Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)

A. Problem und Ziel

Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind noch weitere Vorschriften zu treffen.

Dies betrifft weitere Bestimmungen

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung

C. Alternativen

Es besteht zum Erlass der Verordnung keine Alternative.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die von den Regelungen in dieser Verordnung betroffenen Direktzahlungen bereits durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht hervorgerufen.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird auf 88.550 Euro geschätzt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln durchgeführt werden.

2. Länder

Der von dieser Verordnung hervorgerufene geringe neue Aufwand kann nach Aussage der Länder derzeit nicht genau beziffert werden.

F. Weitere Kosten

Das Vorhaben betrifft Regelungen für produktionsentkoppelte Zahlungen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. September 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung DirektZahlDurchfV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb

Die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kommenden Gehölzarten, einschließlich der Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen sind in Anlage 1 festgelegt.

§ 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Direktzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gewährt.

Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber

§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten

§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Der Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.

§ 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten

§ 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck

§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

Teil 3
Basisprämienregelung

Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung

§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen

§ 11 Mindestbetriebsgröße

Ein Betriebsinhaber kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen, wenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs nicht kleiner als ein Hektar sind.

§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Abschnitt 2
Nationale Reserve

§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve

§ 14 Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 15 Mitteilungen

Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November für das jeweilige Jahr

§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung

§ 17 Anbaudiversifizierung

Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt.

Abschnitt 2
Dauergrünland

Unterabschnitt 1
Referenzanteil

§ 18 Referenzanteil

Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zulässigen Umfang ausgenommen.

Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.

§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln.

Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent

§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil

Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.

Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden.

§ 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Terrassen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.

§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 25 gilt für als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesene Feldränder gemäß Satz 1 entsprechend.

§ 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden.

§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen

Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei

soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen, die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen

Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten
GattungArtMaximaler Erntezyklus (Jahre)Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen
Botanische BezeichnungDeutsche BezeichnungBotanische BezeichnungDeutsche BezeichnungBotanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
SalixWeidenalle Arten20S. triandraMandelweide
S. viminalisKorbweide
PopulusPappelnalle Arten20P. albaSilberpappel
P. canescensGraupappel
P. nigraSchwarzpappel
tremulaZitterpappel
RobiniaRobinienalle Arten20
BetulaBirkenalle Arten20B. pendulaGemeine Birke, Hängebirke
AlnusErlenalle Arten20A. glutinosaSchwarzerle
A. incanaGrauerle
FraxinusEschenF. excelsiorGemeine Esche20F. excelsiorGemeine Esche
QuercusEichenQ. roburStieleiche20 robur Stieleiche
Q. petraeaTraubeneiche20Q. petraeaTraubeneiche
Q. rubraRoteiche20

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten

TierartGroßvieheinheit
1Pferde unter 3 Jahre, Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis und Maultiere0,70
2Pferde 3 Jahre und älter1,10
3Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr0,30
4Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre0,70
5Rinder 2 Jahre und älter1,00
6Schafe unter 1 Jahr0,05
7Schafe 1 Jahr und älter0,10
8Ziegen0,08
9Ferkel0,02
10Mastschweine0,13
11Zuchtschweine0,30
12Legehennen0,003
13Sonstiges Geflügel0,014
14Damtiere unter 1 Jahr0,04
15Damtiere 1 Jahr und älter0,08
16Lamas0,1
17Strauße, Zuchttiere 14 Monate und älter0,32
18Strauße, Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25

Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnungen
Gräser
Dactylis glomerataKnaulgras
FestuloliumWiesenschweidel, Festulolium
Lolium x boucheanumBastardweidelgras
Lolium multiflorumEinjähriges und Welsches Weidelgras
Lolium perenneDeutsches Weidelgras
Andere
Crotalaria junceaIndischer Hanf
Glycine maxSojabohne
Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifoliusalle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige Platterbse
Lens culinarisLinse
Lotus corniculatusHornschotenklee
Lupinus albusWeiße Lupine
Lupinus angustifoliusBlaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Lupinus luteusGelbe Lupine
Medicago lupulinaHopfenklee (Gelbklee)
Medicago sativaLuzerne
Melilotus spp.alle Arten der Gattung Steinklee
Onobrychis spp.alle Arten der Gattung Esparsetten
Ornithopus sativusSeradella
Pisum sativum subsp. arvenseFuttererbse (Felderbse, Peluschke)
Trifolium alexandrinumAlexandriner Klee
Trifolium hybridumSchwedenklee (Bastardklee)
Trifolium incarnatumInkarnatklee
Trifolium pratenseRotklee
Trifolium repensWeißklee
Trifolium resupinatumPersischer Klee
Trifolium squarrosumSparriger Klee
Trifolium subterraneumErdklee (Bodenfrüchtiger Klee)
Trigonella foenumgraecumBockshornklee
Trigonella caerulaSchabziger Klee
Vicia fabaAckerbohne
Vicia pannonicaPannonische Wicke
Vicia sativaSaatwicke
Vicia villosaZottelwicke
Beta vulgaris subsp. cicla var. ciclaMangold
Brassica carinataÄthiopischer Kohl, Abessinischer Senf
Brassica junceaSareptasenf
Brassica napusRaps
Brassica nigraSchwarzer Senf
Brassica oleracea var. medullosaFutterkohl (Markstammkohl)
Brassica rapaRübsen, Stoppelrüben
Camelina sativaLeindotter
Eruca sativaRauke, Rucola
Lepidium sativumGartenkresse
Raphanus sativusÖlrettich, Meliorationsrettich
Sinapis albaWeißer Senf
Centaurea cyanusKornblume
Coriandrum sativumKoriander
Crepis spp.alle Arten der Gattung Pippau
Daucus carota subsp. carotaWilde Möhre
Dipsacus spp.alle Arten der Gattung Karden
Echium vulgareGewöhnlicher Natternkopf
Foeniculum vulgareFenchel
Galium verumEchtes Labkraut
Hypericum perforatumEchtes Johanniskraut
Lamium spp.alle Arten der Gattung Taubnesseln
Leucanthemum vulgareMargerite
Malva spp.alle Arten der Gattung Malven
Oenothera spp.alle Arten der Gattung Nachtkerzen
Origanum spp.alle Arten der Gattung Dost
Papaver rhoeasKlatschmohn
Petroselinum crispumPetersilie
Plantago lanceolataSpitzwegerich
Prunella spp.alle Arten der Gattung Braunellen
Reseda spp.alle Arten der Gattung Reseden
Salvia pratensisWiesensalbei
Sanguisorba spp.alle Arten der Gattung Wiesenknopf
Silene spp.alle Arten der Gattung Leimkräuter
Silybum marianumMariendistel
Tanacetum vulgareRainfarn
Verbascum spp.alle Arten der Gattung Königskerzen
Agrostemma githagoKornrade
Anethum graveolensDill
Borago officinalisBorretsch
Calendula officinalisRingelblume
Carthamus tinctoriusFärberdistel, Saflor
Carum carviKümmel
Fagopyrum esculentumBuchweizen
Guizotia abyssinicaRamtillkraut
Helianthus annuusSonnenblume
Linum usitatissimumLein
Nigella spp.alle Arten der Gattung Schwarzkümmel
Phacelia tanacetifoliaPhazelie
Spinacia spp.alle Arten der Gattung Spinat
Tagetes spp.alle Arten der Gattung Tagetes

Anlage 4 (zu § 32)
Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
Glycine maxSojabohne
Lens spp.alle Arten der Gattung Linsen
Lotus corniculatusHornschotenklee
Lupinus albusWeiße Lupine
Lupinus angustifoliusBlaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Lupinus luteusGelbe Lupine
Medicago lupulinaHopfenklee (Gelbklee)
Medicago sativaLuzerne
Medicago × variaBastardluzerne, Sandluzerne
Melilotus spp.alle Arten der Gattung Steinklee
Phaseolus vulgarisGartenbohne
Pisum sativumErbse
Trifolium alexandrinumAlexandriner Klee
Trifolium hybridumSchwedenklee (Bastardklee)
Trifolium incarnatumInkarnatklee
Trifolium pratenseRotklee
Trifolium repensWeißklee
Trifolium resupinatumPersischer Klee
Trifolium subterraneumErdklee (Bodenfrüchtiger Klee)
Onobrychis spp.alle Arten der Gattung Esparsetten
Ornithopus sativusSeradella
Vicia fabaAckerbohne
Vicia pannonicaPannonische Wicke
Vicia sativaSaatwicke
Vicia villosaZottelwicke

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Verordnung sollen die noch ausstehenden weiteren Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes geregelt werden. Die Verordnung enthält im Wesentlichen materielle Bestimmungen. Weitere Durchführungsvorschriften, insbesondere zum Verfahren und zur Kontrolle, sollen in der bevorstehenden Aktualisierung der InVeKoS-Verordnung geregelt werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung enthält

- weitere allgemeine Bestimmungen für alle Direktzahlungen, insbesondere zum aktiven Betriebsinhaber, - weitere Bestimmungen zur Basisprämie, insbesondere zur Definition des Vorliegens einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Flächennutzung und zur Verwendung der nationalen Reserve,

III. Alternativen

Um die angestrebten Ziele zu erreichen, besteht keine Alternative zu der Verordnung.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Mit der Verordnung werden weitere Vorschriften für die Durchführung der Direktzahlungen ab 2015 in Deutschland geschaffen. Die in der Verordnung vorgesehenen weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des Greening leisten einen Beitrag zur stärkeren Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte bei den Direktzahlungen. Damit wird zur Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft beigetragen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Maßnahmen werden vollumfänglich aus EU-Mitteln finanziert. Für die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich insofern keine Ausgaben.

4. Erfüllungsaufwand

Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die Durchführung der EU-Direktzahlungen bereits unmittelbar durch das zugrundeliegende geltende EU-Recht hervorgerufen, in geringem zusätzlichem Umfang auch durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz. Durch die vorliegende Verordnung entsteht nur in geringem Umfang weiterer Erfüllungsaufwand.

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das in § 2 Absatz 2 eingeführte Genehmigungsverfahren über Ausnahmen von den vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten auf nicht für die Erzeugung genutzten landwirtschaftlichen Flächen entsteht kein neuer Aufwand für die Wirtschaft, da ein solches Verfahren derzeit in ähnlicher Form im Rahmen der nationalen Vorschriften über Cross Compliance besteht und dort künftig entfällt.

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht durch § 20. Danach sind als Voraussetzung für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland mit Neuanlage von Dauergrünland bestimmte schriftliche Erklärungen durch den Eigentümer der neu anzulegenden Fläche (Antragsteller selbst oder anderer Eigentümer) sowie gegebenenfalls auch den anderen Betriebsinhaber, der die Neuanlage vornimmt, vorzulegen. Es wird geschätzt, dass jährlich in etwa 3.500 Fällen solche Erklärungen erforderlich werden. Aufwand wird auf Seiten des Antragstellers durch die Informationsbeschaffung und gegebenenfalls eigene Eigentümererklärung sowie die Information der anderen Person zur Beschaffung von deren Erklärung sowie bei der anderen Person durch die Prüfung der Informationen und Abgabe der Erklärung entstehen.

Dies führt zur Berechnung eines Erfüllungsaufwand von insgesamt 88.550 Euro, nämlich bis zu 21.000 Euro sächlichem Aufwand in Höhe von je 3 Euro für die Erklärungen nebst Kopien für die Beteiligten (3.500 x 2 x 3 € = 21.000 €) und 67.550 Euro personellem Aufwand.

TätigkeitZeitaufwand je FallLohnsatz pro Std.Berechnungjährlicher Personalaufwand
Betriebsinhaber: Informationsbeschaffung, gegebenenfalls Information der anderen Person zur Beschaffung der erforderlichen Erklärungen, gegebenenfalls eigene Erklärung30 Minuten19,30 €0,5 x33.775 €
19,30 € x
3.500
Andere Personen: Information, Prüfung der Information und gegebenenfalls Eigentümererklärung oder Bereitschaftserklärung30 Minuten19,30 €0,5 x33.775 €
19,30 € x
3.500

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

Die in der Verordnung geregelte Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve für die Basisprämie zur Verfügung stehenden Mittel (§ 14) besteht bereits bisher und ist auch zukünftig auszuüben. Neu hinzu kommt innerhalb dessen die Aufgabe, gegebenenfalls einen Kürzungsfaktor für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bekannt zu machen.

Es entfällt künftig die Aufgabe der BLE, die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kommenden Gehölzarten und deren maximale Erntezyklen im Bundesanzeiger bekannt zu machen, sondern dies soll in der Verordnung geregelt werden (§ 3 und Anlage 1).

Neu erhält die BLE die Aufgabe, im Rahmen der Regelung zum aktiven Landwirt den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für alle Jahre beginnend mit dem Jahr 2005 bekannt zu machen.

Die Aufgaben können mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln durchgeführt werden, da der anfallende geringe Erfüllungsaufwand für den Bund durch den Neuzuschnitt der Zuständigkeiten der BLE nicht wesentlich verändert wird.

2. Länder

Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die von den Regelungen in dieser Verordnung betroffenen Direktzahlungen, der zu einem beträchtlichen Mehraufwand bei den Ländern führen wird, bereits durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht und in geringem zusätzlichem Umfang auch durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz hervorgerufen. Der zusätzliche Aufwand für die Länder durch diese Verordnung wird begrenzt sein. Die Mitteilungspflicht im Rahmen der nationalen Reserve für die Basisprämie entspricht im Grundsatz der des derzeit geltenden Rechts. Neu sind im Rahmen der Vorschriften zum Erhalt des Dauergrünlands zwei Bekanntmachungspflichten und die Erweiterung des Inhalts einer im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachung. Ob entsprechende Bekanntmachungen erforderlich werden, bleibt abzuwarten. Durch das in § 2 Absatz 2 eingeführte Genehmigungsverfahren über Ausnahmen von den vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten auf nicht für die Erzeugung genutzten landwirtschaftlichen Flächen entsteht kein neuer Aufwand, da ein solches Verfahren derzeit in ähnlicher Form im Rahmen der nationalen Vorschriften über Cross Compliance besteht und dort künftig entfällt. Der von dieser Verordnung geringe neu hervorgerufene Aufwand kann nach Aussage der Länder derzeit nicht genau beziffert werden.

5. Weitere Kosten

Das Vorhaben betrifft Regelungen für produktionsentkoppelte Zahlungen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

VI. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder das zugrundeliegende EU-Recht noch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz befristet sind.

Eine Überwachung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die ausdrücklich auch die Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfasst, wird auf EU-Ebene durch die Kommission durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549) geregelt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Die Verordnung enthält im Wesentlichen materielle Bestimmungen. Weitere Durchführungsvorschriften, insbesondere zum Verfahren und zur Kontrolle, sollen in der bevorstehenden Neufassung der InVeKoSVerordnung geregelt werden.

Zu § 2

Die Mitgliedstaaten haben nach dem EU-Recht die Aufgabe, bestimmte Mindestvorgaben für die erforderliche landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, zu regeln (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii und iii und Absatz 4 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014). Absatz 1 sieht vor, dass auf solchen Flächen in der Regel mindestens einmal während des Jahres der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren oder der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen ist. Absatz 2 regelt den Rahmen für die Genehmigung von Abweichungen von Absatz 1. Absatz 3 regelt für den Fall des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine weitere Abweichung von Absatz 1.

Zu § 3 und Anlage 1

Wie bisher verpflichtet das EU-Recht die Mitgliedstaaten, die Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb und deren maximale Erntezyklen festzulegen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Derzeit hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Aufgabe, diese Liste bekannt zu machen. Nun soll die Liste in der derzeitigen, seit Ende 2010 nicht mehr geänderten Fassung als Anlage 1 in die Verordnung aufgenommen werden. Ergänzt wird die Liste in Anlage 1 um die Angabe, welche der darin enthaltenen Arten zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sind (vergleiche dazu § 30 Absatz 1).

Zu § 4

Wie bisher verpflichtet das EU-Recht die Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen festzulegen (Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Wie bisher (§ 10 der InVeKoS-Verordnung) wird die Mindestschwelle von ein Hektar beihilfefähiger Fläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, angewendet.

Zu § 5

Die so genannte Negativliste des Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber soll um das Betreiben von Bergbau ergänzt werden. Die Regelung folgt damit auch einer Bitte des Bundesrates (siehe BR-Drs. 082/14(B) HTML PDF ). Gemeinsam ist allen in der Negativliste enthaltenen Fällen, dass die betroffenen Unternehmen potentiell über landwirtschaftliche Flächen verfügen, ihre Tätigkeiten aber typischerweise nicht oder nur in marginalem Umfang landwirtschaftlicher Art sind. Dies trifft vergleichbar auf das Betreiben von Bergbau zu. Alle Unternehmen, die unter die Negativliste fallen, haben bereits nach dem EU-Recht die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten ein bestimmtes Mindestmaß überschreiten, so dass sie für die Gewährung der Direktzahlungen dennoch in Betracht kommen können.

Zu § 6

Die Regelung zum aktiven Betriebsinhaber gilt nicht für Betriebsinhaber, deren Direktzahlungen im Vorjahr einen vom Mitgliedstaat festzulegenden Betrag nicht überschreitet (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Diese Geringfügigkeitsschwelle wird mit dem maximal möglichen Betrag von 5.000 Euro festgelegt. Nach Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 "sollten die Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren können, da diese unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen." Durch die Festsetzung der Geringfügigkeitsschwelle bei dem maximalen Betrag von 5.000 Euro (entspricht etwa 15 Hektar beihilfefähiger Fläche) wird gewährleistet, dass kleineren Nebenerwerbsbetrieben mit einer niedrigen Flächenausstattung von deutlich weniger als der durchschnittlichen Flächenausstattung von Nebenerwerbsbetrieben in Deutschland (2010: 20 Hektar) ohne Prüfung der Eigenschaft des aktiven Landwirts Direktzahlungen gewährt werden können.

Zu § 7 und Anlage 2

Es soll von der Befugnis nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Gebrauch gemacht werden, in Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels alternative Kriterien festzulegen, anhand deren ein Unternehmen im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind. Absatz 1 regelt, dass ab 38 Hektar beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche von einer nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist. Dieser Wert entspricht der Durchschnittsgröße von kleineren landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben in Deutschland mit einem Standardoutput von 50.000 Euro bis 100.000 Euro (Statistisches Bundesamt/BMEL auf Basis der Landwirtschaftszählung 2010). Bei dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass ein landwirtschaftliches Familieneinkommen erzielt werden kann. Eine solche Tätigkeit kann nicht als unwesentlich bezeichnet werden.

Absatz 2 greift den Sonderfall der Haltung von Pferden und bestimmten weiteren Equiden (im Folgenden: Pferde), insbesondere der Pensionspferdehaltung, auf. Betreiber eines Reitplatzes oder einer Reithalle (Sport- und Freizeitfläche) fallen unter die Negativliste. Die Haltung von Pferden, insbesondere die Pensionspferdehaltung, stellt jedoch insofern einen Sonderfall dar, als das Geschäftsmodell dieser Betriebe je nach Ausgestaltung in unterschiedlichem Umfang mit zweifelsfrei landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Erzeugung von Futter für die Pferde verbunden ist. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit ist somit bei ausreichender Flächenausstattung im Verhältnis zu den gehaltenen Tieren ein wesentliches Element der Gesamttätigkeit des Unternehmens. Daher gilt bei einer Haltung von Pferden der Nachweis einer nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auch bei Unterschreiten der Mindestschwelle von 38 Hektar als erbracht, wenn der antragstellende Betrieb eine ausreichende Flächenausstattung aufweist, um für die gehaltenen Pferde einen signifikanten Anteil des Grundfutters erzeugen bzw. den anfallenden Wirtschaftsdünger im Einklang mit dem landwirtschaftlichen Fachrecht ausbringen zu können. Von einer ausreichenden Flächenausstattung wird ausgegangen, sofern je Großvieheinheit (GVE) mindestens 0,33 Hektar beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen (das heißt maximal 3 GVE/ha). Dabei werden Pferde ab drei Jahren mit 1,1 GVE und Pferde unter drei Jahren sowie Ponys und bestimmte weitere Equiden mit 0,7 GVE gerechnet. Für den seltenen Fall, dass der Betrieb noch andere Tiere hält, werden diese in der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Die Equiden, auf die sich die Regelung bezieht, und der Schlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten werden in Anlage 2 geregelt. Er basiert auf dem in der Agrarstatistik verwendeten Schlüssel und wurde zum Teil unter Berücksichtigung des im Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" verwendeten Schlüssels angepasst sowie ergänzt um einige seltene flächenbezogene Tierhaltungen unter Zugrundelegung des Vieheinheitenschlüssels des Bewertungsgesetzes. Weitere ähnlich gelagerte Sonderfälle aus der Negativliste mit einer durch das gewählte Geschäftsmodell bedingten Verbindung aus landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit sind nicht erkennbar.

Zu § 8

§ 8 trifft Bestimmungen darüber, wann im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber gegebenenfalls die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck gleichwertig zu dem in Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 benannten Unternehmensregister, dem in Deutschland das Handelsregister und das Genossenschaftsregister entsprechen, nachgewiesen ist. Für natürliche Personen kommt hierbei in der Regel der Nachweis einer bestehenden Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) in Frage. In diesem Fall ist die landwirtschaftliche Tätigkeit regelmäßig von wesentlicher Bedeutung für die Alterssicherung und damit ein geeigneter Nachweis, dass die Landwirtschaft eine Haupttätigkeit oder Geschäftszweck ist. Für andere Betriebsinhaber als natürliche Personen werden gleichwertige Nachweismöglichkeiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten bestimmt.

Zu § 9

Im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber wird auf den Betrag der Direktzahlungen, die ein Betriebsinhaber für frühere Jahre erhielt, zurückgegriffen. Hat ein Betriebsinhaber für das betreffende Jahr keine Direktzahlungen erhalten, ist gemäß den Vorgaben des EU-Rechts auf einen nationalen Durchschnitt je Hektar zurückzugreifen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhält die Aufgabe, diesen Betrag für alle Jahre ab 2005 zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Zu § 10

Die Mitgliedstaaten haben einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die beantragten beihilfefähigen Flächen einem Betriebsinhaber im Jahr 2015 für die Ermittlung der Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen müssen. In Absatz 1 wird hierfür der 15. Mai 2015 festgelegt. Dies ist der nach dem EU-Recht späteste Tag, auf den die Mitgliedstaaten den Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung (der nach dem EU-Recht obligatorischer Bestandteil des Sammelantrags ist) festsetzen können. Die Mitgliedstaaten haben des Weiteren einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die beantragten beihilfefähigen Flächen einem Betriebsinhaber in jedem Jahr für die Aktivierung der Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen müssen. Dies soll, wie bisher bei der Betriebsprämienregelung, der Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung sein (Absatz 2).

Zu § 11

Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Mindestbetriebsgröße zu regeln, ab der ein Betriebsinhaber die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen kann. Diese Mindestbetriebsgröße wird mit ein Hektar beihilfefähiger Fläche kongruent zu der Regelung des § 4 festgesetzt.

Zu § 12

Die Mitgliedstaaten haben Kriterien festzulegen für die Umsetzung der Bestimmung in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach dieser Vorschrift gilt im Rahmen der Basisprämienregelung eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Die Grundregel hierzu enthält Absatz 1. Absatz 2 beschreibt Regelfälle. Mit Absatz 3 wird zudem von der Option Gebrauch gemacht, ein Verzeichnis von Flächen aufzustellen, die hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Dieses nicht abschließende Verzeichnis führt die nach der bisherigen Erfahrung insoweit typischen Flächen auf.

Zu § 13

§ 13 bestimmt zum einen, dass die nationale Reserve für die Basisprämie durch lineare Kürzung aller Zahlungsansprüche in dem Umfang aufgefüllt wird, der erforderlich ist, um neben den obligatorischen Fällen des Artikels 30 Absatz 9 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Rechtsbehelfsfälle) auch die Fälle des Absatz 6 dieses Artikels (Junglandwirte und Neueinsteiger) mit Zahlungsansprüchen bedienen zu können (Absatz 1). Zum anderen wird festgelegt, wie der anzuwendende Kürzungsfaktor berechnet wird (Absatz 2). Die Anwendung dieses Kürzungsfaktors wird gegebenenfalls durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes erfolgen (Absatz 3).

Zu § 14

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung soll mit Ausnahme des § 13 für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve für die Basisprämie zur Verfügung stehenden Mittel zuständig sein. Die entsprechenden Aufgaben sind der Bundesanstalt derzeit im Rahmen der Betriebsprämienregelung übertragen (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 InVeKoSV).

Zu § 15

§ 15 regelt die Mitteilung der Daten, die für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel und gegebenenfalls die Feststellung der Notwendigkeit der Auffüllung der nationalen Reserve erforderlich sind, durch die Länder an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Zu § 16

§ 16 regelt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten (Absatz 1). Die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche wird entsprechend dem Umfang der davon betroffenen Flächen festgelegt (Absatz 2). Für solche Fälle darf die nationale Reserve nicht aufgefüllt werden; daher wird geregelt, wie die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gekürzt wird, wenn der Bedarf über den zur Verfügung stehenden Mitteln liegen sollte (Absätze 3 und 4). Ist eine landwirtschaftliche Fläche infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche in dem Jahr zugewiesen, in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist, wobei Fälle der Betriebsnachfolge entsprechend der normalen Zuweisung der Zahlungsansprüche berücksichtigt werden (Absatz 5).

Zu § 17

Für die Anbaudiversifizierung im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ist nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen maßgebliche Zeitraum festzulegen. Dies soll der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli sein. Dieser Zeitraum ist geeignet, da die Hauptkulturen bis zum Beginn dieses Zeitraums in der Regel eingesät sind und bis zum Ende des Zeitraums in der Regel noch keine neuen Kulturen eingesät wurden. Nach dem EU-Recht müssen die erforderlichen Anteile der Kulturen zu jedem Zeitpunkt des Zeitraums eingehalten sein.

Zu § 18

§ 18 nutzt die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geregelte Option für die Mitgliedstaaten, bei der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmte Flächen auszunehmen. Diese erscheint sachgerecht, um im Falle der Umwandlung von Dauergrünland und Neuanlage an anderer Stelle Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.

Zu § 19

§ 19 verpflichtet die Betriebsinhaber zur Rückumwandlung umgewandelter oder gepflügter Dauergrünlandflächen, bei denen dies nicht erlaubt war (Absatz 1). Diese Rückumwandlung hat nach Absatz 3 in der Regel innerhalb eines Monats nach der entsprechenden schriftlichen Unterrichtung (Absatz 2) des Betriebsinhabers zu erfolgen. Dies erfolgt unbeschadet eventueller sonstiger einschlägiger Vorschriften.

Zu § 20

§ 20 regelt, dass die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gegen Neuanlage an anderer Stelle in derselben Region gegebenenfalls auch voraussetzt, dass der vom Antragsteller verschiedene Eigentümer der neu als Dauergrünland anzulegenden Fläche zustimmt (Absatz 1) und gegebenenfalls der vom Antragsteller verschiedene Betriebsinhaber, der die Neuanlage vornimmt, seine Bereitschaft dazu erklärt (Absatz 2). Die Neuanlage muss durch einen den Greening-Verpflichtungen unterliegenden Betriebsinhaber erfolgen (Absatz 3). Der Flächeneigentümer hat zudem zu erklären, dass er nachfolgende Besitzer der Fläche und den nachfolgenden Eigentümer über die nach EU-Recht bestehende Verpflichtung zur Erhaltung der Fläche als Dauergrünland unterrichtet (Absatz 4).

Zu § 21

§ 21 regelt, dass die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle derselben Region im Fall der Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland bis zum auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen ist.

Zu § 22

§ 22 regelt, dass entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgebrochenes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln ist.

Zu § 23

§ 23 regelt in Absatz 1 für zwei Fälle, in denen sich dies aus dem EU-Recht ergibt, dass auch nach der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland möglich ist (Nummer 1: die Unterschreitung des Schwellenwerts von 5 Prozent ist das Ergebnis umweltgerechter Aufforstung; Nummer 2: der Umfang der Flächen mit Dauergrünland unterschreitet einen EU-rechtlich bestimmten Absolutwert um höchstens 0,5 Prozent). Nach Absatz 2 sind diese Fälle gegebenenfalls in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes anzugeben. Ferner ist durch die zuständigen Behörden auch bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen für Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

Zu § 24

§ 24 regelt, dass die zuständige Behörde eine Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes aufhebt und dies bekannt macht, wenn in der betreffenden Region die Abnahme des Dauergrünlandanteils wieder unter 4,5 Prozent des Referenzanteils sinkt. Danach können dann wieder Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland erteilt werden. Bei diesem Prozentsatz wird es als wahrscheinlich angesehen, dass durch die wieder erlaubten Genehmigungen nicht wieder die Grenze von 5 Prozent überschritten wird.

Zu § 25

§ 25 stellt klar, dass auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, eine landwirtschaftliche Erzeugung während des ganzen Jahres nicht stattfinden darf. Dies schließt auch eine Beweidung oder Aberntung zur Nutzung aus. Abweichend davon soll eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres der Antragstellung zur Ernte führt, ab dem 1. August zulässig sein. Das Ziel der Brache wird unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betriebsinhaber auch dann erreicht. Die Kommission hat in einem Arbeitsdokument auf die Möglichkeit einer entsprechenden Festlegung durch die Mitgliedstaaten hingewiesen.

Zu § 26

§ 26 bestimmt, dass nur die in Deutschland unter Cross Compliance geschützten Terrassen als im Umweltinteresse genutzte Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden können. Andere Terrassen haben in Deutschland keine Bedeutung, so dass eine Einbeziehung - auch vor dem Hintergrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands - nicht sachgerecht erscheint.

Zu § 27

§ 27 bestimmt, dass die in Deutschland unter Cross Compliance geschützten Landschaftselemente (Absatz 1) und Feldränder gemäß Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auch darüber hinaus (Absatz 2) als im Umweltinteresse genutzte Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden können. Alle wesentlichen ökologisch bedeutsamen Landschaftselemente sind in Deutschland unter Cross Compliance geschützt. Daher ist es grundsätzlich gerechtfertigt - auch aus Verwaltungsgründen - genau diese Elemente als im Umweltinteresse genutzte Flächen zuzulassen. Die Feldränder gemäß Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 stellen einen Sonderfall dar, da hiermit auch nicht dauerhafte Strukturen erfasst werden. Diese Feldränder unterliegen nicht dem Beseitigungsverbot für Landschaftselemente und können später wieder für die Produktion genutzt werden. Angesichts der hohen ökologischen Bedeutung solcher streifigen Elemente sollen sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden.

Zu § 28

§ 28 regelt weitere Voraussetzungen für Pufferstreifen als im Umweltinteresse genutzte Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden. Die Breite von mindestens ein Meter für so genannte andere Pufferstreifen erscheint sachgerecht, da diese auch für andere Elemente (Feldränder) gilt. Sie entspricht der nach dem EU-Recht vorgegebenen Mindestbreite. Pufferstreifen können per definitionem nur eine begrenzte Breite haben. Eine Festlegung einer Höchstbreite von 10 Meter (soweit nicht auch ein Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Meter berücksichtigt werden kann) erscheint angemessen, da dies mit der Höchstbreite der vergleichbaren beihilfefähigen Streifen an Waldrändern übereinstimmt. Eine Beweidung oder Schnittnutzung soll zulässig sein, da dies den Biodiversitätszielen nicht entgegensteht und gleichzeitig eine gewisse Produktion ermöglicht.

Zu § 29

§ 29 regelt weitere Voraussetzungen für beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern als im Umweltinteresse genutzte Flächen bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden. Im Interesse der Biodiversität soll generell ein Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung gelten. Abweichend davon soll aber eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig sein, da dies den Biodiversitätszielen nicht entgegensteht und gleichzeitig eine gewisse Produktion ermöglicht. Die Mindestbreite von ein Meter entspricht der nach dem EU-Recht vorgegebenen Mindestbreite.

Zu § 30 und Anlage 1

Nach dem EU-Recht haben die Mitgliedstaaten aus der für die Zwecke der Beihilfefähigkeit bei der Basisprämie erstellten Liste von Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb eine Auswahl der aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zu treffen und dabei nichtheimische Arten auszuschließen. Dies erfolgt durch Absatz 1 und Anlage

1. Nach dem EU-Recht haben die Mitgliedstaaten bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Düngung und des Pflanzenschutzes auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb zu treffen, wobei die Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel auszuschließen ist. Absatz 2 sieht insoweit im Hinblick auf Biodiversitätsziele vor, dass auf diesen Flächen weder mineralische Düngemittel noch Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen.

Zu § 31 und Anlage 3

§ 31 Absatz 1 und Anlage 3 regeln, welche Arten in Kulturpflanzenmischungen zur Einsaat auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, verwendet werden können. Es wird eine breite Liste zulässiger Arten vorgesehen. Dies gibt einerseits den Landwirten Flexibilität, um zum Beispiel mit den Zwischenfrüchten angestrebte phytosanitäre Effekte zu erreichen und ermöglicht andererseits eine aus Biodiversitätsgründen gewünschte Anbauvielfalt. Zugleich wird bestimmt, dass keine Art in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben darf. Damit soll verhindert werden, dass eine einzige Art den Bestand letztlich weitgehend dominiert. Weiterhin wird auch der Anteil von Gräsern auf 60 Prozent begrenzt, damit im Interesse der Biodiversität weitere Arten aus anderen Gattungen in die Mischung einbezogen werden. Absatz 2 bestimmt in Ergänzung zu § 16 Absatz 3 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Beginn des Zeitraums für die Aussaat der Kulturpflanzenmischung für die Zwischenfrüchte oder Gründecke den 16. Juli . Dieser Termin ermöglicht eine frühe Einsaat nach Aberntung der ersten Hauptkultur, vermeidet aber gleichzeitig Überschneidungen mit dem für die Anbaudiversifizierung berücksichtigten Zeitraum. Absatz 3 regelt, dass im Jahr der Antragstellung eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden darf. Durch diese Nutzungseinschränkung sollen die Biodiversitätsziele (insbesondere eventuelle Blühaspekte, Schutz von Wildtieren) möglichst gut erreicht werden.

Zu § 32 und Anlage 4

In § 32 und Anlage 4 wird geregelt, welche Arten auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, angebaut werden dürfen. Bei allen in die Liste aufgenommenen Arten ergeben sich durch den Anbau positive Wirkungen für die Biodiversität wie zum Beispiel Lieferung von wichtigen Trachtpflanzen für Bienen und andere Insekten, eine Zunahme der Regenwurmpopulation und einer Vielzahl anderer Bodenlebewesen. Darüber hinaus sind weitere Vorteile belegt wie Auflockerung der Fruchtfolge, Aufschluss von Bodenschadverdichtungen, positive Humuswirkung und insgesamt Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit bzw. einer der Biodiversität förderlichen Bodenaktivität. Bereits im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ist geregelt, dass auf solchen Flächen nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht anzubauen ist. Damit wird für das gesamte Bundesgebiet, für das diese Verordnung gilt und das damit als Gebiet im Sinne von Artikel 45 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für den Anbau stickstoffbindender Pflanzen auf im Umweltinteresse genutzten Flächen definiert ist, der Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst entgegengewirkt.

Zu § 33

Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sollen Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. In Deutschland wurden bereits jetzt die meisten unter Cross Compliance (bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) relevanten Landschaftselemente als Polygone flächengenau erfasst. Eine exakte Flächenerfassung der im Umweltinteresse genutzten Flächen erscheint sowohl aus Gleichbehandlungssicht als auch aus Umweltgründen vorzugswürdig und soll daher grundsätzlich Anwendung finden. In einigen Ausnahmefällen ist dies aber nicht oder nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich. Daher sollen bei Terrassen und einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über Cross Compliance unterliegen, die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Anwendung kommen.

Zu § 34

§ 34 regelt das Inkrafttreten

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
88.550 Euro
Davon aus Informationspflichten:88.550 Euro
Jährlicher Aufwand im Einzelfall:Je Genehmigungsfall werden Kosten i.H.v. 25,30 € angenommen (davon 19,30 € Personal- und 6 € Sachkosten).
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:geringe Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Die Europäische Union hat die grundlegenden Bestimmungen über Direktzahlungen aus EU-Mitteln an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in ihrer Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 neu geregelt. Die Verordnung gilt ab dem Jahr 2015. Sie erlaubt den Mitgliedsstaaten optionale Wege in der Ausgestaltung der Zahlungen an landwirtschaftliche Betriebe (Direktzahlungen) und wurde in Deutschland u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz) umgesetzt.

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden weitere, im Wesentlichen materielle Bestimmungen für die Durchführung der Direktzahlungen ab 2015 in Deutschland geschaffen. Rechtsbegriffe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden auf nationaler Ebene inhaltlich konkretisiert.

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das in § 2 Absatz 2 des Regelungsvorhabens eingeführte Genehmigungsverfahren über Ausnahmen von den vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten auf nicht für die Erzeugung genutzten landwirtschaftlichen Flächen führt nach Darstellung des Ressorts nicht zu weiteren Erfüllungsaufwänden für die Wirtschaft, da ein solches Verfahren derzeit in ähnlicher Form im Rahmen der nationalen Vorschriften über Cross Compliance besteht und dort künftig entfällt.

Aufgrund Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (§ 16 Absatz 3) ist die Umwandlung von Dauergrünland nur mit Genehmigung zulässig. Durch § 20 des vorliegenden Rechtsvorhabens entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gegen Neuanlage an anderer Stelle in derselben Region auch an die Vorlage bestimmter schriftlicher Erklärungen des Eigentümers der neu anzulegenden Fläche (Antragsteller selbst oder anderer Eigentümer) sowie gegebenenfalls auch des anderen Betriebsinhabers, der die Neuanlage vornimmt, geknüpft wird.

Bei dem daraus resultierenden zusätzlichen Erfüllungsaufwand handelt es sich ausschließlich um Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten. Dieser wird vom Ressort unter Annahme von 3.500 Fällen p.a. auf jährlich 88.550 Euro geschätzt. Davon entfallen jährlich jeweils 67.550 Euro auf Personalaufwand und 21.000 Euro auf Sachaufwand für abzugebende Erklärungen.

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

Nach Darstellung des Ressorts wird der anfallende geringe Erfüllungsaufwand für den Bund durch den Neuzuschnitt der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nicht wesentlich verändert.

II.3.2 Länder:

Ganz überwiegend wird der Erfüllungsaufwand für die von den Regelungen in dieser Verordnung betroffenen Direktzahlungen, der zu einem Mehraufwand bei den Ländern führen wird, bereits durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht und nur in geringem zusätzlichem Umfang auch durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz hervorgerufen.

Der von dieser Verordnung hervorgerufene geringe neue Erfüllungsaufwand für die Länder kann derzeit nicht genau beziffert werden.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand soweit es ihm nach der Informationslage möglich war, nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin