Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit KOM (2008) 316 endg.; Ratsdok. 10099/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 03. Juni 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 26. Mai 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Mai 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
AE-Nr. 032578, Drucksache 108/07 (PDF) = AE-Nr. 070181 und
Drucksache 109/07 (PDF) = AE-Nr. 070187

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen harmonisierte Vorschriften für den Bau von Kraftfahrzeugen erlassen werden, um das Funktionieren des Binnenmarktes und zugleich ein hohes Sicherheitsniveau und einen wirksamen Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

Sie soll die Sicherheit von Kraftfahrzeugen verbessern, indem sie ihre Ausrüstung mit bestimmten modernen Sicherheitssystemen zur Pflicht macht. Sie soll ferner durch Senkung des Rollgeräuschs und des Rollwiderstands von Reifen das Umweltverhalten von Fahrzeugen verbessern.

Schließlich trägt die vorgeschlagene Verordnung zur Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie bei, indem die geltenden Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf ihre Sicherheit vereinfacht werden die Transparenz verbessert und der Verwaltungsaufwand verringert wird.

- Allgemeiner Kontext

Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf zahlreiche Sicherheits- und Umweltaspekte wurden auf Gemeinschaftsebene harmonisiert, um zu verhindern, dass in jedem Mitgliedstaat andere Anforderungen gelten, und um sicherzustellen, dass in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Niveau der Sicherheit im Straßenverkehr und des Umweltschutzes gegeben ist.

Inzwischen stehen neue Technologien zur Verfügung, durch die die Fahrzeugsicherheit deutlich erhöht werden kann (z.B. elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme) oder die CO₂-Emissionen verringert werden können (z.B. rollwiderstandsarme Reifen). Forschungen haben gezeigt, dass die Einführung solcher Technologien als Norm bei neuen Fahrzeugen deutliche Vorteile hätte. Gemeinsame verbindliche Anforderungen würden der Fragmentierung des Binnenmarkts durch unterschiedliche Produktnormen vorbeugen.

In ihrer Mitteilung "Ein wettbewerbskompatibles Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert"1 begrüßte die Kommission die im Bericht der Gruppe CARS 212 ausgesprochene Empfehlung, das derzeitige System der Typgenehmigung vollständiger Fahrzeuge zu vereinfachen. Die vorgeschlagene Verordnung folgt dieser Empfehlung und vereinfacht die Gesetzgebung im Bereich Typgenehmigung erheblich: 50 Richtlinien (und rund 100 damit verbundene Änderungsrichtlinien) auf dem Gebiet der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Reifen werden durch eine Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments ersetzt.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Richtlinie 70/221/EWG des Rates, Richtlinie 70/222/EWG des Rates, Richtlinie 70/311/EWG des Rates, Richtlinie 70/387/EWG des Rates, Richtlinie 70/388/EWG des Rates, Richtlinie 71/320/EWG des Rates, Richtlinie 72/245/EWG des Rates, Richtlinie 74/60/EWG des Rates, Richtlinie 74/61/EWG des Rates, Richtlinie 74/297/EWG des Rates, Richtlinie 74/408/EWG des Rates, Richtlinie 74/483/EWG des Rates, Richtlinie 75/443/EWG des Rates, Richtlinie 76/114/EWG des Rates, Richtlinie 76/115/EWG des Rates, Richtlinie 76/756/EWG des Rates, Richtlinie 76/757/EWG des Rates, Richtlinie 76/758/EWG des Rates, Richtlinie 76/759/EWG des Rates, Richtlinie 76/760/EWG des Rates, Richtlinie 76/761/EWG des Rates, Richtlinie 76/762/EWG des Rates, Richtlinie 77/389/EWG des Rates, Richtlinie 77/538/EWG des Rates, Richtlinie 77/539/EWG des Rates, Richtlinie 77/540/EWG des Rates, Richtlinie 77/541/EWG des Rates, Richtlinie 77/649/EWG des Rates, Richtlinie 78/316/EWG des Rates, Richtlinie 78/317/EWG des Rates, Richtlinie 78/318/EWG des Rates, Richtlinie 78/549/EWG des Rates, Richtlinie 78/932/EWG des Rates, Richtlinie 89/297/EWG des Rates, Richtlinie 91/226/EWG des Rates, Richtlinie 92/21/EWG des Rates, Richtlinie 92/22/EWG des Rates, Richtlinie 92/23/EWG des Rates, Richtlinie 92/24/EWG des Rates, Richtlinie 92/114/EWG des Rates, Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die in den oben genannten Rechtsvorschriften festgelegten geltenden Anforderungen werden in die vorgeschlagene Verordnung und ihre Durchführungsmaßnahmen übernommen. Gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften enthält die vorgeschlagene Verordnung neue Anforderungen an bestimmte moderne Sicherheitssysteme, nämlich elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme, Reifendrucküberwachungssysteme, vorausschauende Notbremssysteme und Spurverlassens-Warnsysteme. Außerdem werden die Anforderungen an das Reifenrollgeräusch in der vorgeschlagenen Verordnung strenger, und es werden neue Anforderungen an die Nasshaftung und den Rollwiderstand von Reifen eingeführt.

- Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Verordnung stimmt mit dem Ziel der EG überein, die Straßen sicherer zu machen; dieses Ziel ist insbesondere in dem Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik3 dargelegt, das 2001 von der Kommission angenommen wurde und den Rahmen für das Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit bildet.

In Bezug auf die Umwelt werden in der vorgeschlagenen Verordnung zwei der Maßnahmen zur Verringerung der CO₂-Emissionen von Kraftfahrzeugen umgesetzt, die in der Mitteilung der Kommission "Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO₂-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen"4 enthalten sind.

Schließlich stimmt die vorgeschlagene Verordnung mit der EG-Strategie zur Vereinfachung des Regelungsumfelds überein, die in der Mitteilung der Kommission über die "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire"5 angekündigt wurde; in dieser Mitteilung wird das Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge als Schwerpunkt für die Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft genannt.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen Verordnung konsultierte die Kommission interessierte Kreise auf verschiedene Weise:

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Internet-Konsultation sprachen die interessierten Kreise eine Reihe von Fragen an. Die Folgenabschätzung, die der vorgeschlagenen Verordnung beiliegt, enthält einen umfassenden Bericht über die angesprochenen grundlegenden Aspekte und legt dar, wie sie berücksichtigt wurden.

Vom 23.8.2007 bis 18.10.2007 fand eine öffentliche Internet-Konsultation statt.

Daraufhin gingen bei der Kommission 81 Antworten ein. Die Ergebnisse liegen auf http://ec.europa.eu/enterprise/automotive/pagesbackground/safety/consultation/summary.htm vor.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Für die vorgeschlagene Verordnung mussten verschiedene politische Optionen sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen beurteilt werden.

Methodik

Studien zur Senkung des Reifenrollgeräuschs und zu Kosten und Nutzen vorausschauender Notbremssysteme wurden eigens durchgeführt, um die Formulierung der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung zu unterstützen.

Darüber hinaus wurden vorliegende Studien zur CO₂-Reduzierung (von TNO) und zur Senkung der Zahl der im Straßenverkehr Getöteten und Verletzten (von COWI) herangezogen um den voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen zu quantifizieren.

Im Rahmen der Studie zum Reifenrollgeräusch führte der Berater folgende Arbeiten durch:

Im Rahmen der Studie zu vorausschauenden Notbremssystemen führte der Berater folgende Arbeiten durch:

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Studie zum Reifenrollgeräusch wurde von FEHRL (Federation of European Highway Research) durchgeführt. Die Studie zu vorausschauenden Notbremssystemen wurde von TRL (Transport research laboratory) Ltd. durchgeführt.

Die im Anhang dieser Verordnung vorgeschlagenen Grenzwerte für das Reifenrollgeräusch beruhen auf Empfehlungen des FEHRL. Die Arbeit von TRL stützte die Argumente für die vorrangige Einführung vorausschauender Notbremssysteme in schweren Nutzfahrzeugen. In der Folgenabschätzung wird auf andere wissenschaftliche Studien verwiesen, die ebenfalls zur Beurteilung verschiedener politischer Optionen herangezogen wurden. Die bevorzugte Option wurde in allen Fällen auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse ausgewählt; dies wird in der dem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung erläutert.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Alle abgeschlossenen und genehmigten Forschungsberichte sind bereits auf der Website der GD Unternehmen und Industrie verfügbar oder werden noch dort eingestellt.

- Folgenabschätzung

Für alle Hauptaspekte der vorgeschlagenen Verordnung wurden unterschiedliche Optionen in Erwägung gezogen:

1. Vereinfachung

Diese Option wurde ausgewählt, weil damit die Vorteile der Vereinfachung maximiert würden, insbesondere für die nationalen Verwaltungen und die Industrie.

2. Moderne Sicherheitstechnik
3. Anforderungen an Reifen

Für Reifen werden in der vorgeschlagenen Verordnung neue Vorschriften eingeführt: Grenzwerte für Rollgeräusch und Rollwiderstand sowie Anforderungen an Nasshaftung und Reifendrucküberwachungssysteme.

Für jedes der oben genannten Merkmale wurden im Allgemeinen folgende Optionen geprüft:

Option

d) wurde für alle Merkmale gewählt. Bei Rollwiderstand, Nasshaftung und den Reifendrucküberwachungssystemen sind Forschung und Produktentwicklung bereits recht weit fortgeschritten, so dass angenommen wird, dass die strengeren technischen Anforderungen relativ schnell umgesetzt werden können. Insbesondere würde ein höherer Standard für Reifendrucküberwachungssysteme die Sicherheitsvorteile maximieren und die Wahrscheinlichkeit, dass die CO₂-Reduktionsziele erreicht werden, deutlich erhöhen. Für das Reifengeräusch wurde ebenfalls Option d) gewählt, weil allein mit ihr sichergestellt ist, dass die Umweltziele der vorgeschlagenen Verordnung erreicht werden. Da jedoch die Anforderungen in Bezug auf Lärm anspruchsvoller sind als die übrigen Anforderungen, wurde eine längere Umsetzungsfrist vorgesehen.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist abrufbar von: http://ec.europa.eu/enterprise/automotive/pagesbackground/pedestrianprotection/index.htm .

Soweit Studien der Industrie nicht vor Abfassung dieses Vorschlags zum Abschluss gebracht werden konnten, ist die Kommission bereit, die Ergebnisse solcher Studien im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen und falls erforderlich ihren Vorschlag anzupassen, um nachteilige Auswirkungen der in ihm vorgesehenen Anforderungen auf die Sicherheit von Reifen zu vermeiden.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Durch die vorgeschlagene Verordnung wird das System für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihrer Reifen vereinfacht, weil 50 Richtlinien aufgehoben werden.

In der vorgeschlagenen Verordnung wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit modernen Sicherheitssystemen vorgeschrieben.

Das sind insbesondere folgende Systeme:

In der vorgeschlagenen Verordnung ist auch vorgesehen, dass bei freiwilliger Ausrüstung anderer Fahrzeugklassen mit vorausschauenden Notbremssystemen und Spurverlassens-Warnsystemen diese Systeme den Anforderungen entsprechen müssen die im Vorschlag festgelegt sind.

Die vorgeschlagene Verordnung enthält strengere Grenzwerte für das Reifenrollgeräusch als die geltenden Rechtsvorschriften, und es werden neue Anforderungen an die Nasshaftung und den Rollwiderstand eingeführt.

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 95 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als die vorgeschlagene Verordnung nicht in die alleinige Zuständigkeit der Kommission fällt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden.

Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich einer Vielzahl von sicherheits- und umweltschutzrelevanten Merkmalen wurden auf Gemeinschaftsebene harmonisiert, und Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein würden das gesamte Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge untergraben. Die Europäische Union muss tätig werden, um das Entstehen von Handelshemmnissen im Binnenmarkt zu verhindern.

Gemeinschaftsmaßnahmen werden die Ziele des Vorschlags besser erreichen, weil dadurch die Fragmentierung des Binnenmarktes, zu der es sonst kommen würde, verhindert wird, und die Sicherheit und das Umweltverhalten von Kraftfahrzeugen verbessert werden.

Die vorgeschlagene Verordnung steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung steht aus folgenden Gründen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinaus geht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, und gleichzeitig für ein hohes Niveau der öffentlichen Sicherheit und des Umweltschutzes zu sorgen.

Die Vereinfachung des Regelungsumfelds wird erheblich dazu beitragen, die administrativen Kosten für die nationalen Behörden und die Industrie zu senken.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet.

Eine Verordnung wird für angemessen erachtet, weil sie die Einhaltung der Vorschriften unmittelbar gewährleistet und nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Der Vorschlag folgt dem "Mehrstufen-Konzept", das ursprünglich auf Verlangen des Europäischen Parlaments eingeführt und bei anderen Rechtsakten angewandt wurde. Nach diesem Konzept ist vorgesehen, dass der Vorschlag und die Annahme des Rechtsaktes auf zwei unterschiedlichen, aber parallelen Wegen erfolgen:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Zusätzliche Angaben

- Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist

Der Vorschlag enthält allgemeine Übergangsfristen, damit Kraftfahrzeug- und Reifenhersteller ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.

- Vereinfachung

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Rechtsvorschriften vereinfacht.

50 Richtlinien zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen werden aufgehoben.

Die vorgeschlagene Verordnung führt zur Vereinfachung der Verfahren in der öffentlichen Verwaltung. Der Vorschlag ist im gleitenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Legislativprogramm (Fundstelle: 2008/ENTR/004) vorgesehen.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Die Annahme des Vorschlags wird zur Aufhebung geltender Rechtsvorschriften führen.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine EWR-Angelegenheit und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission,6 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,7 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,8 in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel lI
Pflichten der Hersteller

Artikel 4
Allgemeine Pflichten

Artikel 5
Anforderungen und Prüfungen

Artikel 6
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen N und O

Artikel 7
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Artikel 8
Klassifizierung von Reifen

Artikel 9
Besondere Vorschriften für Fahrzeugreifen

Artikel 10
Fahrerassistenzsysteme

Kapitel III
Pflichten der Mitgliedstaaten

Artikel 11
Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

Artikel 12
Sanktionen

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Artikel 15
Aufgehobene Rechtsakte

Artikel 16
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Anforderungen an Nasshaftung, Rollwiderstand und Rollgeräusch von Reifen

Teil A
Nasshaftung

Für Reifen der Klasse C1 gelten folgende Anforderungen:

Verwendungsart Nasshaftungskennwert (G)
M-und-S-Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie "Q" oder darunter (außer "H") mit einer zulässigen Geschwindigkeit bis 160 km/h = 0,9
M-und-S-Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie "R" oder darüber (einschließlich "H") mit einer zulässigen Geschwindigkeit über 160 km/h = 1,0
normaler Straßenreifen = 1,1

Teil B
Rollwiderstand

Der nach ISO 28580 gemessene Rollwiderstandsbeiwert eines Reifentyps darf folgende Werte nicht überschreiten:

Tabelle 1

ReifenklasseGrenzwert (kg/t) Stufe 1
C1 12
C2 10,5
C3 8,0

Tabelle 2

Reifenklasse Grenzwert (kg/t) Stufe 2
C1 10,5
C2 9
C3 6,5

Teil C
Rollgeräusch

Anhang II
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: