Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A. Problem und Ziel

Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie an Legehennen- und Masthühner-Elterntiere der ersten Generation sind bisher nach den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)1 sowie den einschlägigen Europaratsempfehlungen2 - zu beurteilen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) vom 10. März 1976 i.V.m. Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 (BGBl. II Seite 113), zuletzt geändert durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474)), da konkretere verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union bzw. eine auf § 2a des Tierschutzgesetzes (TierSchG)3 basierende innerstaatliche Rechtsverordnung fehlen.

B. Lösung

Erweiterung des Geltungsbereichs des Abschnitts 3 der TierSchNutztV (Anforderungen an das Halten von Legehennen) auf Legehennen-Elterntiere sowie Ergänzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung um einen weiteren Abschnitt mit detaillierten Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege von Junghennen und einen Abschnitt mit spezifischen Anforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger besteht nicht. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einzelnen Betrieben können durch diese Verordnung zusätzliche Kosten zur Anpassung der bisherigen Haltungsbedingungen an die neuen Anforderungen entstehen. Dementsprechend werden ausreichende Übergangsfristen eingeräumt. Im Allgemeinen spiegeln die vorgesehenen Haltungsanforderungen die praxisüblichen Haltungsbedingungen wider. Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Umsetzung der neuen Anforderungen wird allenfalls zu Beginn des Inkrafttretens der Verordnung mit einem höheren Vollzugsaufwand verbunden sein; klare, einheitliche Regelungen werden den bisherigen Vollzugsaufwand verringern.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 5. August 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 2. August 2016 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil

Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

§ 49 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 46 Absatz 2 Nr. 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Junghennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen.

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50 Anwendungsbereich

Masthühner-Elterntiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

§ 51 Sachkunde

§ 52 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53 Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

11. § 54(neu) wird wie folgt geändert:

12. In § 55(neu) werden nach Absatz 33 folgende Absätze 33 bis 36 eingefügt:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der TierschutzNutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie an Legehennen- und Mast-Elterntiere der ersten Generation sind bisher nach den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)1 sowie der einschlägigen Europaratsempfehlungen2 - zu beurteilen, da konkretere verbindliche Rechtsakte der europäischen Union bzw. eine auf § 2a des Tierschutzgesetzes (TierSchG)3 basierende innerstaatliche Rechtsverordnung fehlen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) vom 10. März 1976 i.V.m. Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113), zul. geä. durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)). Hierdurch ist eine einheitliche Umsetzung des § 2 TierSchG nicht sichergestellt.

Daher soll der Geltungsbereich des Abschnitts 3 TierSchNutztV (Anforderungen an das Halten von Legehennen) auf Lege-Elterntiere erweitert werden sowie die TierschutzNutztierhaltungsverordnung um einen weiteren Abschnitt mit detaillierten Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie um einen Abschnitt mit spezifischen Anforderungen an die Haltung von Mast-Elterntieren ergänzt werden.

Im Einzelnen:

Junghennen: Aus aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist bekannt, dass die Aufzucht der Junghennen einen erheblichen ursächlichen Anteil an der späteren Neigung der Hennen zu Federpicken und Kannibalismus in der Legeperiode hat. Ziel ist daher, detaillierte Mindestanforderungen an die Haltung von Junghennen festzulegen, die eine verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege der Jungtiere sicherstellen und das Ausüben arteigener Bedürfnisse (zum Beispiel Scharren, Picken und Kratzen in Einstreumaterial, Aufbaumen auf Sitzstangen) ermöglichen. Die Bestimmungen orientieren sich vornehmlich an den biologischen Bedürfnissen wachsender Junghennen und umfassen entsprechende Regelungen für die Besatzdichte, Zugang zu Einstreu und die Strukturierung von Haltungseinrichtungen sowie das Futter- und Wasserangebot, das Stallklima und die Betreuung von Junghennen. Die Regelungssystematik lehnt sich an den vorhandenen Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen) an.

Legehennen-Elterntiere: Legehennen-Eltern sind bisher ausdrücklich vom Geltungsbereich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ausgenommen (vgl. § 2 Nr. 4 TierSchNutztV). Auch für diese Tiere muss eine ordnungsgemäße Haltungsumgebung geschaffen werden. Dabei soll diese Verordnung nur Anforderungen für die erste Generation an Elterntieren schaffen. Es ist anerkannt, dass in der Zucht ggf. andere Anforderungen zu stellen sind.

Masthühner-Elterntiere: Für Masthühner-Elterntiere gelten die Ausführungen zu den Legehennen-Elterntieren entsprechend. Der bisherige Ausschluss aus dem Geltungsbereich der TierSchNutztV ergibt sich aus § 2 Nr. 9 TierSchNutztV.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.

Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.

II. Kosten

Der anfänglich zu erwartende leicht erhöhte Vollzugsaufwand dürfte sich langfristig verringern. Einzelnen Betrieben können durch die Verordnung zusätzliche Kosten zur Anpassung der bisherigen Haltungsbedingungen an die neuen Anforderungen entstehen. Dem ist aber durch ausreichende Übergangsfristen Rechnung getragen.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 - Inhaltsübersicht -

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 - § 2 TierSchNutztV. -

Zu Buchstabe a) - § 2 Nummer 7. -

Durch die Einfügung bezieht sich die Begriffsbestimmung zur nutzbaren Fläche nun auf die Legehennen- und Legehennen-Elterntierhaltung.

Zu Buchstabe b) - § 2 Nummern 28 bis 32 neu -

(Nr. 28) Der Begriff "Junghennen" umfasst den Zeitraum vom Kükenalter bis zum Umstallen der Tiere in den Legestall. Mit diesem Begriff werden sowohl Junghennen, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind, als auch Jungtiere, die zur Erzeugung von Bruteiern genutzt werden sollen, erfasst.

(Nr. 29) Die "nutzbare Fläche in der Junghennenhaltung" wird entsprechend den Bestimmungen für die Legehennenhaltung (vgl. § 2 Nummer 7 TierSchNutztV) als Begriffsbestimmung eingefügt, unterscheidet sich von den Anforderungen an die Legehennenhaltung jedoch in Bezug auf eine an die Größe der Junghennen angepasste lichte Höhe. Darüber hinaus sind in den Haltungssystemen für Junghennen keine Nester notwendig; die Nestflächen müssen daher bei der Berechnung der nutzbaren Fläche auch nicht - wie bei den Legehennen erforderlich - ausgenommen werden.

(Nr. 30) "Legehennen-Elterntiere" und (Nr. 31) "Masthühner-Elterntiere" sind abzugrenzen von den Großeltern- oder Urgroßelterntieren, die von dieser Begriffsbestimmung nicht erfasst werden. Von einer Legereife ist in etwa nach der 25. Lebenswoche auszugehen.

(Nr. 32) Ein "Kotkasten" wird häufig in der als Bodenhaltung betriebenen Masthühner-Elterntierhaltung eingesetzt und ist daher zu definieren.

Zu Nummer 3 - § 4 TierSchNutztV. -

Ergänzt wird das Erfordernis der Überprüfung der Lüftungsanlage durch eine Fachfirma. Im Zuge des Klimawandels ist zunehmend mit Witterungsverhältnissen zu rechnen, die insbesondere in den Sommermonaten zu kritischen Situationen führen können und massive Verluste in den Tierhaltungen verursachen können. Erfahrungsgemäß nimmt die Leistung der Lüftungsanlage mit zunehmendem Alter ab, z.T. auch durch schmutzige Lüftungsgitter infolge des Staubs im Stall, so dass eine regelmäßige fachgerechte Überprüfung angezeigt ist.

Zu Nummer 4 - Überschrift des Abschnitts 3 der TierSchNutztV. -

Die Überschrift des Abschnitts 3 wird um die Legehennen-Elterntiere ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 5 - § 12 TierSchNutztV. -

Der Anwendungsbereich des § 12 wird um die Legehennen-Elterntiere ergänzt.

Für Legehennen-Elterntiere gibt es bisher keine speziellen Regelungen; es gelten demnach das Tierschutzgesetz sowie die allgemeinen Vorschriften der TierschutzNutztierhaltungsverordnung. Die Vorgaben für Legehennen werden auch für die Haltung von Legehennen-Elterntieren herangezogen, da diese Betriebe neben Brut- auch Konsumeier in Verkehr bringen und daher die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen und nach LegehennenbetriebsregisterG4 registriert sein müssen.

Zu Nummer 6 - § 13 TierSchNutztV.

Zu Buchstabe a)

Die Überschrift des § 13 wird um den Begriff "Legehennen-Elterntiere" ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die sich aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abschnitts 3 ergibt.

Zu Buchstabe b) und c)

Die Regelungen in § 13 werden auf Legehennen-Elterntiere ausgeweitet. Die Anforderungen an die Nester können naturgemäß nur für die weiblichen Legehennen-Elterntiere gelten.

Zu Buchstabe d)

Die Anforderung an Haltungseinrichtungen wird um ein Angebot von Beschäftigungsmaterial für Legehennen ergänzt. Das Angebot von Beschäftigungsmaterial hat sich als Maßnahme zur Verminderung des Risikos des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus sowie als Notfallmaßnahme zur Ablenkung der Tiere bei Auftreten von Kannibalismus bewährt.

Zu Nummer 7 - § 13a TierSchNutztV. -

Die Regelungen in § 13a werden auf Legehennen-Elterntiere ausgeweitet. Für die Berechnung der zulässigen Besatzdichte ist die Gleichbehandlung von Hennen und Hähnen aufgrund des geringen Gewichtsunterschieds (Hennen der Linie LB wiegen durchschnittlich ca. 1.900 g und Hähne der Linie LB ca. 2.500 g) und unter Berücksichtigung des bestehenden Geschlechterverhältnisses (von Hahn zu Hennen zwischen 1 zu 9 und 1 zu 11) gerechtfertigt. Die normierten Anforderungen an die Nester können naturgemäß nur für die weiblichen Legehennen-Elterntiere gelten.

Zu Nummer 8 - § 14 TierSchNutztV. -

Zur Überschrift Buchstabe a), zu Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben aa) bis cc) und zu Absatz 2 Buchstabe c):

In Buchstaben a), b) Doppelbuchstaben aa) bis cc) und c) werden die Regelungen des § 14 auf Legehennen-Elterntiere ausgeweitet.

Zu Buchstabe b) - Absatz 1 - Doppelbuchstabe dd) )

Die Reduzierung der Lichtintensität ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig. Insofern wird eine gleichlautende Regelung wie bei den Masthühnern in § 19 Absatz 1 Satz 2 getroffen.

Zu Buchstabe d) Absatz 3 neu

Es wird das Erfordernis des Nachweises der Sachkunde normiert.

Die Haltung von Legehennen, insbesondere vor dem Hintergrund des Verzichts auf das Schnabelkürzen, setzt eine große Fachkompetenz voraus, die nur über entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden kann.

Zu Nummer 9 Abschnitte 8 und 9 neu mit §§ 44 bis 53 neu

Abschnitt 8 neu wird zur Regelung der Anforderungen an das Halten von Junghennen eingefügt. Die Regelungsstruktur lehnt sich an den vorhandenen Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen) an und umfasst die §§ 44 neu bis 49 neu.

Zu § 44 - neu:

§ 44 - neu legt fest, dass Junghennen, die gewerbsmäßig gehalten werden, nach den in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung normierten Anforderungen gehalten werden müssen. Neben dem Kriterium der Gewerbsmäßigkeit ist die Festlegung einer Größenordnung nicht erforderlich.

Zu § 45 - neu:

Die Formulierung in § 45 - neu lehnt sich an die für Masthühner geltende Regelung (§ 17) an. Die Haltungsbedingungen und das Management während der Aufzucht haben einen erheblichen ursächlichen Anteil an der späteren Neigung von Legehennen zu Federpicken und Kannibalismus. Daher ist eine große Fachkompetenz nötig, die nur über entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden kann.

Zu § 46 - neu:

Zu Absatz 2:

Absatz 2 beschreibt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung sowie die Ausstattung in Anlehnung an Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen). Entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 müssen die Junghennen ihre Grundbedürfnisse - wie artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie angemessen bewegen - erfüllen können. Junghennen werden zumeist in sog. Volieren, d.h. mehretagigen Systemen, aufgezogen, damit sie an das spätere Haltungssystem gewöhnt sind und gelernt haben, aufzubaumen und Futter und Wasser sowie die Legenester zu erreichen. Dabei werden die Küken zunächst nur auf einer Ebene gehalten und erst allmählich an die Nutzung des gesamten Systems herangeführt. Sobald wie möglich, spätestens ab dem 35. Lebenstag, muss das System vollständig geöffnet sein, damit die Junghennen ungehindert Zugang zum Einstreubereich haben und Staubbaden können.

Zu Absatz 3:

In den ersten Lebenstagen ist eine längere Beleuchtungsphase notwendig, da die Tiere lernen müssen, Futter und Wasser zu finden und aufzunehmen. Spätestens ab dem 14. Lebenstag muss ein deutlicher Tag-Nachtrhythmus eingehalten werden. Eine ausreichende Dämmerungsphase von 30 bis 45 Minuten ermöglicht den Junghennen, ihre nächtliche Ruhestellung verletzungsfrei einzunehmen.

Die Regelung zum Tageslichteinfall entspricht der für Legehennen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 2). Hennen, die im Legestall mit Tageslichteinfall gehalten werden, müssen dieses in der Aufzucht kennengelernt haben.

Eine Abdunkelung soll nur nach tierärztlicher Indikation zulässig sein. Insofern wird eine entsprechende Regelung zu § 19 Absatz 1 Satz 2 betreffend Masthühner getroffen.

Zu Absätzen 4 und 5:

Die Anforderungen an die Lüftungsvorrichtung sind entsprechend den für Legehennen geltenden Anforderungen gestaltet (vgl. § 13 Abs. 4). Ferner sind ergänzend Anforderungen für Hitzeperioden und an die Lüftungsleistung aufgenommen worden - entsprechend den bei den Masthühnern geltenden Regelungen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. . 3 und 5). Die sehr jungen Küken haben ein vergleichsweises höheres Wärmebedürfnis und sind daher von der Regelung ausgenommen.

Zu Absatz :6

Die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen sind entsprechend den für Legehennen geltenden Anforderungen gestaltet (vgl. § 13 Abs. 5).

Zu Nr. 1:

Durch die Bodenbeschaffenheit muss sichergestellt sein, dass die Tiere richtig fußen können.

Zu Nummern 2 und 3:

Bei den für die Futter- und Tränkereinrichtungen angegebenen Maßen handelt es sich um Erfahrungswerte aus der Praxis, die gewährleisten, dass alle Tiere ausreichend Futter und Wasser aufnehmen können.

Zu Nummer 4:

Das Staubbaden zählt zu den Grundbedürfnissen der Junghenne. Spätestens ab dem 35. Lebenstag muss das System bei Volierenaufzuchten vollständig geöffnet sein, damit die Junghennen ungehindert Zugang zum Einstreubereich haben und Staubbaden können.

Zu Nummer 5:

Das Aufbaumen zur Nacht ist ein natürliches Verhalten der späteren Legehennen. Das Angebot von Sitzstangen in der Aufzucht ist essentiell, damit die Junghennen sich an das spätere Haltungssystem gewöhnen und gelernt haben, aufzubaumen sowie Futter wie auch Wasser sowie die Legenester auf höheren Ebenen in der späteren Volierenhaltung zu erreichen. Junghennen müssen daher vom ersten Lebenstag an im Rahmen des Erkundungsverhaltens die Möglichkeit haben, erhöhte Sitzstangen zu testen. Spätestens ab dem 35. Lebenstag müssen die Sitzstangen solche Abmessungen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Junghennen möglich ist. Die angegebenen Sitzstangenlängen basieren auf Erfahrungen aus der Praxis.

Zu § 47 - neu:

§ 47 - neu beschreibt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung sowie die Mindestanforderung Ausstattung in Anlehnung an Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen).

Ferner werden die Besatzdichten in Anlehnung an die Legehennenhaltung für die "nutzbare Fläche" (in Absatz 3), in mehretagigen Systemen für "von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche" (in Absatz 5) und für den "Einstreubereich" festgelegt (in Absatz 4) (vgl. auch Abb.):

Der Platzbedarf ist nach Alter der Tiere gestaffelt - basierend auf planimetrischen Untersuchungen der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover5 und auf Praxiserfahrungen. Eine Begrenzung der Besatzdichte in der Junghennenaufzucht ist essentiell, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern.

Zu Absatz 3:

Vergleichbar den Regelungen für Legehennen ist die Besatzdichte in mehretagigen Systemen in Bezug auf die von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche im Verhältnis zu nutzbaren Fläche verdoppelt worden. Die Vorgaben gelten spätestens ab dem 35. Lebenstag, ab dem den Junghennen die Nutzung des gesamten Haltungssystems möglich ist.

Die räumliche Trennung entspricht den Anforderungen an die Legehennenhaltung (vgl. § 13a Abs. 7).

Zu Absatz 4:

Junghennen müssen so früh wie möglich (spätestens ab dem 35. Lebenstag) Zugang zum Einstreubereich haben, um Picken, Scharren und Staubbaden ausführen zu können und das Risiko für Federpicken und Kannibalismus zu senken. Dafür ist manipulierbares Einstreumaterial sowie ein ausreichendes Platzangebot von entscheidender Bedeutung. Um ein ausreichendes Platzangebot zu realisieren, sollte ein Besatz von 54 Hennen pro m2 Einstreufläche nicht überschritten werden. Dabei dürfen Flächen unter hochgestellten Volierenanlagen für eine Eingewöhnungsphase von maximal 14 Tagen abgesperrt werden, da die Tiere während dieser Zeit erfahrungsgemäß häufig noch nicht allein in die Anlage zurückfinden und von der Betreuerin bzw. dem Betreuer hochgesetzt werden müssen. Ein Fangen unter den Anlagen ist nur schwer möglich und mit Verletzungsgefahr für die Tiere verbunden.

Zu Absatz 5:

Aufgrund der trockeneren Konsistenz der Exkremente der Junghennen ist es in mehretagigen Anlagen ausreichend ist, wenn jede zweite Ebene mit einem Kotband ausgestattet wird, im Übrigen ist die Regelung vergleichbar mit § 13 Abs. 7.

Zu § 48 - neu:

Die Anforderungen an die Überwachung, Fütterung und Pflege der Junghennen sind entsprechend den Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§ 19 Abs. 2) gestaltet.

Zu Nummer 1:

Für eine gute Entwicklung der Tiere ist eine fürsorgliche und sachkundige Betreuung mit genauer Tierbeobachtung und intensivem Tierkontakt elementar. Die Junghennen müssen an einen stressfreien Umgang mit dem Menschen gewöhnt werden.

Zu Nummer 2:

Das Erfordernis des jederzeitigen Zugangs zu Tränkwasser ist entsprechend den für Legehennen in § 14 Abs. 1 Nr. 1 geltenden Anforderungen geregelt.

Zu Nummer 3:

Die ständige Bereitstellung von manipulier- und veränderbarem Material zusätzlich zur Einstreu ist entscheidend, um dem Auftreten von Federpicken und Kannibalismus vorzubeugen. Gerade in den ersten 1 bis 2 Lebenswochen erkunden die Tiere mit dem Schnabel alles "fressbar" Erscheinende. Daher sollte vom 1. Lebenstag an veränderbares Beschäftigungsmaterial (z.B. Futter auf Kükenpapier, Luzerne oder Hobelspäne) angeboten werden. Ein solches Angebot regt gleichzeitig zum Scharren an. Spätestens ab Zugang zum gesamten System sollten auch Picksteine bereitgestellt und andere Materialien (z.B. Möhren, Heu oder Luzerne) über Draht oder Futter-Ergänzungskörbe angeboten werden. Ferner wirken sich Getreidekörnergaben in die Einstreu positiv aus (ab 10. Lebenswoche). Die Beschäftigungsmaterialien sollten regelmäßig erneuert bzw. gewechselt werden um die Attraktivität für die Tiere zu erhalten. Insbesondere zum Zeitpunkt des Gefiederwechsels muss auf ein attraktives Angebot von Beschäftigungsmaterial geachtet werden. Grundsätzlich ist bei der Auswahl der Materialien darauf zu achten, dass sie hygienisch und futtermittelrechtlich unbedenklich sind.

Zu Nummer 4:

Die Anforderungen an Reinigung und Desinfektion sind in Anlehnung an die Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) geregelt.

Zu § 49 - neu:

Die Regelung zu den Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen ist gleichlautend wie bei den Legehennen.

Abschnitt 9 neu wird zur Regelung der Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren eingefügt.

Zu § 50 - neu:

§ 50 - neu legt fest, dass Masthühner-Elterntiere, die gewerbsmäßig gehalten werden, nach den in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung normierten Anforderungen gehalten werden müssen.

Zu § 51 - neu :

Die Haltung von Masthühner-Elterntieren setzt u.a. im Hinblick auf die aufgrund der genetischen Veranlagung zur Gesunderhaltung erforderliche restriktive Fütterung und abgestimmte Tränkwasserversorgung eine hohe Fachkompetenz voraus, die nur über entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden kann. Auch die Problematik des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen.

Für die inhaltlichen Anforderungen und die Abwicklung des Sachkundenachweises werden die für Masthühner geltenden Regelungen herangezogen (§ 17 Abs. 2 bis 6). Nur fachkundiges Personal kann eine ordnungsgemäße Tierkontrolle durchführen und Gesundheits- oder Verhaltensstörungen rechtzeitig erkennen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen, weshalb auch diese für Masthühner geltende Regelung in übernommen werden soll (vgl. § 17 Abs. 7).

Zu § 52 - neu

§ 52 - neu beschreibt allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90, wonach die Grundbedürfnisse der Masthühner-Elterntiere zu erfüllen sind, und legt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung fest.

Zu Absätzen 2 und 3:

Hinsichtlich der Mindestfläche und des Stallklimas werden die Anforderungen aus der Masthühnerhaltung vorgesehen, da diese wie die Masthühner-Elterntiere in Bodenhaltung gehalten werden.

Zu Absatz 4:

Masthühner-Elterntiere sind wie alle Hühnervögel tagaktiv und richten ihren Tagesablauf nach dem Tageslicht aus. Daher ist auch hier der Einfall von natürlichem Tageslicht zu gewährleisten.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 beschreibt detaillierte Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere.

Zu Nr. 1:

Durch die Bodenbeschaffenheit muss sichergestellt sein, dass die Tiere richtig fußen können.

Zu Nr. 2:

Masthühnerelterntiere müssen aufgrund ihrer genetischen Veranlagung restriktiv bzw. rationiert gefüttert werden, da ad Libitum-Fütterung zu vermehrten Schäden, erhöhten Mortalitäten und geringerer Leistung führen. Die erforderliche tägliche Futtermenge kann in einer Periode zur Verfügung gestellt werden. Hierfür sind schnell laufende Fördertechniken erforderlich, damit die gesamte Länge der Futterlinien nahezu gleichzeitig mit Futter versorgt werden kann. Die angegebenen Maße ergeben sich aus dem EFSA-Bericht 20106.

Bei Rundtrögen ist eine Mindestlänge von 8 cm je Henne und 12 cm je Hahn erforderlich.

Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge (EFSA-Berichte 20106 und 20127) weisen die restriktiv gefütterten Tiere nach der Futteraufnahme insgesamt eine erhöhte Aktivität (u.a. Stereotypien wie vermehrtes Trogpicken) auf. Um eine Reduzierung des Trogpickens nach der Hauptfütterung zu erreichen, sollten rund 75 % der Fütterungseinrichtungen/Fressplätze im Einstreubereich platziert sowie Mehlfutter oder gekrümeltes Futter gegeben werden. Dieses Vorgehen hat sich in Praxisversuchen8 in Niedersachsen bewährt. Sollte nur eine Pellet-Fütterung möglich sein, muss diese in Kombination mit der Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder vergleichbarem Material in die Einstreu bzw. unter Erhöhung der Rohfaseranteile in der Ration erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Fressplätze überwiegend (unter etwa 75 %) außerhalb des Einstreubereichs, d.h. auf den Kotrosten, angebracht sind.

Zu Nummer 3:

Wer legereife Masthühnerelterntiere hält, hat sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4). Nach den Europaratsempfehlungen2 müssen alle Tiere jederzeit Zugang zu genügend Wasser zufriedenstellender Qualität haben (vgl. Artikel 15 Nummer 1 der Europaratsempfehlungen).

Für bis zu 10 Tiere muss je eine Nippeltränke mit einem Wasserdurchsatz von mindestens 70 cm3 je Minute installiert werden, bei Rundtränken muss mindestens 1,30 cm pro Tier nutzbarer Rand verfügbar sein. Zur Vermeidung feuchter Einstreu kann insbesondere im Winter ein "Wasserverbrauchsmanagement", z.B. durch stundenweise Verringerung des Wasserdurchsatzes erforderlich werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass alle Tiere jederzeit ausreichend - wie oben beschrieben - Wasser aufnehmen können. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die Tiere auch bei großer Hitze optimal mit Wasser versorgt sind. Ein vollständiges Abstellen der Tränkeeinrichtung ist unzulässig.

In der Praxis ist ein Futter-: Wasser-Verhältnis von 1:1,7 bis 1:2 üblich.

Zu Nummer 4:

Auch die weiblichen Masthühner-Elterntiere suchen zur Eiablage einen abgedunkelten Bereich auf. Da üblicherweise Gruppennester eingesetzt werden, wird auf die Angabe von Maße für die Einzelnester verzichtet.

Zu Nummer 5:

Hühnervögel nutzen den Einstreubereich zur Ausübung ihrer natürlichen Verhaltensweisen wie Picken, Scharren und z.T. auch Staubbaden. Hierfür muss das Einstreumaterial in ausreichender Menge vorhanden und von lockerer Struktur sein. Um Scharr- und Pickanreize in der Einstreu zu schaffen, sollten die Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder anderem Anreicherungsmaterial unmittelbar nach der Hauptfütterung erfolgen. Die angegebenen Mindestmaße ergeben sich aus planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover9.

Zu Nummer 6:

Zum Ruhen suchen Hühner bevorzugt erhöhte Sitzplätze auf. Je nach Gestaltung und Anbringung nutzen fast die Hälfte aller Tiere die angebotenen Sitzstangen in der Dunkelphase; tagsüber sind es deutlich weniger. Da es bei ungünstig gestalteten bzw. angebrachten Sitzstangen zur vermehrten Ausbildung von Brustblasen, Brustbeinveränderungen und Sehnenabrissen kommen kann, werden neben dem Angebot von Sitzstangen, erhöhte Ebenen als Rückzugs- und Ruheort anerkannt. Bis zum Vorliegen weiterer Forschungsergebnisse werden die Anforderungen der Europaratsempfehlungen2 daher umgesetzt.

Zu Absatz 6:

Aus hygienischen Gründen sollten die Tiere keinen Kontakt mit ihren Ausscheidungen haben. Vergleichbare Anforderungen gelten auch für die Legehennen (vgl. § 13a Abs. 7, letzter Halbsatz).

Zu Absatz 7:

Masthühner-Elterntiere sollen in ihrem Aufenthaltsbereich keiner Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Hierbei handelt es sich um die konsequente Übertragung der für Legehennen geltenden Anforderung.

Zu § 53 - neu

§ 53 - neu beschreibt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung sowie deren Ausstattung. Entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 müssen die Tiere ihre Grundbedürfnisse - wie artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie angemessen bewegen - erfüllen können.

Zu Absatz 1:
Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Eine ordnungsgemäße Futter- und Wasserversorgung ist sicherzustellen.

Zu Nummer 3:

Je nach Befiederungszustand (gut bis schlecht befiedert), Alter (22 Wochen bis 60 Wochen) und Gewicht (weibliche Masthühner-Elterntiere von 2,79 bis 4,5 kg und männliche Masthühner-Elterntiere von 3,6 kg bis 5,1 kg) decken nach planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover9 weibliche Masthühner-Elterntiere eine Fläche von 337 bis 537 cm2, männliche Masthühner-Elterntiere eine Fläche von 630 bis 945 cm2 ab. Eine Legehenne für die Konsumeierproduktion nimmt eine Fläche von durchschnittlich 540 cm2 ein. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass männliche Masthühner-Elterntiere mehr Fläche abdecken als Legehennen, ist die Besatzdichte auf maximal 8 Tiere/m2 zu begrenzen, während die Besatzdichte bei Bodenhaltung von Legehennen 9 Tiere /m2 nutzbare Fläche beträgt.

Zu Nummer 4:

Als Hühnervögel nutzen Masthühner-Elterntiere die angebotene Einstreu zur Beschäftigung und insbesondere zum Staubbaden.

Zu Nummer 5:

Es wird das Erfordernis des Vorhaltens von Beschäftigungsmaterial normiert.

Ähnlich wie Legehennen neigen Masthühner-Elterntiere zu Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus. Das Angebot von Beschäftigungsmaterial hat sich bei Legehennen als Maßnahme zur Verminderung des Risikos des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus sowie als Notfallmaßnahme zur Ablenkung der Tiere bei Auftreten von Kannibalismus bewährt. Auch zur Kompensation der infolge der restriktiven Fütterung auftretenden Stereotypien wird das Angebot von Beschäftigungsmaterial für erforderlich gehalten.

Zu Nummer 6:

Die Reinigung und Desinfektion der Stalleinrichtungen sind aus hygienischer Sicht unabdingbar. Die Anforderungen sind in Anlehnung an die Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) geregelt.

Zu Nummer 7:

Der Austausch des Einstreumaterials nach jedem Durchgang ist aus hygienischer Sicht unabdingbar.

Zu Satz 2:

Hinsichtlich der Dauer der Beleuchtung wird die für Legehennen geltende Regelung übernommen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Dämmerungsphase von 15 bis 30 Minuten ausreichend ist, um Masthühner-Elterntieren zu ermöglichen, ihre nächtliche Ruhestellung verletzungsfrei einzunehmen. Hinsichtlich der Gestaltung der Lichtintensität und deren Einschränkung werden die für Masthühner geltenden Regelungen übernommen (vgl. § 19 Abs.1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 2).

Zu Absatz 2:

Hinsichtlich der Tierkontrolle wird die für Masthühner geltende Regelung übernommen (vgl. § 19 Abs. 2). Eine regelmäßige, sachkundige Tierkontrolle ist zur Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere und zum frühzeitigen Erkennen von Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus unabdingbar.

Zu Absatz 3:

Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis belegen, dass es wichtig ist, dass Hühnervögel während der Aufzucht an die zukünftigen Haltungseinrichtungen gewöhnt werden. Diesbezüglich werden vergleichbare Anforderung wie bei den Legehennen (vgl. § 14 Abs. 1 Nummer 4) normiert.

Zu Nummer 10

Es handelt sich um die Folgeänderung aus der Einfügung der Abschnitte 8 und 9 neu.

Zu Nummer 11 Änderung § 54 neu:

Die für Legehennen geltenden Ordnungswidrigkeitentatbestände werden auf Legehennen-Elterntiere, Junghennen und Masthühner-Elterntiere erweitert.

Zu Nummer 12 Änderung § 55 neu

Für die neuen Anforderungen werden angemessene Übergangsfristen eingeräumt, die es den Tierhaltern ermöglichen, in einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum die Haltungsbedingungen umzurüsten.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die Erlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Bekanntmachung dieser Verordnung.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.