Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 9

'Artikel 9a
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes

Dem § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:

(4) Sind Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis übertragen worden und besteht dieses zum Zeitpunkt, zu dem die ausgleichsberechtigte Person erstmalig Leistungen aus dem übertragenen Anrecht beanspruchen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 1 gilt entsprechend bei der Übertragung von Anrechten aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend." '

Begründung:

Bis zum 31. August 2009 galt aufgrund der Regelung des Versorgungsausgleichsgesetzes im Fall einer Ehescheidung für den Versorgungsausgleich der Grundsatz der externen Teilung, bei dem die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Beteiligten saldiert und zu Gunsten des Ehegatten mit den geringeren Alterssicherungsansprüchen rentenrechtliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des hälftigen Saldobetrages begründet wurden.

Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde zum 1. September 2009 die interne Teilung als gesetzlicher Regelfall eingeführt. Für die Träger einer Versorgung aus einem öffentlichrechtlichen

Dienst- oder Amtsverhältnis bleibt es bei der externen Teilung von Anrechten, solange die zuständigen Versorgungsträger keine interne Teilung vorsehen.

Statt des bisherigen Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung wird bei der internen Teilung grundsätzlich jede Versorgung innerhalb desjenigen Systems geteilt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit besteht. Dieses führt dazu, dass Anrechte einer ausgleichsberechtigten Person gegen den Dienstherrn einer ausgleichsverpflichteten Beamtin oder eines ausgleichsverpflichteten Beamten auch in den Fällen bestehen bleiben, in denen der ausgleichsverpflichteten Person aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses keine eigenen Versorgungsansprüche gegen ihren Dienstherrn mehr zustehen. Eine entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person ist damit nicht mehr möglich und führt zu einer ungerechtfertigten Ausgabenbelastung des Dienstherrn.

Der Bund hat den gesetzlichen Regelfall der internen Teilung für seine Beamtinnen und Beamten mit dem Bundesversorgungsteilungsgesetz eingeführt. Um sicherzustellen, dass der Bund nach einem Wechsel der ausgleichspflichtigen Bundesbeamtin oder -beamten zu einem anderen Dienstherrn oder im Falle einer Nachversicherung keine finanziellen Nachteile aus der Anspruchsbegründung zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person erleidet, wurde in § 5 BVersTG eine Erstattungsregelung geschaffen. Danach hat der neue Versorgungsträger gegenüber dem Bund die Versorgungskosten für die ausgleichsberechtigte Person zu erstatten. Im Gegenzug kürzt der neue Versorgungsträger die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten, der die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung zu tragen hat.

Ein Erstattungsanspruch zu Gunsten der Länder besteht nicht, mit der Folge, dass die Länder bei Einführung der internen Teilung mit den Ausgaben der Alterssicherungsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person belastet bleiben, ohne dass eine Kürzungsmöglichkeit besteht.

Der einzufügende § 10 Absatz 4 VersAusglG entspricht der Regelung des § 5 BVersTG und erstreckt den Erstattungsanspruch auch auf die Länder und Kommunen.