Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 - BBFestV 2017)

A. Problem und Ziel

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit dieser Verordnung festzulegenden bzw. anzupassenden Werten nach § 46 Absatz 8 und 9 SGB II ergeben.

Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 SGB II sowie die sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr 2018 festzulegen und für das Jahr 2017 rückwirkend anzupassen.

Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 8 SGB II bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).

Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit über Zahlungsansprüche des vierten Quartals 2016 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Duldung aufhalten und hat frühestens ab Oktober 2015 erstmalig SGB II-Leistungen bezogen.

B. Lösung

Erlass einer Rechtsverordnung.

Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2016 insgesamt rund 602 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 14,0 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 4,3 Prozent.

Nach § 46 Absatz 10 Satz 5 und 6 SGB II ist ein Betrag von 900 Millionen Euro in dem Verhältnis auf die Länder zu verteilen, das den Zahlungsansprüchen für Unterkunftskosten von Bedarfsgemeinschaften mit geflüchteten Leistungsberechtigten entspricht. Daraus ergibt sich bezogen auf die Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten ein bundesdurchschnittlicher Anteil von 6,4 Prozent.

Die landesspezifischen Beteiligungsquoten im Jahr 2017 betragen bundesdurchschnittlich 46,4 Prozent und sind rückwirkend für das laufende Jahr 2017 anzupassen. Die landesspezifischen Beteiligungsquoten im Jahr 2018 betragen bundesdurchschnittlich 46,9 Prozent.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mit der Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten rückwirkend zum 1. Januar 2017 erhöhen sich die für das Jahr 2017 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um rund 43 Millionen Euro. Im gleichen Umfang entstehen bei den Kommunen Mehreinnahmen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung regelt die Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Neben dem einmaligen, vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungsquoten in Erstattungsverfahren entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 - BBFestV 2017)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 22. Mai 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 - BBFestV 2017) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr2017 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 - BBFestV 2017)

Vom ...

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3,1 Prozentpunkte für Berlin,3,3 Prozentpunkte für Brandenburg,5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,3,8 Prozentpunkte für Hessen,4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,4,6 Prozentpunkte für das Saarland,4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt8,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,10,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,5,2 Prozentpunkte für Berlin,5,6 Prozentpunkte für Brandenburg,7,0 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,4,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,4,6 Prozentpunkte für Hessen,4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,7,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,5,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,8,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,16,6 Prozentpunkte für das Saarland,5,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,6,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,8,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46

Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) . Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren konkrete Höhe sich im jeweiligen Jahr nach den Vorschriften des § 46 Absatz 6 bis 10 SGB II bemisst. Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 SGB II sowie die sich daraus ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 SGB II für das Jahr 2018 festzulegen und für das Jahr 2017 rückwirkend anzupassen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des SGB II. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit dieser Verordnung festzulegenden bzw. anzupassenden Werten nach § 46 Absatz 8 und 9 SGB II ergeben.

Die Grundlage für die Ermittlung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2016 rund 602 Millionen Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 14,0 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 4,3 Prozent.

Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit über Zahlungsansprüche des vierten Quartals 2016 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Duldung aufhalten und hat frühestens ab Oktober 2015 erstmalig SGB II-Leistungen bezogen. In dem Verhältnis, in dem die jeweiligen Zahlungsansprüche in einem Land zum Bundesergebnis stehen, wird ein Betrag von 900 Millionen Euro auf die Länder verteilt. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 14,0 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 6,4 Prozent.

Unter Berücksichtigung dieser Werte werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten ermittelt. Im Bundesdurchschnitt beteiligt sich der Bund mit 46,4 Prozent im Jahr 2017 (rückwirkende Anpassung) und mit 46,9 Prozent im Jahr 2018 (Festlegung) an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.

III. Alternativen

Keine. Die landesspezifischen Beteiligungsquoten sind jährlich durch Verordnung anzupassen.

IV. Verordnungsermächtigung

Nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 SGB II sowie die sich ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr 2018 festzulegen und für das Jahr 2017 rückwirkend anzupassen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Belange der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge werden durch die Verordnung nicht berührt.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung sieht keine Vereinfachung von Verwaltungsverfahren vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die rückwirkende Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr 2017 erhöhen sich die für das Jahr 2017 zu erwartenden Ausgaben für den Bund um 43 Millionen Euro. In gleichem Umfang entstehen Mehreinnahmen der Kommunen.

4. Erfüllungsaufwand

Die Verordnung führt nicht zu Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Durch die Verordnung entstehen der Wirtschaft keine Kosten.

Die Verordnung regelt die Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Neben dem einmaligen, vernachlässigbaren Aufwand für die Implementierung der veränderten Beteiligungsquoten im Erstattungsverfahren entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand bei Bund, Ländern und Kommunen.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II werden auf Grundlage von § 46 Absatz 8 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend angepasst.

Die Grundlage für die Ermittlung der landesspezifischen Werte bilden die von den Ländern gemeldeten Vorjahresausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des BKGG. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2016 bundesweit rund 602 Millionen Euro für diese Leistungen verausgabt wurden. Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 14,0 Milliarden Euro, die von den Ländern im Rahmen des unterjährigen Erstattungsverfahrens gemeldet wurden, einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 4,3 Prozent.

Zu § 2

Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 SGB II werden auf Grundlage von § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Satz 3 bis 6 SGB II für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend angepasst.

Die Grundlage für die Ermittlung des landesspezifischen Wertes nach § 46 Absatz 9 SGB II bilden die Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit über Zahlungsansprüche des vierten Quartals 2016 für laufende Unterkunfts- und Heizkosten von Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens eine erwerbsfähige ausländische Person lebt. Diese ausländische Person muss sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Duldung aufhalten und hat frühestens ab Oktober 2015 erstmalig SGB II-Leistungen bezogen (§ 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II) . Die Summe der Zahlungsansprüche wird jeweils um den Anteil bereinigt, mit dem sich der Bund im jeweiligen Land im Vorjahr nach § 46 Absatz 6 SGB II an diesen Leistungen bereits beteiligt hat (§ 46 Absatz 10 Satz 4 SGB II) . Um das Ziel der vollständigen Entlastung der Kommunen von den zusätzlichen fluchtbedingten Kosten der Unterkunft und Heizung zu erreichen, wird die Vorjahreserstattung auf Basis von § 46 Absatz 9 Satz 1 SGB II bei der Ermittlung des landesspezifischen Wertes mit Null bewertet.

In dem Verhältnis, in dem die genannten Zahlungsansprüche in einem Land zur Gesamtsumme auf Bundesebene stehen, wird ein Betrag von 900 Millionen Euro auf die Länder verteilt (§ 46 Absatz 10 Satz 5 SGB II) . Der jeweilige landesspezifische Wert ergibt sich durch Division dieses Betrages durch die Landesausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II (§ 46 Absatz 10 Satz 6 SGB II) .

Dies entspricht bei Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von rund 14,0 Milliarden Euro, die von den Ländern im Rahmen des unterjährigen Erstattungsverfahrens gemeldet wurden, einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 6,4 Prozent.

Zu § 3

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Die Höhe der geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II sowie den mit §§ 1 und 2 dieser Verordnung festzulegenden bzw. anzupassenden Werten.

Im Jahr 2017 beteiligt sich der Bund durchschnittlich in Höhe von 46,4 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung; im Jahr 2018 liegt dieser Anteil um 0,5 Prozentpunkte höher bei bundesdurchschnittlich 46,9 Prozent. Eine Minderung nach § 46 Absatz 10 Satz 8 und 9 SGB II wurde nicht durchgeführt, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zu § 4

§ 4 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.