Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - COM (2012) 381 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 463/97 = AE-Nr. 971870 und
Drucksache 460/10 (PDF) = AE-Nr. 100593

Europäische Kommission
Brüssel, den 13.7.2012
COM (2012) 381 final
2012/0185 (COD)

Paket "Verkehrssicherheit"

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem "Paket Verkehrssicherheit" soll die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gefördert und durchgesetzt werden, um für mehr Straßenverkehrssicherheit und einen besseren Umweltschutz zu sorgen.

Der Vorschlag soll dazu beitragen, die Zahl der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 zu halbieren, wie in den Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 -20201 vorgesehen. Ferner soll er zur Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr beitragen, die auf die unzureichende Wartung von Fahrzeugen zurückgehen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Durchsetzung des Systems der technischen Überwachung und der Unterwegskontrollen - vor allem bei Fahrzeugen, deren technischer Zustand eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt - durch Maßnahmen wie den zeitweisen Entzug oder die dauerhafte Annullierung der Zulassung verbessert werden.

- Allgemeiner Hintergrund

Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese Zulassung bildet die amtliche Genehmigung zum Betrieb auf öffentlichen Straßen; zugleich werden mit ihr die verschiedenen Fristen für die Erfüllung der verschiedenen Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt.

Nach der Zulassung müssen am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen unterzogen werden. Durch diese Prüfungen soll sichergestellt werden, dass am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge verkehrstüchtig und sicher bleiben und keine Gefahr für den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Fahrzeuge werden deshalb auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen geprüft, z.B. im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz sowie die Nachrüstung. Aufgrund ihrer regelmäßigen intensiven Nutzung hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken werden Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich fallweise technischen Unterwegskontrollen unterzogen, durch die zu jeder Zeit und an jedem Ort der EU überprüft werden kann, ob sie den Umweltvorschriften und technischen Vorschriften entsprechen.

Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug während seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels oder seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung erneut zugelassen werden muss. Ferner sollten Vorschriften für das Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen eingeführt werden, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße verwendet werden.

Mit der Zulassung wird die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, d.h. dessen Einsatz im Straßenverkehr, genehmigt. Kenntlich gemacht wird die Genehmigung durch das am Fahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen; außerdem wird eine Zulassungsbescheinigung erteilt.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Durch den Vorschlag werden die im bestehenden Rechtsrahmen für die Straßenverkehrssicherheit verankerten Anforderungen hinsichtlich der Zulassungsdokumente für Fahrzeuge2 geändert.

Im Vergleich zur bestehenden Richtlinie enthält der Vorschlag genauere Begriffsbestimmungen über den Ort der Zulassung von Fahrzeugen sowie den Entzug und die Annullierung von Zulassungen. Der Vorschlag enthält ferner neue Anforderungen für elektronische Zulassungsregister und die Mitteilung der Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sowie der erneuten Zulassung und der Verschrottung eines Fahrzeugs.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Richtlinie steht in Einklang mit dem im Weißbuch über die Verkehrspolitik3 dargelegten Ziel der EU, die Straßen sicherer zu machen; sie dient der Umsetzung der Strategie für sicherere Fahrzeuge, die einen Teil der Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 bildet.

Schließlich steht der Vorschlag in Einklang mit den Empfehlungen zur Wiederbelebung des Binnenmarktes, die im Monti-Bericht vom Mai 20104 hinsichtlich des Abbaus bürokratischer Hürden bei der grenzüberschreitenden Mitnahme von Gebrauchtwagen abgegeben wurden.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

- Konsultation interessierter Kreise Konsultationsverfahren

Bei der Erarbeitung des Pakets "Verkehrssicherheit" konsultierte die Kommission die Interessengruppen auf verschiedene Weise:

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Internetkonsultation wurden seitens der Interessengruppen mehrere Fragen aufgeworfen. Die Folgenabschätzung, die der vorgeschlagenen Richtlinie beiliegt, enthält einen umfassenden Bericht über die angesprochenen grundlegenden Aspekte und legt dar, wie sie berücksichtigt wurden.

Vom 29.7.2010 bis 24.9.2010 wurde eine öffentliche Konsultation über das Internet durchgeführt. Es gingen 9 653 Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden der Mitgliedstaaten, Lieferanten von Ausrüstungsteilen, Prüfstellen, Werkstattverbänden und Fahrzeugherstellern bei der Kommission ein.

Die Ergebnisse der Konsultation sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/take-part/publicconsultations/pti_en.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Im Rahmen des Vorschlags mussten verschiedene Optionen sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen beurteilt werden.

Methodik

Die Auswirkungen der verschiedenen Optionen wurden mittels einer Studie untersucht, die von einem externen Beratungsunternehmen (Europe Economics) durchgeführt wurde; hierfür wurden mehrere wissenschaftliche Studien und Bewertungsberichte herangezogen, insbesondere als Quellen für Modelle und Daten zur Monetarisierung von Kosten und Nutzen der verschiedenen Optionen.

Zu den am intensivsten genutzten Studien gehören Folgende:

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Alle abgeschlossenen und genehmigten Forschungsberichte sind bereits auf der Website der GD Mobilität und Verkehr verfügbar oder werden noch dort eingestellt.

- Folgenabschätzung

Für die Hauptaspekte der vorgeschlagenen Verordnung wurden folgende Optionen in Erwägung gezogen:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

In dem Vorschlag werden Entzug und Annullierung von Zulassungen festgelegt.

Durch den Entzug der Zulassung wird gewährleistet, dass Fahrzeuge, die aufgrund gefährlicher Mängel eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis sie eine weitere Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erfolgreich bestanden haben. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich sein, wenn der Entzug wieder aufgehoben wird.

Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein gewisser Automatismus eingeführt, durch den die ursprüngliche Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat neu zugelassen werden, automatisch annulliert wird. Dadurch werden parallele Zulassungen desselben Fahrzeugs in verschiedenen Mitgliedstaaten vermieden. Die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen ist an den Mitgliedstaat gebunden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Daher würden parallele Zulassungen eines Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten die Verpflichtung begründen, das Fahrzeug in diesen Mitgliedstaaten einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung zu unterziehen.

Die Zulassungen von Fahrzeugen, die im Anschluss an eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verschrottet werden müssen, und der als "Altfahrzeug" deklarierten Fahrzeuge werden nach der entsprechenden Mitteilung annulliert.

Mit dem Vorschlag wird ferner die Einrichtung elektronischer Zulassungsregister eingeführt, die sämtliche mit der Zulassung von Fahrzeugen verbundenen Angaben enthalten. Die Angaben werden für die Zwecke der technischen Überwachung zugänglich gemacht, da nur ein Teil dieser Angaben in den Zulassungsbescheinigungen abgedruckt ist. Das Register dient der Weiterverfolgung im Anschluss an die Mitteilung der Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sowie der Neuzulassung und der Verschrottung eines Fahrzeugs.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge im Wege delegierter Rechtsakte zu aktualisieren, um der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften in Bezug auf den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigungen sowie dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: die bestehenden Anforderungen werden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt, wodurch eine große Diskrepanz in Bezug auf die Durchsetzung des Systems der technischen Überwachung und der Unterwegskontrollen entsteht, die sich nachteilig sowohl auf die Straßenverkehrssicherheit als auch auf den Binnenmarkt auswirkt. Für einen in Zukunft nahtlosen Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten über die Fahrzeugzulassung sind Zulassungsregister mit harmonisiertem Inhalt in allen Mitgliedstaaten erforderlich.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, da er mit der Durchsetzung des Systems der technischen Überwachung und der Schaffung eines für den nahtlosen Informationsfluss geeigneten Rahmens nicht über das zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes erforderliche Maß hinausgeht.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Änderung der bestehenden Richtlinie.

Die Änderung der bestehenden Richtlinie wird als geeignetes Instrument erachtet.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident