Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes

A. Problem und Ziel

Eine vertiefte Prüfung nach Inkrafttreten der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Prüferkenntnisse des Bundesrechnungshofs ergeben, dass Gebühren und Auslagen der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes einbezogen werden sollen.

Gegenwärtig hat die Bundespolizei keine rechtliche Möglichkeit, Gebühren für individuell zurechenbare Sicherheitsleistungen in allen Bereichen ihrer präventiven polizeilichen Tätigkeit zu erheben. Diese Problematik gewinnt an Bedeutung, da die Realisierung aller gesetzlichen Einnahmen angesichts der Konsolidierungsbemühungen im Bundeshaushalt unerlässlich ist.

Vor diesem Hintergrund soll das Gebührenrecht der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes einbezogen werden und nach dem Muster der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes grundlegend modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesgebührengesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei künftig nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern erfolgen kann.

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Änderungen im Bundesgebührengesetz, im Bundespolizeigesetz, im VerwaltungsVollstreckungsgesetz, im Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz, im Zollfahndungsdienstgesetz und in der Allgemeinen Gebührenverordnung haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben. Änderungen der Gebührenhöhe können erst durch die Umsetzung der Vorgaben des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern eintreten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich unmittelbar keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Erst mit der Verabschiedung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern wird sich zeigen, inwieweit es zu Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger kommen wird. Dies gilt insbesondere für zu erwartende Erleichterungen durch die einfachere und transparentere Gestaltung des Gebührenrechts.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergeben sich unmittelbar keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Erst mit der Verabschiedung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern wird sich zeigen, inwieweit es zu Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand für die Wirtschaft kommen wird. Dies gilt insbesondere für zu erwartende Erleichterungen durch die einfachere und transparentere Gestaltung des Gebührenrechts.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergeben sich unmittelbar keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Erst mit der Verabschiedung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern wird sich zeigen, inwieweit es zu Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand für die Verwaltung kommen wird. Dies gilt insbesondere für zu erwartende Erleichterungen bei der Gebührenfestsetzung anhand von Kostenpauschalen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass nach Umsetzung der neuen transparenten und rechtssicheren Vorgaben für die Gebührenkalkulation in den Besonderen Gebührenverordnungen der Aufwand für rechtliche und gerichtliche

Auseinandersetzungen aufgrund von Anfechtungen der Gebührenbescheide vermindert wird.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Die Änderungen im Bundesgebührengesetz, im Bundespolizeigesetz, im VerwaltungsVollstreckungsgesetz, im Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz, im Zollfahndungsdienstgesetz und in der Allgemeinen Gebührenverordnung führen zu keinen weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, können erst mit der Umsetzung der Vorgaben des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern eintreten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.09.16

Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird aufgehoben.

2. Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

2. § 50 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Dem § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben."

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

In § 6 Absatz 2 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) werden die Wörter " § 19 Absatz 2 und" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

3. § 26 wird wie folgt geändert:

4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden."

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Eine vertiefte Prüfung nach Inkrafttreten der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Prüferkenntnisse des Bundesrechnungshofs ergeben, dass Gebühren und Auslagen der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (BGebG) einbezogen werden sollen.

Gegenwärtig hat die Bundespolizei keine rechtliche Möglichkeit, Gebühren für individuell zurechenbare Sicherheitsleistungen in allen Bereichen ihrer präventiven polizeilichen Tätigkeit zu erheben. Auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes (BPolG) können derzeit für Maßnahmen der Bundespolizei nur in sehr begrenztem Umfang Kosten erhoben werden. So ist es nur in wenigen Fällen möglich, von Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere von Störern und Verantwortlichen, für Störungen den Ersatz der Kosten für polizeiliche Maßnahmen zu verlangen. Regelmäßig werden die Kostenbescheide der Bundespolizei auf § 19 Absatz 2 BPolG gestützt, der lediglich den Ersatz von Mehraufwendungen für unmittelbar ausgeführte Maßnahmen erlaubt. Dies führt zu rechtlichen Unsicherheiten bei der Gebührenerhebung, die im Zuge verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Festsetzungen Risiken für die Gebühreneinnahmen des Bundes bergen. Diese Problematik gewinnt an Bedeutung, da die Realisierung aller gesetzlichen Einnahmen angesichts der Konsolidierungsbemühungen im Bundeshaushalt unerlässlich ist.

Vor diesem Hintergrund soll das hierfür einschlägige Gebührenrecht der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes einbezogen und nach dem Muster der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes grundlegend modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht werden. Damit werden Widersprüche und Unklarheiten im geltenden Recht in Bezug auf die Gebührenerhebung der Bundespolizei beseitigt und auch die Gebühreneinnahmen im Bereich der Bundespolizei auf eine belastbare Grundlage gestellt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesgebührengesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Bereich der Bundespolizei die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei künftig nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern erfolgen kann.

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Zu diesem Zweck wird insbesondere die bisherige Bestimmung der Höhe der kalkulatorischen Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamten um eine entsprechende Regelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ergänzt (Artikel 4).

Durch die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes werden die Fachgesetze und -verordnungen im Bereich der Bundespolizei nach dem Muster der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes von gebührenrechtlichen Regelungen entlastet. An die Stelle der bisherigen fachrechtlichen Bestimmungen soll ein übersichtliches Gebührenverzeichnis der Bundespolizei in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern treten.

Die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos alle Gebührenregelungen der Bundespolizei in die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern aufzunehmen sind. In Fachgesetzen und -verordnungen, die nicht nur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei gelten, sondern auch gebührenfähige Leistungen von Länderbehörden regeln, sind weiterhin Gebührenregelungen auch für die Bundespolizei möglich, soweit ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind unter diesem Gesichtspunkt folgende Regelungen:

Soweit das Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Gebührenregelungen fortbesteht, sind Änderungen und Anpassungen dieser Regelungen außerhalb dieses Gesetzes vorzunehmen. Dabei ist im Interesse der Rechtsvereinheitlichung eine Orientierung am Bundesgebührengesetz anzustreben. Die laufenden Novellierungen des Aufenthaltsgesetzes, der Aufenthaltsverordnung sowie des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsgebührenverordnung erfassen auch diesen Änderungsbedarf.

Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind Fachgesetze und -verordnungen, die nicht an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Bundespolizei anknüpfen oder die vom Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes ausgenommen sind. Nicht erfasst werden daher insbesondere folgende Fallgruppen:

III. Alternativen

Keine.

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

V. Gesetzgebungskompetenz

Bestimmungen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sind verfahrensrechtliche Regelungen (BVerfGE 26, 281, 298) (vgl. BT Drucksache 17/10422 Seite 82).

Das Bundesgebührengesetz (Artikel 1), das die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts enthält, gilt nach seinem § 2 Absatz 1 ausschließlich für die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 ergibt sich daher aus der Natur der Sache.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundespolizeigesetzes (Artikel 2), des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (Artikel 3), der Allgemeinen Gebührenverordnung (Artikel 4), des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes (Artikel 5) sowie des Zollfahndungsdienstgesetzes (Artikel 6) folgt ebenso aus der Natur der Sache.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Einbeziehung der Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes wird zu einer erheblichen Bereinigung und Vereinfachung des Gebührenrechts der Bundespolizei führen.

Durch die grundsätzliche Bündelung auch des gebührenrechtlichen Fachrechts der Bundespolizei in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern wird für die Verwaltung sowohl die Normsetzung als auch die Fortschreibung und Aktualisierung der Gebührenregelungen vereinfacht; Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft können sich durch die Bündelung der Gebührentatbestände der Bundespolizei in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern rasch einen Überblick über die Gebühren in diesem Bereich verschaffen.

Weitere Effekte der Rechtsvereinfachung gehen von der Harmonisierung von Bundes- und Landesrecht aus. In allen 16 Ländern werden seit geraumer Zeit Gebühren und Auslagen der Polizei - ebenso wie im Bundesgebührengesetz - aufgrund einer einheitlichen und zentralen Ermächtigungsgrundlage erhoben. Vor diesem Hintergrund schafft die Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes ein strukturkonformes in sich stimmiges Regelungssystem. Dies erleichtert insbesondere bei gemeinsamen Einsätzen der Bundespolizei mit den Polizeien der Länder wesentlich die Rechtsanwendung. Des Weiteren bieten die bereits hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen Auslegungskriterien an, die eine einheitliche Rechtsanwendung unterstützen.

Zudem werden durch die Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes auch für die Bundespolizei die Voraussetzungen für eine anwenderfreundliche und rechtssichere Gebührenkalkulation geschaffen. Die Geltung klarer und einfach anwendbarer Vorgaben zur Gebührenkalkulation auch im Bereich der Bundespolizei führt für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft zu mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit und erleichtert dadurch erheblich die Rechtsanwendung. Zugleich wird Bürokratie abgebaut.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung wurden die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft und entsprechend ihrer Einschlägigkeit beachtet. Nach der Managementregel Nummer 7 (nationale NachhaltigkeitsstrategieFortschrittsbericht 2012, Seite 28) sind die öffentlichen Haushalte der Generationengerechtigkeit verpflichtet. Dies verlangt die Aufstellung ausgeglichener Haushalte durch Bund, Länder und Kommunen. Der Bund leistet durch die Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes einen Beitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und trägt dadurch dazu bei, dass nachfolgenden Generationen weitere finanzielle Lasten erspart bleiben. Durch die Geltung der Vorgaben für eine rechtssichere Gebührenkalkulation auch für die Bundespolizei werden Gebührenausfälle in Folge gerichtlicher Aufhebung von Gebührenbescheiden vermieden. Dies trägt zur Realisierung aller gesetzlichen Einnahmen bei, die angesichts der Konsolidierungsbemühungen im Bundeshaushalt unerlässlich ist.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Änderungen im Bundesgebührengesetz, im Bundespolizeigesetz, im VerwaltungsVollstreckungsgesetz, in der Allgemeinen Gebührenverordnung, im Hohe-SeeZusammenarbeitsgesetz und im Zollfahndungsdienstgesetz haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben. Änderungen der Gebührenhöhe im Bereich der Bundespolizei können erst durch die Umsetzung der Vorgaben des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern eintreten.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich unmittelbar keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Erst mit der Verabschiedung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern wird sich zeigen, inwieweit es zu Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger kommen wird. Dies gilt insbesondere für zu erwartende Erleichterungen durch die einfachere und transparentere Gestaltung des Gebührenrechts.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergeben sich unmittelbar keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Erst mit der Verabschiedung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern wird sich zeigen, inwieweit es zu Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand für die Wirtschaft kommen wird. Dies gilt insbesondere für zu erwartende Erleichterungen durch die einfachere und transparentere Gestaltung des Gebührenrechts.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergeben sich unmittelbar keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Erst mit der Verabschiedung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern wird sich zeigen, inwieweit es zu Veränderungen von Kosten- oder Zeitaufwand für die Verwaltung kommen wird. Dies gilt insbesondere für zu erwartende Erleichterungen bei der Gebührenfestsetzung anhand von Kostenpauschalen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass nach Umsetzung der neuen transparenten und rechtssicheren Vorgaben für die Gebührenkalkulation in den Besonderen Gebührenverordnungen der Aufwand für rechtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen aufgrund von Anfechtungen der Gebührenbescheide vermindert wird.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Die Änderungen im Bundesgebührengesetz, im Bundespolizeigesetz, im VerwaltungsVollstreckungsgesetz, in der Allgemeinen Gebührenverordnung, im Hohe-SeeZusammenarbeitsgesetz und im Zollfahndungsdienstgesetz führen zu keinen weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, können erst durch die Umsetzung der Vorgaben des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern eintreten.

VIII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung ist nicht angezeigt, da nach § 22 Absatz 5 BGebG die festgelegten Gebühren regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen sind.

Eine Evaluierung soll entsprechend der Aufforderung des Normenkontrollrates drei Jahre nach Inkrafttreten der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sowie der Gebührenverordnungen erfolgen. In diesem Rahmen soll die Bundesregierung überprüfen, ob die Verfahren zur Berechnung der Gebühren durch die transparentere und einheitliche

Methodik der Gebührenberechnung tatsächlich vereinfacht wurden und insoweit Bürokratie abgebaut wurde (Bundestagsdrucksache 17/10422, Seite 220).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesgebührengesetzes)

Mit der Änderung wird die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des BGebG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei aufgehoben. Danach erfolgt die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei künftig nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 3 BGebG und nach Maßgabe der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Absatz 4 BGebG.

Nach dem Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1979 (BVerfGE 50, 217, 226) setzt die Erhebung einer Gebühr eine "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" voraus. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung, dass die öffentliche Leistung nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren ist, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert werden darf. An dieses Kriterium knüpft auch § 1 BGebG an. Daraus ergibt sich für die Gebührenfähigkeit von Maßnahmen der Bundespolizei folgende Differenzierung:

Die Gebührenpflicht soll gewährleisten, dass nur die Maßnahmen der allgemeinen Risikovorsorge oder der jedermann gewidmeten Gefahrenabwehr durch die von der Allgemeinheit zu zahlenden Steuern finanziert werden. Demgegenüber sollen Kosten, die durch eine spezielle, dem Einzelnen zurechenbare Sicherheitsleistung der Bundespolizei entstanden sind, ihm und nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Dies soll den Betroffenen nicht nur die individuelle Verantwortung für die Kosten der polizeilichen Maßnahmen verdeutlichen, sondern kann auch zu einer künftigen Verhaltensbeeinflussung beitragen.

Eine öffentliche Leistung der Bundespolizei ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 BGebG individuell zurechenbar, wenn ein Anknüpfungspunkt zum Pflichtenkreis des Betroffenen rechtlich begründet ist. Die Regelung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Rechtfertigung, die öffentliche Leistung ganz oder teilweise auf Kosten des Gebührenschuldners zu finanzieren, darin liegt, dass zwischen der kostenverursachenden öffentlichen Leistung und dem Betroffenen ein besonderer Anknüpfungspunkt zu seinem Pflichtenkreis rechtlich begründet ist (BVerwGE 109, 272, 276). Die für die Zurechnung von öffentlichen Leistungen der Bundespolizei maßgeblichen Verantwortlichkeitsgründe für das Verhalten von Personen nach § 17 BPolG und für das Verhalten von Tieren und den Zustand von Sachen nach § 18 BPolG sind von dem Tatbestand des § 3 Absatz 2 Nummer 4 BGebG mitumfasst: Polizeiliche Maßnahmen gegen den Verhaltens- oder den Zustandsstörer sind dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da der jeweilige Störer seiner gesetzlichen Verpflichtung, eine Gefahrenverursachung im Sinne des Bundespolizeigesetzes zu vermeiden, nicht nachgekommen ist und dadurch eine gebührenpflichtige polizeiliche Maßnahme in seinem Verantwortungsbereich veranlasst hat.

Die Finanzierungsverantwortlichkeit nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 BGebG trifft auch denjenigen, der den Einsatz von polizeilichen Personal- oder Sachmittel als Verhaltens- oder Zustandsstörer nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), dem Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz) oder dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) verursacht hat. Auch in diesen Fällen werden die Anknüpfungspunkte zum Pflichtenkreis des Störers nach Maßgabe der §§ 17 oder 18 BPolG begründet, da § 20a Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 und § 26 Absatz 1 Satz 3 BKAG, § 15 Absatz 2 Satz 2 BDBOSGesetz sowie § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 26 Absatz 2 Satz 2 ZFdG auf die §§ 17 und 18 BPolG verweisen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (Artikel 2). Dies hat zur Folge, dass für die Bundespolizei die allgemeinen gebührenrechtlichen Regelungen des Bundesgebührengesetzes gelten und die bisherigen im Bundespolizeigesetz geregelten Tatbestände zur Überwälzung der Kosten auf den hierfür Verantwortlichen in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG zu regeln sind.

Anders als die Änderung des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung nach Artikel 1 und 4 sollen die Änderungen der fachspezifischen Kostenregelungen für die Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz (Artikel 2) und dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (Artikel 3) erst nach Ablauf der nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfs zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts vorgesehenen Übergangszeit am 1. Oktober 2019 in Kraft treten. Dies soll sicherstellen, dass bis zum Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern Kosten für gebührenfähige Leistungen der Bundespolizei auf Grundlage des bisherigen Rechts geltend gemacht werden können.

Die Änderungen nach Artikel 2 machen keine Folgeänderungen im Bundeskriminalamtgesetz und im BDBOS-Gesetz erforderlich, da in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern auch Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach dem Bundeskriminalamtgesetz und dem BDBOS-Gesetz bestimmt werden können. Folgeänderungen im Zollfahndungsdienstgesetz sind in Artikel 6 geregelt.

Zu Nummer 1

Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 BPolG geregelte unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ist eine spezielle, nach § 19 Absatz 2 Satz 1 BPolG dem Veranlasser zurechenbare Sicherheitsleistung der Bundespolizei. Der Kostenerstattungsanspruch der Bundespolizei nach § 19 Absatz 2 BPolG ist nicht mehr erforderlich, da auf der Grundlage der zentralen Ermächtigungsgrundlage in § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG Gebühren und Auslagen für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Bundespolizei in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern geregelt werden können. Für § 19 Absatz 2 BPolG, der lediglich den Ersatz von Mehraufwendungen für unmittelbar ausgeführte Maßnahmen erlaubt, besteht daneben kein Bedürfnis.

Auch die bisherige Bestimmung des Gebührenschuldners nach § 19 Absatz 2 Satz 2 BPolG kann aufgehoben werden, da sich dies bereits aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 BGebG ergibt. Ebenso bedarf es der Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Gebührenschuldner nach § 19 Absatz 2 Satz 2 BPolG im Hinblick auf § 6 Absatz 2 BGebG nicht mehr.

Ebenfalls nicht mehr erforderlich ist § 19 Absatz 2 Satz 3 BPolG, wonach die Kosten im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden können. Die Anwendbarkeit des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) ergibt sich bereits aus § 1 Absatz 1 VwVG.

Für die bisherigen Verweisungen in den § 20a Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 und § 26 Absatz 1 Satz 3 BKAG sowie in § 15 Absatz 2 Satz 2 BDBOG besteht, soweit sie den nach Nummer 1 aufgehobenen § 19 Absatz 2 BPolG betreffen, kein Bedürfnis mehr, da Gebühren und Auslagen für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch das Bundeskriminalamt und die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern geregelt werden können.

Zu Nummer 2

Ebenso wie bei Nummer 1 handelt es sich um Folgeänderungen zur Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (Artikel 2). Die in § 47 und § 48 BPolG geregelte Sicherstellung und Verwahrung sind spezielle, nach § 50 Absatz 3 Satz 1 BPolG dem Veranlasser zurechenbare Sicherheitsleistungen der Bundespolizei und rechtfertigen damit eine Gebührenerhebung. Zur Aufhebung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 50 Absatz 3 Satz 1 BPolG und der Regelungen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Gebührenschuldner nach § 50 Absatz 3 Satz 2 BPolG sowie zur Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 50 Absatz 3 Satz 5 BPolG wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Bei den Änderungen in § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4 BPolG handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Ablösung des Verwaltungskostengesetzes durch das Bundesgebührengesetz nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Die Ersetzung des Begriffs "Kosten" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ergibt sich aus der Anpassung der Begrifflichkeiten im Bundesgebührengesetz an den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff.

Für die bisherige Verweisung in § 20s Absatz 2 BKAG besteht, soweit sie die nach Nummer 2 aufgehobenen Sätze 1, 2, und 5 des § 50 Absatz 3 BPolG betrifft, kein Bedürfnis mehr, da Gebühren und Auslagen für die Sicherstellung und Verwahrung durch das Bundeskriminalamt in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern geregelt werden können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes)

Mit der Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes stellt sich auch die Frage der Gebührenerhebung für Zwangsmittel zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte. Um auch für diesen Bereich das Gebührenrecht der Bundespolizei einheitlich auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes zu regeln, ist die Änderung der allgemeinen Kostenregelung für Vollstreckungsmaßnahmen in § 19 VwVG erforderlich.

Bisher findet für die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung durch die Bundespolizei § 19 VwVG Anwendung, soweit nicht vollstreckungsrechtliche Kostenregelungen des Bundespolizeigesetzes (z.B. unmittelbare Ausführung nach § 19 BPolG) vorgehen.

§ 19 VwVG ist nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGebG vom Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes ausgenommen, da die Norm auf die Kostenregelungen der Abgabenordnung (AO) verweist.

Die Fortführung dieser Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes würde dazu führen, dass die Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen der Bundespolizei teils nach dem Bundesgebührengesetz, teils nach der Abgabenordnung zu erheben wären. Dies liefe den Zielsetzungen der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes zuwider, das Verwaltungsgebührenrecht zu vereinheitlichen und ressortbezogen in Besonderen Gebührenverordnungen zusammenzufassen sowie die Gebührensätze nach einheitlichen am Grundsatz der Kostendeckung ausgerichteten Prinzipien zu regeln.

Mit der Schaffung eines einheitlichen in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern zu regelnden Gebührenrechts für die Bundespolizei werden zudem Unstimmigkeiten und innere Widersprüche, die bei der Geltung des § 19 VwVG für die Bundespolizei ab Inkrafttreten der Änderung des Bundespolizeigesetzes nach Artikel 2 auftreten würden, vermieden. So hätte die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in Bezug auf Zwangsmittel zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte die Folge, dass beispielsweise für die Gebührenerhebung einer Ersatzvornahme § 19 VwVG anwendbar wäre und damit nach § 338 AO keine Gebühren erhoben würden, während für die unmittelbare Ausführung nach § 19 BPolG eine Gebührenerhebung nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern zu erfolgen hätte.

Vor diesem Hintergrund wird für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen der Bundespolizei bestimmt, dass unabhängig von der Rechtsgrundlage der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme das Bundesgebührengesetz sowie die Allgemeine Gebührenverordnung und die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern Anwendung finden. Dies ermöglicht auch für diesen Bereich eine Gebührenerhebung nach einheitlichen an der Kostenstruktur der Bundespolizei ausgerichteten Maßstäben.

Zu diesem Zweck ist vorgesehen, in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern die Gebührentatbestände der Bundespolizei sowohl nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz als auch nach dem Bundespolizeigesetz zu bestimmen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung)

Mit der Änderung in Artikel 1 wird die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des BGebG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei aufgehoben. Danach erfolgt die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei künftig nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 3 BGebG und nach Maßgabe der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Absatz 4 BGebG.

Die Änderungen der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) sind Folgeänderungen zu Artikel 1.

Zu Nummer 1

Die Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes hat zur Folge, dass die bisherige Bestimmung der Höhe der kalkulatorischen Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte nach § 7 Absatz 2 AGebV um eine entsprechende Regelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte zu ergänzen ist.

Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AGebV sind bei der Gebührenberechnung diejenigen Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen, deren Höhe nach § 7 Absatz 2 Satz 2 AGebV aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) übernommen wurde. Die Höhe des kalkulatorischen Versorgungszuschlags in dem neuen § 7 Absatz 2 Satz 3 AGebV für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 1 VFZV. Im Gegensatz zu der Festsetzung der Zuweisungssätze zum Versorgungsfonds bei den Verwaltungsbeamtinnen und -beamten wird bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wegen der höheren Durchlässigkeit zwischen den Laufbahngruppen und den teilweise sehr niedrigen Fallzahlen in einzelnen Laufbahngruppen auf eine Differenzierung nach Laufbahngruppen verzichtet. Daher wird der Zuweisungssatz in dem neuen § 7 Absatz 2 Satz 3 AGebV entsprechend dem § 1 Absatz 1 Nummer 1 VFZV einheitlich auf 32,6 % bestimmt.

Ebenso wie die Zuweisungssätze nach der Versorgungsfondszuweisungsverordnung für Verwaltungsbeamtinnen und -beamte können auch die Zuweisungssätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in voller Höhe für Zwecke der Gebührenkalkulation verwendet werden, da sie eine ausreichende Sicherheitsmarge gegenüber der Vollkostendeckung enthalten. Diese Sicherheitsmarge rechtfertigt es, bei einer Gesamtbetrachtung einzelne, an sich herauszurechnende leistungsfremde Effekte in den verfassungsrechtlich eröffneten Spielraum für eine Pauschalierung und Typisierung bei der Gebührenbemessung fallen zu lassen (z.B. Zeiten der Ausbildung, als Zeitsoldatin oder Zeitsoldat bzw. Wehrdienstleistender und der Anstellung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder der Ansatz des Zuschlagssatzes auf die Gesamtbruttobezüge, mithin auch auf nicht ruhestandsfähige Bestandteile).

Zu Nummer 2

Nummer 2 passt die allgemeinen pauschalen Stundensätze eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (Artikel 1) an.

Die allgemeinen pauschalen Stundensätze bilden die Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung ab. Hierunter fällt, soweit Besonderheiten keine Abweichungen erfordern, auch ein Arbeitsplatz im Bereich der Bundespolizei, da die Vielschichtigkeit der Aufgabenwahrnehmung (z.B. im Außendienst) in der Bundesverwaltung auch in dem Standardarbeitsplatz zum Tragen kommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch im Vollzugsbereich ein nicht unerheblicher Anteil der Tätigkeiten (z.B. Anzeigeaufnahme, Lagebesprechungen) grundsätzlich dem Tätigkeitsspektrum des Standardarbeitsplatzes zuzurechnen sind.

Die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach Anlage 1 berücksichtigen die unter der vorgenannten Nummer 2 dargestellten Besonderheiten des Polizeivollzugsbereichs. Sie wurden auf der Grundlage der Zahlen der Personal- und Sachkosten für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (PKS) berechnet. Daher können die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach Anlage 1 nicht nur für die Bundespolizei, sondern grundsätzlich auch bei einer Gebührenerhebung durch das Bundeskriminalamt zugrunde gelegt werden, wenn die gebührenfähige Leistung durch Polizeivollzugsbeamtinnen oder beamte erbracht wird.

Bei den Stundensätzen wurde der einfache

Dienst der Polizeivollzugsbeamtinnen oder beamte nicht aufgenommen, da es keine Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte in dieser Laufbahngruppe gibt.

Bei den Beschäftigten der Bundespolizei können nach der für die Bildung von Pauschalen gebotenen Schwerpunktbetrachtung der Gebührenkalkulation grundsätzlich die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zugrunde gelegt werden, da im Bereich der Bundespolizei überwiegend Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Eingriffsverwaltung tätig sind. Die Einbeziehung von bei der Bundespolizei beschäftigten Verwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern würde in diesem Falle ein verzerrtes Bild bei der Bildung der Pauschalen ergeben. Die Nichtberücksichtigung dieser Beschäftigtengruppen steht der Tragfähigkeit der Pauschalen nicht entgegen, da die Kostenpauschalen nach Anlage 1

eine ausreichende Sicherheitsmarge gegenüber der Vollkostendeckung enthalten. Diese Sicherheitsmarge rechtfertigt es, bei einer Gesamtbetrachtung einzelne, an sich herauszurechnende leistungsfremde Effekte in den verfassungsrechtlich eröffneten Spielraum für eine Pauschalierung und Typisierung bei der Gebührenbemessung fallen zu lassen.

Soweit die den allgemeinen pauschalen Stundensätzen zugrunde liegenden Gegebenheiten von denen, die zur Erbringung der gebührenfähigen Leistung erforderlich sind, erheblich abweichen, kann sich die Notwendigkeit ergeben, die Gebührenkalkulation nicht auf der Grundlage der allgemeinen pauschalen Stundensätze, sondern auf der Grundlage des Berechnungsschemas für besondere pauschale Stundensätze nach Anlage 2 oder unter Anwendung einer Kostenund-Leistungs-Rechnung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 AGebV durchzuführen. Dies kann bei der Bundespolizei beispielsweise der Fall sein, wenn die gebührenfähige Leistung unter Einsatz eines Hubschraubers, Kraftfahrzeugs oder Diensthundes erbracht wird.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a passt die allgemeinen pauschalen Stundensätze eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A an die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (Artikel 1) an.

Durch die Änderungen werden die Personaleinzelkosten (Abschnitt 2), die Sacheinzelkosten (Abschnitt 3) sowie die Personaleinzel- und Sacheinzelkosten als Gesamtsumme (Abschnitt 1) an die für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte geltenden Besonderheiten angepasst.

Zu diesem Zweck werden die Abschnitte 1 bis 3 jeweils um Kostenpauschalen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ergänzt und jeweils mit und ohne Gemeinkostenzuschlag gesondert ausgewiesen.

Zu den für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte geltenden Besonderheiten zählt insbesondere die Regelung des einheitlichen kalkulatorischen Versorgungszuschlags in Höhe von 32,6 % nach Nummer 1. Ergänzend wird auf die Änderungen zu "1.1.3 Personalnebenkosten" in Nummer 2 Buchstabe b verwiesen.

Für die nach dem bisherigen Recht in Teil A ausgewiesenen Pauschalen, die sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend dem aktuellen Verhältnis der Statusgruppen umfassen, wird zur Abgrenzung von den davon abweichenden Pauschalen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte jeweils die neue Überschrift "Verwaltungsbeschäftigte" eingefügt.

Die Differenzierung bei der Sachkostenpauschale (Abschnitt 3) zwischen Verwaltungsbeschäftigten einerseits und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten andererseits folgt daraus, dass bei den Sacheinzelkosten im Fall der Verwaltungsbeschäftigten eine Gewichtung nach dem aktuellen Verhältnis der Statusgruppen zugrunde liegt (vgl. Begründung zur Ersten Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung, BAnz AT 05.11.2015(B) 2, während bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten unter dem Gesichtspunkt einer Schwerpunktbildung keine Gewichtung erfolgt (siehe Begründung oben). Die höhere Sachkostenpauschale der Verwaltungsbeschäftigten ergibt sich daraus, dass bei Verwaltungsbeschäftigten infolge der Bildung eines gewichteten Stundensatzes eine zusätzliche Differenzierung in Bezug auf den in der Herleitung in Teil B des Anlage 1 ausgewiesenen Faktor "Arbeitsleistung" (Nummer 5) erfolgt. Aufgrund der anteiligen Berücksichtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss die Gesamtzahl der jährlichen Sachkosten durch eine geringere Jahresstundenzahl als bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten dividiert werden. Dies führt im Vergleich zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zu einem höheren pauschalen Stundensatz bei den Sachkosten für die Verwaltungsbeschäftigten.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b passt die Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil B an die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (Artikel 1) an.

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit Doppelbuchstabe aa wird die Aufschlüsselung der Personaleinzelkosten in der Rubrik "1.1.2 Versorgung" für Fälle, in denen gebührenfähige Leistungen durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte erbracht werden, um die in die allgemeinen pauschalen Stundensätze einzurechnenden Kosten für den kalkulatorischen Versorgungszuschlag für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ergänzt.

Zudem wird in der Rubrik "1.1.3 Personalnebenkosten" der Kostenblock der Beihilfe um die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ergänzt. Im Hinblick darauf, dass Familienangehörige von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben, sondern entsprechend § 80 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 4 der Bundesbeihilfeverordnung Leistungen der Beihilfe beziehen können, wird bei der Berechnung der Pauschalen in Bezug auf den Ansatz von Beihilfe und Heilfürsorge nicht zwischen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten differenziert, sondern beide Positionen zu einem Kostenblock zusammengefasst. Dies wird durch die Zusammenfassung von Beihilfe und Heilfürsorge in einer Position in den künftigen PKS, Rundschreiben des BMF, an die die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 anknüpfen, flankiert. Die Zusammenfassung der Kostenblöcke der Beihilfe und Heilfürsorge steht der Tragfähigkeit der Pauschalen nicht entgegen, da die Kostenpauschalen nach Anlage 1 eine ausreichende Sicherheitsmarge gegenüber der Vollkostendeckung enthalten. Diese Sicherheitsmarge rechtfertigt es, bei einer Gesamtbetrachtung einzelne, an sich herauszurechnende leistungsfremde Effekte in den verfassungsrechtlich eröffneten Spielraum für eine Pauschalierung und Typisierung bei der Gebührenbemessung fallen zu lassen. Hinzu kommt, dass die Zusammenfassung der Kostenblöcke der Beihilfe und Heilfürsorge in der Tendenz zu niedrigeren Kostensätzen als eine Differenzierung zwischen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten führt.

Zur Abgrenzung von den für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten geltenden Pauschalen werden in Teil B in Parallele zu Teil A neue Überschriften für "Verwaltungsbeamtinnen und -beamte" eingefügt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit Doppelbuchstabe bb wird die Nummer 4 der Anlage 1 (Personalzahl) an die Einbeziehung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in die allgemeinen pauschalen Stundensätze angepasst.

Zu diesem Zweck werden die bislang insgesamt auf Beamtinnen und Beamten bezogenen Zahlen auf Verwaltungsbeamtinnen und -beamten beschränkt. Dazu werden von den bisherigen Personalzahlen für Beamtinnen und Beamten unter den Nummern 4.1. und 4.2 (Köpfe: 100 970; Vollzeitäquivalente: 96 935) die Personalzahlen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Köpfe 33 325; Vollzeitäquivalente: 32 670) abgezogen.

Die Personalzahlen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind in Nummer 4 nicht aufgenommen worden, da diese für die Berechnung der allgemeinen pauschalen Stundensätzen nach Anlage 1 nicht erforderlich sind. Anders als bei Verwaltungsbeschäftigten, bei denen die Differenzierung zwischen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Bildung des einheitlichen gewichteten Stundensatzes erforderlich ist, spielt die Zahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Gebührenkalkulation nach Anlage 1 keine Rolle, da in diesem Bereich regelmäßig eine Gebührenerhebung durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte erfolgt und damit keine Gewichtung erforderlich ist.

Zu Nummer 3

Nummer 3 passt das Berechnungsschema für besondere pauschale Stundensätze nach Anlage 2 an die Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (Artikel 1) an.

Mit dem Schema nach Anlage 2 können beispielsweise auf der Basis der spezifischen Haushaltsdaten der Bundespolizei kostendeckende Gebühren für gebührenfähige Leistungen berechnet werden, deren Kostenstrukturen von den der Anlage 1 zugrunde liegenden Gegebenheiten erheblich abweichen (beispielsweise wenn die gebührenfähige Leistung unter Einsatz eines Hubschraubers, Kraftfahrzeugs oder Diensthundes erbracht wird). Auch bei einer Gebührenerhebung durch das Bundeskriminalamt kann es in Fällen der Erbringung der gebührenfähigen Leistungen durch Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte in Betracht kommen, die Stundensätze auf Grundlage der Anlage 2 - auch in Verbindung mit einer Kosten- und Leistungs- Rechnung zu berechnen.

Zu Buchstabe a

Mit Buchstabe a wird das Berechnungsschema - in Parallele zu den Änderungen in Anlage 1 Teil B "Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze" (Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) - in den Rubriken "1.1.2 Versorgung" und "1.1.3 Personalnebenkosten" ergänzt. Dabei werden ebenso wie bei Anlage 1 eine gesonderte Spalten für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in die Tabellen zu "1.1.2 Versorgung" eingefügt und die Kostenpauschalen nach den bisherigen Recht mit der Überschrift "Verwaltungsbeamtinnen und -beamte" versehen. Ergänzend wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa verwiesen.

Zu Buchstabe b

Mit Buchstabe b wird Nummer 4 des Berechnungsschemas (Personalzahl) an die Einbeziehung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten angepasst.

Zu diesem Zweck wird in einem Klammerzusatz auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine weitere Differenzierung zwischen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zulässig ist. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein einheitlicher pauschaler Stundensatz für eine Behörde kalkuliert werden soll, in der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gebührenfähige Leistungen erbringen, an denen auch Verwaltungsbeschäftigte beteiligt sind. In diesem Fall ist zur Bildung eines einheitlichen pauschalen Stundensatzes eine Gewichtung zwischen den Beschäftigtengruppen erforderlich und damit auch eine Differenzierung zwischen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten erforderlich.

Zu Artikel 5 (Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Artikel 6 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)

Durch Artikel 6 wird für den Zollfahndungsdienst die Rechtslage hergestellt, wie sie bis zur Änderung des Bundespolizeigesetzes nach Artikel 2 besteht. In Bezug auf die bisher in § 19 Absatz 2 und § 50 Absatz 3 BPolG geregelte Kostenerstattung für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme sowie für die Sicherstellung und Verwahrung wird gewährleistet, dass der Zollfahndungsdienst die Kosten für diese Leistungen auch weiterhin entsprechend dem bisherigen § 19 Absatz 2 BPolG und dem bisherigen § 50 Absatz 3 BPolG geltend machen kann. Daneben erfolgen redaktionelle Berichtigungen von Verweisungen.

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung der Verweisung auf § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Änderung stellt für die Kostenerstattung für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch das Zollkriminalamt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 ZFdG sowie für die Sicherstellung und Verwahrung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ZFdG die bisherige Rechtslage wieder her.

Zu diesem Zweck werden in § 23 Absatz 1 ZFdG die Regelungen des § 19 Absatz 2 und des § 50 Absatz 3 Satz 1, 2 und 5 BPolG wörtlich aufgenommen, die durch die Änderung des Bundespolizeigesetzes nach Artikel 2 aufgehoben werden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung der Verweisung auf § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ZFdG.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Die Änderung stellt für die Kostenerstattung für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Zollfahndungsämter nach § 26 Absatz 2 ZFdG, der auch auf § 19 BPolG verweist, die bisherige Rechtslage wieder her.

Zu diesem Zweck werden in § 26 Absatz 2 ZFdG die Regelungen des § 19 Absatz 2 BPolG wörtlich aufgenommen, die durch die Änderung des Bundespolizeigesetzes nach Artikel 2 aufgehoben werden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a. Die Änderung stellt für die Kostenerstattung für die unmittelbare Ausführung durch die Zollfahndungsämter nach § 26 Absatz 3 ZFdG, der auf § 23 Absatz 1 Satz 3 ZFdG verweist, die bisherige Rechtslage wieder her. Die Neuformulierung unter Verzicht auf Verweisungen dient der Verständlichkeit der Norm.

Zu Nummer 4

Die Änderung stellt für die Kostenerstattung für die Sicherstellung und Verwahrung durch den Zollfahndungsdienst nach § 32b Absatz 2 ZFdG, der auch auf § 50 BPolG verweist, die bisherige Rechtslage wieder her.

Zu diesem Zweck wird § 32b Absatz 2 ZFdG um die Regelungen ergänzt, die durch die Änderung des Bundespolizeigesetzes nach Artikel 2 aufgehoben werden.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten des Gesetzes in Parallele zum Gesetzentwurf zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts vor.

Zu Absatz 1

Die Änderungen des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die sofortige Inkraftsetzung ist erforderlich, um die Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass in der Besondern Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern die Gebührentatbestände für die Bundespolizei untergebracht werden können.

Mit der Änderung wird die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des BGebG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei aufgehoben. Danach erfolgt die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei künftig nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 3 BGebG und nach Maßgabe der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Absatz 4 BGebG.

Mit der Allgemeinen Gebührenverordnung stehen die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, die Gebührentatbestände schon vor Erlass der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen anzupassen und insbesondere kostendeckende Gebühren zu bestimmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Aufhebung bzw. die Änderung der bisherigen für die Bundespolizei geltenden Kostenregelungen im Bundespolizeigesetz (Artikel 2) und im VerwaltungsVollstreckungsgesetz (Artikel 3) sowie Folgeänderungen zu den Änderungen des Bundespolizeigesetzes, im Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz (Artikel 5) und im Zollfahndungsdienstgesetz (Artikel 6).

Anders als die Änderung des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung nach Artikel 1 und 4 sollen die Änderungen der fachspezifischen Kostenregelungen für die Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz (Artikel 2) und dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (Artikel 3) erst nach Ablauf der nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzentwurfs zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts vorgesehenen Übergangszeit am 1. Oktober 2019 in Kraft treten. Dies soll sicherstellen, dass bis zum Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern Kosten für gebührenfähige Leistungen der Bundespolizei auf Grundlage des bisherigen Rechts geltend gemacht werden können.

Die Änderungen des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes (Artikel 5) und des Zollfahndungsdienstgesetzes (Artikel 6) treten zeitgleich mit den Änderungen des Bundespolizeigesetzes, die diese Folgeänderungen erforderlich machen, in Kraft.