Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus KOM (2007) 298 endg.; Ratsdok. 10515/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 371/01 = AE-Nr. 011490 und
Drucksache 1017/01 = AE-Nr. 013573

Begründung

1) Hintergrund

- Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags

Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen ("Personen mit internationalem Schutzstatus"), haben gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen bisher kein langfristiges Aufenthaltsrecht. Rat und Kommission haben diese Regelungslücke erkannt und daher in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 8. Mai 2003 dazu aufgefordert, den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus zu erweitern. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll dieser Erklärung durch Einbeziehung dieses Personenkreises in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG nachgekommen werden.

- Hintergrund

Gemäß dem Kommissionsvorschlag für die Richtlinie 2003/109/EG des Rates aus dem Jahr 20011 konnten Flüchtlinge nach fünfjährigem rechtmäßigem dauerhaftem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat den Status von langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen.

Im weiteren Verlauf der Verhandlungen wurde jedoch beschlossen, Flüchtlinge aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Auf der Tagung des Rates "Justiz und Inneres" am 8. Mai 2003 kamen Rat und Kommission dann in einer gemeinsamen Erklärung überein, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausweitung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus vorzulegen. Grundlage des Vorschlags bildete unter anderem auch eine Studie über den Übergang der Schutzfunktion.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie die mit dieser Stellung verknüpften Rechte und Leistungen sind in der Richtlinie 2003/109/EG definiert, die bei Annahme dieses Vorschlags auch auf Personen mit internationalem Schutzstatus Anwendung finden wird. Gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 sind Personen mit internationalem Schutzstatus Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen der Status als Flüchtling oder ein subsidiärer Schutzstatus im Sinne dieser Richtlinie gewährt wurde.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Vorschlag zielt auf die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen ab und steht damit voll und ganz in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999 und dem Haager Programm von 2004.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Im Verlauf des Jahr 2004 erörterten die Kommissionsdienststellen zusammen mit den Mitgliedstaaten auf informeller Ebene im Ausschuss für Einwanderung und Asyl (CIA) sowie bei zwei informellen Expertensitzungen die groben Umrisse des Vorschlags.

Im selben Jahr wurden ferner das UN-Hochkommissariat für Flüchtlingsfragen UNHCR, der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) sowie die Kommission der Kirchen für Migranten in Europa (KKME) konsultiert.

Im Auftrag der Kommission wurde vom Dänischen Flüchtlingsrat, dem Migration Policy Institute und dem Institute for Migration and Ethnic Studies eine Studie mit dem Titel "Study on transfer of protection status in the EU against the background of the Common European Asylum System and the goal of a uniform status valid throughout the Union for those granted asylum" durchgeführt. Die Studie gliedert sich in drei Teile; zunächst wird auf die derzeitige Rechtslage eingegangen, dann auf die Praxis in elf Mitgliedstaaten und einem Nicht-Mitgliedstaat und schließlich auf künftige Szenarien für einen Gemeinschaftsmechanismus, der den Übergang der Schutzfunktion regelt. Die Forscher befragten zu diesem Zweck elf Mitgliedstaaten, das UN-Hochkommissariat für Flüchtlingsfragen und den Europarat (zum Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge). Der Abschlussbericht, der mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erörtert wurde, stieß auf breite Zustimmung.

Alle Befragten begrüßten die Ausweitung der Richtlinie auf Flüchtlinge. Bedenken wurden hingegen gegen die Einbeziehung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus geäußert. Die Kommission entschied sich dennoch für die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Vorschlag, weil ihrer Ansicht nach der Situation aller Drittstaatsangehörigen, die sich fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, Rechnung getragen werden sollte (außerdem nimmt auch die gemeinsame Erklärung vom Mai 2003 auf beide Personengruppen Bezug).

Die Mehrzahl der Befragten stimmte der in der Studie vorgenommenen Analyse zu, wonach der Übergang des Schutzes erfolgen kann, noch bevor die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben wird, was wiederum bedeutet, dass der Übergang des Schutzes im Rahmen eines gesonderten Vorschlags geregelt werden muss. Die meisten Befragten waren sich ebenfalls darin einig, dass ein Gemeinschaftsmechanismus, der den Übergang des Schutzes ermöglicht, die gegenseitige Anerkennung der Asylentscheidungen voraussetzt. Zu diesem Zweck müssten jedoch zunächst die Asylverfahren bis zu einem gewissen Grad harmonisiert werden. Die Kommission beschloss daher, in diesem Vorschlag von einer Regelung des Übergangs des Schutzes abzusehen.

3) Rechtliche Aspekte

Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates

Der Vorschlags will in erster Linie für Personen mit internationalem Schutzstatus Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat schaffen und ihnen nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rechte einräumen, die mit denen eines EU-Bürgers vergleichbar sind. Damit soll eine Lücke in der Richtlinie 2004/83/EG geschlossen werden. Zu diesem Zweck wurden alle Bestimmungen gestrichen, durch die Personen mit internationalem Schutzstatus bisher vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG ausgenommen waren, wobei gegebenenfalls ihre besondere Stellung im Verhältnis zu anderen Drittstaatsangehörigen berücksichtigt wurde.

Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat

Personen mit internationalem Schutzstatus sollen die Möglichkeit erhalten, in dem Mitgliedstaat, der ihnen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Mit Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sollen sie in den uneingeschränkten Genuss der mit dieser Stellung verknüpften Rechte und Leistungen kommen, aber ebenso den in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Einschränkungen dieser Rechte und Leistungen unterworfen werden. Solange allerdings langfristig Aufenthaltsberechtigte weiterhin internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG genießen, können ihre Rechte aus der Richtlinie 2004/83/EG nicht durch die Beschränkungen der Richtlinie 2003/109/EG beschnitten werden. Die Frage, ob Personen mit internationalem Schutzstatus, denen ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wurde, weiterhin internationalen Schutz benötigen oder ob sie noch Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2004/83/EG haben, gehört nicht zu den Themen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu behandeln sind.

Die ursprüngliche Gewährung des Schutzstatus verlangt aber dennoch die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung für den Fall des Entzugs oder Verlustes der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat.

Aufenthalt und Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat

In Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG des Rates sind die Bedingungen genannt, unter denen langfristig Aufenthaltsberechtigte ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können. Diese Bedingungen sollen auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten, denen ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wurde.

Von Personen mit internationalem Schutzstatus, die ihren Antrag gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/109/EG auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht nicht in dem Mitgliedstaat stellen, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte verlangt werden, dass sie alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 2009/109/EG erfüllen.

Keine Gemeinschaftsregelung zum Übergang der Verantwortung für den Schutz im Rahmen der geänderten Richtlinie 2003/109/EG

Die vorliegende Richtlinie gestattet nur langfristig Aufenthaltsberechtigten unter bestimmten Bedingungen die Aufenthaltnahme in einem zweiten Mitgliedstaat, nicht aber Personen mit internationalem Schutzstatus als solchen (die Richtlinie 2004/83/EG sieht ein solches Recht ebenfalls nicht vor). Obwohl die Aufenthaltnahme in einem anderen Mitgliedstaat in einigen Fällen dazu führen kann, dass die Verantwortung für den Schutz zu einem bestimmten Zeitpunkt auf diesen Mitgliedstaat übergeht, fällt diese Frage nicht mehr in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.

Obwohl es an zuverlässigen Statistiken fehlt, geht aus der oben zitierten Studie hervor, dass Anträge auf Übertragung des Schutzes selten gestellt werden. In der Praxis verursacht die unterschiedliche Auslegung der bestehenden Vorschriften durch die Mitgliedstaaten jedoch keine unüberwindlichen Hindernisse. Die Studie stellt auch klar, dass im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus mit der Gewährung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung nicht zwangsläufig auch der Übergang des Schutzes erfolgen muss, da einem Flüchtling (aus beruflichen oder familiären Gründen) das Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat gewährt werden kann, noch bevor er im ersten Mitgliedstaat den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat. Darüber hinaus setzt ein Übergang des Schutzes die gegenseitige Anerkennung der Asylentscheidungen zwischen Mitgliedstaaten voraus, wofür wiederum zunächst die Asylverfahren bis zu einem gewissen Grad harmonisiert werden müssen.

Folglich enthält der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG keine gemeinschaftliche Regelung zum Übergang der Verantwortung bei Anspruch auf internationalen Schutz. Anträge auf den Übergang des Schutzes richten sich somit weiterhin nach der Genfer Konvention von 1951 bzw. gegebenenfalls nach dem im Rahmen des Europarats geschlossenen Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge.

Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den zweiten Mitgliedstaat

Da der Vorschlag keine Regelung zum Übergang der Verantwortung für den internationalen Schutz enthält, ist es wichtig, dass vom Zweitmitgliedstaat der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet wird. Dies gilt um so mehr, wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus, die bereits über ein langfristiges Aufenthaltsrecht in einem (ersten) Mitgliedstaat verfügt, nach fünfjährigem Aufenthalt in einem anderen (zweiten) Mitgliedstaat dort ebenfalls die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt.

Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass den Behörden des Zweitmitgliedstaates bewusst ist, dass einem langfristigen Aufenthaltsberechtigten, der im Hoheitsgebiet ihres Staates um Aufenthalt ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist. Dies muss unabhängig davon gelten, ob langfristig Aufenthaltsberechtigten, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, im Zweitmitgliedstaat bereits der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde oder ob dies nicht der Fall ist. Daher wird ein Zusatz in Artikel 8 vorgeschlagen, wonach ein entsprechender Hinweis in die langfristige Aufenthaltsberechtigung unter der Rubrik "Anmerkungen" aufzunehmen ist. Auch wenn dieser Hinweis selbst kein Beweis dafür ist, dass eine Person in der Gegenwart internationalen Schutz genießt, wäre damit sichergestellt, dass die Behörden des Zweitmitgliedstaates wissen, dass der betreffende langfristig Anspruchsberechtigte möglicherweise weiterhin internationalen Schutz benötigt ("Schutzhintergrund"). Wird einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat ebenfalls eine langfristige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt, ist die Schutzbedürftigkeit in dem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel ebenfalls zu vermerken, es sei denn, der Zweitmitgliedstaat stellt nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat, der den Schutzstatus gewährt hat, fest, dass der Schutzstatus in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Darüber hinaus ist in Artikel 22 der Richtlinie 2003/109/EG für den Fall, dass im Zweitmitgliedstaat noch keine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, vorzusehen, dass die Rückführung aus dem Zweitmitgliedstaat von langfristig Aufenthaltsberechtigten, deren Aufenthaltstitel den Hinweis enthalten, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, und die daher möglicherweise immer noch des Schutzes bedürfen, nur in den Erstmitgliedstaat möglich ist.

Für den Fall, dass im Zweitmitgliedstaat eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ist Artikel 12 so zu ändern, dass bei einer geplanten Ausweisung aus dem Zweitmitgliedstaat die Behörden dieses Staates verpflichtet sind, Rücksprache mit den Behörden des Mitgliedstaates zu halten, der der betreffenden Person internationalen Schutz gewährt hat. Bestätigt dieser Mitgliedstaat, dass die betreffende Person nach wie vor internationalen Schutz genießt, darf diese nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden, der ihr ursprünglich internationalen Schutz gewährt hat.

Beide Fälle der Rückübernahme lassen jedoch die Vorschriften von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG über die Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes vor Zurückweisung unberührt.

4) Rechtsgrundlage

Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG basiert auf derselben Rechtsgrundlage wie die zu ändernde Richtlinie, d.h. auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag. Die Rechtsgrundlage ist deshalb geeignet, weil die langfristige Aufenthaltsberechtigung für Personen mit internationalem Schutzstatus ein Mittel ist, um sie als Drittstaatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren. Sie ist somit ein Instrument der Einwanderungspolitik.

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Richtlinie 2003/109/EG aufgrund des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht bindend. Aufgrund des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zu den Verträgen ist sie für Dänemark ebenfalls nicht bindend.

5) Subsidiaritätsprinzip

Personen mit internationalem Schutzstatus werden von der Richtlinie 2003/109/EG nicht erfasst, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene selbst entscheiden, ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen diesen Personen ein dauerhafteres Aufenthaltsrecht gewährt werden kann und wie weit dieses reichen soll. Derzeit gewähren einige, aber nicht alle Mitgliedstaaten ein solches dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Darüber hinaus variieren die mit einem solchen Status verbundenen Rechte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Rat und Kommission sind jedoch übereingekommen, dass Personen, die internationalem Schutz genießen, in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren Bedingungen Anspruch auf die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG erhalten sollten. Hierzu ist es erforderlich, dass auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Vorschriften erlassen werden.

Um eine Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, die sich für eine bestimmte Zeit rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, ist die Änderung der Richtlinie 2003/109/EG das am besten geeignete Mittel.

6) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Gemeinschaftsmaßnahme muss die einfachste Form annehmen, mit der das Ziel des Vorschlags erreicht und dessen wirksame Durchführung gewährleistet werden kann. Gewählt wurde daher das Instrument einer Richtlinie, mit der die bestehende Richtlinie geändert wird. Eine Richtlinie legt die allgemeinen Grundsätze fest, überlässt den Mitgliedstaaten als Adressaten jedoch die Wahl der am besten geeigneten Form und Mittel zur Durchführung dieser Grundsätze entsprechend ihren jeweiligen Rechtsordnungen und nationalen Gepflogenheiten. Der vorliegende Vorschlag klärt lediglich, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige, die gleichzeitig internationalen Schutz genießen, die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen können. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, im nationalen Rahmen günstigere Bedingungen für den Erwerb einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung festzulegen.

7) Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Änderung von Artikel 2

Um - was die Definition der Gruppe von Drittstaatsangehörigen betrifft, denen der Status von langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden soll - den notwendigen Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Richtlinie 2003/109/EG herzustellen, ist es sinnvoll, in Artikel 2 der Richtlinie 2003/109/EG den Verweis auf die Definition von "internationalem Schutz" in der Richtlinie 2004/83/EG aufzunehmen.

Änderung von Artikel 3

Der Vorschlag bezieht sich auf die Streichung der Passagen, die Personen mit internationalem Schutzstatus vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG ausnehmen.

Änderung von Artikel 4

Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EG soll dahingehend geändert werden, dass die Dauer des Asylverfahrens bei der Berechnung des rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat berücksichtigt wird. Damit soll die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sichergestellt werden, denen der internationale Schutz erst nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ablehnungsbescheid zuerkannt wurde.

Änderung von Artikel 8

Die Artikel 8 bis 11 der Richtlinie 2003/109/EG sollen auf Personen mit internationalem Schutzstatus, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten beantragen, uneingeschränkt Anwendung finden.

Dabei soll jedoch dem Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, wonach in den Fällen, in denen das Aufenthaltsrecht eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richtlinie 2003/109/EG beendet werden kann, der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden muss. Die Sorge der Mitgliedstaaten bezieht sich darauf, dass der internationale Schutz, der dem Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zugrunde liegt, möglicherweise übersehen werden kann, wenn die nationalen Behörden, die für die Gewährung und den Entzug des Status eines nach internationalen Vorschriften Schutzbedürftigen zuständig sind, nicht identisch sind mit den Behörden, die die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu- bzw. aberkennen. Wichtig ist dies außerdem für den Fall, dass sich eine Person mit internationalem Schutzstatus und einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort nach fünfjährigem Aufenthalt die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erwirbt.

Um sicherzustellen, dass sich die zuständigen Behörden dieses bestehenden Schutzstatus bewusst sind, sind die Mitgliedstaaten nach dem geänderten Artikel 8 verpflichtet, in die "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" für Personen mit internationalem Schutzstatus einen besonderen Hinweis aufzunehmen, aus dem hervorgeht, dass dem Drittstaatsangehörigen der Status eines Schutzbedürftigen zuerkannt worden ist.

Der gleiche Eintrag ist von dem Zweitmitgliedstaat vorzunehmen, der einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verleiht, nachdem diesem bereits im ersten Mitgliedstaat eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" mit diesem Hinweis ausgestellt wurde. Der Eintrag in der Aufenthaltsberechtigung ist hingegen zu unterlassen, wenn sich nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat, der dem Hinweis zufolge den internationalen Schutz gewährt hat, herausstellt, dass der betreffenden Person in der Zwischenzeit der internationale Schutzstatus aberkannt wurde.

Änderung von Artikel 11

Die Frage, ob Personen, die internationalen Schutz genießen und denen die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten gewährt wird, weiterhin internationalen Schutz benötigen bzw. ihren internationalen Schutzstatus gemäß der Richtlinie 2004/83/EG behalten, gehört nicht zu den Themen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu behandeln sind. Wenn sie jedoch ihren Status einer unter internationalem Schutz stehenden Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG behalten und sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen diesen Status verliehen hat, müssen sie auch weiterhin die mit diesem Status verbundenen Rechte und Leistungen in Anspruch nehmen können.

Artikel 11 ist deshalb dahingehend zu ändern, dass die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten für Einschnitte in den Grundsatz der Gleichbehandlung auf sie nur insoweit zutreffen, als sie mit den Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG im Einklang stehen.

Änderung der Artikel 12 und 22

Obwohl die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fällt, sind die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Union an den Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, der sich in Artikel 21 der Richtlinie 2004/83/EG widerspiegelt, sowie an die Europäische Menschenrechtskonvention und speziell deren Artikel 3 gebunden.

Die Änderungen zu den Artikeln 12 (neue Absätze 3a und 6) sowie 22 (neuer Absatz 3a) sollen so weit wie möglich gewährleisten, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in jedweder Situation beachtet wird, die bei der Ausübung der Rechte aus der Richtlinie 2003/109/EG durch Personen mit internationalem Schutzstatus entstehen kann. In der Praxis heißt dies, dass die Mitgliedstaaten zunächst prüfen müssen, ob die Richtlinie 2004/83/EG (noch immer) auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen Anwendung findet, und wenn ja, ob die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der Union im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung steht.

Änderung von Artikel 25

Um den gemäß Artikel 12 Absatz 3a erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist Artikel 25 so zu ändern, dass zu diesem Zweck auch auf die Hilfe des Netzes der nationalen Kontaktstellen zurückgegriffen werden kann.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absätze 3 und 4, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates Der Präsident