Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten KOM (2008) 311 endg.; Ratsdok. 10037/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. Juni 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Mai 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Mai 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 034/87 = AE-Nr. 870041,
Drucksache 038/93 = AE-Nr. 930084 und
Drucksache 134/07 (PDF) = AE-Nr. 070202

Begründung

Im Anschluss an eine umfassende Konsultation von Interessenträgern sowie eine Folgenabschätzung schlägt die Kommission im Rahmen ihres Programms für bessere Rechtsetzung und Rechtsvereinfachung vor, die Richtlinie 89/106/EWG des Rates durch eine Verordnung zu ersetzen, um so die Ziele des Gemeinschaftsrechts besser formulieren und ihre Umsetzung durch vereinfachte Mechanismen erleichtern zu können, die insbesondere den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und vor allem für die KMU reduzieren sollen.

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG)1 soll den freien Verkehr mit und die uneingeschränkte Verwendung von Bauprodukten im Binnenmarkt gewährleisten.

Im Oktober 2005 leitete die Kommission im Zuge ihrer Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung ein dreijähriges fortlaufendes Vereinfachungsprogramm ein: die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds.2 Dadurch sollen die Rechtsvorschriften weniger aufwändig, leichter anwendbar und damit wirksamer werden und gleichzeitig die politischen Ziele der EU gewahrt werden. Hierbei muss auch geprüft werden, ob der ursprünglich gewählte Ansatz wirklich die effizienteste Möglichkeit zur Verwirklichung der mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele darstellt. Die Vereinfachung der Bauprodukte-Richtlinie ist eine der Initiativen im Rahmen dieser Strategie und zielt "auf mehr Klarheit und eine Verringerung der Verwaltungslasten insbesondere für KMU, indem den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Formulierung und der Verwendung technischer Spezifikationen eingeräumt wird, indem Zertifizierungsbestimmungen vereinfacht und Hemmnisse bei der Anwendung der Richtlinie, die die Schaffung eines echten Binnenmarktes für Bauprodukte bislang verhindert haben, beseitigt werden"3.

Bauprodukte sind Zwischenprodukte, die in Bauwerke eingebaut werden sollen. Fragen der Sicherheit oder des allgemeinen Interesses sind im Zusammenhang mit Bauprodukten nur insoweit relevant, als sie dazu beitragen, dass die Bauwerke, in die sie eingebaut werden sollen die Anforderungen erfüllen.

Als Rechtsetzungstechnik zur Verwirklichung des freien Verkehrs und der uneingeschränkten Verwendung von Bauprodukten ist das Neue Konzept nicht geeignet. Allerdings folgt der Verordnungsvorschlag dem neuen gemeinsamen Rechtsrahmen des Pakets über den Binnenmarkt für Waren4 in Bereichen wie den Kriterien für die Notifizierung von Stellen, die bei der Bescheinigung der erklärten Leistung Aufgaben eines unabhängigen Dritten wahrnehmen oder den Marktüberwachungsbestimmungen.

In diesem Zusammenhang ist die in diesem Vorschlag definierte CE-Kennzeichnung

eigens auf Bauprodukte bezogen: sie bescheinigt, dass die Informationen, die dem Produkt beigefügt werden gemäß der vorgeschlagenen Verordnung gewonnen wurden und daher präzise und zuverlässig sein müssen.

Zu den Besonderheiten der Bauprodukte, die eine Abweichung vom neuen Rechtsrahmen erfordern zählen auch die Systeme zur Bescheinigung der erklärten Leistung; die im neuen Rechtsrahmen vorgeschlagenen Module konnten nicht ohne wesentliche Anpassungen an den Bausektor verwendet werden. Allerdings werden einige geringfügige Änderungen an den derzeit gemäß der Bauprodukte-Richtlinie geltenden Systemen vorgeschlagen.

Kurz: das Ziel der Verordnung besteht nicht darin, die Sicherheit von Produkten zu definieren sondern sie soll sicherstellen, dass zuverlässige Informationen über deren jeweilige Leistung vorhanden sind. Dies wird durch die Bereitstellung einer gemeinsamen Fachsprache erreicht, die die Hersteller beim Inverkehrbringen von Produkten und die Behörden bei der Formulierung derjenigen technischen Anforderungen an Bauwerke verwenden die entweder direkt oder indirekt beeinflussen, welche Produkte für diese Bauwerke zu verwenden sind. Diese gemeinsame Fachsprache wird in harmonisierten technischen Spezifikationen (harmonisierte Europäische Normen (hEN) und Europäische Beurteilungsdokumente) festgelegt, die gemäß dieser Verordnung entwickelt werden.

Es wird vorgeschlagen, dass die Basisanforderungen an Bauwerke die nationalen ebenso wie die europäischen Rechtsvorschriften für Bauwerke umfassen. Die gemeinsame Fachsprache der harmonisierten technischen Spezifikationen soll das erforderliche Hilfsmittel für Beschreibung und Bewertung der geforderten Merkmale der Bauprodukte darstellen. Ihre Verwendung soll es zum einen den nationalen Behörden gestatten, alle fraglichen Produkte nach Bedarf zu prüfen, und zum anderen den Bauherren in die Lage versetzen, die Produkte möglichst sachgerecht und wirkungsvoll zu verwenden. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten die gewünschte Produktleistung festlegen oder diese von den Herstellern angegeben wird, so geschieht dies mit Hilfe des gemeinsamen technischen Sprachgebrauchs.

1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Das allgemeine politische Ziel und die konkreten/praktischen Ziele, die mit der Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie verfolgt werden, stehen nicht nur mit einigen der grundlegenden Gemeinschaftspolitiken voll in Einklang, etwa mit der Lissabon-Strategie und den Maßnahmen für eine bessere und vereinfachte Rechtsetzung, sondern sie ergeben sich sogar unmittelbar und zwingend daraus.

Insbesondere die Strategien zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung müssen bei der Anwendung der Basisanforderungen an Bauwerke berücksichtigt werden und dienen als Grundlage für die Formulierung technischer Spezifikationen für Bauprodukte.

Die gemeinsame Fachsprache, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, kann daher auch von beträchtlichem Nutzen für umweltpolitische Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sein.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

Vom 17.3.2006 bis zum 15.6.2006 wurde im Internet eine offene Konsultation durchgeführt.

Insgesamt gingen 319 Reaktionen ein, was als gute Antwortrate gilt. Dabei waren alle einschlägigen von der Bauprodukte-Richtlinie betroffenen Akteure (Industrie, öffentliche Verwaltungen und andere interessierte Kreise) in Form von Einzel- oder Gruppenbeiträgen vertreten. Die Beteiligung der Industrie war gut: 94 europäische und nationale Branchenverbände sowie 102 Einzelhersteller beantworteten den Fragebogen. - Ein Bericht, in dem die Antworten zusammengefasst sind, ist erhältlich über: http://ec.europa.eu/enterprise/construction/cpdrevision/consultation_results_en.pdf http://ec.europa.eu/enterprise/construction/cpdrevision/consultation_statistics_en.pdf .

- Nachstehend die wichtigsten Ergebnisse:

2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen

Im Zuge ihrer Politik für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission die politischen Alternativen einer Folgenabschätzung unterzogen. Es wurden drei Optionen in Erwägung gezogen:

Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung

Die Grundoption besteht darin, dass die Bauprodukte-Richtlinie in ihrer derzeitigen Form in Kraft bleibt. Ihre Vorschriften würden weder präzisiert noch vereinfacht; es würde lediglich zu Änderungen im Zuge der natürlichen Weiterentwicklung des Rechtsakts in seiner jetzigen Fassung und der Einführung von für Bauprodukte geltenden sonstigen Rechtsvorschriften außerhalb der Bauprodukte-Richtlinie kommen.

Die bestehenden Abweichungen zwischen den nationalen Vorschriften und den Prüf- und Bescheinigungssystemen könnten sich jedoch durch bereits eingeführte Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden verringern.

Eine ausführliche Analyse dieser Option zeigt allerdings, dass viele der heutigen Probleme - etwa die diffuse Bedeutung der CE-Kennzeichnung

, die unterschiedlichen Ansätze bei der CE-Kennzeichnung (obligatorisch, freiwillig), die Komplexität des Systems, die schlechte Akzeptanz der CE-Kennzeichnung

und die große Zahl nationaler Kennzeichnungen - fortbestehen würden. Dies wird durch die aktuellen Informationen über Beschwerden und

Verstöße in Bereichen bestätigt, für die es bereits harmonisierte technische Spezifikationen gibt. Somit würde die Bauprodukte-Richtlinie weiterhin ihr Ziel verfehlen, den freien Verkehr und die Verwendung von Bauprodukten im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Option 2 - keine Rechtsvorschriften

Diese Option würde eine ersatzlose Aufhebung der Bauprodukte-Richtlinie sowie eine Rückkehr zur gegenseitigen Anerkennung unter Berücksichtigung des Neuen Rechtsrahmens bedeuten.

In der Praxis würde der Binnenmarkt ausschließlich auf dem Grundsatz beruhen, dass ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, in jedem anderen Mitgliedstaat vermarktet werden darf, auch wenn das Produkt die technischen Vorschriften des Bestimmungslandes nicht vollständig erfüllt, und zwar solange ein Mitgliedstaat keine ausreichende Begründung für ein Verbot des Produkts auf seinem eigenen Markt vorbringen kann. KOM (1999) 299 über eine verbesserte Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf dem Binnenmarkt zählt das Bauwesen zu den fünf Sektoren, in denen zwischen 1996 und 1998 am häufigsten gegen die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 28 (ex-Artikel 30) EG-Vertrag verstoßen wurde. Zum Zeitpunkt der Annahme der Mitteilung KOM (2002) 419 lag die Zahl der Verstöße im Bausektor leicht über der im Zeitraum 1998-2001, womit er zu den vier Sektoren mit den häufigsten Verstößen zählte.

Jüngste Daten bestätigen diese Tendenz und zeigen, dass die gegenseitige Anerkennung nicht ausreicht ein wirksames Funktionieren des Binnenmarktes für Bauprodukte sicherzustellen.

Im Mai 2006 zeigte die Konsultation der Interessengruppen, dass die Hersteller fast einhellig der Auffassung waren, dass das System der gegenseitigen Anerkennung nicht dazu im Stande ist den freien Verkehr und die freie Verwendung von Bauprodukten im Binnenmarkt zu erreichen.

In der extern durchgeführten Studie5, die die Kommission zur Ausarbeitung der Folgenabschätzung einer Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie in Auftrag gegeben hatte, wurde analysiert, ob die Option "keine Rechtsvorschriften" die Probleme im Zusammenhang mit der Bauprodukte-Richtlinie lösen würde. Angesichts der oben dargestellten Diskussion kam die Schlussfolgerung für niemanden überraschend, dass sich das Ziel eines freien Verkehrs von Bauprodukten im Binnenmarkt mit dieser Option nicht erreichen lässt.

Option 3 - Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option

Bevorzugte Option ist die Option 3, nämlich die Überarbeitung des Gemeinschaftsrechts.

Diese besteht aus einem Paket, in dem die bestehenden Erfordernisse aufgegriffen werden und das in der Folgenabschätzung am besten abschneidet. Diese Option ist die einzige, die sowohl den Fragen und Problemen, für die eine Lösung gefunden werden muss, als auch den Ergebnissen der Konsultation der Interessengruppen voll gerecht wird. Sie geht die erkannten Hauptproblempunkte optimal an und gestattet die maximalen Verbesserungen für die Betroffenen. Außerdem wahrt diese Option den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand und die unter der derzeit geltenden Bauprodukte-Richtlinie erstellten technischen Spezifikationen.

Schließlich respektiert sie auch die im Bauwesen erreichte ausgewogene Subsidiarität: die Mitgliedstaaten sind für die Vorschriften über Entwurf und Ausführung der Bauwerke zuständig während die Rechtsvorschriften der EU den Binnenmarkt für die in derartigen Bauwerken verwendeten Bauprodukte sicherstellen.

3. Behandlung der Problempunkte

3.1. Präzisierungsbedarf

Der Verordnungsvorschlag enthält eine genaue Definition des geregelten Gegenstands sowie Begriffsbestimmungen der wichtigsten Begriffe auf dem Gebiet des Binnenmarktes für Bauprodukte. Was noch wichtiger ist: die spezifische Bedeutung der CE-Kennzeichnung

für Bauprodukte wird klar festgelegt. Dies wird eine Verwechslung mit anderen Rechtsakten vermeiden helfen, in denen das Anbringen dieser Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist.

Die CE-Kennzeichnung

für Bauprodukte erfordert die Angabe wichtiger Informationen über die Leistung des Produkts bei dessen Inverkehrbringen. Diese Daten müssen zudem unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen werden.

Zur Entlastung der KMU sind besondere Bestimmungen für Kleinstunternehmen sowie für individuell gefertigte Bauprodukte vorgesehen.

Zudem werden die besondere Rolle und Bedeutung der harmonisierten technischen Spezifikationen, d. h. der harmonisierten Normen und der europäischen Bewertungsdokumente, präzisiert: Sie sollen in Zukunft leistungsbasiert sein. Daher müssen harmonisierte technische Spezifikationen die am besten geeigneten Prüf- oder Berechnungsmethoden für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit der jeweiligen Produkte enthalten.

Die CE-Kennzeichnung

wird für Produkte, für die harmonisierte Normen gelten, zur Erklärung der Leistung verpflichtend eingeführt. Trotzdem lässt der Vorschlag die Freiwilligkeit der Befolgung der harmonisierten Normen unangetastet, indem er den Herstellern als Alternative den Weg über die Europäische Technische Bewertung zur Erlangung der CE-Kennzeichnung bietet.

3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems

Mit dem Vorschlag, der dem Neuen Rechtsrahmen folgt, werden neue und strengere Kriterien für die Notifizierung der Stellen eingeführt, die im Prozess der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Aufgaben eines unabhängigen Dritten ausführen. Auch für die Benennung der Technischen Bewertungsstellen enthält der Vorschlag strenge Kriterien. Dies dürfte zu einer besseren Akzeptanz der CE-Kennzeichnung

durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kunden (Konstrukteure, Auftragnehmer und Eigentümer) führen, da es sich bei ihr um die einzige Kennzeichnung handelt, die die Übereinstimmung von Bauprodukten mit der erklärten Leistung bescheinigt.

Außerdem wurden die Schutzklauselbestimmungen des Neuen Rechtsrahmens in den Vorschlag aufgenommen; auch das wird die Glaubwürdigkeit des gesamten Systems stärken.

3.3. Vereinfachungsbedarf

Hauptziel dieses Vorschlags ist die Vereinfachung. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der Bauprodukte-Richtlinie sowie der Vereinfachung infolge von Präzisierungen bietet der Vorschlag zudem eine beträchtliche Zahl von Maßnahmen, durch die der Weg zur CE-Kennzeichnung

erleichtert werden soll und gleichzeitig die Unternehmen und insbesondere die Kleinstunternehmen von Verwaltungsaufwand entlastet werden sollen.

Manche dieser Maßnahmen gelten unmittelbar, beispielsweise diejenigen für Kleinstunternehmen, denen ein vereinfachter Zugang zur CE-Kennzeichnung

ermöglicht werden soll, wenn die in Verkehr gebrachten Produkte keinen besonderen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. Auch für individuell gefertigte und nicht in Serie hergestellte Produkte sind besondere vereinfachte Maßnahmen vorgesehen.

Die Verfahren zur Erlangung einer Europäischen Technischen Bewertung müssen ebenfalls vereinfacht und präzisiert werden. Außerdem werden die europäischen Normungsgremien und die Technischen Bewertungsstellen dazu angehalten, in den harmonisierten technischen Spezifikationen die Prüfungen durch weniger aufwändige Methoden zu ersetzen, etwa durch beschreibende Methoden, und so weit wie möglich Leistungsklassen in die harmonisierten Normen aufzunehmen, um die Anwendung der Instrumente "ohne Prüfungen" oder " ohne weitere Prüfungen" zu vereinfachen.

Erleichtert wird schließlich auch die gemeinsame Nutzung von Prüfergebnissen, die von einer dritten Partei gewonnen wurden, durch die Einführung der Spezifischen Technischen Dokumentation sowie durch den gestuften Prüfprozess, bei dem die Prüfergebnisse von den vorgelagerten Produktionsstufen an die nachgelagerten oder von einem Systemanbieter oder Modellkonstrukteur an den Monteur derartiger Systeme oder Modelle weitergegeben werden.

Diese Maßnahmen dürften die Bürokratiekosten für das Inverkehrbringen von Bauprodukten auf dem europäischen Markt ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Bauwerke senken. Die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen des Vorschlags lassen sich in folgende Gruppen einordnen:

3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Über diese konkreten Maßnahmen hinaus sind die Ersteller technischer Spezifikationen ausdrücklich angehalten, darin weniger aufwändige Bewertungsverfahren als Prüfungen zu verwenden wenn dies möglich ist.

3.3.2. Besondere Bestimmungen

Behandlung individuell gefertigter Produkte

Auch der Einsatz individuell gefertigter Produkte wird durch die Verwendung der neuen Spezifischen Technischen Dokumentation vereinfacht. Auch diese Vereinfachungsmaßnahme gilt für alle Unternehmen, die solche Produkte herstellen; sie ist jedoch von besonderer Bedeutung für KMU und speziell für Handwerksbetriebe und Kleinstunternehmen.

Behandlung von Kleinstunternehmen

Außerdem sieht der Vorschlag eine besondere Behandlung von Kleinstunternehmen vor, die die Möglichkeit haben sollen, das für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit geltende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation zu ersetzen, ohne dass ein unabhängiger Dritter beteiligt werden muss; ausgenommen sind lediglich Produkte, die eine äußerst wichtige Rolle für die Sicherheit der Bauwerke spielen.

3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung

Gemäß der Bauprodukte-Richtlinie ist der Weg zur CE-Kennzeichnung

über die europäischen technischen Zulassungen nur jenen Produkten vorbehalten, für die es keine harmonisierten Normen gibt. Dieses System wurde häufig kritisiert, hauptsächlich wegen seiner Komplexität, der damit verbundenen Kosten und der mangelnden Transparenz.

Zunächst ist zu beachten, dass bei Fehlen einer harmonisierten Norm die Aufgabe, eine europäische technische Zulassung zu erteilen, im Wesentlichen darin besteht, eine neue technische Spezifikation zu schaffen, d. h. die Prüfungen oder anderen Bewertungsmethoden festzulegen anhand derer die Leistung eines Produkts zu bewerten ist. Hierbei handelt es sich in der Tat um eine komplexe und schwierige Arbeit, die jedoch erforderlich ist, damit das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung

in Verkehr gebracht werden darf. Dies ist in den Mitgliedstaaten seit Jahren gängige Praxis, was auch das Vorhandensein etablierter nationaler Gremien in diesem Bereich erklärt.

Die Konsultation der Interessengruppen hat ergeben, dass dieser Weg nach wie vor offen und gültig bleiben muss, dass jedoch Verbesserungen vonnöten sind. Ziel der Überarbeitung ist es daher das System so weit wie möglich zu vereinfachen, indem die Verfahren einfacher gemacht werden, das System transparenter gestaltet wird und dem Hersteller bei der Entscheidung über den Inhalt der Bewertung eine wichtigere Rolle zuerkannt wird.

Die wichtigsten Änderungsvorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

In dem Verordnungsvorschlag ist die Aufhebung der Bauprodukte-Richtlinie vorgesehen. Bei der Aufhebung eines Rechtsakts gilt im Allgemeinen der Grundsatz der Parallelität der Form, also würde die Aufhebung einer Richtlinie in Form einer neuen Richtlinie erfolgen.

Allerdings liegt hier aus folgenden Gründen ein Sonderfall vor:

Daher wird ein unmittelbar geltendes Rechtsinstrument als wirksamstes Mittel zur Ersetzung der Bauprodukte-Richtlinie betrachtet. Da eine Verordnung unmittelbar anwendbar ist, wurde sie als bestgeeignete Rechtsform gewählt. Dem Problem einer abweichenden Auslegung und Umsetzung durch die Mitgliedstaaten dürfte dadurch vorgebeugt sein.

4.2. Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag.

4.3. Subsidiarität

Der Vorschlag basiert ganz klar auf dem Grundsatz der Teilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Bauwesen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Bauwerke des Hoch- und des Tiefbaus derart entworfen und ausgeführt werden, dass die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährdet und andere Grundanforderungen im Interesse des Allgemeinwohls beachtet werden.

Ziel dieses gemeinschaftlichen Rechtsakts ist es, den Rahmen für die Vollendung des Binnenmarktes für Bauprodukte zu schaffen, eine Aufgabe, die laut EG-Vertrag der EU zukommt.

Die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bauwesen kann, soweit sie sich nicht durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten erreichen lässt, nur durch die Einführung einer gemeinsamen Fachsprache verwirklicht werden mit Hilfe derer die Hersteller die Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte, die sie in Verkehr bringen, bezeichnen. Der Legislativvorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, die für die Einführung dieser harmonisierten Fachsprache erforderlichen Anforderungen aufzustellen.

4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag baut sehr weitgehend auf bestehenden Praktiken, Verfahren und Einrichtungen auf die konsolidiert, präzisiert und vereinfacht werden, statt neue Maßnahmen und Einrichtungen einzuführen.

Die Stärkung der Kriterien für die Notifizierung von Stellen, die im Prozess der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Aufgaben eines unabhängigen Dritten ausführen, sowie die Schutzklauselbestimmungen folgen strikt dem Neuen Rechtsrahmen.

Ähnliches gilt für die Kriterien zur Benennung und Notifizierung der Technischen Bewertungsstellen, wobei hier einige Änderungen zur Berücksichtigung der besonderen Funktion dieser Stellen erforderlich waren.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission,6 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,7 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,8 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,9 in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale

Kapitel II
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Artikel 4
Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

Artikel 5
Inhalt der Leistungserklärung

Artikel 6
Form der Leistungserklärung

Artikel 7
Verwendung der CE-Kennzeichnung

Artikel 8
Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 9
Produktinfostellen

Kapitel III
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Pflichten der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Pflichten der Importeure

Artikel 13
Pflichten der Händler

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel IV
Harmonisierte technische Spezifikationen

Artikel 16
Harmonisierte Normen

Artikel 17
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 18 [17]
Leistungsstufen oder -klassen

Artikel 19 [18]
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Artikel 20 [19]
Europäisches Bewertungsdokument

Artikel 21 [20]
Europäische Technische Bewertung

Kapitel V
Technische Bewertungsstellen

Artikel 22 [21]
Benennung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 23 [22]
Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

Artikel 24 [23]
Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 25 [24]
Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

Kapitel VI
Vereinfachte Verfahren

Artikel 26 [25]
Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation

Artikel 27 [26]
Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen

Artikel 28 [27]
Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte

Kapitel VII
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 29 [28]
Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Artikel 30 [29]
Notifizierende Behörden

Artikel 31 [30]
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 32 [31]
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 33 [32]
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 34
Konformitätsvermutung

Artikel 35 [33]
Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 36 [34]
Prüfungen im Beisein von Zeugen

Artikel 37 [35]
Anträge auf Notifizierung

Artikel 38 [36]
Notifizierungsverfahren

Artikel 39 [37]
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 40 [38]
Änderungen der Notifizierung

Artikel 41 [39]
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 42 [40]
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 43 [41]
Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 44 [42]
Erfahrungsaustausch

Artikel 45 [43]
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VIII
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 46 [44]
Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 47 [45]
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 48 [46]
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte

Artikel 49 [47]
Formale Nichtkonformität

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 50 [48]
Änderung der Anhänge

Artikel 51 [49]
Ausschuss

Artikel 52 [50]
Aufhebung

Artikel 53 [51]
Übergangsbestimmungen

Artikel 54 [52]
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel ... am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang I
Basisanforderungen an Bauwerke

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen gebrauchstauglich sein.

Die Basisanforderungen an Bauwerke müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

2. Brandschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

4. Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge oder Explosionsverletzungen.

5. Lärmschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und Folgendes gewährleistet ist:

Anhang II
Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

Anhang III
Leistungserklärung

Leistungserklärung
Nr. ....................

Anhang IV
Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Tabelle 1 - Produktbereiche

Bereichscode Produktbereich Bauproduktfamilien
A Hoch- und Tiefbau Geotextilien und verwandte Erzeugnisse - Straßenausstattungen Bodenbeläge, Pflaster und Straßenoberflächen - Zuschläge - Produkte für den Straßenbau - Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen - Bodenbettungen (einschließlich eingehängten Geschossplatten), Straßen und andere Verkehrsflächen - besonders dünne Asphaltbetonschichten - Produkte für die Abwasserentsorgung- und behandlung - Bausätze für den Steinschlagschutz - Bausätze für flüssig aufgetragene Brückenfahrbahn-Wasserversiegelungen - Fahrbahnübergänge für Straßenbrücken
B Vorgefertigte Gebäudeeinheiten, ganz oder in Teilen Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser - Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen - vorgefertigte Gebäudeeinheiten - Bausätze für Betonskelettbauten - Bausätze für Stahlskelettbauten
C Tragende Baustoffe und -Elemente Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton - Metallbauprodukte und Zubehörteile - Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel strukturelle Lagerungen - Betonfertigteile - vorgefertigte Treppenbausätze leichte Verbundbalken und -stützen auf Holzbasis - Spannverfahren zur Vorspannung von Tragwerken - Verankerungsschrauben
D Dacheindeckungen und Gebäudehüllen Bausätze für Vorhangfassaden - Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile - Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse - Außen- und Innentüren und -fenster, Dachluken und Oberlichter - Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen - Bausätze für vorgehängte Außenwandbekleidungen - Geklebte Glaskonstruktionen - Bausätze für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme - Bausätze für selbsttragende lichtdurchlässige Bedachungen - Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nicht tragende (selbsttragende) Verbundelemente
E Innen-/ Aussenbauteile /- Bausätze Sanitäreinrichtungen - Holzwerkstoffe - Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse - Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen - Gipsprodukte - Bausätze für innere Trennwände - Bausätze für wasserdichte Boden- und Wandbeläge für Nassräume - Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme, bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder Elementen aus Wärmedämmstoffen und/oder aus Beton
F Heizung / Lüftung / Dämmung Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte Raumerwärmungsanlagen - Wärmedämmprodukte - Außenseitige Wärmedämm-Verbundbausätze - Bausätze für die Dämmung von Umkehrdächern - Vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht
G Befestigungsmittel, Abdichtungen, Klebstoffe Bauklebstoffe - Querkraftdorne für tragende Verbindungen / Dübel - Dreidimensionale Bleche für Nagelverbindungen - Verankerungsbolzen / Schrauben - Wandplatten aus nichtrostendem Stahl - Wasserdichte Schichten/Lagen in Widerlagern/Pfeilern, Stützen und Brüstungen in Mauerwerksvorsatzschalen und -hohlwänden - Befestigungen für Außenwandverkleidungen und Flach- oder Schrägdächer - Anker für Sandwichelemente aus Beton - gas- und wasserdichte Rohrleitungsdichtungen für Wand- und Deckendurchführungen - Dichtungssätze, Dichtungsprofile und Dichtungsstreifen - Fugendichtungsmassen und -profile - Elastische Befestigungsbolzen - Zuganker - Punkthalter - Oberflächenimprägnierungen und -beschichtungen - Befestigungen zum Ausgleich von Ebenheitsabweichungen für Dächer, Wände und Innenanwendungen - Wasserabweisende Produkte bzw. Behandlungen
H Brandschutz und verwandte Produkte Feueralarm-, Feuererkennungssysteme, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte - Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen
I Elektrische Anlagen jegliches Bauprodukt im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen
J Gasanlagen jegliches Bauprodukt im Zusammenhang mit Gasanlagen
K Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen Bausatz für Bodenablauf mit wassergefülltem Geruchsverschluss mit mechanisch wirkender Tauchglocke - Bausatz für einen begehbaren Schacht mit Aufsatzringen und Deckel aus Kunststoff - Rohrsysteme für die Kalt- und Warmwasserinstallation, auch für Trinkwasser - Drucklose oder unter Druck stehende Rohrleitungssysteme für Abwasserrohre und -leitungen - Flexible Kupplungen für Abwasserleitungen und -kanäle für die Schwerkraft- und Druckentwässerung - Kompost-Toilette

Tabelle 2 - Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Kompetenz Beschreibung der Kompetenz Anforderung
1. Analyse der RisikenErkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in BauwerkeDie Technische Bewertungsstelle muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein. Zusätzlich müssen die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle über Folgendes verfügen:
a) Objektivität und soliden technischen Sachverstand;
b) genaue Kenntnis der rechtlichen Vorschriften und sonstigen in den Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;
c) generelles Verständnis der Baupraxis und eingehende technische Sachkenntnis in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;
d) genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses;
e) genaue Kenntnis der bestehenden harmonisierten Normen und Prüfverfahren in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;
f) geeignete Sprachkenntnisse.
2. Festlegung der technischen Kriterien Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften sowie in technische Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Bauprodukten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden
3. Festlegung der Bewertungsverfahren Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik
4. Bestimmung der spezifischen werkseigenen Fertigungskontrolle Verstehen und Beurteilen des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Fertigungskontrolle verfügen.
5. Bewertung des Produkts Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter Verfahren Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll.
6. Generelle Verwaltung Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren Die Technische Bewertungsstelle muss über Folgendes verfügen:
a) nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis;
b) eine Strategie samt einschlägiger Verfahren für die Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Informationen in der Technischen Bewertungsstelle und allen ihren Partnern;
c) ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Erhaltung und Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt;
d) einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmäßiger Überwachung der Einhaltung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren;
e) ein Verfahren für die objektive Behandlung von Beschwerden und Widersprüchen.

Anhang V
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1.1. System 1 - Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.2. System 2 - Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.3. System 3 - Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.4. System 4 - Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.5. System 5 - Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind

Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, ist zwischen folgenden Stellen zu unterscheiden: