsarzneimittel

§ 31 Ergänzende Regelungen für Blutspendeeinrichtungen

§ 32 Ergänzende Regelungen für Gewebeeinrichtungen

§ 33 Besondere Regelungen für Entnahmeeinrichtungen

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996 (BGBl. 1 S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2001 (BGBl. 1 S. 2131), wird wie folgt geändert:

Anlage 1 (zu § 7)
Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels (Hersteller mit Sitz in Deutschland)

Artikel 3
Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe

In § 1 Satz 1 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. 1 1987, S. 2370), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. 1 S. 234), geändert worden ist, werden die Wörter "Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer" durch die Wörter "Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieser Verordnung und Fundstelle im Bundesgesetzblatt]," ersetzt.

Artikel 4
Änderung der GCP-Verordnung

In § 4 Abs. 1 Satz 1 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. 1 2004, S. 2081), die durch die Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2006 (BGBl. 1 S. 542) geändert worden ist, werden die Wörter "Betriebsverordnung für Pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. 1 S. 546)" durch die Wörter "Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieser Verordnung und Fundstelle im Bundesgesetzblatt]," ersetzt.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten , Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. 1 S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. 1 S. 234), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Gesundheit Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und Ausgangslage

Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer muss an die Änderungen des Arzneimittelgesetzes angeglichen werden, die durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. 1 S. 2570) erfolgt sind. Dazu gehört, Regelungen für eine GMP-gemäße Herstellung von Wirkstoffen zu schaffen. Artikel 46 Buchstabe f der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. EG (Nr. ) L 311 S. 67), der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 136 S. 34) neu gefasst worden ist, und Artikel 50 Buchstabe f der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. EG (Nr. ) L 311 S. 1), der durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 136 S. 58) neu gefasst worden ist, verpflichten Inhaber einer Herstellungserlaubnis für Human- und für Tierarzneimittel, als Ausgangsstoffe nur Wirkstoffe einzusetzen, die gemäß der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden. Des Weiteren werden mit der neuen Verordnung Vorgaben verschiedener Richtlinien betreffend Blut und Gewebe umgesetzt. Ferner werden Regelungen der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 92 S. 42), die bislang in der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken umgesetzt wurden, nunmehr in die neue Betriebsverordnung integriert.

Die umfangreichen Änderungen machen eine Ablösung der bisherigen Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer durch eine neue Verordnung, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, erforderlich. Zugleich werden die notwendigen Folgeänderungen in der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken, der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe sowie der GCP-Verordnung vorgenommen.

2. Inhalt

Die Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft löst die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer ab. In der neuen Verordnung werden insbesondere die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes sowie des Leiters oder der Leiterin der Herstellung und der Qualitätskontrolle an das Arzneimittelgesetz angepasst und die Forderung des § 14 Abs. 1 Nr. 6a des Arzneimittelgesetzes näher präzisiert.

Die bisherige Betriebsverordnung fand bereits Anwendung auf Wirkstoffe, die Blut oder Blutzubereitungen sind, auf Wirkstoffe menschlicher, tierischer und mikrobieller Herkunft und auf Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird nun auf alle Wirkstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, ausgedehnt. Mit der Forderung der GMP-gemäßen Herstellung von Wirkstoffen wird die Anwendung des von der Kommission im Jahr 2001 veröffentlichten Anhangs 18 zum Leitfaden der , Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate (EG - GMP Leitfaden), der die ICH-Leitlinie Q 7 A zur "Good Manufacturing Practice for Active Pharmaceutical Ingredients" (abgedruckt in: Karl Feiden, Arzneimittelprüfrichtlinien, Loseblattsammlung, 24. Ergänzungslieferung, Stuttgart 2006, Nummer 2.242) umsetzt und bisher auf freiwilliger Basis von Herstellern und Behörden genutzt wurde, verbindlich.

Die bisherige Betriebsverordnung fand seit dem 1. September 2005 auch Anwendung auf die Herstellung und damit die Gewinnung von Stoffen menschlicher Herkunft. Mit der neuen Verordnung werden die diesbezüglichen Anforderungen präzisiert und unter Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Bedürfnisse von Gewebeeinrichtungen angepasst.

Der Anwendungsbereich der Verordnung wird auch auf bestimmte zur Arzneimittelherstellung vorgesehene Hilfsstoffe erstreckt, die von der Kommission nach Artikel 46 Buchstabe f i.V.m. Artikel 121 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in einer Richtlinie aufgelistet werden.

Außerdem werden Regelungen über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln aus der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in die neue Verordnung überführt. Dies ist erforderlich, da seit dem 01.01.2006 Fütterungsarzneimittel nur noch von Firmen, die über eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG verfügen und nicht mehr wie bisher von Tierärzten im Wege des Herstellungsauftragsverfahrens hergestellt werden dürfen.

Weitere Änderungen sind redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.

Die vorliegende Verordnung gliedert sich in folgende sechs Abschnitte:

Die Abschnitte eins und zwei sind auf alle von der Verordnung erfassten Produkte, der dritte und vierte Abschnitt nur für die dort genannten Produktgruppen anzuwenden. Der fünfte Abschnitt enthält ergänzende Regelungen für Blutspendeeinrichtungen und für Gewebeeinrichtungen, einschließlich Entnahmeeinrichtungen, sowie für Fütterungsarzneimittel.

3. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen

Durch die Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer wird der Bund nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Die finanziellen Auswirkungen für die Überwachungsbehörden der Länder durch Einbeziehung weiterer Wirkstoffe in die Arzneimittelüberwachung wurden bereits im Entwurf des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, durch das die Arzneimittelhersteller u. a. verpflichtet wurden, nur noch GMP-gemäß hergestellte Wirkstoffe zu verwenden, dargelegt (BT-Drs. 015/5316, S. 1 f., 32). Darüber hinaus gehende finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte liegen nicht vor.

Eine Befristung der in der Artikelverordnung enthaltenen Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Regelungen dauerhaft erfolgen müssen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der neuen Verpflichtungen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, zusätzliche Kosten entstehen. Eine nähere Quantifizierung der Kostenbelastung ist im Hinblick auf nicht abschätzbare unternehmerische Entscheidungen nicht möglich. Insbesondere haben die von der Neuregelung betroffenen Wirkstoffhersteller in der Vergangenheit bereits weitgehend nach den allgemeinen Qualitätsgrundsätzen verfahren. Die in Teil II des EG - GMP Leitfadens enthaltenen Regelungen, die auf die ICH Guideline Q7A zurückgehen, sind im Juli 2001 (als Anhang 18 zum Leitfaden) von der Kommission bekannt gemacht worden. Bis zum Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle am 6. September 2005, mit der die Arzneimittelhersteller verpflichtet wurden, nur noch GMP-gemäß hergestellte Wirkstoffe zu verwenden, haben die Regelungen für die Wirkstoffherstellung bereits auf freiwilliger Basis Beachtung gefunden und wurden Inspektionen im Rahmen eines Verfahrens für eine zentralisierte Arzneimittelzulassung zugrunde gelegt. Zwischen dem Bekanntwerden der Wirkstoffregelungen im Jahr 2001 und ihrer verbindlichen Einführung im Jahr 2005 lag darüber hinaus ein mehrjähriger Zeitraum für eine Umstellung durch die betroffenen Betriebe.

Auswirkungen auf die Herstellungskosten und damit indirekt auf Einzelpreise bei Arzneimitteln können nicht ausgeschlossen werden. Wegen des statistisch geringen Gewichtes der Arzneimittel im Index der Lebenshaltungskosten sind Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

4. Geschlechtsspezifische Auswirkunqen:

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt die Verordnung für alle Arzneimittel. Da der Begriff Arzneimittel per Definition auch Prüfpräparate im Sinne von § 3 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2081), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2006 (BGBl I S. 542) geändert wurde, umfasst, finden alle für Arzneimittel geltenden Vorschriften auch auf Prüfpräparate Anwendung, sofern für letztere nicht explizit in der vorliegenden Verordnung andere, insbesondere auf Anhang 13 zum EG - GMP Leitfaden zurückgehende Regelungen festgelegt sind.

Die unter Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe und die unter Nummer 3 aufgeführten Stoffe wurden bereits durch das 12. AMGÄndG in die Verordnung aufgenommen, um für diese sensiblen Stoffgruppen möglichst frühzeitig verbindliche Regelungen zu schaffen. Da bei den Wirkstoffen mikrobieller Herkunft keine Einschränkung vorgenommen wurde, sind alle Wirkstoffe erfasst, zu deren Herstellung Mikroorganismen eingesetzt wurden, unabhängig davon, ob deren Einsatz im gesamten Herstellungsverfahren oder nur für bestimmte Syntheseschritte erfolgte.

Mit der Nummer 4 wird deutlich gemacht, dass die Verordnung auch für alle anderen Wirkstoffe gilt, die zur Arzneimittelherstellung eingesetzt werden sollen. Es sind dies insbesondere Wirkstoffe chemischer oder pflanzlicher Herkunft, deren Herstellung oder Einfuhr nicht der Erlaubnispflicht nach den §§ 13 oder 72 des Arzneimittelgesetzes unterliegt.

Die unter Nummer 5 erfolgte Einbeziehung bestimmter Hilfsstoffe in den Anwendungsbereich der Verordnung geht auf Artikel 46 Buchstabe f der Richtlinie 2001/83/EG zurück. Allerdings wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf diese Stoffe nur in dem Umfang erweitert, der sich aus der Richtlinie ergibt, die von der Kommission nach dem in Artikel 121 Abs. 2 der RichtIinie 2001/83/EG genannten Verfahren erlassen wird. Hilfsstoffe zur Herstellung von Tierarzneimitteln werden von der Verordnung nicht erfasst.

Die von der Verordnung erfasste Herstellungstätigkeit entspricht § 4 Abs. 14 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG für Humanarzneimittel bzw. Artikel 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG für Tierarzneimittel. Danach wird unter dem Begriff Herstellen sowohl die vollständige, als auch die teilweise Herstellung, wie insbesondere das Umfüllen, Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen erfasst. Auch bei den für die Arzneimittelherstellung vorgesehenen Wirkstoffen umfasst der Begriff Herstellen - dem Artikel 46a Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 50a Abs. 1 der Richtlinie 2001/82/EG folgend - sowohl die vollständige als auch die teilweise Herstellung, einschließlich der verschiedenen Einzelvorgänge der Aufteilung, Verpackung, Kennzeichnung oder Neuverpackung oder die Einfuhr. Sowohl die Erlaubnispflicht als auch die Forderung der GMP-gemäßen Herstellung gelten auf nationaler Ebene und auf Ebene der EU grundsätzlich auch dann, wenn die Produkte ausschließlich für den Export hergestellt werden.

In Absatz 2 wird deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen die Verordnung für die genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen gilt.

In Absatz 3 werden für besondere Wirkstoffgruppen Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung festgelegt. Für die betreffenden Wirkstoffe muss jedoch, sofern es sich um die von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten handelt, durch die Anwendung anderer Standards und Verfahren eine gleichwertige Qualität sichergestellt werden.

Die unter Nummer 1 aufgeführten Ausnahmen erfolgen in Anlehnung an die Ausnahmen in den §§ 13 und 72 des Arzneimittelgesetzes. Zu der genannten Verfahrenstechnik gehören solche, die im Homöopathischen oder im Europäischen Arzneibuch aufgeführt sind.

Mit der unter Nummer 2 genannten Ausnahmeregelung wird dem Anhang 7 zum EG - GMP Leitfaden und dem Teil II des EG - GMP Leitfadens Rechnung getragen. Gemäß Anhang 7 zum EG - GMP Leitfaden können pflanzliche Materialien, je nachdem, ob und welche weiteren Herstellungsschritte durchgeführt werden, als Wirkstoff, Zwischenprodukt oder als Arzneimittel mit jeweils entsprechender GMP-Klassifizierung eingestuft werden und damit dem Teil II oder dem Teil 1 des Leitfadens unterliegen, oder aber als Ausgangstoff dem Leitfaden nicht unterstellt werden.

Die unter der Nummer 3 aufgeführten Wirkstoffe müssen aus dem täglichen Leben oder der Umwelt stammen, um ihren Zweck erfüllen zu können. Sie sind daher von den Anforderungen der Verordnung auszunehmen.

Bei den in Nummer 4 genannten Mineralien sollen der Abbau sowie das Zerkleinern und Befreien vom Muttergestein von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen werden, um den Anforderungen aus der Praxis gerecht zur werden.

Die unter Nummer 5 genannten Wirkstoffe für Ektoparasitika werden von den Anforderungen der Verordnung in Anlehnung an die Regelung in Teil II des EG - GMP Leitfadens für die GMP-gemäße Herstellung von Wirkstoffen ausgenommen.

Mit der unter Nummer 6 genannten Ausnahme soll den Anforderungen aus der Praxis Rechnung getragen werden.

Zu den anderen Standards und Verfahren, mit denen eine gleichwertige Qualität der Wirkstoffe sichergestellt werden sollen, gehören insbesondere solche, die in der Lebensmittelherstellung Anwendung finden oder für die unter der Nummer 2 genannten Stoffe die des zum 1. August 2006 in Kraft tretenden Leitfadens "Guideline an good agricultural and collection practice (GACP) for starting materials of herbal origin" (EMEA/HMPC/246816/2005).

Mit Absatz 4 Satz 1 wird klar gestellt, dass die Verordnung keine Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen findet, die gemäß § 72 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes eine Erlaubnis für die Einfuhr von Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen benötigen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 enthält Begriffsbestimmungen, die für diese Verordnung relevant sind.

Unter dem Begriff Produkte menschlicher Herkunft der Nummer 1 werden bestimmte Wirkstoffe menschlicher Herkunft und Stoffe menschlicher Herkunft zusammengefasst. Dabei wird grundsätzlich auf den Stoffbegriff in § 3 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes Bezug genommen. Erfasst werden somit Körperteile und Körperbestandteile (beispielsweise Gewebe, einzelne Zellen, Knochenmark) sowie Stoffwechselprodukte vom Menschen. Nicht erfasst werden menschliche Organe, die von der Anwendung des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind. Soweit Blut spezifisch im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen wird, wird das Blut unter Berücksichtigung der Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes dem Begriff Produkte menschlicher Herkunft zugeordnet. Zu den vom Begriff Produkte menschlicher Herkunft ansonsten nicht erfassten Blutprodukten zählen gemäß § 2 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl I S. 1752), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl I S. 234) geändert worden ist, die dem Arzneimittelbegriff zuzuordnenden Blutzubereitungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes und die Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes sowie darüber hinaus Plasma zur Fraktionierung. Der Begriff Produkte menschlicher Herkunft orientiert sich somit weitgehend an den Produkten, die von der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABI. EU (Nr. ) L 102 S. 48) erfasst werden. Im Unterschied dazu werden allerdings Nabelschnurblut und hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut national weiterhin den gleichen Anforderungen unterworfen, die für Blut oder Blutbestandteile gelten.

Mit der Nummer 4 wird deutlich gemacht, welche Teilbereiche das QM-System ausmachen. Mit den regelmäßigen, meist jährlichen Produktqualitätsüberprüfungen, die für Arzneimittel in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens (Abschnitt 1.5) neu aufgenommen wurden und zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, soll insbesondere die Beständigkeit der Verfahren und die Geeignetheit der Spezifikationen bestätigt und eventuelle Trends für Abweichungen rechtzeitig erkannt werden. Die Produktqualitätsüberprüfung soll für Arzneimittel erstmalig 2006 durchgeführt werden und mindestens 6 Monate, die darauf folgenden Überprüfungen jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten erfassen. Die Produktqualitätsüberprüfungen für Wirkstoffe finden sich entsprechend in Teil 11 des EG - GMP Leitfadens (Abschnitt 2.50).

Zu den in Nummer 9 genannten Blutspendeeinrichtungen gehören auch solche, die ausschließlich Blutplasma oder andere Blutbestandteile gewinnen. Die aufgezählten Tätigkeiten orientieren sich an dem Begriff Herstellen des § 4 Abs. 14 des Arzneimittelgesetzes.

Die in den Nummern 10 und 11 enthaltenen Begriffe Gewebe- oder Entnahmeeinrichtung gehen zurück auf Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2004/23/EG bzw. Artikel 1 Buchstabe h der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABI. EU (Nr. ) L 38 S. 40).

Mit der in Nummer 12 neben der spendenden Person genannten Spende wird insbesondere auf § 2 Nr. 1 des Transfusionsgesetzes Bezug genommen. Danach ist Spende die bei Menschen entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirkstoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist. Der Begriff Spende wird auf die Gewebeeinrichtungen sinngemäß übertragen.

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen

Zu § 3 (Qualitätsmanagementsystem, gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis)

In Absatz 1 wird festgelegt, dass alle Betriebe und Einrichtungen, auf die die Verordnung Anwendung findet, ein wirksames Qualitätsmanagementsystem (QM-System) betreiben müssen, das sich an den jeweiligen Tätigkeiten dieser Betriebe und Einrichtungen orientiert. Dem Absatz 1 liegen für Arzneimittel Artikel 6 der Richtlinien 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABI. EU (Nr. ) L 262 S. 22) und der Richtlinie 91/412/EWG vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (ABI. Nr. L 228 S. 70) zu Grunde. Für Blutspendeeinrichtungen geht die Forderung auf Artikel 2 Abs. 1 und dem Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem in Blutspendeeinrichtungen (ABI. EU (Nr. ) L 256 S. 41) und für Gewebeeinrichtungen auf Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/23/EG zurück.

Absatz 2 regelt, dass Einzelheiten über die Anforderungen an die Gute Herstellungspraxis aus dem EG - GMP Leitfaden (einschließlich seiner Anhänge) hervorgehen. Dabei gilt der Teil 1, entsprechend der bisher geltenden Verordnung, für Arzneimittel, Blut und andere Stoffe menschlicher Herkunft. Der Teil II des EG - GMP Leitfadens, der ausdrücklich Wirkstoffe menschlicher Herkunft nicht abdeckt, findet auf alle anderen Wirkstoffe Anwendung. Für Hilfsstoffe sind die von der Kommission vorgesehenen Regelungen einzuhalten.

Absatz 3 bestimmt, dass für Gewebeeinrichtungen Regelungen der Guten fachlichen Praxis gelten, wie sie in der Richtlinie 2004/23/EG und der zu deren Durchführung erlassenen Richtlinien festgelegt sind.

Zu § 4 (Personal)

Absatz 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass ausreichend sachkundiges und entsprechend geschultes Personal eine Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln, Wirkstoffen oder anderen Stoffen darstellt. Die Forderung nach einer Erfolgskontrolle bei der Schulung des Personals erfolgt zur Klarstellung. Sie entspricht für Humanarzneimittel Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/94/EG sowie für Wirkstoffe Abschnitt 3.12 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Die Art und Weise dieser Erfolgskontrolle ist den Erfordernissen und Möglichkeiten des einzelnen Betriebs oder der Einrichtung sowie der dort hergestellten, geprüften oder gelagerten Arzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe anzupassen. Eine Einzelprüfung der Mitarbeiter wird dabei grundsätzlich nicht gefordert.

Absatz 2 legt fest, dass für das Personal in leitender oder verantwortlicher Stellung Arbeitsplatzbeschreibungen und für jeden Betrieb oder für jede Einrichtung Organisationsschemata vorhanden sein müssen. Die Forderung geht für Arzneimittel auf Abschnitt 2.2 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens zurück.

Zu § 5 (Betriebsräume und Ausrüstungen)

Absätze 1 und 2 legen die grundsätzlichen Anforderungen an die Betriebsräume und Ausrüstungen fest. Mit der Anordnung und Ausgestaltung der Räume sowie geeigneten Regelungen zum Material- und Personalfluss soll ein wesentlicher Beitrag erbracht werden, dass insbesondere Verwechslungen, Kontaminationen oder sonstige, die Produktqualität beeinflussende Fehler bei der Herstellung vermieden werden. Dies entspricht für Arzneimittel Artikel 8 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG und Abschnitt 3.7 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens sowie für Wirkstoffe dem Abschnitt 4 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Die Änderungen erfolgen zur Klarstellung des Gewollten in der bisher geltenden Vorschrift.

Absatz 3 verweist auf die Notwendigkeit der grundsätzlichen baulichen Eignung der Betriebsräume und ist gegenüber dem bisher geltenden Text unverändert.

In Absatz 4 wird auf die Notwendigkeit der ausreichenden Reinigung und Instandsetzung hingewiesen. Zur Instandsetzung gehört auch die regelmäßige Wartung. Satz 2 geht für Arzneimittel zurück auf die Artikel 8 und 10 Abs. 2 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG und entspricht für Wirkstoffe dem Abschnitt 4 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Zu den genannten Materialien gehören insbesondere Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterialien sowie Packungsbeilagen und Protokolle.

Zu § 6 (Hygienemaßnahmen)

In Absatz 1 legen die Sätze 1 und 2 grundsätzliche Anforderungen an die Hygienemaßnahmen fest, sie entsprechen inhaltlich dem Text der bisher geltenden Verordnung. Mit Satz 3 wird ergänzend auf die Validierung der Reinigungs- oder Sterilisationsverfahren (auch vor Ort) im Hinblick auf den Nachweis der Wirksamkeit und Reproduzierbarkeit hingewiesen.

Absatz 2 wurde gegenüber dem bisher geltenden Text der Betriebsverordnung neu gefasst. Die Änderung entspricht Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG und erfolgt auch in Anlehnung an Abschnitt 3.2 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens. Damit soll deutlich gemacht werden, dass Art und Umfang der Hygieneprogramme je nach durchzuführender Herstellungstätigkeit unterschiedlich sein können. Neben Angaben zum hygienischen Verhalten und zur Schutzkleidung des Personals sind auch Vorschriften zur Gesundheit, wie z.B. zur Meldung von Verletzungen, Erkrankungen oder für routinemäßige ärztliche Untersuchungen festzulegen, soweit es die herzustellende Produktgruppe erfordert.

Absatz 3 beinhaltet die grundsätzlichen Anforderungen, soweit Tiere für die Herstellung oder Prüfung eingesetzt werden.

Zu § 7 (Lagerung und Transport)

Absatz 1 legt fest, dass eine geeignete Lagerung aller Produkte sichergestellt werden muss.

Satz 1 entspricht der bisher geltenden Regelung. Vor allem Verwechslungen zwischen freigegebenen, nicht freigegebenen, zurückgewiesenen oder zurückgerufenen Produkten oder Kreuzkontaminationen sind durch geeignete Lagerungsmaßnahmen auszuschließen. Zu den in Satz 2 genannten Parametern gehören insbesondere die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und erforderlichenfalls die Luftreinheit. Zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen bei bedruckten Verpackungsmaterialien oder Etiketten gehören gemäß Abschnitt 5.4 im Teil 1 oder Abschnitt 9.3 in Teil II des EG - GMP Leitfadens insbesondere deren Lagerung in nicht allgemein zugänglichen Bereichen sowie die Prüfung und Ausgabe nach schriftlich festgelegtem Verfahren und nur durch dafür beauftragtes Personal.

Absatz 2 betrifft die Eignung der innerbetrieblich eingesetzten Behältnisse und entspricht weitgehend der bisher geltenden Regelung. Mit Behältnissen sind sowohl Abgabe - als auch Vorratsbehältnisse einschließlich ihrer Verschlüsse gemeint. Die Qualitätsanforderungen für bestimmte Behältnisse werden im Arzneibuch präzisiert.

Absatz 3 enthält Anforderungen an die Eignung von außerbetrieblichen Transportbehältnissen. Mit Satz 2 soll insbesondere im Sinne von Abschnitt 9.46 im Teil II des EG - GMP Leitfadens vor allem dem Einbringen von Verunreinigungen oder Fälschungen entgegengewirkt werden.

Absatz 4 enthält eine grundsätzliche Anforderung und ist gegenüber dem bislang geltenden Text unverändert. In Betrieben und Einrichtungen, die eine Erlaubnis nach den §§ 13 oder 72 des Arzneimittelgesetzes benötigen, ist der Leiter oder die Leiterin der Herstellung gemäß Abschnitt 2.5 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens verantwortlich für die Lagerung.

Absatz 5 stellt eine grundsätzliche Forderung dar. Die Geeignetheit der Verfahren ist, soweit erforderlich, durch Validierung nachzuweisen.

In Absatz 6 wird festgelegt, dass ein für die jeweiligen Produkte geeigneter Transport sicherzustellen ist.

Zu § 8 (Tierhaltung)

Die Mindestvoraussetzungen für die Tierhaltung in § 8 sind darauf ausgerichtet, einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität der Arzneimittel sicherzustellen. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Absätze 1 bis 4 sind gegenüber den bisher geltenden Regelungen unverändert.

In Absatz 5 wird gemäß Abschnitt 3.33 in Teil 1 zum EG - GMP Leitfaden festgelegt, dass sich Tierräume in separaten Bereichen und insbesondere abgetrennt von Herstellungs- oder Prüfräumen befinden müssen.

Zu § 9 (Tätigkeiten im Auftrag)

Absatz 1 regelt das Erfordernis eines schriftlichen Vertrages und dessen wesentlichen Inhalts im Falle einer Auftragstätigkeit. Er entspricht für Arzneimittel Artikel 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG und für Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft dem Abschnitt 16 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Für Produkte menschlicher Herkunft in Gewebeeinrichtungen geht er auf Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG zurück. Sofern mehrere Herstellungs- oder Prüfaufträge demselben Auftragnehmer erteilt werden sollen, können diese in nur einem Vertrag zusammengefasst werden.

In Absatz 2 wird die Verpflichtung des Auftraggebers zur Überprüfung des Auftragnehmers festgelegt.

Absatz 3 entspricht für Arzneimittel Artikel 12 Abs. 3 und 4 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG sowie für Wirkstoffe dem Abschnitt 16.10 bis 16.14 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

Zu § 10 (Allgemeine Dokumentation)

In Absatz 1 wird für die Herstellerbetriebe und -einrichtungen die Einrichtung eines Dokumentationssystems gefordert. Dies geht für Arzneimittel auf Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG und für Wirkstoffe auf Abschnitt 6.1 des Teils 11 des EG - GMP Leitfadens zurück. Zu den in Satz 1 genannten Tätigkeiten gehören auch die Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsmaßnahmen. Damit die Unterlagen gemäß Satz 3 auf dem neuesten Stand gehalten werden können, müssen sie regelmäßig überprüft werden; das System muss die versehentliche Verwendung überholter Dokumente sicher verhindern. Einzelheiten zum allgemeinen Dokumentationssystem ergeben sich für Arzneimittel aus Abschnitt 4 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens. Bei Herstellern muss das Dokumentationssystem auf der Grundlage von Spezifikationen, Herstellungsvorschriften einschließlich der Freigabevorschriften, Verarbeitungs- und Verpackungsanweisungen, Prüfvorschriften sowie Verfahrensbeschreibungen und Protokollen über die jeweils ausgeführten Herstellungs- und Prüfvorgänge eingerichtet werden.

Absatz 2 legt die grundsätzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungen mit Datenverarbeitungssystemen fest, ist inhaltlich dem bisher geltenden Text gegenüber unverändert. Er entspricht Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG. Die elektronisch gespeicherten Daten müssen durch Maßnahmen wie Duplizierung oder Back-up und Übertragung in ein anderes Speichersystem gegen Datenverlust oder -beschädigung geschützt und Prüfungspfade eingerichtet werden.

Absatz 3 schreibt vor, dass die Aufzeichnungen jederzeit einen Rückruf ermöglichen müssen. Die Vorschrift ist inhaltlich gegenüber dem bisher geltenden Text unverändert.

Zu § 11 (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung)

In Absatz 1 wird die regelmäßige Durchführung von Selbstinspektionen als wesentlicher Bestandteil des QM-Systems für die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Systems festgelegt. Die Vorschrift entspricht Artikel 14 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG und ist inhaltlich gegenüber dem bisher geltenden Text unverändert.

In Absatz 2 wird für Arzneimittel Abschnitt 5.26 und 5.40 in Teil 1 und für Wirkstoffe Abschnitt 7.11 bis 7.14 in Teil II des EG - GMP Leitfadens Rechnung getragen. Zur Beurteilung der Eignung des gelieferten Materials und zur Festlegung des Umfangs der Eingangsprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Hersteller und Lieferanten, insbesondere auch über deren QM-System wichtig. Diese Kenntnisse sollen zumindest bei Produkten, die als kritisch für die Arzneimittelqualität einzustufen sind, wie beispielsweise den Wirkstoffen, durch ein Audit erlangt werden, das von hierzu ausreichend geschulten Personen durchzuführen ist. Die Hersteller und Lieferanten sind gemäß Abschnitt 5.26 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens in der jeweiligen Spezifikation anzugeben, soweit nicht aus anderen Unterlagen die Verbindung zwischen der Produktspezifikation und den genehmigten Herstellern und Lieferanten eindeutig hervorgeht.

Abschnitt 3
Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft

Zu § 12 (Personal in leitender und in verantwortlicher Stellung)

Absätze 1 und 2 regeln die Notwendigkeit einer schriftlichen Festlegung der Verantwortungsbereiche des Personals, das für die Erteilung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis erforderlich oder sonst Funktionsträger nach dem Arzneimittelgesetz ist. Da das 14. AMGÄndG nicht mehr die Verantwortungsbereiche des Leiters oder der Leiterin der Herstellung oder der Qualitätskontrolle regelt, werden deren Aufgaben unter Bezugnahme auf den EG - GMP Leitfaden festgelegt. Die Art der fachlichen Qualifikation dieser Personen richtet sich nach den jeweiligen Tätigkeiten; eine akademische Ausbildung ist daher nicht in jedem Fall gefordert. Die Forderung der Unabhängigkeit der Qualitätskontrolle von der Herstellung geht auf Abschnitt 2.3 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens zurück.

In Absatz 3 wird festgelegt, dass für die erlaubnisfreie Herstellung (einschließlich der Freigabe) von Arzneimitteln, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. la, 2, 3 oder 4 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, anstelle der im Arzneimittelgesetz genannten Leiter der Herstellung und der Qualitätskontrolle Personen betriebsintern festzulegen sind, die deren Aufgaben und Funktionen übernehmen.

Zu § 13 (Herstellung)

In Absatz 1 wird auf die Notwendigkeit schriftlicher Anweisungen sowie die ordnungsgemäße Herstellung entsprechend Artikel 10 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG verwiesen. Dies gilt auch für die Herstellung von Zwischenprodukten. Zur ordnungsgemäßen Herstellung gehört insbesondere die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis oder, soweit es sich um Herstellungstätigkeiten in Gewebeeinrichtungen handelt, die Einhaltung der Guten fachlichen Praxis. Zu den anerkannten pharmazeutischen Regeln gehören insbesondere die des Arzneibuchs. Die Einschränkung hinsichtlich der Freigabe trägt der durch das 14. AMGÄndG vorgenommenen Änderungen des Begriffs Herstellen ( § 4 Abs. 14 des Arzneimittelgesetzes) Rechnung.

Absatz 2 beinhaltet zusätzliche Anforderungen für zugelassene oder registrierte Arzneimittel und für Prüfpräparate. Absatz 2 gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 36 oder § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der (Einzel-)Zulassung oder (Einzel-)Registrierung befreit sind; die Herstellungsanweisung muss hier den Anforderungen der Verordnung über Standardzulassungen oder über Standardregistrierungen entsprechen.

Absatz 3 legt die für Arzneimittel über die Absätze 1 und 2 hinausgehenden Anforderungen fest. Satz 1 entspricht Artikel 46 Buchstabe f der geänderten Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 50 Buchstabe f der geänderten Richtlinie 2001/82/EG, womit festgelegt wird, dass Human- und Tierarzneimittel nur aus GMP-gemäß hergestellten Wirkstoffen und darüber hinaus Humanarzneimittel nur aus GMP- gemäß hergestellten bestimmten Hilfsstoffen, für die diese Verordnung Anwendung findet, hergestellt werden dürfen. Mit der Einschränkung in Satz 1 wird der Herstellung in Gewebeeinrichtungen, die zumindest nach der Guten fachlichen Praxis arbeiten müssen, Rechnung getragen. Die Forderung der GMP-gemäßen Herstellung der Wirkstoffe für Prüfpräparate gilt in eingeschränktem Maße. Jedoch ist mindestens dann eine volle GMP-gemäße Herstellung zu fordern, wenn der Wirkstoff bereits in der sonstigen Arzneimittelherstellung Einsatz findet. Einzelheiten der Anforderungen an Wirkstoffe für Prüfpräparate finden sich in Abschnitt 19 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Mit den in Satz 3 genannten Ausgangsstoffen sind Wirkstoffe, Hilfsstoffe i.S.v. § 1 Nr. 5 und andere Ausgangsstoffe gemeint.

Absatz 4 entspricht Artikel 10 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG und ist inhaltlich gegenüber dem bisher geltenden Text unverändert.

Absatz 5 legt die Notwendigkeit von Validierungen und Revalidierungen für die Herstellungsverfahren fest. Die Regelung orientiert sich für Arzneimittel an Artikel 10 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG. Satz 3 ist gegenüber der bisher geltenden Regelung inhaltlich unverändert und entspricht Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/94/EG. Zu den als kritisch einzustufenden Phasen eines Herstellungsverfahrens gehören insbesondere solche, die die Sicherheit des Produktes beeinflussen können, wie beispielsweise die Sterilisation.

Absatz 6 trägt insbesondere Artikel 10 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG Rechnung. Zu den erforderlichen Mitteln gehören sowohl Sach - als auch Personalmittel.

Absatz 7 legt fest, dass über jede Herstellung entsprechend Protokoll zu führen ist und ist gegenüber dem bisher geltenden Text inhaltlich unverändert. Der Hinweis auf die Dokumentation und Prüfung eventueller Abweichungen entspricht Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/94/EG.

Absatz 8 regelt die Bestätigung des Leiters oder der Leiterin der Herstellung über die ordnungsgemäße Chargenherstellung und entspricht der bisher geltenden Regelung. Die Bestätigung kann eigenhändig oder im Sinne von § 10 Abs. 2 erfolgen. Die Leitung der Herstellung kann sich entsprechend den Vorgaben in Abschnitt 2.2 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens von Personen ausreichender Qualifikation in Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder Urlaub, von Personen ausreichender Qualifikation vertreten lassen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist innerbetrieblich zu benennen.

Zu § 14 (Prüfung)

In Absatz 1 wird entsprechend der bisher geltenden Regelung festgelegt, dass für alle notwendigen Prüfungen zuvor erstellte schriftliche Prüfanweisungen vorliegen müssen. Die Prüfanweisungen müssen die Probenahme, die Prüfung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsgänge im Einzelnen beschreiben und geeignet sein, die Qualitätsmerkmale oder Verunreinigungen zu erkennen. Zur ordnungsgemäßen Prüfung gehört insbesondere die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis oder, soweit es sich um Prüfungaktivitäten in Gewebeeinrichtungen handelt, die Einhaltung der Guten fachlichen Praxis. Zu den anerkannten pharmazeutischen Regeln gehören insbesondere die des Arzneibuchs. Satz 3 ist aus § 16 der bisher geltenden Verordnung überführt worden.

Absatz 2 legt die zusätzlichen Anforderungen für zugelassene oder registrierte Arzneimittel oder für Prüfpräparate fest. Die Regelung gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 36 oder § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der (Einzel-)Zulassung oder (Einzel-)Registrierung freigestellt sind; die Prüfanweisung muss hier den Anforderungen der Verordnung über Standardzulassungen oder über Standardregistrierungen entsprechen.

Absatz 3 enthält analog zu § 13 Abs. 5 das Erfordernis der Validierung und Revalidierung.

Absatz 4 legt fest, dass über jede Prüfung entsprechend Protokoll zu führen ist und ist gegenüber der bisher geltenden Regelung inhaltlich unverändert. Mit Satz 3 wird die Bestätigung des Leiters oder der Leiterin der Qualitätskontrolle über die ordnungsgemäße Chargenprüfung geregelt. Die Bestätigung kann eigenhändig oder im Sinne von § 10 Abs. 2 erfolgen. Die Leitung der Qualitätskontrolle kann sich entsprechend den Vorgaben in Teil 1 Abschnitt 2.2 des EG - GMP Leitfadens in Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder Urlaub, von Personen ausreichender Qualifikation vertreten lassen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist innerbetrieblich zu benennen.

In Absatz 5 regelt die Kenntlichmachung des jeweiligen Qualitätsstatus. Die Kenntlichmachung kann auch durch elektronische Maßnahmen erfolgen. Die Regelung ist gegenüber der bisher geltenden Vorschrift unverändert.

Absatz 6 trägt Abschnitt 5.61 bis 5.65 in Teil 1 zum EG - GMP Leitfaden Rechnung und entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 2. Die Kenntlichmachung kann durch entsprechende Kennzeichnung oder durch elektronische Maßnahmen erfolgen. Zu den weiteren zu ergreifenden Maßnahmen gehören insbesondere die Vernichtung, Rückgabe an den Lieferanten oder, soweit dies den Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen entspricht, die Umarbeitung.

Zu § 15 (Kennzeichnung)

In Absatz 1 werden allgemeine Festlegungen zur Kennzeichnung von Arzneimitteln getroffen, die keine Fertigarzneimittel sind.

In Absatz 2 und 3 werden Festlegungen zur Kennzeichnung von Arzneimitteln getroffen, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten und zur Anwendung an Tieren vorgesehen sind. Der Begriff wirksame Bestandteile wurde in Anpassung an das 14. AMGÄndG ersetzt und die Kennzeichnungsanforderungen an Arzneimittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes angepasst, da eine Prüfung der seit 1988 bestehenden Regelung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 und 5 AMG für die betroffene Arzneimittelgruppe nicht relevant sind.

Absatz 4 entspricht der bisher geltenden Regelung unter Anpassung des Begriffs Registernummer an das 14. AMGÄndG.

Zu § 16 (Freigabe zum Inverkehrbringen)

In Absatz 1 wird festgelegt, dass für die Freigabe ebenso wie für die sonstige Herstellung oder die Prüfung eine schriftliche Verfahrensbeschreibung erforderlich ist. Die Vorschrift entspricht Abschnitt 4.24 in Teil 1 und Abschnitt 11.11 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Gemäß Abschnitt 8.4. in Anhang 16 zum EG - GMP Leitfaden wird deutlich gemacht, dass die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes über ausreichende Kenntnisse bezüglich der Produkte und der Verfahren verfügen muss, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können.

In Absatz 2 werden entsprechend der bisher in § 7 Abs. 1 geltenden Regelung die Voraussetzungen für die Freigabe gemäß § 19 des Arzneimittelgesetzes geregelt. Der Hinweis auf die Berücksichtigung der über das Herstellungs- und Prüfprotokoll hinausgehenden Erkenntnisse dient zur Klarstellung und entspricht Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG. Hinsichtlich der in Nummer 4 genannten Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen ist bei Arzneimitteln, die gemäß § 36 oder § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der (Einzel-)Zulassung oder (Einzel-)Registrierung befreit sind, die entsprechende Monographie in der Verordnung über Standardzulassungen oder über Standardregistrierungen zu beachten. Die Routinepflichten der sachkundigen Person vor der Freigabe bestimmen sich insbesondere aus Abschnitt 8 in Anhang 16 zum EG - GMP Leitfaden.

Die in Absatz 3 geregelten Besonderheiten für die Freigabe von medizinischen Gasen stellen eine Notwendigkeit aus der Praxis dar.

Absatz 4 trifft Regelungen zum Freigabeverfahren im Falle einer Herstellung oder Prüfung in mehreren Stufen oder an mehreren Orten. Die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes, die für die Freigabe zum Inverkehrbringen verantwortlich ist, kann sich auf die Bestätigungen der genannten anderen sachkundigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen beziehen. Hierzu gehört insbesondere die Kenntnis über das QM-System, in dessen Rahmen diese Personen arbeiten.

Absatz 5 beinhaltet eine wesentliche Routinepflicht der sachkundigen Person entsprechend Anhang 16 zum EG - GMP Leitfaden. Zu den ausreichend sachkundigen anderen Personen, die Audits vor Ort durchführen können, gehören insbesondere solche, die über die Sachkenntnis nach Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG verfügen. Sie gelten als geeignet, wenn sie keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Neutralität beeinflussen können. Die Berechtigung zur Durchführung der Herstellungs- und Prüfaktivitäten ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Arzneimittel die Herstellungserlaubnis. In anderen Ländern können anstelle der formalen Erlaubnis andere Regelungen zu berücksichtigen sein, bei Prüfpräparaten bis hin zur Möglichkeit der Herstellung ohne formale Erlaubnis.

Absatz 6 regelt die Vertretung der sachkundigen Person für die Freigabe. Sie darf sich nur von Personen gleicher Sachkenntnis vertreten lassen. Zu den Personen, die zur Freigabe befugt sind, gehören auch sachkundige Personen nach Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG sowie solche, die unter die Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes fallen. Eine ständige Vertretung mit der Möglichkeit, alternativ die Freigabe durchzuführen, ist damit nicht gegeben.

Absatz 7 geht auf eine Forderung aus Artikel 46 Buchstabe e der Richtlinie 2001/83/EG bzw. aus Artikel 50 Buchstabe e der Richtlinie 2001/82/EG zurück. Die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes kann ihrer verantwortungsvollen Aufgabe nur nachkommen, wenn ihr alle notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch die notwendige Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Leitung der Herstellung und der Qualitätskontrolle bezüglich deren Kenntnisse und Fähigkeiten.

Zu § 17 (Inverkehrbringen und Einfuhr)

In Absatz 1 Satz 1 wird die Freigabe als Voraussetzung für das Inverkehrbringen festgelegt. Soweit die Herstellung außerhalb des Geltungsbereichs des Arzneimittelgesetzes erfolgt ist, wird auf die notwendige Testung im Geltungsbereich des Gesetzes verwiesen. Die Vorschrift entspricht für Arzneimittel Artikel 51 Abs.1 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 55 Abs. 1 der Richtlinie 2001/82/EG und ist gegenüber der bisher geltenden Regelung unverändert.

Absatz 2 regelt, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR durchgeführte Prüfung als gleichwertig mit einer im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes erfolgten Prüfung anzusehen ist. Voraussetzung ist aber, dass die erforderlichen Kontrollberichte über die im EU- oder EWR-Ausland durchgeführten Prüfungen der im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verantwortlichen sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes übermittelt werden.

Absatz 3 definiert die Bedingungen für das Inverkehrbringen, wenn die genannten Produkte aus einem Drittland eingeführt werden, unabhängig davon, ob diese Produkte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurden. Die Regelung entspricht Artikel 51 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 55 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/82/EG und ist inhaltlich gegenüber der bisher geltenden Vorschrift unverändert. .

In Absatz 4 werden Festlegungen für Prüfpräparate getroffen, für die die erforderlichen Unterlagen der sachkundigen Person nicht zugänglich sind. Die Vorschrift ist gegenüber der bisherigen Regelung unverändert und entspricht Artikel 13 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABI. EG (Nr. ) L 121 S. 34).

Absatz 5 konkretisiert die Dokumentationspflichten der sachkundigen Person nach § 19 des Arzneimittelgesetzes. Mit dem Eintrag in das Register oder in ein vergleichbares Dokument wird insbesondere bestätigt, dass die Arzneimittelcharge in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln, insbesondere der Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes und, soweit es sich um zulassungs- oder registrierungspflichtige Arzneimittel handelt, in Übereinstimmung mit der Zulassung oder Registrierung hergestellt und geprüft wurde. Die Regelung entspricht Artikel 51 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 55 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG sowie für Prüfpräparate Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2001/20/EG.

Absatz 6 entspricht § 6 Abs. 1 und 2 der Großhandelsbetriebsverordnung. Zu § 18 (Rückstellmuster)

Absatz 1 regelt die Aufbewahrung von Rückstellmustern. Er entspricht für Arzneimittel Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG. Die Zuweisung der Verantwortlichkeit in Satz 1 erfolgt entsprechend Abschnitt 6.2 in Anhang 19 zum EG - GMP Leitfaden. Unter ausreichender Menge wird gemäß Abschnitt 4.1 in Anhang 19 zum EG - GMP Leitfaden die Menge verstanden, die mindestens zweimal eine vollständige analytische Nachtestung gemäß der jeweiligen Zulassungsunterlagen erlaubt. Für die "in Satz 1 genannten Zwecke sind vollständig gekennzeichnete und im Endbehältnis verpackte Rückstellmuster als Fertigarzneimittel aufzubewahren, wenn auf eine zusätzliche Aufbewahrung der äußeren Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterialien und Packungsbeilagen verzichtet werden soll. Satz 5 geht zurück auf Abschnitt 9 in Anhang 19 zum EG - GMP Leitfaden. Da durch das Öffnen der jeweiligen Sekundärverpackungen ein Verwechslungsrisiko besteht, ist eine Rückstellmusterlagerung unerlässlich.

In Absatz 2 werden Regelungen entsprechend Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG für die Aufbewahrung von Mustern von Ausgangsstoffen für die Arzneimittelherstellung festgelegt.

Absatz 3 regelt die Aufbewahrung von Rückstellmustern bei Prüfpräparaten, ist gegenüber der bisher geltenden Regelung unverändert und entspricht Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/94/EG.

In Absatz 4 wird entsprechend Abschnitt 8.1 im Anhang 19 zum EG - GMP Leitfaden festgelegt, wo die Rückstellmuster aufzubewahren sind. Sofern diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelagert werden, müssen dort auch Muster über die deutsche Kennzeichnung und Verpackung vorhanden sein.

Zu § 19 (Beanstandungen und Rückruf)

In Absatz 1 wird entsprechend der Vorgabe des § 63a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes festgelegt, dass der oder die Stufenplanbeauftragte für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Meldungen über Arzneimittelrisiken und Beanstandungen verantwortlich ist. Der Begriff Arzneimittelrisiken wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken nach § 63 des Arzneimittelgesetzes (Stufenplan) definiert.

In Absatz 2 wird gemäß Artikel 13 Abs.1 der Richtlinie 2003/94/EG die Verpflichtung des oder der Stufenplanbeauftragten zur Information der zuständigen Behörde festgelegt. In Satz 2 wird außerdem klargestellt, dass der oder die Stufenplanbeauftragte die zuständige Behörde auch über Arzneimittelfälschungen, die gemäß Artikel 1 Nr. 3.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (Stufenplan) nach § 63 des Arzneimittelgesetzes zu den Arzneimittelrisiken zählen, unterrichten muss.

In Absatz 3 wird insbesondere auf die Anzeigepflicht über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen gegenüber der Bundesoberbehörde entsprechend § 63b des Arzneimittelgesetzes verwiesen.

Absatz 4 fasst die für Prüfpräparate relevanten Regelungen zusammen und ist gegenüber der bisher geltenden Regelung inhaltlich unverändert.

Absatz 5 enthält Anforderungen an die Dokumentation durch den Stufenplanbeauftragten oder die Stufenplanbeauftragte und ist gegenüber der bisher geltenden Regelung unverändert.

In Absatz 6 Satz 1 werden die Vertretungsmöglichkeit für den Stufenplanbeauftragten oder die Stufenplanbeauftragte und unter Berücksichtigung von Abschnitt 8.8 in Teil 1 des EG - GMP Leitfadens die Unabhängigkeit verdeutlicht. Der Hinweis auf die lokale Verfügbarkeit geht auf § 63a Abs. 1 Satz 1 zurück, der zuletzt durch das 14. AMGÄndG geändert wurde.

Absatz 7 sieht aus Gründen der Arzneimittelsicherheit vor, dass auch in Betrieben und Einrichtungen, für die Stufenplanbeauftragte nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, eine Person mit der Bearbeitung von Beanstandungen betreffend Arzneimittelrisiken beauftragt werden und für die Erfüllung der damit verbundenen Verpflichtungen verantwortlich sein muss. Absatz 7 entspricht - inhaltlich der bisher geltenden Regelung.

In Absatz 8 werden Voraussetzungen festgelegt, die dem oder der Stufenplanbeauftragten oder der beauftragten Person ermöglichen sollen, ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen zu können.

Zu § 20 (Aufbewahrung der Dokumentation)

Absatz 1 regelt die Dauer der Aufbewahrung für die Dokumentation. Grundsätzlich beträgt die Mindestaufbewahrungsfrist 1 Jahr nach Ablauf des Verfalldatums der Arzneimittel, mindestens aber 5 Jahre. Der Hinweis darauf, dass die Unterlagen innerhalb der Betriebsstätte bzw. der von der Erlaubnis nach den §§ 13 oder 72 des Arzneimittelgesetzes erfassten Räume aufzubewahren sind, geht für Gewebezubereitungen auf Abschnitt 1.4.4. in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG zurück. Die Anforderungen sind auf die sonstigen Arzneimittel zu übertragen, um auch für diese eine sichere Aufbewahrung zu gewährleisten.

In Absatz 2 wird entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen (ABI. EU (Nr. ) L 256 S. 32) festgelegt, welche Daten zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit abweichend von der in Absatz 1 genannten Mindestaufbewahrungszeit mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren sind.

Absatz 3 beruht auf Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/23/EG.

Absatz 4 regelt die Aufbewahrung der Dokumentation von Prüfpräparaten gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/94/EG und entspricht der bisher gültigen Vorschrift.

Abschnitt 4
Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft

Zu § 21 (Organisationsstruktur)

Absatz 1 trägt Abschnitt 2.12 bis 2.13 sowie 2.20 in Teil II des EG - GMP Leitfadens Rechnung. Die Qualitätssicherungseinheit kann sowohl Aufgaben der Qualitätssicherung als auch der Qualitätskontrolle übernehmen. Zu den qualitätsbezogenen Angelegenheiten gehört insbesondere die Überprüfung und Genehmigung qualitätsrelevanter Unterlagen.

Absatz 2 richtet sich an Betriebe, die für die Wirkstoffherstellung oder -einfuhr einer Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz bedürfen und somit verantwortliche Personen gemäß § 12 Abs. 1 Nummer 1 und 2 benötigen.

In Absatz 3 wird festgelegt, dass für die erlaubnisfreie Wirkstoffherstellung oder -einfuhr die zur jeweiligen Zwischen- oder Endfreigabe berechtigten Personen zu spezifizieren sind. Die Vorschrift entspricht Abschnitt 2.14 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

Zu § 22 (Herstellung)

Absatz 1 fordert für die Durchführung von Herstellungsvorgängen das Vorliegen schriftlicher Anweisungen sowie eine GMP-gemäße Produktion, um von Charge zu Charge Gleichförmigkeit zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Herstellung von Zwischenprodukten. Die Vorgaben für die Inprozesskontrollen sollen gemäß Abschnitt 8.30 in Teil II des EG - GMP Leitfadens auch die zugehörigen Akzeptanzkriterien einschließen.

Absatz 2 regelt die Verantwortung des Leiters oder der Leiterin der Herstellung in erlaubnispflichtigen Betrieben und Einrichtungen hingewiesen. Satz 2 geht zurück auf die Abschnitte 2.22 und 8.32 in Teil II des EG - GMP Leitfadens, die die Aufgaben der Qualitätssicherungseinheit näher definieren.

Die Regelung in Absatz 3 stellt eine Notwendigkeit aus der Praxis dar.

Absatz 4 entspricht insbesondere den Abschnitten 4.13, 4.42 und 5.15 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Zu den möglichen Maßnahmen gehören vor allem die Produktion in räumlich abgetrennten Bereichen oder in Kampagnen oder aber auch die Herstellung in geschlossenen Systemen. Auch mit der Anordnung der Räume und geeigneten Regelungen zum Material- und Personalfluss kann ein wesentlicher Beitrag erbracht werden, dass Verwechslungen oder Kontaminationen vermieden werden.

Absatz 5 betrifft das Erfordernis der Validierung und Revalidierung und orientiert sich an den Regelungen in Abschnitt 12 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Zu den als kritisch anzusehenden Verfahren gehören solche, die mit potentiellen Gefahren für die Produktsicherheit verbunden sind und im Regelfall während der Entwicklungsphase der Wirkstoffe definiert werden.

Absatz 6 legt fest, dass über jede Produktion entsprechend Protokoll zu führen ist. Der Hinweis auf die Dokumentation und Prüfung eventueller Abweichungen entspricht Abschnitt 6.72 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

Absatz 7 enthält Anforderungen an die Bestätigung durch den Leiter oder die Leiterin der Herstellung. Die Bestätigung kann eigenhändig oder im Sinne von § 10 Abs. 2 erfolgen. Die Leitung der Herstellung kann sich in Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder Urlaub, von Personen ausreichender Qualifikation vertreten lassen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist innerbetrieblich zu benennen. Satz 2 beruht auf Abschnitt 2.3 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

Zu § 23 (Prüfung)

In Absatz 1 wird festgelegt, dass für alle notwendigen Prüfungen zuvor erstellte Prüfanweisungen vorliegen müssen. Die Prüfanweisungen müssen die Probenahme, die Prüfung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsgänge im Einzelnen beschreiben. Satz 2 beruht auf Abschnitt 9.12 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

Absatz 2 legt die Verantwortlichkeit des Leiters oder der Leiterin der Qualitätskontrolle in erlaubnispflichtigen Betrieben und Einrichtungen fest. Satz 2 beruht auf Abschnitt 11.12 in Teil II - des EG - GMP Leitfadens.

Absatz 3 betrifft die erforderlichen Validierungen und Revalidierungen (s. oben zu § 14 Abs. 3).

Absatz 4 legt Anforderungen an die Dokumentation aller durchgeführten Prüfungen entsprechend Abschnitt 6.60 in Teil II des EG - GMP Leitfadens fest.

Absatz 5 enthält Anforderungen an die Bestätigung durch den Leiter oder die Leiterin der Qualitätskontrolle für alle durchgeführten Prüfungen. Die Bestätigung kann eigenhändig oder im Sinne von § 10 Abs. 2 erfolgen. Die Leitung der Qualitätskontrolle kann sich in Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder Urlaub, von Personen ausreichender Qualifikation vertreten lassen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist innerbetrieblich zu benennen.

Absatz 6 betrifft die Kenntlichmachung des jeweiligen Qualitätsstatus. Die Kenntlichmachung kann auch durch elektronische Maßnahmen erfolgen.

Absatz 7 enthält Regelungen für Produkte, die nicht den Anforderungen genügen und entspricht Abschnitt 7.44 sowie 14 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Die Kenntlichmachung kann durch entsprechende Kennzeichnung oder durch elektronische Maßnahmen erfolgen.

Zu § 24 (Kennzeichnung)

Mit Absatz 1 wird festgelegt, dass für das Kennzeichnen ebenso wie für andere Herstellungsschritte, die unter die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 14 des Arzneimittelgesetzes bzw. Artikel 46a der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 50a Richtlinie 2001/82/EG fallen, Verfahrensbeschreibungen vorliegen müssen. Bei der erlaubnispflichtigen Wirkstoffherstellung ist das Kennzeichnen daher dem Verantwortungsbereich des Leiters oder der Leiterin der Herstellung zuzuordnen. Satz 3 beruht auf den Abschnitten 2.22 und 8.32 in Teil II des EG - GMP Leitfadens, die die Aufgaben der Qualitätssicherungseinheit näher definieren.

Mit Absatz 2 werden spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Zwischenprodukte und Wirkstoffe festgelegt, soweit diese an einen anderen Bereich außerhalb des Herstellers weitergegeben werden sollen. Die Vorgaben erfolgen in Anlehnung an Abschnitt 9.43, 17.20, 17.60 und 17.61 in Teil II des EG - GMP Leitfadens sowie Abschnitt 6.8. des WHO Technical Report Series, No. 917, 2003, WHO Expert Committee an Specifications for Pharmaceutical preparations, Anhang 2, Good trade and distribution practices for pharmaceutical starting material. Soweit mehrere Hersteller in den Herstellungsprozess involviert waren, soll der Hersteller des Endprodukts angegeben werden.

