Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

B. Lösung

Es werden mehrere Verordnungen geändert. Dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

C. Alternativen

Die Beibehaltung des bisherigen Systems der Refinanzierung des Kindergelds ( § 72 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) beim Bundesverwaltungsamt wäre zwar alternativ möglich; sie führt aber zu Verwerfungen beim Lohnsteueraufkommen. Die vorgesehene Vorfinanzierung durch den Bund ermöglicht hingegen eine länderscharfe Zuordnung der Kindergeldzahlungen und sorgt dafür, dass jedes Land auch nur für diejenigen Berechtigten das Kindergeld anteilig trägt, die ihren Wohnsitz im Land haben.

Mit der Aufnahme eines Verweises auf die Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG in § 14 Absatz 1 AltvPIBV entfällt künftig bei einer Änderung der Grundzulage die - alternativ mögliche - separat erforderliche Anpassung der Beträge in § 14 Absatz 1 AltvPIBV.

Die alternativ mögliche Beibehaltung der bisherigen Regelung zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ( § 60 UStDV) würde die bestehenden Probleme bei der Rechtsanwendung nicht beseitigen. Darüber hinaus ist die bisherige Regelung wegen der bestehenden Unklarheiten bei der Rechtsanwendung streitbehaftet.

Mit den Änderungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens für im übrigen

Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ( § 61 UStDV) wird die europarechtskonforme Umsetzung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sichergestellt und die Durchführbarkeit des Verfahrens gewährleistet.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in § 89 der Abgabenordnung geregelt, dass künftig für durch mehrere Beteiligte verwirklichte Sachverhalte - zu denen insbesondere die Organschaft gehört - eine einheitliche verbindliche Auskunft ermöglicht werden soll. Hierzu ist eine Anpassung der Steuerauskunfts-Verordnung erforderlich. Die Auskunft soll von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden und für alle Beteiligten auch einheitlich verbindlich sein. Für die Bearbeitung des gemeinsamen Auskunftsantrags fällt dann nur noch eine Gebühr an. Mit den vorliegenden Änderungen in der SteuerauskunftsVerordnung wird dieses gesetzgeberische Ziel für Organschaften umgesetzt. Hierzu gibt es keine Alternativen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Umstellung des Refinanzierungsverfahrens entstehen keine Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Steueraufkommen. Es kommt jedoch zu geringfügigen Verschiebungen des Aufkommens zwischen den einzelnen Ländern. Die Vorfinanzierung durch den Bund führt nur im Jahr der Einführung bei diesem zu einer Verringerung des Steueraufkommens in einer Größenordnung von 15 Mio. Euro zugunsten der Länder und Gemeinden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Änderungen der UStDV haben keine bzw. allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Durch die Ergänzung in § 4a DVLStHV entsteht für die Wirtschaft eine geringfügige Erhöhung des Erfüllungsaufwands.

Aufgrund des künftig erforderlichen gemeinsamen Antrags auf verbindliche Auskunft in den unter § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Steuer-Auskunftsverordnung genannten Organschaftsfällen wird sich der Erfüllungsaufwand um jährlich bis zu 18 400 Euro mindern.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Verringerung des Erfüllungsaufwands entfällt in Höhe von 18 400 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Diese Verringerung des Erfüllungsaufwands unterliegt der "One in, one out"-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Im Sinne der "One in, one out"-Regelung stellt der jährliche Abbau von Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 18 400 Euro dar, das als Kompensationsvolumen für künftige Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung steht.

Darüber hinaus ergeben sich keine messbaren Änderungen des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der Implementierung des neuen Refinanzierungssystems des Kindergeldes beim Bundesverwaltungsamt ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 18 000 Euro.

Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

Aufgrund der künftig nur noch auf gemeinsamen Antrag zu erteilenden einheitlichen verbindlichen Auskunft durch ein zuständiges Finanzamt für die Organschaftsfälle, die unter § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Steuer-Auskunftsverordnung genannt werden, wird sich der Erfüllungsaufwand in den davon betroffenen Fällen mindern.

Die weiteren Neuregelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Steuerverwaltungen der Länder. In den Ländern entsteht insoweit auch kein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom ...

Es verordnen

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung Artikel 13 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen."

2. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Bonn" durch das Wort "Trier" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. 1 S. 3021) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendungsbereich

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "von zu seiner Person gespeicherten Daten" durch die Wörter "ihn betreffender personenbezogener Daten" ersetzt.

4. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. 1 S. 2783), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Anwendungsvorschrift

§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung] geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind."

Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 90 Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe " § 90 Absatz 3" ersetzt.

2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 Absatz 3 in der in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der vorliegenden Änderungsverordnung] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen."

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. 1 S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. 1 S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt gefasst:

" § 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

2. Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird."

Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. 1 S. 1442), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90),

die durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;".

3. In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden in der Spalte "Gegenstandswert bis ... Euro" die Wörter "vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro" durch die Wörter "vom Mehrbetrag über 500 000 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter "Vordruck auf elektronischem Weg" durch die Wörter "Datensatz durch Datenfernübertragung" ersetzt.

2. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2017" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort "Movement" durch das Wort "Master" ersetzt.

4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch das Wort "Unionsversandverfahren" ersetzt.

5. In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

"In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend."

6. § 61 wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Anwendungsregelung

8. § 11 wird aufgehoben.

9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Zentralstelle der Länder" durch die Wörter "Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

In § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, werden die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze" durch die Wörter "unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) in der in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Insbesondere handelt es sich um folgende Änderungen:

Mit der Aufnahme eines Verweises auf die Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG in § 14 Absatz 1 AltvPIBV entfällt künftig bei einer Änderung der Grundzulage die - alternativ mögliche - separat erforderliche Anpassung der Beträge in der § 14 Absatz 1 AltvPIBV.

