Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik

Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 PreisStatG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Gegen die inhaltlich zusammenhängenden in Artikel 1 Nummer 5 Nummern 2 bis 4 und in Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd geforderten zusätzlichen Merkmalserhebungen sprechen folgende Gesichtspunkte:

Die Verfügbarkeit der geforderten Daten, die Leistbarkeit der geforderten Bereitstellungsverfahren und die Kosten für entsprechende Anpassungen der Datenerhebung und zugrundeliegenden Verfahren für Datenerhebung und Datenbereitstellung durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind bisher ungeklärt. Geforderte Informationen sind in den Datenbanken der amtlichen Grundstückswertermittlung nicht überall enthalten. Die Kostenkalkulation für eine Anpassung gemäß der Begründung zum Entwurf ist zudem nicht realistisch: Die Kostenansätze (etwa 2 000 Euro für eine entsprechende Verfahrensanpassung) sind nicht marktgängig. Beispielsweise führen in Nordrhein-Westfalen 75 Gutachterausschüsse, die von den Kommunen finanziert werden (Konnexitätsfall), und ein Oberer Gutachterausschuss entsprechende Datensammlungen, so dass Verfahrensanpassungen nicht bei vier Dienstleistern, sondern bei bis zu 76 Stellen durchgeführt werden müssen. Entsprechende Anpassungen aller Datenbanken (Auftragsformulierungen an externe Anbieter, haushaltsrechtliche Festlegungen und vieles mehr) wären zudem nicht bis zum ersten Quartal nach Inkrafttreten des Gesetzes leistbar.

Es ist daher erforderlich, im Dialog mit der amtlichen Grundstückswertermittlung Datenerhebung, -führung und -bereitstellung der geforderten Daten und dafür eingesetzten Verfahren zu klären sowie den damit verbundenen tatsächlichen Änderungsaufwand zu ermitteln. Bis zu einer solchen Klärung ist daher von vorgesehenen Neuerungen in Artikel 1 Nummer 5 (zu § 7 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Entwurfs) mangels Regelungsreife abzusehen.

Die sich auf Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 3 beziehende Gesetzesbegründung ist nicht zutreffend. In Artikel 1 Nummer 5 zu § 7 Absatz 1 ist in Nummer 3 vorgesehen, dass bei Veräußerungen von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zusätzliche Angaben über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern erfasst werden sollen. Die zusätzliche Erhebung des Merkmales "familiäre Beziehungen" sollte aus Erwägungen des Prinzips der Datenminimierung und im Hinblick auf das Ziel einer Minimierung bürokratischen Aufwands entfallen. Zudem liegen diese Daten bei den Gutachterausschüssen nicht immer vollständig vor und müssen teilweise mit Aufwand nacherhoben werden. Außerdem können die EU-Vorgaben so ausgelegt werden, dass gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 093/2013 zur Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum für die Ermittlung des harmonisierten Häuserpreisindex die tatsächlich realisierten monetären Preise bei Transaktionen zu erfassen sind. Die Notwendigkeit einer Korrektur der tatsächlichen Transaktionswerte auf Grund von familiären Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer zu vermeintlich korrekten Marktpreisen erscheint daher weder nachvollziehbar noch geboten. Zudem können datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine zusätzliche Erhebung persönlicher Daten zum familiären Beziehungsstatus bestehen. Die Erfassung widerspricht schließlich dem Prinzip, dass Erhebungen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten sollten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgegen. Gemäß vorstehenden Ausführungen ist die Familienbeziehung zwischen Verkäuferinnen und Verkäufern und Käuferinnen und Käufern von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen nicht als notwendiges Hilfsmerkmal anzusehen. Infolge ist die Maßgabe in Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 3 zu streichen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 8 Absatz 8 PreisStatG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in Artikel 1 Nummer 8 den § 8 Absatz 8 PreisStatG um die Definition der Transaktionsdaten zu ergänzen.

Begründung:

Gemäß dem Gesetzentwurf dürfen elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 PreisStatG in der erforderlichen Periodizität von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder angefordert werden, höchstens jedoch wöchentlich.

Aus § 8 Absatz 8 PreisStatG in Verbindung mit § 7b Absatz 3 PreisStatG ist nicht ableitbar, um welche Art von Transaktionen es sich handelt oder ob hierdurch gegebenenfalls die in § 8 Absatz 6 PreisStatG genannten Zeiträume verkürzt werden können oder zusätzlich zu den in § 8 Absatz 6 PreisStatG genannten Datenabgaben Transaktionsdaten abgefordert werden.