Mit den Nummern 7 und 8 werden (für die Nummer 7 in Anpassung an § 10 Abs. 1 Nr. 8a des Arzneimittelgesetzes) zusätzliche Angaben gefordert, die der Charakterisierung des Wirkstoffs und der unmittelbaren Sicherheit im Verkehr mit diesem Produkt dienen.

Zur Rückverfolgbarkeit müssen gemäß Abschnitt 17.60 und 17.61 in Teil II zum EG - GMP Leitfaden alle qualitäts- oder zulassungsbezogenen Informationen an den Kunden weitergegeben werden. Dazu gehören auch Angaben über den Originalhersteller und die von ihm vergebenen Chargenbezeichnungen für den fraglichen Wirkstoff oder das Zwischenprodukt. Die Verpflichtung zur Angabe in deutscher Sprache ist nicht auf solche Begriffe anzuwenden, die wissenschaftlich gebräuchlich sind. Mit Satz 5 soll ermöglicht werden, dass während des Transports beschädigte Behältnisse zur Sicherung der Ware und ihrer Qualität in neue Behältnisse umverpackt oder umgefüllt und entsprechend gekennzeichnet werden können, ohne dass dies als Herstellungstätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 14 des Arzneimittelgesetzes angesehen wird.

Zu § 25 (Freigabe zum Inverkehrbringen

In Absatz 1 wird festgelegt, dass für die Freigabe ebenso wie für die Herstellung oder die Laborkontrollen eine schriftliche Verfahrensbeschreibung erforderlich ist. Die Verfahrensbeschreibung muss insbesondere die Kriterien festlegen, nach denen die Freigabe erfolgen darf.

Absatz 2 betrifft die Verantwortung der sachkundigen Person in erlaubnispflichtigen Betrieben und Einrichtungen für die Produkte, die die Erlaubnispflicht auslösen. Satz 2 geht zurück auf die Abschnitte 2.22 und 10.20 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Gemäß Abschnitt 6.73 in Teil II des EG - GMP Leitfadens kann die Qualitätssicherungseinheit die Verantwortung für die Freigabe von Zwischenprodukten auf die Produktionseinheit übertragen, sofern die Produkte den Kontrollbereich der Herstellerfirma nicht verlassen. Satz 2, zweiter Halbsatz beruht auf Abschnitt 2.14 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

In Absatz 3 werden die Voraussetzungen für die Freigabe geregelt. Das Erfordernis der Berücksichtigung der über das Herstellungs- und Prüfprotokoll hinausgehenden Erkenntnisse geht auf Abschnitt 6.70 bis 6.72 in Teil II des EG - GMP Leitfadens zurück.

Die Regelung in Absatz 4 geht zurück auf Abschnitt 10.20 in Verbindung mit Abschnitt 17.20, 17.60 und 17.61 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Die Freigabe ist auch im Falle einer Teilherstellung, wie Umfüllen, Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen, erforderlich. Eine Identitätsprüfung wird aus Sicherheitsgründen für unverzichtbar gehalten. Zu den in Abschnitt 17.60 in Teil II des EG - GMP Leitfadens genannten qualitäts- und zulassungsbezogenen Informationen - gehören auch die Herstellungs- und Prüfverfahren. Die Kenntnis des vom Originalhersteller angewandten Herstellungsverfahrens ist erforderlich, da diese Grundvoraussetzung für die Feststellung ist, auf welche Inhaltsstoffe, insbesondere Verunreinigungen zu prüfen ist. Neben den Prüfergebnissen ist die Angabe der Prüfmethode unverzichtbar, da nur daraus auf die Aussagekraft der Prüfergebnisse geschlossen werden kann. Zu den vom Originalhersteller mitzuliefernden Unterlagen gehören nicht die vertraulichen Angaben, die sich insbesondere im Drug Master File finden.

Satz 2 zur Überprüfung des Verfall- oder Nachtestdatums entspricht Abschnitt 17.50 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

Zu § 26 (Inverkehrbringen und Einfuhr)

Absatz 1 bestimmt, dass die Freigabe Grundvoraussetzung für das Inverkehrbringen ist. Dies gilt auch, wenn es sich nur um eine eingeschränkte Herstellung, wie z.B. Umfüllen, Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen oder eine Einfuhr handelt. Gemäß Artikel 46a der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 50a der Richtlinie 2001/82/EG umfasst die Herstellung von als Ausgangsstoffen verwendeten Wirkstoffen auch die teilweise Herstellung sowie die Einfuhr. Eine Erlaubnis nach § 72 sowie ein Zertifikat nach § 72a des Arzneimittelgesetzes ist nur für die Einfuhr der dort genannten Wirkstoffe erforderlich.

Absatz 2 legt fest, dass der Empfänger der Produkte entsprechend Abschnitt 17.60 in Teil II des EG - GMP Leitfadens alle wesentlichen Informationen, auch die des Originalherstellers, insbesondere zu den chargenbezogenen Analysendaten, erhalten muss. Durch die Informationen soll ein wesentlicher Beitrag erbracht werden, dass unnötige Risiken, vor allem Verwechslungen, Fälschungen und Kontaminationen der Wirkstoffe so weit wie möglich minimiert werden.

Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für den sog. "Transithandel". Von den Erfordernissen der Freigabe und der Mitlieferung der qualitäts- und zulassungsbezogenen Dokumentationen für den Empfänger ist abzusehen, wenn die Wirkstoffe zum unveränderten Export in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums importiert werden. Damit wird praktischen Bedürfnissen des internationalen Transitverkehrs entsprochen, der auch mit Nicht-EU bzw. nicht EWR-Staaten über Handelsumschlagplätze wie z.B. Hamburg abgewickelt wird. Sofern die betreffenden Wirkstoffe im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes Herstellungsschritten im Sinne des Artikels 46a Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) bzw. des Artikels 50a Abs. 1 der Richtlinie 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) unterworfen werden, z.B. eine Umverpackung oder Umetikettierung erfolgt, oder die betreffenden Wirkstoffe nicht zum weiteren Export an Empfänger außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt sind, findet Absatz 3 keine Anwendung. Dies ergibt sich aus Artikel 46a Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. aus Artikel 50a Abs. 1 der Richtlinie 2001/82/EG, wonach grundsätzlich bereits die Einfuhr von als Ausgangsstoffen verwendeten Wirkstoffen in das Gebiet der Europäischen Union als arzneimittelrechtliche "Herstellung" anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn die Wirkstoffe zwar für den (weiteren) Export in Drittländer bestimmt sind, jedoch innerhalb der Europäischen Union sonstige Herstellungsschritte im Sinne der genannten Richtlinienbestimmungen vorgenommen werden.

Zu § 27 (Rückstellmuster)

In Absatz 1 wird die grundsätzliche Aufbewahrung von Rückstellmustern für jede hergestellte Wirkstoffcharge entsprechend Abschnitt 11.71 und 11.72 in Teil II des EG - GMP Leitfadens festgelegt. Unter ausreichender Menge ist die Menge zu verstehen, die mindestens zweimal eine vollständige analytische Nachtestung gemäß dem Arzneibuch oder nach der Spezifikation ermöglicht. Der Hinweis auf mögliche Ausnahmen erfolgt analog zu § 18 Abs. 1 Satz 6.

In den Absätzen 2 und 3 wird die Aufbewahrungszeit für die Rückstellmuster entsprechend Abschnitt 11.71 in Teil II des EG - GMP Leitfadens in Abhängigkeit von Vorhandensein eines Verfalldatums oder eines Nachtestdatums festgelegt.

Zu § 28 (Beanstandungen und Rückruf)

Absatz 1 legt entsprechend Abschnitt 15.10 und 17.70 bis 17.71 in Teil II des EG - GMP Leitfadens fest, dass alle Beanstandungen, soweit sie qualitätsbezogen sind, zu dokumentieren und zu untersuchen sind. Anforderungen an die Dokumentation ergeben sich aus Abschnitt 15.11 in Teil II des EG - GMP Leitfadens.

In Absatz 2 wird die Verpflichtung zur Prüfung und zur Durchführung eines Rückrufs festgelegt. Die Vorschrift entspricht Abschnitt 15.13 bis 15.14 in Teil II des EG - GMP Leitfadens. Satz 3 entspricht bezüglich der Verpflichtung zur Information der Behörden Abschnitt 15.15 in Teil II des EG - GMP Leitfadens und stellt bezüglich der Information der betroffenen Empfänger eine Notwendigkeit aus der Praxis dar.

Absatz 3 regelt die Dokumentation bei Beanstandungen und Rückrufen. Zu § 29 (Aufbewahrung der Dokumentation)

Die Absätze 1 und 2 regeln die Dauer der Aufbewahrung für die genannten Unterlagen und gehen auf Abschnitt 6.13 in Teil II des EG - GMP Leitfadens zurück.

In Absatz 3 wird entsprechend den Regelungen in Abschnitt 17.20, 17.60 und 17.61 in Teil II des EG - GMP Leitfadens festgelegt, welche Angaben und Unterlagen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit mindestens aufzubewahren sind.

Abschnitt 5
Sondervorschriften

Zu § 30 (Ergänzende Regelungen für Fütterungsarzneimittel)

Die Vorschrift in Absatz 1 entspricht der Regelung des § 56 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 AMG, damit an dieser Stelle die sich an den Hersteller von Fütterungsarzneimitteln richtenden Vorschriften möglichst weitgehend zusammengefasst werden. Das Verbot von Antibiotika in den verwendeten Mischfuttermitteln ist von dem Verweis auf die futtermittelrechtlichen Vorschriften bereits erfasst, da Antibiotika in Futtermitteln seit dem 1. Januar 2006 futtermittelrechtlich nicht mehr zulässig sind, eine ausdrückliche Erwähnung ist daher nicht mehr erforderlich.

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass hinsichtlich der Einzelheiten über die Anforderungen der fachgerechten Herstellungspraxis der EG - GMP-Leitfaden - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fütterungsarzneimittel und des Standes der Wissenschaft - orientierend herangezogen - werden soll. Der Anwendungsbereich des EG - GMP Leitfadens umfasst die Fütterungsarzneimittel zwar nicht, nach dem Gemeinschaftsrecht müssen die Mitgliedstaaten aber alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit sich die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nach den Regeln der fachgerechten Herstellungspraxis richtet.

In Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass durch die Anwendung von Herstellungsverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, Kontaminationen in Fütterungsarzneimitteln mit pharmakologisch wirksamen Stoffen, z.B. aus einer vorhergehenden Charge eines Fütterungsarzneimittels oder eines Futtermittels, soweit wie möglich zu vermeiden sind. Die Regelung in Satz 2, zweiter Halbsatz, wird aus § 6 Abs. 4 Nr. 3 bzw. 5 TÄHAV überführt und an § 56 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes angepasst. Die stabile Verteilung der Arzneimittel-Vormischung im Fütterungsarzneimittel soll sicherstellen, dass die therapeutische Dosierung auch nach Transport und Lagerung über die Dauer der Haltbarkeit gewährleistet ist. Bei Beförderung von Fütterungsarzneimitteln in Tankwagen fehlt die sonst bei Arzneimitteln übliche Primärverpackung, die das Arzneimittel u. a. vor Kontamination schützt. Mit Satz 3 wird daher präzisiert, dass bei Abgabe von Fütterungsarzneimitteln in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen, diese vor der erneuten Benutzung soweit möglich zu reinigen sind, um eine unerwünschte Beeinflussung oder Kontamination zu vermeiden. Mit Satz 4 wird die bisherige Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 3 in den neu eingefügten § 30 überführt. Damit werden die speziellen Regelungen zu Fütterungsarzneimitteln in einem Paragraphen zusammengefasst.

Die bisherige Regelung des § 6 Abs. 5 TÄHAV wird in Absatz 3 des neu eingefügten § 30 überführt. Zusätzlich zu der Prüfung auf Homogenität soll bei der stichprobenweisen Prüfung der Fütterungsarzneimittel auch auf Kontamination mit pharmakologisch wirksamen Stoffen, insbesondere aus vorhergehenden Chargen, untersucht werden. Diese Verpflichtung wird aufgrund der Ergebnisse von Inspektionen der Europäischen Kommission ergänzt. Bei der zur Herstellung verwendeten Arzneimittel-Vormischung handelt es sich um ein zugelassenes Arzneimittel, dass insofern bereits geprüft und freigegeben wurde, so dass eine erneute vollumfängliche Prüfung entfallen kann.

Absatz 4 regelt eine Ausnahme von § 12 Abs.1 Satz 3, da nach § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln der Leiter der Herstellung gleichzeitig der Leiter der Qualitätskontrolle sein kann, so dass eine Unabhängigkeit dieser Funktionen offensichtlich nicht möglich ist.

Die Vorschrift in Absatz 5 entspricht der, Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 AMG. Damit werden an dieser Stelle die sich an den Hersteller von Fütterungsarzneimitteln richtenden Vorschriften möglichst weitgehend zusammengefasst.

Absatz 6 stellt eine Notwendigkeit aus der Praxis dar. Insbesondere wenn die Herstellung des Fütterungsarzneimittels erst aufgrund einer vorgelegten Verschreibung erfolgt, kann es zur schnellen Versorgung von Tieren erforderlich sein, dass das Fütterungsarzneimittel schon nach einer vorläufigen Freigabe durch eine beauftragte Person abgegeben werden kann.

Die Regelung in Absatz 7 wird aus § 6 Abs. 4 Nr. 4 TÄHAV überführt und angepasst. Damit müssen Chargenproben von Fütterungsarzneimitteln abweichend von § 18 Abs. 1 nur sechs Monate über das Verfalldatum hinaus aufbewahrt werden. Die kürzere Aufbewahrungsfrist ist angemessen, da Fütterungsarzneimittel nur auf Verschreibung und nur unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben werden dürfen, so dass die Vertriebskette überschaubar ist und in der Regel von einer unmittelbaren Verfütterung ausgegangen werden kann.

In Absatz 8 wird festgelegt, dass Fütterungsarzneimittel nur nach Vorlage einer Verschreibung nach dem Muster der Anlage zur Verordnung über tierärztliche Hausapotheken abgegeben werden dürfen. Das Verfahren mit mehreren Durchschriften stellt sicher, dass entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 90/167/EWG über Fütterungsarzneimittel alle Beteiligten - Tierarzt, Hersteller, Tierhalter - sowie die zuständige Behörde involviert sind und über die jeweils erforderlichen Informationen verfügen. Der Hersteller hat die bei ihm verbleibenden Originale der Verschreibungen fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen. Die Behörde erhält damit die Möglichkeit, die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu überwachen.

Absatz 9 legt fest, dass bei Abgabe von Fütterungsarzneimitteln an einen Tierhalter in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat nicht die deutschen Formvorgaben der Verschreibung, sondern die des Bestimmungslandes maßgeblich sind. Satz 2 trägt dem Gemeinschaftsrecht Rechnung, nach dem das Bestimmungsland verlangen kann, dass jede Sendung eines Fütterungsarzneimittels in sein Hoheitsgebiet von einer Bescheinigung begleitet sein muss.

Zu § 31 (Ergänzende Regelungen für Blutspendeeinrichtungen)

Absatz 1 regelt die Besonderheiten des QM-Systems in Blutspendeeinrichtungen entsprechend Artikel 2 der Richtlinie 2005/62/EG. Die in Satz 1 genannten Besonderheiten gehen insbesondere zurück auf Abschnitt 1 im Anhang der o.g. Richtlinie. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes die Aufgabe der mit der Qualitätssicherung beauftragten Person übernehmen kann, auch wenn sie darüber hinaus bereits Leiter oder Leiterin der Qualitätskontrolle sein sollte. Dagegen ist eine Personenidentität der mit der Qualitätssicherung beauftragten Person mit dem Leiter oder der Leiterin der Herstellung gemäß Abschnitt 2 Nr. 2 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG ausgeschlossen. Satz 3 trägt Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 2005/62/EG Rechnung, wonach an Blutspendeeinrichtungen in Ländern, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, vergleichbare Anforderungen zu stellen sind.

Absatz 2 legt entsprechend Abschnitt 2 Nr. 2 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG fest, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen nicht nur für Mitarbeiter in leitender oder in verantwortlicher Stellung, sondern für das gesamte Personal, das die Qualität der Produkte beeinflussen kann, vorliegen müssen. Dazu gehört beispielsweise auch das Reinigungs- und Wartungspersonal.

Absatz 3 enthält besondere Anforderungen an die Räume und Ausrüstungen in Blutspendeeinrichtungen, einschließlich mobiler Standorte, entsprechend Abschnitt 3 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG. Die Leitung der Herstellung ist auch für die Sicherstellung der Eignung mobiler Standorte verantwortlich.

Zu den unter Nummer 4 genannten Produkten, die getrennt gelagert werden müssen, gehören insbesondere solche, die unter Quarantäne stehen, die noch nicht freigegeben oder die zurückgewiesen oder zurückgerufen wurden oder aber auch Eigenblutspenden. Die Forderung nach bestimmten Ersatzvorkehrungen im Lagerbereich geht auf Abschnitt 3.5 Nummer 2 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG zurück.

Die in Absatz 4 aufgeführten Einzelheiten der Herstellungsanweisung und zum Herstellungsprotokoll bestimmen sich insbesondere aus § 7 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes und den Richtlinien 2004/33/EG und 2005/62/EG.

Zu den unter Nummer 5 genannten Anforderungen an die Behältnisse gehören insbesondere deren CE-Kennzeichnung

oder die Einhaltung gleichwertiger Standards bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Ländern, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Das Erfordernis der mikrobiologischen Überwachung entspricht Abschnitt 2.2. in Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG.

In Absatz 5 werden die Mindestanforderungen an die Probenahme und die Testung der Spende bzw. der daraus hergestellten Blutzubereitungen und der Spenderprobe, einschließlich der Eigenblutspenden, entsprechend den Abschnitten 6.2 und 6.3 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG sowie Anhang V der Richtlinie 204/33/EG festgelegt. Zu den spezifischen Spendergruppen in Satz 1 Nummer 4 gehören insbesondere Erstspender und Spender mit einer Transfusion in der Anamnese.

Absatz 6 geht zurück auf Abschnitt 4 Nr. 3 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG. Die Eignung der bei der Testung verwendeten Laborreagenzien ist durch entsprechende Daten zu bestätigen, wobei auf Erkenntnisse Anderer Bezug genommen werden kann.

Mit Absatz 7 werden unter Berücksichtigung von Abschnitt 6.5 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG zusätzliche Kriterien für die Kennzeichnung festgelegt. Die Kennzeichnung jeder Herstellungsstufe muss die Rückverfolgbarkeit zum Spender oder zur Spenderin ermöglichen und den Status, insbesondere ob es sich um ein freigegebenes oder ein nicht freigegebenes Produkt handelt, eindeutig charakterisieren. Als andere Maßnahmen kommen validierte, rechnergesteuerte Kontrollsysteme in Betracht.

Mit Absatz 8 wird den Besonderheiten der Kennzeichnung von Blut- und Frischplasmazubereitungen entsprochen. Die Forderung der zusätzlichen Kennzeichnung von Eigenblutspenden geht auf Artikel 7 der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABI. EU (Nr. ) L 91 S. 25) zurück.

Mit Absatz 9 wird Abschnitt 6.6 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG umgesetzt, wonach nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine physische Trennung zwischen freigegebenen und nicht freigegebenen Produkten, beispielsweise die Lagerung in unterschiedlichen Bereichen eines Raumes, gefordert wird. Mit Satz 3 wird festgelegt, dass nur solche Blutprodukte freigegeben werden dürfen, die allen Kriterien der Spezifikation entsprechen. Soweit autologe Spenden mit spezifischen Testergebnissen Verwendung finden sollen, ist dies in den Spezifikationen vorher entsprechend festzulegen. Die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes kann Produkte, die von den Spezifikationen abweichen, gemäß Abschnitt 9.1 im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG nur in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem verschreibenden Arzt freigeben. Die Forderung einer separaten Lagerung von Eigenblutspenden geht auf Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/33/EG zurück.

Die Regelung in Absatz 10 stellt eine Notwendigkeit aus der Praxis dar. Im Einzelfall kann auf Grund einer medizinischen Dringlichkeit die Notwendigkeit bestehen, den Patienten unmittelbar mit dem erforderlichen Arzneimittel zu versorgen, auch wenn die verantwortliche sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes kurzfristig nicht verfügbar ist. Die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes hat die Freigabe nachträglich zu bestätigen oder entsprechende Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.

Absatz 11 stellt eine Spezialregelung für die Rückstellmusterlagerung bei Zubereitungen aus Blutzellen oder aus Frischplasma dar.

Zu § 32 (Ergänzende Regelungen für Gewebeeinrichtungen)

In § 32 werden in Ergänzung zu den Abschnitten 1 bis 3 spezifische Regelungen für Gewebeeinrichtungen festgelegt. Sie gelten für die Tätigkeiten, die aus der Definition nach § 2 Nummer 10 hervorgehen. Wenn die Gewebeeinrichtungen die Produkte menschlicher Herkunft selbst gewinnen (entnehmen), sind sie auch Entnahmeeinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 11 und müssen daher zusätzlich auch die für die Entnahme geltenden Regelungen des § 33 beachten.

Absatz 1 regelt Besonderheiten des QM-Systems in Gewebeeinrichtungen. Mit Satz 1 wird insbesondere Artikel 16 und Artikel 20 der Richtlinie 2004/23/EG und der von der Kommission festgelegten Standards gemäß Artikel 28 Buchstabe c dieser Richtlinie Rechnung getragen. Mit Satz 2 wird die Forderung aus Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt, wonach eingeführte Arzneimittel oder Produkte menschlicher Herkunft den Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Europäischen Gemeinschaft zumindest gleichwertig sein müssen.

Absatz 2 legt fest, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen in Gewebeeinrichtungen, die keine Entnahmeeinrichtungen sind, nicht nur für Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung, sondern für das gesamte Personal, das die Qualität der Produkte beeinflussen kann, vorliegen müssen. Hierzu gehört beispielsweise auch das Reinigungspersonal, das Zutritt zu den Verarbeitungsbereichen hat. Absatz 2 entspricht § 31 Abs. 2, da es sich um Produktgruppen von vergleichbarem Risiko handelt.

Mit Absatz 3 wird den Besonderheiten der Räume, die für die Verarbeitung der Produkte genutzt werden sollen, Rechnung getragen, um die Qualität der Produkte sicherzustellen. Nur dann, wenn die Produkte offen verarbeitet und keinem Inaktivierungs- oder Sterilisationsprozess unterzogen werden, sind spezielle Anforderungen an die Luftreinheit festzulegen. Bei

Maßnahmen der medizinisch unterstützten Befruchtung sind die Besonderheiten der Verfahren zu berücksichtigen.

In Absatz 4 wird das Vertragsverhältnis mit anderen Betrieben und Einrichtungen geregelt. Die Sätze 1 bis 3 beziehen sich auf solche Tätigkeiten, die von Dritten im Auftrag der Gewebeeinrichtung durchgeführt werden und setzen Artikel 24 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2004/23/EG um. Mit Satz 4 wird das Verhältnis zwischen der verarbeitenden Gewebeeinrichtung und Entnahmeeinrichtungen geregelt. Satz 5 nimmt Bezug auf Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG und auf Artikel 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2006/17/EG.

Absatz 5 regelt das Vorgehen bei der Entgegennahme von Spenden aus den Entnahmeorganisationen. Die Vorschrift setzt Artikel 19 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/23/EG unter Einbeziehung von Abschnitt 2 im Anhang der Richtlinie 2006/17/EG um.

Absatz 6 stellt klar, dass die Gewinnung und die Verarbeitung der Produkte unter Einhaltung der Guten fachlichen Praxis erfolgen muss. Mit Satz 3 wird entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2004/23/EG deutlich gemacht, dass die Rückverfolgbarkeit von der Spende und der daraus erhaltenen Bestandteile bis hin zum Spender oder zur Spenderin, einschließlich aller im Rahmen der Herstellung eingesetzter Geräte, Materialien und deren Chargenbezeichnungen sowie der Testergebnisse sichergestellt werden muss.

Mit Absatz 7 wird die erforderliche Testung der Spender entsprechend Anhang II oder III der Richtlinie 2006/17/EG festgelegt. Satz 2 legt gemäß Abschnitt 2.3 in Anhang II der Richtlinie 2006/17/EG fest, dass erforderlichenfalls besondere Faktoren, insbesondere bei Substitutionsmaßnahmen nach Blutverlust vor der Spende, berücksichtigt werden müssen. Die Tests sind für Spender, ausgenommen Keimzellspender, gemäß Abschnitt 2.2. in Anhang II der Richtlinie 2006/17/EG an Serum oder Plasma der Spender vorgenommen werden, für den Zeitpunkt der Probenahme sind die Abschnitte 2.4 bis 2.8 in Anhang II der Richtlinie 2006/17/EG zu berücksichtigen. Die Probenahme muss bei Keimzellspendern im Zusammenhang mit der Spende stehen.

Absatz 8 entspricht § 31 Abs. 6, da es sich hier um die gleichen Testverfahren und um Produktgruppen von vergleichbarem Risiko handelt.

Mit Absatz 9 werden unter Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/23/EG zusätzliche Kriterien für die Kennzeichnung festgelegt. Die Kennzeichnung jeder Herstellungsstufe muss die Rückverfolgbarkeit zum Spender ermöglichen und den Status, ob es sich um ein freigegebenes oder ein nicht freigegebenes Produkt handelt, eindeutig charakterisieren. Als andere Maßnahmen kommen validierte, rechnergesteuerte Kontrollsysteme in Betracht.

Absatz 10 geht zurück auf Artikel 21 der Richtlinie 2004/23/EG. Mit Satz 2 wird grundsätzlich festgelegt, dass nur solche Gewebezubereitungen freigegeben werden dürfen, die allen Kriterien der Spezifikation entsprechen. Soweit autologe Spenden mit spezifischen Testergebnissen Verwendung finden sollen, ist dies in den Spezifikationen entsprechend anzugeben.

Die Regelung in Absatz 11 entspricht § 31 Abs. 9 und stellt eine Notwendigkeit aus der Praxis dar. Im Einzelfall kann aufgrund einer medizinischen Dringlichkeit die Notwendigkeit bestehen, den Patienten unmittelbar mit dem erforderlichen Arzneimittel zu versorgen, auch wenn die verantwortliche sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes kurzfristig nicht verfügbar ist. Die sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes hat die Freigabe nachträglich zu bestätigen oder entsprechende Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.

Absatz 12 stellt eine Spezialregelung für die Rückstellmusterlagerung bei Gewebezubereitungen dar.

Zu § 33 (Besondere Regelungen für Entnahmeeinrichtungen)

Absatz 1 regelt Besonderheiten des QM-Systems in Entnahmeeinrichtungen. Mit der Regelung wird insbesondere Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Mit Satz 3 wird deutlich gemacht, dass die Entnahmeeinrichtungen kein eigenes QM-System aufrecht erhalten müssen, wenn sie in das System der verarbeitenden Gewebeeinrichtung integriert sind.

Absatz 2 Satz 1 setzt Artikel 18 der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich des Personals um, das unmittelbar an der Entnahme beteiligt ist. Satz 2 entspricht der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1.

Mit Absatz 3 soll den Besonderheiten der Räume bei der Entnahme der Produkte entsprechend Artikel 2 Abs. 8 bzw. Abschnitt 1.3.3. in Anhang 4 der Richtlinie 2006/17/EG Rechnung getragen werden. Für die Entnahme bei lebenden Spendern, beispielsweise bei der Knochenmarkentnahme, wird ein funktionierender Operationssaal als geeignet angesehen. Zu den genannten Behandlungsräumen zählen insbesondere Kreissäle und Zahnarztpraxen. Für die Entnahme bei verstorbenen Spendern, beispielsweise in der Pathologie, Bestattungsinstituten oder auch in Privatwohnungen, sollen die Räume sauber und geeignet für ihre Zwecke sein. Mit Satz 4 wird den Besonderheiten der Entnahme von Keimzellen Rechnung getragen, sofern die Art der Entnahme keine besonderen Anforderungen an die Räume erfordert. Die heute übliche ultraschallgesteuerte Eizellentnahme zählt nicht zu den endoskopischen Entnahmeverfahren, die unter OP-Bedingungen durchzuführen ist. Für die seltenen Fälle der laparoskopischen Entnahme gelten dagegen die gleichen Voraussetzungen wie für die offen chirurgischen Maßnahmen.

Die in Absatz 4 aufgeführten Einzelheiten zur Spendengewinnung beruhen auf den Vorgaben der Richtlinie 2006/17/EG.

Zu den unter Nummer 4 genannten Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen bei der Entnahme gehören insbesondere die Desinfektion der Entnahmestellen, die Verwendung steriler Instrumente und Entnahmebestecke sowie validierte Reinigungs- und Sterilisationsverfahren. Als weitere Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen der Produkte zählen bei Augenhornhäuten beispielsweise die Zugabe von Antibiotika und Antimykotika sowie tägliche Medienkontrollen bzw. -wechsel während der Aufbewahrung.

Zu den unter Nummer 6 genannten Anforderungen an die Behältnisse gehören insbesondere die CE-Kennzeichnung

, sofern verfügbar, oder die Einhaltung gleichwertiger Standards bei der Gewinnung der Produkte in Ländern, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Die in Nummer 7 genannten Kennzeichnungsvorgaben gehen zurück auf Abschnitt 1.6. im Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG.

Mit Satz 2 wird entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2004/23/EG deutlich gemacht, dass die Rückverfolgbarkeit von der Spende und der daraus erhaltenen Bestandteile bis hin zum Spender oder zur Spenderin, einschließlich aller im Rahmen der Herstellung eingesetzter Geräte, Materialien und deren Chargenbezeichnungen sowie der Testergebnisse sichergestellt werden muss.

In Absatz 5 werden entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 2006/17/EG die Anforderungen an den Transport der Spenden zu den verarbeitenden Gewebeeinrichtungen festgelegt.

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten

Zu § 34 (Ordnungswidrigkeiten)

In § 34 werden die Ordnungswidrigkeitsvorschriften festgelegt.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Zu § 35 (ÜbergangsregeIung)

Die Vorschrift sieht zu Gunsten von Unternehmen, die mit Wirkstoffen handeln, mit Rücksicht auf Rechtsgeschäfte oder Aufwendungen, die unter Geltung der bisherigen Rechtslage erfolgt sind, eine zweijährige Abverkaufsmöglichkeit für Wirkstoffe in Drittstaaten vor, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entweder bereits gelagert oder auf Grund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung bezogen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken) Zu Nummer 1 (§ 1)

Der Anwendungsbereich der Verordnung wird aufgrund des Wegfalls des Herstellungsauftragsverfahrens für Fütterungsarzneimittel angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Die Regelung ist mit dem Ende der Übergangsfrist für das Herstellungsauftragsverfahren in § 137 AMG mit Ablauf des 31.12.2005 gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 3 (§ 5)

Die Bestimmungen, die entweder in die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung überführt werden oder durch den Wegfall des Herstellungsauftragsverfahrens gegenstandslos geworden sind, werden aufgehoben.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Die Bestimmungen sind durch den Wegfall des Herstellungsauftragsverfahrens gegenstandslos geworden und werden aufgehoben.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Der bisherige Text des § 7 Abs. 1 Satz 2 verweist auf § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8. Da § 6 in Folge des Wegfalls des Herstellungsauftragsverfahrens aufgehoben wird, entfällt der Verweis. Der neue Satz regelt, dass die Verschreibung auch als Fernkopie erteilt werden kann, wenn das Original unverzüglich nachgereicht wird. Damit soll eine möglichst zeitnahe arzneiliche Versorgung der Tiere sichergestellt werden.

Die Regelung des bisherigen Absatzes 2, die Nachweispflichten für den Tierarzt vorsieht, wird in § 13 integriert. Der neue Absatz 2 regelt die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln zur Herstellung in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat.

Zu Nummer 6 (§ 8)

Die Bestimmungen, die durch den Wegfall des Herstellungsauftragsverfahrens gegenstandslos geworden sind, werden aufgehoben.

Zu Nummer 7 (§ 10)

Die Bestimmungen, die in die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung überführt werden, werden aufgehoben.

Zu Nummer 8 ( 13)

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund des Wegfalls des Herstellungsauftragsverfahrens sowie um die Integration der bisherigen Regelung des § 7 Abs. 2, da es sich um eine Nachweispflicht handelt.

Zu Nummer 9 (§ 15)

In § 15 werden die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen beziehenden Bußgeldbestimmungen aufgehoben. Mit der Aufhebung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Nummer 10 (Anlagen 1 und 1a)

Die Anlage 1 wird aufgrund des Wegfalls des Herstellungsauftragsverfahrens angepasst. In Feld 8 wird an Stelle der Alternative Alter oder Gewicht nun die Angabe des Gewichtes der Tiere obligatorisch vorgeschrieben, da das Gewicht und nicht das Alter für die Dosierung des Fütterungsarzneimittels maßgeblich ist. Bei der Anlage la handelt es sich um das bisher im Bundesanzeiger bekannt gemachte Formblatt nach § 56 AMG. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt eine Zusammenfassung der für die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln relevanten Formblätter als Anlagen der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken.

Zu Artikel 3 (Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. In § 1 wird die Bezugnahme auf die bisherige Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer an die neue Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung angepasst.

Zu Artikel 4 (Änderung der GCP-Verordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. In § 4 wird die Bezugnahme auf die bisherige Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer an die neue Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung angepasst.

Zu Artikel 5 (Bekanntmachungserlaubnis)

Aus Gründen der Normklarheit kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Text der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der durch diese Verordnung geänderten Fassung bekanntmachen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer, die durch die neue Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung abgelöst wird.