Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - (Unterabschnitt 3a - neu -, § 20a - neu - DirektZahlDurchfG)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 5 anzufügen:

"5. Nach § 20 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:

"Unterabschnitt 3a
Gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen

§ 20a Gekoppelte Stützung für Weidetierhaltung von Schafen und Ziegen

(1) Für die fakultativ gekoppelte Stützung nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden 0,75 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eingesetzt.

(2) Nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt die fakultativ gekoppelte Stützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch.

(3) Die fakultative gekoppelte Stützung wird bundeseinheitlich gewährt. Es wird als Zielwert der Stützung 30 Euro je beilhilfefähigem Mutterschaf oder -ziege angestrebt.

(4) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November des jeweiligen Jahres die Zahl aller beihilfefähigen Mutterschafe und -ziegen, die im Antragsjahr angemeldet werden, mit." "

Begründung:

Die Schafhaltung ist gerade in peripheren ländlichen Gebieten mit Dauergrünland unter schwierigen Boden- und Klimabedingungen oftmals der letzte Anker für Arbeit und Wertschöpfung auf diesen Flächen und in diesen Regionen. Der Rückgang der Schafhaltung führt in einigen Regionen Deutschlands zur Bewirtschaftungsaufgabe oder zur starken Unternutzung von naturschutzfachlich hochwertigen Standorten.

In seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 hat der Bundesrat folgenden Beschluss gefasst (BR-Drs. 141/19(B) HTML PDF -):

"Die Bundesregierung wird gebeten, zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Weidetierhaltern und zur Honorierung ihrer Biodiversitätsleistungen eine jährliche zusätzliche Förderung in Höhe von 30 Euro je Mutterschaf/Ziege in der Weidetierhaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzusehen. Die Zahlung sollte aus der ersten Säule der GAP geleistet werden."

Der nächstmögliche Zeitpunkt zur Einführung einer gekoppelten Prämie für Mutterschafe und Mutterziegen liegt mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes jetzt vor.

Die in der Entschließung des Bundesrates vom 28. Juni 2019 geforderte Prämie für Mutterschafe und Mutterziegen in Höhe von 30 Euro je Tier kann bei Annahme des Antrags bundesweit im Jahr 2020 ausgezahlt werden. Die Einführung einer gekoppelten Prämie für Mutterschafe und -ziegen ist geeignet, die Schafhaltung in Deutschland zu stärken. Hiermit würde Deutschland sich einreihen in die 22 Staaten der EU, die bereits jetzt gekoppelte Zahlungen für die Schaf- und Ziegenhaltung anbieten. Anderweitige Förderverfahren, z.B. im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, haben bisher den Trend des Bestandsabbaus nicht stoppen können.

Die Regelung zielt dabei auf solche vom Betriebsinhaber angemeldeten, beihilfefähigen Tiere ab, die im überwiegenden Teil der jeweiligen Weideperiode in Weidehaltung gehalten werden. Auf eine entsprechende Präzisierung in § 20a Absatz 3 wird hier jedoch mit Blick auf den damit einhergehenden Prüf- und Dokumentationsaufwand bewusst verzichtet.

Die Einführung einer Kopf-Prämie mit dem Zielwert von 30 Euro/Muttertier führt zu marginalen Kürzungen der Basisprämie, ist jedoch geeignet, die Einkommenssituation der Schäfer nachhaltig zu verbessern.