Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG)

A. Problem und Ziel

Die Schaffung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) und des einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-VO) hat das institutionelle Gefüge der Bankenabwicklung verändert. Die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) wurden infolgedessen neu definiert: Im Jahr 2015 hat die FMSA zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben - insbesondere der Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde (NAB) in Deutschland übernommen. Die FMSA wurde seitdem erfolgreich als NAB aufgebaut und hat die Bankenabgabe im Jahr 2015 erstmals nach europäischen Vorgaben erhoben.

Zu Beginn des Jahres 2016 hat der neu geschaffene europäische Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) die Aufgabe der Abwicklung und Restrukturierung von Instituten übernommen, die in den Anwendungsbereich der SRM-VO fallen. Als NAB übt die FMSA im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen des SRB zentrale Funktionen aus.

Als Reaktion auf die Finanzkrise waren im Jahr 2008 der FMS errichtet und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen geschaffen worden. Durch Rückzahlungen der Maßnahmenempfänger hat sich das Volumen der Stabilisierungsmaßnahmen des FMS bis zum Ende des Jahres 2015 sukzessive verringert. Im Zuge der Bewältigung der Finanzmarktkrise wurde der FMS mit Ablauf des Jahres 2015 daher für neue Maßnahmen geschlossen und die Abwicklung des Fonds hierdurch eingeleitet.

Dies wird zum Anlass genommen, die Aufgaben der FMSA neu zu ordnen: Wie im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) bereits angelegt (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 SAG), soll die NAB als operativ eigenständige Einheit in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingegliedert werden. Die Restaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abwicklung des FMS sollen aus Effizienzgesichtspunkten in die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) überführt werden, die - neben ihren Kernaufgaben im Schuldenwesen - schon bislang die Refinanzierung des FMS für den Bund erbringt.

B. Lösung

Die NAB wird in die BaFin als neuer Geschäftsbereich samt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingegliedert. Um innerhalb der BaFin die operative Unabhängigkeit der Abwicklungs- von der Aufsichtsfunktion sicherzustellen und mit ausreichendem Gewicht deutsche Interessen auf europäischer und internationaler Ebene zu vertreten, ist eine starke Leitung der NAB in Gestalt eines eigenen Geschäftsbereichs mit eigenem Exekutivdirektor/eigener Exekutivdirektorin vorgesehen. Diese Lösung lässt es einerseits zu, Synergien - beispielsweise im Verwaltungs- und Querschnittsbereich - zu nutzen und andererseits das Zusammenwirken zwischen Aufsicht und Abwicklungseinheit weiter zu verbessern. Die Entscheidungswege in Krisensituationen werden unter einem Dach zusammengeführt. Die sachgerechte Abwägung kann in jedem Einzelfall durch die Allfinanzbehörde und gegebenenfalls gemeinsam mit den europäischen Partnern unter allen relevanten Gesichtspunkten erfolgen, um entsprechende Krisenpräventionsmaßnahmen, eine Restrukturierung oder auch eine Abwicklung von Finanzinstitutionen einleiten zu können. Die entsprechenden Regelungen zur NAB werden aus dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) und dem SAG in das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) und in die Satzung der BaFin überführt. Darüber hinaus sind entsprechende Regelungen im SAG anzupassen.

Die FMSA bleibt weiterhin für die Aufsicht über die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten verantwortlich. Die Finanzagentur wird einerseits mit der Trägerschaft der FMSA beliehen und übernimmt andererseits komplementär zu ihren Aufgaben im Schuldenwesen auch die Verwaltung des FMS und die Führung der verbleibenden Beteiligungen des FMS sowie die hierfür jeweils zuständigen Beschäftigten von der FMSA, um die effiziente Abwicklung und Auflösung des FMS zu gewährleisten. Als Trägerin unterstützt sie die FMSA zudem bei der Aufsicht über die Abwicklungsanstalten und kann unter anderem ihre Erfahrungen mit Refinanzierungsfragen einbringen. Das FMStFG und die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) werden entsprechend an die neue organisatorische Aufstellung und Aufgabenverteilung angepasst.

Die Aufgaben der FMSA werden auf diese Weise in Strukturen größerer Einheiten überführt. Finanzagentur und BaFin werden durch die gebündelte Sachkunde gestärkt und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA eröffnen sich durch die Überführung langfristige Perspektiven.

Zudem werden auch weitere, nicht unmittelbar mit der Neuordnung der Aufgaben der FMSA im Zusammenhang stehende Änderungen im FMStFG, FinDAG, SAG, Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) und im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) vorgenommen. Diese betreffen u.a. die Übernahme der Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL durch die BaFin, die Anwendbarkeit der Bundeshaushaltsordnung auf Abwicklungsanstalten nach § 8a FMStFG, Angleichungen des SAG an europäische Vorgaben sowie die Änderung von Vergütungsregelungen für Banken zur Umsetzung neuer Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA).

C. Alternativen

Eine Beibehaltung der aktuellen Aufgabenzuordnung widerspräche dem Ziel, das Zusammenwirken zwischen Aufsicht und Abwicklungsbehörde durch Überführung der Einheiten unter einem Dach zu fördern. Mit Eingliederung der NAB in die BaFin würde die FMSA als Rumpfbehörde mit auslaufenden Aufgaben und einer vergleichsweise geringen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne langfristige Perspektive bestehen bleiben. Insofern ist es aus Effizienzgesichtspunkten geboten, die FMSA in eine größere, auf Dauer angelegte Einheit wie die Finanzagentur zu integrieren. Eine Eingliederung auch dieses verbleibenden Teils der FMSA in die BaFin kommt angesichts potenzieller Interessenkonflikte zwischen Bankenaufsicht und Beteiligungsführung des FMS nicht in Betracht.

Bei der Finanzagentur ergeben sich solche Interessenkonflikte nicht; der neue Aufgabenbereich ist komplementär zu den bisherigen Aufgaben des Schuldenwesens. Die Finanzagentur bietet sich als aufnehmende Einheit an, da sie im Alleineigentum des Bundes steht und mit den Aufgaben der FMSA durch die Erfahrungen aus der Refinanzierung des FMS sowie der Beratung des interministeriellen Lenkungsausschusses nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz bereits vertraut ist. Mittelfristig steht der wertmaximierende Abbau der Portfolios der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Fokus der Arbeit der FMSA. Die Übernahme der Aufgaben der FMSA in Bezug auf die Verwaltung des FMS und der Beteiligungsführung sowie die Unterstützung der FMSA bei der Aufsicht über die Abwicklungsanstalten im Zuge der Eingliederung der FMSA durch Übernahme der Trägerschaft ermöglichen eine effektive und effiziente Zielerreichung, ohne die bewährten Strukturen bei der Aufgabenwahrnehmung der Finanzagentur in Bezug auf das Schuldenwesen zu beeinträchtigen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung für den Bund berechnet nach einem standardisierten Modell beträgt wiederkehrend - EUR 40.321,22 (Einsparungen) sowie einmalig EUR 940.934,04.

Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch die Eingliederung der bisherigen Aufgaben der FMSA in die BaFin bzw. die Finanzagentur können noch weitere einmalige Kosten (insb. Umzug, IT-Migration) entstehen. Die Höhe der Kosten ist wesentlich von der Ausgestaltung der jeweiligen Eingliederung abhängig und kann daher an dieser Stelle noch nicht beziffert werden.

Die Kosten der NAB werden auch nach der anstehenden Neuordnung unverändert über die Umlage zur Finanzierung des Aufgabenbereichs Abwicklung durch die hierzu herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche finanziert. Die nach Erträgen aus Kostenerstattungen durch Maßnahmenempfänger verbleibenden Kosten für die Verwaltung des FMS bleiben haushaltsfinanziert.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG) mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund europarechtlicher Vorgaben einzelne Änderungen (zum Beispiel die Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Vergütung) bereits bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft treten sollen und hierzu eine angemessene parlamentarische Beratung ermöglicht werden soll.

Fristablauf: 23.09.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main."

3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

"Teil 2
Institutioneller Rahmen".

4. § 3a wird wie folgt geändert:

5. § 3b wird wie folgt geändert:

6. § 3d wird wie folgt geändert:

7. § 3e wird wie folgt geändert:

8. Die §§ 3f bis 3j werden aufgehoben.

9. Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geändert:

10. § 4 wird wie folgt geändert:

11. § 8a wird wie folgt geändert:

12. In § 8b Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3a Absatz 4 Satz 1, 4 und 5" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" eingefügt.

13. § 9 wird wie folgt geändert:

14. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:

15. § 10a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

16. In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter "Übernahme von Garantien" durch die Wörter "Gewährung von Darlehen" ersetzt.

17. § 19 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt."

3. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. In § 16 wird die Angabe " §§ 16a bis 16q" durch die Angabe " §§ 16a bis 16r" ersetzt.

8. § 16b wird wie folgt geändert:

9. In § 16c wird das Wort "Aufsichtsbereichen" durch das Wort "Aufgabenbereichen" und das Wort "Aufsichtsbereiche" durch das Wort "Aufgabenbereiche" ersetzt.

10. In § 16d wird das Wort "Aufsichtsbereichs" durch das Wort "Aufgabenbereichs", das Wort "Aufsichtsbereichen" durch das Wort "Aufgabenbereichen" und die Angabe " §§ 16e bis 16j" durch die Angabe " §§ 16e bis 16k" ersetzt.

11. § 16e wird wie folgt geändert:

12. § 16f wird wie folgt geändert:

13. § 16g wird wie folgt geändert:

14. § 16h wird wie folgt geändert:

15. § 16i wird wie folgt geändert:

16. § 16j wird wie folgt geändert:

17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:

" § 16k Aufgabenbereich Abwicklung

18. Der bisherige § 16k wird § 16l.

19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt geändert:

20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n bis 16r.

21. In § 17 Satz 4 werden die Wörter "bis zu 250.000 Euro" durch die Wörter "bis zu 2 500 000 Euro" ersetzt.

22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung

23. § 23 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ist unverzüglich" die Wörter "der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll," eingefügt.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "Geschäftsleiter" jeweils die Wörter "oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9. In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" gestrichen.

10. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter "Der Prüfer" durch die Wörter "Der sachverständige Prüfer (Prüfer)" ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

"Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war."

12. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter " § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

13. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

"5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abberufen oder ersetzen."

14. § 79 wird wie folgt geändert:

15. § 86 wird wie folgt geändert:

16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsleitung" die Wörter "und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan" eingefügt.

17. In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Geschäftsleiterpflichten" die Wörter "und Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geschäftsleiter" die Wörter "und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und wird öffentlich bekannt gegeben" gestrichen.

20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:

" § 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar."

21. § 137a wird aufgehoben.

22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter "und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen" ersetzt.

23. In § 142 werden die Wörter " § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

24. In § 157 Absatz 3 werden die Wörter "im Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "in der Europäischen Union" ersetzt.

25. Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst:

" § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten".

26. § 174 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung "Restrukturierungsfonds für Institute" (Restrukturierungsfonds)."

3. In § 9 Satz 5 werden die Wörter "der Sitz der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Frankfurt am Main" ersetzt.

4. § 11 wird aufgehoben.

5. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

" § 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten

6. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben.

7. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5 Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5 und 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 12i Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird das Wort "Anstalt" jeweils durch das Wort "Abwicklungsbehörde" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2276), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 24 wird wie folgt geändert:

3. § 25a wird wie folgt geändert:

4. Dem § 25d Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden."

5. § 46f wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes

Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des Direktoriums der BaFin" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" und wird das Wort "er" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Geschäftsbereich Abwicklung

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14. Juli 2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter "Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwicklungsbehörde)" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8 werden jeweils die Wörter "Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch das Wort "Abwicklungsbehörde" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gesetzentwurf dient der Neuordnung der Aufgaben der FMSA. Wie in § 3 Absatz 2 Nummer 2 SAG bereits festgelegt, wird die NAB nun aus der FMSA als operativ eigenständiger Geschäftsbereich in die BaFin eingegliedert. Mit der Übertragung der Aufgaben der NAB auf die BaFin werden vorrangig zwei Ziele verfolgt. Erstens sollen die Einheiten der FMSA, die Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde wahrnehmen, unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) (im Folgenden: Bankenabwicklungsrichtlinie) als neuer Geschäftsbereich in die BaFin eingegliedert werden, der durch einen eigenen Exekutivdirektor oder eine eigene Exekutivdirektorin geleitet und im Direktorium der BaFin vertreten sein wird. Die operative Unabhängigkeit der Abwicklungsaufgaben von den übrigen Aufgaben der BaFin wird gewährleistet. Zweitens sollen die bestehenden Strukturen und die vorhandene Sachkunde der BaFin als integrierte Allfinanzaufsicht auch für Zwecke der Abwicklung bestmöglich genutzt werden, um die Effizienz der Aufgabenerledigung zu steigern und Synergien zu nutzen. Die Umsetzung dieser Ziele erfordert Änderungen des FinDAG und der Satzung der BaFin insbesondere hinsichtlich der Regelungen für den Aufbau und die Organisation der BaFin. Nicht erforderlich sind hingegen Änderungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Organe der BaFin, die insoweit unverändert beibehalten werden. Weitere Anpassungen des FinDAG resultieren unter anderem aus der zum 1. Januar 2016 erfolgten Umorganisation der BaFin entsprechend den Empfehlungen aus der kürzlich abgeschlossenen Organisationsuntersuchung der BaFin. Zudem werden Anpassungen zur Erweiterung der Kostenerstattungspflicht für Prüfungshandlungen, die die Deutsche Bundesbank und die BaFin im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) durchführen, vorgenommen.

Die restliche FMSA wird in Folge der Ende 2015 erfolgten Schließung des FMS für neue Maßnahmen in die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) und damit in eine größere Einheit und Infrastruktur integriert. Hierzu wird die Finanzagentur mit der Trägerschaft an der FMSA beliehen, führt deren Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes im Zuge der nun eingeleiteten Abwicklung und Auflösung des FMS fort und übernimmt die insoweit zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der FMSA. Auf diese Weise soll weiterhin eine effiziente Arbeit der FMSA ermöglicht und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine langfristige Perspektive über ihre inzwischen auf Ablauf angelegten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung und dem FMS hinaus geboten werden. Die Anpassungen in § 8a FMStFG dienen der Rechtssicherheit in Bezug auf die Tätigkeiten der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten, insbesondere in Bezug auf die Anwendbarkeit der Bundeshaushaltsordnung. Als Konsequenz der Aufgabenübernahme durch die Finanzagentur kann der FMS auch sukzessive die Refinanzierung der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten übernehmen, sofern der FMS bereits jetzt alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist.

Die Änderungen im SAG reflektieren hiervon unabhängig durch europäische Vorgaben erforderliche Anpassungen.

