Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde im Jahr 2017 mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 2017/1505 und im Jahr 2018 mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 2018/2026 modernisiert. Die Novellen ermöglichen es Organisationen, auch externe Bedingungen im Kontext des Umweltmanagements mit zu betrachten und entsprechende sachdienliche Informationen auch in die Umwelterklärung aufzunehmen. Diese sind vom Umweltgutachter zu validieren. Zudem wurde die internationale Energiemanagementnorm ISO 50001 novelliert, für die die Umweltgutachter die Prüfbefugnis besitzen. Diese Änderungen stellen die Grundlage für die jetzige Änderung des Umweltauditgesetzes dar.

Durch das Voranschreiten bei der Stilllegung der Kernkraftwerke und deren Abbau auf der einen Seite sowie bei der Errichtung der Schachtanlage Konrad zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle und bei den Planungen für den Bau des Zentralen Bereitstellungslagers auf der anderen Seite ergeben sich Änderungsbedarfe bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dies betrifft im Wesentlichen Änderungen im Atomgesetz (AtG) und im Standortauswahlgesetz (StandAG). Die derzeitige Finanzierung der Endlagerung radioaktiver Abfälle verlangt eine bessere Berücksichtigung der stark divergierenden Interessen der Vorausleistungs- und Umlagepflichtigen. Es wird ein flexibleres und interessengerechteres Kostenerhebungsverfahren angestrebt.

Bei der Erhebung von Kosten aufgrund des StandAG und der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) besteht derzeit keine Möglichkeit die Bescheide in einem Widerspruchsverfahren überprüfen zu lassen. Dies soll durch das vorliegende Gesetz geändert werden.

Bei der im Jahr 2020 beginnenden formellen Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren besteht aufgrund der Namensähnlichkeiten die Gefahr einer Verwechslung der beteiligten Behörde mit den auf Seiten des Bundes mit der Entsorgung betrauten Unternehmen, was die Transparenz und Funktionsfähigkeit und damit die Glaubwürdigkeit von Prozessen der Öffentlichkeitsbeteiligung beeinträchtigen könnte. Ziel ist eine klare und bereits durch die Namen der beteiligten Behörde und Bundesunternehmen erkennbare Rollenzuschreibung.

Aufgrund der einjährigen Verschiebung der Wirksamkeit des neuen Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt sich Änderungsbedarf im Chemikaliengesetz.B. Lösung

Die Änderung des Umweltauditgesetzes dient der Anpassung an geänderte internationale und europarechtliche Normen und Bestimmungen zum Energie- und EMAS-Umweltmanagement.

Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, die Kosten, Beiträge und Umlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlichrechtlichen Vertrages erheben zu können sowie als Ablieferungsort für radioaktive Abfälle auch das Zentrale Bereitstellunglager festzulegen. Daneben wird für die Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) ein Widerspruchsverfahren eingeführt. Zuletzt soll durch die Namensänderung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Klarheit im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung der an der Entsorgung beteiligten Akteure geschaffen werden.

Die Änderung in Bezug auf die Vorschriften des Chemikaliengesetzes dient der Anpassung an die einjährige Verschiebung der Wirksamkeit des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 .

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen fallen durch dieses Gesetz keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

Die Mehrbedarfe aus dem Erfüllungsaufwand sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Bereits zugelassene Umweltgutachter müssen sich mit den Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung vertraut machen, wobei der Umweltbereich sowie die für jede Art von Managementsystem erforderlichen methodischen Kenntnisse ohnehin schon Inhalt ihrer Zulassungsprüfung gewesen sind und die allgemeine Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung bereits jetzt Bestandteil der Fachkundevoraussetzungen ist. Die zugelassenen 266 Umweltgutachter haben sich nunmehr einmalig Basiswissen zur konkreten nachhaltigen Unternehmensführung anzueignen. Hierdurch entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 600.000 Euro. Dies wird im Rahmen der Aufsicht durch die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft (DAU) mbH überprüft, wobei sich der zeitliche Umfang der Prüfungen nicht ändert. Bei Neuzulassungen, die sich auf etwa 10 pro Jahr belaufen, wird die Kenntnis der Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung im Rahmen der mündlichen Zulassungsprüfung mit abgeprüft. Für die jährlich neu hinzukommenden Umweltgutachter entsteht dadurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 23.000 Euro. Dieser jährliche Erfüllungsaufwand basiert auf der 1:1-Umsetzung von EU-Recht und unterfällt daher nicht der Kompensationspflicht nach der "One in one out`-Regel.

Die Einführung der Möglichkeit der Erhebung der Kosten, Beiträge und Umlagen (s. Änderungen in Artikel 2 Nummer 3 (AtG) und Artikel 3 Nummer 2 (StandAG)) durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag wird bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch ein Unternehmen im Einzelfall zu einem geringfügigen Erfüllungsaufwand bei dem Unternehmen führen. Es handelt sich bei der Einführung des öffentlichrechtlichen Vertrages in diesem Zusammenhang um ein neues Instrument, bei dem die Anzahl an Vertragsabschlüssen noch nicht abschätzbar ist. Aus diesem Grund kann nur eine Einzelfallabschätzung erfolgen. Es ist vorgesehen, dass der Bund einmalig einen öffentlichrechtlichen Vertrag abschließt, der anschließend, soweit Unternehmen einen solchen Vertrag abschließen wollen, an die verschiedenen Umstände jeweiliger möglicher Vertragsparteien angepasst werden kann. Es wird erwartet, dass durch die reine Anpassung des öffentlichrechtlichen Vertrages bei der Wirtschaft lediglich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand im Einzelfall anfällt.

Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird von einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4.700 Euro für die betroffenen Unternehmen ausgegangen. In gleichem Umfang entsteht eine jährliche Entlastung, weil die betroffenen Unternehmen keine Klageerhebung vorbereiten. Im Saldo entsteht daher kein jährlicher Erfüllungsaufwand.

Die Änderung in Artikel 17 verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da lediglich der bisherige Rechtszustand für die von der Verschiebung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 betroffenen Gemische für ein Jahr aufrechterhalten wird.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Die Änderung des Umweltauditgesetzes (UAG) verursacht auf Seiten der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU GmbH) als beliehener Unternehmerin einen einmaligen geringfügigen Umstellungsaufwand bei der Durchführung von Zulassung und Aufsicht, da künftig auch systematisch das Thema nachhaltige Unternehmensführung bei der Erstzulassung mit abgeprüft und im Rahmen der Regelaufsicht der DAU

GmbH über die Umweltgutachter berücksichtigt wird. Einige Teilbereiche der nachhaltigen Unternehmensführung werden auch bereits im Rahmen der Prüfung der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems ausdrücklich abgeprüft (z.B. Methodik, Dokumentation, Grundsätze der Wesentlichkeitsprüfung, Durchführung der internen Prüfungen, Verantwortlichkeiten). Der Bereich nachhaltige Unternehmensführung soll nun jedoch insgesamt gestärkt und herausgehoben werden, um den Vorgaben der Änderungen der EMAS-Verordnung aus den Jahren 2017 und 2018 zu genügen. Da eine Organisation sich nach dieser Novelle mit dem Kontext, in dem sie sich befindet, auseinandersetzen muss und ausdrücklich dafür entscheiden kann, Umstände kultureller, sozialer oder behördlicher Art oder ihre strategische Ausrichtung, kulturelle Vielfalt oder die Altersstruktur im Unternehmen in ihr Umweltmanagement einzubeziehen, muss dies auch in der Qualifikation der Umweltgutachter und den entsprechenden Anforderungen zum Ausdruck kommen. Das Thema nachhaltige Unternehmensführung wird in die mündliche Zulassungsprüfung integriert, ohne diese zu verlängern. Der geringfügige Umstellungsaufwand bei der DAU

GmbH wird auf ca. eine Woche (einmalig rund 2.600 Euro) geschätzt und wird mit dem vorhandenen Personal vorgenommen.

Für die alternative Erhebungsform des öffentlichrechtlichen Vertrages im Rahmen der Änderung des Atomgesetzes wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2.600 Euro für die Vorbereitung eines öffentlichrechtlichen Vertrages anfallen. Die Anpassung auf den jeweiligen Vertragspartner wird im Einzelfall als geringfügiger Aufwand angesehen. In gleichem Umfang entsteht eine geringfügige Entlastung, weil durch den Vertragsschluss die jährliche Erhebung der Entsorgungskosten entfällt. Im Saldo entsteht insoweit kein jährlicher Erfüllungsaufwand.

Die Einführung des Widerspruchverfahrens gegen die Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der EndlagerVlV verursacht einen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 870 Euro. In gleichem Umfang entfallen Kosten für den Verwaltungsaufwand, der entsteht, wenn stattdessen aufwändige Prüfungen als beklagte Partei, ggf. durch Hinzuziehung von Rechtsbeiständen erfolgen. Im Saldo entsteht insoweit kein jährlicher Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung des Namens des BfE ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 43.000 Euro.

Länder

Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz.

F. Weitere Kosten

Durch die Einführung des Vorverfahrens gegen die Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der EndlagerVlV werden sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre die Klageverfahren stark reduzieren. Es wird vermutet, dass durch die Einführung des Vorverfahrens ein Großteil der Klagen vermieden werden kann. Dies wird zu einer Entlastung der Justizkosten (Einsparungen von Kosten der Richterinnen und Richter) führen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. August 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Ende des Jahres 2019 zu realisieren.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.10.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltauditgesetzes

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "sicherzustellen," die Wörter "auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung und" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Entwicklung" die Wörter "und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung" eingefügt.

3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "(Ausgabe 012/2011)" die Wörter "und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 012/2018)" eingefügt.

4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 15 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Die Absätze 4, 6 und 7 gelten" durch die Wörter "Dieser Paragraf gilt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 9a AbsatZ 2 SatZ 2 werden nach dem Wort "genehmigt" die Wörter "oder in einem öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart" eingefügt.

3. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:

" § 21c Öffentlichrechtlicher Vertrag

Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b

Zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im EinZelfall unter Berücksichtigung der in § 21a AbsatZ 2 SatZ 2 bis 6 und § 21b AbsatZ 3 SatZ 3 bis 5 geregelten GrundsätZe öffentlichrechtliche Verträge geschlossen werden."

4. In § 9g AbsatZ 4, § 21 AbsatZ 1 Nummer 4, § 23d in der Überschrift sowie SatZ 1, § 46 AbsatZ 3 Nummer 2 und § 57b AbsatZ 2 SatZ 7 werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetZt.

Artikel 3
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Das StandortauswahlgesetZ vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das ZuletZt durch Artikel 2 AbsatZ 16 des GesetZes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe Zu § 4 die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetZt.

2. Dem § 32 AbsatZ 2 werden die folgenden SätZe angefügt:

"Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, NaturschutZ und nukleare Sicherheit.

§ 21c des AtomgesetZes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend."

3. In § 3 AbsatZ 1 SatZ 2 Nummer 6, der Überschrift Zu § 4, § 4 AbsatZ 1 und AbsatZ 2 SatZ 1, § 5 AbsatZ 2 SatZ 1, § 6 SatZ 1, § 7 AbsatZ 1 SatZ 1 und 3 und AbsatZ 3 und 4, § 8 AbsatZ 2 SatZ 1 und AbsatZ 5 SatZ 2, § 9 AbsatZ 1 SatZ 1 und AbsatZ 3, § 10 AbsatZ 1 SatZ 1, AbsatZ 4 SatZ 5, AbsatZ 5 SatZ 1, 4 und 5 und AbsatZ 6, § 11 AbsatZ 1 SatZ 1 und AbsatZ 3, § 13 AbsatZ 2 SatZ 3, § 14 AbsatZ 2 SatZ 1 und AbsatZ 3, § 15 AbsatZ 1, AbsatZ 2 SatZ 1 und AbsatZ 4, § 16 AbsatZ 3 SatZ 1 und AbsatZ 4, § 17 AbsatZ 1, AbsatZ 2 SatZ 1, AbsatZ 3 SatZ 1 und AbsatZ 4, § 18 AbsatZ 3 SatZ 1 und 3, § 19 AbsatZ 1 SatZ 1, 2 und 4 und AbsatZ 2 SatZ 1, 3 und 4, § 21 AbsatZ 2 SatZ 3 bis 5, AbsatZ 3 und AbsatZ 4 SatZ 1 und 4, § 28 AbsatZ 1 SatZ 1, AbsatZ 2 SatZ 1 und 2 Nummer 6, § 30 AbsatZ 1, § 31 AbsatZ 1 und 2, § 32 AbsatZ 2 SatZ 1, § 33 AbsatZ 1 SatZ 2 und § 38

Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. 1 S. 562), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. 1 S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

2. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit vom 23. Juli 2013 (BGBl. 1 S. 2553, 2563), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASEG)".

2. In § 1 Satz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. 1 S. 370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 1 S. 683) geändert worden ist, werden die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. 1 S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 3 der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. 1 S. 1457), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. 1 S. 2034) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes

In § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. 1 S. 114, 120, 1676), das durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. 1 S. 1074) geändert worden ist, werden die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Transparenzgesetzes

In § 6 Satz 2 des Transparenzgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. 1 S. 114, 125, 1676) werden die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 186, in § 106 Absatz 3, § 183 Absatz 1 Nummer 5, § 186 in der Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 194 Absatz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. 1 S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. 1 S. 1966) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1865), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1843) geändert worden ist, werden die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. 1 S. 2121), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1843) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 14
Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 11, in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und § 11 in der Überschrift sowie in dem Satzteil vor Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. 1 S. 258) werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgung" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. 1 S. 308) wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862, 2018 I S. 131) wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

In Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) werden die Wörter ", die den Regelungen" durch die Wörter "im Sinne" ersetzt, werden die Wörter "Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3" und das Wort "unterliegen," gestrichen und wird nach den Wörtern "1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt " die Angabe "1.1 und" eingefügt.

Artikel 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 17 tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf enthält gesetzgeberische Maßnahmen zur Anpassung des Umweltauditgesetzes an Änderungen des zu Grunde liegenden europäischen Regelwerks und der novellierten Energiemanagementnorm ISO 50001 sowie Anpassungen im Regelwerk der nuklearen Sicherheit.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das deutsche Recht zum Umweltaudit (Umweltauditgesetz nebst untergeordnetem Regelwerk und Richtlinien des Umweltgutachterausschusses) dient der Umsetzung der europäischen EMAS-Verordnung. Die Änderung der EMAS-Verordnung aus dem Jahr 2017 wahrt die Kompatibilität von EMAS mit der geänderten ISO-Norm zum Umweltmanagement DIN EN ISO 14001:2015, indem die Abschnitte 4 bis 10 der ISO-Norm, die das Umweltmanagementsystem selbst betreffen, als Textteil in Anhang II der EMAS-Verordnung übernommen wurden. Diese Änderungen wurden konsequenter Weise auch in Anhang I der EMAS-Verordnung verankert, der die Umweltprüfung und damit die maßgeblichen Vorgaben für die erste Bestandsaufnahme bei einer EMAS-Einführung enthält.

Zu diesen 2017 vorgenommenen Anpassungen des Anhangs I zählt unter anderem die Bestimmung des Kontextes der Organisation. Wenn eine Organisation EMAS einführt, muss sie sich mit relevanten Umweltzuständen wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen und biologischer Vielfalt befassen. Sie kann aber auch sonstige Umstände, z.B. kultureller, sozialer oder behördlicher Art oder interne Bedingungen wie etwa die strategische Ausrichtung, vorhandenes Wissen im Unternehmen, kulturelle Vielfalt oder die Altersstruktur im Unternehmen in die Umweltprüfung einbeziehen. Ferner wurden die Aspekte des Lebensweges von Produkten und Dienstleistungen, die von der Organisation beeinflusst werden können, präzisiert und eine Verpflichtung der Organisation eingeführt, zu prüfen, mit welchen Maßnahmen sie Umweltauswirkungen bei allen indirekten Umweltaspekten im Sinne des Anhangs I mindern oder den Nutzen für die Umwelt steigern kann.

Die Änderung der EMAS-Verordnung vom Jahr 2018 betrifft die Umweltberichterstattung nach Anhang IV, die auf den Erfahrungen mit der letzten Novelle der EMAS-Verordnung 2010 basiert. Folgerichtig zur vorhergehenden Anpassung von Anhang I und II wurden hier die Anforderungen an die Darstellung des Kontextes der Organisation präzisiert. Zusätzlich wurde die Option eröffnet, dass Organisationen der Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen beifügen. Besonders darauf hingewiesen wird, dass sämtliche Angaben in der Umwelterklärung durch den Umweltgutachter validiert werden müssen.

Spätestens ab dem 9. Januar 2020 müssen die EMAS-registrierten Organisationen die modifizierten Vorgaben des Anhangs IV beachten.

Die Änderungen 2017 und 2018 tragen einem aus mehreren EU-Mitgliedstaaten geäußerten Bedürfnis und den Absichten der EU-Kommission Rechnung, die Umwelterklärung auch weitergehend für eine Berichterstattung zu nutzen, die für die Organisation relevante Nachhaltigkeitsaspekte betrifft und zuvor im Umweltmanagementsystem als indirekter Umweltaspekt verankert wurde. Beispiele: Im Rahmen des Umweltmanagementsystems werden Ziele gesetzt und Verfahren eingerichtet, um pestizidbelastete Vorprodukte aus der Lieferkette und damit gleichzeitig verbundene kritische Arbeitsbedingungen zu vermeiden, es wird ein Schadstoff- oder Risikomanagement im Rahmen des Umweltmanagementsystems geschaffen, partnerschaftliche Ansätze im Lieferkettenmanagement sollen negative Umweltauswirkungen und gleichzeitig Kinderarbeit vermeiden. Nachhaltigkeitsaspekte erlangen somit auch im Umweltmanagementsystem von Organisationen eine zunehmende Bedeutung. Gleichzeitig adressieren diese eine Reihe von Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung und der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Bei der Aufnahme derartiger Aspekte in das Umweltmanagementsystem der Organisation und damit auch in die Umwelterklärung stellt sich die Frage nach der Prüfung der Organisation und der Validierung einer solchen erweiterten Umwelterklärung durch den Umweltgutachter und dessen Qualifikation.

Die Anforderungen an die Qualifikation des Umweltgutachters und seine Zulassung sind in der EMAS-Verordnung und im Umweltauditgesetz nebst untergeordnetem Regelwerk geregelt. Die Fachkundevoraussetzungen für die Zulassung als Umweltgutachter beziehen die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung bereits ein, und zwar bezogen auf die jeweilige Branche, für die Zulassung beantragt wird.

Mit der jetzigen Änderung des Umweltauditgesetzes wird klargestellt, dass diese Umweltdimension auch die konkrete nachhaltige Unternehmensführung betrifft. Der Umweltgutachter muss in der Lage sein, bei der Branche oder den Branchen, für die er zugelassen ist, auch die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte zu kennen, die typischerweise auch mit dem Umweltmanagementsystem verbunden sind.

Durch das Voranschreiten bei der Stilllegung der Kernkraftwerke und deren Abbau auf der einen Seite sowie bei der Errichtung der Schachtanlage Konrad zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle und bei den Planungen für den Bau des Zentralen Bereitstellungslagers auf der anderen Seite ergeben sich Änderungsbedarfe bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dies betrifft im Wesentlichen Änderungen im Atomgesetz (AtG) und im Standortauswahlgesetz (StandAG).

Die Änderungen haben eine Flexibilisierung und Vereinfachung der Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Abfälle durch den Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge zum Ziel sowie die Möglichkeit einer Erweiterung der Ablieferungspflicht der Abfallbesitzer in Richtung des Zentralen Bereitstellunglagers. Zudem soll eine klare Abgrenzung der u.a. am Standortauswahlverfahren beteiligten Akteure durch eine eindeutigere Behördenbezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit geschafft werden. Das Verwaltungsverfahren für die Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) wird durch die Einführung eines Widerspruchsverfahren vereinfacht.

Ferner erfolgt eine Anpassung des Chemikaliengesetzes an eine Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 .

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Änderung des Umweltauditgesetzes dient der Anpassung an geänderte internationale und EU-rechtliche Normen und Bestimmungen zum Energie- und EMAS-Umweltmanagement.

Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, die Kosten, Beiträge und Umlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlichrechtlichen Vertrages erheben zu können sowie als Ablieferungsort auch das Zentrale Bereitstellunglager festzulegen. Daneben wird für die Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der EndlagerVlV ein Widerspruchsverfahren eingeführt. Zuletzt soll durch die Namensänderung des Bundesamtes für kerntechnischen Entsorgungssicherheit (BfE) in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Klarheit zwecks Abgrenzung der an der Entsorgung beteiligten Akteure geschaffen werden.

Der Entwurf dient ferner der Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an neuere Rechtsentwicklungen auf EU-Ebene. Durch das Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2774) wurden die Regelungen des Chemikaliengesetzes an den neuen Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst. Die Änderungen sollten zeitgleich mit dem neuen Anhang VIII zum 1.1.2020 in Kraft treten. Inzwischen wurde die Wirksamkeit des Anhangs VIII jedoch um ein Jahr verschoben, so dass in der Folge auch die Übergangsregelungen des Chemikaliengesetzes anzupassen sind.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Änderung des Umweltauditgesetzes dient der Anpassung der Anforderungen an die Fachkunde der Umweltgutachter aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommenen Änderungen der europäischen EMAS-Verordnung.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Änderungen des UAG wird den Unternehmen und Organisationen weiterhin die gleichzeitige und durch denselben Umweltgutachter vorgenommene Zertifizierung nach einem Umwelt- und einem Energiemanagementsystem nach EMAS und ISO 50001 ermöglicht. Dies spart Personal-, Zeit- und Kostenaufwand. Mit der Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in das Umweltmanagementsystem nach EMAS und der sichtbaren Verknüpfung der Umwelt- mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden interessierten Unternehmen und Organisationen Synergiemöglichkeiten geboten.

Durch die Änderungen im AtG und dem StandAG wird der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Kosten, Beiträge und Umlagen nicht nur mittels Bescheiden zu erheben, sondern z.B. durch eine pauschalierte Zahlung, die in einem öffentlichrechtlichen Vertrag festgelegt wird. Durch die Möglichkeit, den Ablieferungsort für nukleare Abfälle in einem öffentlichrechtlichen Vertrag festzulegen, soll die Einlagerung in das Endlager Konrad effizienter gestaltet werden können.

Die Einführung des Widerspruchverfahrens gegen Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der EndlagerVlV gibt der Ausgangsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung der erlassenen Verwaltungsakte. Ein unmittelbares Klageverfahren, welches zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte führt, wird vermieden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Nachhaltigkeitsaspekte sind mit der Änderung des Umweltauditgesetzes betroffen. Das Umweltmanagementsystem EMAS ist als Indikator für eine nachhaltige Produktion in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie aufgeführt. Mit der stärkeren Sichtbarmachung und Verankerung des Wissens über eine nachhaltige Unternehmensführung bei den Umweltgutachtern dient diese Änderung des Umweltauditgesetzes auch allgemein der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen aus der Agenda 2030. EMAS-Organisationen können seit der Änderung der europäischen EMAS-Verordnung von 2017 und 2018 Nachhaltigkeitsaspekte stärker in ihr Umweltmanagementsystem integrieren und unterliegen auch insoweit der Prüfung durch die Umweltgutachter.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen fallen durch dieses Gesetz keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

Die Mehrbedarfe aus dem Erfüllungsaufwand sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die 266 zugelassenen Umweltgutachter müssen sich mit den Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung vertraut machen, wobei der Umweltbereich sowie die für jede Art von Managementsystem erforderlichen Kenntnisse über die Methodik, Dokumentation, Grundsätze der Wesentlichkeitsprüfung, Durchführung der internen Prüfungen und Verantwortlichkeiten ohnehin schon Gegenstand ihrer Zulassungsprüfung gewesen sind und die allgemeine Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung bereits jetzt Bestandteil der Fachkundevoraussetzungen ist. Die Kenntnis der Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung wird im Rahmen der mündlichen Zulassungsprüfung mit abgeprüft. Der Aufwand für die Aneignung dieses Basiswissens wird auf ca. eine Woche geschätzt. Insoweit entsteht im Einzelfall ein einmaliger Personalaufwand von etwa 2.300 Euro, insgesamt etwa 600.000 Euro.

Für Neuzulassungen, die sich auf etwa 10 pro Jahr belaufen, gilt dies entsprechend. Daraus folgt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 23.000 Euro. Dieser jährliche Erfüllungsaufwand basiert auf der 1:1-Umsetzung von EU-Recht und unterfällt daher nicht der Kompensationspflicht nach der,One in one out'-Regel.

Die Einführung der Möglichkeit der Erhebung der Kosten, Beiträge und Umlagen (s. Änderungen in Artikel 2 Nummer 3 (AtG) und Artikel 3 Nummer 2 (StandAG)) durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag könnte bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch ein Unternehmen im Einzelfall zu einem geringfügigen Erfüllungsaufwand führen. Es handelt sich bei der Einführung des öffentlichrechtlichen Vertrages in diesem Zusammenhang um ein neues Instrument, bei dem die Anzahl an Vertragsabschlüssen noch nicht abschätzbar ist. Aus diesem Grund kann nur eine Einzelfallabschätzung erfolgen. Der Bund wird bei dem ersten konkreten Anlass einen öffentlichrechtlichen Vertrag abschließen, der im Anschluss, soweit Unternehmen einen solchen Vertrag abschließen wollen, an die verschiedenen Umstände der jeweiligen Vertragsparteien angepasst werden kann. Es wird daher erwartet, dass durch die reine Anpassung des Vertrages bei der Wirtschaft lediglich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand im Einzelfall anfällt. Es wird geschätzt, dass ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von ca. 3.200 Euro für den Einzelfall entsteht, der sich aus fünf Arbeitstagen (je Arbeitstag acht Stunden) eines Mitarbeiters mit hohen Qualifikationsniveau, d.h. 40 Stunden zu je 80,40 Euro = 3.216 Euro, zusammensetzt.

Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 200 Euro an Personalkosten pro Bescheid für ein Unternehmen entstehen (zwei Arbeitsstunden eines Beschäftigten mit mittlerem und eine Arbeitsstunde eines Beschäftigten mit höherem Qualifikationsniveau, d.h. zwei Stunden zu je 53,80 Euro und eine Stunde zu 80,40 Euro = insgesamt 188 Euro). Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre wird davon ausgegangen, dass gegen ca. 25 Bescheide ein Widerspruch eingelegt wird, sodass von einem gesamten jährlichen Erfüllungsaufwand von 4.700 Euro ausgegangen wird. In gleichem Umfang wird angenommen, dass der Aufwand, den betroffene Unternehmen für eine Klageerhebung haben, entfällt. Dieser Aufwand steht der Belastung durch das Widerspruchsverfahren entlastend gegenüber. Im Saldo entsteht daher kein Mehraufwand und somit kein jährlicher Erfüllungsaufwand.

Die Gesetzesänderung in Artikel 17 führt zu keiner Änderung der derzeitigen Mitteilungspflichten für gefährliche Gemische und verursacht insoweit keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Durch das Regelungsvorhaben wird die im Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/11949, S. 20 zu bb) bis dd) dargestellte Entlastung von 551.000 Euro/Jahr für bestimmte gefährliche Verbrauchergemische nicht schon im Jahr 2020, sondern erst ab dem Jahr 2021 eintreten. In gleicher Weise reduziert sich die dargestellte Entlastung um den Anteil der Sicherheitsdatenblattmitteilung für die weiteren Verbrauchergemische in Höhe von 16.900 Euro/Jahr, sie tritt erst ab dem Jahr 2021 ein. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, auf Grund derer eine Neubewertung der in der BT-Drs. 18/11949 vorgenommenen Kostenabschätzung erforderlich wäre.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Die Änderung des UAG verursacht auf Seiten der DAU

GmbH als beliehener Unternehmerin einen einmaligen Umstellungsaufwand bei der Durchführung von Zulassung und Aufsicht, da innerhalb des bereits bestehenden Tatbestandes der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung künftig auch systematisch das Thema nachhaltige Unternehmensführung bei der Erstzulassung mit abgeprüft und im Rahmen der zweijährigen Regelaufsicht der DAU

GmbH über die Umweltgutachter berücksichtigt wird. Die Erstzulassungen liegen seit 2010 bei etwa 10 pro Jahr, insgesamt sind zurzeit 266 Umweltgutachter zugelassen. Einige Teilbereiche der nachhaltigen Unternehmensführung werden auch bereits im Rahmen der Prüfung der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems ausdrücklich abgeprüft (z.B. Methodik, Dokumentation, Grundsätze der Wesentlichkeitsprüfung, Durchführung der internen Prüfungen, Verantwortlichkeiten). Der Bereich nachhaltige Unternehmensführung soll nun jedoch insgesamt gestärkt und herausgehoben werden, um den Vorgaben der Änderungen der EMAS-Verordnung von 2017 und 2018 zu genügen. Da eine Organisation sich nach dieser Novelle mit dem Kontext, in dem sie sich befindet, auseinandersetzen muss und ausdrücklich dafür entscheiden kann, Umstände kultureller, sozialer oder behördlicher Art oder ihre strategische Ausrichtung, kulturelle Vielfalt oder die Altersstruktur im Unternehmen in ihr Umweltmanagement einzubeziehen, muss dies auch in der Qualifikation der Umweltgutachter und den entsprechenden Anforderungen zum Ausdruck kommen. Das Thema nachhaltige Unternehmensführung wird in die mündliche Zulassungsprüfung integriert, ohne diese zu verlängern. Der Umstellungsaufwand bei der DAU

GmbH wird auf die Tätigkeit einer Person für ca. eine Woche geschätzt und wird mit dem vorhandenen Personal vorgenommen. Daraus resultiert ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2.600 Euro.

Für die alternative Erhebungsform des öffentlichrechtlichen Vertrages im Rahmen der Änderung des Atomgesetzes wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand (Personalaufwand) in Höhe von ca. 2.600 Euro bei der Verwaltung anfallen. Es wird geschätzt, dass hierfür zwei Personen des höheren Dienstes insgesamt 5 Arbeitstage (je Arbeitstag acht Stunden) für die Vorbereitung eines öffentlichrechtlichen Vertrages benötigen, d.h. insgesamt 40 Stunden zu je 65,40 Euro = 2.616 Euro. Für die Anpassung auf den jeweiligen Vertragspartner wird im Einzelfall ein geringfügiger Aufwand angenommen. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Aufwand im Einzelfall für die Vorbereitung eines öffentlichrechtlichen Vertrages, zukünftig dadurch kompensiert wird, dass die ansonsten erforderliche jährliche Erhebung der Entsorgungskosten für den jeweiligen Ablieferungspflichtigen entfällt. Im Saldo entsteht daher hierfür kein jährlicher Erfüllungsaufwand.

Die Einführung des Widerspruchverfahrens gegen die Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der EndlagerVlV wird voraussichtlich im Einzelfall einen jährlichen Erfüllungsaufwand für Personalkosten in Höhe von 900 Euro bei der Verwaltung hervorrufen. Bei der Berechnung der Fallzahlen wurden die Erfahrungen der letzten Jahre zugrunde gelegt. Das BMU erstellt jährlich ca. 100 Kostenbescheide von denen weniger als ein Drittel beklagt bzw. gegen die vor dem Jahr 2017 ein Widerspruch eingelegt wurde. Sowohl die vor dem Jahr 2017 eingelegten Widersprüche als auch die danach erhobenen Klagen sind fast ausschließlich ruhend gestellt worden, da bis auf ganz wenige (kleiner einstelliger Bereich) alle Kostenpflichtigen nur fristwahrend Widersprüche erheben und wie der Bund an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sind. Es wird geschätzt, dass für die Bearbeitung der geschätzt 25 eingelegten Widersprüche ein Arbeitstag im gehobenen Dienst und ein Arbeitstag im höheren Dienst pro Jahr notwendig ist. (acht Stunden im gD zu je 43,30 Euro und acht Stunden im hD zu je 65,40 Euro, d.h. insgesamt 869,60 Euro). In gleichem Umfang entfallen Kosten für den Verwaltungsaufwand, der entsteht, wenn stattdessen aufwändige Prüfungen als beklagte Partei vorgenommen werden müssen. Im Saldo entsteht insoweit kein jährlicher Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung des Namens des BfE ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Sachkosten in Höhe von ca. 40.000 Euro unter anderem aufgrund der Änderungen in Publikationen und Visitenkarten, Änderungen in Messeständen, mobilen Ausstellungen, Internet-Applikationen, CD des Bundes und von Copyrights von Filmen und Schildern an Immobilien. Von diesen Kosten entfallen ca. 90 % auf Kosten externer Dienstleister.

Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von ca. 3.200 Euro, z.B. für die Anpassung von Formatvorlagen, E-Mail-Adressen und Visitenkarten. Der Personalaufwand setzt sich zusammen aus:

Länder

Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz.

5. Weitere Kosten

Durch die Einführung des Vorverfahrens gegen die Kostenbescheide aufgrund des StandAG und der EndlagerVlV werden sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre die Klageverfahren stark reduzieren. Es wird vermutet, dass durch die Einführung des Vorverfahrens mehr als 90 % der Klagen vermieden werden können. Dies wird zu einer Entlastung der Justizkosten (Einsparungen von Kosten der Richterinnen und Richter) führen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Durch die Änderung des Umweltauditgesetzes wird auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet, sich über eine erweiterte Umwelterklärung oder die Verbindung der Umwelterklärung mit einem Nachhaltigkeitsbericht über die Nachhaltigkeitspolitik und die entsprechenden Maßnahmen eines Unternehmens besser als bisher zu informieren. Die externe Überprüfung der Umwelterklärung durch fachkundige Umweltgutachter auch im Bereich nachhaltiger Unternehmensführung verleiht der Umwelterklärung eine hohe Glaubwürdigkeit.

7. KMU-Test

Von der Änderung des Umweltauditgesetzes ist jeder Umweltgutachter in gleicher Weise betroffen, da die Umweltgutachter einer persönlichen Zulassungsprüfung und Aufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob sie für eine Umweltgutachterorganisation oder als Einzelgutachter tätig sind. Erleichterungen für Einzelgutachter und kleine Umweltgutachterorganisationen im Verhältnis zu großen Umweltgutachterorganisationen sind nicht möglich.

Von den Änderungen der Artikel 2 bis 17 sind keine kleineren und mittleren Unternehmen betroffen.

Vl. Befristung; Evaluierung

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Umweltauditgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Einfügung der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung auch in § 1 verdeutlicht die erkennbare Tendenz, mit der Unternehmen ihre Umweltaktivitäten auch mit den Nachhaltigkeitszielen der Nachhaltigkeitsagenda der Vereinten Nationen (Agenda 2030) unterlegen und begründen.

§ 7 UAG enthält diesen Verweis bereits. Mit der weiteren Ergänzung um die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung in § 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die 2017 geänderte EMAS-Verordnung in Anhang I Ziffer 1 die Betrachtung des Kontextes der Organisation in Richtung Nachhaltigkeit ausweitet. Damit finden Nachhaltigkeitsaspekte auch konkreten Eingang in das betriebliche Umweltmanagementsystem.

Zu Nummer 2

Aufgabe des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterin ist es unter anderem, die Kontextanalyse des Unternehmens oder der Organisation zu begutachten. Hierzu können spätestens seit der letzten Novelle der EMAS-Verordnung 2017 regelmäßig auch Nachhaltigkeitsthemen zählen. Daher muss der Umweltgutachter über Kenntnisse der grundlegenden Inhalte eines Nachhaltigkeitsmanagements verfügen. Dies betrifft zum einen organisatorische Strukturen im Unternehmen, die die angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen erlauben und im Umweltmanagementsystem bereits verankert sind (Grundsatzerklärung, Festlegung von Verantwortlichkeiten, Prozess der Ermittlung und Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken, interne und externe Kommunikation sowie jedenfalls interne Beschwerdemechanismen). Diese Kenntnisse sind im Wesentlichen bereits heute notwendig, da sie Inhalt eines Umweltmanagementsystems sind. Zum anderen hat der Umweltgutachter künftig über vertieftere inhaltliche Kenntnisse in Betracht kommender Nachhaltigkeitsthemen zu verfügen. Dies sind typischerweise Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption sowie Verbraucherbelange. Sie alle stehen häufig in engem Zusammenhang mit einem Umweltmanagementsystem.

In Bezug auf die jeweilige Branche, für die die Zulassung als Umweltgutachter begehrt wird, müssen zusätzlich die Besonderheiten dieser Branche in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen bekannt sein. Zahlreiche Branchenvereinbarungen weisen insoweit auf die jeweils relevanten Themen hin. Verschiedene Handlungsanleitungen und Leitfäden geben zudem einen guten Überblick über die typischen Elemente eines Nachhaltigkeitsmanagements im Unternehmen, so zum Beispiel auch der Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex, eine Orientierungshilfe für Einsteiger (2019).

Die erforderlichen Fachkenntnisse der 266 bereits zugelassenen Umweltgutachter werden im Rahmen der Aufsicht seitens der DAU

GmbH mit überprüft. Bei neu zuzulassenden Umweltgutachtern werden die Kenntnisse einer nachhaltigen Unternehmensführung im Rahmen der mündlichen Zulassungsprüfung mit abgefragt. Präzisierungen und Erläuterungen werden darüber hinaus auf der Grundlage von § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes in die Fachkunderichtlinie des Umweltgutachterausschusses integriert werden. Dieser pluralistisch besetzte Umweltgutachterausschuss tagt turnusmäßig mehrmals im Jahr, die Arbeitsgruppe "Zulassung, Prüfung, Aufsicht" bereitet seine Beschlüsse vor. Die Mitglieder des Gremiums sind ehrenamtlich tätig, dies betrifft auch ihre Vorarbeiten und Beiträge zu Beschlüssen des Umweltgutachterausschusses.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine notwendige technische Anpassung der Prüfbefugnis der Umweltgutachter, da § 9 keine gleitende Verweisung enthält.

Zu Nummer 4

Die Änderung dient der Sicherstellung der unparteiischen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung von Personen, die für Umweltgutachterorganisationen tätig sind. Es handelt sich um eine Klarstellung der seit 1995 angewandten Regelung. Bei angestellten Personen stellen organisationsinterne Regelungen der Umweltgutachterorganisation sicher, dass Beratung und Zertifizierung nicht bei denselben Kunden vorgenommen werden bzw. ein mindestens vierjähriger zeitlicher Abstand zwischen beiden Tätigkeiten bei demselben Kunden liegt. Sollen als zeichnungsberechtigte Vertreter seitens der Umweltgutachterorganisation jedoch Umweltgutachter eingesetzt werden, die freiberuflich tätig sind und gelegentlich, zum Beispiel bei einer fehlenden Branchenzulassung, auf Zuruf oder einzelne Nachfrage eingesetzt werden, so entspricht dies nicht der Absicht im UAG, eine größtmögliche Transparenz bei der unparteilichen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Weder die Umweltgutachterorganisation noch die DAU als Aufsichtsstelle können durch organisatorische Vorkehrungen gewährleisten, dass der freiberuflich gelegentlich für die Umweltgutachterorganisation tätige Umweltgutachter nicht an anderer Stelle beratend für dasselbe Unternehmen tätig wird. Daher werden die zeichnungsberechtigten Vertreter jetzt ausdrücklich wie in Nummer 1 definiert. Weiterhin möglich sind eine Fallkooperation oder eine Teilzeit-Anstellung eines Umweltgutachters, der dann eine Zeichnungsberechtigung erhält. Mit dieser Änderung erfolgt die für die Sicherung der unparteiischen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung notwendige Bindung an die Umweltgutachterorganisation.

Zu Nummer 5

Die Änderung des § 15 Absatz 9 stellt klar, dass Umweltgutachter, die aufgrund anderer rechtlicher Regelungen tätig werden, in demselben Umfang der Regelaufsicht durch die DAU unterliegen wie bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Prüfung des EMAS-Umweltmanagementsystems. Sie lässt die im Jahr 2011 vorgenommene Erweiterung der Anlassaufsicht auf die Tatbestände des Absatzes 6 und die Erstreckung der Pflicht zur Fortbildung bei ihrer Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten unberührt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Atomgesetzes)

Zu Nummer 1

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung der Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlichrechtlichen Vertrages (s. hierzu die Begründung zu den Nummern 2 und 3) und der Änderung der Bezeichnung des BfE (s. hierzu die Begründung zu Nummer 4).

Zu Nummer 2

Die Ablieferungspflicht nach § 9a Absatz 2 Satz 1 ist Teil der Beseitigungspflicht nach § 9a Absatz 1 Satz 1. Die Beseitigungspflicht kann gemäß § 9a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz an einen Dritten übergehen. Durch die Einfügung in § 9a Absatz 2 wird dem Bund nun auch bei der Ablieferungspflicht die Möglichkeit eingeräumt, eine Flexibilisierung mit Blick auf das Einlagerungsregime für das Endlager Konrad zu erreichen. Eine Abgabe kann damit an das Zentrale Bereitstellungslager in einem öffentlichenrechtlichen Vertrag festgelegt werden. Insofern ist auch in diesem Fall § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung nicht anwendbar. Die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung an eine Anlage nach § 9a Absatz 3 Satz 1 bleibt jedoch davon unberührt.

Zu Nummer 3

Durch die Einfügung des § 21c wird die Möglichkeit eingeführt, Alternativen zur Erhebung der Beiträge und Kosten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag zu regeln. Die Ablösung der mit den Regelungen in § 21a und § 21b festgelegten Erhebungsform durch die Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlichrechtlichen Vertrages lässt die grundsätzliche Finanzierungspflicht der in den §§ 21a und 21b genannten Finanzierungspflichtigen unberührt, sie regelt lediglich eine andere Form der Erhebung. Die Ablösung kann sowohl als pauschalierende einmalige Zahlung als auch als fortlaufende Zahlung gestaltet sein.

Zuständig für den Vertragsschluss ist die Behörde, die für die Erhebung der Kosten nach § 21a und der Beiträge und der darauf zu entrichtenden Vorausleistungen nach § 21b zuständig ist. Dies ist nach § 32 Absatz 2 StandAG und § 1 EndlagerVlV das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Zu Nummer 4

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit erhält die neue Bezeichnung Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, um dessen Aufgabenbereich nunmehr sprachlich eindeutig gegenüber der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) und der BGZ

Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) abzugrenzen.

Das BfE ist als Behörde mit hoheitlichen Genehmigungs- und Aufsichtsaufgaben im Bereich der nuklearen Entsorgung betraut. Der Maßstab seines Handelns sind die gesetzlich festgelegten Sicherheitsziele zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlung. Das BfE ist insbesondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle verantwortlich und überwacht laufend den Vollzug des Verfahrens und damit das Handeln der BGE. Im Verhältnis zur BGZ prüft und bescheidet das BfE insbesondere Genehmigungsanträge für die Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen.

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat seine heutige Bezeichnung im Rahmen des Artikelgesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung im Jahre 2016 erhalten. Laut Gesetzesbegründung sollte das Bundesamt diese Bezeichnung erhalten, "um dessen Aufgabenbereich eindeutig jetzt auch gegenüber der neuen Bundesgesellschaft abzugrenzen." Es sollte damit eine eindeutige Abgrenzbarkeit von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Startphase des Standortauswahlverfahrens und den Aufgaben des BfE im Bereich der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle muss konstatiert werden, dass das Ziel einer für die Öffentlichkeit eindeutig wahrnehmbaren Abgrenzung der Behörde BfE gegenüber den privatrechtlich organisierten Bundesgesellschaften BGE und BGZ nicht erreicht worden ist: Durch die Ähnlichkeit der Namen besteht eine hohe und laufend eintretende Verwechselungsgefahr auf allen Ebenen:

Das Problem liegt dabei nicht in der Neuorganisation der nuklearen Entsorgung und der damit einhergegangenen Verteilung der Zuständigkeiten auf das BfE, die BGE und auch die BGZ. Diese sind gesetzlich klar voneinander abgegrenzt. Einzig die derzeitigen Namen erschweren für viele Bürgerinnen und Bürger, Pressevertreterinnen und -vertreter sowie Stakeholder die Unterscheidung der Zuständigkeiten in dem gemeinsamen Aufgabenfeld der nuklearen Entsorgung.

Sollte dieser Zustand der hohen Verwechselungsgefahr durch die Ähnlichkeit der Begriffe weiterhin bestehen, droht eine nachhaltige Verunsicherung hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der neu geschaffenen Institutionen. In der Folge hat dies insbesondere einen Schaden für die Wahrnehmung der eigenständigen und funktional von den Betreiberorganisationen unabhängigen, atomrechtlichen Aufsicht des Bundes.

Die Grundsätze des StandAG sehen ein selbstlernendes und zur Evaluation aufforderndes Verfahren vor. Bevor die ersten formalen Formate der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Standortauswahl beginnen und eine breitere Öffentlichkeit hergestellt wird, soll aus den oben genannten Gründen eine stärkere Unterscheidbarkeit der Bundesbehörde von den Bundesunternehmen implementiert werden. Dieses wird durch die Änderung der Bezeichnung sowie die Änderung der Abkürzung des Bundesamtes erreicht.

Die Änderung sollte noch mit genügend Zeit vor dem ersten gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligungsformat vorgenommen werden, da danach die Hürden, einen neuen

Namen im Bewusstsein von Stakeholdern und breiter Öffentlichkeit zu implementieren, deutlich höher wären.

Darüber hinaus wird mit der vorgeschlagenen Änderung die Bezeichnung des Bundesamtes sprachlich an die Bezeichnung des Ressorts ("Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit") angepasst: Der Begriff "kerntechnische" wird durch den Begriff "nukleare" ersetzt, letzterer wird die Wiedererkennbarkeit als Bundesamt im Geschäftsbereich des BMU stärken.

Zu Artikel 3 (Änderung des Standortauswahlgesetzes)

Zu Nummer 1

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der neuen Bezeichnung des BfE, jetzt "Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung".

Zu Nummer 2

Durch die dem § 32 Absatz 2 StandAG angefügten neuen Sätze 4 und 5 wird gesetzlich bestimmt, dass gegen Umlagebescheide, die nach den §§ 28 ff. StandAG erlassen werden, ein Widerspruchsverfahren stattzufinden hat. Die Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen. Sie schafft die Möglichkeit der nochmaligen Überprüfung der Umlagebescheide durch die Verwaltung selbst, wodurch die Gerichte entlastet werden sollen. Zudem wird durch die Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit für Bescheidadressaten geschaffen.

Hintergrund ist, dass bei der Evaluierung des StandAG im Jahr 2016 unter anderem die Zuständigkeit für die Erhebung der Umlage (§ 32 Absatz 2 StandAG) und der Vorausleistungen (§ 1 EndlagerVlV) vom BfE auf das BMU übertragen wurde. Seitdem erlässt nunmehr das BMU die Umlagebescheide nach § 32 Absatz 2 StandAG sowie die Vorausleistungsbescheide nach § 5 EndlagerVlV für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Rechtsschutz gegen die genannten Bescheide, können Bescheidadressaten bisher nur durch Erhebung einer Klage erreichen. Die vorherige Erhebung eines Widerspruchs ist seit der Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass der genannten Bescheide auf das BMU nicht mehr vorgesehen, weil gegen von einer obersten Bundesbehörde erlassene Verwaltungsakte kein Widerspruchsverfahren stattfindet, es sei denn, ein Gesetz schreibt ein solches vor (§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Eine solche Regelung, welche die Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der genannten Bescheide in einem Widerspruchsverfahren vorschreibt, findet sich jetzt in § 32 Absatz 2 Sätze 4 und 5.

Zudem soll durch die Einfügung des § 32 Absatz 2 Satz 6, ebenso wie die neue Regelung in § 21c AtG, die Möglichkeit geschaffen werden, die Erhebung der Kosten für das Standortauswahlverfahren statt durch Verwaltungsakt nach § 32 Absatz 2 Satz 3 StandAG auch über den Abschluss eines öffentlichrechtlicher Vertrages zu regeln. Siehe ebenfalls die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3.

Zu Nummer 3

Die Änderungen in den unter Nummer 3 genannten Paragrafen sind Folgeänderungen aufgrund der neuen Bezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit; jetzt "Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung".

Zu Artikel 4 (Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung)

Zu Nummer 1

Die Änderungen in § 4 Absatz 2 Satz 1 sind Folgeänderungen aufgrund der neuen Bezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit; jetzt "Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung".

Zu Nummer 2

Durch die dem § 5 Absatz 1 EndlagerVlV angefügten neuen Sätze 2 und 3 wird aus verfahrensökonomischen Gründen gesetzlich bestimmt, dass gegen die Vorausleistungsbescheide, die nach der EndlagerVlV erlassen werden, ein Widerspruchsverfahren stattzufinden hat (siehe hierzu auch die Begründung zu Artikel 3 Nummer 2). Durch die Möglichkeit der nochmaligen Überprüfung der Vorausleistungsbescheide durch die Verwaltung selbst sollen die Gerichte entlastet werden. Zugleich wird durch die Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit für Bescheidadressaten geschaffen.

Hintergrund ist, dass bei der Evaluierung des StandAG im Jahr 2016 unter anderem die Zuständigkeit für die Erhebung der Umlage (§ 32 Absatz 2 StandAG) und der Vorausleistungen (§ 1 EndlagerVlV) vom BfE auf das BMU übertragen wurde. Seitdem erlässt nunmehr das BMU die Umlagebescheide nach § 32 Absatz 2 StandAG sowie die Vorausleistungsbescheide nach § 5 EndlagerVlV für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Rechtsschutz gegen die genannten Bescheide können Bescheidadressaten bisher nur durch Erhebung einer Klage erreichen. Die vorherige Erhebung eines Widerspruchs ist seit der Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass der genannten Bescheide auf das BMU nicht mehr vorgesehen, weil gegen von einer obersten Bundesbehörde erlassene Verwaltungsakte grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren stattfindet, es sei denn, ein Gesetz schreibt ein solches vor (§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Eine solche Regelung, welche die Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der genannten Bescheide in einem Widerspruchsverfahren vorschreibt, findet sich jetzt in § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3.

Zu Artikel 5 bis Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, des Bundeszentralregistergesetzes, der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz, des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Transparenzgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Gefahrgutkostenverordnung und der Gefahrgutverordnung See)

Die Änderungen in dem Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, dem Bundeszentralregistergesetz, der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz, dem Entsorgungsübergangsgesetz, dem Transparenzgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Gefahrgutkostenverordnung und der Gefahrgutverordnung See sind Folgeänderungen aufgrund der neuen Bezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit; jetzt "Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung".

Zu Artikel 17 (Änderung des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften)

Die Wirksamkeit des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde für Verbrauchergemische (d.h. Gemische im Sinne des Teil A Nummer 1.1 des Anhangs VIII) um ein Jahr auf den 1.1.2021 verschoben. Das Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes wird daher im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 28 Absatz 12 ChemG so geändert, dass für die von der Verschiebung betroffenen Verbrauchergemische die Regelungen des § 16e Chemikaliengesetz in der bisherigen Fassung bis zum Beginn der Wirksamkeit des Anhangs VIII fortgelten.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt vorbehaltlich der abweichenden Regelung zu Artikel 17 am 1.1.2020 und damit rechtzeitig vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die neue ISO 50001:2018 am 20.2.2020 in Kraft.

Artikel 17 ändert einen Artikel des dort genannten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes, der ebenfalls am 1.1.2020 in Kraft tritt. Damit klar ist, in welcher Fassung dieses Inkrafttreten erfolgt, tritt Artikel 17 bereits am Vortag in Kraft.