Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

A.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Wirtschaft (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4a Abs. 1 Satz 2 - neu - BKAG)*

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 4a Abs. 1wie folgt zu ändern:

Begründung

Sachverhalte, die den Ländern eine Kenntnis über einen räumlichen Anknüpfungspunkt und damit eine Zuständigkeit bei sich deshalb vorenthalten, weil das BKA aus Quellenschutzgründen Informationen nicht weitergeben darf, werden als Unterfall eines bislang nicht bekannten räumlichen Anknüpfungspunktes in einem Land eingeordnet. Dies entspricht noch dem Wortlaut des Verfassungstextes, der prinzipiell weite Auslegungsspielräume für den einfachen Gesetzgeber lässt. Dies entspricht aber auch dem Willen des Verfassungsgesetzgebers.

Denn bei der rechtstatsächlichen Diskussion und Fundamentierung der Verfassungsänderung zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG hat gerade der Fall, dass ein auswärtiger Dienst geschützte Informationen an die deutsche Zentralstelle BKA mit Quellenschutzmaßgaben heranträgt, eine prononcierte Rolle gespielt für die Notwendigkeit, eine BKA-Zuständigkeit für Abwehr von Gefahren aus dem Bereich des internationalen Terrorismus neu zu schaffen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG)*

In Artikel 1 Nr. 2 § 4a Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderung zielt darauf ab klarzustellen, dass es sich bei der Regelung in Satz 2 um eine Konkretisierung des in Artikel 73 Abs.1 Nr. 9a GG abgesteckten Aufgabenbereichs handelt. Die bisherige Formulierung kann zusammen mit der Gesetzesbegründung, dass Satz 2 "darüber hinaus" noch die Verhütung von bestimmten terroristischen Straftaten als Aufgabe nenne (S. 47), dahingehend missverstanden werden, dass eine Aufgabenerweiterung gewollt ist, die den grundgesetzlich begrenzten Bereich verlässt.

Zugleich wird durch die Änderung präzisiert, dass auch bei der Verhütung von Straftaten mit Bezug zum internationalen Terrorismus immer die Zielrichtung der Abwehr einer konkreten Gefahr gegeben sein muss. Sonst kann Satz 2 als eine Ermächtigung zur Ausübung von Befugnissen so weit im Vorfeld verstanden werden dass eine Überschneidung mit dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes droht.

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20c Abs. 3 Satz 2 BKAG)

In Artikel 1 Nr. 5 § 20c Abs. 3 sind in Satz 2 nach den Wörtern "Dies gilt" die Wörter "außer in den Fällen des § 139 Abs. 2 des Strafgesetzbuches" einzufügen.

Begründung

In Absatz 3 Satz 2 des § 20c in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung des Gesetzentwurfs wird eine ausnahmslose Auskunftspflicht auch für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen statuiert, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Geistliche sind von dieser Auskunftspflicht nicht ausgenommen. Dadurch entsteht ein Wertungswiderspruch zu § 139 StGB. Dieser trägt die Überschrift "Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten". Inhaltlich geht es also in § 139 StGB ebenso wie hier um Prävention. Nach § 139 Abs. 2 StGB ist ein Geistlicher nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. Zur Beseitigung dieses Wertungswiderspruchs ist Absatz 3 Satz 2 so zu ergänzen, dass der absolute Schutz der Kommunikation in seelsorgerischen Gesprächen von Geistlichen auch im Rahmen des BKA-Gesetzentwurfs aufrechterhalten bleibt.

Im Übrigen hält der Bundesrat eine Korrektur in folgenden Einzelpunkten für geboten:

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20k BKAG)

9. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20l Abs. 5 BKAG)

Der Bundesrat fordert, die Entschädigungsfrage für die Inanspruchnahme von Telekommunikations-Diensteanbietern sektorspezifisch neu zu regeln, mit dem Ziel einer angemessenen Entschädigung für die erbrachten Leistungen laufender Telekommunikationsüberwachungen.

Durch die in den vergangenen Jahren permanent gestiegenen Anforderungen an die Telekommunikationsüberwachung, einhergehend mit wachsenden Anforderungen der Bedarfsträger, sind die ohnehin bereits hohen technischen und organisatorischen Aufwendungen an die Telekommunikationsunternehmen in den vergangenen Jahren ständig gestiegen. Dem entsprechend sollte grundsätzlich eine Entschädigung gewährt werden, die von den üblichen Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) abweicht und die Aufwendungen der Unternehmen angemessen berücksichtigt. Die im JVEG bislang vorgesehenen Entschädigungsbeträge sind in keiner Weise ausreichend und sind darüber hinaus kaum dazu geeignet, den reinen Verwaltungsaufwand der TK-Unternehmen auch nur ansatzweise zu decken.

10. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20v Abs. 5 Satz 3 BKAG)

Der Bundesrat hält die in § 20v Abs. 5 Satz 3 BKAG-E geplante Vorschrift hinsichtlich der Datenübermittlung von Daten aus Maßnahmen der Wohnraumüberwachung an das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Landesämter für Verfassungsschutz für nicht ausreichend. Die Regelung erlaubt eine Datenübermittlung nur für die Einholung von Auskünften, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes erforderlich ist. Aus Sicht des Bundesrates wird dabei außer Acht gelassen, dass die Verfassungsschutzbehörden durch Sammlung und Zusammenführen von Informationen die originäre Aufgabe der Gefahrenaufklärung haben und dies nicht auf die Polizeibehörden beschränkt ist.

B.