Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union KOM (2011) 511 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament, der Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 120/97 = AE-Nr. 970445,
Drucksache 481/03 (PDF) = AE-Nr. 032396,
Drucksache 210/06 (PDF) = AE-Nr. 060917,
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528 und AE-Nr. . 980008,080350

Brüssel, den 29.6.2011 KOM (2011) 511 endgültig 2011/0184 (APP)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Mit diesem Vorschlag sollen nach Maßgabe von Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend "AEUV") Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 9 des Beschlusses ... des Rates vom .... über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union1 festgelegt werden.

Diese Durchführungsbestimmungen enthalten all die praktischen Regelungen zu den Mitteln der Union, die einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, damit das System im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen Flexibilität aufweist; nicht geregelt sind hier diejenigen Aspekte des Eigenmittelsystems, die mit der Bereitstellung der Eigenmittel und der erforderlichen Kassenmittel zusammenhängen. Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Kategorien von Eigenmitteln gelten und bei denen eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist, sind ebenfalls Gegenstand dieses Vorschlags. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle und Überwachung von Einnahmen, zusätzliche Mitteilungspflichten und die einschlägigen Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission.

Im Einklang mit Artikel 322 Absatz 2 AEUV werden diese Durchführungsbestimmungen ergänzt durch Vorschriften über die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen der Kommission die Eigenmitteleinnahmen zur Verfügung gestellt bzw. gezahlt werden, sowie durch Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.

Gemäß Artikel 9 des Beschlusses ... sind Durchführungsbestimmungen festzulegen für

Die von der Kommission vorgeschlagenen Aspekte beziehen sich folglich auf - Durchführungsbestimmungen für die neue Eigenmittelkategorie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses ..., insbesondere auf die Steuersätze, die Kontrolle und die Überwachung2;

Der Vorschlag der Kommission lässt sich im Einzelnen wie folgt zusammenfassen:

1.1 Kapitel I "Festsetzung der Eigenmittel"

1.2. Kapitel II "Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten"

1.3. Kapitel III "Ausschuss und Schlussbestimmungen"

Vorschlag für Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a 5, gestützt auf den Beschluss ... des Rates vom ... über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,6 nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Rechnungshofs7,8 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Ermittlung der Eigenmittel

Artikel 1
Geltende Sätze

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Artikel 2
Bezugs-BNE und erhebliche Änderungen desselben

In dieser Formel steht "t" für das letzte volle Jahr, für das BNE-Angaben nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 15 zur Verfügung stehen.

Artikel 3
Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

Kapitel II
Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten

Artikel 4
Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Eigenmittelforderungen

Artikel 5
Kontrolle und Überwachung

Artikel 6
Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen detaillierten Jahresbericht über ihre Kontrollen der ordnungsgemäßen Eigenmittelerhebung, in dem sie die jeweiligen Ergebnisse, allgemeine Angaben und Grundsatzfragen zu den wichtigsten Problemen mitteilen, die ^ insbesondere durch strittige Fälle ^ bei der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung von Beschluss [ ... / ... ] aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission bis zum 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Die Kommission verfasst auf Grundlage dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht, der allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der in Absatz 1 genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des in Artikel 5 genannten Kontrollsystems.

Artikel 7
Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

Artikel 8
Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

Kapitel III
Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 9
Ausschussverfahren - Beratender Ausschussfür Eigenmittel (BAEM)

Schlussbestimmungen

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1026/1999 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Bestimmungen des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, aufgehoben durch den Beschluss ..., sowie Verweise auf die Verordnung (EG,9 Euratom) Nr. 1150/2000, aufgehoben durch die Verordnung ... des Rates1, gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu dieser Verordnung.

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Entsprechungstabelle

Beschluss
(EG, Euratom)
Nr. 2007/436
Verordnung
(EG, Euratom)
Nr. 1026/1999
Verordnung
(EG, Euratom)
Nr. 1150/2000
Vorliegende
Verordnung
Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 5Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 7
Unterabsatz 1
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 7
Unterabsatz 2
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3Artikel 2 Absatz 3
Artikel 15Artikel 3 Absatz 1
Artikel 16Artikel 3 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 5Artikel 4
Artikel 17 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 1Artikel 5 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 2Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 4
Artikel 18 Absatz 3Artikel 5 Absatz 5
Artikel 18 Absatz 2Artikel 5 Absatz 6
Artikel 18 Absätze 2
und 3
Artikel 5 Absatz 7
Artikel 5 Absatz 8
Artikel 18 Absatz 4Artikel 5 Absatz 9
Artikel 19Artikel 5 Absatz 10
Artikel 17 Absatz 5
und Artikel 18
Absatz 5
Artikel 6
Artikel 1Artikel 7 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 1Artikel 7 Absatz 2
Artikel 5Artikel 7 Absätze 3 und
4
Artikel 2 Absätze 1 und
2
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2Artikel 8 Absätze 2, 3
und 4
Artikel 4Artikel 8 Absatz 5
Artikel 6Artikel 18 Absatz 2Artikel 8 Absatz 6
Artikel 20 und 21Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11