Die Änderungen im Kreditwesengesetz dienen im Wesentlichen der Konkretisierung der Anforderungen an die Institutsvergütung entsprechend den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

Eine Beibehaltung der aktuellen Aufgabenzuordnung widerspräche dem Ziel, das Zusammenwirken zwischen Aufsicht und Abwicklungsbehörde durch Überführung der Einheiten unter einem Dach zu fördern. Mit Eingliederung der NAB in die BaFin würde die FMSA als Rumpfbehörde mit auslaufenden Aufgaben und einer vergleichsweise geringen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne langfristige Perspektive bestehen bleiben. Insofern ist es aus Effizienzgesichtspunkten geboten, die FMSA in eine größere, auf Dauer angelegte Einheit wie die Finanzagentur zu integrieren. Eine Eingliederung auch dieses verbleibenden Teils der FMSA in die BaFin kommt angesichts potenzieller Interessenkonflikte zwischen Bankenaufsicht und Beteiligungsführung des FMS nicht in Betracht.

Bei der Finanzagentur ergeben sich solche Interessenkonflikte nicht; der neue Aufgabenbereich ist komplementär zu den bisherigen Aufgaben des Schuldenwesens. Die Finanzagentur bietet sich als aufnehmende Einheit an, da sie im Alleineigentum des Bundes steht und mit den Aufgaben der FMSA durch die Erfahrungen aus der Refinanzierung des FMS sowie der Beratung des Lenkungsausschusses bereits vertraut ist. Mittelfristig steht der wertmaximierende Abbau der Portfolios der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Fokus der Arbeit der FMSA. Die Übernahme der Aufgaben der FMSA in Bezug auf die Verwaltung des FMS und der Beteiligungsführung sowie die Unterstützung der FMSA bei der Aufsicht über die Abwicklungsanstalten im Zuge der Integration der FMSA durch Übernahme der Trägerschaft ermöglichen eine effektive und effiziente Zielerreichung bei der Abwicklung und Auflösung des FMS, ohne die bewährten Strukturen bei der Aufgabenwahrnehmung der Finanzagentur in Bezug auf das Schuldenwesen zu beeinträchtigen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist nach Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich. Die Finanzmarktstabilisierung und Abwicklung betrifft potentiell Institute mit Sitz im gesamten Bundesgebiet und kann wirksam nur über das gesamte Bundesgebiet hinweg einheitlich geregelt werden, so dass eine bundeseinheitliche Überwachung im Inland erforderlich ist.

In Bezug auf den Mitarbeiterübergang ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nummer 8 des GG (Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

Das Vorhaben wird eine effektivere Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung und Verwirklichung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ermöglichen und hierbei Haushaltsmittel schonen. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich. Der Gesetzentwurf hat keine demographischen Auswirkungen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist insbesondere in Bezug auf die Integration der Umlagefinanzierung der Nationalen Abwicklungsbehörde in die bestehenden gesetzlichen Regelungen im FinDAG vorgesehen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetz entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehreinnahmen für den Bund sind nicht ersichtlich. Durch die Übernahme der Refinanzierung von Abwicklungsanstalten durch den FMS kann die Belastung für den Bund insgesamt um einen deutlich dreistelligen Millionenbetrag verringert werden. Ansonsten ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben des Bundes. Mittelbar wird es zwar zu einem einmaligen Mehraufwand durch die Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kommen, der aber durch die mittel- und langfristigen Einsparungen im Zuge der Überführung der Aufgaben in größere Einheiten und die hierdurch realisierbaren Effizienz- und Skaleneffekte bereits unabhängig von den oben genannten positiven Effekten durch die Übernahme der Refinanzierung von Abwicklungsanstalten mehr als ausgeglichen wird.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Periodischer Erfüllungsaufwand

GesetzParagrafInhaltKomplexitätZeit in Min.FallzahlErfüllungsaufwand gesamt
FinDAG§ 7 Abs. 5 Satz 2 n.F.Bestellung weiterer stv. Verwaltungsratsmitgliederhoch6801917,09 €
FinDAG§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bKostenfestsetzunghoch180013.862,60 €
FMStFG§ 3a Abs. 4Wegfall Bilanzierung der FMSA nach Rege- lungen für große Kapitalgesellschaftenhoch34381-45.100,92 €
-40.321,22 €

Einmaliger Erfüllungsaufwand

GesetzParagrafInhaltKomplexitätZeit in Min.Fall zahlErfüllungsaufwand gesamt
FinDAG§ 6 Abs. 4 S. 1Aktualisierung Organigramm und GVPleinfach2805751,33 €
FinDAG§ 18a Abs. 2Einrichtung neuer Produkte in CATSmittel740530289.182,13 €
FinDAG§ 18a Abs. 2Personalwirtschaftliche Eingliederunghoch34251277.199,18 €
FinDAG§ 18a Abs. 2Einrichtung Büroarbeitsplatzhoch01408.000,00
FinDAG§ 6 Abs. 4 S. 1Anpassung der Geschäftsordnungmittel7701567,75 €
FinDAG§ 6 Abs. 4 S. 1Integration in Personal- ressourcensteuerungmittel8001589,87 €
FinDAG§ 18a Abs.6 S. 1Mitteilung an übergehende Beschäftigtemittel013.330,00 €
FMStFG§ 3a Abs. 2c S.3Mitteilung an übergehende Beschäftigtemittel011.665,00 €
981.255,26 €
Periodischer Erfüllungsaufwand-40.321,22 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand981.255,26 €
Erfüllungsaufwand Verwaltung940.934,04 €

5. Weitere Kosten

Durch die Eingliederung der bisherigen Aufgaben der FMSA in die BaFin bzw. die Finanzagentur können noch weitere einmalige Kosten (insb. Umzug, IT-Migration) entstehen. Die Höhe der Kosten ist wesentlich von der Ausgestaltung der jeweiligen Eingliederung abhängig und kann daher an dieser Stelle noch nicht beziffert werden.

Die nach Einnahmen aus der Kostenerstattung durch Maßnahmenempfänger verbleibenden Kosten für die Verwaltung des FMS werden auch nach der Neuordnung durch den Bund getragen. Die Kosten der NAB werden weiterhin über die Umlage zur Finanzierung des Aufgabenbereichs Abwicklung durch die hierzu herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche finanziert. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die Belastung durch die genannte Umlage in Folge der Eingliederung langfristig reduziert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die laufenden Kosten, die der BaFin infolge der ihr neu übertragenen Aufgaben entstehen, nicht zu Mehrbelastungen für die betroffenen Institute insgesamt führen, da diese Aufgaben bislang bei der FMSA wahrgenommen und dort bereits von den Instituten finanziert werden. Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung oder Evaluierung der neuen Regelungen ist nicht konkret vorgesehen. Sie kommt in Bezug auf die Eingliederung der Nationalen Abwicklungsbehörde in die BaFin auch nicht in Betracht, da die Betrauung einer öffentlichen Verwaltungsbehörde mit der Funktion als Abwicklungsbehörde auf europäischen Vorgaben beruht. In Bezug auf die Eingliederung der FMSA in die Finanzagentur werden die geschaffenen Strukturen regelmäßig überprüft und in Abhängigkeit von dem Auslaufen aktuell bestehender Aufgaben gegebenenfalls angepasst werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen an der Inhaltsübersicht reflektieren die im Übrigen vorgenommenen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Die Entkoppelung des allgemeinen Gerichtsstands des FMS von dem Sitz der Anstalt folgt aus der Entscheidung, dass nicht mehr die Anstalt, sondern die Finanzagentur den Fonds verwaltet. Der allgemeine Gerichtsstand wird in Frankfurt am Main angesiedelt, da sowohl die Finanzagentur als auch die FMSA in Frankfurt am Main ansässig sind.

Zu Nummer 3 (Teil 2)

Die Überschrift wird neu gefasst, da die Regelungen von Teil 2 sich nicht mehr allein auf die FMSA beziehen, sondern den institutionellen Rahmen für die Aufgaben nach diesem Gesetz festlegen und daher insbesondere auch die Finanzagentur betreffen. In den Regelungen von Teil 2 wird daher der institutionelle Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung nach diesem Gesetz definiert.

Zu Nummer 4 (§ 3a)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift wird neu gefasst, um den neuen Inhalt des § 3a wiederzugeben. Die Änderungen ergeben sich insbesondere aus der Übernahme der Trägerschaft an der FMSA durch die Finanzagentur und die hierdurch übergehenden Aufgaben.

Zu Buchstabe b

Durch die Beleihung mit der Trägerschaft an der FMSA wird die sich im Alleineigentum des Bundes befindliche Finanzagentur nach Maßgabe dieses Gesetzes mittelbar zuständig für die von der FMSA wahrgenommenen staatlichen Aufgaben und übernimmt entsprechend ihre Befugnisse. Hierdurch wird die FMSA als Behörde in die Finanzagentur integriert und sichergestellt, dass bei der gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FMStFG keine Interessenkonflikte entstehen, da Finanzagentur und FMSA in einem besonderen Verantwortungsverhältnis zueinander stehen und gleichgerichtete Interessen im Sinne der Finanzmarktstabilisierung verfolgen. Die Finanzagentur wird durch die Trägerschaft verpflichtet, die FMSA mit ihrer Sachkunde sowie personellen und sonstigen Ressourcen bei deren Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen. Insbesondere ist sie auch verpflichtet, innerhalb ihrer Möglichkeiten die Arbeitsfähigkeit der FMSA sicherzustellen, die hierfür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und die Aufgaben der bisherigen Querschnittsfunktionen fortzuführen. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Trägerschaft führt die Finanzagentur die im Folgenden bestimmten Aufgaben fort. Als Alleineigentümer der Finanzagentur bleibt der Bund mittelbarer Träger der FMSA und haftet weiterhin für sämtliche, auch künftige Verbindlichkeiten der Anstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Zu Buchstabe c

Mit den Änderungen werden die Aufgaben zwischen FMSA und Finanzagentur verteilt und Rahmenbedingungen für den Übergang der Aufgaben festgelegt.

Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird festgelegt, dass die FMSA nur noch für die im Zusammenhang mit der Aufsicht über die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten stehenden Aufgaben nach § 8a verantwortlich bleibt. Die Rechtsaufsicht über die bei der FMSA als teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Abwicklungsanstalten bei der FMSA mit einer Leitung im öffentlichenrechtlichen Amtsverhältnis zu belassen, erscheint trotz des Umstands, dass die Finanzagentur sich im Alleineigentum des Bundes befindet, vorzugswürdig: Hierdurch bleibt der Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 des Grundgesetzes gewahrt und die demokratische Legitimation wird im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Grundgesetzes in Gestalt einer ungebrochenen Rechtsaufsichtskette von dem Bund unmittelbar zuzurechnenden Institutionen (von den Abwicklungsanstalten über die FMSA und das BMF bis zum parlamentarischen Gremium nach § 10a) sichergestellt. Durch die Beibehaltung der bewährten Aufsichtsstrukturen können auch Rechts- und Haushaltsrisiken vermieden werden, da sich aufsichtsrechtliche Erleichterungen der Abwicklungsanstalten bei der Tätigkeit im Ausland teilweise ausdrücklich auf die etablierten Aufsichtsstrukturen stützen. Um eine möglichst einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Abwicklungsanstalten zu gewährleisten, bleibt die FMSA auch für die sonstigen Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben nach § 8a verantwortlich. Dies gilt nach Maßgabe des § 8a auch für Aufgaben, die Institute betreffen, die Maßnahmen nach § 8a in Anspruch nehmen. Die Finanzagentur ist nach Satz 2 als Trägerin der FMSA verpflichtet, diese bei der Aufsicht über die Abwicklungsanstalten mit ihrer Sachkunde und ihren Ressourcen zu unterstützen. Die Finanzagentur führt insoweit die bisherigen Aufgaben der FMSA-Querschnittsabteilungen für die Abteilung Abwicklungsanstalten fort. Die Unterstützung erfolgt daher außer in Bezug auf die allgemeine Verwaltung auch bei spezifischen fachlichen Anforderungen wie zum Beispiel bei Risikoanalysen oder Beratung in Bezug auf Refinanzierungsfragen. Da ihr die Sicherstellung der operativen Einsatzfähigkeit der FMSA als deren Trägerin obliegt, nimmt die Finanzagentur diese Unterstützungsleistungen als eigene hoheitliche Aufgabe und nicht als Unternehmer bzw. als (privater) Dienstleister für die FMSA oder den Bund in Gestalt einer Geschäftsbesorgung wahr.

Gemäß Satz 1 des neuen Absatzes 2a führt die Finanzagentur alle übrigen bisherigen Aufgaben der FMSA fort, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 8a stehen. Dies betrifft bei unveränderter Aufgabenstruktur des FMS insbesondere die Verwaltung und Beteiligungsführung des FMS in Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit der FMSA und stellt keine Tätigkeit als Unternehmer bzw. keine Privatisierung und Marktgängigmachung dieser Aufgaben dar, da diese Aufgaben aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Bund und den spezifischen Sachkundeanforderungen nicht von privaten Marktanbietern übernommen werden könnten und die Aufgaben aufgrund der Schließung des FMS für neue Maßnahmen lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung und Auflösung des FMS stehen. Das BMF übt nach Satz 2 auch in Bezug auf die Aufgaben der Finanzagentur nach diesem Gesetz die Rechts- und Fachaufsicht über die Finanzagentur aus - auch hinsichtlich der Ausübung der Anstaltsträgerschaft. Durch Satz 3 wird das Eintrittsrecht des BMF gegenüber der Finanzagentur auch im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz ausdrücklich festgelegt.

Die Regelung des neuen Absatz 2b Satz 1 ergänzt die Aufgabenübertragung auf die Finanzagentur um die entsprechende Rechtsnachfolge in materieller und verfahrensrechtlicher sowie prozessualer Hinsicht, insbesondere außerhalb hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse. Satz 2 stellt klar, dass keine Gesamtrechtsnachfolge und keine Rechtsnachfolge in Bezug auf die Aufgaben der FMSA nach § 8a erfolgt, sei es in Bezug auf die Abwicklungsanstalten oder in Bezug auf Institute, die Maßnahmen nach § 8a zumindest auch in Anspruch nehmen.

Absatz 2c regelt als Spezialregelung zu Absatz 2b den Übergang der im auf die Finanzagentur übergehenden Aufgabenbereich der FMSA beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Alle Beschäftigen, die diesem Aufgabenbereich "Finanzmarktstabilisierungsfonds" der FMSA (Verwaltung des FMS inklusive Beteiligungsführung und entsprechender Querschnittsfunktionen) ganz oder schwerpunktartig zuzuordnen sind, gehen zum 1. Januar 2018 mit den Aufgaben auf die Finanzagentur über. Die Zuordnung der Beschäftigten zum Aufgabenbereich "Finanzmarktstabilisierungsfonds" richtet sich im Zweifel nach der Organisationsstruktur der FMSA zum 31. August 2017. Die FMSA hat daher bis zum 31. August 2017 Zeit, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die die zweifelsfreie Zuordnung der Beschäftigten zu den Aufgabenbereichen "Finanzmarktstabilisierungsfonds" einerseits und andererseits "Abwicklung" ermöglicht. Bei Einstellungen nach dem 31. August 2017 sollte die Zuordnung durch vertragliche Vereinbarung erfolgen. Den dem Bereich "Finanzmarktstabilisierungsfonds" zugeordneten Beschäftigten wird ein Widerspruchsrecht gegen den gesetzlichen Übergang eingeräumt. Zwar erscheint dies nicht zwingend, da die Arbeitsverhältnisse unter Beibehaltung der Arbeitsbedingungen übergeleitet werden. Ein Widerspruchsrecht ist aber angesichts des Wechsels von einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Arbeitgeberin auf eine - da als GmbH organisierte - privatrechtliche Arbeitgeberin geboten, auch wenn der Bund Alleineigentümer der GmbH ist und für die Verpflichtungen der Finanzagentur nach Maßgabe dieses Gesetzes unmittelbar haftet. Folge eines ordnungsgemäßen Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen mit der FMSA fortgeführt wird. Dies gilt auch für Beschäftigte, die einem Übergang zur BaFin widersprechen. Ein Widerspruch bewirkt daher, dass die widersprechenden Beschäftigten in der FMSA verbleiben, die entsprechenden Aufgaben jedoch auf die Finanzagentur bzw. die BaFin übergegangen sind, sodass diese Beschäftigten den Risiken einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt sind.

Als Trägerin der Anstalt ist die Finanzagentur auch Trägerin der Aufgaben der FMSA und deren Beschäftigten in besonderer Weise verpflichtet. Daher wird der Bund als Alleineigentümer der Finanzagentur darauf hinwirken, dass auch die Finanzagentur Verträge mit denjenigen Beschäftigten abschließt, die mit den Aufgaben nach § 8a in der Anstalt verbleiben. Die Anstellungsverträge sollen sich zunächst auf die Aufgabenerfüllung bei der FMSA beziehen, aber auch weitere Einsatzmöglichkeiten in der Finanzagentur ermöglichen. Hierdurch soll im Sinne einer langfristigen Mitarbeiterperspektive die Möglichkeit geschaffen werden, dass Beschäftigte der FMSA mit den Aufgaben nach § 8a auch für sonstige Aufgaben der Finanzagentur eingesetzt werden können. Überdies werden dadurch im Sinne der Integration und Gleichbehandlung der Beschäftigten der FMSA in der Finanzagentur auch den bei der FMSA mit den Aufgaben nach § 8a verbleibenden Beschäftigten die gleichen Möglichkeiten eingeräumt, bei Wegfall ihrer Aufgaben innerhalb der FMSA eine Anschlussverwendung in der Finanzagentur zu erhalten. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass die uneingeschränkte Weisungsbefugnis der Anstalt, was die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben betrifft, gegenüber den betroffenen Beschäftigten hinsichtlich der Aufgabenerfüllung nach § 8a weiterhin besteht. Den Weisungsrechten der Anstalt ist auch Vorrang gegenüber einem Weisungsrecht der Finanzagentur einzuräumen, damit keine Interessenskonflikte für die Beschäftigten entstehen können.

Als mittelbarer Träger der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 2d weiterhin für sämtliche Verbindlichkeiten der Anstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Hierdurch wird eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Finanzagentur im Zusammenhang mit dem Schuldenwesen durch die Übernahme von Haftungsrisiken der FMSA vermieden.

Zu Buchstabe d (Absatz 3)

Mit Schließung des FMS für neue Maßnahmen und Übergang eines Großteils der bisherigen Aufgaben auf die Finanzagentur bzw. - im Zusammenhang mit der NAB und dem Restrukturierungsfonds - auf die BaFin bleibt die Anstalt nur noch für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Abwicklungsanstalten verantwortlich. Unter Berücksichtigung der Unterstützung durch die Finanzagentur erscheint es nicht mehr zwingend, dass der Leitungsausschuss mit drei Mitgliedern zu besetzen ist. Insbesondere zur Beschränkung der Abstimmungserfordernisse auf das Wesentliche kann es ausreichend sein, dass die FMSA anstatt durch ein Kollegialorgan nur durch eine Person geleitet wird. Die Anforderungen an die Besetzung des Leitungsorgans hängen von den aktuellen Rahmenbedingungen für die Überwachung der Abwicklungsanstalten ab, sodass es sachgerecht ist, die jeweils erforderliche Anzahl der Mitglieder des Leitungsausschusses in der Satzung der FMSA durch Rechtsverordnung des BMF nach Absatz 6 zu bestimmen.

Zu Buchstabe e (Absatz 4)

Die Änderung der Rechnungslegungsvorschriften für die FMSA trägt der Neuordnung der Aufgaben der FMSA

Rechnung und dient der Vereinfachung und der Kostenersparnis. Ein Jahresabschluss und ein Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften sind nicht weiter erforderlich.

Zu Buchstabe f (Absatz 5)

Bei den Änderungen in Absatz 5 handelt es sich um Folgeänderungen aus der neuen Aufgabenverteilung zwischen Finanzagentur und FMSA. Durch die Anpassungen im neuen Satz 2 sowie im bisherigen Satz 2 wird sichergestellt, dass Finanzagentur und FMSA sich bei ihren jeweiligen Aufgaben zu den gleichen Rahmenbedingungen und Vorgaben Dritter bedienen können, auch wenn die FMStFV sich unmittelbar nur an die Finanzagentur als neue Verwalterin des FMS richtet.

Zu Buchstabe g (Absatz 6)

Die Ergänzung in Absatz 6 stellt sicher, dass in der Satzung der FMSA auch die Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trägerin der FMSA sowie die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen Finanzagentur und FMSA konkretisiert werden können. Hierbei sind zum einen insbesondere Regelungen zur Ausgestaltung der Auswirkungen der Trägerschaft der Finanzagentur auf die Verwaltung und Einbindung der FMSA in die Infrastruktur der Finanzagentur aufzunehmen. Zum anderen sind die Aufgabenverteilung hinsichtlich der Maßnahmen nach § 8a, insbesondere in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmenempfänger, die auch Maßnahmen nach § 8a in Anspruch nehmen, und die Rahmenbedingungen für die Unterstützungsleistungen der Finanzagentur gegenüber der FMSA in Bezug auf die Abwicklungsanstalten sowie die Kriterien zur Bestimmung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder des Leitungsausschusses zu konkretisieren.

Zu Buchstabe h (Absatz 6a)

Bei den Änderungen in Absatz 6a handelt es sich um Folgeänderungen aus der neuen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch Finanzagentur und FMSA nach diesem Gesetz. Es wird klargestellt, dass die Finanzagentur im Zuge der neuen Aufgaben keine neuen aufsichtsrechtlichen Zulassungen benötigt.

Zu Nummer 5 (§ 3b)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Bei den Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um Folgeänderungen aus der neuen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch Finanzagentur und FMSA nach diesem Gesetz.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Ergänzung stellt sicher, dass Finanzagentur und FMSA sich auch mit der EBA über vertrauliche Informationen austauschen können, soweit dies erforderlich ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Bei den Änderungen in Absatz 4 handelt es sich um Folgeänderungen aus der neuen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch Finanzagentur und FMSA nach diesem Gesetz und aus der Eingliederung der NAB in die BaFin.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Bei der Streichung des Absatzes 5 handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Eingliederung der NAB in die BaFin. Die entsprechende Regelung zum Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank wird in § 14 Absatz 2 RStruktFG überführt.

Zu Nummer 6 (§ 3d)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift wird neu gefasst, um den neuen Inhalt des § 3d zu reflektieren. Die Streichung ist erforderlich, da nun eine Regelung zu der Tragung der Kosten von FMSA und Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz getroffen wird.

Zu Buchstabe b

Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Kosten, die Finanzagentur und FMSA bei der Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, unmittelbar vom Bund als (mittelbarem) Träger ersetzt werden. Die Regelungen in den bisherigen Absätzen 2 und 3 konnten entfallen, da die NAB in die BaFin integriert wird und Finanzagentur sowie FMSA ihre Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung unmittelbar vom Bund ersetzt erhalten und daher keine Gebühren erheben. Auch der Finanzagentur sind allein die Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne - ohne Gewinnaufschlag - zu erstatten. Ein zusätzlicher Gewinnaufschlag ist nicht erforderlich, da die Finanzagentur bei der Verwaltung des FMS und dessen Beteiligungsführung sowie bei der Unterstützung der FMSA bei den Aufgaben nach § 8a im Zuge der Abwicklung und Auflösung des FMS nicht als Unternehmer handelt und die Finanzagentur neben den Skaleneffekten durch die vergrößerte Mitarbeiteranzahl auch von der zusätzlichen Sachkunde der für die Aufgaben nach diesem Gesetz übernommenen und künftig hierfür einzustellenden Beschäftigten bei ihren sonstigen Tätigkeiten profitiert, ohne für die Kosten dieser Bereicherung an Erfahrungswerten und Fähigkeiten der Institution aufkommen zu müssen.

Zu Nummer 7 (§ 3e)

Zu Buchstabe a

Durch die Regelung wird entsprechend dem neuen § 3d sichergestellt, dass dem Bund Einnahmen aus der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz unmittelbar zufließen. Finanzagentur und FMSA werden hier nur für den Bund und nicht für die eigene Kasse tätig. Auf eine alternative Gebührenerhebung kann angesichts des durch die Schließung des FMS nun klar bestimmbaren sehr begrenzten Kreises von Maßnahmen- und Leistungsempfängern verzichtet werden, da die Kosten dem Bund bereits über die bewährten Instrumentarien nach § 3e erstattet werden.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen in Satz 1 des Absatzes 2 sind redaktioneller Art. Durch den neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass auch Zahlungen aus (bestehenden) Kostenerstattungsverpflichtungen, die auf Vertrag oder Verpflichtungserklärung beruhen, ab dem 1. Januar 2018 unmittelbar an den Bund zu leisten sind.

Zu Nummer 8 (§§ 3f bis 3j)

Die Regelungen sind angesichts der Eingliederung der NAB in die BaFin aufzuheben. Die Umlageerhebung für die NAB wird nunmehr im FinDAG geregelt.

Zu Nummer 9 (§ 3f)

Die bisher in § 3k enthaltene Verordnungsermächtigung wird zu § 3f und auf konkretisierende Regelungen zur Kostendeckung und -erstattung nach §§ 3d und 3e beschränkt. Da die Umlageerhebung nunmehr im FinDAG geregelt wird, ergeben sich die Zahlungspflichtigen nicht mehr aus § 3d, sondern nur noch aus § 3e.

Zu Nummer 10 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist eine Folgeänderung der neuen Aufgabenverteilung zwischen Finanzagentur und FMSA. Nunmehr hat die Anstalt lediglich das Recht und die Pflicht, Vorschläge im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 8a zu unterbreiten. In allen übrigen Fällen gehen die Vorschlagsrechte und -pflichten auf die Finanzagentur über.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Übernahme der Verwaltung des FMS durch die Finanzagentur. In Folge dessen ist allein die Finanzagentur der unmittelbare Adressat der FMStFV.

Zu Nummer 11 (§ 8a)

Zu Buchstaben a bis c

Die Änderungen sind Folgeänderungen der neuen Aufgabenverteilung zwischen Finanzagentur und FMSA. Es wird klargestellt, dass die FMSA weiterhin verantwortlich für die Aufsicht und Überwachung der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten und die hiermit nach § 8a zusammenhängenden Aufgaben bleibt, die Finanzagentur aber als Trägerin der FMSA verpflichtet ist, diese hierbei in Fortführung der bisherigen Aufgaben der Querschnittsfunktionen der FMSA zu unterstützen. Überdies wird sichergestellt, dass die Abwicklungsanstalten weiterhin die Kosten aus den Koordinations- und Überwachungstätigkeiten tragen, wobei die neue Regelung des § 3e zu beachten ist, wonach solche Kostenerstattungen unmittelbar an den Bund abzuführen sind. Da für die Rechnungslegung der Abwicklungsanstalten im bisherigen § 8a Absatz 1 Satz 10 auf die für die FMSA geltenden Rechnungslegungsvorschriften nach § 3a Absatz 4 verwiesen wurde, stellen die Folgeänderungen unter Buchstabe c sicher, dass für die Abwicklungsanstalten die bisherigen Regelungen fortgelten.

Zu Buchstabe d

Aufgabe der Abwicklungsanstalten ist die Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche. Das Nähere über die Aufgaben, Organisation, Vertretung, Erstattung von Kosten, Rechnungslegung und Auflösung der Abwicklungsanstalten, einschließlich ihre Überwachung durch die Anstalt regeln die Statuten der Abwicklungsanstalten (§ 8a Absatz 2 Satz 4).

§ 8a und die Statuten der Abwicklungsanstalten enthalten zahlreiche Spezialregelungen, welche die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung verdrängen. So stellt beispielsweise § 8a Absatz 8 Satz 2 klar, dass die Abwicklungsanstalten trotz ihrer Organisation als teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts nicht daran gehindert sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beteiligungen zu erwerben und Gesellschaften zu gründen; dies kann insbesondere im Rahmen eines aktiven Managements übertragener Kreditengagements geboten sein. In den Statuten der Abwicklungsanstalten finden sich unter anderem Regelungen, die Ausdruck der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind.

Der neue Absatz 6 stellt daher klar, dass die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung mit Ausnahme bestimmter, im Einzelnen aufgelisteter Regelungen - §§ 6, 7 und 109 Absatz 1 und 2 entsprechend sowie § 55 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar - keine Anwendung finden.

§ 55 der Bundeshaushaltsordnung enthält den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung und ist systematisch dem Vergaberecht zuzuordnen (Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte). Es handelt sich um eine Ausprägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Da weder das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz noch die Statuten der Abwicklungsanstalten vergaberechtliche Spezialregelungen enthalten, wird klargestellt, dass § 55 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden ist.

Die entsprechende Anwendung der §§ 6 und 7 der Bundeshaushaltsordnung soll die Bedeutung des Grundsatzes der Notwendigkeit sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die sich auch aus den Statuten der Abwicklungsanstalten ergeben, unterstreichen. Im Rahmen dieser Anwendung sind die Abwicklungsanstalten nicht zur Aufstellung eines Haushaltsplans im Sinne der §§ 106, 11 ff. der Bundeshaushaltsordnung verpflichtet. Die entsprechende Anwendung des § 7 der Bundeshaushaltsordnung verpflichtet die Abwicklungsanstalten zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit insbesondere auch im Rahmen von Organisations- bzw. Verwaltungstätigkeiten der Abwicklungsanstalten.

Die in § 109 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung enthaltene Pflicht zur Rechnungslegung nebst Prüfung erfüllen die Abwicklungsanstalten in Form der Aufstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses entsprechend den Regelungen aus § 8a Absatz 1 Satz 10 und den Statuten der Abwicklungsanstalten. Die in §§ 80 ff. der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften zur Rechnungslegung finden keine Anwendung. Die Vorgaben zur Rechnungslegung der Abwicklungsanstalten werden unter anderem durch das Recht des Bundesrechnungshofs zum Erhalt der Prüfergebnisse gemäß § 109 Absatz 2 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung ergänzt, dem grundsätzlich durch die Vorlage des Jahresabschlusses und des Abschlussberichts des Abschlussprüfers seitens der Abwicklungsanstalt entsprochen werden kann.

Die in Absatz 8 Satz 3 angeordnete entsprechende Anwendung von § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Zu Buchstabe e

Satz 3 stellt klar, dass Gesellschaftsgründung und Beteiligungserwerb nur erfolgen sollen, wenn dies unmittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. Die Regelung ist angelehnt an § 65 Absatz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung, jedoch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Abwicklungsplan das zentrale Steuerungselement der Abwicklungsanstalten ist.

§ 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Abwicklungsanstalten jeweils einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhalten. Zudem ist sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in Bezug auf Beteiligungen im Sinne des Satzes 2 auch weiterhin die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Informationen erhält. Einzelheiten zu Gesellschaftsgründung und Beteiligungserwerb werden in den Statuten der Abwicklungsanstalten geregelt.

Zu Buchstabe f

Die Möglichkeit der Garantieübernahme für Abwicklungsanstalten nach Absatz 10 wird aktuell nicht genutzt und kann entfallen. Stattdessen soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Fonds Abwicklungsanstalten Darlehen zur Refinanzierung gewähren kann. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist und die Verwaltung des Fonds durch die Finanzagentur erfolgt.

Zu Nummer 12 (§ 8b)

Da für die Rechnungslegung der landesrechtlichen Abwicklungsanstalten auf die für die FMSA geltenden Rechnungslegungsvorschriften nach § 3a Absatz 4 verwiesen wurde, stellt die Folgeänderung sicher, dass für die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten die bisherigen Regelungen fortgelten.

Zu Nummer 13 (§ 9)

Gleichzeitig mit der Übernahme der Trägerschaft für die FMSA durch die Finanzagentur als Expertin für das Schuldenwesen des Bundes soll auch die bestehende Kreditermächtigung des Fonds nach § 9 in Höhe von insgesamt 90 Mrd. Euro angepasst werden. Soweit der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist und damit bereits gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 und Nummer 1b in Verbindung mit dem jeweiligen Statut für das Ergebnis von Abwicklungsanstalten aufkommen muss, ergibt sich bei Refinanzierung über den Bund ein Einsparpotential zugunsten des Fonds, ohne dass hierdurch die Haftung des Fonds ausgeweitet würde. Die Refinanzierung ist begrenzt auf ein auf Abwicklung gestelltes Portfolio. Mit der Regelung in Absatz 5 wird daher eine Kreditermächtigung in Höhe von 30 Mrd. Euro geschaffen, um Darlehen nach § 8a Absatz 10 Satz 1 zu gewähren. Die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung setzt voraus, dass die Finanzagentur die Verwaltung des Fonds zuvor übernommen hat, die genaue Höhe des Refinanzierungsbedarfs ermittelt worden ist, und dass die Refinanzierung in Übereinstimmung mit der Zinsstrategie des Bundes festgelegt wurde. Darlehensvergaben stellen finanzielle Transaktionen im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes dar. Um die Gesamthöhe der in diesem Gesetz verankerten Kreditermächtigungen nicht zu erhöhen, entfällt die bisherige Kreditermächtigung des Absatzes 5 in Höhe von 20 Mrd. Euro und wird die Kreditermächtigung in Absatz 1 um 10 Mrd. Euro reduziert. Im Übrigen bleiben die bisherigen Kreditermächtigungen dieses Gesetzes unberührt. Eine transparente und nachvollziehbare Zuordnung der Kreditaufnahme zu der jeweiligen Ermächtigung alter Rechtslage nach Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes bzw. zur neuen Schuldenregel ist gewährleistet.

Zu Nummer 14 (§ 10)

Die Änderungen sind Folgeänderungen der neuen Aufgabenverteilung zwischen Finanzagentur und FMSA. Die Teilnahmerechte bei Aufsichtsratssitzungen von Stabilisierungsmaßnahmenempfängern verbleiben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 8a bei der FMSA und gehen ansonsten auf die Finanzagentur über.

Zu Nummer 15 (§ 10a)

Die Änderungen sind Folgeänderungen der neuen Aufgabenverteilung zwischen Finanzagentur und FMSA. Das parlamentarische Gremium nach § 10a kann nun auch die Geschäftsführung der Finanzagentur laden und die Vertreter der Finanzagentur sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.

Zu Nummer 16 (§ 13)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung unter Nummer 11 Buchstabe f des § 8a Absatz 10.

Zu Nummer 17 (§ 19)

Die Regelungen sind infolge Zeitablaufes und aufgrund der Eingliederung der NAB in die BaFin aufzuheben. Die Umlageerhebung für die NAB wird nunmehr im FinDAG geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen an der Inhaltsübersicht reflektieren die im Übrigen vorgenommenen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist die größte Zusatzversorgungskasse Deutschlands. Ausweislich des Geschäftsberichts 2014 verwaltet die VBL

Kapitalanlagen in Höhe von rund 21,62 Mrd. Euro (+ 9,2 % im Vergleich zum Vorjahr). Davon entfallen auf die Pflichtversicherung rund 19,65 Mrd. Euro.

Die Aufsicht über die VBL und deren Pflichtversicherung obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Die freiwillige Versicherung durch die VBL wird durch die Bundesanstalt beaufsichtigt.

Die anhaltende Niedrigzinsphase und der demographische Wandel stellen die betriebliche Altersversorgung vor große Herausforderungen. Mit Blick auf die herausragende sozialpolitische Bedeutung der Zusatzversorgung gilt es, die Aufsichtsvorgaben in Orientierung an den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes weiter auszudifferenzieren und die Aufsicht über die Pflichtversicherung der VBL insbesondere in den Bereichen Kapitalanlage und Risikomanagement zu intensivieren. Diese Aufgabe kann in Zukunft nicht mehr fachgerecht allein durch das Bundesministerium der Finanzen geleistet werden. Das Bundesministerium der Finanzen ist nicht als Aufsichtsbehörde für einzelne Einrichtungen der Altersvorsorge mit dem Profil der VBL konzipiert und ausgerichtet. Durch die Einbindung der Bundesanstalt in die Aufsicht über die Pflichtversicherung der VBL können Synergieeffekte sowohl im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn aus der bereits laufenden Aufsicht über die freiwillige Versicherung der VBL als auch hinsichtlich der allgemeinen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt und des damit einhergehenden Quervergleichs zu anderen Institutionen erzielt werden. Die Kosten der Organleihe trägt das Bundesministerium der Finanzen. Die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit der Bundesanstalt, ebenso wie den Beginn der Aufsichtstätigkeit regelt eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt. Das Bundesministerium der Finanzen wird vor Abschluss der Verwaltungsvereinbarung das Einvernehmen mit den Trägern der VBL herstellen.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Die Einfügung von Satz 5 folgt den fachgesetzlichen Aufgabenzuweisungen von der FMSA zur BaFin.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde sollen in einem eigenen Geschäftsbereich der BaFin wahrgenommen werden, der zum 1. Januar 2018 neu eingerichtet wird. Die Möglichkeit, in diesem Geschäftsbereich auch andere Aufgaben - organisatorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben - wahrzunehmen, wird in der Satzung der BaFin (Rechtsverordnung) konkretisiert.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Der bisherige Geschäftsbereich "Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung" der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde umstrukturiert und wird deswegen mit sofortiger Wirkung - die übrigen Änderungen des § 6 treten erst zum 1. Januar 2018 in Kraft - umbenannt. Fachliche Aufgaben wurden herausgelöst und den anderen Geschäftsbereichen zugeordnet. Die zentralen Verwaltungs- und Serviceaufgaben wurden analog zu den Zentralabteilungen von Bundesministerien und großen nachgeordneten Bundesbehörden in dem neu zugeschnittenen Geschäftsbereich gebündelt; auch die zentrale Rechtsabteilung wurde dort eingerichtet. Hierdurch wurden Fach- und Unterstützungsprozesse entflochten.

Die Umbenennung verdeutlicht die Einrichtung eines zentralen Verwaltungs- und Servicebereichs. Auch die Bezeichnungen der übrigen Geschäftsbereiche werden an deren Aufgabenentwicklung angepasst.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Die Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde sollen in einem eigenen Geschäftsbereich der BaFin wahrgenommen werden, der zum 1. Januar 2018 neu eingerichtet wird. Die Möglichkeit, in diesem Geschäftsbereich auch andere Aufgaben - organisatorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben - wahrzunehmen, wird in der Satzung der BaFin (Rechtsverordnung) konkretisiert.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Die Regelung dient der Gewährleistung der Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats sowie der jederzeit angemessenen Vertretung des Bundesministeriums der Finanzen, das die Fach- und Rechtsaufsicht über die Bundesanstalt führt. Bislang bestand nur für den Fall einer Verhinderung des einfachen Mitglieds nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 a eine Vertretungsregelung. Mit der Einfügung von Absatz 5 Satz 2 wird sichergestellt, dass das Bundesministerium auch bei Abwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenenfalls auch zusätzlich des einfachen Mitglieds, mit drei Personen im Verwaltungsrat vertreten ist. Es werden jeweils in ausreichender Zahl stellvertretende Mitglieder nachrücken, bis die Zahl von drei teilnehmenden Vertretern erreicht ist. Das erste stellvertretende Mitglied rückt also nach, wenn ein Stammmitglied verhindert ist. Das zweite stellvertretende Mitglied rückt zusätzlich nach, wenn zwei Stammmitglieder verhindert sind.

Zu Nummer 6 (§ 15)

Zu Buchstabe a

Die Überschrift wird um den Hinweis auf die Verordnungsermächtigung in Absatz 8 ergänzt.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Bei der Einfügung der Nummer 1b handelt es sich um eine Erweiterung der Kostenerstattungspflicht für Prüfungshandlungen, die die Bundesanstalt im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vornimmt. Die Erstattungspflicht betrifft nur solche Kosten, die keine Kosten der EZB sind. Insofern sieht Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor, dass in den nationalen Rechtsordnungen die Erstattung solcher Kosten, die aus der Zusammenarbeit mit der EZB resultieren, an die national zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 dieser Verordnung geregelt werden kann.

Zu Dreifachbuchstaben bbb und ccc

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung einer neuen Nummer 11 in Absatz 1 Satz 1.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Die neu eingefügte Nummer 11 entspricht (gekürzt) § 3e Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz werden nicht aufgeführt, denn sie fallen nicht unter den Aufgabenbereich der Abwicklungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 FMSAKostV.

Zu Dreifachbuchstabe eee

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung einer neuen Nummer 1b in Absatz 1 Satz 1.

Zu Dreifachbuchstabe fff

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung einer neuen Nummer 11 in Absatz 1 Satz 1.

Die bisherige Regelung über den Vorschuss wird durch die allgemeine Regelung im neuen Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 ersetzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Da die Bundesbank im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auch Prüfungshandlungen im Auftrag der EZB vornimmt, regelt die Ergänzung in Satz 2 im Rahmen der Vorgaben des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, dass die Kosten, die durch den Einsatz von Bediensteten der Deutschen Bundesbank im Rahmen von Prüfungen nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entstehen, zu den Kosten gehören, die nach Satz 1 der Bundesanstalt von den betroffenen Unternehmen zu erstatten sind.

Zu Buchstabe c

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 regelt den Kostenerstattungsanspruch der Bundesbank gegenüber der Bundesanstalt für die ihr im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus entstandenen Kosten aufgrund von Prüfungsanordnungen der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Zu Buchstabe d

Da die bisherigen Einzelregelungen im FMStFG und in der FMSAKostV zur gesonderten Kostenerstattung inhaltlich weitgehend den einschlägigen Vorschriften des Bundesgebührengesetzes (BGebG) entsprechen, wird anstelle erneut ausformulierter Tatbestände auf das BGebG verwiesen. Die Verweise in Absatz 3 ersetzen die Einzelregelungen des § 3e Absatz 3 Satz 1 und 2 FMStFG und des § 1, des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, des § 4 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FMSAKostV.

Da es sich um verallgemeinerungsfähige Regelungen zur gesonderten Kostenerstattung handelt, werden sie nicht auf die Fälle des Absatzes 1 Nummer 11 beschränkt.

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 2 Absatz 1 Satz 3 FMSAKostV. Absatz 4 Satz 2 entspricht § 1 Absatz 1 Nummer 2 FMSAKostV.

Absatz 5 Satz 1 ersetzt in Verbindung mit Absatz 3 als allgemeine Regelung für alle Kostenerstattungstatbestände die bisherige Vorschussregelung in Absatz 1 Satz 1.

Die Regelung in Absatz 5 Satz 2 entspricht § 5 Absatz 1 Satz 2 FMSAKostV. Die Regelung in Absatz 6 entspricht § 3 Absatz 1 FMSAKostV.

Die Regelung in Absatz 7 fasst die Regelungen von § 3e Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 FMStFG sowie von § 2 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 FMSAKostV zusammen.

Die Regelung in Absatz 8 Satz 1 entspricht der in § 3e Absatz 1 Satz 1 FMStFG und § 3 Absatz 2 Satz 1 FMSAKostV vorgesehenen Möglichkeit, Kostenpauschalen zu berechnen. Die Einzelheiten werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 geregelt.

In Entsprechung zu § 17c Satz 4 wird in Absatz 9 Satz 1 eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Absatz 9 Satz 2 entspricht § 3 Absatz 2 Satz 3 FMSAKostV.

Zu Nummer 7 (§ 16)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 16k.

Zu Nummer 8 (§ 16b)

Bei Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd handelt sich um die Einfügung eines neuen Aufgabenbereichs, der sich aus der Eingliederung der FMSA in die BaFin ergibt.

Der Aufgabenbereich "Abwicklungsbehörde" wurde bisher in § 6 Absatz 1 FMSAKostV vom Aufgabenbereich "Finanzmarktstabilisierungsfonds" abgegrenzt.

Er umfasst im Einzelnen:

Aufgaben der Anstalt nach dem

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung.

Im Übrigen handelt sich um Folgeänderungen zur Ergänzung des Absatzes 1 um einen weiteren Aufgabenbereich.

Zu Nummer 9 bis 11 (§§ 16c bis 16e)

Es handelt sich um Anpassungen an den in § 6 FMSAKostV verwendeten Begriff des "Aufgabenbereichs". Der Begriff der "Aufgabe" ist auch bisher schon in den Umlagevorschriften des FinDAG enthalten (§ 17a Satz 1).

Zu Nummer 12 (§ 16f)

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in gleicher Weise geeignet sind, die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts zu bescheinigen, wie Einzelwirtschaftsprüfer.

Im Übrigen handelt sich um Anpassungen an den in § 6 FMSAKostV verwendeten Begriff des "Aufgabenbereichs". Der Begriff der "Aufgabe" ist auch bisher schon in den Umlagevorschriften des FinDAG enthalten (§ 17a Satz 1).

Zu Nummer 13 bis 15 (§§ 16g bis 16i)

Es handelt sich um Anpassungen an den in § 6 FMSAKostV verwendeten Begriff des "Aufgabenbereichs". Der Begriff der "Aufgabe" ist auch bisher schon in den Umlagevorschriften des FinDAG enthalten (§ 17a Satz 1).

Zu Nummer 16 (§ 16j)

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in gleicher Weise geeignet sind, die Beträge der Abzugsposten zu bestätigen, wie Einzelwirtschaftsprüfer.

Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände unterliegen den gleichen berufsspezifischen Regelungen und Qualitätsanforderungen wie die Wirtschaftsprüfer und sind deshalb ebenfalls in gleicher Weise geeignet, die Beträge der Abzugsposten zu bestätigen.

Im Übrigen handelt sich um Anpassungen an den in § 6 FMSAKostV verwendeten Begriff des "Aufgabenbereichs". Der Begriff der "Aufgabe" ist auch bisher schon in den Umlagevorschriften des FinDAG enthalten (§ 17a Satz 1).

Zu Nummer 17 (§ 16k)

Die Regelung in Absatz 1 entspricht § 3g Absatz 1 FMStFG, der auf § 2 RStruktFG verweist.

Bei den nach § 2 RStruktFG beitragspflichtigen Instituten, auf die § 3g Absatz 1 Satz 1 FMStFG verweist, handelt es sich im Einzelnen um CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG, um CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 KWG und um inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 SAG (Unionszweigstellen), für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem KWG bestand. Eine Unionszweigstelle ist nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 89 der Bankenabwicklungsrichtlinie eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts. Ein Drittlandsinstitut ist nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 86 der Bankenabwicklungsrichtlinie ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des "Instituts" erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre. Eine derartige Zweigstelle gilt nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG als Kreditinstitut.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 entspricht § 3g Absatz 3 FMStFG. Um eine stabile Bemessungsgrundlage zu gewährleisten, stellt Satz 2 klar, dass bei der Bemessung auf die Verhältnisse zwischen den Jahresbeiträgen abzustellen ist, die sich nach der jeweils letzten behördlichen Entscheidung im Umlagejahr ergeben.

Zu Nummer 18 (§ 16l)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Neufassung des § 16k.

Zu Nummer 19 (§ 16m)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 16k.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um Anpassungen an den in § 6 FMSAKostV verwendeten Begriff des "Aufgabenbereichs". Der Begriff der "Aufgabe" ist auch bisher schon in den Umlagevorschriften des FinDAG enthalten (§ 17a Satz 1).

Zu Buchstabe c

Die neu eingefügte Sonderregelung zur Fälligkeit der Umlagevorauszahlung für Vorauszahlungspflichtige des Aufgabenbereichs Abwicklung entspricht § 3i Absatz 4 FMStFG.

Zu Nummer 20 (§§ 16n bis 16r)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 16k.

Zu Nummer 21 (§ 17)

Die Anhebung der maximalen Höhe eines Zwangsgeldes von 250.000 Euro auf 2.500.000 Euro dient der effektiveren Durchsetzbarkeit von Verfügungen der Bundesanstalt und erlaubt es, Zwangsgelder in angemessener Art und Weise an die jeweilige Finanzkraft des Adressaten der Verfügung anzupassen.

Zu Nummer 22 (§ 18a)

Die Regelung in Absatz 1 ergänzt die Aufgabenübertragung auf die BaFin um die entsprechende Rechtsnachfolge in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht.

Absatz 2 regelt als Spezialregelung zu Absatz 1 den Übergang der im Aufgabenbereich Nationale Abwicklungsbehörde bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Gesetz enthält keine Regelung zu den der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten. Für die weitere Verwendung der der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten soll eine Entscheidung im Einzelfall unter Einbeziehung der jeweils zuweisenden Stelle getroffen werden.

Absatz 3 definiert die übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2.

Sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die dem Aufgabenbereich Abwicklung zuzuordnen sind, gehen zum 1. Januar 2018 auf die Bundesanstalt über. Die Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Aufgabenbereich Abwicklung richtet sich im Zweifel nach der Organisationsstruktur der FMSA zum 31. August 2017. Die FMSA hat daher bis zum 31. August 2017 Zeit, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die die zweifelsfreie Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Aufgabenbereichen Abwicklung einerseits und Finanzmarktstabilisierungsfonds andererseits ermöglicht. Bei Einstellungen nach dem 31. August 2017 sollte die Zuordnung durch vertragliche Vereinbarung erfolgen. Der Stichtag 31. August 2017 liegt weit genug vor dem Übergangsstichtag, um die nach Absatz 6 erforderliche Information der Beschäftigten zu gewährleisten.

Absatz 4 stellt klar, dass für die außertariflich Beschäftigten die Arbeitsverhältnisse unverändert fortgelten.

Die Regelung in Absatz 5 hat zum Ziel, eine einheitliche Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu erreichen.

Um eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit dem übrigen Personal der BaFin zu erreichen, wird die sofortige Geltung des TVöD und ergänzender Tarifverträge in den jeweils für den Bund geltenden Fassungen ebenso wie die der in der BaFin vorhandenen Dienstvereinbarungen angeordnet. Sofern die tariflichen und übertariflichen Regelungen bei der FMSA für übergegangene Beschäftigte zu einem geringeren Entgelt im Vergleich zum Entgelt vor dem Übergang zur BaFin führen, ist die Zahlung einer persönlichen Zulage vorgesehen.

Derzeit werden die tariflich Beschäftigten der FMSA gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der FMSA nach dem Tarifvertrag der Deutschen Bundesbank bezahlt. Diese Beschäftigten erhalten daher ein monatliches Entgelt, das sich im Wesentlichen aus dem jeweiligen Tabellenentgelt, der Bundesbankzulage sowie in einigen Fällen einer Einstellungszulage in Höhe von bis zu 20 % des Tabellenentgelts zusammensetzt. Die Zahlung einer übertariflichen Zulage erscheint notwendig, weil die Höhe des bisherigen monatlichen Einkommens ein wesentlicher Beweggrund sein wird, von dem die Beschäftigten ihre Bereitschaft, auch in der BaFin tätig zu sein, abhängig machen werden. Für die Ermittlung der Zulage ist einerseits die Summe aus Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer etwaigen Einstellungszulage zum Stichtag 31. Dezember 2017 und andererseits die Summe aus Tabellenentgelt nach § 15 TVöD und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2018 maßgeblich. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Differenz zwischen diesen monatlichen Entgeltsummen. Die Zulage wird einmalig zum Stichtag 1. Januar 2018 ermittelt und auf dieser Höhe statisch festgelegt. Sie wird den Beschäftigten als monatliche übertarifliche Zulage gezahlt, solange diese bei der BaFin tätig sind. Die Zulage wird in den ersten fünf Jahren nicht abgeschmolzen. Nach Ablauf von fünf Jahren wird die Zulage durch Anrechnung von ab diesem Zeitpunkt gewährten Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen, Erreichens einer höheren Stufe innerhalb der Entgeltgruppe, Zahlung von Entgeltgruppenzulagen sowie allgemeinen Erhöhungen des Tabellenentgelts abgeschmolzen. Die Einzelheiten der Berechnung und der Abschmelzung der Zulage werden in einer gesonderten Regelung geregelt. Diese Konstruktion entspricht dem Vorgehen in Artikel 2 § 6 des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes.

Da der von dieser Regelung betroffene Personenkreis noch nicht konkret feststeht, kann noch keine verlässliche Aussage getroffen werden, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine solche Zulage erhalten werden und wie groß das Gesamtvolumen dieser Zulage ausfallen wird. Nach derzeitigem Stand dürften circa 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA betroffen sein. Das jährliche Volumen dieser Zulagen würde dann anfänglich in einer Größenordnung von etwa EUR 200.000 liegen.

Die Gewährung dieser Zulage ist ausnahmsweise geboten, um die operative Einsatzfähigkeit der Nationalen Abwicklungsbehörde durchgehend sicherzustellen. Die FMSA hat zum 1. Januar 2015 die Aufgabe als NAB übernommen. Seit dem Jahr 2015 baut die FMSA daher den Bereich NAB kontinuierlich auf. Dabei ist der Personalaufbau in diesem Bereich noch bei weitem nicht abgeschlossen, da sich insbesondere die Gewinnung qualifizierten Personals bereits zu den von der FMSA derzeit gezahlten Entgelten sehr schwierig gestaltet. Die Personalsituation ist daher bereits jetzt angespannt und Ausfälle einer größeren Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könnten nur schwer kompensiert werden. Die Gründe für die Schwierigkeiten im Personalaufbau sind vielschichtig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Thematik der Abwicklung von Banken erst mit Einführung der Bankenabwicklungsrichtlinie im Jahr 2014 und der nationalen Umsetzung durch Einführung des SAG zum 1. Januar 2015 ernstzunehmende Bedeutung erlangt hat. Entsprechend gibt es außerhalb der FMSA nur sehr wenige Kandidaten mit Expertise in diesem Bereich. Gleichzeitig ist der Wettbewerb um diese Kandidaten groß, da neben der FMSA auch die Europäische Zentralbank und der europäische einheitliche Abwicklungsausschuss, aber auch zahlreiche private Arbeitgeber wie Banken, Rechtsanwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Ratingagenturen insbesondere am Standort Frankfurt am Main in großem Umfang um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Expertise in diesem Bereich werben. Entsprechend ist auch der Wettbewerb um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkunde und Erfahrungen in verwandten Bereichen, wie zum Beispiel der Bankenaufsicht oder dem Krisenmanagement von Banken, sehr groß. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass Beschäftigte, die aufgrund der Gehaltseinbußen, die ein Wechsel in die BaFin mit sich bringen könnte, unzufrieden sind, ohne Schwierigkeiten zu anderen interessanten Arbeitgebern wechseln könnten. So haben bereits seit der Ankündigung der Integration der NAB in die BaFin, mehrere Beschäftigte die FMSA verlassen. Es ist daher in besonderem Maße zu befürchten, dass ohne eine solche Zulage eine Vielzahl von Beschäftigten Widerspruch gegen den Übergang einlegt oder die FMSA bereits vor dem Übergangsstichtag verlässt. Gleichzeitig zeigen die Erfahrungen aus dem Personalaufbau seit Januar 2015, dass es nur schwer möglich sein wird, in ausreichendem Umfang Ersatz für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden.

Der Verlust einer größeren Zahl von Beschäftigten würde die Einsatzfähigkeit der NAB im Krisenfall ernsthaft gefährden. Bei der bereits jetzt angespannten Personalsituation hätte der Weggang einer größeren Gruppe von Beschäftigten gravierende Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der FMSA. Wichtigste Funktion der NAB ist es, im Krisenfall eine Bank geordnet abzuwickeln und auf diese Weise gravierenden Störungen der Finanzstabilität und Belastungen von Einlegern und Steuerzahlern, die durch den Ausfall einer Bank verursacht werden, zu vermeiden. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass sie trotz der Integration in die BaFin durchgehend einsatzfähig ist. Die Einsatzfähigkeit der NAB setzt voraus, dass die NAB über eine hinreichende Anzahl von eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügt. Da die NAB noch immer personell deutlich unterbesetzt ist, ist sicherzustellen, dass der durch die Integration verursachte Personalverlust so gering wie möglich ausfällt. In dieser Konstellation ist es daher ausnahmsweise erforderlich, jedem betroffenen Beschäftigten eine entsprechende Zulage zu gewähren, da nur auf diesem Weg erreicht werden kann, dass so viele Beschäftigte wie möglich für den Wechsel in die BaFin gewonnen werden. Die Regelung präjudiziert keine künftigen Personalübergänge im Geschäftsbereich des BMF. Es handelt sich um einen Sonderfall, der aus den besonderen Strukturen der FMSA resultiert, die Folge ihres kurzfristigen und schnellen Aufbaus im Zuge der weltweiten Finanzkrise sind. Diese Strukturen haben insbesondere auch den sehr zügigen Aufbau der NAB zu einer einsatzfähigen Einheit ermöglicht.

Da durch die Integration in die BaFin grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet wird, tariflich Beschäftigte in das Beamtenverhältnis zu berufen, wird klargestellt, dass der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung dieser Zulage im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt.

Die Regelung in Absatz 6 stellt sicher, dass die tariflich Beschäftigten dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen können. Den tariflich Beschäftigten wird ein Widerspruchsrecht gegen den gesetzlichen Übergang eingeräumt, denn anders als bei den außertariflich Beschäftigten werden die Arbeitsverhältnisse nicht unter vollständiger Beibehaltung der Arbeitsbedingungen übergeleitet. Der Übergang erfolgt zwar zwischen Arbeitgebern des öffentlichen

Dienstes, zu berücksichtigen ist jedoch insbesondere, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bisher nicht dem TVöD unterlagen. Folge eines ordnungsgemäßen Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung fortgeführt wird. Der Widerspruch bewirkt daher, dass tariflich Beschäftigte in der FMSA verbleiben, die entsprechenden Aufgaben jedoch auf die BaFin übergegangen sind, so dass die Beschäftigten den Risiken einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt sind.

Für die außertariflich Beschäftigten besteht hingegen kein Widerspruchsrecht. Der Ausschluss eines Widerspruchsrechts ist auch insoweit vertretbar, als das vorliegende Gesetz gerade beabsichtigt, die konkreten Arbeitsverhältnisse der außertariflich Beschäftigten unverändert, wenn auch mit einem anderen Arbeitgeber, aufrechtzuerhalten und zu sichern. Die Beschäftigten bleiben Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, eine Veränderung bzw. Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ist nicht vorgesehen.

Absatz 7 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, Detailregelungen zum Übergang der Rechtsverhältnisse in einer Rechtsverordnung zu treffen. Vorsorgliche vertragliche Regelungen des Rechtsübergangs bleiben weiterhin möglich.

Zu Nummer 23 (§ 23)

Die Übergangsvorschrift des Absatzes 7 Satz 1 regelt, dass die Bundesanstalt die Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde der FMSA für das Umlagejahr 2017 festsetzt. Diese Regelung ist deshalb erforderlich, weil die Festsetzung erst im Jahr 2018 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ehemalige Aufgabenbereich Abwicklung der FMSA bereits in die Bundesanstalt eingegliedert ist. Nach Satz 2 erfolgt die Ermittlung der Umlagebeträge nach Maßgabe der Vorschriften, die vor Eingliederung der FMSA in die Bundesanstalt anzuwenden waren. Denn bei den umzulegenden Kosten handelt es sich um solche, die der FMSA vor der Eingliederung des Aufgabenbereichs Abwicklung in die Bundesanstalt entstanden sind. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass die Umlage der Kosten für den Aufgabenbereich Abwicklung für das Umlagejahr 2017 völlig getrennt von der Umlage der Kosten für die anderen Bereiche der Bundesanstalt erfolgt. Satz 3 bestimmt, dass der Umlageabrechnung 2017 die vom Leitungsausschuss der FMSA für dieses Jahr aufgestellte Haushaltsrechnung zugrunde zu legen ist. Satz 4 regelt die Anrechnung der von der FMSA erhobenen Umlagevorauszahlungsbeträge auf die von der Bundesanstalt festgesetzten Umlagebeträge für das Umlagejahr 2017. Satz 5 verpflichtet die FMSA, der Bundesanstalt die Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erstattung überzahlter Umlagevorauszahlungen benötigt, da die Umlagevorauszahlungen für 2017 von der FMSA erhoben wurden. Für den umgekehrten Fall verpflichtet Satz 6 die Bundesanstalt, nachgeforderte und von den Umlagepflichtigen gezahlte Umlagebeträge an die FMSA weiterzuleiten, da es sich um Beträge handelt, die zur Deckung der Kosten dienen, die der FMSA im Umlagejahr 2017 entstanden sind. Die Sätze 7 und 8 regeln besondere Fallkonstellationen, die nur in der ersten Jahreshälfte 2018 auftreten können. Hebt z.B. die Bundesanstalt als Rechtsnachfolgerin der FMSA im Aufgabenbereich Abwicklung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens einen Umlagebescheid der FMSA für ein früheres Umlagejahr im März 2018 auf, so erstattet sie dem Widerspruchsführer die zu Unrecht gezahlten Kosten aus ihrem Haushalt. Diese Zahlung ist auf die Leistungen nach Satz 6 anzurechnen. Satz 9 stellt klar, welches Recht die Bundesanstalt in Verfahren anzuwenden hat, die Umlagebeträge des Jahres 2016 und früherer Jahre betreffen.

Die Übergangsbestimmung des Absatzes 8 Satz 1 regelt die erstmalige Anwendbarkeit der neuen Finanzierungsbestimmungen. Satz 2 regelt, wie Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse zu behandeln sind, die erst nach dem 30. Juni 2018 entstehen, aber noch früheren Umlagejahren der FMSA zuzurechnen gewesen wären.

Absatz 9 Satz 1 stellt klar, dass die Vorauszahlung für das Umlagejahr 2018 im Aufgabenbereich Abwicklung von der FMSA festgesetzt wird, da diese Festsetzung noch im Jahr 2017 und damit vor Eingliederung des Aufgabenbereichs in die Bundesanstalt erfolgt. Nach Satz 2 sind die Umlagevorauszahlungsbeträge, die von der FMSA festgesetzt wurden, auf die von der Bundesanstalt festgesetzten Umlagebeträge anzurechnen. Satz 3 stellt klar, dass der Umlagevorauszahlung der Bundesanstalt für das Jahr 2018 nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde zu legen sind, die nach Abzug der von der FMSA festgesetzten Umlagevorauszahlungen für den Aufgabenbereich Abwicklung verbleiben. Diese Abzugsregelung verhindert, dass die Vorauszahlung für diesen Aufgabenbereich mehrfach und zwar sowohl bei der Umlagevorauszahlung der FMSA als auch bei der Bundesanstalt erhoben wird. Satz 4 regelt die erstmalige Anwendung des § 16m in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auf die Vorauszahlung für das Jahr 2020. Die Erhebung der Vorauszahlung für das Jahr 2019 erfolgt nach Satz 5 auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres, also des Jahres 2017. Da der Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde in diesem Jahr noch nicht zur Bundesanstalt gehörte, wird seine Einbeziehung in die Verteilungsverhältnisse des Jahres 2017 gesondert angeordnet.

Im Übrigen handelt sich um eine Anpassung an den in § 6 FMSAKostV verwendeten Begriff des "Aufgabenbereichs". Der Begriff der "Aufgabe" ist auch bisher schon in den Umlagevorschriften des FinDAG enthalten (§ 17a Satz 1).

Zu Artikel 3 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen an der Inhaltsübersicht reflektieren die im Übrigen vorgenommenen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Der bisherige Wortlaut von § 2 Absatz 3 Nummer 27 stellt für die Definition einer grenzüberschreitenden Gruppe auf den Sitz der gruppenangehörigen Unternehmen "in mehr als einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" ab. Dies wird enger gefasst und auf die Europäische Union beschränkt, da die Bankenabwicklungsrichtlinie derzeit nicht für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Europäischen Union gilt.

Zu Buchstabe b

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz verwendet an verschiedenen Stellen den Terminus "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene". Der Begriff wird unter Verweis auf den Begriff der "Geschäftsleitung" nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) definiert.

Diese verweist ihrerseits auf Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) . Danach handelt es sich bei der Geschäftsleitung um die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Durch diese Vorschrift wird die Definition der Abwicklungsbehörde geändert, um der Übertragung der Aufgabe von der FMSA auf die BaFin Rechnung zu tragen. Abwicklungsbehörde ist zukünftig die BaFin. Soweit die BaFin gleichzeitig Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 und Aufsichtsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 2 ist, sind die bisher vom Gesetz vorgesehenen Abstimmungsvorgänge zwischen Aufsichts- und Abwicklungsbehörde zwischen der entsprechenden Aufsichts- und Abwicklungseinheit der BaFin vorzunehmen.

Zu Nummer 4 (§ 5)

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe m der Bankenabwicklungsrichtlinie statuiert Geheimhaltungspflichten unter anderem für die Mitglieder des Leitungsorgans. Da Leitungsorgan im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV neben dem Verwaltungs- auch das Aufsichtsorgan eines Instituts umfassen kann, wird unter Buchstabe b) klargestellt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht nur die Geschäftsleitung, sondern auch die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans betrifft.

Entsprechend stellt die Änderung unter Buchstabe a klar, dass sich die Vertraulichkeitspflicht nicht nur auf die Geschäftsleitung, sondern auf alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans bezieht.

Gleichzeitig wird in Buchstabe b zur sprachlichen Vereinheitlichung im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz die Wendung "das gehobene Management" durch die Formulierung "die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene" ersetzt. Dies entspricht der Formulierung in anderen Rechtstexten, etwa in § 20 Absatz 2 der Institutsvergütungsverordnung. Der Begriff "Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene" ist eine Umsetzung des europäischen Begriffs der "Geschäftsleitung"

nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 25 der Bankenabwicklungsrichtlinie. Dabei handelt es sich nach dem von der Bankenabwicklungsrichtlinie in Bezug genommenen Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der CRD IV um die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben ("executive functions") wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.

Zu Nummer 5 (§ 33)

Die Änderung stellt klar, dass die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung auch der Aufsichtsbehörde des Unternehmens mitzuteilen ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll. Dies ergab sich bislang bereits aus der Auslegung des § 33 Absatz 2 Satz 1 im Lichte von Artikel 25 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstabe b der Bankenabwicklungsrichtlinie.

Zu Nummer 6 (§ 36)

Zu Buchstabe a

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Bankenabwicklungsrichtlinie sieht unter anderem vor, dass die zuständigen Behörden als Teil des frühzeitigen Eingreifens unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans aus ihrer Funktion entlassen und ersetzt werden. Der Begriff "Leitungsorgan" ist seinerseits in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV definiert. Durch die Änderung wird der betroffene Personenkreis verdeutlicht.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift setzt Artikel 121 Nummer 2 der Bankenabwicklungsrichtlinie um. Dieser ändert die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17) (im Folgenden: Aktionärsrechterichtlinie).

Er schreibt - als Ausnahme von der in Artikel 5 Absatz 1 der Aktionärsrechterichtlinie vorgegebenen 21-Tage-Frist - zunächst vor, dass für Satzungen börsennotierter Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, eine verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung vorzusehen (Einfügung eines Artikels 5 Absatz 5 in die Aktionärsrechterichtlinie). Die Vorschrift ist nicht auf Hauptversammlungen beschränkt, deren Tagesordnung allein die Kapitalerhöhung enthält, um auch weitere Beschlüsse, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung stehen, zu ermöglichen. Die in § 36 Absatz 5 Satz 1 verkürzte Einberufungsfrist ist erstens an die Voraussetzung gekoppelt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 36 Absatz 1 - Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts und hierdurch Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften oder Drohen einer solchen Verschlechterung der Finanzlage in naher Zukunft - gegeben sind. Zweitens muss die Kapitalerhöhung erforderlich sein, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 SAG eintreten. Damit wird eine Ausnahme zur Einberufungsfrist aus § 123 Absatz 1 Aktiengesetz geschaffen, welche ansonsten wegen § 23 Absatz 5 Aktiengesetz zwingend wäre. Eine gewisse Verkürzung der Einberufungsfrist in Sanierungssituationen war bislang bereits in § 7 Absatz 1 des Finanzmarktbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) vorgesehen.

Ferner erklärt Artikel 121 Nummer 2 der Bankenabwicklungsrichtlinie durch Einfügung eines Artikels 5 Absatz 6 in die Aktionärsrechterichtlinie für diesen Fall bestimmte Vorgaben der Aktionärsrechterichtlinie insbesondere zu Stichtagen für nicht anwendbar. Die Umsetzung erfolgt in § 36 Absatz 6. Die Anmeldefrist nach § 123 Absatz 1 des Aktiengesetzes und die Frist für Mitteilungen an Kreditinstitute nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sind in diesem Fall auf drei Tage verkürzt. Auf § 123 Absatz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes wird ausdrücklich nicht verwiesen, sodass sich die zehntägige Mindestfrist nicht durch die Anmeldefrist verlängert. Die Vollmachtserteilung ist soweit möglich zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre und Gegenanträge sind (gegebenenfalls in angemessener Form gekürzt) bekannt zu machen und ungekürzt zugänglich zu machen. Zugänglichmachen bedeutet Auslegen bei der Gesellschaft und Einstellen auf der Website der Gesellschaft. Die Bekanntmachung in Kurzfassung kann sehr knapp gefasst sein, wenn sie einen Hinweis auf die Fundstelle des Langtextes auf der Website enthält. Auf die Zusendung kann verzichtet werden, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass die Unterlagen noch vor der Hauptversammlung zugehen. Der Vorstand hat hier einen Einschätzungsspielraum. Betroffen ist vor allem die postalische Übersendung schriftlicher Dokumente und dies insbesondere dann, wenn diese über Informationsmittler weitergeleitet werden müssen (z.B. Depotbanken bei Inhaberaktien) oder ins Ausland gehen sollen. Absatz 7 ist an § 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes angelehnt und enthält Regelungen zur Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses nach Absatz 5 und zur Behandlung opponierender Aktionäre.

Da bei der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie nicht zwischen börsennotierten und sonstigen Aktiengesellschaften differenziert wurde, wird auch hier von einer solchen Differenzierung abgesehen. Die verkürzte Einberufungsfrist kann somit in den Satzungen aller Institute in Form einer Aktiengesellschaft vorgesehen werden.

Zu Nummer 7 (§ 37)

Die Änderungen verdeutlichen, dass sich die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Abberufung neben Geschäftsleitern auch auf Mitglieder des Aufsichtsrats bezieht. Dies entspricht der Vorgabe des Artikels 28 der Bankenabwicklungsrichtlinie. Dieser verwendet den Begriff "Leitungsorgan", welcher seinerseits in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV definiert ist.

Zu Nummer 8 (§ 38)

Die Änderung verdeutlicht, dass der vorläufige Verwalter die Geschäftsleiter und den Aufsichtsrat vorübergehend ablösen oder mit diesen zusammenarbeiten kann. Dies entspricht der Vorgabe des Artikels 29 Absatz 1 Satz 2 der Bankenabwicklungsrichtlinie. Dieser verwendet den Begriff "Leitungsorgan", welcher nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV auch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts umfasst.

Zu Nummer 9 (§ 46)

Die Informationsübermittlung durch die Abwicklungsbehörde bei der Aufstellung von Gruppenabwicklungsplänen wird enger gefasst und auf Abwicklungsbehörden in den Staaten der Europäischen Union beschränkt, da die Bankenabwicklungsrichtlinie derzeit nicht für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Europäischen Union gilt.

Zu Nummer 10 (§ 68)

Zu Buchstabe a

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c der Bankenabwicklungsrichtlinie enthält den Abwicklungsgrundsatz der Ersetzung des "Leitungsorgans". Da Leitungsorgan im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV auch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts umfasst, wird vorliegend klargestellt, dass auch die Abberufung des Aufsichtsrats Teil des Abwicklungsgrundsatzes ist.

Zu Buchstabe b

Auch im Abwicklungsgrundsatz nach Nummer 5, welcher Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Bankenabwicklungsrichtlinie entspricht, wird klargestellt, dass auch der Aufsichtsrat zur Unterstützung herangezogen werden kann.

Zu Nummer 11 (§ 70)

Soweit Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften im Rahmen einer Bewertung nach den §§ 69 ff. als sachverständige Prüfer agieren, treten sie als Sachverständige im Sinne des § 2 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung auf.

Zu dieser Klarstellung dient die Änderung in Absatz 1 Satz 1.

Gemäß §§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 74 kann die Abwicklungsbehörde, sofern die Durchführung einer abschließenden Bewertung, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwicklungsanordnung möglich ist, eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vornehmen.

Zu ihrer Unterstützung kann sie einen Sachverständigen beauftragen, auch denjenigen der bereits mit einer Bewertung begonnen hat.

Durch den neuen Satz 2 soll klargestellt werden, dass eine solche Beteiligung eines Sachverständigen im Rahmen der vorläufigen Bewertung nicht dazu führt, dass dieser nicht mehr den Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1 genügt. Ein an einer vorläufigen Bewertung beteiligter Sachverständiger kann vielmehr - sofern die Unabhängigkeit nicht aus anderen Gründen beeinträchtigt ist - weiterhin als unabhängiger sachverständiger Prüfer im Rahmen der abschließenden Bewertung gemäß §§ 69 Absatz 1 Nummer 1, 75 fungieren.

Zu Nummer 12 (§ 72)

Die Änderung ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Eingliederung der NAB in die BaFin. Die relevante Regelung zu den Kostenerstattungen wird vom Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in § 15 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz überführt.

Zu Nummer 13 (§ 78)

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe l der Bankenabwicklungsrichtlinie ermächtigt die Abwicklungsbehörde zur Entlassung bzw. Ersetzung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts. Während bislang die Abwicklungsbehörde eine solche Entlassung bzw. Ersetzung lediglich vom Institut verlangen konnte, wird sie nun unmittelbar zum Durchgriff auf das zu entlassende bzw. zu ersetzende Personal ermächtigt. Gleichzeitig wird die Vorschrift so formuliert, dass ein Gleichlauf mit dem Abwicklungsgrundsatz des § 68 Absatz 1 Nummer 4 erreicht wird.

Zu Nummer 14 (§ 79)

Zu Buchstabe a

§ 79 enthält einen Katalog an Befugnissen der Abwicklungsbehörde. Die dort beschriebenen Maßnahmen können unterstützend zu den allgemeinen Befugnissen der Abwicklungsbehörde nach § 78 eingesetzt werden. Eine Reihe der aufgeführten Maßnahmen können sich nicht nur auf die Übertragung auf einen übernehmenden Rechtsträger, sondern auch auf andere Abwicklungsmaßnahmen wie etwa die Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger beziehen. Die insoweit irreführende Überschrift wird geändert.

Zu Buchstaben b bis e

Der durch Buchstabe c eingefügte neue Absatz 7, der dem bisherigen Absatz 6 Satz 3 inhaltlich entspricht, stellt eine deutlichere Umsetzung von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 der Bankenabwicklungsrichtlinie (Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen bei bestimmten Maßnahmen in Bezug auf Verträge) dar. Die Lesbarkeit wird durch die Zusammenführung der Schutzgrundsätze in einem eigenen Absatz erhöht. Die übrigen Änderungen sind Folgeänderungen hierzu.

Zu Nummer 15 (§ 86)

Nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Bankenabwicklungsrichtlinie kann die Abwicklungsbehörde zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Kontrolle über ein Institut "mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Leitungsorgans" übernehmen. Da der Begriff des Leitungsorgans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV neben dem Vorstand auch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts umfasst, wird vorliegend klargestellt, dass auch die Befugnisse des Aufsichtsrats erfasst sind. Buchstabe b ist eine Folgeänderung hierzu.

Zu Nummer 16 (§ 87)

Nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 der Bankenabwicklungsrichtlinie verfügt der vorläufige Verwalter über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des Instituts. Da Leitungsorgan im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV neben dem Vorstand auch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts umfasst, wird vorliegend klargestellt, dass auch die Befugnisse des Aufsichtsrats erfasst sind.

Zu Nummer 17 (§ 88)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 87.

Zu Nummer 18 (§ 128)

Nach Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Bankenabwicklungsrichtlinie ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan des Brückeninstituts. Da der Begriff des Leitungsorgans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24 der Bankenabwicklungsrichtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der CRD IV neben dem Vorstand auch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts umfasst, wird vorliegend klargestellt, dass die Ernennungs- oder Genehmigungsbedürftigkeit sich auch auf die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans bezieht.

Zu Nummer 19 und 20 (§§ 137 und 137a)

Durch den in § 137a enthaltenen Verweis auf § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes wird geregelt, dass die FMSA wie die BaFin ihre Allgemeinverfügungen öffentlich bekanntgibt und dass die öffentliche Bekanntgabe durch elektronische Bekanntmachung auf ihrer Internetseite erfolgt. Auf diese Weise kann die FMSA ihre Adressaten schneller und umfassender erreichen. Durch den Bezug auf § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird klargestellt, dass im Internet die rechtsverbindliche, verkürzte Bekanntgabe des verfügenden Teils des Verwaltungsaktes erfolgt. Der Volltext kann bei der FMSA eingesehen werden. Die Einsichtsmöglichkeit in den Volltext wird darüber hinaus regelmäßig durch einen entsprechenden Aushang ermöglicht. Die bisherige Sonderregelung in § 137 Absatz 1 Satz 1, die festgelegt hat, dass die Abwicklungsanordnung öffentlich bekannt gegeben wird, verliert durch den allgemeinen Verweis auf § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ihren Anwendungsbereich und kann entfallen.

Durch Verweis auf § 17 Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes wird sichergestellt, dass Allgemeinverfügungen innerhalb sehr kurzer Zeit, notfalls mit sofortiger Wirkung, in Kraft gesetzt werden können. Bei der Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen der FMSA ist regelmäßig damit zu rechnen, dass diese sofort erhebliche Marktreaktionen nach sich ziehen, die insbesondere geeignet sind, die Liquidität von Instituten zu gefährden oder den Erfolg von Abwicklungsmaßnahmen in Frage zu stellen. So ist insbesondere die Beteiligung der Gläubiger eines Instituts an der Finanzierung der Abwicklung des Instituts ein zentraler Gedanke des Gesetzes. Voraussetzung einer effektiven Gläubigerbeteiligung ist, dass zwischen Bekanntmachungszeitpunkt und Bekanntgabezeitpunkt Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr abziehen können.

Der Verweis auf § 17 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes stellt sicher, dass in dem Ausnahmefall, dass die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme, wie z.B. der Internetzugang nicht zur Verfügung stehen sollten, eine Bekanntmachung auch an einer allgemein zugänglichen Stelle erfolgen kann.

Zu Nummer 21 (§ 137a)

Mit der Übernahme der Aufgaben der Nationalen Abwicklungsbehörde durch die BaFin zum 1. Januar 2018 gilt § 17 Absatz des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 2 und 3 für Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde unmittelbar.

§ 137a kann daher wieder entfallen.

Zu Nummer 22 (§ 140)

Es wird klargestellt, dass entsprechend Artikel 83 Absatz 4 Buchstabe b der Bankenabwicklungsrichtlinie auch die Aufsichtsbehörde die Abwicklungsanordnung oder eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Zu Nummer 23 (§ 142)

Die Änderung ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Eingliederung der NAB in die BaFin. Die relevante Regelung zu den Kostenerstattungen wird vom Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in § 15 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz überführt.

Zu Nummer 24 (§ 157)

Der bisherige Wortlaut stellt für den Beobachterstatus einer Abwicklungsbehörde aus einem Drittstaat darauf ab, das in dem Drittstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle eines im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen EU-Mutterunternehmens vorhanden ist. Dies wird enger gefasst und auf die Europäische Union beschränkt, da die Bankenabwicklungsrichtlinie derzeit nicht für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Europäischen Union gilt.

Zu Nummer 25 (§ 160)

Die Überschrift wird entsprechend dem Regelungsgehalt der Vorschrift enger gefasst, da es nur um Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien aus anderen EU-Mitgliedstaaten, nicht aber aus sonstigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums geht.

Zu Nummer 26 (§ 174)

Zu Buchstabe a

Bei der Änderung der Überschrift handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Die Änderung gibt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Die Kompetenz wird bei der Aufsichtsbehörde angesiedelt, da es sich im Grunde um eine Frage der Zuverlässigkeit handelt, für deren Überwachung die Aufsichtsbehörde zuständig ist. Rechtssystematisch handelt es sich um eine Aufsichtsbefugnis, nicht um die Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit.

Die Regelung setzt Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c der Bankenabwicklungsrichtlinie, dessen Grundgedanke sich bereits über die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Unzuverlässigkeit von Geschäftsleitern nach § 25c Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 3 Kreditwesengesetz verwirklichen lässt, noch einmal breiter um.

Die Befugnis nach Absatz 1 kann nicht nur gegenüber Geschäftsleitern oder Personen eingesetzt werden, welche Leitungsaufgaben erfüllen, sondern kann sich im Grundsatz auf alle verantwortlichen natürlichen Personen beziehen, welche im Institut tätig sind. Die Befugnis steht als Eingriff in die Berufsfreiheit allerdings unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei ihrer Ermessensausübung haben die Behörden zu beachten, dass wegen der hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein dauerhaftes Berufsverbot ein dauerhaftes Tätigkeitsverbot nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen in Betracht kommt.

Bei den Buchstaben c bis e handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Buchstabe f

Artikel 112 Absatz 3 der Bankenabwicklungsrichtlinie schreibt eine Veröffentlichung der Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen für mindestens fünf Jahre vor. Die Änderung des Absatzes 3 stellt aus Gründen des Datenschutzes klar, dass die Bekanntmachung nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen ist. Die Änderung unter Doppelbuchstabe aa ist eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Bei den Buchstaben g und h handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen an der Inhaltsübersicht reflektieren die im Übrigen vorgenommenen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Der Restrukturierungsfonds wird zukünftig von der BaFin in ihrer Rolle als nationaler Abwicklungsbehörde verwaltet. Die bisherige Formulierung in Absatz 1, dass der Restrukturierungsfonds bei der FMSA errichtet wird, war daher zu überarbeiten. Durch die Formulierung soll die Kontinuität des Restrukturierungsfonds ausgedrückt werden. Die Regelung ersetzt zudem den bisherigen § 11 Absatz 1, indem die Aufgabe der Verwaltung des Restrukturierungsfonds nunmehr der BaFin zugewiesen wird.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Da zukünftig die Abwicklungsbehörde die Verwaltung des Restrukturierungsfonds übernimmt, kann für den Gerichtsstand nicht mehr auf den Sitz der FMSA abgestellt werden. Da die BaFin mehrere

Dienstsitze hat, wird stattdessen nicht auf den Sitz der BaFin verwiesen, sondern Frankfurt am Main zum Gerichtsstand bestimmt.

Zu Nummer 4 (§ 11)

Die Verwaltung des Restrukturierungsfonds wird nunmehr in § 1 der BaFin zugewiesen.

§ 11 Satz 1 und 2 können daher entfallen.

Die Finanzierung der Abwicklungsbehörde wird künftig im FinDAG geregelt. Diese Regelung umfasst auch die Kosten aus der Verwaltung des Restrukturierungsfonds. Der bisherige Verweis in § 11 Satz 3 RStruktFG kann daher entfallen.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Der bisherige § 14 Absatz 1 RStruktFG hat einen Informationsaustausch zwischen BaFin und FMSA zu Zwecken der Erhebung der Bankenabgabe geregelt. Da die BaFin nunmehr als Abwicklungsbehörde die Erhebung der Bankenabgabe übernimmt, ist eine solche Regelung nicht länger erforderlich und kann entfallen. Der bislang in Absatz 2 enthaltene Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht in § 3b FMStFG läuft durch Änderung des § 3b FMStFG leer und wird daher durch einen Verweis auf die Verschwiegenheitspflichten im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ersetzt.

In Absatz 2 wird eine Regelung zum Informationsaustausch zwischen der für die Erhebung der Bankenabgabe zuständigen Behörde und der Deutschen Bundesbank eingeführt, die bislang in § 3b Absatz 5 FMStFG enthalten war. Da die FMSA die Zuständigkeit für die Erhebung der Bankenabgabe an die BaFin abgibt, kann dieser Informationsaustausch nicht weiter im FMStFG geregelt werden und wird entsprechend in das RStruktFG überführt.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Die Übergangsregelung in § 17 Absatz 1 hat durch Zeitablauf keinen Anwendungsbereich mehr und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 7

Im RStruktFG wird durchgehend der Verweis auf die FMSA durch einen Verweis auf die BaFin als Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 SAG ersetzt, um der entsprechenden Aufgabenverschiebung Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Die Änderungen erweitern die bereits bestehenden Ausnahmen von Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Obergrenze für die variable Vergütung. Zukünftig umfassen die Ausnahmen auch § 24 Absatz 1 Nummer 14b, der mit diesem Gesetz neu eingefügt wird. Für bestimmte Unternehmen werden außerdem Ausnahmen von Anzeigepflichten eingefügt, die aufgrund bereits bisher in § 2 geregelter Ausnahmen von den Anforderungen des § 25a Absatz 5 ins Leere gehen (Änderungen in Absatz 7 und Absatz 8a).

Zu Nummer 2 (§ 24)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderung in Nummer 14 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung der Anzeigepflicht. Bei der Änderung in Nummer 14a handelt es sich um die erforderliche Umsetzung der Anforderung des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii Satz 3 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2013/36/EU.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung setzt Textziffer 43 der EBA/GL/2015/22 "Guidelines on sound remuneration policies under Articles 74(3) and 75(2) of Directive 2013/36/EU and disclosures under Article 450 of Regulation (EU) No 575/2013" um, wonach die Institute der Aufsichtsbehörde anzuzeigen haben, wenn es zu einem (späteren) Widerruf der Bonus-Cap-Erhöhung durch die Anteilseigner kommt.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen in Nummer 7 sind erforderlich, um eine Datenerhebung gemäß Artikel 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit den Spezifizierungen in den Leitlinien EBA/GL/2014/08 der Europäischen Bankaufsichtsbehörde gewährleisten zu können, und zur besseren Lesbarkeit. Die Leitlinien EBA/GL/2014/08 (Titel I, Ziffer 2.1.) sehen einen Adressatenkreis vor, der mindestens 60 % des Finanzsektors abdeckt. Für den Fall, dass die Heranziehung der im Sinne der Institutsvergütungsverordnung bedeutenden Institute allein für die Erfüllung dieses Erfordernisses nicht ausreichen sollte, wird die Möglichkeit eingefügt, die geforderte Marktabdeckung durch Heranziehung weiterer, einzeln zur Teilnahme aufgeforderter Institute sicherzustellen. Die gesonderte Erwähnung der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans ist lediglich zur Klarstellung erforderlich, weil auch diese nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nummer 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 seit dem 1.7.2014 als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (sog. Risikoträger), zu behandeln sind, deren Vergütungen verglichen werden sollen.

Die Änderungen in Nummer 8 sind erforderlich, weil nach der Delegierten Verordnung (EU) Nummer 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 seit dem 1.7.2014 Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (sog. Risikoträger), zu behandeln sind, sowie zur Beseitigung eines Redaktionsversehens und zur besseren Lesbarkeit.

Zu Nummer 3 (§ 25a)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist zur Klarstellung des Umfangs der Ausnahme für durch Tarifverträge etc. geregelte Vergütungssysteme erforderlich.

Zu Buchstabe b

Die Einfügung ist erforderlich, um in Umsetzung von Textziffer 94 Buchstabe c der EBA/GL/2015/22 zu konkretisieren, wann der nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erforderliche Antrag spätestens einzureichen ist.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstaben aa und bb

Die Neufassung ist zur Ausweitung der Regelungsbefugnis durch die Institutsvergütungsverordnung zwecks Konkretisierung der Anforderungen in § 25a Absatz 5 erforderlich. Dabei ermöglicht die neu gefasste Nummer 2 allgemein nähere Regelungen der Voraussetzungen und des Verfahrens bei Billigung eines höheren Verhältnisses variabler und Fixvergütung; die neu gefasste Nummer 2a gibt weitgehend den Wortlaut der bisherigen Nummer 2 wieder und enthält keine materielle Änderung.

Zu Doppelbuchstaben cc und dd

Die Änderungen sind erforderlich, um in der Institutsvergütungsverordnung die Anforderungen aus Artikel 96 der Richtlinie 2013/36/EU und aus Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den EBA/GL/2015/22 "Guidelines on sound remuneration policies under Articles 74(3) and 75(2) of Directive 2013/36/EU and disclosures under Article 450 of Regulation (EU) No 575/2013" (Textziffern 288 und 293 bis 312) konkretisieren zu können.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Regelung wird eingefügt, um bei der anstehenden Überarbeitung der Institutsvergütungsverordnung zwischen CRR-Instituten, die alle unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf ihre Vergütungssysteme erfüllen müssen, und den sonstigen Instituten differenzieren zu können. Ziel einer solchen Differenzierung soll es sein, die Proportionalität der Anforderungen an die Vergütungssysteme stärker berücksichtigen zu können und ggf. kleinere und weniger risikointensive Institute, die nicht CRR-Institute sind, von bestimmten Anforderungen freistellen zu können.

Zu Nummer 4 (§ 25d)

Aufgrund ihrer Kontrollfunktion dürfen Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans für ihre Tätigkeit in demselben nicht variabel vergütet werden. Sitzungsentgelte sind dabei als fixe Vergütung einzuordnen, auch wenn aufgrund der nicht feststehenden Anzahl der Sitzungen, für die Sitzungsgeld anfällt, die aggregierte Höhe dieses Vergütungselements bei Vereinbarung noch nicht feststeht. Mit dem angefügten Satz 2 wird eine Vorgabe der EBA/GL/2015/22 "Guidelines on sound remuneration policies under Articles 74(3) and 75(2) of Directive 2013/36/EU and disclosures under Article 450 of Regulation (EU) No 575/2013" (Tz. 171) umgesetzt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sind, aufgrund ihrer Funktion als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (sog. Risikoträger). Da der Mitarbeiterbegriff nach europäischem Recht im Gegensatz zu dem nach deutschem Recht ausdrücklich auch Organmitglieder umfasst, dient der neue § 25d Absatz 5 Satz 3 der Klarstellung, dass die Institute bei der Erfüllung bestimmter (im Kreditwesengesetz geregelter) Anzeigepflichten europäischen Ursprungs sowie der Offenlegungspflichten der CRR im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik und -praxis sämtliche Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans als sogenannte Risikoträger zu behandeln haben. Dies bezieht sich ausschließlich auf deren Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan.

Zu Nummer 5 (§ 46f)

Zu Buchstabe a

Die Streichung in Nummer 1 dient der Klarstellung, dass die Rückzahlung in Absatz 7 Nummer 1 nur einen Unterfall der Höhe des Rückzahlungsbetrages darstellen sollte, nämlich den Fall, dass der Rückzahlungsbetrag null ist. Die gestrichene Formulierung sollte keine zusätzliche Alternative dahingehend darstellen, dass von der Regelung in Absatz 7 Nummer 1 Schuldtitel mit vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechten des Gläubigers oder des Schuldners erfasst wären.

Die Streichung in Nummer 2 dient der Klarstellung, dass die Zinszahlung in Absatz 7 Nummer 2 nur einen Unterfall der Höhe des Zinszahlungsbetrages darstellen sollte, nämlich den Fall, dass der Zinszahlungsbetrag null ist. Die gestrichene Formulierung sollte keine zusätzliche Alternative dahingehend darstellen, dass von der Regelung in Absatz 7 Nummer 2 Schuldtitel mit vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechten des Gläubigers oder des Schuldners erfasst wären.

Zu Buchstabe b

Die Vorschriften zur Insolvenzrangfolge in den Absätzen 5 bis 7 wurden durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S.1864) eingeführt. Diese Regelungen ermöglichen es der Abwicklungsbehörde, nicht komplexe und somit verlässlich bewertbare Schuldtitel dieser Insolvenzklasse vorrangig im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Verlusttragung und Rekapitalisierung des abzuwickelnden Instituts heranzuziehen. Die nun durch Absatz 8 eingeführte Verordnungsermächtigung dient der Rechtsklarheit. Schuldtitel können mit einer Vielzahl unterschiedlicher Merkmale ausgestattet sein. Die Verordnungsermächtigung dient der Spezifizierung und Abgrenzung dieser Schuldtitel im Sinne des Gesetzeszwecks. Dabei kommt es für die Einordnung im Rahmen des Absatzes 7 nicht darauf an, ob dem Schuldtitel ein Derivat im Rechtssinne angehängt oder eingebettet ist. Entscheidend für die Einordnung durch Absatz 7 des Gesetzes ist allein, ob der Schuldtitel in einer Form strukturiert ist, die bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verordnungsermächtigung gewährleistet im Hinblick auf die sich laufend verändernden Produkte und Märkte eine erforderliche Flexibilität. Entsprechendes gilt auch für die Einordnung und Abgrenzung von Geldmarktinstrumenten. Da die Verordnung der Spezifizierung und Abgrenzung der Schuldtitel dient, werden keine zusätzlichen Pflichten für Institute begründet.

Zu Artikel 6 (Änderungen des Finanzstabilitätsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 3)

Durch die beratende Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Leitungsausschusses der FMSA im Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) soll die Expertise der FMSA als nationaler Abwicklungsbehörde bei einer vorausschauenden, präventiven Risikoanalyse berücksichtigt werden. Die Änderung in § 2 Absatz 3 sieht daher vor, dass mit Übergang der Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde auf die BaFin die Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Leitungsausschusses der FMSA im AFS auf das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des BaFin-Direktoriums übergeht. Die BaFin ist dann im AFS wie bisher mit drei stimmberechtigten Mitgliedern und zusätzlich mit einem weiteren beratenden Mitglied ohne Stimmrecht vertreten. Auf diese Weise sind auch weiterhin sowohl die Aufsichts- als auch die Abwicklungsfunktion über aktuelle finanzstabilitätsrelevante Entwicklungen informiert.

Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 8)

Anders als der Vorsitzende des Leitungsausschusses der FMSA, der ohnehin bereits in seiner Funktion nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz regelmäßig an Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnimmt, fehlt dem für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständigen Mitglied des Direktoriums der BaFin künftig der Bezug zum Lenkungsausschuss über das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz. Die Übernahme der Berichtspflicht an den Lenkungsausschuss durch das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des Direktoriums der BaFin erscheint daher nicht sinnvoll. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass künftig das Bundesministerium der Finanzen, das gemäß § 4 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ohnehin im Lenkungsausschuss vertreten ist, die Berichtspflicht übernimmt.

Zu Artikel 7 (Änderungen der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)

Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Übernahme der Aufgaben nach dem FMStFG durch die Finanzagentur. In Folge dessen ist allein die Finanzagentur der unmittelbare Adressat der FMStFV.

Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

Die Änderungen passen die Satzung der BaFin an die entsprechenden Änderungen im FinDAG an.

Zu Nummer 1 (§ 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 6 FinDAG.

Zu Nummer 2 (§ 1a)

Die Bestimmung regelt die Wahrnehmung der Kernaufgabe des neuen Geschäftsbereichs Abwicklung unter Wahrung der europarechtlichen Vorgaben zur Trennung insbesondere von den Aufsichtsaufgaben der BaFin. Die Regelungen zur Unabhängigkeit der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheiten dienen der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben aus Artikel 3 Absatz 3 und 4 der Bankenabwicklungsrichtlinie.

Durch die Einrichtung eines neuen Geschäftsbereichs unter der Leitung eines Exekutivdirektors wird sichergestellt, dass die Abwicklungseinheit auf Augenhöhe mit der Bankenaufsicht agiert. Zugleich ermöglicht die Formulierung aber grundsätzlich auch die Anreicherung des Geschäftsbereichs Abwicklung mit anderen Aufgaben, sodass dieser die Perspektive hat, quantitativ und qualitativ eine den anderen Geschäftsbereichen adäquate Struktur zu erreichen. Es ist lediglich sicherzustellen, dass innerhalb des Geschäftsbereichs die Unabhängigkeit der mit Abwicklungsaufgaben betrauten Organisationseinheit von Aufsichtsaufgaben, die diesem Geschäftsbereich übertragen werden, gewährleistet ist.

Standort der Abwicklungsbehörde ist Frankfurt am Main. Um den von der FMSA übernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hinreichende Sicherheit in Bezug auf den Arbeitsort zu geben, erfolgt hier eine ausdrückliche Festschreibung des Standorts der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit in der Satzung, auch wenn dies für die anderen Geschäftsbereiche nicht üblich ist.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 7 FinDAG. Es wird sichergestellt, dass das BMF auch bei Abwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenenfalls auch zusätzlich des einfachen Mitglieds, mit drei Personen im Verwaltungsrat vertreten ist. Es werden jeweils in ausreichender Zahl stellvertretende Mitglieder nachrücken, bis die Zahl von drei teilnehmenden Vertretern erreicht ist. Das erste stellvertretende Mitglied rückt also nach, wenn ein Stammmitglied verhindert ist. Das zweite stellvertretende Mitglied rückt zusätzlich nach, wenn zwei Stammmitglieder verhindert sind.

Zu Artikel 9 (Änderung der Restrukturierungsfondsverordnung)

Die Änderungen passen die Restrukturierungsfondsverordnung an die in Artikel 4 Nummer 8 vorgenommene Verschiebung der Zuständigkeit für den Restrukturierungsfonds von der FMSA auf die BaFin als Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 SAG an.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Soweit die vorstehenden Regelungen die Neuorganisation der FMSA betreffen, treten sie mit wenigen Ausnahmen zum 1. Januar 2018, dem Übergangsstichtag, in Kraft. Eine Ausnahme dazu sind die Übergangsregelungen des § 23 Absatz 7 bis 9 FinDAG. Diese Vorschriften betreffen den Übergang der Umlageerhebung und müssen bereits vor dem Übergangsstichtag Wirkung entfalten. Sie treten daher am Tag nach Verkündung in Kraft.

Eine weitere Ausnahme sind die Regelungen in Artikel 1 und Artikel 2 zum Mitarbeiterübergang. Hier sind dem Übergangsstichtag vorgelagert die Information der Mitarbeiter und das Widerspruchsrecht der Mitarbeiter geregelt. Diese Regelungen treten am 1. September 2017 in Kraft.

Die Regelung in Artikel 5 Nummer 5 enthält eine Verordnungsermächtigung die Regelungen in § 46f Absatz 7 des Kreditwesengesetzes betrifft, die ihrerseits erst am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Regelung in Artikel 5 Nummer 5 tritt daher auch am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Regelungen in Artikel 1 zur Übernahme der Refinanzierung von Abwicklungsanstalten, für die der FMS alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist, treten am 1. Januar 2019 in Kraft, also im Jahr nach der Übernahme der neuen Aufgaben durch die Finanzagentur.

Die weiteren Änderungen treten unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hier besteht kein Zusammenhang zur Neuorganisation der FMSA, sodass ein Aufschub des Inkrafttretens nicht erforderlich ist. Es bestehen auch keine sonstigen Gründe, die einen gesonderten Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlich machen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:
keine Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand:
rund - 40.300 Euro rund 981.300 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Die Schaffung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und des einheitlichen Abwicklungsfonds durch die EU-Verordnung Nr. 806/2014 sowie Nr. 1093/2010 hat das institutionelle Gefüge der Bankenabwicklung verändert. Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung sind insbesondere die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds und die Wahrnehmung der Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde in Deutschland. 2008 wurde der Finanzmarktstabilisierungsfonds errichtet. Durch Rückzahlungen der Maßnahmenempfänger haben sich die Stabilisierungsmaßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds verringert. Ende 2015 wurde der Finanzmarktstabilisierungsfonds für neue Maßnahmen geschlossen. Seit 2016 hat der europäische Einheitliche Abwicklungsausschuss die Aufgabe der Abwicklung und Restrukturierung von Instituten übernommen. Als nationale Abwicklungsbehörde übt die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen des europäischen Einheitlichen Abwicklungsausschusses zentrale Funktionen aus.

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung soll infolge dieser Aufgabenveränderungen neu geordnet werden: Mit den Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde wird künftig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betraut. Dies war bislang Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bleibt für die Aufsicht über die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten verantwortlich. Alle übrigen Aufgaben, insbesondere die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds und die Beteiligungsführung, gehen zusammen mit den zuständigen Mitarbeitern auf die Finanzagentur über. Die Finanzagentur unterstützt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch bei der Aufsicht über die Abwicklungsanstalten.

Es wird klargestellt, inwieweit die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung auf die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten anzuwenden sind.

Als Folge der Aufgabenübernahme durch die Finanzagentur, die bereits für die Refinanzierung des Finanzmarktstabilisierungsfonds zuständig ist, kann der Finanzmarktstabilisierungsfonds auch sukzessive die Refinanzierung der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten übernehmen, sofern der Finanzmarktstabilisierungsfonds bereits jetzt alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung reduziert sich insgesamt um rund 40.000 Euro. Für die Bestellung weiterer stellvertretender Verwaltungsratsmitglieder und die Kostenfestsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 4.800 Euro. Der Wegfall der Bilanzierung der FMSA nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften reduziert den jährlichen Erfüllungsaufwand um rund 45.100 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beläuft sich auf rund 981.300 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand entsteht durch personalwirtschaftliche und organisatorische Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund des § 18a Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.

Weitere Kosten

Durch die Eingliederung der bisherigen Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. die Finanzagentur können noch weitere einmalige Kosten (insb. Umzug, IT-Migration) entstehen. Die Höhe der Kosten ist wesentlich von der Ausgestaltung der jeweiligen Eingliederung abhängig. Die nach Einnahmen aus der Kostenerstattung durch Maßnahmenempfänger verbleibenden Kosten für die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds werden auch nach der Neuordnung durch den Bund getragen. Die Kosten der nationalen Abwicklungsbehörde werden weiterhin über die Umlage zur Finanzierung des Aufgabenbereichs Abwicklung durch die hierzu herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche finanziert. Es wird erwartet, dass sich die Belastung durch die genannte Umlage in Folge der Eingliederung langfristig reduziert. Die laufenden Kosten, die der BaFin infolge der ihr neu übertragenen Aufgaben entstehen, werden voraussichtlich nicht zu Mehrbelastungen für die betroffenen Institute insgesamt führen, da diese Aufgaben bislang bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung wahrgenommen und dort bereits von den Instituten finanziert werden.

Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter