Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

A. Problem und Ziel

Juristische Berufe können heute vielfach in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden. Im öffentlichen Dienst besteht ein Rechtsanspruch hierauf, wenn die oder der Betroffene minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut. In anderen juristischen Berufen wird die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung zum Teil auf freiwilliger Grundlage gewährt.

Für die juristische Ausbildung gilt dies jedoch bislang nicht. Der Zugang zu den reglementierten juristischen Berufen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) setzt die Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes zwischen der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung voraus. Auch nicht reglementierte juristische Tätigkeiten stehen in der Regel nur Volljuristinnen und Volljuristen offen, die den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung absolviert haben.

Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist gegenwärtig nur in Vollzeit vorgesehen. Dies führt vielfach dazu, dass Absolventinnen und Absolventen des Studiums und der ersten Prüfung, die familiäre Betreuungsaufgaben übernehmen, den Vorbereitungsdienst entweder verzögert oder gar nicht aufnehmen. Die Durchführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wäre geeignet, diese Absolventinnen und Absolventen für den Arbeitsmarkt zu gewinnen und ihnen eine berufliche Perspektive zu eröffnen, die ihrer bisherigen Ausbildung angemessen ist.

Soweit Absolventinnen und Absolventen sich bereits jetzt entscheiden, neben der Übernahme familiärer Betreuungsaufgaben in den Vorbereitungsdienst einzutreten, würde die hierdurch entstehende Doppelbelastung durch die Einführung eines Teilzeitvorbereitungsdienstes gemildert. Die flexiblere Zeiteinteilung für Ausbildung und Betreuungsaufgaben wäre zugleich geeignet, die Lebensqualität der Betroffenen ebenso wie die der von ihnen betreuten Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern.

Im Bereich der Lehrerausbildung gehen die Länder vermehrt dazu über, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt auch in Teilzeit zu ermöglichen. Für die Juristenausbildung stehen entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bislang zwingende Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) entgegen, insbesondere die auf zwei Jahre festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes, § 5b Absatz 1 DRiG.

B. Lösung

Der Entwurf erlaubt den Ländern die Einführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit aus familiären Gründen. Für diesen Fall wird eine Abweichung von den Regelungen des Deutschen Richtergesetzes über die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Dauer der einzelnen Pflichtstationen und etwaiger Ausbildungslehrgänge, dem Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst auf die volljuristische Ausbildung und dem Zeitraum für die Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen ermöglicht.

Durch die Einschränkung auf eine Teilzeitausbildung aus familiären Gründen wird im Interesse der Chancengleichheit sichergestellt, dass eine Besserstellung von Kandidatinnen und Kandidaten unterbleibt, die durch eine Teilzeitbeschäftigung ohne sachlichen Grund lediglich die Vorbereitungszeit für die zweite Staatsprüfung verlängern wollen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

Für den Bund entstehen weder Haushaltsausgaben noch Vollzugsaufwand.

II. Länder und Kommunen

Für die Länder und Kommunen entstehen durch den Gesetzentwurf weder Haushaltsausgaben noch Vollzugsaufwand. Der Gesetzentwurf eröffnet den Ländern lediglich die Möglichkeit, durch Landesrecht einen juristischen Vorbereitungsdienst in Teilzeit aus familiären Gründen vorzusehen. Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand können unmittelbar erst dann entstehen, wenn von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht wird.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen entstehen durch den Gesetzentwurf keine Kosten.

Auswirkungen des beabsichtigten Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5b wird wie folgt geändert:

2. Dem § 5c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des § 5b Absatz 6 Satz 1 kann das Landesrecht die Dauer der Anrechnung abweichend von den Sätzen 1 und 2 bestimmen."

3. § 5d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch in den juristischen Berufen, namentlich in der Justiz, der Rechtsanwaltschaft und der öffentlichen Verwaltung, ein wichtiges gesellschaftspolitisches Anliegen. Die Ermöglichung einer Berufstätigkeit auf Teilzeitbasis ist ein wesentlicher Schritt auf diesem Weg. In vielen juristischen Berufen besteht heute bereits ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, das heißt bei der Betreuung oder Pflege von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Dies gilt insbesondere für die reglementierten juristischen Berufe in der Justiz und der öffentlichen Verwaltung aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen in § 48a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und § 92 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.

Eine Beschäftigung in Teilzeit ermöglicht Betroffenen, die familiäre Betreuungsaufgaben übernehmen, eine flexible Aufteilung von beruflicher Tätigkeit und familiärer Verantwortung. Vielfach erlaubt die Teilzeitbeschäftigung überhaupt erst die Aufnahme einer Berufstätigkeit. Die Möglichkeit zur Berufsausübung in Teilzeit wirkt sich positiv auf die Lebensqualität der Betroffenen und ihrer Angehörigen aus und erschließt zugleich neue Potentiale für den Arbeitsmarkt. So wird auch in der Rechtsanwaltschaft zunehmend erkannt, dass Teilzeitbeschäftigungsmodelle geeignet sind, hochqualifizierte Juristinnen und Juristen als Arbeitskräfte zu gewinnen und - etwa nach der Familiengründung - auch zurückzugewinnen.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die juristische Ausbildung und dort insbesondere für den Vorbereitungsdienst. In dem Lebensalter, in dem Studierende heute im Durchschnitt die erste juristische Prüfung ablegen, wird vielfach erstmals auch über die Gründung einer Familie nachgedacht. Auch die Frage nach der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger stellt sich nicht erst im Verlauf des Berufslebens. Gleichwohl ist ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit bislang nicht vorgesehen und kann aufgrund entgegenstehender zwingender Regelungen des Deutschen Richtergesetzes auch landesrechtlich nicht eingeführt werden.

Der Zugang zu den reglementierten juristischen Berufen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) setzt nach den Vorgaben in § 9 Nummer 3, § 122 Absatz 1 DRiG, § 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 5 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) die Befähigung zum Richteramt und damit die Ableistung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes zwischen der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung voraus. Auch nicht reglementierte juristische Tätigkeiten stehen, teils wegen laufbahnrechtlicher Voraussetzungen, teils aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation, in der Regel nur Volljuristinnen und Volljuristen offen, die den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung absolviert haben.

Die Beanspruchung durch familiäre Betreuungsaufgaben führt indessen dazu, dass ein nicht unerheblicher Teil von Absolventinnen und Absolventen der ersten juristischen Prüfung die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes aufschiebt oder die weitere Ausbildung überhaupt aufgibt. Unter den Besonderheiten des juristischen Arbeitsmarktes ist dies weitgehend gleichbedeutend mit der Aufgabe der Aussicht auf eine qualifikationsentsprechende Berufstätigkeit, da der Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen ganz überwiegend eine volljuristische Qualifikation voraussetzt. Betroffen sind nach wie vor mehrheitlich Frauen, insbesondere nach der Geburt eines Kindes. Neben der Einschränkung der persönlichen beruflichen Chancen bedeutet es auch den Verlust eines qualifizierten Arbeitskräftepotentials und eine Fehlsteuerung von Ressourcen, wenn Absolventinnen und Absolventen des juristischen Studiums und der ersten Prüfung die weitere Ausbildung abbrechen und keine adäquate Berufstätigkeit aufnehmen. Ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit wäre geeignet, diese Absolventinnen und Absolventen für den Arbeitsmarkt zu gewinnen und ihnen eine berufliche Perspektive zu eröffnen, die ihrer bisherigen Ausbildung angemessen ist. Dies erscheint nicht zuletzt deshalb geboten, weil eine Reihe von Ländern bereits jetzt vor dem Problem steht, insbesondere in ländlichen Regionen qualifizierte Nachwuchskräfte für die Justiz und für den öffentlichen Dienst in ausreichender Zahl zu gewinnen.

Trotz der großen zeitlichen ebenso wie physischen und psychischen Belastung, die mit der Übernahme familiärer Betreuungsaufgaben verbunden ist, entscheidet sich bereits jetzt jedes Jahr eine bedeutende Zahl von Absolventinnen und Absolventen der ersten juristischen Prüfung, die solche Betreuungsaufgaben wahrnehmen, daneben zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes und legt zum überwiegenden Teil erfolgreich die zweite Staatsprüfung ab. Die zeitliche Verpflichtung durch die Ausbildung in den Pflicht- und Wahlstationen und in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften bleibt für diese Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unverändert bestehen, wodurch die individuelle Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung, die einen wesentlichen Zeitanteil des Vorbereitungsdienstes einnimmt, notgedrungen in den Hintergrund tritt. Die Einführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wäre geeignet, diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine flexible Einteilung ihrer Ausbildungszeit zu ermöglichen und damit ihre und die Lebensqualität der von ihnen betreuten minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, sich in einem zeitlichen Umfang individuell auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten, wie er Kandidatinnen und Kandidaten, die keine familiären Betreuungsaufgaben übernehmen, bereits jetzt zur Verfügung steht.

Vergleichbare Erwägungen haben dazu geführt, dass die Länder Berlin, Niedersachsen, Hessen und Schleswig-Holstein auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt bezogene Teilzeitregelungen eingeführt haben. Für die Juristenausbildung stehen dem jedoch gegenwärtig zwingende Regelungen des Deutschen Richtergesetzes entgegen, insbesondere die auf zwei Jahre festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes ( § 5b Absatz 1 DRiG).

Der Gesetzentwurf erlaubt den Ländern eine Abweichung von den im Deutschen Richtergesetz enthaltenen Regelungen über die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Dauer der einzelnen Pflichtstationen und der Ausbildungslehrgänge, den Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst auf den Vorbereitungsdienst und den Zeitraum für die Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen. Eine weitergehende bundesrechtliche Regelung ist für die Einführung und Ausgestaltung eines juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit weder erforderlich noch geboten. Vielmehr kann es den Ländern überlassen bleiben, ob sie einen Teilzeitvorbereitungsdienst einführen und, sofern sie sich dafür entscheiden, welches der hierfür denkbaren Modelle sie wählen wollen.

Die im Gesetzentwurf im Einzelnen vorgesehenen Abweichungsbefugnisse stehen den Ländern nur zur Verfügung, wenn das jeweilige Landesrecht einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit aus familiären Gründen vorsieht. Der Entwurf verweist insoweit auf § 48a Absatz 1 DRiG. Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit berechtigenden familiären Gründe liegen danach dann vor, wenn die oder der Betroffene mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

Durch das Erfordernis des Vorliegens familiärer Gründe ist sichergestellt, dass es nicht zu einer Besserstellung von Kandidatinnen und Kandidaten kommen kann, die durch eine Teilzeitbeschäftigung ohne sachlichen Grund lediglich die Vorbereitungszeit für die zweite Staatsprüfung verlängern wollen. Damit bleibt die Chancengleichheit für alle Kandidatinnen und Kandidaten gewahrt, unabhängig davon, ob sie durch familiäre Betreuungsaufgaben belastet sind oder nicht.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Für den Bund entstehen weder Haushaltsausgaben noch Vollzugsaufwand.

Für die Länder und Kommunen entstehen durch den vorgelegten Gesetzentwurf weder Haushaltsausgaben noch Vollzugsaufwand. Der Gesetzentwurf ermöglicht den Ländern nur, durch Landesrecht einen juristischen Vorbereitungsdienst in Teil-zeit aus familiären Gründen vorzusehen. Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand können unmittelbar erst dann entstehen, wenn von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht wird. Sie sind in ihrem Umfang von der konkret gewählten Ausgestaltung des Teilzeitvorbereitungsdienstes abhängig.

Der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen entstehen durch den vorgelegten Gesetzentwurf keine Kosten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 ( § 5b Absatz 6 DRiG)

Zu Satz 1 -neuEinen Vorbereitungsdienst in Teilzeit sieht das Deutsche Richtergesetz bislang nicht vor. Mit dem neuen § 5b Absatz 6 Satz 1 DRiG-E wird den Ländern nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchzuführen.

Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit darf dabei nur auf Antrag erfolgen und setzt das Vorliegen familiärer Gründe voraus. Insoweit wird auf die Definition in der vergleichbaren Regelung des § 48a Absatz 1 DRiG über die Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst verwiesen. Danach liegen familiäre Gründe vor, wenn der oder die Betroffene mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

Durch die Beschränkung des Teilzeitvorbereitungsdienstes auf die genannten Fälle und der Dienstermäßigung auf höchstens die Hälfte wird sichergestellt, dass eine hiermit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit nur aus sachlichem Grund, nämlich zum Ausgleich der Nachteile erfolgen kann, die Referendarinnen und Referendaren entstehen, die neben dem Vorbereitungsdienst familiäre Betreuungsaufgaben wahrnehmen.

Zu Satz 2

Die Länge des Vorbereitungsdienstes legt § 5b Absatz 1 DRiG auf zwei Jahre fest.

§ 5b Absatz 4 Satz 1 DRiG sieht vor, dass die Pflichtstation bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen sowie bei einer Verwaltungsbehörde mindestens drei Monate und die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate dauert, wobei die letztgenannte Station nach Maßgabe des Landesrechts bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen geeigneten Ausbildungsstelle stattfinden kann. Schließlich erlaubt § 5b Absatz 5 DRiG die Einführung von Ausbildungslehrgängen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten, wobei hierunter nicht stationsbegleitende Arbeitsgemeinschaften zu verstehen sind, sondern nur solche Lehrgänge, die die gesamte wöchentliche Dienstzeit der Referendarin oder des Referendars in Anspruch nehmen.

Insbesondere die Vorschrift über die Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwei Jahren steht der Einführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit entgegen. Den hierfür denkbaren verschiedenen Modellen ist gemein, dass der Vorbereitungsdienst sich naturgemäß über einen Zeitraum erstrecken muss, der im Verhältnis der Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit verlängert ist. Zwar erlaubt § 5b Absatz 4 Satz 2 DRiG bereits jetzt eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall aus zwingenden Gründen. Schon die Beschränkung auf Einzelfallentscheidungen schließt jedoch die allgemeine landesrechtliche Regelung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit auf dieser Grundlage aus.

Je nach dem für die Einführung eines Teilzeitvorbereitungsdienstes gewählten Modell kann sich auch die notwendige Dauer der Pflichtstationen im Sinne von § 5b Absatz 4 Satz 1 DRiG verlängern. Soweit etwa der Vorbereitungsdienst in Teilzeit landesrechtlich so ausgestaltet wird, dass die wöchentliche regelmäßige Ausbildungszeit der Referendarin oder des Referendars reduziert wird, muss das Landesrecht eine verhältnismäßige Verlängerung der Station vorsehen dürfen.

Entsprechendes gilt für die Ausbildungslehrgänge nach § 5b Absatz 5 DRiG. Zwar sind insoweit noch vielfältigere Modelle für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit denkbar. So könnte es etwa organisatorisch erforderlich sein, auch Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolvieren, nur die Teilnahme an den für alle Referendarinnen und Referendare vorgesehenen Ausbildungslehrgängen zu ermöglichen und den hierfür entstehenden Zeitaufwand durch eine (weitere) Reduzierung der wöchentlichen Ausbildungszeit in den Pflichtstationen zu kompensieren. Auch insoweit sollte den Ländern jedoch freigestellt sein, stattdessen verlängerte Ausbildungslehrgänge mit entsprechend reduzierter wöchentlicher Anwesenheitszeit für Referendarinnen und Referendare in Teilzeit vorzusehen.

Der neue § 5b Absatz 6 Satz 2 DRiG-E erlaubt den Ländern daher, von der festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes, der Pflichtstationen und der Ausbildungslehrgänge abzuweichen, sofern von der durch § 5b Absatz 6 Satz 1 eingeräumten Möglichkeit zur Einführung eines Teilzeitvorbereitungsdienstes aus familiären Gründen Gebrauch gemacht wird. Durch die Einschränkung der Abweichungsbefugnis auf den genannten Fall wird sichergestellt, dass die Verlängerung der Ausbildungszeit nur aus sachlichem Grund, nämlich zum Ausgleich der Nachteile erfolgen kann, die Referendarinnen und Referendaren entstehen, die neben dem Vorbereitungsdienst familiäre Betreuungsaufgaben wahrnehmen.

Zu Nummer 2 (§ 5c Absatz 1 Satz 3 - neu - DRiG)

§ 5c Absatz 1 DRiG ermöglicht die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf die juristische Ausbildung, das heißt auf das Studium und den Vorbereitungsdienst. Die Anrechnung ist dabei insgesamt auf 18 Monate, für den Vorbereitungsdienst auf sechs Monate begrenzt.

Wird ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit landesrechtlich vorgesehen, müssen auch die Anrechnungszeiträume entsprechend angepasst werden können. Inhaltlich ist damit keine Änderung und insbesondere keine Besserstellung der Referendarinnen und Referendare in Teilzeit verbunden, da die Anrechnungsdauer naturgemäß nur in dem Umfang verlängert werden darf, in dem sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Verhältnis zur regelmäßigen Dauer von zwei Jahren verlängert.

§ 5c Absatz 1 Satz 3 DRiG-E erlaubt den Ländern, die Anrechnungszeiträume in Abweichung von § 5c Absatz 1 Satz 1 und 2 DRiG festzulegen, sofern von der durch § 5b Absatz 6 Satz 1 DRiG-E eingeräumten Möglichkeit zur Einführung eines Teilzeitvorbereitungsdienstes aus familiären Gründen Gebrauch gemacht wird. Auch insoweit wird durch die Einschränkung der Abweichungsbefugnis auf den genannten Fall sichergestellt, dass die Erweiterung der Anrechnung nur insoweit erfolgt, als es zur Wahrung der Chancengleichheit bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch eine Ableistung in Teilzeit erforderlich ist.

Zu Nummer 3 (§ 5d Absatz 3 Satz 2 - neu - DRiG)

Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind nach § 5d Absatz 3 Satz 1 DRiG frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Soweit die Dauer des Vorbereitungsdienstes durch eine Ableistung in Teilzeit verlängert wird, ist es erforderlich, auch den Zeitraum, innerhalb dessen die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung zu erbringen sind, entsprechend zu verändern.

Der neue § 5d Absatz 3 Satz 2 DRiG-E ermöglicht daher den Ländern, abweichende zeitliche Vorgaben zu treffen, sofern von der durch § 5b Absatz 6 Satz 1 DRiG-E eingeräumten Möglichkeit zur Einführung eines Teilzeitvorbereitungsdienstes aus familiären Gründen Gebrauch gemacht wird.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.