Antrag der Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
(Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG)

Punkt 30 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b

§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Regelung soll die nationale Verteilung der unionsrechtlichen Beihilfe für den Bereich der Schulmilch und -milcherzeugnisse geregelt werden. Nach Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/791 vom 11. Mai 2016 geändert worden ist, wird bei der Gewährung der Beihilfe für Schulmilch von der EU an die Mitgliedstaaten neben den Kriterien der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder und dem Entwicklungsstand der Regionen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats auch die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder berücksichtigt.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll letzteres Kriterium jedoch nur noch zu 25 Prozent bei der nationalen Verteilung der Beihilfe für Schulmilch innerhalb der nächsten drei Jahre berücksichtigt werden. Anschließend soll die Verteilung allein nach dem entsprechenden Anteil der sechs- bis zehnjährigen Kinder in den jeweiligen Ländern erfolgen. Ein Auslaufen der Berücksichtigung des Kriteriums der jeweils zurückliegenden Mittelverwendung und damit im Ergebnis ein alleiniges Abstellen auf die Verteilung der Kinder entsprechenden Alters innerhalb der Länder führt im Bereich der Beihilfe für Schulmilch jedoch nicht zu einer sachgerechten Mittelverteilung. Dies ist auf der Ebene der Verteilung der Beihilfe für Schulmilch zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bereits anerkannt, wie sich auch aus den Ausführungen zum wesentlichen Inhalt des Entwurfes im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt. Aber auch bei der nationalen Verteilung der Beihilfe ist angesichts der mit der Beihilfe zu finanzierenden Maßnahmen nur unter Berücksichtigung des vorangegangenen Mittelabrufs eine ausreichende Planungssicherheit für alle Länder zu gewährleisten. Dies betrifft zum einen die Länder, die im Verhältnis zu den anderen über einen geringeren Anteil an Kindern des entsprechenden Alters verfügen, aber über die reine Finanzierung der Schulmilchabgabe auch weitere Maßnahmen des Schulprogramms fördern wollen. Zum anderen werden mit dieser Maßnahme indirekt alle Länder, die bereits über viele Jahre Schulmilch gefördert haben, benachteiligt, da sie zukünftig einen eingeschränkten Etat zur Verfügung haben werden. Sie sind, um nur annähernd den bisherigen Status zu halten, in erheblichem Umfang weiterhin auf Elternbeiträge bzw. Unterstützung Dritter angewiesen.

Mit der Beihilfe für Schulmilch können neben der originären Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen Maßnahmen zur Überwachung sowie Evaluierung des Schulmilchprogrammes und gerade auch flankierende Maßnahmen wie solche der Verbraucher- und Schüleraufklärung zur gesunden Ernährung sowie der Wertschätzung von Lebensmitteln unterstützt werden. Diese Maßnahmen sind von den Ländern unabhängig von der Anzahl der Kinder entsprechenden Alters zu finanzieren, was bei einem im Verhältnis zu anderen Ländern geringeren Kinderanteil entweder zu Lasten des Finanzierungsbudgets zur eigentlichen Schulmilchversorgung oder zu Lasten der Etablierung weiterer europarechtlich angestrebter Maßnahmen geht. Aber auch größere Länder haben Schwierigkeiten mit dem neuen Budget, da die EU-Förderung lediglich einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten abdecken wird.

Diesen Ländern ist durch Verlängerung des Übergangszeitraumes, in dem der bisherige Mittelabruf bei der nationalen Verteilung der Schulmilchbeihilfe Berücksichtigung findet, von dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Drei-Jahreszeitraum auf einen Sechs-Jahres-Zeitraum die Möglichkeit zu gewähren, sich auf die Auswirkungen einzustellen, welche die Änderung der nationalen Mittelverteilung bewirkt. Nur durch einen solchen längeren Übergangszeitraum werden sie in die Lage versetzt, ihre Finanzierungsplanung angemessen umzustellen und auch die Möglichkeit der Übertragung nicht verbrauchter

Mittel anderer Länder zur Durchführung aller Maßnahmen des Schulprogrammes zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen. Ein kürzerer Übergangszeitraum wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen würde dagegen befürchten lassen, dass in den betroffenen Ländern die eigentlich europarechtlich angestrebte Ausweitung der Schulmilchförderung eher zu einem Rückgang der Beteiligung an diesem Programm führen wird.