Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer KOM (2011) 396 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 100766

Brüssel, den 4.7.2011 KOM (2011) 396 endgültig 2011/0176 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer

{SEK(2011) 865 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Seit ihrer Einführung im Jahr 1990 wird die Makrofinanzhilfe (Macro-Financial Assistance - MFA) genutzt, um Drittländern, die mit kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sind, Finanzhilfe makroökonomischer Natur zukommen zu lassen. Bis heute sind insgesamt 55 Makrofinanzhilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen zugunsten von 23 Ländern beschlossen und damit Mittel im Gesamtumfang von 7,4 Mrd. EUR zugesagt worden.

Makrofinanzhilfen ergänzen die Finanzierungen, die der Internationale Währungsfonds (IWF) im Rahmen von Anpassungs- und Reformprogrammen bereitstellt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bereitstellung von Zahlungsbilanzhilfe in der heutigen Weltwirtschaftsordnung zwar in erster Linie Aufgabe des IWF ist, es in einigen Fällen jedoch angebracht ist, dass die EU die Hilfe des IWF bei Ländern, die der mit der EU politisch, wirtschaftlich und geografisch eng verbunden sind, im Ausnahmefall ergänzt.< /p>

Zentrale Vorraussetzung für die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe durch die EU ist neben einer Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF, dass in der Zahlungsbilanz des betreffenden Landes nach Schätzungen der Kommission im Benehmen mit dem IWF eine Finanzierungslücke verbleibt und das Empfängerland über wirksame demokratische Einrichtungen und Mechanismen verfügt. Nachdem eine Makrofinanzhilfeoperation genehmigt wurde, erfolgen die Auszahlungen der Hilfe unter der Voraussetzung, dass bei dem IWF-Programm zufriedenstellende Fortschritte erzielt werden und das Empfängerland bestimmte wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen durchführt, die zwischen der EU und dem betreffenden Land nach einer Verständigung über die wichtigsten wirtschafts- und strukturpolitischen Herausforderungen vereinbart werden. Die Makrofinanzhilfe hat Ausnahmecharakter und ist einzustellen, wenn das Land seinen Außenfinanzierungsbedarf anderweitig, etwa über die internationalen Finanzinstitutionen (IFI) und über private Kapitalzuströme, decken kann.

Makrofinanzhilfen leisten einen wertvollen Beitrag zur makroökonomischen Stabilität in EU-Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und Nachbarschaftsländern, was sich auch positiv auf die EU-Wirtschaft ausgewirkt hat. Allerdings weist sie einige Merkmale auf, die ihre Wirksamkeit und Transparenz tendenziell beeinträchtigen. Insbesondere kann eine Makrofinanzhilfe derzeit nur auf der Basis von Einzelbeschlüssen gewährt werden, d.h. jede Finanzhilfeoperation für ein krisenbetroffenes Land erfordert einen eigenen Legislativbeschluss.

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Rahmenverordnung will die Kommission ein förmliches Rechtsinstrument für Makrofinanzhilfen an Drittländer schaffen. Das vorrangige Ziel besteht darin, die Wirksamkeit des Instruments der Makrofinanzhilfe zu erhöhen, indem das Beschlussverfahren gestrafft wird. Wie die weltweite Finanzkrise gezeigt hat, verlangen makroökonomische und finanzielle Notsituationen ein Kriseninstrument, das schnell und effizient einsetzbar ist. Dies setzt voraus, dass Beschlüsse ohne langwierige Verfahren und Verzögerungen gefasst werden können. Die vorgeschlagene Verordnung würde das Beschlussverfahren für einzelne Finanzhilfeoperationen beschleunigen, so dass das Instrument den Empfängerländern besser bei der Bewältigung kurzfristiger Engpässe in der Außenfinanzierung helfen kann, während sie gleichzeitig darin unterstützt werden, Anpassungsmaßnahmen zur Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzsituation zu ergreifen. Die Möglichkeit, Makrofinanzhilfe rascher zu mobilisieren, dürfte auch deren Komplementarität mit den Fazilitäten der IFI erhöhen.

Außerdem würde die vorgeschlagene Verordnung das Beschlussverfahren für die Makrofinanzhilfe an die bei anderen EU-Instrumenten für die finanzielle Unterstützung von Drittländern geltenden Verfahren angleichen. Insbesondere erhielte die Kommission die Befugnis, unter der Aufsicht eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Ausschusses gemäß dem Prüfverfahren, das mit den am 1. März 2011 in Kraft getretenen neuen Komitologieregeln1 eingeführt wurde, Makrofinanzhilfebeschlüsse zu erlassen.

Die vorgeschlagene Rahmenverordnung soll auch die für Makrofinanzhilfen geltenden Grundregeln formalisieren und präzisieren, um das Instrument transparenter und berechenbarer zu machen, ohne es jedoch wesentlich zu verändern. Bislang wurden bei Makrofinanzhilfen die in Schlussfolgerungen des Rates festgelegten Prinzipien zugrunde gelegt. Diese "Genval-Kriterien"2 regeln die geografische Reichweite, die Vorbedingungen und die grundlegenden Modalitäten für die Durchführung der Makrofinanzhilfen. Sie waren eine wertvolle Orientierung für die bisherigen Finanzhilfeoperationen und sollten daher aufrechterhalten und bekräftigt werden. Einige dieser Kriterien werden mit der vorgeschlagenen Verordnung aktualisiert und präzisiert.

Die Notwendigkeit einer Rahmenverordnung, um das Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen effizienter zu gestalten, eine transparentere Rechtsgrundlage für dieses Instrument zu schaffen und bestimmte Genval-Kriterien zu präzisieren, wurde vom Europäischen Parlament bereits 2003 in dessen Entschließung über die Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer3 anerkannt.

Hinzu kommt, dass Finanzhilfebeschlüsse seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags nicht mehr vom Rat allein erlassen werden, sondern nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Mitentscheidung). Dies macht es umso wichtiger, dass das Parlament an der Festlegung der Regeln und Kriterien für Makrofinanzhilfen beteiligt wird, indem diese in einem von beiden Organen verabschiedeten Basisrechtsakt verankert werden. Die vorgeschlagene Rahmenverordnung würde den Genval-Kriterien somit einen förmlichen, rechtsverbindlichen Status verleihen.

1.2. Allgemeiner Kontext

Die weltweite Finanzkrise von 2008-09 hat gezeigt, dass sich die EU mit soliden und schnell einsetzbaren Systemen für die Krisenabwehr und -bewältigung ausstatten muss, die auch angemessene Finanzierungsfazilitäten beinhalten. Dass für jede Finanzhilfeoperation ein eigener Beschluss erlassen werden musste, hat dazu geführt, dass zwischen dem Hilfsersuchen des betreffenden Landes und der ersten Auszahlung tendenziell erhebliche Zeit verstrichen ist. Dies schmälert die Wirksamkeit eines Instruments, das doch eigens für kritische Zahlungsbilanzsituationen geschaffen wurde, die eine rasche Reaktion erfordern. Das langwierige Verfahren hat zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen der Bewilligung der IWF-Programme und der zugehörigen EU-Finanzhilfeoperationen geführt. Im Einklang mit diesen Überlegungen wurde 2009 im Rahmen einer Meta-Evaluierung der bisherigen Makrofinanzhilfeoperationen4 festgestellt, dass die Verzögerungen beim Erlass von Finanzhilfebeschlüssen eine wesentliche Schwäche des Instruments darstellen - eine Schwäche, die mit der vorgeschlagenen Rahmenverordnung behoben werden soll. Außerdem könnten das nach dem Lissabon-Vertrag für Makrofinanzhilfen geltende Mitentscheidungsverfahren und die acht Wochen, die den nationalen Parlamenten für die Wahrnehmung ihres Überwachungsrechts bei neuen Rechtsvorschriften mindestens eingeräumt werden müssen, dazu führen, dass sich das Beschlussverfahren noch weiter in die Länge zieht. Dies ist ein weiterer Grund, die Rahmenverordnung jetzt vorzuschlagen.

1.3. Vergleich mit bestehenden Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Beschlussverfahren

Nach der vorgeschlagenen Rahmenverordnung würde die Kommission einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten (nachstehend "Ausschuss") Entwürfe für länderspezifische Finanzhilfebeschlüsse vorlegen. Der Ausschuss würde gemäß dem Prüfverfahren, das mit der am 1. März 2011 in Kraft getretenen Komitologieverordnung5 eingeführt wurde, eine Stellungnahme dazu abgeben. Dieses Beschlussverfahren würde die heutigen langwierigeren Einzelfallbeschlüsse über Makrofinanzhilfen ersetzen.

Im Einklang mit der Komitologieverordnung würde sich der Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen; den Vorsitz hätte die Kommission, jedoch ohne Stimmrecht. Das Verfahren wäre folgendermaßen: Die Kommission würde dem Ausschuss Entwürfe für Beschlüsse der Kommission über eine Makrofinanzhilfe für ein Drittland ("Durchführungsbeschlussentwürfe") vorlegen. Bei einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses zu dem vorgeschlagenen Beschluss (die mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten abgegeben würde) würde dieser von der Kommission erlassen. Bei einer ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses (die ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten abgegeben würde) nähme die Kommission den Beschluss nicht an, könnte allerdings einen Berufungsausschuss damit befassen oder einen geänderten Entwurf vorlegen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, könnte die Kommission den Beschlussentwurf dennoch annehmen, sofern nicht eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dagegen stimmt.

Sobald ein Beschluss über eine Finanzhilfe an ein Drittland nach dem oben beschriebenen Verfahren angenommen wurde, würde die Finanzhilfeoperation von der Kommission durchgeführt. Das Memorandum of Understanding zu den Maßnahmen, an die die Hilfe gebunden ist, würde vorbehaltlich der Stellungnahme des Ausschusses von der Kommission angenommen. Hier würde der Ausschuss nach dem Beratungsverfahren tätig, da diese Memoranda keine Auswirkungen auf den Haushalt und keine über den Beschluss zur Gewährung der Hilfe hinausreichenden Auswirkungen auf Drittländer haben. Sobald ein Memorandum of Understanding angenommen wurde, würde die Kommission in Abhängigkeit davon, ob das vom IWF unterstützte Wirtschaftsprogramm und die zwischen der EU und dem Empfängerland vereinbarten Maßnahmen zufriedenstellend umgesetzt werden, über die Freigabe der Hilfe beschließen.< /p>

Gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hätten das Europäische Parlament und der Rat Zugang zu den Dokumenten, die die Tätigkeit des Ausschusses betreffen, und könnten die von der Kommission vorgelegten Entwürfe für Durchführungsrechtsakte anfechten, wenn damit die in dieser Rahmenverordnung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse ihres Erachtens überschritten werden.

Leitlinien für Makrofinanzhilfeoperationen

Abgesehen von den Änderungen am Beschlussverfahren würde die Rahmenverordnung auch die für Makrofinanzhilfeoperationen geltenden Genval-Kriterien formalisieren und erforderlichenfalls aktualisieren. Diese Kriterien wurden in den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. Oktober 2002 aufgestellt und im März 2006 vom Wirtschafts- und Finanzausschuss bestätigt.

Nach der in der Rahmenverordnung enthaltenen Definition sind die für Makrofinanzhilfen in Betracht kommenden Länder die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer, alle unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder und Gebiete (einschließlich Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan und Georgien) sowie in außergewöhnlichen und begründeten Fällen auch sonstige Drittländer. Diese sonstigen Länder müssen mit der EU politisch, wirtschaftlich und geografisch eng verbunden sein.

Zwar werden die Grundsätze der Komplementarität zu IFI-Hilfen und der Lastenteilung mit anderen Gebern bekräftigt, doch schlägt die Kommission keine ausdrücklichen Obergrenzen für den Beitrag vor, den die Makrofinanzhilfe der EU zur Verringerung der verbleibenden Außenfinanzierungslücke der Empfängerländer leisten darf. Darin spiegelt sich die Erfahrung wider, dass die Finanzierungslücken in manchen Fällen nur schwer genau abzuschätzen sind. Außerdem beteiligen sich bilaterale Geber außerhalb der EU im Allgemeinen nur in geringem Umfang an der Deckung der Außenfinanzierungslücke von Ländern, die an die EU angrenzen.

Um die Finanzdisziplin zu stärken und die Berechenbarkeit des Instruments zu erhöhen, wird in der Rahmenverordnung ein transparenterer Ansatz vorgeschlagen, um zu entscheiden, unter welchen Umständen eine Makrofinanzhilfe als Darlehen, als Zuschuss oder als Kombination aus beidem gewährt werden soll. Entsprechend der Praxis von Weltbank und IWF hängt die Form der Hilfe vor allem von folgenden Kriterien ab: wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungsstand (durchschnittliches Einkommensniveau, Armutsquote) sowie Tragfähigkeit der Schuldenlage, auch mit Blick auf die Rückzahlungsfähigkeit des Landes.< /p>

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Für alle maßgeblichen Instrumente der EU-Außenhilfe (Heranführungsinstrument, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Instrument für Stabilität, Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und humanitäre Hilfe) sind Rahmenverordnungen erlassen worden. Diese erstrecken sich auf den Zeitraum der Finanziellen Vorausschau 2007- 13 und übertragen der Kommission Durchführungsbefugnisse. Das in der vorgeschlagenen Rahmenverordnung vorgesehene Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen ist dem bei anderen Außenfinanzierungsinstrumenten angewandten Verfahren vergleichbar.

Die Makrofinanzhilfe und die anderen Instrumente der Außenhilfe verstärken sich gegenseitig. Die zwischen der Kommission und dem Empfängerland zu vereinbarenden Maßnahmen stehen mit den bereits geschlossenen Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der EU und dem Empfängerland in Einklang. Außerdem kann die Makrofinanzhilfe die Effektivität der mit anderen EU-Außenfinanzierungsinstrumenten unterstützten Programme, namentlich der mit dem Heranführungsinstrument und dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument finanzierten Projekte, erhöhen, insbesondere indem sie mit ihrer Konditionalität dazu beiträgt, einen angemessenen Gesamtrahmen für makroökonomische Stabilität und Strukturreform zu schaffen. Umgekehrt werden die Maßnahmen in den Finanzhilfeoperationen betreffenden Memoranda of Understanding oft durch technische Hilfe, die die EU über ihre regulären Kooperationsinstrumente leistet, sowie durch sektorale Maßnahmen im Rahmen direkter Haushaltsstützungsmaßnahmen befördert. Schließlich ergänzen sie die öffentliche Finanzverwaltung und andere Ziele der längerfristigen sektoralen Haushaltsstützungsmaßnahmen der EU.

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Mit Unterstützung externer Experten hat die Kommission 2009 eine umfassende Meta-Evaluierung der im Zeitraum 2004 bis 2008 durchgeführten Makrofinanzhilfeoperationen vorgenommen. Im Rahmen dieser Meta-Evaluierung veranstaltete die Kommission im Mai 2009 einen Workshop mit hochrangigen Beamten aus den zuständigen Dienststellen der Kommission, des IWF und der Weltbank. Die vorgeschlagene Rahmenverordnung steht in Einklang mit den Ergebnissen dieser Meta-Evaluierung und des Konsultationsprozesses, die die Notwendigkeit eines schnelleren Beschlussverfahrens und einer transparenteren Rechtsgrundlage bestätigt haben. Sie entspricht auch der Entschließung des Europäischen Parlaments von 2003 über die Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer6, in der das Parlament eine Rahmenverordnung zur Beschleunigung des Beschlussverfahrens und zur Schaffung einer klareren Rechtsgrundlage gefordert hatte. Da die vorgeschlagene Rahmenverordnung in erster Linie dem Ziel dient, das Beschlussverfahren für Finanzhilfeoperationen zu ändern, aber keine wesentliche Änderung des Instruments bezweckt, hat die Kommission auf eine förmliche Folgenabschätzung verzichtet. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung werden in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausführlich bewertet.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Im Gegensatz zum EG-Vertrag schließt der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthaltene Artikel über die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel 212 AEUV) auch die Makrofinanzhilfe ein. Dieser Artikel ist die Rechtsgrundlage für die seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags erlassenen Makrofinanzhilfebeschlüsse. Geht die Makrofinanzhilfe allerdings an ein Entwicklungsland, wäre der Beschluss auf der Grundlage von Artikel209 AEUV zu erlassen, der die Entwicklungszusammenarbeit der EU regelt. Da die vorgeschlagene Verordnung den Rahmen für künftige Makrofinanzhilfeoperationen in krisenbetroffenen Drittländern absteckt, hat sie dieselbe Rechtsgrundlage wie die nach Lissabon erlassenen länderspezifischen Einzelbeschlüsse, d.h. die Artikel 209 und 212 AEUV.

Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Möglichkeit erhält, unter der Aufsicht eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten länderspezifische Makrofinanzhilfebeschlüsse zu erlassen. Damit wird anerkannt, dass Makrofinanzhilfebeschlüsse zu der Art von verbindlichen Rechtsakten gehören, die nach Maßgabe des Artikels 291 AEUV und insbesondere dessen Absatz 2 über die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse einer einheitlichen und somit zentralen Durchführung bedürfen. Da es sich bei Makrofinanzhilfebeschlüssen um Entwürfe von Durchführungsrechtsakten mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt handelt, würde der erwähnte Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten nach dem durch die Komitologieverordnung7 festgelegten Prüfverfahren tätig.

3.2. Subsidiaritätsprinzip

Die vorgeschlagene Rahmenverordnung betrifft EU-Finanzhilfen an Drittländer, d.h. einen Bereich mit geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Das Instrument der Makrofinanzhilfe steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang, da das Ziel, in Drittländern kurzfristig wieder makroökonomische Stabilität herzustellen, von der EU effizienter und wirksamer verwirklicht werden kann als von den einzelnen Mitgliedstaaten. Die EU kann ihre finanziellen Mittel insgesamt bündeln und gegenüber den Empfängerländern als einziger Ansprechpartner auftreten, mit dem die Modalitäten der Finanzhilfe und die damit verbundenen Auflagen ausgehandelt werden.

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Gewährleistet wird dies dadurch, dass die für Makrofinanzhilfen geltenden Grundprinzipien, wie die Komplementarität mit IFI-Hilfen und die Lastenteilung mit anderen Gebern, weiterhin Bestand haben, so dass sichergestellt ist, dass die EU nicht über Gebühr zur Deckung der Finanzierungslücke eines Empfängerlands beiträgt. Außerdem wird die Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass die Makrofinanzhilfe nicht über die bewilligten Haushaltsmittel hinausgeht und mit dem mehrjährigen Finanzrahmen in Einklang steht.

3.4. Wahl der Instrumente

Die vorgeschlagene Rahmenverordnung beinhaltet keine grundlegende inhaltliche Änderung des Makrofinanzhilfeinstruments; sie konzentriert sich vielmehr auf die Straffung des Beschlussverfahrens. Für ein Finanzhilfeinstrument wie die Makrofinanzhilfe, das von der Kommission zentral für die ganze EU verwaltet wird, ist eine Verordnung (im Gegensatz zu einer Richtlinie) das geeignete Rechtsinstrument. Eine Rahmenverordnung wird das Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen an die bei anderen Instrumenten der Außenhilfe geltenden Verfahren anpassen, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit eröffnen, andere Ziele im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen zu verwirklichen, wie z.B. die Genval-Kriterien zu formalisieren und zu aktualisieren und dabei auch deren förmliche Billigung durch Rat und Parlament sicherzustellen.

Das vorrangige Ziel, das Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen zu beschleunigen, hätte sich alternativ auch durch die regelmäßige Heranziehung von Artikel 213 AEUV für Finanzhilfebeschlüsse verwirklichen lassen. Dieser Artikel gibt dem Rat die Möglichkeit, "auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse" zu erlassen, wenn es "aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig [ist], dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet". Nach Auffassung der juristischen Dienste von Rat und Kommission wäre es jedoch unangemessen gewesen, für alle oder die meisten Operationen im Rahmen eines spezifischen Instruments wie der Makrofinanzhilfe ein Dringlichkeitsverfahren als reguläre Rechtsgrundlage heranzuziehen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Rahmenverordnung beinhaltet an sich keine Veränderung gegenüber der gegenwärtigen Praxis hinsichtlich der Zahl der Finanzhilfeoperationen oder der jeweils bewilligten Beträge. Wie bei jedem anderen Kriseninstrument hängen Zahl und Umfang der Operationen von der Häufigkeit und Schwere der Wirtschafts- und Finanzkrisen ab. In jedem Fall werden die Makrofinanzhilfen mit der aktuellen finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-13 und den darin vorgesehenen Mittelbewilligungen in Einklang stehen.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Zweck und Art der Finanzhilfe

Artikel 2
Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder

Für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe in Betracht kommen folgende Drittländer und Gebiete:

Artikel 3
Form der Finanzhilfe

Artikel 4
Finanzbestimmungen

Artikel 5
Höhe der Finanzhilfe

Artikel 6
Konditionalität

Artikel 7
Verfahren

Artikel 8
Durchführung und Finanzverwaltung

Artikel 9
Auszahlung der Finanzhilfe

Artikel 10
Unterstützende Maßnahmen

Artikel 11
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 12
Bewertung

Artikel 13
Jahresbericht

Artikel 14
Ausschuss

Artikel 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
für eine Makrofinanzhilfe in Betracht kommende Länder Gebiete Gemäss Artikel 2 Buchstaben a b

1. Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien Island
Kosovo (nach der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates)
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Montenegro
Serbien
Türkei

2. Unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und Gebiete

Algerien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Ägypten
Georgien
Israel
Jordanien
Libanon
Libyen
Moldau
Marokko
Besetzte palästinensische Gebiete
Syrien
Tunesien
Ukraine

Anhang II
Referenzbeträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 3

HaushaltslinieReferenzbeträge in Tsd. EUR
2011120122013
Verpflichtungen für makroökonomische Unterstützung (Haushaltslinie 01 03 02)104 869104 900137 436

Finanzbogen zu Rechtsakten

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