Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

A. Problem und Ziel

Die Frequenzverordnung gibt den Rahmen zur Erstellung des Frequenzplanes vor, der die Grundlage für konkrete Frequenzzuteilungen durch die dafür zuständige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) bildet.

Die Bundesregierung hat in ihrer 5G-Strategie für Deutschland, die im Juli 2017 beschlossen wurde, angekündigt, frühzeitig Planungssicherheit für Spektrum im 26-GHz-Band zu schaffen. Dazu wird eine rasche Festlegung der auf nationaler Ebene nutzbaren Frequenzen aus dem 26-GHz-Band angestrebt. Ziel ist gleichzeitig, diese frühestmöglich bereitzustellen, um schon ab 2020 erste Nutzungen zu ermöglichen.

B. Lösung

Mit dem vorgelegten Entwurf sollen die Frequenzen im Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz dem Mobilfunkdienst zugewiesen werden. Die europäische und internationale Beschlusslage ist ausreichend stabil, um bereits jetzt auf nationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Um eine frühzeitige Einführung von 5G zu gewährleisten, ist es notwendig, schon jetzt die nationalen regulatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Weiterhin wird die innerstaatliche Rechtslage an die Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die auf internationaler Ebene Frequenzzuweisungen vornimmt und völkerrechtlich verbindlich ist, vorgenommen. Die Anpassung betrifft die Heraufstufung des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) zu einem Primärfunkdienst im Frequenzbereich 25,5 - 27 GHz.

C. Alternativen

Da das im Rahmen der 5G-Strategie der Bundesregierung gesetzte Ziel einer frühzeitigen Einführung von 5G nur durch Bereitstellung ausreichend geeigneter Funkfrequenzen erreicht werden kann und die im Frequenzausschuss (RSC) zu erwartende Harmonisierungsentscheidung bindend sein wird, bestehen keine alternativen Lösungsmöglichkeiten.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der Verordnung wird der Bundeshaushalt nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.

Durch die Änderung der Verordnung werden die Länder nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Bundesverwaltung kein Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Länder kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch die Änderung der Verordnung sind keine weiteren Kosten zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 15. August 2018
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Einbeziehung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:

Artikel 1
Änderung der Frequenzverordnung

Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen der Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Hintergrund: zur Frequenzordnung

Unter Berücksichtigung internationaler sowie europäischer Vorgaben ist Grundlage der innerstaatlichen Frequenzplanung die Frequenzverordnung mit ihren Nutzungsbestimmungen für die Bundesrepublik Deutschland. Die Verordnung dient der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen; in ihr ist festgelegt, welchen Funkdiensten welche Frequenzbereiche zugewiesen sind. Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen im Frequenzplan auf. Die letztlich verbindliche Festlegung der nutzbaren Frequenz erfolgt in Form der Frequenzzuteilung, die grundsätzlich für alle Arten der Frequenznutzung erforderlich ist und durch die Bundesnetzagentur erfolgt.

2. Anlass und Notwendigkeit der Verordnung

Die Bundesregierung hat in ihrer 5G-Strategie für Deutschland, die im Juli 2017 beschlossen wurde, angekündigt, frühzeitig Planungssicherheit für Spektrum im 26-GHz-Band zu schaffen. Dazu wird eine rasche Festlegung der auf nationaler Ebene nutzbaren Frequenzen aus dem 26-GHz-Band angestrebt. Ziel ist es, diese frühestmöglich bereitzustellen, um schon ab 2020 erste Nutzungen zu ermöglichen.

Die Bundesnetzagentur bereitet derzeit die Bereitstellung weiterer Frequenzen für den Ausbau mobiler Breitbandnetze und zur frühzeitigen Einführung von 5G vor. Im Rahmen dessen sollen auch Frequenzen aus dem Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz (26 GHz-Band) zur Nutzung durch den öffentlichen Mobilfunk zur Verfügung gestellt werden.

Der Anhang zur Frequenzverordnung enthält in Teil A die Frequenzbereiche sowie Frequenzteilbereiche, ihre Zuweisung an Funkdienste und die vorgegebene Art der Nutzung; die Änderung der Verordnung beschränkt sich auf diesen Teil. Durch die Änderung der Frequenzverordnung wird der Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz dem Mobilfunkdienst zugewiesen. Der Frequenzbereich 26,5 - 27 GHz ist bereits dem Mobilfunk zugewiesen - um eine Nutzung durch diesen auch praktisch möglich zu machen, wird die Art der Nutzung von einer militärischen zu einer gemeinsamen zivilmilitärischen Nutzung geändert. Auf dieser Grundlage kann die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen im Frequenzplan vornehmen und Frequenzzuteilungen erlassen.

Die internationale und europäische Beschlusslage ist ausreichend stabil, um nationale Maßnahmen einzuleiten. Das 26-GHz-Band wurde auf EU-Ebene als Pionierband zur Einführung von 5G in Europa identifiziert und Frequenzen aus diesem Bereich sollen dem öffentlichen Mobilfunk zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Auf europäischer Ebene wurde der regulatorische Rahmen hierfür vorbereitet: ein entsprechender Mandatsbericht sowie eine Entscheidung des europäischen Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) werden voraussichtlich in der ECC-Sitzung im Juli 2018 angenommen und die erstmalige Harmonisierungsentscheidung des Funkfrequenzausschusses (RSC) ist für Anfang 2019 zu erwarten. Einem nationalen Vorgreifen dieser Entscheidung stehen Vorschriften auf europäischer Ebene nicht entgegen. Auch ist damit zu rechnen, dass der 26 GHz Bereich zukünftig international für Mobilfunk nutzbar sein wird, da dieser bereits als Kandidatenband identifiziert wurde; eine abschließende Festlegung wird auf der Weltfunkkonferenz der ITU in 2019 erwartet.

Im Zuge der Verordnungsänderung wird zudem eine Anpassung an die Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die auf internationaler Ebene Frequenzzuweisungen enthält und völkerrechtlich verbindlich ist, vorgenommen. Die Anpassung betrifft die Heraufstufung des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) zu einem Primärfunkdienst im Frequenzbereich 25,5 - 27 GHz.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf enthält folgende Änderungen:

III. Alternativen

Da das im Rahmen der 5G-Strategie der Bundesregierung gesetzte Ziel einer frühzeitigen Einführung von 5G nur durch Bereitstellung ausreichend geeigneter Funkfrequenzen erreicht werden kann und die erwartete Harmonisierungsentscheidung des Funkfrequenzausschusses (RSC) ohnehin bindend sein wird, bestehen keine alternativen Lösungsmöglichkeiten.

IV. Rechtsetzungskompetenz

Die delegierte Rechtsetzungskompetenz der Bundesregierung für den Erlass einer Verordnung ergibt sich aus § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates (§ 53 Absatz 1 Satz 2 TKG).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen ist gewahrt.

Durch die Verordnung wird der Harmonisierungsentscheidung des Funkfrequenzausschusses (RSC), welche für Anfang 2019 zu erwarten ist, vorgegriffen. Die Beschlusslage auf europäischer Ebene ist ausreichend stabil, um bereits jetzt die erforderlichen Veränderungen in der Frequenzverordnung vorzunehmen.

Zudem wird durch die Verordnung eine Anpassung an die Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die auf internationaler Ebene Frequenzzuweisungen vornimmt und völkerrechtlich verbindlich ist, vorgenommen.

VI. Rechtsetzungsfolgen

Die Zuweisung des Frequenzbereichs 24,25 - 25,25 GHz an den Mobilfunkdienst ist der erste Schritt, um diesen Frequenzbereich auch dem Mobilfunk zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dadurch stehen mehr Frequenzen zur Einführung des neuen Technologiestandards 5G zur Verfügung. 5G kann in der erwarteten Vielfalt zu innovativen Lösungen und Diensten führen.

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderung der Verordnung nicht erreicht aber auch nicht beabsichtigt.

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der Verordnung wird der Bundeshaushalt nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.

Durch die Änderung der Verordnung werden die Länder nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.

2. Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Bundesverwaltung kein Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung der Verordnung ergibt sich für die Länder und Kommunen kein Erfüllungsaufwand.

3. Weitere Kosten

Durch die Änderung der Verordnung sind keine weiteren Kosten zu erwarten.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

1. Zu Nr. 1

In Nummer 404 wird der Frequenzbereich 24,25 - 24,65 GHz dem Mobilfunkdienst zugewiesen. Durch die Zuweisung wird eine Widmung des Frequenzbereichs an den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten durch die Bundesnetzagentur auf Ebene des Frequenzplans und in einem weiteren Schritt Frequenzzuteilungen für die Nutzung der Frequenzen durch den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ermöglicht.

2. Zu Nr. 2

In Nummer 405 wird der Frequenzbereich 24,65 - 25,25 GHz dem Mobilfunkdienst zugewiesen. Durch die Zuweisung wird eine Widmung des Frequenzbereichs an den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten durch die Bundesnetzagentur auf Ebene des Frequenzplans und in einem weiteren Schritt Frequenzzuteilungen für die Nutzung der Frequenzen durch den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ermöglicht.

3. Zu Nr. 3

In Nummer 407 wird der Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) durch Änderung der Schreibweise (vgl. § 3 Absatz 3 FreqV) von einem Sekundärfunkdienst zu einem Primärfunkdienst heraufgestuft. Daher können Funkstellen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) nunmehr Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden.

4. Zu Nr. 4

In Nummer 408 wird der Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) durch Änderung der Schreibweise (vgl. § 3 Absatz 3 FreqV) von einem Sekundärfunkdienst zu einem Primärfunkdienst heraufgestuft. Daher können Funkstellen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) nunmehr Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Koordinierungsverfahren zwischen der Bundesnetzagentur und der militärischen Funkfrequenzverwaltung werden aus verwaltungsökonomischen Gründen entsprechend vereinbart.

Zudem erfolgt eine Änderung der Art der Nutzung von einer ausschließlich militärischen zu einer gemeinsamen zivilmilitärischen Nutzung. Dies hat zur Folge, dass die Frequenzverwaltung nunmehr durch die Bundesnetzagentur in Absprache mit den zuständigen Behörden im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt. Koordinierungsverfahren zwischen der Bundesnetzagentur und der militärischen Funkfrequenzverwaltung werden aus verwaltungsökonomischen Gründen entsprechend vereinbart.

5. Zu Nr. 5

In Nummer 409 erfolgt eine Änderung der Art der Nutzung von einer ausschließlich militärischen zu einer gemeinsamen zivilmilitärischen Nutzung. Dies hat zur Folge, dass die Frequenzverwaltung nunmehr durch die Bundesnetzagentur in Absprache mit den zuständigen Behörden im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt.

II. Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.