Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DlKonjStatG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DlKonjStatG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes
über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DlKonjStatG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik

Zur Erfüllung der Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (AB1. (EG) Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, sowie als Beitrag zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung werden für die Jahre 2006 bis 2008 zu den in § 3 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Art der Erhebungen, Periodizität

Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens

7,5 Prozent der in § 3 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematischstatistischen Verfahren ausgewählt.

§ 3 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche nach Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), nach Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und nach Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) des Anhangs zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (AB1. (EG) Nr. L 293 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/03 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (AB1. EU (Nr. ) L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Personen, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Berufe ausüben.

§ 4 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1. Umsätze oder Einnahmen,

2. Zahi der Beschäftigten,

3. hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.

Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von mindestens 250 000 Euro in dem Jahr vor dem Berichtsjahr werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst.

(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.

§ 5 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1. Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,

2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

§ 6 Auskunftspflicht

Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

§ 7 Übermittlungsregelung

An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fali ausweisen.

§ 8 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, soweit eine Erhebung durch die Verwendung von Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz nicht mehr erforderlich ist,

2. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen oder die Periodizität zu verkürzen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 14. Februar 2009 außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung:

Das Gesetz hat zum Ziel, für die Dauer von drei Jahren

Nach der EG-KonjunkturstatistikVO sind die Daten - und zwar Angaben zu den vierteljährlichen Umsätzen und zu den Beschäftigten - seit dem Jahre 2003 vierteljährlich an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu liefern. Da die befristet geltende Konjunkturstatistikverordnung vom 22. August 2002 (BGBl. I S.3427) am 14. Februar 2006 außer Kraft treten wird, bedarf es einer erneuten Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Daten bis einschließlich des vierten Quartals 2008.

2. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen:

Die Regelung ist nicht gleichstellungsrelevant. Die vorgesehene Befragung erfolgt bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in bestimmten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Geschlechtsspezifische Kriterien sind nicht relevant für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Die erhobenen Merkmale sind ebenfalls nicht geschlechtsspezifisch.

B. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

Durch die vierteljährlich durchzuführenden Erhebungen von wenigen konjunkturstatistisch wichtigen Informationen in den genannten Dienstleistungsbereichen entstehen den betroffenen Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit für einen befristeten Zeitraum Berichtslasten. Die Beantwortung der statistischen Fragebögen, die auch via Internet ermöglicht werden soll, wird im Einzelfall durchschnittlich nicht mehr als eine Viertelstunde an Zeitaufwand bedeuten. Bei viermaliger Befragung im Jahr und bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Stundensatzes zwischen 35 bis 75 Euro ergibt sich für die insgesamt etwa 42 000 zu befragenden Einheiten eine jährliche Belastung von rd. 1,1 bis 2,4 Mio. Euro.

3. Preiswirkungen

Ob bei den Berichtspflichtigen infolge der Neuregelung kostenbedingt einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Normunterworfenen ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohi dürften die äußerst geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Der erhöhte Vollzugsaufwand bei den mit der Durchführung der Erhebung befassten statistischen Ämtern erfordert keine Gegenfinanzierungsmaßnahmen der öffentlichen Haushalte, die mittelbar preisrelevante Effekte generieren.

C. Besonderer Teil

Das Gesetz ordnet für die Dauer von drei Jahren die Erhebung konjunkturstatistisch wichtiger Merkmale bei einer höchstens 7,5 Prozent-Stichprobe von Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in bestimmten Dienstleistungsbereichen an.

Zu § 1
§ 1 erläutert den Zweck der Erhebungen.

Er ordnet die Durchführung einer Bundesstatistik in bestimmten Dienstleistungsbereichen an, deren Zweck darin besteht, Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der EG-KonjunkturstatistikVO in einem zweiten Dreijahresabschnitt zu erfüllen und in diesem Zeitraum die in anderen Wirtschaftszweigen bereits bestehenden Konjunkturstatistiken in der Bundesrepublik Deutschland in den Dienstleistungsbereichen auch für die Länder zu ergänzen.

Zu § 2

Er bestimmt die Obergrenze der Stichprobe mit 7,5 Prozent der Erhebungseinheiten in den betroffenen Dienstleistungsbereichen. Das sind derzeit ca. 42.000 Einheiten. Diese Stichprobengröße entspricht der Forderung des Bundesrates vom 12. Juli 2002 (BR-Drucksache 484/02(Beschluss) ) nach einer Anhebung der ursprünglich vorgesehenen Stichprobe von 5 Prozent auf 7,5 Prozent, wie sie in der bis 14. Februar 2006 geltenden Konjunkturstatistikverordnung ihren Niederschlag gefunden hat. Damit lassen sich die Informationsanforderungen der Gemeinschaft und zugleich der Datenbedarf für die Konjunkturanalyse- und -beobachtung auf Bundes- und Landesebene erfüllen. Satz 2 erläutert das Verfahren der Stichprobenauswah1.

Zu § 3

Absatz 1 bezeichnet die Erhebungsbereiche nach der "Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft" (NACE Rev.1.1) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 in der jeweiligen Fassung. Seit 1. Januar 2003 gilt die NACE Rev.1.1 in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 029/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (AB1. (EG) Nr. L 6 S.3), geändert durch Anhang II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (AB1. EU (Nr. ) L 284 S. 1).

Absatz 2 definiert das Unternehmen und die Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Erhebungseinheit. In der amtlichen deutschen Wirtschaftsstatistik ist das die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die entweder aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und einen Jahresabschluss erstellt oder ähnliche Aufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensstandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss.

Dazu zählen die gewerblichen Dienstleistungsunternehmen ebenso wie die selbständig tätigen Angehörigen der "Freien Berufe" nach Absatz 3. Auch rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Unternehmen und somit Erhebungseinheiten.

Zu § 4

Diese Vorschrift legt in Absatz 1 die Erhebungsmerkmale fest, die sich aus der EG-KonjunkturstatistikVO ergeben. Die Entwicklung der Umsätze oder Einnahmen sowie der Zahi der Beschäftigten ist für die Konjunkturbeobachtung und -analyse von grundlegender Bedeutung. Die Erfassung des Merkmals "hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit" ist erforderlich, um die eindeutige Zuordnung der Erhebungseinheiten zu den Dienstleistungsbereichen sicher zu stellen, in denen die Konjunkturstatistik durchgeführt wird. Es ist vorgesehen, dass größere Erhebungseinheiten, die Niederlassungen in mehreren Ländern Deutschlands haben, die Angaben zu den Umsätzen oder Einnahmen und zur Zahi der Beschäftigten auf diese Länder aufgliedern. Diese Unterteilung liegt vor allem im Interesse der Länder, die diese Angaben für die regionale Konjunkturanalyse benötigen.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass die Angaben entweder für das vorangegangene Kalendervierteljahr oder für das Ende dieses Kalendervierteljahres erfasst werden. Diese Klarstellungen sind nötig, damit die Berichtskreise vergleichbare Angaben liefern, die zu konjunkturstatistischen Ergebnissen im Sinne der EG-KonjunkturstatistikVO zusammengefasst und der Konjunkturanalyse zu Grunde gelegt werden können. Das Merkmal "hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit" wird nur einmal im Jahr erfasst, nämlich im zweiten für das erste Kalendervierteljahr.

Zu § 5

Die Hilfsmerkmale Name und Anschrift des Unternehmens bzw. der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie der Auskunftspflichtigen sind unverzichtbare Angaben für die technische und organisatorische Abwicklung der Erhebungen. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sind erforderlich, um zukünftige Aufforderungen zur Auskunftserteilung korrekt zustellen zu können. Nützlich für die rationelle Durchführung der Erhebungen sind auch Angaben über die für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Zu § 6

Hier wird festgelegt, dass die Erhebungen - ausgenommen die Angaben nach Nummer 2 - mit Auskunftspflicht durchgeführt werden. Die Teilnahme aller ausgewählten Erhebungseinheiten lässt sich nur durch Pflichterhebungen erreichen. Sie sind erforderlich, damit die Qualität der statistischen Ergebnisse von Stichprobenerhebungen sichergestellt werden kann. Die Erfahrungen aus Piloterhebungen im Dienstleistungsbereich zeigen, dass bei freiwilliger Auskunftserteilung eine vollständige Teilnahme der ausgewählten und angeschriebenen Einheiten nicht erreicht wird.

Auskunftspflichtig sind die Inhaberin bzw. der Inhaber sowie die Leiterin bzw. der Leiter des Unternehmens bzw. der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Gesellschafter auskunftspflichtig, wobei für die Gesellschaft nur ein Fragebogen auszufüllen ist.

Zu § 7

In Anknüpfung an § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes wird geregelt, dass den obersten Bundes- und Landesbehörden für festgelegte Verwendungszwecke Tabellen mit Ergebnissen übermittelt werden dürfen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fali ausweisen. Diese im Bundesstatistikgesetz vorgesehene Datenübermittlung ist für die gesetzgebenden Körperschaften und für planerische Zwecke von Interesse, bedarf aber der Regelung in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften.

Zu § 8

Die Vorschrift beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die es erlaubt, flexibel auf die heute noch nicht absehbaren Ergebnisse aus der Verwendung von Verwaltungsdaten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz zu reagieren. Einerseits soli die Möglichkeit bestehen, so umfassend und so früh wie fachlich vertretbar partiell bzw. stufenweise auf die Verwendung von Verwaltungsdaten überzugehen und durch die dadurch mögliche Aussetzung einzelner Erhebungsmerkmale oder die Einschränkung des Kreises der zu Befragenden diese von statistischen Berichtspflichten nach diesem Gesetz zu entlasten. Andererseits muss sichergestellt sein, dass dann, wenn Verwaltungsdaten nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, weiterhin Primärerhebungen nach diesem Gesetz durchgeführt werden können. Die Verordnungsermächtigung schließt die Erhebung von Merkmalen und die Verkürzung der Periodizität ein, soweit sie zur Umsetzung oder Durchführung der EG-KonjunkturstatistikVO erforderlich sind.

Die Rechte der Länder werden gewahrt, indem Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrats bedürfen.

Zu § 9

Da die derzeit geltende Konjunkturstatistikverordnung am 14. Februar 2006 außer Kraft tritt und eine Verlängerung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes nicht möglich ist, muss das Gesetz spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft treten, damit weiterhin die fristgerechte Bereitstellung der von der EG-KonjunkturstatistikVO geforderten Ergebnisse an Eurostat sicher gestellt ist.

Auf der Grundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes durchgeführte Tests zur Eignung von Verwaltungsdaten müssen spätestens nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes am 30. Juni 2008 zur Entscheidung über die künftige Verwendung von Verwaltungsdaten führen. Die Geltungsdauer des vorliegenden Gesetzes wird deshalb auf drei Jahre befristet.