Die alternativ mögliche Beibehaltung der bisherigen Regelung zum Vorsteuervergütungsverfahren (§ 60 UStDV) würde die bestehenden Probleme bei der Rechtsanwendung nicht beseitigen. Darüber hinaus ist die bisherige Regelung wegen der bestehenden Unklarheiten bei der Rechtsanwendung streitbehaftet.

Mit den Änderungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) wird die europarechtskonforme Umsetzung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sichergestellt und die Durchführbarkeit des Verfahrens gewährleistet.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in § 89 AO geregelt, dass künftig für durch mehrere Beteiligte verwirklichte Sachverhalte - zu denen insbesondere die Organschaft gehört - eine einheitliche verbindliche Auskunft ermöglicht werden soll. Hierzu ist eine Anpassung der Steuerauskunfts-Verordnung erforderlich. Die Auskunft soll von allen Beteiligten gemeinsam beantragt und ihnen gegenüber auch einheitlich verbindlich sein. Für die Bearbeitung des gemeinsamen Auskunftsantrags fällt dann nur noch eine Gebühr an. Mit den vorliegenden Änderungen in der Steuerauskunfts-Verordnung wird dieses gesetzgeberische Ziel für Organschaften umgesetzt. Hierzu gibt es keine Alternativen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Aufnahme eines Verweises auf die Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG in § 14 Absatz 1 AltvPIBV ist künftig bei einer Änderung der Grundzulage keine Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung mehr erforderlich.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Umstellung des Refinanzierungsverfahrens entstehen keine Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Steueraufkommen. Es kommt jedoch zu geringfügigen Verschiebungen des Aufkommens zwischen den einzelnen Ländern. Die Vorfinanzierung durch den Bund führt nur im Jahr der Einführung bei diesem zu einer Verringerung des Steueraufkommens in einer Größenordnung von 15 Mio. Euro zugunsten der Länder und Gemeinden.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Änderungen der UStDV haben keine bzw. allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Durch die Ergänzung in § 4a DVLStHV entsteht für die Wirtschaft eine geringfügige Erhöhung des Erfüllungsaufwands. Bislang war die neue Anschrift der Beratungsstelle mitzuteilen. Nunmehr muss neben der neuen Anschrift auch die bisherige Anschrift mitgeteilt werden, damit in Fällen der bloßen Sitzverlegung keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Beratungsstellenleiters durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen muss.

Aufgrund des künftig erforderlichen gemeinsamen Antrags auf verbindliche Auskunft in den unter § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Steuer-Auskunftsverordnung genannten Organschaftsfällen wird sich der Erfüllungsaufwand in den davon betroffenen Fällen mindern. Künftig kann und muss anstelle von mehreren separaten Anträgen nur noch ein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fallzahl der Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft um bis zu 4 000 Fälle reduzieren könnte. Davon ausgehend kann unter Zugrundelegung der Kosten von 92 000 Euro für derzeit 20 005 Anträge von einer jährlichen Reduzierung der Belastung um bis zu 18 400 Euro ausgegangen werden.

Die Verringerung des Erfüllungsaufwands entfällt in Höhe von 18 400 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Diese Verringerung des Erfüllungsaufwands unterliegt der "One in, one out"-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Im Sinne der "One in, one out"-Regelung stellt der jährliche Abbau von Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 18 400 Euro dar, das als Kompensationsvolumen für künftige Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung steht.

Darüber hinaus ergeben sich keine messbaren Änderungen des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Ausgehend von einem Personalaufwand von 70 Personentagen, ergibt sich bei der Implementierung des neuen Refinanzierungssystems des Kindergeldes beim Bundesverwaltungsamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 18 000 Euro.

Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

Aufgrund der künftig nur noch auf gemeinsamen Antrag zu erteilenden einheitlichen verbindlichen Auskunft durch ein zuständiges Finanzamt für die Organschaftsfälle, die unter

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Steuer-Auskunftsverordnung genannt werden, wird sich der Erfüllungsaufwand in den davon betroffenen Fällen mindern. Der Umfang der Minderung des Erfüllungsaufwandes ist maßgeblich von der Anzahl der betroffenen Fälle abhängig, über die BMF jedoch keine Daten vorliegen. Eine konkrete Schätzung des Erfüllungsminderaufwandes ist deshalb nicht möglich.

Im Übrigen haben die Neuregelungen auf den Erfüllungsaufwand der Steuerverwaltungen der Länder keine Auswirkungen. In den Ländern entsteht insoweit auch kein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VI. Befristung; Evaluierung

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen insoweit nicht erforderlich.

Die Regelung in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, dass künftig nicht mehr nur die Eröffnung einer Beratungsstelle und deren Anschrift mitgeteilt werden, sondern im Fall der Verlegung des Sitzes der Beratungsstelle die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle, soll nach vier Jahren mit Blick auf die Anzahl der Sitzverlegungen von Beratungsstellen evaluiert werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes)

Zu Nummer 1 § 2 Satz 1

Nach bisheriger Rechtslage refinanziert die Familienkasse beim Bundesverwaltungsamt die Auszahlung des Kindergeldes an die Kindergeldberechtigten, indem sie im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung das ausgezahlte Kindergeld von der Summe der abzuführenden Lohnsteuer für ihre Beschäftigten einbehält. Da das Bundesverwaltungsamt die Lohnsteuer zentral bei einem Betriebsstättenfinanzamt abführt und hiervon das Kindergeld für Beschäftigte in sämtlichen Wohnsitzländern einbehält, sind Verwerfungen bei der Verteilung des Lohnsteueraufkommens möglich, die auch durch die Lohnsteuer-Zerlegung nicht vollständig ausgeglichen werden.

Mit der Änderung der Durchführungsverordnung wird das Verfahren beim Bundesverwaltungsamt umgestellt. Zukünftig wird das Bundesverwaltungsamt -wie bisher auch schon die Bundesagentur für Arbeit - die für die Kindergeldauszahlung benötigten Mittel aus dem Bundeshaushalt (Lohnsteueraufkommen) abrufen. Da der Bund dadurch hinsichtlich des Steueranteils der Länder und Gemeinden von 57,5 Prozent in Vorlage tritt, sind die entsprechenden Zahlungen monatlich nachträglich von den Ländern und Gemeinden zu erstatten (§ 5 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes). Die jeweiligen Anteile an den Kindergeldzahlungen werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) festgestellt und richten sich danach, wo die Kindergeldempfänger ihren Wohnsitz haben. Das Bundesverwaltungsamt übermittelt hierfür dem BZSt jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats länderweise Aufstellungen über das im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlte Kindergeld. Dieses Verfahren ermöglicht eine länderscharfe Zuordnung der Kindergeldzahlungen nach den Wohnsitzländern der Berechtigten. Es stellt insbesondere sicher, dass infolge der Übertragung der Kindergeldbearbeitung auf das Bundesverwaltungsamt keine Verwerfungen bei der Lohnsteuerzerlegung auftreten und das Kindergeld wirtschaftlich von den Wohnsitzländern der Berechtigten getragen wird.

Mit der Änderung setzt die Bundesregierung ihre in der 951. Sitzung des Bundesrates vom 25. November 2016 abgegebene Protokollerklärung zu dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes um.

Zu Nummer 2 § 3 Satz 1

Die festgestellten Erstattungsbeträge sind an die Bundeskasse Trier zu überweisen, die an die Stelle der Bundeskasse Bonn getreten ist. Die Vorschrift wird entsprechend aktualisiert.

Zu Artikel 2 (Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung)

Zu Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 6

Nach § 1 Absatz 2a Satz 2 UStG gilt das Fürstentum Monaco für Zwecke der Umsatzbesteuerung als Gebiet der französischen Republik. Daher erhalten die dortigen Unternehmer von der französischen Finanzverwaltung auch eine französische Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr. )

In den sogenannten MOSS-Fällen (§ 18 Absatz 4e UStG) ist die USt-IdNr. automationstechnisch das maßgebliche Zuordnungskriterium. Daher werden diese Fälle vom Bundeszentralamt für Steuern dem für in der Französischen Republik ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Offenburg zugeleitet, obwohl für im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig ist.

Die vorgesehene Änderung schafft eine einheitliche Zuständigkeit für alle Unternehmer, die eine französische USt-IdNr. erhalten haben.

Zu Nummer 2 § 1 Absatz 1 Nummer 7

Nach § 1 Absatz 2a Satz 2 UStG gilt die Insel Man für Zwecke der Umsatzbesteuerung als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Daher erhalten die dortigen Unternehmer von der britischen Finanzverwaltung auch eine britische USt-IdNr.

In den sogenannten MOSS-Fällen (§ 18 Absatz 4e UStG) ist die USt-IdNr. automationstechnisch das maßgebliche Zuordnungskriterium. Daher werden diese Fälle vom Bundeszentralamt für Steuern dem für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Hannover-Nord zugeleitet, obwohl für auf der Insel Man ansässige Unternehmer gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig ist.

Die vorgesehene Änderung schafft eine einheitliche Zuständigkeit für alle Unternehmer, die eine britische USt-IdNr. erhalten haben.

Zu Artikel 3 (Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung)

Zu Nummer 1

§ 1 Satz 1 wird an die im Zuge der Anpassung der Abgabenordnung an die Datenschutz-Grundverordnung beabsichtigte Einführung des Oberbegriffs "geschützte Daten" angepasst. Zugleich wird in Satz 2 die Verweisung auf den Zollkodex der Union aktualisiert.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a § 3 Nummer 3

Es wird für die vom Steuergeheimnis (§ 30 AO) erfassten Daten der Begriff "geschützte Daten" verwendet. Es handelt sich um eine reine Begriffsanpassung, die Verletzung des Steuergeheimnisses bestimmt sich weiterhin nach § 30 AO und § 355 StGB.

Zu Buchstabe b § 3 Nummer 5

Die Änderung dient der Aktualisierung der Vorschrift.

Zu Nummer 3 § 9 Satz 1

Die Änderung ist Folgeänderung zur verbindlichen Definition des Begriffs "personenbezogene Daten" in Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

Zu Nummer 4 § 10 - aufgehoben -

Die Regelung ist wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.

Zu Artikel 4 (Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a § 1 Absatz 2 Satz 1

§ 1 Absatz 2 Satz 1 StAuskV regelt in welchen Fällen eine verbindliche Auskunft von mehreren Beteiligten gemeinsam zu beantragen ist. Bisher war dies nur erforderlich, wenn der der Auskunft zugrunde liegende Sachverhalt bei seiner Verwirklichung Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ist. Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft besteht dann einheitlich gegenüber allen Antragstellern im positiven wie im negativen Sinne gleichermaßen.

Die bisherige Regelung wird in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aufgenommen. Daneben wird die Erteilung einer gemeinsamen verbindlichen Auskunft auf weitere Fallgruppen erweitert. Aufgenommen werden solche Sachverhalte, deren steuerliche Beurteilung Auswirkung für mehrere Beteiligte hat. Hierbei handelt es sich um die in den Nummern 2 bis 4 genannten Organschaften. In diesen Fällen kann ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft künftig nur noch von allen Beteiligten gemeinsam gestellt werden. Die Auskunft wird dann den Beteiligten gegenüber einheitlich erteilt. Dies gilt entsprechend für die Bindungswirkung. Für die Bearbeitung des gemeinsamen Auskunftsantrags fällt nach § 89 Absatz 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr an, wobei alle Beteiligten Gesamtschuldner dieser Gebühr sind.

Zu Buchstabe b § 1 Absatz 3 - neu -

Nach § 89 Absatz 2 Satz 2 AO ist für die verbindliche Auskunft grundsätzlich das Finanzamt zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Bei der Bearbeitung gemeinsam gestellter Auskunftsanträge ergibt sich jedoch keine eindeutige Zuständigkeit. Aus diesem Grund regelt Absatz 3, welches Finanzamt für die Bearbeitung der nach Absatz 2 gemeinsam gestellten Auskunftsanträge zuständig ist. Der der Auskunft zugrundeliegende Sachverhalt wird von einem Finanzamt einheitlich beurteilt. Dies bedeutet eine für alle Beteiligten verbindliche Entscheidung. Das zuständige Finanzamt unterrichtet die anderen Finanzämter, für welche die erteilte verbindliche Auskunft ebenfalls Bindungswirkung entfaltet jedenfalls nach Erteilung der verbindlichen Auskunft.

Zu Buchstabe c § 1 Absatz 4 - neu -

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 wird der bisherige Absatz 3 der neue Absatz 4.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 1

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 1 StAuskV wird der bisherige Absatz 3 der neue Absatz 4 (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c). Die in § 2 Absatz 1 enthaltene Verweisung auf den bisherigen § 1 Absatz 3 ist daher redaktionell zu ändern.

Zu Buchstabe b § 2 Absatz 2 - neu -

Ergänzend zur Erweiterung des § 1 Absatz 2 StAuskV (gemeinsamer Auskunftsantrag von mehreren Beteiligten) wird im neuen § 2 Absatz 2 StAuskV die Einheitlichkeit der Bindungswirkung der gemeinsam beantragten verbindlichen Auskunft geregelt. Aufgrund der einheitlichen Auskunft handelt es sich nur noch um einen Verwaltungsakt der die Bindungswirkung gegenüber allen Beteiligten erzeugt. Inhaltlich abweichende verbindliche Auskünfte gegenüber den einzelnen Beteiligten sind dann nicht möglich.

Eine verbindliche Auskunft ist nur dann wirksam, wenn sie von der zuständigen Finanzbehörde erteilt worden ist. Die von der nach § 1 Absatz 3 StAuskV zuständigen Finanzbehörde gegenüber allen Beteiligten erteilte verbindliche Auskunft ist folglich der Besteuerung aller Beteiligten zugrunde zu legen. Dies gilt wie bei anderen verbindlichen Auskünften nur, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die Bindungswirkung tritt daher nicht ein, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmt.

Widerspricht die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht, ist sie abweichend vom Grundsatz des Absatzes 1 Satz 2 gleichwohl gegenüber allen Beteiligten bindend. Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht widerspricht und sich mindestens ein Beteiligter darauf beruft. In diesem Fall ist die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft gegenüber allen Beteiligten nicht mehr bindend.

Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft zum Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entfällt, wenn eine der materiellrechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG nicht mehr gegeben ist. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 Satz 1 StAuskV stellt dies sicher, da die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt, sobald infolge einer Sachverhaltsänderung die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht mehr vorliegen. Darüber hinaus endet die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft für den Fall, dass sich die gesetzlichen Eingliederungsvoraussetzungen der Organschaft ändern, ohne Zutun des Finanzamts gemäß § 2 Absatz 3 StAuskV mit Inkrafttreten der betreffenden Gesetzesänderung. Ändert sich hingegen die Rechtsprechung zu den Eingliederungsvoraussetzungen, bleibt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft solange bestehen, bis sich einer der Beteiligten auf die abweichende Rechtsprechung beruft (§ 2 Absatz 2 Satz 2 StAuskV) oder das Finanzamt die verbindliche Auskunft nach § 2 Absatz 4 StAuskV mit Wirkung für die Zukunft widerruft.

Zu Buchstabe c § 2 Absatz 3 und 4 - neu -

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 die neuen Absätze 3 und 4.

Zu Nummer 3 § 3

Die bisher in § 3 StAuskV enthaltene Inkrafttretens-Regelung wird durch eine Anwendungs- und Übergangsregelung ersetzt.

Für die Fälle, in denen künftig nur noch ein gemeinsamer Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft möglich ist, sieht § 3 StAuskV eine rund 1,5 monatige Übergangsfrist vor. Die neuen Regelungen sind nach Ablauf der Übergangsfrist auf alle Anträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen.

Für Anträge der Beteiligten, die bereits vor Verkündung der Änderungsverordnung nach altem Recht vorbereitetet wurden, besteht somit die Wahlmöglichkeit, den Antrag unverzüglich noch nach alten Recht zu stellen oder den Antrag an das neue Recht anzupassen und erst nach Ablauf der Übergangsfrist einzureichen. Letzteres hat den Vorteil, dass für die Beteiligten nur eine Gebühr anfällt.

Zu Artikel 5 (Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)

Zu Nummer 1 § 3 Absatz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 90 Absatz 3 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000).

Zu Nummer 2 § 40 Satz 2 - neu -

Die Änderung des § 3 Absatz 3 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Dies entspricht auch der erstmaligen Anwendung des neugefassten § 90 Absatz 3 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000); vgl. Artikel 97 § 22 Absatz 1 Satz 4 EGAO.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine)

Zu Nummer 1 § 4a

Aufgrund des BFH-Urteils vom 10. November 2015 - VII R 43/14 -, welches zu Eintragungen/Löschungen von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen in sog. Verlegungsfällen ergangen ist, sind u.a. Änderungen in § 4a DVLStHV erforderlich. Der BFH hat entschieden, dass die bloße Verlegung einer Beratungsstelle nicht dazu führt, dass die Beratungsstelle infolge einer angenommenen Schließung zunächst im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht und danach infolge einer notwendigen Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen werden müsste. Vielmehr kann auf eine entsprechende Mitteilung allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis eingetragen werden, ohne dass es zugleich ihrer Schließung und Löschung bedarf. Aufgrund dessen soll künftig nicht mehr nur die Eröffnung einer Beratungsstelle und deren Anschrift mitgeteilt werden, sondern auch die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle und im Fall der Verlegung des Sitzes der Beratungsstelle die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle.

Die Nummer 2 entspricht unverändert dem bisherigen Regelungstext.

Zu Nummer 2 § 6

Nummer 3 - neu - Bei der Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde muss die Beratungsstelle im Verzeichnis der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde gelöscht werden. Bislang fehlt es an einer diesbezüglichen Regelung. Aufgrund dessen wird § 6 DVLStHV entsprechend um eine neue Nummer 3 ergänzt, wonach Beratungsstellen im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine zu löschen sind, wenn der Sitz der Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wurde.

Zu Artikel 7 (Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung)

Zu Nummer 1 § 14 Absatz 1 Satz 2

§ 14 Absatz 1 StBVV enthält die Regelung, dass zur Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung das weniger strenge Formerfordernis der Textform ausreichend ist. Aufgrund dessen sollte die Textform auch für die pauschale Honorierung von Leistungen vorgesehen werden und nicht mehr das Schriftformerfordernis. Mandanten von Steuerberaterinnen und Steuerberatern sind hinsichtlich der Formerfordernisse bei der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung und der Vereinbarung einer Pauschalvergütung nicht unterschiedlich schutzbedürftig.

Zu Nummer 2 § 29 Nummer 1

Der Zollkodex der Europäischen Union mit den dazugehörigen Durchführungsvorschriften ersetzte zum 1. Mai 2016 den bis dahin gültigen Zollkodex. Aufgrund dessen ist die Zitierung in § 29 Nummer 1 StBVV anzupassen.

Zu Nummer 3 Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)

Die redaktionelle Änderung der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) dient der Fehlerbereinigung. Bislang ist nur ein Gegenstandswert vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro vorgesehen. Hierbei muss es sich jedoch um einen Gegenstandswert vom Mehrbetrag über 500 000 Euro handeln.

Zu Artikel 8 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 § 73e Satz 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. 1 S. 2850) wurde für die elektronische Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden einheitlich der Begriff "Datensatz durch Datenfernübertragung" eingeführt. Dieser Begriff wurde bisher für die elektronische Übermittlung der Steueranmeldung nach § 50a EStG auf der Grundlage des § 73e Satz 4 EStDV noch nicht verwendet. Diese sprachliche Anpassung wird hiermit nachgeholt.

Zu Nummer 2 § 84 Absatz 1

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 84 Absatz 1 EStDV mit Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung auf den Veranlagungszeitraum 2017 fortgeschrieben.

Zu Artikel 9 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte [insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)] sind seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden.

Zu Buchstabe b § 9 Absatz 3 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte [insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)] sind seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden.

Zu Buchstabe c § 9 Absatz 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte [insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)] sind seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte [insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)] sind seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden.

Zu Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte [insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)] sind seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden

Zu Nummer 3 § 13 Absatz 2 Nummer 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte (insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) sind seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden.

Zu Nummer 4 § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte (insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) sind seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden.

Zu Nummer 5 § 60 Satz 3 - neu -

Die Änderungen betreffen die Beseitigung von Zweifelsfragen bei der Anwendung von § 60 Satz 3 UStDV bei der Stellung des sog. fünften Antrages. Die Regelungen zum sog. fünften Antrag sind nun im neuen Satz 4 enthalten.

Die bisherige Formulierung des § 60 Satz 3 UStDV sah vor, dass der Unternehmer in bestimmten Fällen noch einen -weiteren - Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen kann (sog. fünfter Antrag). Die Einführung des sog. fünften Antrages hat bei der Bearbeitung von Erstattungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu einer Fülle von unterschiedlichen Antragskonstellationen und zu Zweifelsfragen geführt. Um eine Klarstellung herbeizuführen, werden die Voraussetzungen für die Stellung des sog. fünften Antrages für die Unternehmer vereinfacht. Alle sog. fünften Anträge werden zudem aus Vereinfachungsgründen als Anträge für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind; dies gilt unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat. In dem sog. fünften Antrag dürfen ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in den anderen Vergütungsanträgen für das betreffende Jahr nicht enthalten sind. Für den sog. fünften Antrag gelten die Vorgaben bezüglich der beantragten Mindestvergütung nach § 61 Absatz 3 Satz 3 bzw. § 61a Absatz 3 Satz 3 UStDV.

Der bisherige Satz 4 wird aus systematischen Gründen der neue Satz 3. Die Regelung wird außerdem entsprechend Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, auf Fälle des § 60 Satz 1 UStDV erweitert.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a § 61 Absatz 1 Satz 2 - neu -

Das in § 18 Absatz 9 Satz 1 UStG i.V.m. § 59ff. UStDV geregelte Vorsteuer-Vergütungsverfahren beruht auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Das Finanzgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 14. September 2016 (2 K 195/14 (PDF) ) bezweifelt, ob der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die Normen, die die Vorsteuervergütung regeln (§§ 59ff. UStDV) mit der bloßen Bezugnahme auf den amtlich vorgeschriebenen Datensatz die formellen Voraussetzungen der Richtlinie 2008/9/EG vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Nach Ansicht des FG habe der Gesetzgeber die Richtlinie durch diese Bezugnahme nur in dem in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz vorgesehenen Umfang in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Verweis auf die entsprechenden Normen der Richtlinie in dem neu eingefügten Satz in § 61 Absatz 1 UStDV wird vermieden, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens auf geringere Anforderungen abstellt, als von der Richtlinie vorgegeben sind.

Zu Buchstabe b § 61 Absatz 2 Satz 3

Das Finanzgericht Köln hat in einer weiteren Entscheidung zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren vom 9. November 2016 (2 K 1912/15) entschieden, dass eine unvollständig eingereichte Rechnung nicht dazu führt, dass der Antrag auf Vergütung der in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer unwirksam ist. Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass es für die Vorsteuervergütung ausreichend ist, wenn die eingereichten Unterlagen die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug maßgeblichen Angaben enthalten und die vollständigen Rechnungsunterlagen im Laufe des Vergütungsverfahrens - ggf. noch nach Ablauf der Antragsfrist- nachgereicht werden. Das soll sowohl für fehlende Seiten der Rechnung als auch für zusätzliche Unterlagen gelten, die zur Vervollständigung der nach § 14 Absatz 4 UStG erforderlichen Angaben notwendig sind. Mit der Ergänzung, wonach die entsprechenden Unterlagen bei Antragstellung vollständig vorliegen müssen, werden die bei Umsetzung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sonst entstehenden Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Anträge auf Vorsteuervergütung vermieden.

Zu Buchstabe c § 61 Absatz 4

Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen soll durch das BZSt grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt werden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1679) ist nach § 87a Absatz 7 AO bei der Versendung elektronisch erlassener Verwaltungsakte ein sicheres Verfahren zu verwenden. Ein sicheres Verfahren liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder eine De-Mail-Nachricht versendet wird. Damit die Vorgaben des § 87a AO eingehalten werden, sollen die Bescheide den am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmenden Unternehmern zukünftig nach § 122a AO durch ein Abhol-Postfach mit Verschlüsselung über ein Vorsteuervergütungsportal (VAT Refund-Portal) bekannt gegeben werden. Stimmt der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO nicht zu, ist ihm der Bescheid schriftlich zu erteilen.

Zu Buchstabe d § 61 Absatz 5 Satz 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 61 Absatz 1 UStDV. Da die Richtlinie 2008/9/EG nun in § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UStDV mit der vollständigen Bezeichnung aufgeführt wird, wurde die Bezeichnung in § 61 Absatz 5 Satz 4 UStDV gekürzt.

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)

Zu Nummer 1 Überschrift

Wegen der besseren Zitierfähigkeit wird die Kurzbezeichnung "Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung" eingeführt. Bei der Abkürzung wird zur Vermeidung von Missverständnissen auf eine zusätzliche Jahresangabe verzichtet.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) bezieht sich insbesondere mit dem Verweis auf " § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 137)" auf Fälle, in denen vermögenswirksame Leistungen noch auf sog. Konten-/Geldsparverträgen angelegt werden konnten. Diese Anlageformen sind seit Jahren ausgelaufen und nicht mehr regelungsbedürftig. Die entsprechenden Verweise werden daher aus der Verordnung gestrichen. Im Übrigen kann auf das Vollzitat der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes verzichtet werden.

Darüber hinaus wird § 2 Absatz 2 Satz 1 VermBDV 1994 (nunmehr als VermBDV) redaktionell angepasst (Listenform) und auf das Wort "schriftlich" verzichtet. Diese strenge Form der Mitteilung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die unverzügliche Mitteilung des Kreditinstituts oder Unternehmens bspw. in Textform oder als Datensatz.

Zu Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1

Entsprechend dem Verzicht in § 2 Absatz 2 Satz 1 VermBDV auf das Wort "schriftlich" wird auch in § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 VermBDV auf diese strenge Form der Mitteilung verzichtet.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a § 5 Absatz 1 Satz 1

§ 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Satzteil VermBDV 1994 regelt bisher, dass bei Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) i.V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes kein Institutsschlüssel für die Arbeitnehmer-Sparzulage (IFAS) in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung anzugeben ist. Entsprechendes gilt nach Abschnitt 14 Absatz 4 Nummer 1 des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2014 (BStBl I S. 1175) bei Anlagen zum Wohnungsbau nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des 5. VermBG (Abschnitt 10 des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2014 [a.a. O.]). Hintergrund ist, dass es bei diesen Anlageformen keine Sperrfristen gibt und die Arbeitnehmer-Sparzulage sofort nach der Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Nach der Konzeption der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist für das automatisierte Festsetzungs- und Auszahlungsverfahrens der IFAS unabhängig von der Anlageart zu übermitteln, um eine eindeutige Identifizierung des Anbieters sicherstellen zu können. Damit § 5 Absatz 1 Satz 1 VermBDV diesen Vorgaben entspricht, wird der zweite Satzteil aufgehoben.

Daneben wird auch ein Verweis mit Blick auf seit Jahren ausgelaufene Anlageformen (s. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a) gestrichen.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4

Redaktionelle Streichung von Verweisen mit Blick auf seit Jahren ausgelaufene Anlageformen (s. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a).

Zu Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1

Redaktionelle Streichung von Verweisen mit Blick auf seit Jahren ausgelaufene Anlageformen (s. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a).

Zu Nummer 5 § 7 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1

Redaktionelle Streichung von Verweisen mit Blick auf seit Jahren ausgelaufene Anlageformen und des Vollzitats der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (s. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a) und ersetzen der Wörter "Zentralstelle der Länder" durch die Wörter "Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie" (s. Begründung zu Nummer 9).

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

§ 8 Satzteil vor Nummer 1 und Nummern 1 und 2

Redaktionelle Streichung von Verweisen mit Blick auf seit Jahren ausgelaufene Anlageformen (s.

Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a) und weitere sprachliche Anpassungen.

Zu Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 - neu - Allgemein

Bei der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) mittels Arbeitnehmer-Sparzulage ist in der Regel vor der Auszahlung eine Sperrfrist von sechs bzw. sieben Jahren zu beachten. Eine vollständige oder teilweise schädliche vorzeitige Verfügung führt hier zur Versagung bzw. Kürzung der Arbeitnehmer-Sparzulage. Wird während der Sperrfrist durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise teilweise schädlich vorzeitig verfügt, ist das jeweilige Anlageinstitut gemäß § 8 VermBDV 1994 verpflichtet, den Betrag, über den schädlich verfügt wurde, der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin (ZPS ZANS) mitzuteilen. Dabei spricht § 8 Absatz 2 Satz 2 VermBDV 1994 von "Betrag", die einschlägigen programmtechnischen Verwaltungsregelungen (Verfahrens- und Datensatzbeschreibung) verwendet hingegen den Begriff "Gesamtbetrag".

Der Begriff "Gesamtbetrag" beschreibt aus programmtechnischer Sicht die Kumulierung der teilweise schädlichen vorzeitigen Verfügungen. Da die ZPS ZANS jeden Vertrag in seiner Gesamtheit behandelt, ist innerhalb der Sperrfrist nur die jeweils letzte Verfügung gültig. Jede einzelne Anzeige hat damit immer Einfluss auf den gesamten Vertrag. Meldungen für einzelne Kalenderjahre sind nicht möglich; eine Unterscheidung nach Anlagejahren erfolgt nicht und ist auch im Fünften Vermögensbildungsgesetz nicht vorgesehen. Eine Verfügung macht die vorherige jeweils ungültig, d.h. wenn eine teilweise schädliche Verfügung durch eine unschädliche Verfügung ersetzt wird, werden durch die unschädliche Verfügung für den Sparer sofort sämtliche bisherigen Festsetzungen zur Auszahlung gebracht.

Erfahrungen der ZPS ZANS haben gezeigt, dass Datenlieferungen von Anlageinstituten hinsichtlich der teilweise schädlichen vorzeitigen Verfügungen häufig fehlerhaft sind. Der Begriff "Gesamtbetrag" wird teilweise von Anlageinstituten falsch interpretiert und gleichgesetzt mit dem Betrag, über den aktuell unschädlich verfügt wurde.

Hier setzen die vorgesehen Änderungen in § 8 Absatz 2 VermBDV 1994 an. Die Änderungen dienen einer einheitlichen Verfahrensweise und der Vermeidung von unrechtmäßigen Auszahlungen der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Zu § 8 Absatz 2 Satz 2

Der Begriff "Betrag" wird durch den Begriff "Gesamtbetrag" ersetzt. Auf diese Begrifflichkeit setzen die neuen Sätze drei bis fünf auf.

Im Übrigen wird ein Gleichklang zur Verfahrens- und Datensatzbeschreibung hergestellt.

Zu § 8 Absatz 2 Satz 3 bis 5 - neu - Die Ergänzung dient der Klarstellung und Erläuterung der Verfahrensweise bei Anzeigen über teilweise schädliche vorzeitige Verfügungen. Mehrere teilweise schädliche vorzeitige Verfügungen sind in der Anzeige zu kumulieren. Dies gilt auch bei mehreren Anzeigen, d.h. im Gesamtbetrag der letzten Anzeige sind alle teilweise schädlich vorzeitigen Verfügungen (auch die bereits in der Vergangenheit angezeigten) enthalten. Satz 5 regelt unmissverständlich, dass der jeweils letzte übermittelte Gesamtbetrag gültig ist.

Zu Nummer 7 § 10 - neu - Allgemein

§ 10 VermBDV 1994 kann überschieben werden. Die besonderen Anwendungsregelungen in Satz 1 und 2 betreffen den Jahreswechsel 1994/1995 und 1993/1994 und haben heute keine Bedeutung mehr.

Die Änderungen der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft (s. Artikel zum Inkrafttreten).

Zu § 10 Absatz 1 - neu -

§ 10 Absatz 1 VermBDV regelt hierzu ergänzend, dass die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der geänderten Fassung erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden ist. Insbesondere die bisherigen Übergangsregelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen in § 11 Absatz 2 VermBDV 1994 gelten damit bis Ende 2017 fort.

Zu § 10 Absatz 2 - neu -

Für die Änderungen in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird darüber hinaus in § 10 Absatz 2 VermBDV geregelt, dass diese in allen Fällen einer Anzeige nach dem Tag der Verkündung dieser Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt zu beachten sind. Eine andere Verfahrensweise ist spätestens ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Zu Nummer 8 § 11 - aufgehoben -

§ 11 VermBDV 1994 wird aufgehoben. Die besonderen Anwendungsregelungen zur Durchführungsverordnung befinden sich nun in § 10 VermBDV.

Zu Nummer 9 § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin (ZPS ZANS).

Zu Artikel 11 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) § 4 Absatz 3

Die Änderung dient der Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung (Ersetzung der Verweisung auf § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. und entsprechender Landesgesetze). Eine inhaltliche Änderung erfolgt damit nicht.

Zu Artikel 12 (Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung)

Zu Nummer 1

§ 2 Absatz 2 Satz 3 wird § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - Die Regelung zur Bezeichnung von Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, gehört sachzusammenhängend in § 2 Absatz 1 AltvPIBV und nicht zum in Absatz 2 beschriebenen Logo.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 7

Die geplante Bausparsumme des Bausparvertrags sowie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt können im Produktinformationsblatt nur angegeben werden, wenn ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG einen Bausparvertrag enthält. Denkbar ist jedoch auch ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ohne enthaltenen Bausparvertrag. Deshalb muss die Informationspflicht in § 4

Absatz 1 Nummer 7 AltvPIBV eingegrenzt werden auf Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG, die einen Bausparvertrag enthalten.

Zu Buchstabe b § 4 Absatz 4

Der Verweis auf die entsprechende Stelle im AltZertG wurde korrigiert.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a § 5 Absatz 1 Satz 2

Der Verweis auf die entsprechende Stelle im AltZertG wurde korrigiert.

Zu Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 2 - neu -

Die bisherige Regelung in § 5 Absatz 3 Satz 2 sieht vor, dass ab dem Zeitpunkt der Stellung des Verzichtsantrags auf weitere Überprüfungen kein Vertrieb der klassifizierten Verträge mehr erfolgen darf. Zudem soll gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Verzicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der erstmaligen Klassifizierung oder des Ergebnisses der Überprüfung beantragt werden. Dies bedeutet, dass der Anbieter den Vertrieb bei Stellung des Verzichtsantrags auf weitere Überprüfungen sofort einstellen muss.

Diese Regelung soll flexibilisiert werden. Die neue Regelung ermöglicht den Anbietern bei Stellung des Verzichtsantrags auf weitere Überprüfungen innerhalb einer 6-Monatsfrist ab Bekanntgabe der erstmaligen Klassifizierung oder des Ergebnisses der Überprüfung, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Vertrieb von Verträgen auf Basis der Klassifizierung eingestellt wird. Der Zeitpunkt muss innerhalb einer 12-Monatsfrist ab Bekanntgabe der erstmaligen Klassifizierung oder des Ergebnisses der Überprüfung liegen. In diesem Fall müssen, trotz des Verzichts auf weitere Überprüfungen, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem keine neuen zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge auf Basis der Klassifizierung mehr vertrieben werden, alle weiteren Anforderungen, die an eine gültige Klassifizierung gestellt werden, erfüllt sein.

Zu Nummer 4 § 10 Absatz 7 Satz 3 - aufgehoben -

Nach § 8 Nummer 1 AltvPIBV ist das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht, auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen. Dieses ist nach dem Schreiben des BMF zum Produktinformationsblatt vom 29. Juni 2016 in Euro mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

Nach § 8 Nummer 5 AltvPIBV ist weiterhin für vier verschiedene Wertentwicklungsannahmen das ermittelte Kapital einschließlich Überschussanteilen, das sich nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase ergibt, auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen. Nach bisheriger Regelung sind diese Angaben gemäß § 10 Absatz 7 Satz 3 AltvPIBV auf volle Euro abzurunden.

Nach dem Schreiben des BMF zum Produktinformationsblatt vom 29. Juni 2016 ist auch das eingezahlte Kapital, einschließlich ggf. staatlicher Zulagen, das sich bis zu Beginn der Auszahlungsphase ergibt, auf dem Produktinformationsblatt anzugeben und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

Es kann vorkommen, dass die Werte nach § 8 Nummer 1 und 5 AltvPIBV, sowie das eingezahlte Kapital, identisch sind. Neben der genauen Angabe des Wertes nach § 8 Nummer 1 AltvPIBV können sich aufgrund der unterschiedlichen Rundungsregelungen abweichende Werte für die Angabe nach § 8 Nummer 5 AltvPIBV und für das eingezahlte Kapital ergeben. Um beim Verbraucher keine Irritation auszulösen, wird die in § 10 Absatz 7 Satz 3 AltvPIBV enthaltene Abrundungsregel deshalb aufgehoben.

Zu Nummer 5 § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3

Ändert sich die Höhe der Grundzulage nach § 84 Satz 1 EStG, soll sich die Regelung des § 14 Absatz 1 AltvPIBV zur monatlichen Beitragshöhe oder Tilgungsleistung dem anpassen, ohne dass es einer weiteren Verordnungsänderung bedarf. Aus diesem Grund wird in der AltvPIBV nicht mehr der konkrete Betrag der Grundzulage genannt, sondern nur noch allgemein auf die Grundzulage verwiesen. Die für den Musterkunden eines Altersvorsorgevertrags zu berücksichtigende monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung ergibt sich nach Berücksichtigung der jährlichen Grundzulage, so dass -vergleichbar zu den Basisrentenverträgen - eine jährliche Einzahlung in Höhe von insgesamt 1 200 Euro resultiert.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 tritt die Verordnung grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Absatz 2

Die Änderungen der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung in Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 sowie der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 1) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Zu Absatz 3

Die Änderungen der der Steuerdaten-Abrufverordnung (Artikel 3) und der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (Artikel 11) treten wegen der Anwendungsregelungen in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) am 25. Mai 2018 in Kraft.