Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG - COM (2012) 369 final

Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Nach der derzeit in Deutschland geltenden Regelung in § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung) muss der Sponsor in seinem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung eine Begründung dafür angeben, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist. Die Berücksichtigung des Aspektes der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von klinischen Prüfungen und der daraus resultierende Erkenntnisgewinn sind nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zum Schutz der Gesundheit von Patientinnen und Patienten erforderlich.