Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes

A. Problem und Ziel

Durch das Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz (VIFGG) vom 28. Juni 2003 wurde das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Aufgaben des Bundes bei der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestition der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auf die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zu übertragen. Die

Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft verteilt seit 2011 Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) ausschließlich zur Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen (Finanzierungskreislauf Straße). Die sonstigen im Bundeshaushalt für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung der Bundesfernstraßen bereitgestellten Mittel (konventionelle Straßenbaumittel) werden den Ländern (Auftragsverwaltungen) dagegen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) zur Verfügung gestellt.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 13. November 2014 den Maßgabebeschluss gefasst, den Zahlungsverkehr für alle Ausgaben zur Finanzierung der Bundesfernstraßen, also einschließlich der konventionellen Haushaltsmittel für Bau, Erhaltung und Betrieb der Bundesfernstraßen ab dem 1. Januar 2016 über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft abzuwickeln.

Die Verteilung des Mautaufkommens erfolgt seit dem Jahr 2005 über ein durch die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft konzipiertes und von ihr vorgehaltenes Finanzmanagementsystem. An das Finanzmanagementsystem sind mittlerweile alle 16 Länder in ihrer Funktion als Auftragsverwaltungen und die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) angeschlossen. Derzeit werden jährlich bereits rund 50 % aller Mittel zur Finanzierung von Bau, Erhaltung und Betrieb der Bundesfernstraßen (das entspricht gegenwärtig rund 50 000 Zahlungsvorgängen pro Jahr) über das Finanzmanagementsystem abgewickelt. Mit der vorgesehenen Ausweitung der Nutzerfinanzierung der Bundesfernstraßen wird sich dieser Anteil weiter erhöhen.

Bei dem Finanzmanagementsystem handelt es sich um ein geschlossenes System mit konsistenten Daten. Neben der Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgt über das Finanzmanagementsystem die Finanzmittelsteuerung, d.h. die Erfassung des Verfügungsrahmens für Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen gemäß den Vorgaben des BMVI. Außerdem stehen die Daten für eine etwaige Bilanzierung des Verkehrsinfrastrukturvermögens zur Verfügung.

Ziel der Änderung des VIFGG ist es, dass die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft neben den Einnahmen aus der Lkw-Maut auch die konventionellen Haushaltsmittel für den Bundesfernstraßenbau über ihr Finanzmanagementsystem abwickeln kann.

Damit wird eine vollständige Erfassung sämtlicher maßnahmebezogener Mittelbindungen und Ausgaben für Bau, Erhaltung und Betrieb der Bundesfernstraßen innerhalb eines Systems gewährleistet und es entsteht ein deutlicher Zugewinn an betriebswirtschaftlich zielgerichtet auswertbaren Informationen.

B. Lösung

Erweiterung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der Gesellschaft um die Verteilung sonstiger Straßenbaumittel, die ihr zur Verfügung gestellt werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Der Bundeshaushalt wird durch das Gesetz nicht belastet. Es ermöglicht lediglich die Verteilung im Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellter sonstiger Straßenbaumittel über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.

Länder und Kommunen

Länder und Kommunen werden weder be- noch entlastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Soweit die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zukünftig auch sonstige, insbesondere konventionelle Straßenbaumittel verteilt, entsteht ihr hierfür ein Mehraufwand. Für die einmalige

Anpassung des Finanzmanagementsystems entsteht der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zusätzlich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 986 000 Euro, zudem entsteht der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft für den laufenden Betrieb ein zusätzlicher, jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 668 000 Euro (drei zusätzliche Beschäftigte sowie Lizenzgebühren). Der Mehraufwand ist aus dem Einzelplan 12 gegenzufinanzieren.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind ausgeschlossen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. September 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil gemäß Beschluss des Haushaltsausschusses vom 13. November 2014 die Bundesregierung aufgefordert wurde, den Zahlungsverkehr ab dem 1. Januar 2016 für alle Ausgaben zur Finanzierung der Bundesfernstraßen über das Finanzmanagementsystem der VIFG abzuwickeln.

Fristablauf: 05.11.15
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98)" durch die Wörter "6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

Durch das VIFGG vom 28. Juni 2003 wurde das damalige Bundesministerium für Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Aufgaben des Bundes bei der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestition der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auf die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zu übertragen. Die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft verteilt seit 2011 Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) ausschließlich zur Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen (Finanzierungskreislauf Straße). Die sonstigen im Bundeshaushalt für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung der Bundesfernstraßen bereitgestellten Mittel (konventionelle Straßenbaumittel) werden den Ländern (Auftragsverwaltungen) dagegen vom BMVI im HKR-Verfahren zur Verfügung gestellt.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 13. November 2014 den Maßgabebeschluss gefasst, den Zahlungsverkehr für alle Ausgaben zur Finanzierung der Bundesfernstraßen, also einschließlich der konventionellen Haushaltsmittel für Bau, Erhaltung und Betrieb der Bundesfernstraßen ab dem 1. Januar 2016 über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft abzuwickeln.

2. Ziel

Die Verteilung des Mautaufkommens erfolgt seit dem Jahr 2005 über ein durch die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft konzipiertes und vorgehaltenes Finanzmanagementsystem. An das Finanzmanagementsystem sind mittlerweile alle 16 Länder in ihrer Funktion als Auftragsverwaltungen und die DEGES angeschlossen. Derzeit werden jährlich bereits rund 50 % aller Mittel zur Finanzierung von Bau, Erhaltung und Betrieb der Bundesfernstraßen (das entspricht gegenwärtig rund 50 000 Zahlungsvorgängen pro Jahr) über das Finanzmanagementsystem abgewickelt. Mit der vorgesehenen Ausweitung der Nutzerfinanzierung der Bundesfernstraßen wird sich dieser Anteil weiter erhöhen.

Bei dem Finanzmanagementsystem handelt es sich um ein geschlossenes System mit konsistenten Daten. Neben der Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgt über das Finanzmanagementsystem die Finanzmittelsteuerung, d.h. die Erfassung des Verfügungsrahmens für Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen gemäß den Vorgaben des BMVI. Außerdem stehen die Daten für eine etwaige Bilanzierung des Verkehrsinfrastrukturvermögens zur Verfügung.

Ziel der Änderung des VIFGG ist es, dass die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft neben den Einnahmen aus der Lkw-Maut auch die konventionellen Haushaltsmittel für den Bundesfernstraßenbau über ihr Finanzmanagementsystem abwickeln kann.

Damit wird eine vollständige Erfassung sämtlicher maßnahmebezogener Mittelbindungen und Ausgaben für Bau, Erhaltung, und Betrieb der Bundesfernstraßen innerhalb eines Systems gewährleistet und es entsteht ein deutlicher Zugewinn an betriebswirtschaftlich zielgerichtet auswertbaren Informationen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Der Bundeshaushalt wird durch das Gesetz nicht belastet. Es ermöglicht lediglich die Verteilung im Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellter sonstiger Straßenbaumittel über das Finanzmanagementsystem.

Länder und Kommunen

Länder und Kommunen werden weder be- noch entlastet.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Soweit die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zukünftig auch sonstige, insbesondere konventionelle Straßenbaumittel verteilt, entsteht ihr hierfür ein Mehraufwand. Für die einmalige Anpassung des Finanzmanagementsystems entsteht der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zusätzlich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 986 000 Euro, zudem entsteht der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft für den laufenden Betrieb ein zusätzlicher, jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 668 000 Euro (drei zusätzliche Beschäftigte sowie Lizenzgebühren). Der Mehraufwand ist aus dem Einzelplan 12 gegenzufinanzieren. Eine Aufschlüsselung der Aufwendungen ist folgender Tabelle zu entnehmen.

AufwandspositionEinmalig (T€), BruttoLaufend (T€), Brutto
Zusätzliche Softwarelizenzen für neue Nutzer42393
Schulungsaufwand für neue Nutzer4345
Zugangsstruktur für neue Nutzer (Token etc.)360
Schnittstelle HKR163./.
FMS-Funktionalitätserweiterung, lfd. IT An- passungen, Pflegeaufwand etc.311214
Erhöhung Betreiberentgelt durch neue Nutzer65
Abwicklung Zahlungsverkehr42
Anschluss DOI-Netz/HKR21
Zusätzlicher Aufwand VIFG zur Umsetzung - intern10
Personalkosten, 3 Stellen, Vollzeit:
äquivalent mittlerer Dienst E06 äquivalent gehobener Dienst E10 äquivalent gehobener Dienst E11
188
Summen986668

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind ausgeschlossen.

6. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund trägt die Finanzierungskompetenz für den Bau, den Betrieb und die Erhaltung der Bundesfernstraßen. Er wird seiner Finanzierungsverantwortung durch Zurverfügungstellung der nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz erhobenen Lkw-Maut sowie durch Bereitstellung sonstiger Haushaltsmittel gerecht. Die Ermächtigung des Bundes zur Gründung der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft ist ursprünglich unter anderem auf die Gesetzgebungskompetenz des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG gestützt worden, da die Gesellschaft und das von ihr vorgehaltene Finanzmanagementsystem ausschließlich zur Verteilung der Lkw-Maut konzipiert und eingesetzt worden ist, mithin von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen im Sinne dieses Kompetenztitels. Wenn der Bund mit diesem Gesetz nunmehr entscheidet, dass künftig alle Haushaltsmittel für die Bundesfernstraße über das Finanzmanagementsystem der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft verteilt werden, so nimmt er insoweit eine ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit wahr, die unmittelbar aus der Sachfinanzierungsverantwortung für die Bundesfernstraßen folgt. Unbeschadet dessen handelt es sich bei der Übertragung der Verteilung sonstiger Ausgabemittel für Bau, Erhaltung und Betrieb von Bundesfernstraßen gemäß § 2 Absatz 2 VIFGG um eine Organisationsmaßnahme im Bundesbereich, für die der Bund insoweit auch eine Befugnis zur Gesetzgebung besitzt.

7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

B. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 1) Aktualisierung des Gesetzeszitats.

Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 bis 4)

Die Änderung in § 2 Absatz 1 Satz 1 setzt die Ablösung des Autobahnmautgesetzes durch das Bundesfernstraßenmautgesetz redaktionell um.

Mit der Einfügung des neuen Absatzes 2 wird es dem Bund ermöglicht, auch konventionelle Haushaltsmittel außerhalb des Finanzierungskreislaufs Straße über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft umzusetzen. Damit wird der Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt.

Absatz 3 Satz 1 kann gestrichen werden, da die Darstellung der Einzelmaßnahmen ausschließlich in der Anlage zum Einzelplan 12 "Verkehrswegeinvestitionen des Bundes" erfolgt. Der nach dem neuen Satz 1 eingefügte Satz dient der Klarstellung, dass Differenzen zwischen den Einnahmen und Ausgaben (Guthaben, Fehlbeträge) aus der Lkw-Maut spätestens in zwei Jahren auszugleichen sind.

Mit Aufnahme des Absatzes 4 wird sichergestellt, dass ab dem Haushaltsjahr 2016 alle Einnahmen und Ausgaben zur Finanzierung der Bundesfernstraßen über das Finanzmanagementsystem der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft abgewickelt werden können. Hierzu ist es erforderlich, die täglichen Einnahmen und Ausgaben tagesaktuell über eine elektronische Schnittstelle ins Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zu übertragen. Da im gesamten Bundesfernstraßenbereich mehrere Titel sowohl von BMVI und seinen nachgeordneten Behörden als auch von den Ländern direkt bebucht werden, ist eine einheitliche Darstellung der Gesamtausgaben im HKR-Verfahren des Bundes sicherzustellen. Die mit dem Beschluss des Haushaltsausschusses verbundene Aussage, alles über ein Buchungssystem abzuwickeln, bedeutet eine erhebliche Vereinfachung der bisherigen Buchungspraxis in den Auftragsverwaltungen der Länder. Unbeschadet der entsprechenden Anwendung der Bundeshaushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und ergänzenden Regelungen werden durch die Länder alle Einnahmen und Ausgaben maßnahmenbezogen im Finanzmanagementsystem der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft gebucht. Hierdurch wird gewährleistet, dass über das Finanzmanagementsystem wie bisher alle tagesaktuellen Auswertungen möglich sind.

Der Anschluss der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft an das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes macht eine Beleihung der Gesellschaft erforderlich.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3453:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
WirtschaftKeine Auswirkungen
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwand:668.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:986.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Seit 2003 übernimmt die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft (VIFG) Aufgaben des Bundes bei der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhalt, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfern- und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Seit 2011 verteilt sie Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz. Diese Mittel dienen ausschließlich der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhalt, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen. Die darüber hinausgehenden Mittel für den Neubau, Ausbau, Erhalt, Betrieb und der Unterhaltung von Bundesfernstraßen wurden bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an die Länder als Auftragsverwaltung im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zu Verfügung gestellt.

In 2014 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, den Zahlungsverkehr für alle Ausgaben zur Finanzierung der Bundesfernstraßen ab dem 1. Januar 2016 über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft abzuwickeln.

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird diesem Ziel entsprochen. Danach sollen über das Finanzmanagementsystem der VIFG neben den Einnahmen aus der Lkw-Maut auch die konventionellen Mittel für den Bundesfernstraßenbau abgewickelt werden.

Erfüllungsaufwand:

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft.

Verwaltung:

Um eine Mittelverteilung und Mittelsteuerung für den Neubau, Ausbau, Erhalt, Betrieb und die Unterhaltung gänzlich über das VIFG-Finanzmanagementsystem abwickeln zu können, sind Anpassungen und Erweiterungen notwendig. Hierfür entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 986.000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand von 668.000 Euro entsteht für den laufenden Betrieb der hinzukommenden Aufgaben (zusätzliche Beschäftigte sowie Linzensgebühren). Diese werden nach Angaben des Ressorts aus dem Einzelplan 12 gegenfinanziert.

Beim BMVI, welches bisher einen Teil der Mittel direkt an die Länder verteilt hat, wird durch Verlagerung dieser Aufgabe an die VIFG nach Angaben des Ressorts keine zusätzliche Entlastung bewirkt. Zwar soll zukünftig die VIFG sowohl die Mittel aus den Mauteinnahmen als auch die konventionellen Mittel verteilen, das BMVI wird weiterhin den Umfang der konventionellen Mittelverteilung an die Länder über die VIFG steuern.

Für die Länder dürfte sich nach Angaben des Ressorts durch die Abwicklung über ein Finanzmanagementsystem eine Arbeitserleichterung ergeben, da die Länder nur noch dieses Finanzmanagementsystem nutzen müssen. Die bisherige parallele Nutzung auch des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens soll entbehrlich werden. Inwieweit sich daraus ein reduzierter Aufwand ergeben wird, lässt sich nach Angaben des Ressorts nicht quantifizieren.

Das Ressort hat die Darstellung des Erfüllungsaufwandes nachvollziehbar und transparent dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin